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Schuldhetreibungs_ und Konkursrecht_ No 3ä.
BGE 41 TII Nr. 55 oder aus der Annahme der Kreations-
theorie erwachsen sei oder aber nur im Sinne des Ausge-
führten dem' Betreibenden die vorläufige Verfolgung
seiner Rechte ermöglichen wolle, mag dahingestellt blei-
ben; keinesfalls dürfen sich ihr die Betreibungsämter
und die Aufsichtsbehörden im Schuldbetreibungs- und
Konkurswesen entziehen.
2. -
Dagegen ist die nachträgliche Aufhebung der
Pfandungdes EigentÜIDerpfandtitels als
solchen, die
allein in Frage steht, doch deshalb begründet, weil der
Betriebene nur (zusammen mit seiner Ehefrau) Miteigen-
tümer desselben ist und daher in der bloss gegen den
Ehemann gerichteten Betreibung keine PIändung voll-
zogen werden darf, die zur Verwertung des Eigentümer-
pfandtitels als solchen. führen könnte, sondern nur allfällig
eine Pfandung des Miteigentumsanteils des Betriebenen
daran.
Demnach erkennt die 8chUldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
35. Entscheid vom 30. Juli 193e i. S. Huber.
Loh n gut hab e nun m ü n d i ger Kin der in häus-
licher Gemeinschaft können
i n
der
B e t r e i b u n g
g t1 gen ein e s der E I t ern g e m ä. s s Art. 93 SchKG
g e p f ä. n d e t werden, soweit sie nicht notwendig sind, um
den Kindern (und bei Betreibung der Mutter auch dem Vater)
die Existenz in üblicher Weise zu sichern, unter Vorbehalt
entgegenstehender Rechte des andern Elternteiles, wofür
Widerspruchsverfahren gemäss Art. 109 SchKG.
Les creances de salaires d'enfants mineurs vivant dans le m6nage
de leurs parents sont saisissables conformement a l'art. 93 LP,
dans Ja poursuite dirigee contre l'un des parents, en tant
qu'elles ne sont pas necessaires pour assurer aux enfants (et
aussi au pare en cas de poursuite intentee contre 10. mare)
l'exiBtence conforme a. l'usage; sont reserves les droits opposes
de celui des parents qui n'est pas poursuivi; il y alieu a. ouver·
ture de la procedure prevue a. l'art. 109 LP.
Schuldhetreibungs- und Konkursrecht. No 35.
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I crediti per salari di figli minorenni viventi in comunione domestica
coi genitori possono essere pignorati in conformita. dell'art. 93
LEF nell'esecuzione promossa contro uno dei genitoriinquanto
non siano necessari per assicurare ai figli (e anche 0.1 padre se
l'esecuzione a diretta contro la moore) Ja vita abituale; restano
impregiudicati i diritti eventuahnente spettanti all'altro
genitore pei quali dovra. essere seguita 10. procedura di riven-
dicazione prevista all'art. 109 LEF.
Der Rekurrent verlangt in seiner Betreibung gegen die
verheiratete Rekursgegnerin für Honorar für Beistand und
Vertretung in Ehrverletzungs- und Strafprozessen Lohn-
plandung unter Berücksichtigung des Lohnes der drei
unmündigen Kinder, die in einem Nachbarort in die
Fabrik gehen, und hat den ihn abweisenden Entscheid
der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 3. Juli 1936 an
das Bundesgericht weitergezogen.
Die 8chUldbetreibungs- und Konkur8kammer
zieht in Erwägung :
Gemäss Art. 295 Abs. 1 ZGB fällt, was das Kind durch
eigene Arbeit erwirbt. solange es unmündig ist und mit
den Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt, an die Eltern.
Danach steht also die Lohnforderung für die Arbeit des
Kindes den Eltern zu und kann als deren Vermögensstück
in der Betreibung gegen Vater oder Mutter gepfändet
werden, soweit sie nicht nach dem Ermessen des Betrei-
bungsbeamten dem Schuldner und seiner Familie unum-
gänglich notwendig ist (Art. 93 SchKG), und unter Vor-
behalt allfälliger die Pfändung ausschliessender Rechte
des andern Elternteiles, der, gleichgültig ob Vater oder
Mutter, ebensogut den (Mit-) Gewahrsam an der Lohn-
forderung des Kindes hat und auf dessen Drittansprache
hin daher dem betreibenden Gläubiger gemäss Art. 109
SchKG eine Frist von 10 Tagen zur gerichtlichen Klage
gegen ihn anzusetzen ist. Angesichts der Gleichstellung
beider Eltern durch Art. 295 ZGB kann es den:Betreibungs~
behörden nicht zustehen, in einer Betreibung gegen die
Mutter die Pfändung des Lohnes der unmündigen Kinder
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Schuldbetreibungs. und Konkursreeht. No 35.
in häuslicher Gemeinschaft von vorneherein mit Rücksicht
auf die sie angeblich zurückdrängenden Rechte des VaterS
zu verweigern:. Insbesondere gibt Art. 293 Abs. 1 ZGB
keinen Anhaltspunkt dafür ab, dass auf den Arbeits-
erwerb des unmündigen, in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Kindes die von Art. 293 ZGB für den -Ertrag
des Kindesvermögens aufgestellte Vorschrift zutre:ffe, es
sei in erster Linie für den Unterhalt und die Erziehung
des Kindes zu verwenden und falle im übrigen den Ehe-
gatten in dem Verhältnis zu, in dem sie die Lasten der
Gemeinschaft zu tragen haben. Demgegenüber scheint
Art. 295 Abs. 1 ZGB die Stellung der Eltern bezüglich
des Arbeitserwerbes der Kinder viel freier zu gestalten
aJs bezüglich des Ertrages des Kindesvermögens, indem
er gar kein eigenes Lohnguthaben des Kindes zur Entste-
hung gelangen lässt, sondern nur ein Lohnguthaben
der Eltern, und zwar ohne jeden Vorbehalt zugunsten
des Kindes -
wofür gewiss beachtliche Gründe geltend
gemacht werden können, zumal die Gegenseitigkeit der
Beistandpflicht, die ja auch den Eltern ziemlich unbe-
schränkt obliegt. Dagegen vermag eine gegen die Ehefrau
und Mutter geführte Betreibung nicht zu rechtfertigen,
dass auch die Kinder mit dem Existenzminimum vor-
liebnehmen müssen, und ebensowenig der Vater, was ja
gewissermassen auf dessen Haftbarkeit für die Schulden
der Ehefrau hinausliefe. Somit darf der Lohn der Kinder
in der Betreibung gegen die Mutter nicht in Anspruch
genommen werden, insoweit er notwendig ist, um dem
Vater und den Kindern selbst die Existenz in einer in
ihren Lebenskreisen üblichen Weise zu sichern. Daher
ist einerseits das gesamte Einkommeq. der Eltern mit
Einschluss des Arbeitserwerbes der in ihrer häuslichen
Gemeinschaft lebenden· unmündigen Kinder festzustellen
und anderseits deren gesamter Bedarf, wobei für die
Mutter nur das Existenzminimum, für den Vater und
die Kinder dagegen Haushaltungskosten in für ihre
Lebensverhältnisse üblichem Rahmen (somit allfällig auch
ein kleines Taschengeld) berücksichtigt werden dürfen.
Schuldbet.reibungs- und Konkursrecht. N0 36.
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Nur wenn die erstere Summe grösser ist als die letztere,
ist eine Lohnpfändung zulässig.
Arbeitet die Mutter
selbst gegen Lohn, so steht nichts entgegen, dass zunächst
ihr eigener Lohn im Umfange des genannten Überschusses
gepfandet werde. Kann und muss dagegen der Lohn
eines Kindes (oder mehrerer Kinder) gepfändet werden,
so wäre es, abgesehen von einer eigentlichen Eigentums-
ansprache, vielleicht für die Hälfte, denkbar, dass der
Ehemann hiegegen Widerspruch erheben wollte aus dem
Grunde, das gepfändete Kindeslohnguthaben gehöre zum
eingebrachten Frauengut, die Ehefrau hafte jedoch nur
mit ihrem Sondergut für die in Betreibung gesetzte For-
derung -
worauf nach dem Gesagten Art. 109 SchKG
zur Anwendung zu bringen wäre.
Demnach erkennt die Sck'f.lM,betr.- 'U. Konhurskammer:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet
erklärt und das Bestreibungsamt angewiesen, die für
eine aJJ.iallige Lohnpfandung erforderlichen Vorkehren zu
tre:ffen.
36. Entscheid vom S. Augut 198& i. S. Kerrigel.
Hat der Gläubiger nur einen Vollstreekungstitel auf Sicherstellung.
so kann er damit nicht eine durch Rechtsvorscblag eingestellte
gewöhnliche Betreibung bloss auf Sichel'heitsleistung fort-
setzen, und zwar ist eine solche Fortsetzung nichtig.
Si le creancier ne possilde qu'un titre lui permettant d'exiger des
sliretes, il ne peut, sur cette base, continuer une poursuite
ordinaire a. laquelle le debiteur a fait opposition, mema s'i!
se borne desormais a. poursuivre la prestation desdites sfuoetes.
Est donc nulle toute masure de l'office donnant suite a. la
requisition de continuer.
Se U creditore possiede solo un titolo esecutorio ehe gli permette
d'esigere delle garanzie, egli non puo invocare questo titolo
per domandare la eontinuazione di un'esecuzione ordinaria
a cui il debitore feee opposizione, quand'anche si limitasse a
chiedere la continuazione solo per la prestazione delle garanzie.
E' nullo qualsiasi atto deU'ufficio ehe da. seguito ad unasiffatta
domanda.