opencaselaw.ch

62_III_116

BGE 62 III 116

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

116

Schuldhetreibungs_ und Konkursrecht_ No 3ä.

BGE 41 TII Nr. 55 oder aus der Annahme der Kreations-

theorie erwachsen sei oder aber nur im Sinne des Ausge-

führten dem' Betreibenden die vorläufige Verfolgung

seiner Rechte ermöglichen wolle, mag dahingestellt blei-

ben; keinesfalls dürfen sich ihr die Betreibungsämter

und die Aufsichtsbehörden im Schuldbetreibungs- und

Konkurswesen entziehen.

2. -

Dagegen ist die nachträgliche Aufhebung der

Pfandungdes EigentÜIDerpfandtitels als

solchen, die

allein in Frage steht, doch deshalb begründet, weil der

Betriebene nur (zusammen mit seiner Ehefrau) Miteigen-

tümer desselben ist und daher in der bloss gegen den

Ehemann gerichteten Betreibung keine PIändung voll-

zogen werden darf, die zur Verwertung des Eigentümer-

pfandtitels als solchen. führen könnte, sondern nur allfällig

eine Pfandung des Miteigentumsanteils des Betriebenen

daran.

Demnach erkennt die 8chUldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

35. Entscheid vom 30. Juli 193e i. S. Huber.

Loh n gut hab e nun m ü n d i ger Kin der in häus-

licher Gemeinschaft können

i n

der

B e t r e i b u n g

g t1 gen ein e s der E I t ern g e m ä. s s Art. 93 SchKG

g e p f ä. n d e t werden, soweit sie nicht notwendig sind, um

den Kindern (und bei Betreibung der Mutter auch dem Vater)

die Existenz in üblicher Weise zu sichern, unter Vorbehalt

entgegenstehender Rechte des andern Elternteiles, wofür

Widerspruchsverfahren gemäss Art. 109 SchKG.

Les creances de salaires d'enfants mineurs vivant dans le m6nage

de leurs parents sont saisissables conformement a l'art. 93 LP,

dans Ja poursuite dirigee contre l'un des parents, en tant

qu'elles ne sont pas necessaires pour assurer aux enfants (et

aussi au pare en cas de poursuite intentee contre 10. mare)

l'exiBtence conforme a. l'usage; sont reserves les droits opposes

de celui des parents qui n'est pas poursuivi; il y alieu a. ouver·

ture de la procedure prevue a. l'art. 109 LP.

Schuldhetreibungs- und Konkursrecht. No 35.

117

I crediti per salari di figli minorenni viventi in comunione domestica

coi genitori possono essere pignorati in conformita. dell'art. 93

LEF nell'esecuzione promossa contro uno dei genitoriinquanto

non siano necessari per assicurare ai figli (e anche 0.1 padre se

l'esecuzione a diretta contro la moore) Ja vita abituale; restano

impregiudicati i diritti eventuahnente spettanti all'altro

genitore pei quali dovra. essere seguita 10. procedura di riven-

dicazione prevista all'art. 109 LEF.

Der Rekurrent verlangt in seiner Betreibung gegen die

verheiratete Rekursgegnerin für Honorar für Beistand und

Vertretung in Ehrverletzungs- und Strafprozessen Lohn-

plandung unter Berücksichtigung des Lohnes der drei

unmündigen Kinder, die in einem Nachbarort in die

Fabrik gehen, und hat den ihn abweisenden Entscheid

der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 3. Juli 1936 an

das Bundesgericht weitergezogen.

Die 8chUldbetreibungs- und Konkur8kammer

zieht in Erwägung :

Gemäss Art. 295 Abs. 1 ZGB fällt, was das Kind durch

eigene Arbeit erwirbt. solange es unmündig ist und mit

den Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt, an die Eltern.

Danach steht also die Lohnforderung für die Arbeit des

Kindes den Eltern zu und kann als deren Vermögensstück

in der Betreibung gegen Vater oder Mutter gepfändet

werden, soweit sie nicht nach dem Ermessen des Betrei-

bungsbeamten dem Schuldner und seiner Familie unum-

gänglich notwendig ist (Art. 93 SchKG), und unter Vor-

behalt allfälliger die Pfändung ausschliessender Rechte

des andern Elternteiles, der, gleichgültig ob Vater oder

Mutter, ebensogut den (Mit-) Gewahrsam an der Lohn-

forderung des Kindes hat und auf dessen Drittansprache

hin daher dem betreibenden Gläubiger gemäss Art. 109

SchKG eine Frist von 10 Tagen zur gerichtlichen Klage

gegen ihn anzusetzen ist. Angesichts der Gleichstellung

beider Eltern durch Art. 295 ZGB kann es den:Betreibungs~

behörden nicht zustehen, in einer Betreibung gegen die

Mutter die Pfändung des Lohnes der unmündigen Kinder

118

Schuldbetreibungs. und Konkursreeht. No 35.

in häuslicher Gemeinschaft von vorneherein mit Rücksicht

auf die sie angeblich zurückdrängenden Rechte des VaterS

zu verweigern:. Insbesondere gibt Art. 293 Abs. 1 ZGB

keinen Anhaltspunkt dafür ab, dass auf den Arbeits-

erwerb des unmündigen, in häuslicher Gemeinschaft

lebenden Kindes die von Art. 293 ZGB für den -Ertrag

des Kindesvermögens aufgestellte Vorschrift zutre:ffe, es

sei in erster Linie für den Unterhalt und die Erziehung

des Kindes zu verwenden und falle im übrigen den Ehe-

gatten in dem Verhältnis zu, in dem sie die Lasten der

Gemeinschaft zu tragen haben. Demgegenüber scheint

Art. 295 Abs. 1 ZGB die Stellung der Eltern bezüglich

des Arbeitserwerbes der Kinder viel freier zu gestalten

aJs bezüglich des Ertrages des Kindesvermögens, indem

er gar kein eigenes Lohnguthaben des Kindes zur Entste-

hung gelangen lässt, sondern nur ein Lohnguthaben

der Eltern, und zwar ohne jeden Vorbehalt zugunsten

des Kindes -

wofür gewiss beachtliche Gründe geltend

gemacht werden können, zumal die Gegenseitigkeit der

Beistandpflicht, die ja auch den Eltern ziemlich unbe-

schränkt obliegt. Dagegen vermag eine gegen die Ehefrau

und Mutter geführte Betreibung nicht zu rechtfertigen,

dass auch die Kinder mit dem Existenzminimum vor-

liebnehmen müssen, und ebensowenig der Vater, was ja

gewissermassen auf dessen Haftbarkeit für die Schulden

der Ehefrau hinausliefe. Somit darf der Lohn der Kinder

in der Betreibung gegen die Mutter nicht in Anspruch

genommen werden, insoweit er notwendig ist, um dem

Vater und den Kindern selbst die Existenz in einer in

ihren Lebenskreisen üblichen Weise zu sichern. Daher

ist einerseits das gesamte Einkommeq. der Eltern mit

Einschluss des Arbeitserwerbes der in ihrer häuslichen

Gemeinschaft lebenden· unmündigen Kinder festzustellen

und anderseits deren gesamter Bedarf, wobei für die

Mutter nur das Existenzminimum, für den Vater und

die Kinder dagegen Haushaltungskosten in für ihre

Lebensverhältnisse üblichem Rahmen (somit allfällig auch

ein kleines Taschengeld) berücksichtigt werden dürfen.

Schuldbet.reibungs- und Konkursrecht. N0 36.

119

Nur wenn die erstere Summe grösser ist als die letztere,

ist eine Lohnpfändung zulässig.

Arbeitet die Mutter

selbst gegen Lohn, so steht nichts entgegen, dass zunächst

ihr eigener Lohn im Umfange des genannten Überschusses

gepfandet werde. Kann und muss dagegen der Lohn

eines Kindes (oder mehrerer Kinder) gepfändet werden,

so wäre es, abgesehen von einer eigentlichen Eigentums-

ansprache, vielleicht für die Hälfte, denkbar, dass der

Ehemann hiegegen Widerspruch erheben wollte aus dem

Grunde, das gepfändete Kindeslohnguthaben gehöre zum

eingebrachten Frauengut, die Ehefrau hafte jedoch nur

mit ihrem Sondergut für die in Betreibung gesetzte For-

derung -

worauf nach dem Gesagten Art. 109 SchKG

zur Anwendung zu bringen wäre.

Demnach erkennt die Sck'f.lM,betr.- 'U. Konhurskammer:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet

erklärt und das Bestreibungsamt angewiesen, die für

eine aJJ.iallige Lohnpfandung erforderlichen Vorkehren zu

tre:ffen.

36. Entscheid vom S. Augut 198& i. S. Kerrigel.

Hat der Gläubiger nur einen Vollstreekungstitel auf Sicherstellung.

so kann er damit nicht eine durch Rechtsvorscblag eingestellte

gewöhnliche Betreibung bloss auf Sichel'heitsleistung fort-

setzen, und zwar ist eine solche Fortsetzung nichtig.

Si le creancier ne possilde qu'un titre lui permettant d'exiger des

sliretes, il ne peut, sur cette base, continuer une poursuite

ordinaire a. laquelle le debiteur a fait opposition, mema s'i!

se borne desormais a. poursuivre la prestation desdites sfuoetes.

Est donc nulle toute masure de l'office donnant suite a. la

requisition de continuer.

Se U creditore possiede solo un titolo esecutorio ehe gli permette

d'esigere delle garanzie, egli non puo invocare questo titolo

per domandare la eontinuazione di un'esecuzione ordinaria

a cui il debitore feee opposizione, quand'anche si limitasse a

chiedere la continuazione solo per la prestazione delle garanzie.

E' nullo qualsiasi atto deU'ufficio ehe da. seguito ad unasiffatta

domanda.