Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 nen Lebenskreis üblichen Weise zu sichern (vgl. BGE 62 III 118), ist denn auch eine Ermessensfrage, die das Bundesgericht nicht überprüfen kann.
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1. Auszug aus dem Entscheid vom 4. Februar i95! i. S. Christen. Bei der Lohnpfändung (Art. 93 SchKG) darf der Arbeitserwerb der unmündigen Kinder des Schuldners nur dann berücksichtigt werden, wenn sie mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben (Art. 295 Abs. 1 ZGB), d. h. bei ihnen wohnen. En cas de saiBie de salaire (art. 93 LP) le produit du travau des enfants mineurs ne peut etre pris en consideration que s'lls font menage commun avec leurs parents (art. 295 al. 1 CC), autrement dit habitent avec eux. In caso di pignoramenw di salario (an. 93 LEF), il prodotto dd lavoro dei tigU minorenni deI debitore pub essere preso in consi- derazione soltanto. se essi vivono coi genitori in economia domestica (art. 295 cp. 1 CC), vale a dire se abitano con loro. Die zürcherische Aufsichtsbehörde entschied am 28. De- zember 1951, vom monatlichen Nettoverdienst des Schuld- ners sei der Fr. 515.95 übersteigende Betrag zu pfänden. Sie nahm an, der Notbedarffür den verwitweten Schuldner und seinen 1938 geborenen Sohn Albin betrage Fr. 605.95; vom Verdienste des Schuldners seien jedoch nur Fr. 515.95 unpfandbar, weil er vom Arbeitserwerbe des 1935 gebore- nen Sohnes Rene, der als Chasseur in einem Hotel neben freier Verpflegung monatlich rund Fr. 180.- (ab 1. De- AB 78 Irr - 1952
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 1. zember sogar Fr. 220.-) verdiene, monatlich Fr. 90.- für sich beanspruchen könne. Das Bundesgericht weist den Rekurs des Schuldners gegen diesen Entscheid ab, soweit es darauf eintritt. Aus den Erwägungen: Gegen den Abzug von Fr. 90.- wendet der Rekurrent ein, sein 17-jähriger Sohn Rene habe bei ihm lediglich ein Zimmerchen, damit er nachts unter väterlicher Aufsicht sei; vom Einkommen dieses Sohnes erhalte er keinen Rappen; von einer eigentlichen Hausgemeinschaft mit diesem Sohn kömie nicht gesprochen werden; der Sohn Rene sorge für sich selber und wolle selbständig sein. Damit will er offenbar geltend machen, es sei grundsätzlich unzulässig, in einer Betreibung gegen ihn das Einkommen seines Sohnes Rene zu berücksichtigen. Wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat, darf der Arbeitserwerb des Sohnes nur unter der Voraus- setzung berücksichtigt werden, dass der Sohn mit dem Rekurrenten in häuslicher Gemeinschaft lebt (Art. 295 Abs. 1 ZGB). Für die Annahme einer solchen Gemein- schaft ist notwendig, aber auch genügend, dass das in Frage stehende Kind bei den Eltern wohnt. Das trifft hier zu. Auf den Umstand, dass der Sohn Rene sich wegen seines Berufes auswärts verköstigen muss, kann in diesem Zusammenhang nichts ankommen. Wollte man das Woh- nen bei den Eltern nicht als das entscheidende Kriterium gelten lassen, so wäre eine auch nur einigermassen sichere Grenzzieh~ng zwischen den Anwendungsgebieten der bei- den Absätze von Art. 295 ZGB unmöglich. Der streitige Abzug ist also grundsätzlich zu Recht erfolgt. Die elter- liche Gewalt setzt den Rekurrenten instand, sich den frag:- lichen Betrag von seinem Sohne oder von dessen Arbeit- geber auszahlen zu lassen. Der Höhe nach ist der Abzug nicht angefochten. Wie- weit der Lohn des Sohnes den Betrag übersteigt, der not- wendig ist, um dem Sohne die Existenz·in einer für sei- Schuldbetreibungs. und Konklll'llrOOht. N° 2. 3 nen Lebenskreis üblichen Weise zu sichern (vgl. BGE 62 III 118), ist denn auch eine Ermessensfrage, die das Bundesgericht nicht überprüfen kann.