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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 35.
in häuslicher Gemeinschaft von vorneherein mit Rücksicht
auf die sie angeblich zurückdrängenden Rechte des VaterS
zu verweigern. Insbesondere gibt Art. 293 Abs. 1 ZGB
keinen Anhaltspunkt dafür ab, dass auf den Arbeits-
erwerb des unmündigen, in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Kindes die von Art. 293 ZGB für den -Ertrag
des Kindesvermögens aufgestellte Vorschrift zutreffe, es
sei in erster Linie für den Unterhalt und die Erziehung
des Kindes zu verwenden und falle im übrigen den Ehe-
gatten in dem Verhältnis zu, in dem sie die Lasten der
Gemeinschaft zu tragen haben. Demgegenüber scheint
Art. 295 Abs. 1 ZGB die Stellung der Eltern bezüglich
des Arbeitserwerbes der Kinder viel freier zu gestalten
als bezüglich des Ertrages des Kindesvermögens, indem
er gar kein eigenes Lohnguthaben des Kindes zurEntste-
hung gelangen lässt, sondern nur ein Lohnguthaben
der Eltern, und zwar ohne jeden Vorbehalt zugunsten
des Kindes -
wofür gewiss beachtliche Gründe geltend
gemacht werden können, zumal die Gegenseitigkeit der
Beistandpflicht, die ja auch den Eltern ziemlich unbe-
schränkt obliegt. Dagegen vermag eine gegen die Ehefrau
und Mutter geführte Betreibung nicht zu rechtfertigen,
dass auch die Kinder mit dem Existenzminimum vor-
liebnehmen müssen, und ebensowenig der Vater, was ja
gewissermassen auf dessen Haftbarkeit für die Schulden
der Ehefrau hinausliefe. SoJ,D.it darf der Lohn der Kinder
in der Betreibung gegen die Mutter nicht in Anspruch
genommen werden, insoweit er notwendig ist, um dem
Vater und den Kindern· selbst die Existenz in einer in
ihren Lebenskreisen üblichen Weise zu sichern. Daher
ist einerseits das gesamte Einkommeq. der Eltern mit
Einschluss des Arbeitserwerbes der in ihrer häuslichen
Gemeinschaft lebenden unmündigen Kinder festzustellen
und anderseits deren gesamter Bedarf, wobei für die
Mutter nur das Existenzminimum, für den Vater und
die Kinder dagegen Haushaltungskosten in für ihre
Lebensverhältnisse üblichem Rahmen (somit allf'allig auch
ein kleines Taschengeld) berücksichtigt werden dürfen.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. NO 36.
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Nur wenn die erstere Summe grösser ist als die letztere,
ist eine Lohnpfandung zulässig.
Arbeitet die Mutter
selbst gegen Lohn, so steht nichts entgegen, dass zunächst
ihr eigener Lohn im Umfange des genannten Überschusses
gepfändet werde. Kann und muss dagegen der Lohn
eines Kindes (oder mehrerer Kinder) gepfändet werden,
so wäre es, abgesehen von einer eigentlichen Eigentums-
ansprache, vielleicht für die Hälfte, denkbar, dass der
Ehemann hiegegen Widerspruch erheben wollte aus dem
Grunde, das gepfändete Kindeslohnguthaben gehöre zum
eingebrachten Frauengut, die Ehefrau hafte jedoch nur
mit ihrem Sondergut für die in Betreibung gesetzte For-
derung -
worauf nach dem Gesagten Art. 109 SchKG
zur Anwendung zu bringen wäre.
Dem'TUlch erkennt die Sch'Uldbetr.- 'U. Kookur8kammer:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet
erklärt und das Bestreibungsamt angewiesen, die für
eine allf'allige Lohnpxandung erforderlichen Vorkehren zu
treffen.
36. Entscheid TOm 3. August 193e i. S. Herrigel.
Hat der Gläubiger nur einen Vollstreekungstitel auf Sieherstellung.
so kann er damit nicht eine durch Reehtsvorscbla.g eingestellte
gewöhnliohe Betreibung bloas auf Sicherheitsleistung fort-
setzen, und zwar ist eine solche Fortsetzung nichtig.
Si le crea.ncier ne possede qu'un titre Iui permetta.nt d'exiger des
sUretes, il ne peut, sur cette base, continuer une poursuite
ordinaire a laquelle le debiteur a fait opposition, m&ne s'll
se borne desorma.is a poursuivre la prestation desdites sliretes.
Est donc nulle toute mesure de. l'office donna.nt suite a la
requisition de continuer.
Se il creditore possiede solo un titolo esecutorio ehe gli permette
"d'esigere delle gara.nzie, egli non pub invoca.re questo titolo
per doma.nda.re la oontinuazione di un'esecuzione ordinaria
a cui II debitore feee opposizione, qua.nd'a.nche si funitasse a
chiedere Ja. continua.zione solo per la presta.zione delle ga.ra.nzie.
E' nullo qualsiasi atto dell'ufficio ehe dA seguito ad una.siffatta.
doma.nda..
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 36.
Als der Rekurrent in der Betreibung des Rekursgegners
für 2988 Fr. 35 Ots. Rechtsvorschlag erhob, betrat letzterer
den ordentlichen Prozessweg, wobei es in der Sühnever-
handlung zu folgenden gegenseitigen Erklärungen der
Parteien kam: «In obiger Sache reduziert der Kläger
die Klage für fälligen Anspruch auf 2420 Fr. 85 Ots.
nebst 4 % Zins seit 5. Juli 1934, in welcher Höhe der
Beklagte grundsätzlich die Forderung anerkennt, jedoch
laut Vertrag die Fälligkeit bestreitet.
Der Kläger gibt
zu, seinerzeit dem Beklagten jeweils bei Erhalt von Teil-
zahlungen erklärt zu haben, dass es ihm gleichgültig sei,
aus welchem Baukredit er Teilzahlungen erhalte. Der
Kläger stellt vorläufig das Geschäft auf Zuwarten».
Gestützt hierauf verlangte der Rekursgegner die Fort-
setzung der Betreibung für 2420 Fr. 85 ets. auf Si c her-
stellung, kündigte das Betreibungsamt Zürich 6 am
12. Februar 1930 dem Rekurrenten die Pfändung an mit
dem Beifügen: «Betreibung auf Sicherstellung » und
pfändete es am 14. Februar einen Inhaberschuldbrief,
worüber es die Pfändungsurkundenabschriften am 22.
Februar zustellte. Hiegegen führte der Rekurrent (erst)
am 18. März Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung
der Piandung.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 17. Juli 1936
die Beschwerde als verspätet abgewiesen.
. Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes-
gericht weiter gezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Die Vorinstanz meint: «Der Rekurrent wird durch die
Änderung des Zweckes der Betreibung in keiner 'Veise
beschwert. Ob die Betreibung auf Zahlung oder auf
Sicherstellung gerichtet ist, die Folge ist für ihn die
gleiche:
er muss den im Zahlungsbefehl genannten
Betrag bezahlen, im ersteren Fall an den Rekursgegner,
oder an das Betreibungsamt, im andern Fall an das letz-
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 36.
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tere)). Hiebei wird ausseracht gelassen, dass die Betrei-
bung auf Sicherheitsleistung nicht ausschliesst, dass der
Betriebene die Sicherheit auf andere Weise als durch
Übergabe von zu hinterlegendem Geld bezw. Verwertung,
der gepfandeten Vermögensstücke leiste, insbesondere
z. B. durch Hinterlegung von Wertschriften, und dass
gegebenenfalles die Betreibung gemäss Art 85 SchKG
aufzuheben ist. Hieraus ergibt sich, dass die Betreibung
auf Sicherheitsleistung keineswegs etwa nur ein minus
im Verhältnis zur Betreibung auf Geldzahlung ist. Dann
kann aber dem Gläubiger grundsätzlich nicht zugestanden
werden,· eine Betreibung auf Sicherheitsleistung fortzu-
setzen, ohne dass der Schuldner zur Frage Stellung zu
nehmen Gelegenheit hatte, ob er seine Pflicht zur Sicher-
heitsleistung anerkennen wolle (was er freilich z. B. auch
in der Weise tun könnte, dass er gegen einen gewöhn-
lichen Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhebt, hiebe i
jedoch einen bezüglichen Sicherheitsleistungsanspruch aus-
drücklich anerkennt). Auch für eine solche Betreibung,
die ohne Zahlungsbefehl « auf Sicherheitsleistung)) durch-
geführt werden will, muss daher gelten, was für eine
gewöhnliche Betreibung ohne vorausgegangenen Zahlungs-
befehl ausgesprochen worden ist, nämlich dass sie gegen
zwingende gesetzliche Vorschriften verstösst, also nichtig
ist (BGE 38 I 327/8 = Sep. Ausg. 15, 146/7) und, solange
nicht abgeschlossen, jederzeit auf dem Beschwerdeweg
angefochten werden kann.
Die vom rekursbeklagten
Betreibungsamt beim Rekurrenten vollzogene Pfändung
ist in Wahrheit gar nicht die Fortsetzung der Betreibung,
die seinerzeit gegen den Rekurrenten angehoben worden
ist, sondern eine ohne Einleitungsverfahren durchgeführte
neue Betreibung, mit der nach dem Ausgeführten nicht
nur weniger, sondern, mindestens alternativ, etwas anderes
verlangt wird als mit jener ersten Betreibung, wenn auch
nur die Geldleistung erzwungen werden kann. Ob das Er-
gebnis der Sühneverhandlung zur Beseitigung eines allfälli-
gen Rechtsvorschlages gegen eine Betreibung auf Sicher-
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 37 ..
heitsleistung tauglich sei, kann sich erst zeigen, wenn eine
solche andersartige Betreibung angehoben, dagegen Recht
vorgeschlagen' und dann die Aufhebung des Rechtsvor-
schlages (RechtsöfInung) verlangt wird. Dass das Ergebnis
der Sühneverhandlung nicht zur Beseitigung des Rechts-
vorschlages in der richtig angehobenen (gewöhnlichen)
Betreibung ausreiche, hat der Rekursgegener selbst aner-
kannt, indem er die Fortsetzung der Betreibung auf
Sicherheitsleistung beschränken wollte.
Demnach erkennt die 8cbluldbetr.- 'U. Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und die Piandung
aufgehoben.
37. Bescheid vom 90. August 1936
an das Notariatainspektorat Zürich.
Werden in das Lastenverzeiehnis aufgenommene Grund-
p fan d f 0 r der u n gen be s tri t t e n, der enG 1 ä. u-
blger unbekannt (wo) sind, so ist ein Beistand
zu ernennen (1).
Der auf nie h t bei g e b r ach t e
(aber .nicht kraftlos
erklä.rte) G run d p fan d t i tel e n t fall end e S t ei -
ger u n g s e r 1 ö s kann regelmässig nicht vor der Verjährung
ausbezahlt werden. An wen? (2)
Si des creances hypothkaire8 dvnt le titulaire est inoonnu (residence
inconnue) ont etS portees a l'etat des charges, et si ces crea.nces
sont conte8tee8, il y a lieu de nommer uD. curateur (1).
Le produit de la realisation qui rement a un titre hypothecaire non
produit, mais non annuIe ne peut, en prineipe, pas etre distribue
avant 10. fin de la prescription. A qui le verseroent sera-toll
fait f (2)
Se dei crediti ipotecari il eui titola.re e sconosciuto (residenza
ignota) sono stati iseritti nell'eleneo degli oneri e se questi
erediti vengono contestati, si dovra nominare un curatore (1).
n ricavo delIa realizzazione spettante ad un titolo ipotecario
non prodotto, roa ehe non fu annullato, non pub di regola 6SSere
distribuito prima ehe Bia intervenuta la prescrizione. A chi
dovra essere fatto detto versaroento r (2)
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer hat wie
folgt Stellung genommen zu den ihr vom Inspektorat für
Schuldbetreibung!!. und Konkursrecht. No 37.
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die Notariate und Konkursämter des Kantons Zürich
unterbreiteten, einlässlich begründeten Fragen :
1. Wie kann dem unbekannten Inhaber eines Grund-
pfandtitels die von Amtes wegen im Lastenverzeichnis
aufzunehmende Forderung bestritten werden, wenn sie
unbegründet erscheint 1
2. In welcher Weise kann die Auszahlung der nach
Art. 69 VZG hinterlegten Betreffnisse an die wirklich
Berechtigten herbeigeführt werden 1
Die Antwort auf die e r s t e Frage ergibt sich ohne
weiteres aus Art. 392 Ziff. 1 ZGB, wonach auf Ansuchen
. eines Beteiligten oder von Amtes wegen die Vormund-
schaftsbehörde einen Beistand ernennt, wenn eine mün-
dige Person . in einer dringenden Angelegenheit infolge
von.... Abwesenheit oder dergl. weder selbst zu handeln,
noch einen Vertreter zu bezeichnen vermag. Bei der Ein-
zelverwertung von Grundstücken sind auch nicht ange~
meldete, jedoch im Grundbuch eingetragene Pfandrechte
gemäss Art. 34 VZG in das Lastenverzeichnis aufzunehmen.
Erfolgt eine Bestreitung, so wird das Betreibungsamt die
Klägerrolle gemäss Art. 39 VZG dem Bestreitenden zuzu-
weisen haben, jedoch in den Fällen, dass der gegenwärtige
Pfandgläubiger unbekannt oder aber unbekannt wo
abwesend ~t, vor der Klagefristansetzung zweckmässiger-
weise bei der Vormundschaftsbehörde der gelegenen Sache
die Bestellung eines Beistandes nachsuchen, damit die not-
wendigen Angaben über die Person bezw. Vertretung des
zu Beklagenden schon in der Klagefristsetzung gemacht
werden können. Weniger einfach gestalten sich die Ver-
hältnisse im Konkurs, wo gemäss Art. 246 SchKG auch die
nicht eingegebenen, aber aus den Grund- und Hypotheken-
büchern ersichtlichen Forderungen unter die Konkursfor-
derungen im Kollokati.onsplan bezw. im Lastenverzeichnis
als dessen Bestandteil aufgenommen werden und deren
Bestreitung nur durch binnen zehn Tagen anzuhebende
Klage geschehen kann. Hier wird dem Bestreitenden nichts