Volltext (verifizierbarer Originaltext)
H8 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 35. in häuslicher Gemeinschaft von vorneherein mit Rücksicht auf die sie angeblich zurückdrängenden Rechte des VaterS zu verweigern. Insbesondere gibt Art. 293 Abs. 1 ZGB keinen Anhaltspunkt dafür ab, dass auf den Arbeits- erwerb des unmündigen, in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes die von Art. 293 ZGB für den -Ertrag des Kindesvermögens aufgestellte Vorschrift zutreffe, es sei in erster Linie für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu verwenden und falle im übrigen den Ehe- gatten in dem Verhältnis zu, in dem sie die Lasten der Gemeinschaft zu tragen haben. Demgegenüber scheint Art. 295 Abs. 1 ZGB die Stellung der Eltern bezüglich des Arbeitserwerbes der Kinder viel freier zu gestalten als bezüglich des Ertrages des Kindesvermögens, indem er gar kein eigenes Lohnguthaben des Kindes zurEntste- hung gelangen lässt, sondern nur ein Lohnguthaben der Eltern, und zwar ohne jeden Vorbehalt zugunsten des Kindes - wofür gewiss beachtliche Gründe geltend gemacht werden können, zumal die Gegenseitigkeit der Beistandpflicht, die ja auch den Eltern ziemlich unbe- schränkt obliegt. Dagegen vermag eine gegen die Ehefrau und Mutter geführte Betreibung nicht zu rechtfertigen, dass auch die Kinder mit dem Existenzminimum vor- liebnehmen müssen, und ebensowenig der Vater, was ja gewissermassen auf dessen Haftbarkeit für die Schulden der Ehefrau hinausliefe. SoJ,D.it darf der Lohn der Kinder in der Betreibung gegen die Mutter nicht in Anspruch genommen werden, insoweit er notwendig ist, um dem Vater und den Kindern· selbst die Existenz in einer in ihren Lebenskreisen üblichen Weise zu sichern. Daher ist einerseits das gesamte Einkommeq. der Eltern mit Einschluss des Arbeitserwerbes der in ihrer häuslichen Gemeinschaft lebenden unmündigen Kinder festzustellen und anderseits deren gesamter Bedarf, wobei für die Mutter nur das Existenzminimum, für den Vater und die Kinder dagegen Haushaltungskosten in für ihre Lebensverhältnisse üblichem Rahmen (somit allf'allig auch ein kleines Taschengeld) berücksichtigt werden dürfen. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. NO 36. H9 Nur wenn die erstere Summe grösser ist als die letztere, ist eine Lohnpfandung zulässig. Arbeitet die Mutter selbst gegen Lohn, so steht nichts entgegen, dass zunächst ihr eigener Lohn im Umfange des genannten Überschusses gepfändet werde. Kann und muss dagegen der Lohn eines Kindes (oder mehrerer Kinder) gepfändet werden, so wäre es, abgesehen von einer eigentlichen Eigentums- ansprache, vielleicht für die Hälfte, denkbar, dass der Ehemann hiegegen Widerspruch erheben wollte aus dem Grunde, das gepfändete Kindeslohnguthaben gehöre zum eingebrachten Frauengut, die Ehefrau hafte jedoch nur mit ihrem Sondergut für die in Betreibung gesetzte For- derung - worauf nach dem Gesagten Art. 109 SchKG zur Anwendung zu bringen wäre. Dem'TUlch erkennt die Sch'Uldbetr.- 'U. Kookur8kammer: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt und das Bestreibungsamt angewiesen, die für eine allf'allige Lohnpxandung erforderlichen Vorkehren zu treffen.
36. Entscheid TOm 3. August 193e i. S. Herrigel. Hat der Gläubiger nur einen Vollstreekungstitel auf Sieherstellung. so kann er damit nicht eine durch Reehtsvorscbla.g eingestellte gewöhnliohe Betreibung bloas auf Sicherheitsleistung fort- setzen, und zwar ist eine solche Fortsetzung nichtig. Si le crea.ncier ne possede qu'un titre Iui permetta.nt d'exiger des sUretes, il ne peut, sur cette base, continuer une poursuite ordinaire a laquelle le debiteur a fait opposition, m&ne s'll se borne desorma.is a poursuivre la prestation desdites sliretes. Est donc nulle toute mesure de. l'office donna.nt suite a la requisition de continuer. Se il creditore possiede solo un titolo esecutorio ehe gli permette "d'esigere delle gara.nzie, egli non pub invoca.re questo titolo per doma.nda.re la oontinuazione di un'esecuzione ordinaria a cui II debitore feee opposizione, qua.nd'a.nche si funitasse a chiedere Ja. continua.zione solo per la presta.zione delle ga.ra.nzie. E' nullo qualsiasi atto dell'ufficio ehe dA seguito ad una.siffatta. doma.nda.. 120 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 36. Als der Rekurrent in der Betreibung des Rekursgegners für 2988 Fr. 35 Ots. Rechtsvorschlag erhob, betrat letzterer den ordentlichen Prozessweg, wobei es in der Sühnever- handlung zu folgenden gegenseitigen Erklärungen der Parteien kam: «In obiger Sache reduziert der Kläger die Klage für fälligen Anspruch auf 2420 Fr. 85 Ots. nebst 4 % Zins seit 5. Juli 1934, in welcher Höhe der Beklagte grundsätzlich die Forderung anerkennt, jedoch laut Vertrag die Fälligkeit bestreitet. Der Kläger gibt zu, seinerzeit dem Beklagten jeweils bei Erhalt von Teil- zahlungen erklärt zu haben, dass es ihm gleichgültig sei, aus welchem Baukredit er Teilzahlungen erhalte. Der Kläger stellt vorläufig das Geschäft auf Zuwarten». Gestützt hierauf verlangte der Rekursgegner die Fort- setzung der Betreibung für 2420 Fr. 85 ets. auf Si c her- stellung, kündigte das Betreibungsamt Zürich 6 am
12. Februar 1930 dem Rekurrenten die Pfändung an mit dem Beifügen: «Betreibung auf Sicherstellung » und pfändete es am 14. Februar einen Inhaberschuldbrief, worüber es die Pfändungsurkundenabschriften am 22. Februar zustellte. Hiegegen führte der Rekurrent (erst) am 18. März Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Piandung. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 17. Juli 1936 die Beschwerde als verspätet abgewiesen. . Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes- gericht weiter gezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Vorinstanz meint: «Der Rekurrent wird durch die Änderung des Zweckes der Betreibung in keiner 'Veise beschwert. Ob die Betreibung auf Zahlung oder auf Sicherstellung gerichtet ist, die Folge ist für ihn die gleiche: er muss den im Zahlungsbefehl genannten Betrag bezahlen, im ersteren Fall an den Rekursgegner , oder an das Betreibungsamt, im andern Fall an das letz- Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 36. 121 tere )). Hiebei wird ausseracht gelassen, dass die Betrei- bung auf Sicherheitsleistung nicht ausschliesst, dass der Betriebene die Sicherheit auf andere Weise als durch Übergabe von zu hinterlegendem Geld bezw. Verwertung, der gepfandeten Vermögensstücke leiste, insbesondere
z. B. durch Hinterlegung von Wertschriften, und dass gegebenenfalles die Betreibung gemäss Art 85 SchKG aufzuheben ist. Hieraus ergibt sich, dass die Betreibung auf Sicherheitsleistung keineswegs etwa nur ein minus im Verhältnis zur Betreibung auf Geldzahlung ist. Dann kann aber dem Gläubiger grundsätzlich nicht zugestanden werden,· eine Betreibung auf Sicherheitsleistung fortzu- setzen, ohne dass der Schuldner zur Frage Stellung zu nehmen Gelegenheit hatte, ob er seine Pflicht zur Sicher- heitsleistung anerkennen wolle (was er freilich z. B. auch in der Weise tun könnte, dass er gegen einen gewöhn- lichen Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhebt, hiebe i jedoch einen bezüglichen Sicherheitsleistungsanspruch aus- drücklich anerkennt). Auch für eine solche Betreibung, die ohne Zahlungsbefehl « auf Sicherheitsleistung )) durch- geführt werden will, muss daher gelten, was für eine gewöhnliche Betreibung ohne vorausgegangenen Zahlungs- befehl ausgesprochen worden ist, nämlich dass sie gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstösst, also nichtig ist (BGE 38 I 327/8 = Sep. Ausg. 15, 146/7) und, solange nicht abgeschlossen, jederzeit auf dem Beschwerdeweg angefochten werden kann. Die vom rekursbeklagten Betreibungsamt beim Rekurrenten vollzogene Pfändung ist in Wahrheit gar nicht die Fortsetzung der Betreibung, die seinerzeit gegen den Rekurrenten angehoben worden ist, sondern eine ohne Einleitungsverfahren durchgeführte neue Betreibung, mit der nach dem Ausgeführten nicht nur weniger, sondern, mindestens alternativ, etwas anderes verlangt wird als mit jener ersten Betreibung, wenn auch nur die Geldleistung erzwungen werden kann. Ob das Er- gebnis der Sühneverhandlung zur Beseitigung eines allfälli- gen Rechtsvorschlages gegen eine Betreibung auf Sicher- 122 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 37 .. heitsleistung tauglich sei, kann sich erst zeigen, wenn eine solche andersartige Betreibung angehoben, dagegen Recht vorgeschlagen' und dann die Aufhebung des Rechtsvor- schlages (RechtsöfInung) verlangt wird. Dass das Ergebnis der Sühneverhandlung nicht zur Beseitigung des Rechts- vorschlages in der richtig angehobenen (gewöhnlichen) Betreibung ausreiche, hat der Rekursgegener selbst aner- kannt, indem er die Fortsetzung der Betreibung auf Sicherheitsleistung beschränken wollte. Demnach erkennt die 8cbluldbetr.- 'U. Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und die Piandung aufgehoben.
37. Bescheid vom 90. August 1936 an das Notariatainspektorat Zürich. Werden in das Lastenverzeiehnis aufgenommene Grund- p fan d f 0 r der u n gen be s tri t t e n, der enG 1 ä. u- blger unbekannt (wo) sind, so ist ein Beistand zu ernennen (1). Der auf nie h t bei g e b r ach t e (aber .nicht kraftlos erklä.rte) G run d p fan d t i tel e n t fall end e S t ei - ger u n g s e r 1 ö s kann regelmässig nicht vor der Verjährung ausbezahlt werden. An wen? (2) Si des creances hypothkaire8 dvnt le titulaire est inoonnu (residence inconnue) ont etS portees a l'etat des charges, et si ces crea.nces sont conte8tee8, il y a lieu de nommer uD. curateur (1). Le produit de la realisation qui rement a un titre hypothecaire non produit, mais non annuIe ne peut, en prineipe, pas etre distribue avant 10. fin de la prescription. A qui le verseroent sera-toll fait f (2) Se dei crediti ipotecari il eui titola.re e sconosciuto (residenza ignota) sono stati iseritti nell'eleneo degli oneri e se questi erediti vengono contestati, si dovra nominare un curatore (1). n ricavo delIa realizzazione spettante ad un titolo ipotecario non prodotto, roa ehe non fu annullato, non pub di regola 6SSere distribuito prima ehe Bia intervenuta la prescrizione. A chi dovra essere fatto detto versaroento r (2) Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer hat wie folgt Stellung genommen zu den ihr vom Inspektorat für Schuldbetreibung!!. und Konkursrecht. No 37. 123 die Notariate und Konkursämter des Kantons Zürich unterbreiteten, einlässlich begründeten Fragen :
1. Wie kann dem unbekannten Inhaber eines Grund- pfandtitels die von Amtes wegen im Lastenverzeichnis aufzunehmende Forderung bestritten werden, wenn sie unbegründet erscheint 1
2. In welcher Weise kann die Auszahlung der nach Art. 69 VZG hinterlegten Betreffnisse an die wirklich Berechtigten herbeigeführt werden 1 Die Antwort auf die e r s t e Frage ergibt sich ohne weiteres aus Art. 392 Ziff. 1 ZGB, wonach auf Ansuchen . eines Beteiligten oder von Amtes wegen die Vormund- schaftsbehörde einen Beistand ernennt, wenn eine mün- dige Person . in einer dringenden Angelegenheit infolge von.... Abwesenheit oder dergl. weder selbst zu handeln, noch einen Vertreter zu bezeichnen vermag. Bei der Ein- zelverwertung von Grundstücken sind auch nicht ange~ meldete, jedoch im Grundbuch eingetragene Pfandrechte gemäss Art. 34 VZG in das Lastenverzeichnis aufzunehmen. Erfolgt eine Bestreitung, so wird das Betreibungsamt die Klägerrolle gemäss Art. 39 VZG dem Bestreitenden zuzu- weisen haben, jedoch in den Fällen, dass der gegenwärtige Pfandgläubiger unbekannt oder aber unbekannt wo abwesend ~t, vor der Klagefristansetzung zweckmässiger- weise bei der Vormundschaftsbehörde der gelegenen Sache die Bestellung eines Beistandes nachsuchen, damit die not- wendigen Angaben über die Person bezw. Vertretung des zu Beklagenden schon in der Klagefristsetzung gemacht werden können. Weniger einfach gestalten sich die Ver- hältnisse im Konkurs, wo gemäss Art. 246 SchKG auch die nicht eingegebenen, aber aus den Grund- und Hypotheken- büchern ersichtlichen Forderungen unter die Konkursfor- derungen im Kollokati.onsplan bezw. im Lastenverzeichnis als dessen Bestandteil aufgenommen werden und deren Bestreitung nur durch binnen zehn Tagen anzuhebende Klage geschehen kann. Hier wird dem Bestreitenden nichts