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62_III_119

BGE 62 III 119

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 35.

in häuslicher Gemeinschaft von vorneherein mit Rücksicht

auf die sie angeblich zurückdrängenden Rechte des VaterS

zu verweigern. Insbesondere gibt Art. 293 Abs. 1 ZGB

keinen Anhaltspunkt dafür ab, dass auf den Arbeits-

erwerb des unmündigen, in häuslicher Gemeinschaft

lebenden Kindes die von Art. 293 ZGB für den -Ertrag

des Kindesvermögens aufgestellte Vorschrift zutreffe, es

sei in erster Linie für den Unterhalt und die Erziehung

des Kindes zu verwenden und falle im übrigen den Ehe-

gatten in dem Verhältnis zu, in dem sie die Lasten der

Gemeinschaft zu tragen haben. Demgegenüber scheint

Art. 295 Abs. 1 ZGB die Stellung der Eltern bezüglich

des Arbeitserwerbes der Kinder viel freier zu gestalten

als bezüglich des Ertrages des Kindesvermögens, indem

er gar kein eigenes Lohnguthaben des Kindes zurEntste-

hung gelangen lässt, sondern nur ein Lohnguthaben

der Eltern, und zwar ohne jeden Vorbehalt zugunsten

des Kindes -

wofür gewiss beachtliche Gründe geltend

gemacht werden können, zumal die Gegenseitigkeit der

Beistandpflicht, die ja auch den Eltern ziemlich unbe-

schränkt obliegt. Dagegen vermag eine gegen die Ehefrau

und Mutter geführte Betreibung nicht zu rechtfertigen,

dass auch die Kinder mit dem Existenzminimum vor-

liebnehmen müssen, und ebensowenig der Vater, was ja

gewissermassen auf dessen Haftbarkeit für die Schulden

der Ehefrau hinausliefe. SoJ,D.it darf der Lohn der Kinder

in der Betreibung gegen die Mutter nicht in Anspruch

genommen werden, insoweit er notwendig ist, um dem

Vater und den Kindern· selbst die Existenz in einer in

ihren Lebenskreisen üblichen Weise zu sichern. Daher

ist einerseits das gesamte Einkommeq. der Eltern mit

Einschluss des Arbeitserwerbes der in ihrer häuslichen

Gemeinschaft lebenden unmündigen Kinder festzustellen

und anderseits deren gesamter Bedarf, wobei für die

Mutter nur das Existenzminimum, für den Vater und

die Kinder dagegen Haushaltungskosten in für ihre

Lebensverhältnisse üblichem Rahmen (somit allf'allig auch

ein kleines Taschengeld) berücksichtigt werden dürfen.

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. NO 36.

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Nur wenn die erstere Summe grösser ist als die letztere,

ist eine Lohnpfandung zulässig.

Arbeitet die Mutter

selbst gegen Lohn, so steht nichts entgegen, dass zunächst

ihr eigener Lohn im Umfange des genannten Überschusses

gepfändet werde. Kann und muss dagegen der Lohn

eines Kindes (oder mehrerer Kinder) gepfändet werden,

so wäre es, abgesehen von einer eigentlichen Eigentums-

ansprache, vielleicht für die Hälfte, denkbar, dass der

Ehemann hiegegen Widerspruch erheben wollte aus dem

Grunde, das gepfändete Kindeslohnguthaben gehöre zum

eingebrachten Frauengut, die Ehefrau hafte jedoch nur

mit ihrem Sondergut für die in Betreibung gesetzte For-

derung -

worauf nach dem Gesagten Art. 109 SchKG

zur Anwendung zu bringen wäre.

Dem'TUlch erkennt die Sch'Uldbetr.- 'U. Kookur8kammer:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet

erklärt und das Bestreibungsamt angewiesen, die für

eine allf'allige Lohnpxandung erforderlichen Vorkehren zu

treffen.

36. Entscheid TOm 3. August 193e i. S. Herrigel.

Hat der Gläubiger nur einen Vollstreekungstitel auf Sieherstellung.

so kann er damit nicht eine durch Reehtsvorscbla.g eingestellte

gewöhnliohe Betreibung bloas auf Sicherheitsleistung fort-

setzen, und zwar ist eine solche Fortsetzung nichtig.

Si le crea.ncier ne possede qu'un titre Iui permetta.nt d'exiger des

sUretes, il ne peut, sur cette base, continuer une poursuite

ordinaire a laquelle le debiteur a fait opposition, m&ne s'll

se borne desorma.is a poursuivre la prestation desdites sliretes.

Est donc nulle toute mesure de. l'office donna.nt suite a la

requisition de continuer.

Se il creditore possiede solo un titolo esecutorio ehe gli permette

"d'esigere delle gara.nzie, egli non pub invoca.re questo titolo

per doma.nda.re la oontinuazione di un'esecuzione ordinaria

a cui II debitore feee opposizione, qua.nd'a.nche si funitasse a

chiedere Ja. continua.zione solo per la presta.zione delle ga.ra.nzie.

E' nullo qualsiasi atto dell'ufficio ehe dA seguito ad una.siffatta.

doma.nda..

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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 36.

Als der Rekurrent in der Betreibung des Rekursgegners

für 2988 Fr. 35 Ots. Rechtsvorschlag erhob, betrat letzterer

den ordentlichen Prozessweg, wobei es in der Sühnever-

handlung zu folgenden gegenseitigen Erklärungen der

Parteien kam: «In obiger Sache reduziert der Kläger

die Klage für fälligen Anspruch auf 2420 Fr. 85 Ots.

nebst 4 % Zins seit 5. Juli 1934, in welcher Höhe der

Beklagte grundsätzlich die Forderung anerkennt, jedoch

laut Vertrag die Fälligkeit bestreitet.

Der Kläger gibt

zu, seinerzeit dem Beklagten jeweils bei Erhalt von Teil-

zahlungen erklärt zu haben, dass es ihm gleichgültig sei,

aus welchem Baukredit er Teilzahlungen erhalte. Der

Kläger stellt vorläufig das Geschäft auf Zuwarten».

Gestützt hierauf verlangte der Rekursgegner die Fort-

setzung der Betreibung für 2420 Fr. 85 ets. auf Si c her-

stellung, kündigte das Betreibungsamt Zürich 6 am

12. Februar 1930 dem Rekurrenten die Pfändung an mit

dem Beifügen: «Betreibung auf Sicherstellung » und

pfändete es am 14. Februar einen Inhaberschuldbrief,

worüber es die Pfändungsurkundenabschriften am 22.

Februar zustellte. Hiegegen führte der Rekurrent (erst)

am 18. März Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung

der Piandung.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 17. Juli 1936

die Beschwerde als verspätet abgewiesen.

. Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes-

gericht weiter gezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung:

Die Vorinstanz meint: «Der Rekurrent wird durch die

Änderung des Zweckes der Betreibung in keiner 'Veise

beschwert. Ob die Betreibung auf Zahlung oder auf

Sicherstellung gerichtet ist, die Folge ist für ihn die

gleiche:

er muss den im Zahlungsbefehl genannten

Betrag bezahlen, im ersteren Fall an den Rekursgegner,

oder an das Betreibungsamt, im andern Fall an das letz-

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 36.

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tere)). Hiebei wird ausseracht gelassen, dass die Betrei-

bung auf Sicherheitsleistung nicht ausschliesst, dass der

Betriebene die Sicherheit auf andere Weise als durch

Übergabe von zu hinterlegendem Geld bezw. Verwertung,

der gepfandeten Vermögensstücke leiste, insbesondere

z. B. durch Hinterlegung von Wertschriften, und dass

gegebenenfalles die Betreibung gemäss Art 85 SchKG

aufzuheben ist. Hieraus ergibt sich, dass die Betreibung

auf Sicherheitsleistung keineswegs etwa nur ein minus

im Verhältnis zur Betreibung auf Geldzahlung ist. Dann

kann aber dem Gläubiger grundsätzlich nicht zugestanden

werden,· eine Betreibung auf Sicherheitsleistung fortzu-

setzen, ohne dass der Schuldner zur Frage Stellung zu

nehmen Gelegenheit hatte, ob er seine Pflicht zur Sicher-

heitsleistung anerkennen wolle (was er freilich z. B. auch

in der Weise tun könnte, dass er gegen einen gewöhn-

lichen Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhebt, hiebe i

jedoch einen bezüglichen Sicherheitsleistungsanspruch aus-

drücklich anerkennt). Auch für eine solche Betreibung,

die ohne Zahlungsbefehl « auf Sicherheitsleistung)) durch-

geführt werden will, muss daher gelten, was für eine

gewöhnliche Betreibung ohne vorausgegangenen Zahlungs-

befehl ausgesprochen worden ist, nämlich dass sie gegen

zwingende gesetzliche Vorschriften verstösst, also nichtig

ist (BGE 38 I 327/8 = Sep. Ausg. 15, 146/7) und, solange

nicht abgeschlossen, jederzeit auf dem Beschwerdeweg

angefochten werden kann.

Die vom rekursbeklagten

Betreibungsamt beim Rekurrenten vollzogene Pfändung

ist in Wahrheit gar nicht die Fortsetzung der Betreibung,

die seinerzeit gegen den Rekurrenten angehoben worden

ist, sondern eine ohne Einleitungsverfahren durchgeführte

neue Betreibung, mit der nach dem Ausgeführten nicht

nur weniger, sondern, mindestens alternativ, etwas anderes

verlangt wird als mit jener ersten Betreibung, wenn auch

nur die Geldleistung erzwungen werden kann. Ob das Er-

gebnis der Sühneverhandlung zur Beseitigung eines allfälli-

gen Rechtsvorschlages gegen eine Betreibung auf Sicher-

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 37 ..

heitsleistung tauglich sei, kann sich erst zeigen, wenn eine

solche andersartige Betreibung angehoben, dagegen Recht

vorgeschlagen' und dann die Aufhebung des Rechtsvor-

schlages (RechtsöfInung) verlangt wird. Dass das Ergebnis

der Sühneverhandlung nicht zur Beseitigung des Rechts-

vorschlages in der richtig angehobenen (gewöhnlichen)

Betreibung ausreiche, hat der Rekursgegener selbst aner-

kannt, indem er die Fortsetzung der Betreibung auf

Sicherheitsleistung beschränken wollte.

Demnach erkennt die 8cbluldbetr.- 'U. Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt und die Piandung

aufgehoben.

37. Bescheid vom 90. August 1936

an das Notariatainspektorat Zürich.

Werden in das Lastenverzeiehnis aufgenommene Grund-

p fan d f 0 r der u n gen be s tri t t e n, der enG 1 ä. u-

blger unbekannt (wo) sind, so ist ein Beistand

zu ernennen (1).

Der auf nie h t bei g e b r ach t e

(aber .nicht kraftlos

erklä.rte) G run d p fan d t i tel e n t fall end e S t ei -

ger u n g s e r 1 ö s kann regelmässig nicht vor der Verjährung

ausbezahlt werden. An wen? (2)

Si des creances hypothkaire8 dvnt le titulaire est inoonnu (residence

inconnue) ont etS portees a l'etat des charges, et si ces crea.nces

sont conte8tee8, il y a lieu de nommer uD. curateur (1).

Le produit de la realisation qui rement a un titre hypothecaire non

produit, mais non annuIe ne peut, en prineipe, pas etre distribue

avant 10. fin de la prescription. A qui le verseroent sera-toll

fait f (2)

Se dei crediti ipotecari il eui titola.re e sconosciuto (residenza

ignota) sono stati iseritti nell'eleneo degli oneri e se questi

erediti vengono contestati, si dovra nominare un curatore (1).

n ricavo delIa realizzazione spettante ad un titolo ipotecario

non prodotto, roa ehe non fu annullato, non pub di regola 6SSere

distribuito prima ehe Bia intervenuta la prescrizione. A chi

dovra essere fatto detto versaroento r (2)

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer hat wie

folgt Stellung genommen zu den ihr vom Inspektorat für

Schuldbetreibung!!. und Konkursrecht. No 37.

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die Notariate und Konkursämter des Kantons Zürich

unterbreiteten, einlässlich begründeten Fragen :

1. Wie kann dem unbekannten Inhaber eines Grund-

pfandtitels die von Amtes wegen im Lastenverzeichnis

aufzunehmende Forderung bestritten werden, wenn sie

unbegründet erscheint 1

2. In welcher Weise kann die Auszahlung der nach

Art. 69 VZG hinterlegten Betreffnisse an die wirklich

Berechtigten herbeigeführt werden 1

Die Antwort auf die e r s t e Frage ergibt sich ohne

weiteres aus Art. 392 Ziff. 1 ZGB, wonach auf Ansuchen

. eines Beteiligten oder von Amtes wegen die Vormund-

schaftsbehörde einen Beistand ernennt, wenn eine mün-

dige Person . in einer dringenden Angelegenheit infolge

von.... Abwesenheit oder dergl. weder selbst zu handeln,

noch einen Vertreter zu bezeichnen vermag. Bei der Ein-

zelverwertung von Grundstücken sind auch nicht ange~

meldete, jedoch im Grundbuch eingetragene Pfandrechte

gemäss Art. 34 VZG in das Lastenverzeichnis aufzunehmen.

Erfolgt eine Bestreitung, so wird das Betreibungsamt die

Klägerrolle gemäss Art. 39 VZG dem Bestreitenden zuzu-

weisen haben, jedoch in den Fällen, dass der gegenwärtige

Pfandgläubiger unbekannt oder aber unbekannt wo

abwesend ~t, vor der Klagefristansetzung zweckmässiger-

weise bei der Vormundschaftsbehörde der gelegenen Sache

die Bestellung eines Beistandes nachsuchen, damit die not-

wendigen Angaben über die Person bezw. Vertretung des

zu Beklagenden schon in der Klagefristsetzung gemacht

werden können. Weniger einfach gestalten sich die Ver-

hältnisse im Konkurs, wo gemäss Art. 246 SchKG auch die

nicht eingegebenen, aber aus den Grund- und Hypotheken-

büchern ersichtlichen Forderungen unter die Konkursfor-

derungen im Kollokati.onsplan bezw. im Lastenverzeichnis

als dessen Bestandteil aufgenommen werden und deren

Bestreitung nur durch binnen zehn Tagen anzuhebende

Klage geschehen kann. Hier wird dem Bestreitenden nichts