Sachverhalt
In der Betreibung des Rekurrenten gegen P.
Keller pfändete das Betreibungsamt Basel-Stadt von
einer Liegenschaft, deren Miteigentümer zu gleichen
Teilen der Betriebene und dessen Ehefrau sind, den
Hälfteanteil des Betriebenen und nahm einen darauf
lastenden, beim Betriebenen vorgefundenen Inhaber-
schuldbrief von 2000 Fr. in Verwahrung. In der Folge
prandete es auf Verlangen des Rekurrenten auch noch
den Inhaberschuldbrief selbst, worauf jedoch die Ehefrau
auch hieran ihr Miteigentumsrecht zur Hälfte geltend
machte mit dem Erfolg, dass der Rekurrent mit seiner
diese Ansprache bestreitenden Klage abgewiesen wurde,
Jetzt entliess das Betreibungsamt den Inhaberschuldbrief
SA 62 m -1936
8
114
Schuldbetreibungs. und Konkursrec.ht. No 34.
wieder aus der Pfandung, « da sich herausgestellt hat,
dass der Eigentümertitel. .. zur Hälfte, wie das Unterpfand,
Eigentum der Ehefrau ist }), bezw. « nachdem sich in dieser
Verhandlung einwandfrei ergeben hat, dass der Inhaber-
schuldbrief überhaupt nicht begeben worden ist ... Die
Wandung eines nicht begebenen Eigentümertitels ist
nichtig. Dagegen bleibt der Titel natürlich ... in amtlicher
Verwahrung, damit derselbe nicht veräussert oder ver-
pfändet werden kann}).
B. -
Gegen diese Verfügung hat der Rekurrent Be-
schwerde geführt mit dem Antrag auf Aufhebung, und
den diese abweisenden Entscheid der kantonalen Auf-
sichtsbehörde vom 28. Mai 1936 hat er an das Bundes-
gericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- 'IJ/M Konkurskammer
zieht
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die Vorinstanz meint, die Wandung eines noch
nicht begebenen Schuldbriefes sei rechtlich unmöglich
und darum schlechthin nichtig; auf Schuldbriefe ange-
wendet wäre die die Pfandung einer Gült betreffende
Entscheidung in BGE 41 IU Nr. 55 abwegig; es sei
ausgeschlossen, den Schuldner durch Pfändung und Ver-
wertung eines noch gar nicht, auch nicht (durch Ver-
plandung) zu beschränktem Rechte begebenen Schuld-
briefes zum Schuldner zu wachen, was der Grundeigen-
tümer aus dem nicht begebenen Schuldbrief noch gegen-
über niemandem geworden sei; Art. 13 VZG spreche
sich nicht darüber aus, unter welchem Voraussetzungen
Eigentümerpfandtitel geplandet werden können, und
die VZG könnte eine von Rechtes wegen unmögliche
Pfandung nicht möglich machen.
Allein mit ebensoviel Selbstsicherheit, mit der die
Vorinstanz der sog. Begebungstheorie folgt, wird von
anderer Seite die sog. Kreationstheorie verfochten, auf
Grund welcher die Pfändung eines nicht begebenen
Eigentümerpfandtitels als möglich zu bezeichnen ist.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 34.
115
Die Entscheidung dieser Frage folgt unmittelbar aus der
Stellungnahme zu der Vorfrage, welche Rechtsverhältnisse
durch die Ausfertigung eines Eigentümerpfandtitels ent-
stehen, und diese Frage ist eine solche des materiellen
Zivilrechtes, der die Betreibungsbehörden nicht ohne Not
vorgreifen sollten, zumal wenn dadurch dem einen oder
anderen Beteiligten zum vorneherein verunmöglicht wird,
seinen gegenteiligen Standpunkt überhaupt noch zur
Geltung zu bringen. Dies trifft aber zum Nachteil des
betreibenden Gläubigers zu, wenn die Betreibungsbehörden
die Pfändung eines nicht begebenen Eigentümerpfand~
titels ablehnen, während es im umgekehrten Fall dem
Betriebenen (Grundeigentümer und Eigentümer des Pfand~
titels) immer noch unbenommen bleibt, gegenüber der
Belangung aus dem auf Grund der Pfändung verwerteten
Eigentümerpfandtitel die Einwendung zu erheben, der
Erwerber desselben (Ersteigerer oder nach Art. 131 SchKG
Berechtigte) habe mangels eines im nicht begebenen
Eigentümerpfandtitel verkörperten materiellen Rechtes
durch die Verwertung des Titels gar kein Recht erwerben
können. Zudem weist Art. 13 VZG, die sich durch Gegen-
schluss unzweifelbar ergibt, die Betreibungsämter positiv
an, im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümer-
pfandtitel, die zur Deckung der in Betreibung gesetzten
Forderung ausreichen, zu pfänden, ohne einen Unterschied
zu machen, ob sie vorher einmal begeben worden sind
oder nicht. (Nicht zu pfänden und bloss für die Dauer
der daher unvermeidlich gewordenen Grundstückspfandung
in Verwahrung zu nehmen sind solche Pfandtitel nur,
wenn sie selbst nicht zur Deckung der in Betreibung
gesetzten Forderung aUsreichen; möglicherweise kann ja
das Ziel der Betreibung, und zwar nicht nur vorübergehend,
erreicht werden, ohne dass der Betriebene' um Haus, und
Hof gebracht werden muss, weshalb andere Rechtsord-
nungen geradezu die Zwangsvollstreckung durch das
Mittel der Zwangshypothek vorsehen.) Ob diese Vor-
schrift aus dem (nicht recht überzeugenden) Präjudiz in
116
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 35.
BGE 41 III Nr. 55 oder aus der Annahme der Kreations-
theorie erwachsen sei oder aber nur im Sinne des Ausge-
führten dem' Betreibenden die vorläufige Verfolgung
seiner Rechte ermöglichen wolle, mag dahingestellt blei-
ben; keinesfalls dürfen sich ihr die Betreibungsämter
und die Aufsichtsbehörden im Schuldbetreibungs- und
Konkurswesen entziehen.
E. 2 Dagegen ist die nachträgliche Aufhebung der Pf"andung des Eigentümerpfandtitels als solchen, die allein in Frage steht, doch deshalb begründet, weil der Betriebene nur (zusammen mit seiner Ehefrau) Miteigen- tümer desselben ist und daher in der bloss gegen den Ehemann gerichteten Betreibung keine Pf"andung voll- zogen werden darf, die zur Verwertung des Eigentümer- pfandtitels als solchen- führen könnte, sondern nur allfällig eine Pf'ändung des Miteigentumsanteils des Betriebenen daran. Demnach erkennt die SchUldbetr.- 'U. Konk'Urskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
34. Entscheid vom a5. Juni 1936 i. S. :Biirk.
113
Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken,
Art. 13: Auch noch nicht begebene Ei gen t ü me r p fand·
ti tel sind p f ä nd bar.
Ord. real. forcU ·des immeubles, art. 13 : Les titres de gage crees
BUr l'immeuble au nom du proprietaire lui-meme sont saisis·
sables meme si le proprietaire n'en a pas encore ciispose.
Reg. real. forzata di fondi, an. 13: I titoli di pegno eretti sul
fondo al nome deI proprietario sono pignorabili anche se questi
non ne ha disposto.
A. -
In der Betreibung des Rekurrenten gegen P.
Keller pfändete das Betreibungsamt Basel-Stadt von
einer Liegenschaft, deren Miteigentümer zu gleichen
Teilen der Betriebene und dessen Ehefrau sind, den
Hälfteanteil des Betriebenen und nahm einen darauf
lastenden, beim Betriebenen vorgefundenen Inhaber-
schuldbrief von 2000 Fr. in Verwahrung. In der Folge
prandete es auf Verlangen des Rekurrenten auch noch
den Inhaberschuldbrief selbst, worauf jedoch die Ehefrau
auch hieran ihr Miteigentumsrecht zur Hälfte geltend
machte mit dem Erfolg, dass der Rekurrent mit seiner
diese Ansprache bestreitenden Klage abgewiesen wurde,
Jetzt entliess das Betreibungsamt den Inhaberschuldbrief
SA 62 m -1936
8
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Schuldbetreibungs. und Konkursrec.ht. No 34.
wieder aus der Pfandung, « da sich herausgestellt hat,
dass der Eigentümertitel. .. zur Hälfte, wie das Unterpfand,
Eigentum der Ehefrau ist }), bezw. « nachdem sich in dieser
Verhandlung einwandfrei ergeben hat, dass der Inhaber-
schuldbrief überhaupt nicht begeben worden ist ... Die
Wandung eines nicht begebenen Eigentümertitels ist
nichtig. Dagegen bleibt der Titel natürlich ... in amtlicher
Verwahrung, damit derselbe nicht veräussert oder ver-
pfändet werden kann}).
B. -
Gegen diese Verfügung hat der Rekurrent Be-
schwerde geführt mit dem Antrag auf Aufhebung, und
den diese abweisenden Entscheid der kantonalen Auf-
sichtsbehörde vom 28. Mai 1936 hat er an das Bundes-
gericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- 'IJ/M Konkurskammer
zieht in Erwägung :
1. -
Die Vorinstanz meint, die Wandung eines noch
nicht begebenen Schuldbriefes sei rechtlich unmöglich
und darum schlechthin nichtig; auf Schuldbriefe ange-
wendet wäre die die Pfandung einer Gült betreffende
Entscheidung in BGE 41 IU Nr. 55 abwegig; es sei
ausgeschlossen, den Schuldner durch Pfändung und Ver-
wertung eines noch gar nicht, auch nicht (durch Ver-
plandung) zu beschränktem Rechte begebenen Schuld-
briefes zum Schuldner zu wachen, was der Grundeigen-
tümer aus dem nicht begebenen Schuldbrief noch gegen-
über niemandem geworden sei; Art. 13 VZG spreche
sich nicht darüber aus, unter welchem Voraussetzungen
Eigentümerpfandtitel geplandet werden können, und
die VZG könnte eine von Rechtes wegen unmögliche
Pfandung nicht möglich machen.
Allein mit ebensoviel Selbstsicherheit, mit der die
Vorinstanz der sog. Begebungstheorie folgt, wird von
anderer Seite die sog. Kreationstheorie verfochten, auf
Grund welcher die Pfändung eines nicht begebenen
Eigentümerpfandtitels als möglich zu bezeichnen ist.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 34.
115
Die Entscheidung dieser Frage folgt unmittelbar aus der
Stellungnahme zu der Vorfrage, welche Rechtsverhältnisse
durch die Ausfertigung eines Eigentümerpfandtitels ent-
stehen, und diese Frage ist eine solche des materiellen
Zivilrechtes, der die Betreibungsbehörden nicht ohne Not
vorgreifen sollten, zumal wenn dadurch dem einen oder
anderen Beteiligten zum vorneherein verunmöglicht wird,
seinen gegenteiligen Standpunkt überhaupt noch zur
Geltung zu bringen. Dies trifft aber zum Nachteil des
betreibenden Gläubigers zu, wenn die Betreibungsbehörden
die Pfändung eines nicht begebenen Eigentümerpfand~
titels ablehnen, während es im umgekehrten Fall dem
Betriebenen (Grundeigentümer und Eigentümer des Pfand~
titels) immer noch unbenommen bleibt, gegenüber der
Belangung aus dem auf Grund der Pfändung verwerteten
Eigentümerpfandtitel die Einwendung zu erheben, der
Erwerber desselben (Ersteigerer oder nach Art. 131 SchKG
Berechtigte) habe mangels eines im nicht begebenen
Eigentümerpfandtitel verkörperten materiellen Rechtes
durch die Verwertung des Titels gar kein Recht erwerben
können. Zudem weist Art. 13 VZG, die sich durch Gegen-
schluss unzweifelbar ergibt, die Betreibungsämter positiv
an, im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümer-
pfandtitel, die zur Deckung der in Betreibung gesetzten
Forderung ausreichen, zu pfänden, ohne einen Unterschied
zu machen, ob sie vorher einmal begeben worden sind
oder nicht. (Nicht zu pfänden und bloss für die Dauer
der daher unvermeidlich gewordenen Grundstückspfandung
in Verwahrung zu nehmen sind solche Pfandtitel nur,
wenn sie selbst nicht zur Deckung der in Betreibung
gesetzten Forderung aUsreichen; möglicherweise kann ja
das Ziel der Betreibung, und zwar nicht nur vorübergehend,
erreicht werden, ohne dass der Betriebene' um Haus, und
Hof gebracht werden muss, weshalb andere Rechtsord-
nungen geradezu die Zwangsvollstreckung durch das
Mittel der Zwangshypothek vorsehen.) Ob diese Vor-
schrift aus dem (nicht recht überzeugenden) Präjudiz in
116
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 35.
BGE 41 III Nr. 55 oder aus der Annahme der Kreations-
theorie erwachsen sei oder aber nur im Sinne des Ausge-
führten dem' Betreibenden die vorläufige Verfolgung
seiner Rechte ermöglichen wolle, mag dahingestellt blei-
ben; keinesfalls dürfen sich ihr die Betreibungsämter
und die Aufsichtsbehörden im Schuldbetreibungs- und
Konkurswesen entziehen.
2. -
Dagegen ist die nachträgliche Aufhebung der
Pf"andung des Eigentümerpfandtitels als
solchen, die
allein in Frage steht, doch deshalb begründet, weil der
Betriebene nur (zusammen mit seiner Ehefrau) Miteigen-
tümer desselben ist und daher in der bloss gegen den
Ehemann gerichteten Betreibung keine Pf"andung voll-
zogen werden darf, die zur Verwertung des Eigentümer-
pfandtitels als solchen- führen könnte, sondern nur allfällig
eine Pf'ändung des Miteigentumsanteils des Betriebenen
daran.
Demnach erkennt die SchUldbetr.- 'U. Konk'Urskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.