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Yachlassverfahren über Banken. No 33.
an der Vermeidung des Konkurses sind nicht derart über.
wiegend, dass. angesichts der mehrfachen sehr leichtfer-
tigen Handlungen der Rekurrentin von der Anwendung
des Art. 306 ZifI. 1 SchKG abgesehen werden könnte bezw.
müsste. Einmal ist die angebotene Nachlassdividende nur
sehr gering, und zudem müssten die grösseren Gläubiger
aus Spartiteln wieder neue Mittel einsetzen, ohne eine
Gewähr dafür zu haben, dass der bisherigen unfähigen
Genossenschaftsverwaltung das Heft aus den Händen
genommen werde, woran die Gläubiger in erster Linie
interessiert sind. Könnte daher ernstlich nur ein Nach-
lassvertrag mit Vermögensabtretung in Frage kommen,
so steht es ja nach Art. 36 Abs. 3 des Bankengesetzes dem
Bundesgericht zu, nötigenfalls für die Verwertung der
Aktiven vom SchKG a.bweichende Vorschriften aufzustel-
len; um die konkursrechtliche Liquidation in der Zeit des
grössten Tiefstandes zu vermeiden, wie es eine Liquidation
zufolge Nachlassvertrages anstreben müsste,
erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
A. SchuldhaLreihungs- und Konkursrechl
PoursniLe eL failliLe.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
ARRtTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
34. Entscheid vom a5. Juni 1936 i. S. :Biirk.
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Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken,
Art. 13: Auch noch nicht begebene Ei gen t ü me r p fand·
ti tel sind p f ä nd bar.
Ord. real. forcU ·des immeubles, art. 13 : Les titres de gage crees
BUr l'immeuble au nom du proprietaire lui-meme sont saisis·
sables meme si le proprietaire n'en a pas encore ciispose.
Reg. real. forzata di fondi, an. 13: I titoli di pegno eretti sul
fondo al nome deI proprietario sono pignorabili anche se questi
non ne ha disposto.
A. -
In der Betreibung des Rekurrenten gegen P.
Keller pfändete das Betreibungsamt Basel-Stadt von
einer Liegenschaft, deren Miteigentümer zu gleichen
Teilen der Betriebene und dessen Ehefrau sind, den
Hälfteanteil des Betriebenen und nahm einen darauf
lastenden, beim Betriebenen vorgefundenen Inhaber-
schuldbrief von 2000 Fr. in Verwahrung. In der Folge
prandete es auf Verlangen des Rekurrenten auch noch
den Inhaberschuldbrief selbst, worauf jedoch die Ehefrau
auch hieran ihr Miteigentumsrecht zur Hälfte geltend
machte mit dem Erfolg, dass der Rekurrent mit seiner
diese Ansprache bestreitenden Klage abgewiesen wurde,
Jetzt entliess das Betreibungsamt den Inhaberschuldbrief
SA 62 m -1936
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Schuldbetreibungs. und Konkursrec.ht. No 34.
wieder aus der Pfandung, « da sich herausgestellt hat,
dass der Eigentümertitel. .. zur Hälfte, wie das Unterpfand,
Eigentum der Ehefrau ist }), bezw. « nachdem sich in dieser
Verhandlung einwandfrei ergeben hat, dass der Inhaber-
schuldbrief überhaupt nicht begeben worden ist ... Die
Wandung eines nicht begebenen Eigentümertitels ist
nichtig. Dagegen bleibt der Titel natürlich ... in amtlicher
Verwahrung, damit derselbe nicht veräussert oder ver-
pfändet werden kann}).
B. -
Gegen diese Verfügung hat der Rekurrent Be-
schwerde geführt mit dem Antrag auf Aufhebung, und
den diese abweisenden Entscheid der kantonalen Auf-
sichtsbehörde vom 28. Mai 1936 hat er an das Bundes-
gericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- 'IJ/M Konkurskammer
zieht in Erwägung :
1. -
Die Vorinstanz meint, die Wandung eines noch
nicht begebenen Schuldbriefes sei rechtlich unmöglich
und darum schlechthin nichtig; auf Schuldbriefe ange-
wendet wäre die die Pfandung einer Gült betreffende
Entscheidung in BGE 41 IU Nr. 55 abwegig; es sei
ausgeschlossen, den Schuldner durch Pfändung und Ver-
wertung eines noch gar nicht, auch nicht (durch Ver-
plandung) zu beschränktem Rechte begebenen Schuld-
briefes zum Schuldner zu wachen, was der Grundeigen-
tümer aus dem nicht begebenen Schuldbrief noch gegen-
über niemandem geworden sei; Art. 13 VZG spreche
sich nicht darüber aus, unter welchem Voraussetzungen
Eigentümerpfandtitel geplandet werden können, und
die VZG könnte eine von Rechtes wegen unmögliche
Pfandung nicht möglich machen.
Allein mit ebensoviel Selbstsicherheit, mit der die
Vorinstanz der sog. Begebungstheorie folgt, wird von
anderer Seite die sog. Kreationstheorie verfochten, auf
Grund welcher die Pfändung eines nicht begebenen
Eigentümerpfandtitels als möglich zu bezeichnen ist.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 34.
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Die Entscheidung dieser Frage folgt unmittelbar aus der
Stellungnahme zu der Vorfrage, welche Rechtsverhältnisse
durch die Ausfertigung eines Eigentümerpfandtitels ent-
stehen, und diese Frage ist eine solche des materiellen
Zivilrechtes, der die Betreibungsbehörden nicht ohne Not
vorgreifen sollten, zumal wenn dadurch dem einen oder
anderen Beteiligten zum vorneherein verunmöglicht wird,
seinen gegenteiligen Standpunkt überhaupt noch zur
Geltung zu bringen. Dies trifft aber zum Nachteil des
betreibenden Gläubigers zu, wenn die Betreibungsbehörden
die Pfändung eines nicht begebenen Eigentümerpfand~
titels ablehnen, während es im umgekehrten Fall dem
Betriebenen (Grundeigentümer und Eigentümer des Pfand~
titels) immer noch unbenommen bleibt, gegenüber der
Belangung aus dem auf Grund der Pfändung verwerteten
Eigentümerpfandtitel die Einwendung zu erheben, der
Erwerber desselben (Ersteigerer oder nach Art. 131 SchKG
Berechtigte) habe mangels eines im nicht begebenen
Eigentümerpfandtitel verkörperten materiellen Rechtes
durch die Verwertung des Titels gar kein Recht erwerben
können. Zudem weist Art. 13 VZG, die sich durch Gegen-
schluss unzweifelbar ergibt, die Betreibungsämter positiv
an, im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümer-
pfandtitel, die zur Deckung der in Betreibung gesetzten
Forderung ausreichen, zu pfänden, ohne einen Unterschied
zu machen, ob sie vorher einmal begeben worden sind
oder nicht. (Nicht zu pfänden und bloss für die Dauer
der daher unvermeidlich gewordenen Grundstückspfandung
in Verwahrung zu nehmen sind solche Pfandtitel nur,
wenn sie selbst nicht zur Deckung der in Betreibung
gesetzten Forderung aUsreichen; möglicherweise kann ja
das Ziel der Betreibung, und zwar nicht nur vorübergehend,
erreicht werden, ohne dass der Betriebene' um Haus, und
Hof gebracht werden muss, weshalb andere Rechtsord-
nungen geradezu die Zwangsvollstreckung durch das
Mittel der Zwangshypothek vorsehen.) Ob diese Vor-
schrift aus dem (nicht recht überzeugenden) Präjudiz in
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 35.
BGE 41 III Nr. 55 oder aus der Annahme der Kreations-
theorie erwachsen sei oder aber nur im Sinne des Ausge-
führten dem' Betreibenden die vorläufige Verfolgung
seiner Rechte ermöglichen wolle, mag dahingestellt blei-
ben; keinesfalls dürfen sich ihr die Betreibungsämter
und die Aufsichtsbehörden im Schuldbetreibungs- und
Konkurswesen entziehen.
2. -
Dagegen ist die nachträgliche Aufhebung der
Pf"andung des Eigentümerpfandtitels als
solchen, die
allein in Frage steht, doch deshalb begründet, weil der
Betriebene nur (zusammen mit seiner Ehefrau) Miteigen-
tümer desselben ist und daher in der bloss gegen den
Ehemann gerichteten Betreibung keine Pf"andung voll-
zogen werden darf, die zur Verwertung des Eigentümer-
pfandtitels als solchen- führen könnte, sondern nur allfällig
eine Pf'ändung des Miteigentumsanteils des Betriebenen
daran.
Demnach erkennt die SchUldbetr.- 'U. Konk'Urskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
35. Entscheid. vom 30. Juli 1936 i. S. Huber.
Loh n gut hab e nun m ü n d i ger Kin der in häus-
licher Gemeinschaft können in der
B e t r e i b u n g
g ~ gen ein e s der E 1 t-ern g e m ä s s Art. 93 SchKG
g e p f ä n d e t werden, soweit sie nicht notwendig sind, um
den Kindern (und bei Betreibung der Mutter auch dem Vater)
die Existenz in üblicher Weise zu sichern, unter Vorbehalt
entgegenstehender Rechte des andern Elternteiles, wofür
Widerspruchsverfahren gemäss Art. 109 SchKG.
Les creances de salaires d'enfants mineurs vivant dans le menage
de leurs parents sont saisissables conformement a l'art. 93 LP,
dans Ia poursuite dirigee contre l'un des parents, en taut
qu'elles ne sont pas necessaires pour assurer aux enfants (et
aussi au pare en cas de poursuite intentee contre la mere)
l'existence conforme al'usage; sont reserves les droits opposes
de celui des parents qui n'est pas poursuivi; il y a lieu a ouver-
ture de Ia procedure prevue aPart. 109 LP.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 35.
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I crediti per salari di figli minorenni viventi in comunione domestica
coi genitori possono essere pignorati in conformita dell'art. 93
LEF nell'esecuzione promossa contro uno dei genitoriinquanto
non siano necessari per assicurare ai figli (e anche al padre se
l'esecuzione e diretta contro la moore) la vita abituale; restano
impregiudicati i diritti eventualmente spettanti all'altro
genitore pei quali dovr8. essere seguita Ia procedura di riven-
dicazione prevista all'art. 109 LEF.
Der Rekurrent verlangt in seiner Betreibung gegen die
verheiratete Rekursgegnerin für Honorar für Beistand und
Vertretung in Ehrverletzungs- und Strafprozessen Lohn-
pfändung unter Berücksichtigung des Lohnes der drei
unmündigen Kinder, die in einem Nachbarort in die
Fabrik gehen, und hat den ihn abweisenden Entscheid
der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 3. Juli 1936 an
das Bundesgericht weitergezogen.
Die SchUldbetreib'Ungs- 'Und Konk'Urskammer
zieht in Erwägung:
Gemäss Art. 295 Abs. I ZGB fällt, was das Kind durch
eigene Arbeit erwirbt, solange es unmündig ist und mit
den Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt, an die Eltern.
Danach steht also die Lohnforderung für die Arbeit des
Kindes den Eltern zu und kann als deren Vermögensstück
in der Betreibung gegen Vater oder Mutter gepfändet
werden, soweit sie nicht nach dem Ermessen des Betrei-
bungsbeamten dem Schuldner und seiner Familie unum-
gänglich notwendig ist (Art. 93 SchKG), und unter Vor-
behalt al.lIalliger die Pfändung ausschliessender Rechte
des andern Elternteiles, der, gleichgültig ob Vater oder
Mutter, ebenso gut den (Mit-) Gewahrsam an der Lohn-
forderung des Kindes hat und auf dessen Drittansprache
hin daher dem betreibenden Gläubiger gemäss Art. 109
SchKG eine Frist von 10 Tagen zur gerichtlichen Klage
gegen ihn anzusetzen ist. Angesichts der Gleichstellung
bei der Eltern durch Art. 295 ZGB kann es denBetreibungs~
behörden nicht zustehen, in einer Betreibung gegen die
Mutter die Pf'ändung des Lohnes der unmündigen Kinder