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62_III_113

BGE 62 III 113

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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Yachlassverfahren über Banken. No 33.

an der Vermeidung des Konkurses sind nicht derart über.

wiegend, dass. angesichts der mehrfachen sehr leichtfer-

tigen Handlungen der Rekurrentin von der Anwendung

des Art. 306 ZifI. 1 SchKG abgesehen werden könnte bezw.

müsste. Einmal ist die angebotene Nachlassdividende nur

sehr gering, und zudem müssten die grösseren Gläubiger

aus Spartiteln wieder neue Mittel einsetzen, ohne eine

Gewähr dafür zu haben, dass der bisherigen unfähigen

Genossenschaftsverwaltung das Heft aus den Händen

genommen werde, woran die Gläubiger in erster Linie

interessiert sind. Könnte daher ernstlich nur ein Nach-

lassvertrag mit Vermögensabtretung in Frage kommen,

so steht es ja nach Art. 36 Abs. 3 des Bankengesetzes dem

Bundesgericht zu, nötigenfalls für die Verwertung der

Aktiven vom SchKG a.bweichende Vorschriften aufzustel-

len; um die konkursrechtliche Liquidation in der Zeit des

grössten Tiefstandes zu vermeiden, wie es eine Liquidation

zufolge Nachlassvertrages anstreben müsste,

erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

A. SchuldhaLreihungs- und Konkursrechl

PoursniLe eL failliLe.

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-

BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

ARRtTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

34. Entscheid vom a5. Juni 1936 i. S. :Biirk.

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Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken,

Art. 13: Auch noch nicht begebene Ei gen t ü me r p fand·

ti tel sind p f ä nd bar.

Ord. real. forcU ·des immeubles, art. 13 : Les titres de gage crees

BUr l'immeuble au nom du proprietaire lui-meme sont saisis·

sables meme si le proprietaire n'en a pas encore ciispose.

Reg. real. forzata di fondi, an. 13: I titoli di pegno eretti sul

fondo al nome deI proprietario sono pignorabili anche se questi

non ne ha disposto.

A. -

In der Betreibung des Rekurrenten gegen P.

Keller pfändete das Betreibungsamt Basel-Stadt von

einer Liegenschaft, deren Miteigentümer zu gleichen

Teilen der Betriebene und dessen Ehefrau sind, den

Hälfteanteil des Betriebenen und nahm einen darauf

lastenden, beim Betriebenen vorgefundenen Inhaber-

schuldbrief von 2000 Fr. in Verwahrung. In der Folge

prandete es auf Verlangen des Rekurrenten auch noch

den Inhaberschuldbrief selbst, worauf jedoch die Ehefrau

auch hieran ihr Miteigentumsrecht zur Hälfte geltend

machte mit dem Erfolg, dass der Rekurrent mit seiner

diese Ansprache bestreitenden Klage abgewiesen wurde,

Jetzt entliess das Betreibungsamt den Inhaberschuldbrief

SA 62 m -1936

8

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Schuldbetreibungs. und Konkursrec.ht. No 34.

wieder aus der Pfandung, « da sich herausgestellt hat,

dass der Eigentümertitel. .. zur Hälfte, wie das Unterpfand,

Eigentum der Ehefrau ist }), bezw. « nachdem sich in dieser

Verhandlung einwandfrei ergeben hat, dass der Inhaber-

schuldbrief überhaupt nicht begeben worden ist ... Die

Wandung eines nicht begebenen Eigentümertitels ist

nichtig. Dagegen bleibt der Titel natürlich ... in amtlicher

Verwahrung, damit derselbe nicht veräussert oder ver-

pfändet werden kann}).

B. -

Gegen diese Verfügung hat der Rekurrent Be-

schwerde geführt mit dem Antrag auf Aufhebung, und

den diese abweisenden Entscheid der kantonalen Auf-

sichtsbehörde vom 28. Mai 1936 hat er an das Bundes-

gericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- 'IJ/M Konkurskammer

zieht in Erwägung :

1. -

Die Vorinstanz meint, die Wandung eines noch

nicht begebenen Schuldbriefes sei rechtlich unmöglich

und darum schlechthin nichtig; auf Schuldbriefe ange-

wendet wäre die die Pfandung einer Gült betreffende

Entscheidung in BGE 41 IU Nr. 55 abwegig; es sei

ausgeschlossen, den Schuldner durch Pfändung und Ver-

wertung eines noch gar nicht, auch nicht (durch Ver-

plandung) zu beschränktem Rechte begebenen Schuld-

briefes zum Schuldner zu wachen, was der Grundeigen-

tümer aus dem nicht begebenen Schuldbrief noch gegen-

über niemandem geworden sei; Art. 13 VZG spreche

sich nicht darüber aus, unter welchem Voraussetzungen

Eigentümerpfandtitel geplandet werden können, und

die VZG könnte eine von Rechtes wegen unmögliche

Pfandung nicht möglich machen.

Allein mit ebensoviel Selbstsicherheit, mit der die

Vorinstanz der sog. Begebungstheorie folgt, wird von

anderer Seite die sog. Kreationstheorie verfochten, auf

Grund welcher die Pfändung eines nicht begebenen

Eigentümerpfandtitels als möglich zu bezeichnen ist.

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 34.

115

Die Entscheidung dieser Frage folgt unmittelbar aus der

Stellungnahme zu der Vorfrage, welche Rechtsverhältnisse

durch die Ausfertigung eines Eigentümerpfandtitels ent-

stehen, und diese Frage ist eine solche des materiellen

Zivilrechtes, der die Betreibungsbehörden nicht ohne Not

vorgreifen sollten, zumal wenn dadurch dem einen oder

anderen Beteiligten zum vorneherein verunmöglicht wird,

seinen gegenteiligen Standpunkt überhaupt noch zur

Geltung zu bringen. Dies trifft aber zum Nachteil des

betreibenden Gläubigers zu, wenn die Betreibungsbehörden

die Pfändung eines nicht begebenen Eigentümerpfand~

titels ablehnen, während es im umgekehrten Fall dem

Betriebenen (Grundeigentümer und Eigentümer des Pfand~

titels) immer noch unbenommen bleibt, gegenüber der

Belangung aus dem auf Grund der Pfändung verwerteten

Eigentümerpfandtitel die Einwendung zu erheben, der

Erwerber desselben (Ersteigerer oder nach Art. 131 SchKG

Berechtigte) habe mangels eines im nicht begebenen

Eigentümerpfandtitel verkörperten materiellen Rechtes

durch die Verwertung des Titels gar kein Recht erwerben

können. Zudem weist Art. 13 VZG, die sich durch Gegen-

schluss unzweifelbar ergibt, die Betreibungsämter positiv

an, im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümer-

pfandtitel, die zur Deckung der in Betreibung gesetzten

Forderung ausreichen, zu pfänden, ohne einen Unterschied

zu machen, ob sie vorher einmal begeben worden sind

oder nicht. (Nicht zu pfänden und bloss für die Dauer

der daher unvermeidlich gewordenen Grundstückspfandung

in Verwahrung zu nehmen sind solche Pfandtitel nur,

wenn sie selbst nicht zur Deckung der in Betreibung

gesetzten Forderung aUsreichen; möglicherweise kann ja

das Ziel der Betreibung, und zwar nicht nur vorübergehend,

erreicht werden, ohne dass der Betriebene' um Haus, und

Hof gebracht werden muss, weshalb andere Rechtsord-

nungen geradezu die Zwangsvollstreckung durch das

Mittel der Zwangshypothek vorsehen.) Ob diese Vor-

schrift aus dem (nicht recht überzeugenden) Präjudiz in

116

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 35.

BGE 41 III Nr. 55 oder aus der Annahme der Kreations-

theorie erwachsen sei oder aber nur im Sinne des Ausge-

führten dem' Betreibenden die vorläufige Verfolgung

seiner Rechte ermöglichen wolle, mag dahingestellt blei-

ben; keinesfalls dürfen sich ihr die Betreibungsämter

und die Aufsichtsbehörden im Schuldbetreibungs- und

Konkurswesen entziehen.

2. -

Dagegen ist die nachträgliche Aufhebung der

Pf"andung des Eigentümerpfandtitels als

solchen, die

allein in Frage steht, doch deshalb begründet, weil der

Betriebene nur (zusammen mit seiner Ehefrau) Miteigen-

tümer desselben ist und daher in der bloss gegen den

Ehemann gerichteten Betreibung keine Pf"andung voll-

zogen werden darf, die zur Verwertung des Eigentümer-

pfandtitels als solchen- führen könnte, sondern nur allfällig

eine Pf'ändung des Miteigentumsanteils des Betriebenen

daran.

Demnach erkennt die SchUldbetr.- 'U. Konk'Urskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

35. Entscheid. vom 30. Juli 1936 i. S. Huber.

Loh n gut hab e nun m ü n d i ger Kin der in häus-

licher Gemeinschaft können in der

B e t r e i b u n g

g ~ gen ein e s der E 1 t-ern g e m ä s s Art. 93 SchKG

g e p f ä n d e t werden, soweit sie nicht notwendig sind, um

den Kindern (und bei Betreibung der Mutter auch dem Vater)

die Existenz in üblicher Weise zu sichern, unter Vorbehalt

entgegenstehender Rechte des andern Elternteiles, wofür

Widerspruchsverfahren gemäss Art. 109 SchKG.

Les creances de salaires d'enfants mineurs vivant dans le menage

de leurs parents sont saisissables conformement a l'art. 93 LP,

dans Ia poursuite dirigee contre l'un des parents, en taut

qu'elles ne sont pas necessaires pour assurer aux enfants (et

aussi au pare en cas de poursuite intentee contre la mere)

l'existence conforme al'usage; sont reserves les droits opposes

de celui des parents qui n'est pas poursuivi; il y a lieu a ouver-

ture de Ia procedure prevue aPart. 109 LP.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 35.

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I crediti per salari di figli minorenni viventi in comunione domestica

coi genitori possono essere pignorati in conformita dell'art. 93

LEF nell'esecuzione promossa contro uno dei genitoriinquanto

non siano necessari per assicurare ai figli (e anche al padre se

l'esecuzione e diretta contro la moore) la vita abituale; restano

impregiudicati i diritti eventualmente spettanti all'altro

genitore pei quali dovr8. essere seguita Ia procedura di riven-

dicazione prevista all'art. 109 LEF.

Der Rekurrent verlangt in seiner Betreibung gegen die

verheiratete Rekursgegnerin für Honorar für Beistand und

Vertretung in Ehrverletzungs- und Strafprozessen Lohn-

pfändung unter Berücksichtigung des Lohnes der drei

unmündigen Kinder, die in einem Nachbarort in die

Fabrik gehen, und hat den ihn abweisenden Entscheid

der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 3. Juli 1936 an

das Bundesgericht weitergezogen.

Die SchUldbetreib'Ungs- 'Und Konk'Urskammer

zieht in Erwägung:

Gemäss Art. 295 Abs. I ZGB fällt, was das Kind durch

eigene Arbeit erwirbt, solange es unmündig ist und mit

den Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt, an die Eltern.

Danach steht also die Lohnforderung für die Arbeit des

Kindes den Eltern zu und kann als deren Vermögensstück

in der Betreibung gegen Vater oder Mutter gepfändet

werden, soweit sie nicht nach dem Ermessen des Betrei-

bungsbeamten dem Schuldner und seiner Familie unum-

gänglich notwendig ist (Art. 93 SchKG), und unter Vor-

behalt al.lIalliger die Pfändung ausschliessender Rechte

des andern Elternteiles, der, gleichgültig ob Vater oder

Mutter, ebenso gut den (Mit-) Gewahrsam an der Lohn-

forderung des Kindes hat und auf dessen Drittansprache

hin daher dem betreibenden Gläubiger gemäss Art. 109

SchKG eine Frist von 10 Tagen zur gerichtlichen Klage

gegen ihn anzusetzen ist. Angesichts der Gleichstellung

bei der Eltern durch Art. 295 ZGB kann es denBetreibungs~

behörden nicht zustehen, in einer Betreibung gegen die

Mutter die Pf'ändung des Lohnes der unmündigen Kinder