opencaselaw.ch

78_III_3

BGE 78 III 3

Bundesgericht (BGE) ·III · 1952-01-18 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 (Prozessuales).

E. 2 Soweit '~it der Beschwerde geltend gemacht wird, dass das versteIgerte Grundstück aus einer Unfallentschä4 digung angeschafft worden und daher gemäss Art. 92 Ziff. lO SchKG unpfandbar sei, scheitert sie schon daran dass die Unpfandbarkeit der aus solchen Entschädigunge~ angeschafften Gegenstände den Gläubigern, die daran ein vertragliches Pfandrecht besitzen, in der Pfandbetreibung ni~ht . entgegengehalten werden kann (BGE49 III 193). Bel dieser Rechtslage erübrigten sich weitere Ausführun- gen über diesen Beschwerdepunkt.

E. 3 Indem die Rekurrentin vorbrachte sie sei « nicht betrieben)), wollte sie möglicherweise gelte~d machen es hätte ihr ein Zahlungsbefehl zugestellt werden sollen, n~h­ dem sie die streitige Liegenschaft erworben hatte. . Nach Art. 153 Abs. 2 SchKG in Verbindung mit Art. 88 und lOO der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken vom 23. April 1920 (VZG) ist dem DritteigentÜIDer der Pfandliegenschaft ein Zahlungsbefehl zuzustellen, auch wenn sich erst im Verlaufe der Betrei- bung, ja erst nach Stellung des Verwertungsbegehrens . ergibt, dass die Liegenschaft ihm gehört, und darf die Verwertung erst vorgenommen werden, wenn dieser Zahlungsbefehl rechtskräftig und die Frist von 6 Monaten

6 Schuldbetreibungs. und Konkurerooht. N° 2. seit dessen Zustellung (Art. 154 SchKG) abgelaufen ist. Soweit diese Vorschriften den Erlass eines Zahlungsbefehls an den Dritteigentümer gebieten, bedeutet ihre Miss- achtung eine Rechtsverweigerung, die ·der Dritteigentümer zwar grundsätzlich jederzeit, ~erhin keinesfalls mehr nach Ablauf von 10 Tagen seit dem Zeitpunkt rügen kann, da er von der Versteigerung Kenntnis erhalten hat. Sie finden jedoch gemäss Art. 88 Abs. 2 und 100 Abs.2 VZG keine Anwendung, wenn zur Zeit des Eigentums- erwerbs durch den Dritten eine Verfügungsl}eschränkung im Sinne von Art. 90 oder 97 VZG im Grundbuch vor- gemerkt war. Dies traf hier zu. Im angefochtenen Ent- scheid ist zwar nur allgemein davon die Rede, dass Pfän- dungspfandrechte im Grundbuch vorgemerkt und im Vertrag vom 23. Juni 1951 erwähnt gewesen seien. Da- gegen hatte die untere Aufsichtsbehörde festgestellt, dass das Betreibungsamt in der vorliegenden Grundpfandbe~ treibung am 20. Oktober 1950 auf Grund von Art. 90 VZG eine Verfügungsbeschränkung habe vormerken las- sen. Ein Bericht den Grundbuchamtes an die untere Aufsichtsbehörde vom 20. Oktober 1951 bestätigt, dass (neben Verfügungsbeschränkungen zugunsten anderer Be- treibungen) am 20. Oktober 1950 eine solche zugunsten der Betreibung Nr. 154 vorgemerkt wurde. Freilich werden in diesem Berichte wie auch im Grundbuchauszug vom

24. Juli 1951 und in Ziff. I 2 des Vertrags vom 23. Juni 1951 die Vormerkungen durchwegs als solche infolge von « Liegenschaftspfa.ndungen» bezeichnet, während es sich bei der Betreibung Nr. 154 um eine Betreibung auf Gru.nd- pfandverwertung handelte und die am 20. Oktober 1950 für diese Betreibung erfolgte Vormerkung ihren Grund nur darin haben konnte, dass ein R8chtsvorschlag nicht (oder nicht gültig) erfolgt oder der gültig erhobene Rechts- vorschlag beseitigt worden war (Art. 90 VZG). Das ändert aber nichts daran, dass im Zeitpunkte, da die Rekurrentin aJ.s Eigentümerin eingetragen wurde, eine Verfügungs- beschränkung zugunsten der Betreibung Nr. 154 im Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 2. 7 Grundbuch vorgemerkt war. Ob es sich dabei um eine bis zur Pfandung fortgeschrittene ordentliche Betreibung oder ~ eine rechtskräftige Betreibung auf Grundpfand- verwertung handelte, war für die Rekurrentin ohne Inte- resse. Sie musste daher die Verwertung über sich ergehen lassen, ohne auf nachträgliche Zustellung eines Zahlungs- befehls Anspruch zu haben.

E. 4 Da die Spezialanzeigen im Sinne von Art. 156/139 SchKG gemäss Art. 102/30 Abs. I VZG « sofort mit der Bekanntmachung der Steigerung zu versenden» sind muss ihr,Versand wie nach Art. 156/138 SchKG di~ Steigerungspublikationmindestens einen Monat vor der Steigerung erfolgen. Dies gilt auch für die in Art. 103 VZG vorgeschriebene Spezialanzeige an den Dritteigentümer der Pfandliegenschaft. Wer eine mit Verfügungsbeschrän- kungen im Sinne von Art. 15, 90 oder 97 VZG belastete Liegenschaft erwirbt, hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass selbst dann, wenn das Betreibungsamt erst nach der Steigerungspublikation von seinem Eigentumserwerb er- fa.hrt, die ihm gemäss Art. 103 zuzustellende Spezialan- zeige mindestens einen Monat vor der Steigerung versandt werde, was in der Regel nicht ohne Verschiebung der Steigerung möglich wäre. Er muss vielmehr die Betrei- bungen, zu deren Gunsten die Verfügungsbeschränkungen vorgemerkt wurden, in dem Stadium hinnehmen, in wel- chem sie sich in dem Zeitpunkte befinden, da das Betrei- bungsamt von seinem Eigentumserwerb Kenntnis erhält und kann nicht mehr verlangen, als dass ihm das Am.~ die· Spezialanzeige so bald als möglich zustellt. Die Re- kurrentin, die durch die Vormerkung der Betreibung Nr. 154 . unß zahlreicher weiterer Betreibungen gewarnt war, kann sich also nicht mit Grund darüber beschweren, dass die für sie bestimmte Spezialanzeige weniger als einen Monat vor der Steigerung versandt wurde. Ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass die Rekurrentin die Anzeige 3m 30. Juli 1951 erhielt, so kann auch keine Rede davon sein, dass das Betreibungsamt die Pflicht verletzt habe,

8 Schuldbetreibungs. und Kcnkursrecht. N° 3. ihr die bereits publizierte Steigerung unverzüglich anz~­ zeigen, nachdem es von ihrem Eigentumserwerb Ke~nt~ erhalten hatte.' Selbst wenn aber die Rekurrentm die Anzeige inf~lge Säumnis des Betreibungsamtes erst a~

7. August erhalten hätte, wie sie behauptet, könnte ~e Beschwerde wegen nicht rechtzeitiger Anzeige der SteI- gerung keinen Erfolg habe~. W~ de: En:erber geltend machen dass er die SpeZIalanzeige 1m Sllllle von Art. 103 VZG zu spät erhalten habe, so hat er gemäss Art. 17 SchKG innert 10 Tagen seit der Zustellung Beschwerde fu"hren damit die Steigerung womöglich noch verscho~ zu, . ben werden kann. Diese Frist hat die Rekurrentm un- benutzt verstreichen lassen; denn sie hat sich erstmals am 21. August 1951, also mehr als 10 Tage nach dem

E. 7 Aug., an die Aufsichtsbehörde gewandt. Ihre Beschw.~rde ist also in diesem Punkte unter allen Umständen verspatet. Demnach erkennt die Bchuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

2. Entscheid vom 18. Januar 1952 i. S. Riehncr. Grundpfandbetreibung.

1. ~ie Unpf!IDdbarkeit. gemiiBs Art. 92 Ziff. 10 8chKG kann Gläu- b~gern mIt vertraglIchem Pfandrecht in der Pfandbetreibung mcht entgegengehalten werden.

2. Erwerb der Pfandliegenschaft nach Ansetzung der Steigerung. Hat der Erwerber auf Zustellung eines Zahlungsbefehls An· spruch T (Art. 1~3 Sc:t:KG, .Art. 88 u. 100 VZG). Kann er verlangen, dass ihm dle Stetgerung mindestens einen Monat zum voraus angezeigt werde 1 (Art. 156/139 u. 138 SchKG, Art . ..I02/30 u. 103 VZG.) Bedeutung der Vormerkung von V ~rfugungsbeschr~UDgen. Frist für die Beschwerde wegen NlCh~zustellung .emes Zahlungsbefehls und wegen verspäteter Anzetge der SteIgerung (Art. 17 8eh KG). PourltUite en realiBation d'un gage imrrwbilier.

1. !'e e~ d'insaisissabiliM pre.vu par I'art. 92 eh. 10 LP ne peut etre mvoque ~ une poursuite en, realisation de gage a i'en- c.ontre de creanclers au benMice dun droit de gage conven· tIonnel.

2. ~cquisition de l'immeuble hypotMque posMrieure a la fixa· tIOn da l'enchere. L'aequereur a·t-il droit a ce qu'on lui notifie un cO?DIDandement da payer ? (Art. 153 LP, 88 et 100 ORI}. Peut-tl demander qu'on l'avise de l'enchere au moins un mois aupa~avant,1 (Art .. 156/139 et 1.38. LP, 102/30 et 103 ORT.) Port~ de I annotatl~n des restnctIODS au droit de disposer. Delal pour porter plamte pour cause da defaut de notification d'un commandement de payer et en raison du fait que l'avis de la vente a eM tardif (Art. 17 LP). Esoouzione in via di realizzazione di un pegno immobiliare.

1. TI 0080 d'impignorabilita. previsto daJYart. 92 eifra 10 LEF non pub essere invocato neU'esecuzione in via di rea.lizzazione di pegn? nei confronti dicreditori al beneficio di un pegno eonvenzlOnale. ~. C?mpra deU'immobile ipotecato dopo che e stato ordinato l'mcanto. TI compratore ha il diritto di esigere che gli sia nöti- fiClf,to ~ pree~tto esecutivo ! (Art. 153 LEF, 88 e 100 RRF). Pub estgere dl essere avvertIto dell'incanto almeno un mese prima ? (Art. 156/139 e 138 LEF, 102/30 e 103 RRF). Portata. dell'annotazione delle restrizioni al1a faeoltä. di disporre. Termine ~r reclamare contro la tnai1cata notifica di un precetto eseeu- tlvo e 180 eomunicazione tardiva dell'avviso d'incanto (art 17 LEF). .

• Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 2. Mit Betreibungsbegehren vom 25./26. September 1950 hob die St. Gallische Kantonalbank, Filiale Wil, beim Betreibungsamt Lütisburg gegen Jakob Richner für eine Hypothekarzinsforderung von Fr. 245.- Betreibung auf Verwertung der ihr verpfändeten Liegenschaft des Schuld- ners in Unterrindal an (Betreibung Nr. 154). Am 9. Juli 1951 stellte sie das Verwertungsbegehren. Am 20. Juli 1951 machte das Betreibungsamt öffentlich bekannt, dass die Steigerung am 24. August 1951 stattfinden werde, und versandte die Spezialanzeigen im Sinne von Art. 156/139 SchKG. Inzwischen hatten die Eheleute Richner am 23. Juni 1951 einen notariellen Vertrag abgeschlossen, wonach der Ehemann die Liegenschaft in Unterrindal, die er laut Ziff. II des Vertrages aus der Ehefrau zugeflossenen, ihm geliehenen Unfallgeldern gekauft hatte, zur Abtragung eines Teils der hiebei entstandenen Frauengutsforderung der Ehefrau zu Sondergut übertrug. Nach der vormund- schaftlichen Genehmigung dieses Vertrages meldete das Güterrechtsregisteramt Basel-Stadt beim Grundbuchamte Lütisburg den übergang der Liegenschaft an die Ehefrau zur Eintragung ins Grundbuch an. Nach Einholung feh- lender Belege nahm das -Grundbuchamt am 27. Juli 1951 die Eintragung vor und gab dem Betreibungsamte, das in der Zeit vom 6. April bis 20. Oktober 1950 in zahl- reichen Betreibungen gegen Richner Verfügungsbeschrän- kungen für die fragliche Liegenschaft hatte vormerken lassen, vom Eigentumsübergang Kenntnis. Das Betrei- bungsamt sandte Frau Richner hierauf eine vom 28. Juli datierte Steigerungsanzeige, die sie nac4 der Annahme der kantonalen Aufsichtsbehörde am 30. Juli, nach ihrer eige- nen Darstellung nicht vor dem 7. August 1951 erhielt. Am

11. August wurde ihr das Lastenverzeichnis mitgeteilt, und am 24. August wurde die Liegenschaft versteigert. Frau Richner hatte der untern Aufsichtsbehörde schon mit Schreiben vom 21. August u. a. mitgeteilt, das Grund- stück gehöre ihr und sei aus ihrem Unfallgeld angeschafft Schuldbetreibungs. und Konkursrecht .. N0 2. I) worden; sie (Frau Richner) sei « weder betrieben noch gepfändet)} und lasse sich die Liegenschaft « nicht so wegnehmen». Mit weitem Eingaben vom 3. und 26. S~p~mber machte sie ausserdem geltend, die Steigerung seI Ihr zu spät angezeigt worden, und verlangte deren Aufhebung. In Übereinstimmung mit der untern hat die obere kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde am 15. Dezember 1951 abgewiesen. . Diesen Entscheid hat Frau Richner an das Bundes- gericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :

1. - (Prozessuales).

2. - Soweit '~it der Beschwerde geltend gemacht wird, dass das versteIgerte Grundstück aus einer Unfallentschä4 digung angeschafft worden und daher gemäss Art. 92 Ziff. lO SchKG unpfandbar sei, scheitert sie schon daran dass die Unpfandbarkeit der aus solchen Entschädigunge~ angeschafften Gegenstände den Gläubigern, die daran ein vertragliches Pfandrecht besitzen, in der Pfandbetreibung ni~ht . entgegengehalten werden kann (BGE49 III 193). Bel dieser Rechtslage erübrigten sich weitere Ausführun- gen über diesen Beschwerdepunkt.

3. - Indem die Rekurrentin vorbrachte sie sei « nicht betrieben)), wollte sie möglicherweise gelte~d machen es hätte ihr ein Zahlungsbefehl zugestellt werden sollen, n~h­ dem sie die streitige Liegenschaft erworben hatte. . Nach Art. 153 Abs. 2 SchKG in Verbindung mit Art. 88 und lOO der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken vom 23. April 1920 (VZG) ist dem DritteigentÜIDer der Pfandliegenschaft ein Zahlungsbefehl zuzustellen, auch wenn sich erst im Verlaufe der Betrei- bung, ja erst nach Stellung des Verwertungsbegehrens . ergibt, dass die Liegenschaft ihm gehört, und darf die Verwertung erst vorgenommen werden, wenn dieser Zahlungsbefehl rechtskräftig und die Frist von 6 Monaten

6 Schuldbetreibungs. und Konkurerooht. N° 2. seit dessen Zustellung (Art. 154 SchKG) abgelaufen ist. Soweit diese Vorschriften den Erlass eines Zahlungsbefehls an den Dritteigentümer gebieten, bedeutet ihre Miss- achtung eine Rechtsverweigerung, die ·der Dritteigentümer zwar grundsätzlich jederzeit, ~erhin keinesfalls mehr nach Ablauf von 10 Tagen seit dem Zeitpunkt rügen kann, da er von der Versteigerung Kenntnis erhalten hat. Sie finden jedoch gemäss Art. 88 Abs. 2 und 100 Abs.2 VZG keine Anwendung, wenn zur Zeit des Eigentums- erwerbs durch den Dritten eine Verfügungsl}eschränkung im Sinne von Art. 90 oder 97 VZG im Grundbuch vor- gemerkt war. Dies traf hier zu. Im angefochtenen Ent- scheid ist zwar nur allgemein davon die Rede, dass Pfän- dungspfandrechte im Grundbuch vorgemerkt und im Vertrag vom 23. Juni 1951 erwähnt gewesen seien. Da- gegen hatte die untere Aufsichtsbehörde festgestellt, dass das Betreibungsamt in der vorliegenden Grundpfandbe~ treibung am 20. Oktober 1950 auf Grund von Art. 90 VZG eine Verfügungsbeschränkung habe vormerken las- sen. Ein Bericht den Grundbuchamtes an die untere Aufsichtsbehörde vom 20. Oktober 1951 bestätigt, dass (neben Verfügungsbeschränkungen zugunsten anderer Be- treibungen) am 20. Oktober 1950 eine solche zugunsten der Betreibung Nr. 154 vorgemerkt wurde. Freilich werden in diesem Berichte wie auch im Grundbuchauszug vom

24. Juli 1951 und in Ziff. I 2 des Vertrags vom 23. Juni 1951 die Vormerkungen durchwegs als solche infolge von « Liegenschaftspfa.ndungen» bezeichnet, während es sich bei der Betreibung Nr. 154 um eine Betreibung auf Gru.nd- pfandverwertung handelte und die am 20. Oktober 1950 für diese Betreibung erfolgte Vormerkung ihren Grund nur darin haben konnte, dass ein R8chtsvorschlag nicht (oder nicht gültig) erfolgt oder der gültig erhobene Rechts- vorschlag beseitigt worden war (Art. 90 VZG). Das ändert aber nichts daran, dass im Zeitpunkte, da die Rekurrentin aJ.s Eigentümerin eingetragen wurde, eine Verfügungs- beschränkung zugunsten der Betreibung Nr. 154 im Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 2. 7 Grundbuch vorgemerkt war. Ob es sich dabei um eine bis zur Pfandung fortgeschrittene ordentliche Betreibung oder ~ eine rechtskräftige Betreibung auf Grundpfand- verwertung handelte, war für die Rekurrentin ohne Inte- resse. Sie musste daher die Verwertung über sich ergehen lassen, ohne auf nachträgliche Zustellung eines Zahlungs- befehls Anspruch zu haben.

4. - Da die Spezialanzeigen im Sinne von Art. 156/139 SchKG gemäss Art. 102/30 Abs. I VZG « sofort mit der Bekanntmachung der Steigerung zu versenden» sind muss ihr,Versand wie nach Art. 156/138 SchKG di~ Steigerungspublikationmindestens einen Monat vor der Steigerung erfolgen. Dies gilt auch für die in Art. 103 VZG vorgeschriebene Spezialanzeige an den Dritteigentümer der Pfandliegenschaft. Wer eine mit Verfügungsbeschrän- kungen im Sinne von Art. 15, 90 oder 97 VZG belastete Liegenschaft erwirbt, hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass selbst dann, wenn das Betreibungsamt erst nach der Steigerungspublikation von seinem Eigentumserwerb er- fa.hrt, die ihm gemäss Art. 103 zuzustellende Spezialan- zeige mindestens einen Monat vor der Steigerung versandt werde, was in der Regel nicht ohne Verschiebung der Steigerung möglich wäre. Er muss vielmehr die Betrei- bungen, zu deren Gunsten die Verfügungsbeschränkungen vorgemerkt wurden, in dem Stadium hinnehmen, in wel- chem sie sich in dem Zeitpunkte befinden, da das Betrei- bungsamt von seinem Eigentumserwerb Kenntnis erhält und kann nicht mehr verlangen, als dass ihm das Am.~ die· Spezialanzeige so bald als möglich zustellt. Die Re- kurrentin, die durch die Vormerkung der Betreibung Nr. 154 . unß zahlreicher weiterer Betreibungen gewarnt war, kann sich also nicht mit Grund darüber beschweren, dass die für sie bestimmte Spezialanzeige weniger als einen Monat vor der Steigerung versandt wurde. Ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass die Rekurrentin die Anzeige 3m 30. Juli 1951 erhielt, so kann auch keine Rede davon sein, dass das Betreibungsamt die Pflicht verletzt habe,

8 Schuldbetreibungs. und Kcnkursrecht. N° 3. ihr die bereits publizierte Steigerung unverzüglich anz~­ zeigen, nachdem es von ihrem Eigentumserwerb Ke~nt~ erhalten hatte.' Selbst wenn aber die Rekurrentm die Anzeige inf~lge Säumnis des Betreibungsamtes erst a~

7. August erhalten hätte, wie sie behauptet, könnte ~e Beschwerde wegen nicht rechtzeitiger Anzeige der SteI- gerung keinen Erfolg habe~. W~ de: En:erber geltend machen dass er die SpeZIalanzeige 1m Sllllle von Art. 103 VZG zu spät erhalten habe, so hat er gemäss Art. 17 SchKG innert 10 Tagen seit der Zustellung Beschwerde fu"hren damit die Steigerung womöglich noch verscho~ zu, . ben werden kann. Diese Frist hat die Rekurrentm un- benutzt verstreichen lassen; denn sie hat sich erstmals am 21. August 1951, also mehr als 10 Tage nach dem

7. Aug., an die Aufsichtsbehörde gewandt. Ihre Beschw.~rde ist also in diesem Punkte unter allen Umständen verspatet. Demnach erkennt die Bchuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.