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Staatsrecht.
Anordnung der zuständigen Behörde ganz oder teilweise
ausser Kraft gesetzt ist.
Dem~ch erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid
des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 15. Juli
1935 im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
VII. ORGANISATION
DER BU1nDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
54. Urteil vom 18. Oktober 1935
i. S. Bat'a, Schuh Aktiengesellschaft gegen Aa.rgau.
Überprüfung der Verfassungsmässigkeit einer Verordnung des
Bundesrates durch das Bundesgericht, speziell wenn es sich
um eine Verordnung handelt, in Beziehung auf die der Bundes-
versammlung eine besondere Überwachungsbefugnis einge-
räumt ist.
Damit, dass die Bundesversammlung auf Grund des Art. 5 des
Bundesbeschlusses über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber
dem Ausland vom 14. Oktober 1933 dem Bundesratsbeschluss
über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Betrieben
der Schuhindustrie vom 11. Juni 1934 zugestimmt hat, hat sie
den Art. I jenes Bundesbeschlusses in dem Sinne authentisch
ausgelegt, dass dadurch der Bundesrat zum Beschlusse vom
11. Juni 1934 ermächtigt worden sei.
A. -
Nachdem der Bundesrat gestützt auf den Bundes-
beschluss über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber
dem Ausland vom 14. Oktober 1933 (AS 49 S. 8ll) am
11. Juni 1934 seinen Beschluss über das Verbot der Eröff-
nung und Erweiterung von Betrieben der Schuhindustrie
(AS 50 S. 469) gefasst hatte, ordnete der Regierungsrat
des Kantons Aargau am 23. Juni 1934 an, dass die Rekur-
Organisation des Bundesrechtspflege. N0 54.
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rentin, die Bat'a Schuh Aktiengesellschaft, die Bauarbeiten
für die vorgesehene Erweiterung ihrer Fabrikanlage in
Möhlin sofort einstellen müsse und sie erst wieder aufneh-
men dürfe, wenn hiefür das Eidgenössische Volkswirt-
schaftsdepartement eine Bewilligung erteilen sollte. Für
den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung
wurden Strafmassnahmen gemäss Art. 7 des Bundesrats-
beschlusses vom 11. Juni 1934 angedroht.
B. -
Gegen diese Verfügung hat die Bat'a Schuh
Aktiengesellschaft die staatsrechtliche Beschwerde er-
griffen mit dem Antrag :
« Es sei diese Verfügung voll umfänglich aufzuheben und
insbesondere die Ausführung am 11. Juni 1934 bereits ver-
gebener Bauten und der Fortbetrieb bezw. die Inbetrieb-
setzung an diesem Tage bereits aufgestellter, gelieferter
oder bestellter Maschinen als statthaft zu erklären I).
Die Rekurrentin macht, indem sie sich auf ein Gutach-
ten von Prof. Giacometti beruft, geltend: Die angefoch-
tene Verfügung verletze die Handels- und Gewerbefreiheit,
die Rechtsgleichheit und die Eigentumsgarantie des
Art. 22 KV. Die Rechtsgleichheit sei deshalb verletzt ...,
weil der Bundesratsbeschluss vom ll. Juni 1934 einseitig
zum Nachteil der Rekurrentin und zu Gunsten ihrer
Konkurrenten erlassen worden sei und weil dadurch der
Arbeitslosigkeit in der Schuhindustrie willkürlich eine zu
grosse Bedeutung beigemessen werde. Der Regierungsrat
sei an den Bundesratsbeschluss vom ll. Juni 1934 nicht
gebunden gewesen, weil dieser sich nicht auf ein Bundes-
gesetz oder einen allgemeinen verbindlichen Beschluss der
Bundesversammlung stützen könne. Der Bundesbeschluss
über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland
vom 14. Oktober 1933 habe mit der Beschränkung einer
schweizerischen Fabrikunternehmung nichts zu tun.
O. -
Der Regierungsrat erklärt, er gebe zu, dass der
Bundesratsbeschluss vom 11. Juni 1934 und seine darauf
beruhende Verfügung vom 23. Juni 1934 sich nicht im
Rahmen des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933
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St.aatsrecht.
bewegen, und ::wende daher gegen eine Aufhebung oder
Abänderung der Verfügung vom 23. Juni 1934 nichts ein.
D. -
Mit eiller Botschaft vom 31. August 1934 hat der
Bundesrat der Bundesversammlung über die auf Grund des
Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 getroffenen
wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland
Bericht erstattet und die Bundesversammlung ersucht,
diesen Massnahmen zuzustimmen und zu beschliessen,
dass sie weiter in Kraft bleiben sollen. Dabei ist auch der
Bund.esratsbeschluss vom 11. Juni 1934 über die Beschrän-
kung der Schuhindustrie angeführt worden. Demgegen-
über haben die Rekurrentin und verschiedene aargauische
Gemeinderäte die Bundesversammlung ersucht, den Bun-
desratsbeschluss vom 11. Juni 1934 nicht zu genehmigen.
Nach Mitteilungen des-Sekretariates der Bundesversamm-
lung vom 20. Oktober und 27. Dezember 1934 haben der
Ständerat am 19. September und der Nationalrat am
3. Dezember 1934 beschlossen, dass die vom Bundesrat
auf Grund des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933
erlassenen Massnahmen in Kraft bleiben sollen und der
Eingabe der Rekurrentin und verschiedener aargauischer
Gemeinderäte keine Folge zu geben sei.
Infolgedessen hat der Präsident der staatsrechtlichen
Abteilung des Bundesgerichtes die Rekurrentin angefragt,
ob sie an ihrer Beschwerde festhalte. Die Rekurrentin
hat geantwortet, dass sie den Rekurs nicht zurückziehen
könne, und dabei ausgeführt: Für den Kanton Aargau
sei der Bundesratsbeschluss vom 11. Juni 1934 verfassungs-
widrig und daher unverbindlich gewesen, obwohl der
Beschluss von der Bundesversammlung genehmigt worden
sei. Zudem bilde diese Genehmigung nicht einen Akt der
Gesetzgebung, sondern des Aufsichtsrechtes und sei denn
auch nicht in der Form eines allgemein verbindlichen,
sondern eines einfachen Bundesbeschlusses erfolgt. Auch
habe das Bundesgericht nach der Akten- und Rechtslage
zu entscheiden, wie sie sich zur Zeit der Einreichung der
staatsrechtlichen Beschwerde darstelle. Der Regierungsrat
Organisation der Bundesrechtspflege. No M.
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hätte mit seiner Verfügung auf alle Fälle bis zum 3. De-
zember 1934 warten müssen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Beschwerde ... ist durch die Antwort des Re-
gierungsrates nicht etwa gegenstandslos geworden. Dieser
erklärt in der Antwort zwar, dass er gegen die Aufhebung
seiner Verfügung nichts einzuwenden habe. Er hebt sie
aber nicht selbst auf, da er nach wie vor sich an den Bun-
desratsbeschluss vom 11. Juni 1934 über die Einschränkung
der Schuhindustrie für gebunden hält.
2. -
Die angefochtene Verfügung beruht auf der An-
wendung dieses Bundesratsbeschlusses. Die Rekurrentin
beschwert sich nicht über eine Verletzung oder unrichtige
Anwendung dieser Verordnung, worüber wohl auch nur
der Bundesrat entscheiden könnte. Nach der Beschwerde-
begründung soll eine Verfassungsverletzung in der ange-
fochtenen Verfügung lediglich deshalb liegen, weil der
ihr zu Grunde liegende Bundesratsbeschluss selbst ver-
fassungswidrig sei. Zur Beurteilung dieser Beschwerde ist
das Bundesgericht zuständig. Es kann nach seiner fest-
stehenden Rechtsprechung die Verfassungsmässigkeit einer
Verordnung des Bundesrates als Vorfrage grundsätzlich
überprüfen, wobei aber nach Art. 113 Abs. 3 BV die von
der Bundesversammlung erlassenen Gesetze und allgemein
verbindlichen· Beschlüsse für das Bundesgericht massge-
bend sind (BGE 39 I S.41O Erw.2; 55 I S. 252; 57 I
S. 46, 52 f.; BURcKHARDT, Komm. z. BV 3. Auf!. S. 789;
GUCOMETTI, Verfassungsgerichtsbarkeit S. 90, 109).
..................................................
4. -
Bei der Frage, ob der Bundesratsbeschluss vom
11. Juni 1934 über die Beschränkung der Schuhindustrie
verfassungswidrig sei, fällt in Betracht, dass der Bundes-
beschluss vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Mass-
nahmen gegenüber dem Ausland, auf den er sich stützt,
ein allgemein verbindlicher im Sinne des Art. 113 Abs. 3 BV
ist. Der Entscheid darüber, . ob ein Bundesbeschluss diese
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Staatilrccht.
Bedeutung hat,;,kommt nach Art. 2 des BG betr. Volks-
abstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse
vom 17. Brachmonat 1874 der Bundesversammlung zu,
und diese hat nach jener Bestimmung den Bundesbeschluss
vom 14. Oktober 1933 dadurch zu einem allgemein ver-
bindlichen gemacht, dass sie nicht das Gegenteil erklärte,
sondern ihn als dringlichen bezeichnete. Demgemäss hat
sie für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass der
Bundesrat, wie es in Art. I des genannten Bundesbeschlus-
ses heisst, ermächtigt ist, zur Bekämpfung der Arbeits-
losigkeit, zum Schutze der nationalen Produktion, soweit
diese in ihren Lebensbedingungen bedroht ist, und zur
Förderung des Exportes, sowie im Interesse der schwei-
zerischen Zahlungsbilanz die nötigen Massnahmen zu
treffen. Wenn daher der Bundesratsbeschluss vom 11. Juni
1934, insbesondere dessen Art. 1 und 9, zu den in Art. 1
des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 genannten
Massnahmen gehört, so kann er vom Bundesgericht nicht
als verfassungswidrig behandelt werden.
Nun hat die Bundesversammlung durch die Beschlüsse
des Ständerates vom 19. September und des Nationalrates
vom 3. Dezember 1934 dem Bundesratsbeschluss vom
11. Juni 1934 zugestimmt und zwar dem Art. 5 des Bundes-
beschlusses vom 14. Oktober 1933 gemäss, wonach ihr
über die auf Grund dieses Beschlusses getroffenen Anord-'
nungen vom Bundesrat jährlich zweimal Bericht zu er-
statten ist und sie dann auf Grund dieses Berichtes und der
Berichte der Zolltarifkommissionen darüber entscheidet,
ob jene weiter in Kraft bleiben oder ergänzt oder abgeän-
dert werden sollen. Durch diese Bestimmung wird der
Bundesversammlung in Beziehung auf die vom Bundesrat
gemäss dem Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 ge-
troffenen Massnahmen eine besondere Befugnis der Über-
wachung und der Intervention eingeräUmt und zwar mit
Rücksicht auf die ausserordentlich weitgehende Ermäch-
tigung zu wirtschaftlichen Massnahmen (Verordnungen
usw.), die der Bundesrat durch den Bundesbeschluss
Organisation der Bundesrechrepflege. N° 54.
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erhalten hat. Man hat es dabei mit einer Befugnis zu tun,
die der Bundesversammlung immer vorbehalten worden
ist, wenn es sich darum handelte, dem Bundesrat durch
einen dringlichen Bundesbeschluss die Ermächtigung zu
erteilen, für ausserordentlich weit gefasste Zwecke nach
seinem Ermessen die nötigen, nicht voraussehbaren Mass-
nahmen zu treffen, und sich daher das Bedürfnis geltend
machte, den Gebrauch, den der Bundesrat von seiner Voll-
macht machte, besonders zu kontrollieren, um dabei
nötigenfalls einschreiten zu können. So ging man vor
schon beim Bundesbeschluss betr. Massnahmen zum
Schutze des Landes vom 3. August 1914 (vgl. dessen Art. 3
und 5), dann beim Bundesbeschluss betr. Beschränkung
der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates vom
3. April 1919 (vgl. ZifI. I), ferner beim Bundesbeschluss betr.
Aufhebung der ausserordentlichen Vollmachten des Bun-
desrates vom 19. Oktober 1921 (vgl. dessen Art. 2) und
endlich beim Bundesbeschluss über die Beschränkung der
Einfuhr vom 23. Dezember 1931 (vgl. dessen Art. 1 und 3),
der durch denjenigen vom 14. Oktober 1933 über wirt-
schaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland ersetzt
worden ist (BUROKHARDT, a. a.O. S. 668 ff.). Die beson-
dere Kontroll- und Interventionsbefugnis, die dabei der
Bundesversammlung durch dringliche Bundesbeschlüsse
übertragen worden ist, schliesst auch die Kompetenz zur
authentischen Auslegung dieser Bundesbeschlüsse in sich.
Da die Bundesversammlung darüber wachen soll, ob der
Bundesrat mit seinen Anordnungen im Rahmen der ihm
erteilten Ermächtigung geblieben ist, so ist es auch ihre
Aufgabe, dabei in massgebender Weise festzustellen, wie
weit diese Ermächtigung geht. Wenn sie bestimmt, dass
eine Massnahme des Bundesrates nicht mehr weiter in
Kraft bleiben soll, so liegt darin freilich nicht notwendig
auch die Feststellung, dass die Massnahme sich nicht inner-
halb der Schranken der dem Bundesrat erteilten Ermäch-
tigunggehalten habe. Wohl aber erklärt die Bundesver-
sammlung, dass diese Ermächtigung eine bestimmte vom
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Staatsrecht.
Bundesrat getroffene Massnahme umfasse, wenn sie diese
aufrecht hält, lUld legt damit den Bundesbeschluss, der
die Ermächtigung erteilt hat, authentisch aus. Sie kann
das um so eher, als es sich dabei um einen dringlichen
Bundesbeschluss handelt, den sie rechtsgültig allein, ohne
Mitwirkung des Volkes, erlassen hat (vgl. BGE 41 I S. 13 f.;
44 I S. 90 Erw. 3). Demgemäss liegt im Beschluss der
Bundesversammlung vom 19. September/3. Dezember 1934
eine authentische Auslegung des Art. 1 des Bundesbeschlus-
ses über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Aus-
land vom 14. Oktober 1933 in dem Sinne, dass dieser den
Bundesrat zum Erlass seines B~schlusses über die Be-
schränkung der Schuhindustrie vom 11. Juni 1934 er-
mächtigt hat. Freilich ist der Beschluss vom 19. Septem-
ber/3. Dezember 1934 nicht wie derjenige vom 14. Oktober
1933 als allgemein verbindlicher im Sinne des Art. 113
Abs. 3 BV erlassen worden. Trotzdem ist aber das Bundes-
gericht an die darin liegende authentische Auslegung ge-
bunden, weil Art. 5 des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober
1933 die Bundesversammlung ermächtigt, eine solche Aus-
legung durch einen blossen « Entscheid», einen gewöhn-
lichen Beschluss, der nicht in die amtliche Gesetzessamm-
lung aufgenommen wird, vorzunehmen (vgl. BGE 56 I
S. 418). Man konnte das tun, weil dieBundesratsbeschlüsse,
die kraft einer authentischen Auslegung jenes Bundes-
beschlusses aufrecht gehalten werden, bereits in der amt-
lichen Gesetzessammlung veröffentlicht sind.
Es ist klar, dass die erwähnte Auslegung des Bundes-
beschlusses vom 14. Oktober 1933 nicht dessen Abän-
derung bedeutet, sondern die authentische Dekl~ration
des dadurch geschaffenen Rechtes bildet.
Demgemäss
kann der Bundesratsbeschluss vom 11. Juni 1934 über die
Beschränkung der Schuhindustrie, obwohl er vor dem
Beschluss der Bundesversammlung vom 19. September/
3. Dezember 1934 ergangen ist, nicht als verfassungs-
widrig behandelt werden. Die Beschwerde gegen die Ver-
Organisation der Bundesrechtspflege. No 54.
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fügung des Regierungsrates. des Kantons Aargau vom
23. Juni 1934 ist daher abzuweisen.
Übrigens' käme man zum gleichen Ergebnis, wenn im
Beschluss der Bundesversammlung vom 19. September/
3. Dezember 1934 keine authentische Auslegung des Bun-
desbeschlusses vom 14. Oktober 1933 liegen sollte. Jener
Beschluss begründet zum mindesten die Vermutung, dass
der Bundesrat mit seinem Erlass vom 11. Juni 1934 über
die Einschränkung derSchuhindustrie im Rahmen der
ihm durch den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933
erteilten Ermächtigung geblieben sei. Das Bundesgericht
hätte daher angesichts dieser ausserordentlich weit gehen-
den Ermächtigung nicht wohl zu einem andern Schlusse
gelangen können. Bei der Beurteilung der Frage, welche
Massnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, zum
Schutze der nationalen Produktion, soweit diese in ihren
Lebensbedingungen bedroht ist, und zur Förderung des
Exportes nötig sind, ist dem Ermessen des Bundesrates
ein ausserordentllch weiter Spielraum gelassen. Das Bun-
desgericht könnte nicht frei nachprüfen, ob der Bundes-
ratsbeschluss vom 11. Juni 1934 zum angegebenen Zwecke
nicht nötig war, sondern nur, ob er zur Erreichung dieses
Zweckes überhaupt nicht dienen konnte und der Bundesrat
daher sein,Ermessen offenbar missbraucht habe. Diese
Frage könnte aber, zumal angesichts der Genehmigung der
Bundesversammlung, nicht wohl bejaht werden.
Das
Bundesgericht hat es stets abgelehnt, die Notverordnungen,
die der Bundesrat auf Grund der Bundesbeschlüsse betr.
Massnahmen zum Schutze des Landes vom 3. August 1914
und betr. die Beschränkung der ausserordentlichen Voll-
machten des Bundesrates vom 3. April 1919 erlassen hat,
auf ihre Verfassungsmässigkeit zu überprüfen, oder doch
erklärt, dass es diesen gegenüber nicht wegen Verfassungs-
widrigkeit einschreiten könne. Es muss, was die vom
Bundesrat auf Grund des Bundesbeschlusses vom 14. Ok-
tober 1933 getroffenen Massnahmen betrifft, wenn nicht
AS 61 I -
1935
24
370
Verwaltungs-· und Disziplinarrechtspflege.
den gleichen, sb doch zum mindesten einen ähnlichen
Standpunkt einnehmen (vgl. BGE 41 I S. 44, 551; 44 I
S. 89; 46 I S. 30"9; 55 I S. 252; 56 I S. 416 ff.; GIACOMETTI
a.a.O. S. 90 ff.; BURCKHARDT a.a.O. S. 789 Anm. 3).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECIITLICHE ABGABEN
CONTRIDUTIONS DE DROIT FEDERAL
55. Urteil vom S4. Oktober 19S5
i. S. K. gegen Luzern, ltrisenabgabe-Bekurskommisaion.
Kr i se na b gab e. Der Zuschlagsabgabe auf Tantiemen nach
Art. 54 ff. KrisAB unterliegen die den Mitgliedern des Ver-
waltungsrates einer inländischen Aktiengesellschaft zuflies-
senden Anteile am Reingewinn, auch wenn sie in einer andern
Form oder unter einer andern Bezeichnung ausgerichtet werden.
Massgebend ist die wirtschaftliche Funktion der Zuwendung.
A. -
Der Beschwerdeführer hat im Jahre 1933 als
Mitglied des Verwaltungsrates und des Ausschusses einer
Aktiengesellschaft 10,100 Fr. bezogen, wovon 6000 Fr.
als ordentliche Entschädigung und 4100 Fr. als Honorar
Bundesrechtliehe Abgaben. No 55.
371
für besondere Arbeiten.
Grundlage dieser Bezüge ist
Art. 20 der Statuten, der bestimmt :
«Die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Aus-
schusses erhalten neben einem Sitzungsgeld und dem
Ersatz der im Interesse der Aktiengesellschaft gemachten
Auslagen, Spesen etc. eine angemessene Entschädigung für
ihre Tätigkeit.
» Der Verwaltungsrat ist auch befugt, einzelne Mit-
glieder für besondere Arbeiten speziell zu honorieren.
» Der Verwaltungsrat setzt diese Vergütungen fest. »
Laut Einspracheentscheid wird die Entschädigung von
6000 Fr. zur eidgenössischen Krisenabgabe auf Tantiemen
nach Art. 54 f. KrisAB herangezogen. Einen Rekurs
gegen diese Besteuerung hat die Rekurskommission des
Kantons Luzern am 31. Mai 1935 abgewiesen unter
Berufung auf die feststehende Praxis der eidgenössischen
Rekurskommission und des Bundesgerichtes in Kriegs-
steuersachen, wo die Tantiemenbesteuerung entsprechend
geordnet war, und auf die statutarische Regelung über die
Ausrichtung der umstrittenen Entschädigung.
B. -
Hiegegen richtet sich der vorliegende Rekurs, in
-welchem der Ausschluss dieser Entschädigung von der
Tantiemensteuer des Beschwerdeführers beantragt wird.
Es wird ausgeführt : Bei der Rechtsvorgängerin der heu-
tigen Unternehmung seien allerdings Tantiemen statuta-
risch vorgesehen gewesen. Bei deren Reorganisation habe
man sie aber fallen lassen und an ihre Stelle eine feste
Entschädigung für die Betätigung als Verwaltungsrat
gesetzt; die bisherige Ordnung der Tantiemenbezüge sei
damit bewusst aufgehoben und ersetzt worden durch ein
System, bei dem die Verwaltungsräte auch bei schlechtem
Geschäftsgang entschädigt würden. An . Stelle der vom
Reingewinn abhängigen Tantieme werde eine im allgemei-
nen stetS gleichbleibende, vom Geschäftsergebnis unab-
hängige, feste Entschädigung gesetzt. Seit 1923 seien denn
auch die Entschädigungen an die Verwaltungsräte unab-
hängig vom Geschäftsergebnis und stets ungefähr in glei-
cher Höhe ausbezahlt worden. Die Entschädigung werde