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61_I_370

BGE 61 I 370

Bundesgericht (BGE) · 1935-10-24 · Deutsch CH
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370

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege_

den gleichen, sb doch zum mindesten einen ähnlichen

Standpunkt einnehmen (vgl. BGE 41 I S. 44, 551; 44 I

S. 89; 46 I S. 30'9; 55 I S. 252; 56 I S. 416 ff.; GIACOMETTI

a.a,O. S. 90 ff.; BURCKHARDT a.a.O. S. 789 Anm. 3).

Demnach erkennt das Bunde8gericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B. VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

I. Btn{DESRECEalJCHE ABGABEN

CONTRmUTIONS DE DROIT FEDERAL

55. Urteil vom 24. Oktober 1935

i. S. M. gegen LUBern, ltrisenabgabe-Bakurskommission.

K r i sen a b gab e. Der Zuschlagsabgabe auf Tantiemen nach

Art. 54 ff. KrisAB unterliegen die den Mitgliedern des Ver-

waltungsrates einer inländischen Aktiengesellschaft zuflies-

senden Anteile am Reingewinn, auch wenn sie in einer andern

Form oder unter einer andern Bezeichnung ausgerichtet werden.

Massgebend ist die wirtschaftliche Fullktion der Zuwendung.

A. -

Der Beschwerdeführer hat im Jahre 1933 als

Mitglied des Verwaltungsrates und des Ausschusses einer

Aktiengesellschaft 10,100 Fr. bezogen, wovon 6000 Fr.

als ordentliche Entschädigung und 4100 Fr. als Honorar

Bundesreehtliehe Abgaben_ N0 55.

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für besondere Arbeiten.

Grundlage dieser Bezüge ist

Art. 20 der Statuten, der bestimmt :

«Die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Aus-

schusses erhalten neben einem Sitzungsgeld und dem

Ersatz der im Interesse der Aktiengesellschaft gemachten

Auslagen, Spesen etc. eine angemessene Entschädigung für

ihre Tätigkeit.

» Der Verwaltungsrat ist auch befugt, einzelne Mit-

glieder für besondere Arbeiten speziell zu honorieren.

» Der Verwaltungsrat setzt diese Vergütungen fest. »

Laut Einspracheentscheid wird die Entschädigung von

6000 Fr. zur eidgenössischen Krisenabgabe auf Tantiemen

nach Art. 54 f. KrisAB herangezogen. Einen Rekurs

gegen diese Besteuerung hat die Rekurskommission des

Kantons Luzern am 31. Mai 1935 abgewiesen unter

Berufung auf die feststehende Praxis der eidgenössischen

Rekurskommission und des Bundesgerichtes in Kriegs-

steuersachen, wo die Tantiemenbesteuerung entsprechend

geordnet war, und auf die statutarische Regelung über die

Ausrichtung der umstrittenen Entschädigung.

B. -

Hiegegen richtet sich der vorliegende Rekurs, in

. welchem der Ausschluss dieser Entschädigung von der

Tantiemensteuer des Beschwerdeführers beantragt wird.

Es wird ausgeführt : Bei der Rechtsvorgängerin der heu-

tigen Unternehmung seien allerdings Tantiemen statuta-

risch vorgesehen gewesen. Bei deren Reorganisation habe

man sie aber fallen lassen und an ihre Stelle eine feste

Entschädigung für die Betätigung als Verwaltungsrat

gesetzt; die bisherige Ordnung der Tantiemenbezüge sei

damit bewusst aufgehoben und ersetzt worden durch ein

System, bei dem die Verwaltungsräte auch bei schlechtem

Geschäftsgang entschädigt würden. An Stelle der vom

Reingewinn abhängigen Tantieme werde eine im allgemei-

nen stetS gleichbleibende, vom :Geschäftsergebnis unab-

hängige, feste Entschädigung gesetzt. Seit 1923 seien denn

auch die Entschädigungen an die· Verwaltungsräte unab-

hängig vom Geschäftsergebnis und stets ungefähr in glei-

cher Höhe· ausbezahlt worden. Die Entschädigung werde

372

Verwaltungs- und Disziplinan'Elchtspflege.

vierteljährlich au.sgerichtet auf Ende des Kalenderviertel-

jahres, das sich nicht decke· mit der Geschäftsperiode

(1. Oktober - 30. September). Sie sei abgestuft nach dem

Grade der Inanspruchnahme, insofern die Mitglieder des

Ausschusses mehr bezögen als die übrigen Verwaltungs-

räte. Der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung

bestehe auch in schlechten Geschäftsjahren, was gerecht-

fertigt sei, da der Verwaltungsrat in guten Jahren nur einen

Bruchteil des Betrages beziehe, der ihm nach dem System

der Gewinnbeteiligung. (Tantiemenausschüttung) zukom-

men würde.... Die Ergebnisse der Unternehmung hätten

in den 12 Jahren seit Erlass der neuen Statuten grosse

Schwankungen aufgewiesen, nur sei dies in der Bilanzierung

nicht zum Ausdruck gekommen, da man den Ausgleich

durch Heranziehen stiller Reserven gesucht habe. Es sei

also unrichtig, die Stabilität der Entschädigungen an

den Verwaltungsrat auf die Stabilität der Geschäfts-

ergebnisse zurückzuführen.

O. -

Die Krisenabgabe-Rekurskommission des Kantons

Luzern beruft sich auf die Begründung ihres Entscheides.

Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt Abweisung

des Rekurses. Sie weist u. a. darauf hin, dass die Sitzungs-

gelder, die die Verwaltungsräte neben den Entschädigungen

beziehen, sich auf 5000 Fr. im Jahre belaufen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

AIs Tantiemen gelten die den Mitgliedern des Verwal-

tungsrates und andern Bezügern in irgend einer Form

oder unter irgend einer Bezeichnung zufliessenden Anteile

am Reingewinn (Art. 55, Abs. 1 KrisAB), auch zugesicherte

Leistungen, deren Höhe tatsächlich vom Geschäftsgewinn

abhängig ist (Art. 55, Aha. 2).

Der Betrag von 6000 Fr., der der Sonderabgabe unter-

worfen wird, ist seiner Form nach nicht Tantieme. Er

wird als Entschädigung bezeichnet und zwar eine « ange-

messene », wobei allerdings nicht gesagt wird, nach wel-

chem Mass gemessen wird.

Die Entschädigung wird

Bundesrechtliche Abgaben. No 55.

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vierteljährlich ausgerichtet, gleicht also formal einer

Leistung, die mit dem Geschäftsergebnis nichts zu tun

hat. Allein nach Art. 55 KrisAB soll die Form nicht mass-

gebend sein. Der Krisenabgabebeschluss ordnet an, dass

von der Form und der Bezeichnung abgesehen werde.

Entscheidend ist die wahre Natur und die wirtschaftliche

Funktion . der Leistung, entsprechend der Regelung, die

schon für die neue a/o Kriegssteuer (Art. 42 KStB) galt

(BGE 56 I S. 340 undVSA 9 S. 35).

Der wirtschaftlichen Funktion nach ist aber die um-

strittene Entschädigung ein Gewinnanteil. Die Entschä-

digung wird allerdings ausbezahlt « für die Tätigkeit» der

Verwaltungsratsmitglieder. Sie ist aber nicht die einzige

Leistung für diese Tätigkeit. . Denn die . Statuten sehen

ausserdem einerseits Sitzungsgelder, sodann, für besondere

Arbeiten, spezielle Honorierungen vor. Für die Arbeit der

Verwaltungsräte in und ausserhalb . der SitzUngen ist also,

auch ohne jene Entschädigung, gesorgt, sodass eine plau-

sible Erklärung und Rechtfertigung für sie nicht ersichtlich

ist, wenn es sich nicht um eine « Entschädigung» aus den

. Geschäftsergebnissen handelt. Hiefür sprechen auch wei-

tere Momente. Die « Entschädigung » ist an die Stelle der

früheren Tantieme getreten. Der Rekurrent führt aus,

man habe an Stelle von von Jahr zu Jahr schwankenden

Gewinnverteilungen feste, ungefähr gleich bleibende Aus-

zahlungen setzen wollen, wodurch die wirtschaftliche

Funktion der Entschädigung als Gewinnbeteiligung im

Sinne von Art. 55 KrisAB gerade nachgewiesen wird, da

es ja danach auf die Form nicht ankommen darf. Die

Ents9hädigungen sind übrigens nach den Statuten keines-

wegs fest, wie behauptet wird, sondern in das Ermessen

des Verwaltungsrates gelegt (Art. 20, Abs. 3), sie sollen

auch nicht fest, sondern « angemessen » sein.

Dass sie während langer Jahre tatsächlich ungefähr

gleich geblieben sind, spricht nicht dagegen. Aus den

Darlegungen der Rekursschrift geht gerade hervor, dass

die in Frage stehende Unternehmung die Stabilität der

Verwa.ltungs. und Disziplinarrechu.pfIege.

ausgewiesenen Geschäftsergebnisse anstrebte, womit sich

auch die Ausrichtung ungefähr gleich bleibender Tantiemen

ohne weiteres erklärt, wie auch die l\'iöglichkeit, die Tan-

tieme in Raten, SChOll im Laufe des Jahres auszuzahlen.

Schliesslich wird die « Entschädigung» auch einem in

Kalifornien wohnenden Mitgliede des Verwaltungsrates

ausgerichtet, woraus hervorgeht, dass in Wirklichkeit nicht

die Arbeitsleistung der Gesichtspunkt sein kann, der die

Leistung bestimmt; dann muss es sich aber um eine Tan-

tieme oder Gratifikation oder deren Ersatz handeln, was

die Unterstellung unter die Sonderabgabe rechtfertigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

56. 'tJrteU vom 19. Dezember 1935 i. S. K.

gegen Zürich, Erisenabgabe-Beturskommission.

K r i sen ab gab e. Ist nur ein Teil des Einkommens eines

Steuerpflichtigen in der Schweiz steuer bar, so wird die Abgabe

auf dem Betrage dieses Einkommens, nicht auf dem Mindest-

betrage der entsprechenden Steuerklasse berechnet.

Der

Steuersatz richtet sich nach dem Gesamteinkommen.

Die Rekurrentin ist für die I. Periode der eidgenössischen

Krisenabgabe eingeschätzt worden für ein Gesamteinkom-·

. men von 168,000 Fr., wovon. 119,500 Fr. abgabepflichtig.

Der Steuersatz wurde festgesetzt auf 10 % (Klasse 80;

richtiger wäre 90 für 165,000 Fr. bis 170,000), die St.euer

auf 1l,950 Fr. Aus der Steuererklärung geht hervor, dass

vom Gesamteinkommen von 168,000 Fr. 95,000 Fr. auf

das Inland und 73,000 Fr. auf das Ausland entfallen. Vom

Auslanderwerb fällt ein Drittel (rund 24,000 Fr.) unter die

Krisenabgabe (Art. 19, Abs. 2 KrisAB).

Die Rekurrentin verlangte, dass die Krisenabgabe nicht

auf dem Betrage des abgabepflichtigen Einkommens

(1l9,500 Fr.) berechnet werde, sondern auf dem Minimal-

betrage der diesem . Einkommen entsprechenden Steuer-

Bundearechtliche Abgaben. N° 56.

375

klasse nach Tabelle I zum KrisAB (115,000 Fr.). Die kan-

tonale Krisenabgabe-Rekurskommission hat das Begehren

unter Berufung auf den Wortlaut von Art. 60, Abs. 1

KrisAB abgewiesen.

Hierüber beschwert sich die Rekurrentin rechtzeitig.

Sie beantragt Festsetzung des Abgabebetrages auf 1l,500

Franken (statt 11,950 Fr.). Sie macht geltend, Art. 60

KrisAB müsse im Zusammenhang mit Art. 57 und Tabelle I,

besonders deren Fussnote, dahin verstanden werden, dass

auch für Steuerpflichtige, die nur von einem Teil ihres

Einkommens die Krisenabgabe entrichten, der Abgabe-

betrag (zu dem nach dem Gesamteinkommen bestimmten

Abgabesatz) auf dem untern Grenzbetrag der Klasse zu

berechnen sei, die dem in der Schweiz steuerbaren Ein-

kommen entspricht. Es sei unzulässig, den Steuerpflich-

tigen, der, ausser der schweizerischen, noch der Steuer-

hoheit eines andern Staates unterstehe, abweichend von

der allgemeinen Regel zu behandeln, die grundsätzlich für

die Besteuerung aller Pflichtigen gelte. Die Praxis der

Steuerbehörden führe dazu, dass unter Umständen ein

Steuerpflichtiger, der einen Teil seines Einkommens aus

dem Ausland bezieht und für dieses Einkommen im Aus-

land steuerpflichtig ist, in der Schweiz allein eine höhere

Steuer zu entrichten habe, als ein Pflichtiger mit gleich

hohem, aber ausschllesslich aus dem Inland stammendem

Einkommen; dies könne nicht richtig· sein.

Die Krisenabgabe-Rekurskommission hat auf eine Äus-

serung verzichtet. Die eidgenössische Steuerverwaltung

beantragt Abweisung des Rekurses unter Berufung auf

den Wortlaut des Gesetzes in Art. 60, Abs. 1 und auf die

in Art. 60, Abs. 2 KrisAB getroffene Regelung, die die

Richtigkeit der angefochtenen Interpretation bestätige.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Es muss ohne weiteres anerkannt werden, dass der

Wortlaut der Ordnung in Art. 57 und 60 KrisAB,'wie die

kantonale Rekurskommission zutreffend ausgefiihi't hat,