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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege_
den gleichen, sb doch zum mindesten einen ähnlichen
Standpunkt einnehmen (vgl. BGE 41 I S. 44, 551; 44 I
S. 89; 46 I S. 30'9; 55 I S. 252; 56 I S. 416 ff.; GIACOMETTI
a.a,O. S. 90 ff.; BURCKHARDT a.a.O. S. 789 Anm. 3).
Demnach erkennt das Bunde8gericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. Btn{DESRECEalJCHE ABGABEN
CONTRmUTIONS DE DROIT FEDERAL
55. Urteil vom 24. Oktober 1935
i. S. M. gegen LUBern, ltrisenabgabe-Bakurskommission.
K r i sen a b gab e. Der Zuschlagsabgabe auf Tantiemen nach
Art. 54 ff. KrisAB unterliegen die den Mitgliedern des Ver-
waltungsrates einer inländischen Aktiengesellschaft zuflies-
senden Anteile am Reingewinn, auch wenn sie in einer andern
Form oder unter einer andern Bezeichnung ausgerichtet werden.
Massgebend ist die wirtschaftliche Fullktion der Zuwendung.
A. -
Der Beschwerdeführer hat im Jahre 1933 als
Mitglied des Verwaltungsrates und des Ausschusses einer
Aktiengesellschaft 10,100 Fr. bezogen, wovon 6000 Fr.
als ordentliche Entschädigung und 4100 Fr. als Honorar
Bundesreehtliehe Abgaben_ N0 55.
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für besondere Arbeiten.
Grundlage dieser Bezüge ist
Art. 20 der Statuten, der bestimmt :
«Die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Aus-
schusses erhalten neben einem Sitzungsgeld und dem
Ersatz der im Interesse der Aktiengesellschaft gemachten
Auslagen, Spesen etc. eine angemessene Entschädigung für
ihre Tätigkeit.
» Der Verwaltungsrat ist auch befugt, einzelne Mit-
glieder für besondere Arbeiten speziell zu honorieren.
» Der Verwaltungsrat setzt diese Vergütungen fest. »
Laut Einspracheentscheid wird die Entschädigung von
6000 Fr. zur eidgenössischen Krisenabgabe auf Tantiemen
nach Art. 54 f. KrisAB herangezogen. Einen Rekurs
gegen diese Besteuerung hat die Rekurskommission des
Kantons Luzern am 31. Mai 1935 abgewiesen unter
Berufung auf die feststehende Praxis der eidgenössischen
Rekurskommission und des Bundesgerichtes in Kriegs-
steuersachen, wo die Tantiemenbesteuerung entsprechend
geordnet war, und auf die statutarische Regelung über die
Ausrichtung der umstrittenen Entschädigung.
B. -
Hiegegen richtet sich der vorliegende Rekurs, in
. welchem der Ausschluss dieser Entschädigung von der
Tantiemensteuer des Beschwerdeführers beantragt wird.
Es wird ausgeführt : Bei der Rechtsvorgängerin der heu-
tigen Unternehmung seien allerdings Tantiemen statuta-
risch vorgesehen gewesen. Bei deren Reorganisation habe
man sie aber fallen lassen und an ihre Stelle eine feste
Entschädigung für die Betätigung als Verwaltungsrat
gesetzt; die bisherige Ordnung der Tantiemenbezüge sei
damit bewusst aufgehoben und ersetzt worden durch ein
System, bei dem die Verwaltungsräte auch bei schlechtem
Geschäftsgang entschädigt würden. An Stelle der vom
Reingewinn abhängigen Tantieme werde eine im allgemei-
nen stetS gleichbleibende, vom :Geschäftsergebnis unab-
hängige, feste Entschädigung gesetzt. Seit 1923 seien denn
auch die Entschädigungen an die· Verwaltungsräte unab-
hängig vom Geschäftsergebnis und stets ungefähr in glei-
cher Höhe· ausbezahlt worden. Die Entschädigung werde
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Verwaltungs- und Disziplinan'Elchtspflege.
vierteljährlich au.sgerichtet auf Ende des Kalenderviertel-
jahres, das sich nicht decke· mit der Geschäftsperiode
(1. Oktober - 30. September). Sie sei abgestuft nach dem
Grade der Inanspruchnahme, insofern die Mitglieder des
Ausschusses mehr bezögen als die übrigen Verwaltungs-
räte. Der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung
bestehe auch in schlechten Geschäftsjahren, was gerecht-
fertigt sei, da der Verwaltungsrat in guten Jahren nur einen
Bruchteil des Betrages beziehe, der ihm nach dem System
der Gewinnbeteiligung. (Tantiemenausschüttung) zukom-
men würde.... Die Ergebnisse der Unternehmung hätten
in den 12 Jahren seit Erlass der neuen Statuten grosse
Schwankungen aufgewiesen, nur sei dies in der Bilanzierung
nicht zum Ausdruck gekommen, da man den Ausgleich
durch Heranziehen stiller Reserven gesucht habe. Es sei
also unrichtig, die Stabilität der Entschädigungen an
den Verwaltungsrat auf die Stabilität der Geschäfts-
ergebnisse zurückzuführen.
O. -
Die Krisenabgabe-Rekurskommission des Kantons
Luzern beruft sich auf die Begründung ihres Entscheides.
Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt Abweisung
des Rekurses. Sie weist u. a. darauf hin, dass die Sitzungs-
gelder, die die Verwaltungsräte neben den Entschädigungen
beziehen, sich auf 5000 Fr. im Jahre belaufen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
AIs Tantiemen gelten die den Mitgliedern des Verwal-
tungsrates und andern Bezügern in irgend einer Form
oder unter irgend einer Bezeichnung zufliessenden Anteile
am Reingewinn (Art. 55, Abs. 1 KrisAB), auch zugesicherte
Leistungen, deren Höhe tatsächlich vom Geschäftsgewinn
abhängig ist (Art. 55, Aha. 2).
Der Betrag von 6000 Fr., der der Sonderabgabe unter-
worfen wird, ist seiner Form nach nicht Tantieme. Er
wird als Entschädigung bezeichnet und zwar eine « ange-
messene », wobei allerdings nicht gesagt wird, nach wel-
chem Mass gemessen wird.
Die Entschädigung wird
Bundesrechtliche Abgaben. No 55.
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vierteljährlich ausgerichtet, gleicht also formal einer
Leistung, die mit dem Geschäftsergebnis nichts zu tun
hat. Allein nach Art. 55 KrisAB soll die Form nicht mass-
gebend sein. Der Krisenabgabebeschluss ordnet an, dass
von der Form und der Bezeichnung abgesehen werde.
Entscheidend ist die wahre Natur und die wirtschaftliche
Funktion . der Leistung, entsprechend der Regelung, die
schon für die neue a/o Kriegssteuer (Art. 42 KStB) galt
(BGE 56 I S. 340 undVSA 9 S. 35).
Der wirtschaftlichen Funktion nach ist aber die um-
strittene Entschädigung ein Gewinnanteil. Die Entschä-
digung wird allerdings ausbezahlt « für die Tätigkeit» der
Verwaltungsratsmitglieder. Sie ist aber nicht die einzige
Leistung für diese Tätigkeit. . Denn die . Statuten sehen
ausserdem einerseits Sitzungsgelder, sodann, für besondere
Arbeiten, spezielle Honorierungen vor. Für die Arbeit der
Verwaltungsräte in und ausserhalb . der SitzUngen ist also,
auch ohne jene Entschädigung, gesorgt, sodass eine plau-
sible Erklärung und Rechtfertigung für sie nicht ersichtlich
ist, wenn es sich nicht um eine « Entschädigung» aus den
. Geschäftsergebnissen handelt. Hiefür sprechen auch wei-
tere Momente. Die « Entschädigung » ist an die Stelle der
früheren Tantieme getreten. Der Rekurrent führt aus,
man habe an Stelle von von Jahr zu Jahr schwankenden
Gewinnverteilungen feste, ungefähr gleich bleibende Aus-
zahlungen setzen wollen, wodurch die wirtschaftliche
Funktion der Entschädigung als Gewinnbeteiligung im
Sinne von Art. 55 KrisAB gerade nachgewiesen wird, da
es ja danach auf die Form nicht ankommen darf. Die
Ents9hädigungen sind übrigens nach den Statuten keines-
wegs fest, wie behauptet wird, sondern in das Ermessen
des Verwaltungsrates gelegt (Art. 20, Abs. 3), sie sollen
auch nicht fest, sondern « angemessen » sein.
Dass sie während langer Jahre tatsächlich ungefähr
gleich geblieben sind, spricht nicht dagegen. Aus den
Darlegungen der Rekursschrift geht gerade hervor, dass
die in Frage stehende Unternehmung die Stabilität der
Verwa.ltungs. und Disziplinarrechu.pfIege.
ausgewiesenen Geschäftsergebnisse anstrebte, womit sich
auch die Ausrichtung ungefähr gleich bleibender Tantiemen
ohne weiteres erklärt, wie auch die l\'iöglichkeit, die Tan-
tieme in Raten, SChOll im Laufe des Jahres auszuzahlen.
Schliesslich wird die « Entschädigung» auch einem in
Kalifornien wohnenden Mitgliede des Verwaltungsrates
ausgerichtet, woraus hervorgeht, dass in Wirklichkeit nicht
die Arbeitsleistung der Gesichtspunkt sein kann, der die
Leistung bestimmt; dann muss es sich aber um eine Tan-
tieme oder Gratifikation oder deren Ersatz handeln, was
die Unterstellung unter die Sonderabgabe rechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
56. 'tJrteU vom 19. Dezember 1935 i. S. K.
gegen Zürich, Erisenabgabe-Beturskommission.
K r i sen ab gab e. Ist nur ein Teil des Einkommens eines
Steuerpflichtigen in der Schweiz steuer bar, so wird die Abgabe
auf dem Betrage dieses Einkommens, nicht auf dem Mindest-
betrage der entsprechenden Steuerklasse berechnet.
Der
Steuersatz richtet sich nach dem Gesamteinkommen.
Die Rekurrentin ist für die I. Periode der eidgenössischen
Krisenabgabe eingeschätzt worden für ein Gesamteinkom-·
. men von 168,000 Fr., wovon. 119,500 Fr. abgabepflichtig.
Der Steuersatz wurde festgesetzt auf 10 % (Klasse 80;
richtiger wäre 90 für 165,000 Fr. bis 170,000), die St.euer
auf 1l,950 Fr. Aus der Steuererklärung geht hervor, dass
vom Gesamteinkommen von 168,000 Fr. 95,000 Fr. auf
das Inland und 73,000 Fr. auf das Ausland entfallen. Vom
Auslanderwerb fällt ein Drittel (rund 24,000 Fr.) unter die
Krisenabgabe (Art. 19, Abs. 2 KrisAB).
Die Rekurrentin verlangte, dass die Krisenabgabe nicht
auf dem Betrage des abgabepflichtigen Einkommens
(1l9,500 Fr.) berechnet werde, sondern auf dem Minimal-
betrage der diesem . Einkommen entsprechenden Steuer-
Bundearechtliche Abgaben. N° 56.
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klasse nach Tabelle I zum KrisAB (115,000 Fr.). Die kan-
tonale Krisenabgabe-Rekurskommission hat das Begehren
unter Berufung auf den Wortlaut von Art. 60, Abs. 1
KrisAB abgewiesen.
Hierüber beschwert sich die Rekurrentin rechtzeitig.
Sie beantragt Festsetzung des Abgabebetrages auf 1l,500
Franken (statt 11,950 Fr.). Sie macht geltend, Art. 60
KrisAB müsse im Zusammenhang mit Art. 57 und Tabelle I,
besonders deren Fussnote, dahin verstanden werden, dass
auch für Steuerpflichtige, die nur von einem Teil ihres
Einkommens die Krisenabgabe entrichten, der Abgabe-
betrag (zu dem nach dem Gesamteinkommen bestimmten
Abgabesatz) auf dem untern Grenzbetrag der Klasse zu
berechnen sei, die dem in der Schweiz steuerbaren Ein-
kommen entspricht. Es sei unzulässig, den Steuerpflich-
tigen, der, ausser der schweizerischen, noch der Steuer-
hoheit eines andern Staates unterstehe, abweichend von
der allgemeinen Regel zu behandeln, die grundsätzlich für
die Besteuerung aller Pflichtigen gelte. Die Praxis der
Steuerbehörden führe dazu, dass unter Umständen ein
Steuerpflichtiger, der einen Teil seines Einkommens aus
dem Ausland bezieht und für dieses Einkommen im Aus-
land steuerpflichtig ist, in der Schweiz allein eine höhere
Steuer zu entrichten habe, als ein Pflichtiger mit gleich
hohem, aber ausschllesslich aus dem Inland stammendem
Einkommen; dies könne nicht richtig· sein.
Die Krisenabgabe-Rekurskommission hat auf eine Äus-
serung verzichtet. Die eidgenössische Steuerverwaltung
beantragt Abweisung des Rekurses unter Berufung auf
den Wortlaut des Gesetzes in Art. 60, Abs. 1 und auf die
in Art. 60, Abs. 2 KrisAB getroffene Regelung, die die
Richtigkeit der angefochtenen Interpretation bestätige.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Es muss ohne weiteres anerkannt werden, dass der
Wortlaut der Ordnung in Art. 57 und 60 KrisAB,'wie die
kantonale Rekurskommission zutreffend ausgefiihi't hat,