Volltext (verifizierbarer Originaltext)
3,-1 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. ausgewiesenen Geschäftsergebnisse anstrebte, womit sich auch die Ausrichtung ungefähr gleich bleibender Tantiemen ohne weiteres erklärt, wie auch die Möglichkeit, die Tan- tieme in Raten, schon im Laufe des Jahres auszuzahlen. Schliesslich wird die « Entschädigung» auch einem in Kalifornien wohnenden Mitgliede des Verwaltungsrates ausgerichtet, woraus hervorgeht, dass in Wirklichkeit nicht die Arbeitsleistung der Gesichtspunkt sein kann, der die Leistung bestimmt ; dann muss es sich aber um eine Tan- tieme oder Gratifikation oder deren Ersatz handeln, was die Unterstellung unter die Sonderabgabe rechtfertigt. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.
56. Urteil vom 19. Dezember 1935 i. S. ltt gegen Zürich, ltrisenabgabe-Beturskommission. K r i sen ab gab e. Ist nur ein Teil des Einkommens eines Steuerpflichtigen in der Schweiz steuer bar, so wird die Abgabe auf dem Betrage dieses Einkommens, nicht auf dem Mindest- betrage der entsprechenden Steuerklasse berechnet. Der Steuersatz richtet sich nach dem Gesamteinkommen. Die Rekurrentin ist für die I. Periode der eidgenössischen Krisenabgabe eingeschätzt worden für ein Gesamteinkom-· . men von 168,000 Fr., wovon. 119,500 Fr. abgabepflichtig. Der Steuersatz wurde festgesetzt auf 10 % (Klasse 80; richtiger wäre 90 für 165,000 Fr. bis 170,000), die Steuer auf 11,950 Fr. Aus der Steuererklärung geht hervor, dass vom Gesamteinkommen von 168,000 Fr. 95,000 Fr. auf das Inland und 73,000 Fr. auf das Ausland entfallen. Vom Auslanderwerb fällt ein Drittel (rund 24,000 Fr.) unter die Krisenabgabe (Art. 19, Abs. 2 KrisAB). Die Rekurrentin verlangte, dass die Krisenabgabe nicht auf dem Betrage des abgabepflichtigen Einkommens (119,500 Fr.) berechnet werde, sondern auf dem Wnimal- betrage der diesem Einkommen entsprechenden Steuer- Bundearecbtlicbe Abgaben. N° 56. 375 klasse nach Tabelle I zum KrisAB (115,000 Fr.). Die kan- tonale Krisenabgabe-Rekurskommission hat das Begehren unter Berufung auf den Wortlaut von Art. 60, Abs. 1 KrisAB abgewiesen. Hierüber beschwert sich die Rekurrentin rechtzeitig. Sie beantragt Festsetzung des Abgabebetrages ·auf 11,500 Franken (statt 11,950 Fr.). Sie macht geltend, Art. 60 KrisAB müsse im Zusammenhang mit Art. 57 und Tabelle I, besonders deren Fussnote, dahin verstanden werden, dass auch für Steuerpflichtige, die nur von einem Teil ihres Einkommens die Krisenabgabe entrichten, der Abgabe- betrag (zu dem nach dem Gesamteinkommen bestimmten Abgabesatz ) auf dem untern Grenzbetrag der Klasse zu berechnen sei, die dem in der Schweiz steuerbaren Ein- kommen entspricht. Es sei unzulässig, den Steuerpflich - tigen, der, ausser der schweizerischen, noch der Steuer- hoheit eines andern Staates unterstehe, abweichend von der allgemeinen Regel zu behandeln, die grundsätzlich für die Besteuerung aller Pflichtigen gelte. Die Praxis der Steuerbehörden führe dazu, dass unter Umständen ein Steuerpflichtiger, der einen Teil seines Einkommens aus dem Ausland bezieht und für dieses Einkommen im Aus- land steuerpflichtig ist, in der Schweiz allein eine höhere Steuer zu entrichten habe, als ein Pflichtiger mit gleich hohem, aber ausschliesslich aus dem Inland stammendem Einkommen ; dies könne nicht richtig sein. Die Krisenabgabe-Rekurskommission hat auf eine Äus- serung verzichtet. Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt Abweisung' des Rekurses unter B.erufung auf den Wortlaut des Gesetzes in Art. 60, Abs. 1 und auf die in Art. 60, Abs. 2 KrisAB getroffene Regelung, die die Richtigkeit der angefochtenen Interpretation bestätige. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Es muss ohne weiteres anerkannt werden, dass der Wortlaut der Ordnung in Art. 57 und 60 KrisAB:, 'wie die kantonale Rekurskommission zutreffend ausgeführt hat, 376 Verwaltungs, lind D isziplinan-echtspflege. für die Richtigkeit der angefochtenen Taxation spricht. Während Art. 57 für die Berechnung der Krisenabgabe auf dem Einkommen die in Tabelle I des Beschlusses fest- gesetzten « Klassen, Sätze und Beträge» massgebend erklärt, schreibt Art. 60 nur die (( Klasseneinteilung » nach Massgabe des Gesamteinkommens vor, womit für die Fest~ stellung des Steuersatzes auf Tabelle I verwiesen wird, nicht aber für die Berechnung des Steuerbetrages ; dieser ist (( von dem in der Schweiz abgabepflichtigen Einkom- men» zu entrichten. Es wird also hier nicht mehr auf die Klasseneinteilung in Tabelle I Bezug genommen. Es kann sich deshalb nur fragen, ob Art. 60 entgegen seinem Wortlaut dahin zu verstehen sei, dass nicht nur bei der Bestimmung des Abgabesatzes . auf Tabelle I abgestellt wird, sondern auch bei Berechnung des Steuerbetrages die Gesichtspunkte herangezogen werden dürfen, nach denen Tabelle I aufgestellt ist.
2. - Diese Tabelle dient der Bestimmung des Steuer- satzes einer- und des Steuerbetrages anderseits, beides auf Grund der nämlichen Einteilung in Steuerklassen nach der Höhe des Einkommens (Staffeltarif). DerSteuersatz ist ein progressiver, ansteigend von 0,5 % bei Klasse 1 (für 4,000 Fr. bis 4,500 Einkommen) bis zu 10 % (Maxi~ mum) von Klasse 72 (d. h. von 88,000 Fr.) an. Für jede Klasse ist sodann ein einheitlicher Steuerbetrag vorgesehen,· der berechnet ist auf dem niedrigsten Einkommensbetrag der betreffenden Klasse. Die Einteilung des Einkommens in Steuerklassen für die Bestimmung eines progressiven Steuersatzes hat den Zweck, die Höhe der Steuer der wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit des Steuersubjektes anzupassen. Der. wirt- schaftlich Starke wird verhältnismässig mehr belastet als der weniger Leistungsiahlge. Einheitliche Steuerbeträge im Rahmen einer Steuer- klasse dagegen haben mit der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen nichts zu tun. Sie sind ein technisches Hilfsmittel, mit dem eine Vereinfachung der Veranlagung Bundesrechtliehe Abgaben. N° 56. 377 angestrebt wird. Es werden (in einem beschränkten Um- fange) Werte, die an sich bei der Besteuerung zu berück- sichtigen wären, vernachlässigt, um die Behörden von der Notwendigkeit genauerer Feststellungen zu entheben. Hat nun aber die Verwendung der Klasseneinteilung beim Steuersatz und beim Steuerbetrag eine derart ver- schiedene Funktion, so rechtfertigt sich die Annahme, dass in Art. 60 KrisAB die Verwendung der Steuerklassen bei Bestimmung des Steuerbetrages bewusst ausgeschlossen ist, wenn auf sie ausdrücklich nur für den Steuersatz, nicht aber für den Steuerbetrag Bezug genommen ist. Es darf auch in Betracht gezogen werden, dass die Vor- schriften in Art. 57 und 60 KrisAB in ihrem wesentlichen Teil aus der Regelung übernommen wurden, die für die II. ausserordentliche Kriegssteuer galt (Art. 58 und 60, vgL Art. 53 und 55 KStB) und die dort in gleicher Weise gehandhabt wurde, wie es hier im Entscheide der kanto- nalen Rekurskommission geschehen ist (Entscheide Nr. 89 und 90 der eidgenössischen Kriegssteuer-Rekurskommis- sion vom 24. September 1923 (Tatbestand), nicht publi- ziert). Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber bei der Krisenabgabe eine andere Ordnung im Auge hatte, als diejenige, die schon vor Erlass des Krisenabgabe-Beschlus- ses bei der Kriegssteuer feststehende Praxis gewesen war.
3. - Keine ausschlaggebende Bedeutung kann den Argumenten beigemessen werden, die die Rekurrentin und die eidgenössische Steuerverwaltung aus einzelnen Anord- nungen des KrisAB der Tabelle I herleiten.
a) Die Bemerkung am Fusse der Tabelle I, wonach die Steuerbeträge auf dem Mindestbetrag weiterer von 5000 Fr. zu 5000 ansteigender Klassen zu berechnen sind, hat kei- nen selbständigen Charakter. Sie ist lediglich die Formel, die an Stelle einer ziffermässigen Fortführung der Tabelle tritt. Für die Frage, ob der darin ausgesprochene Grund- satz ein allgemeiner sei, oder nur für die Fälle gelte, für die der Beschluss dies vorschreibt, ist ihr nichts zU ent- nehmen. 378 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
b) Art. 60, Abs. 2 KrisAB sodann enthält keine Aus- nahmevon Tabelle I, sondern von Art. 26. Die Bestim- mung spricht weder für noch gegen die Anwendung der Klasseneinteilung bei der Berechnung des Steuerbetrages.
4. - Zu dem in der Rekursschrift aufgestellten Zahlen- beispiel mag bemerkt werden, dass die scheinbare Unbillig- keit, die damit dargetan werden soll, auf der Auswahl der zufällig eingesetzten Ziffern beruht. Unausgeglichenheiten in Grenzrallen lassen sich bei gestaffelten Tarifen stets konstruieren. Es besteht kein Grund, ihretwegen vom Wortlaut des Gesetzes abzuweichen, wo Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die getroffenen Anordnungen wirk- lich so zu verstehen sind, wie sie lauten. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. H. REGISTERSACHEN REGISTRES
57. Arrit de la. Ire seetion civile du 17 decembre 1935 dans la cause Bloch-Kerer contre Office f'deral du Registre du Commerce. S'agissant de raisons individuelles, il faut entendre par raison au sens de l'art_ 4 ord. II revisee non seulement le nom de familIe du titulaire, avec ou sa.ns prenoms, mais auasi las adjonctions permises par l'art. 867, al. 2, CO. Ne rentre pas dans cette categorie la designation servant de reclame, par exemple l'enseigne {( Au Palais du Vetement » pour une maison de con- fections etablie dans une petite ville. Rt!8'Ume des faits : A. - La 15 octobre 1935, la firme individuelle Georges Bloch-Meyer, commerce de confections, bonneterie et Registersachen. No 57. 379 chapellerie, avec siege a Orbe, a fait inscrire au Bureau du Registre du Commerce de cette localite l'adjonction sui- vante a sa raison de commerce: a l'enseigne « Au Palais du Vetement ». L'Office federal du Registre du Commerce a ecrit le 16 octobre au prepose d'Orbe qu'il ne pouvait admettre d'emblee cette designation: {{ Nous nOUB demandons si l'enseigne {( Au Palais du Vetement» n'a pas le caractere d'une indication servant uniquement de reclame. Si c'etait le cas, elle ne Baurait etre inscrite ... » La Chambre de commerce vaudoise, consultee, a de- clare: {( Au Palais du Vetement» est une expression cer- tainement disproportionnee avec l'entreprise d'un com- mel)lant etabli dans une petite ville comme Orbe. La mot est hyperbolique et tapageur, et il nous deplait de toute fa90n, devrait-il s'appliquer a un magasin assez vaste et assez luxueux pour l'expliquer. Il n'est pas en harmonie avec le ton ordinairement mesure en usage dans notre pays et qui est d'ailleurs conforme a notre meilleure tradition. Nous avons l'impression que dans une petite localitevau- doise il ferait particulierement mauvais effet. » La 13 novembre, l'Office federal a informe Bloch-Meyer qu'il ne pouvait pas admettre Ba requete. La jour meme, il a inviM le prepose d'Orbe a annuler I 'inscription. B. - Bloch-Meyer a forme un recours de droit admi- nistratif aupres du Tribunal federal. Il dit avoir execuM des reparations importantes et posseder desormais un ma- gasin luxueux; son enseigne n'est nullement exageree; elle fait mieux comprendre a la clientele qu'il est tres bien assorti dans l'article vetements, qu'il a un choix complet, le plus complet de la region. Oonaiderant en droit :
1. - Aux termes de l'article 4 al. l er de l'ordonnance H revisee, compIetant le reglement du 6 mai 1890 sur le Registre du Commerce et la Feuille officielle du Com-