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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
ausgewiesenen Geschäftsergebnisse anstrebte, womit sich
auch die Ausrichtung ungefähr gleich bleibender Tantiemen
ohne weiteres erklärt, wie auch die Möglichkeit, die Tan-
tieme in Raten, schon im Laufe des Jahres auszuzahlen.
Schliesslich wird die « Entschädigung» auch einem in
Kalifornien wohnenden Mitgliede des Verwaltungsrates
ausgerichtet, woraus hervorgeht, dass in Wirklichkeit nicht
die Arbeitsleistung der Gesichtspunkt sein kann, der die
Leistung bestimmt; dann muss es sich aber um eine Tan-
tieme oder Gratifikation oder deren Ersatz handeln, was
die Unterstellung unter die Sonderabgabe rechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
56. Urteil vom 19. Dezember 1935 i. S. ltt
gegen Zürich, ltrisenabgabe-Beturskommission.
K r i sen ab gab e. Ist nur ein Teil des Einkommens eines
Steuerpflichtigen in der Schweiz steuer bar, so wird die Abgabe
auf dem Betrage dieses Einkommens, nicht auf dem Mindest-
betrage der entsprechenden Steuerklasse berechnet.
Der
Steuersatz richtet sich nach dem Gesamteinkommen.
Die Rekurrentin ist für die I. Periode der eidgenössischen
Krisenabgabe eingeschätzt worden für ein Gesamteinkom-·
. men von 168,000 Fr., wovon. 119,500 Fr. abgabepflichtig.
Der Steuersatz wurde festgesetzt auf 10 % (Klasse 80;
richtiger wäre 90 für 165,000 Fr. bis 170,000), die Steuer
auf 11,950 Fr. Aus der Steuererklärung geht hervor, dass
vom Gesamteinkommen von 168,000 Fr. 95,000 Fr. auf
das Inland und 73,000 Fr. auf das Ausland entfallen. Vom
Auslanderwerb fällt ein Drittel (rund 24,000 Fr.) unter die
Krisenabgabe (Art. 19, Abs. 2 KrisAB).
Die Rekurrentin verlangte, dass die Krisenabgabe nicht
auf dem Betrage des abgabepflichtigen Einkommens
(119,500 Fr.) berechnet werde, sondern auf dem Wnimal-
betrage der diesem Einkommen entsprechenden Steuer-
Bundearecbtlicbe Abgaben. N° 56.
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klasse nach Tabelle I zum KrisAB (115,000 Fr.). Die kan-
tonale Krisenabgabe-Rekurskommission hat das Begehren
unter Berufung auf den Wortlaut von Art. 60, Abs. 1
KrisAB abgewiesen.
Hierüber beschwert sich die Rekurrentin rechtzeitig.
Sie beantragt Festsetzung des Abgabebetrages ·auf 11,500
Franken (statt 11,950 Fr.). Sie macht geltend, Art. 60
KrisAB müsse im Zusammenhang mit Art. 57 und Tabelle I,
besonders deren Fussnote, dahin verstanden werden, dass
auch für Steuerpflichtige, die nur von einem Teil ihres
Einkommens die Krisenabgabe entrichten, der Abgabe-
betrag (zu dem nach dem Gesamteinkommen bestimmten
Abgabesatz) auf dem untern Grenzbetrag der Klasse zu
berechnen sei, die dem in der Schweiz steuerbaren Ein-
kommen entspricht. Es sei unzulässig, den Steuerpflich -
tigen, der, ausser der schweizerischen, noch der Steuer-
hoheit eines andern Staates unterstehe, abweichend von
der allgemeinen Regel zu behandeln, die grundsätzlich für
die Besteuerung aller Pflichtigen gelte. Die Praxis der
Steuerbehörden führe dazu, dass unter Umständen ein
Steuerpflichtiger, der einen Teil seines Einkommens aus
dem Ausland bezieht und für dieses Einkommen im Aus-
land steuerpflichtig ist, in der Schweiz allein eine höhere
Steuer zu entrichten habe, als ein Pflichtiger mit gleich
hohem, aber ausschliesslich aus dem Inland stammendem
Einkommen; dies könne nicht richtig sein.
Die Krisenabgabe-Rekurskommission hat auf eine Äus-
serung verzichtet. Die eidgenössische Steuerverwaltung
beantragt Abweisung' des Rekurses unter B.erufung auf
den Wortlaut des Gesetzes in Art. 60, Abs. 1 und auf die
in Art. 60, Abs. 2 KrisAB getroffene Regelung, die die
Richtigkeit der angefochtenen Interpretation bestätige.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Es muss ohne weiteres anerkannt werden, dass der
Wortlaut der Ordnung in Art. 57 und 60 KrisAB:, 'wie die
kantonale Rekurskommission zutreffend ausgeführt hat,
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Verwaltungs, lind D isziplinan-echtspflege.
für die Richtigkeit der angefochtenen Taxation spricht.
Während Art. 57 für die Berechnung der Krisenabgabe
auf dem Einkommen die in Tabelle I des Beschlusses fest-
gesetzten « Klassen, Sätze und Beträge» massgebend
erklärt, schreibt Art. 60 nur die ((Klasseneinteilung » nach
Massgabe des Gesamteinkommens vor, womit für die Fest~
stellung des Steuersatzes auf Tabelle I verwiesen wird,
nicht aber für die Berechnung des Steuerbetrages; dieser
ist ((von dem in der Schweiz abgabepflichtigen Einkom-
men» zu entrichten. Es wird also hier nicht mehr auf die
Klasseneinteilung in Tabelle I Bezug genommen. Es kann
sich deshalb nur fragen, ob Art. 60 entgegen seinem
Wortlaut dahin zu verstehen sei, dass nicht nur bei der
Bestimmung des Abgabesatzes . auf Tabelle I abgestellt
wird, sondern auch bei Berechnung des Steuerbetrages die
Gesichtspunkte herangezogen werden dürfen, nach denen
Tabelle I aufgestellt ist.
2. -
Diese Tabelle dient der Bestimmung des Steuer-
satzes einer- und des Steuerbetrages anderseits, beides
auf Grund der nämlichen Einteilung in Steuerklassen nach
der Höhe des Einkommens (Staffeltarif). DerSteuersatz
ist ein progressiver, ansteigend von 0,5 % bei Klasse 1
(für 4,000 Fr. bis 4,500 Einkommen) bis zu 10 % (Maxi~
mum) von Klasse 72 (d. h. von 88,000 Fr.) an. Für jede
Klasse ist sodann ein einheitlicher Steuerbetrag vorgesehen,·
der berechnet ist auf dem niedrigsten Einkommensbetrag
der betreffenden Klasse.
Die Einteilung des Einkommens in Steuerklassen für
die Bestimmung eines progressiven Steuersatzes hat den
Zweck, die Höhe der Steuer der wirtschaftlichen Leistungs-
fähigkeit des Steuersubjektes anzupassen.
Der. wirt-
schaftlich Starke wird verhältnismässig mehr belastet als
der weniger Leistungsiahlge.
Einheitliche Steuerbeträge im Rahmen einer Steuer-
klasse dagegen haben mit der wirtschaftlichen Lage des
Steuerpflichtigen nichts zu tun. Sie sind ein technisches
Hilfsmittel, mit dem eine Vereinfachung der Veranlagung
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 56.
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angestrebt wird. Es werden (in einem beschränkten Um-
fange) Werte, die an sich bei der Besteuerung zu berück-
sichtigen wären, vernachlässigt, um die Behörden von
der Notwendigkeit genauerer Feststellungen zu entheben.
Hat nun aber die Verwendung der Klasseneinteilung
beim Steuersatz und beim Steuerbetrag eine derart ver-
schiedene Funktion, so rechtfertigt sich die Annahme, dass
in Art. 60 KrisAB die Verwendung der Steuerklassen bei
Bestimmung des Steuerbetrages bewusst ausgeschlossen
ist, wenn auf sie ausdrücklich nur für den Steuersatz, nicht
aber für den Steuerbetrag Bezug genommen ist.
Es darf auch in Betracht gezogen werden, dass die Vor-
schriften in Art. 57 und 60 KrisAB in ihrem wesentlichen
Teil aus der Regelung übernommen wurden, die für die
II. ausserordentliche Kriegssteuer galt (Art. 58 und 60,
vgL Art. 53 und 55 KStB) und die dort in gleicher Weise
gehandhabt wurde, wie es hier im Entscheide der kanto-
nalen Rekurskommission geschehen ist (Entscheide Nr. 89
und 90 der eidgenössischen Kriegssteuer-Rekurskommis-
sion vom 24. September 1923 (Tatbestand), nicht publi-
ziert). Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber bei
der Krisenabgabe eine andere Ordnung im Auge hatte, als
diejenige, die schon vor Erlass des Krisenabgabe-Beschlus-
ses bei der Kriegssteuer feststehende Praxis gewesen war.
3. -
Keine ausschlaggebende Bedeutung kann den
Argumenten beigemessen werden, die die Rekurrentin und
die eidgenössische Steuerverwaltung aus einzelnen Anord-
nungen des KrisAB der Tabelle I herleiten.
a) Die Bemerkung am Fusse der Tabelle I, wonach die
Steuerbeträge auf dem Mindestbetrag weiterer von 5000 Fr.
zu 5000 ansteigender Klassen zu berechnen sind, hat kei-
nen selbständigen Charakter. Sie ist lediglich die Formel,
die an Stelle einer ziffermässigen Fortführung der Tabelle
tritt. Für die Frage, ob der darin ausgesprochene Grund-
satz ein allgemeiner sei, oder nur für die Fälle gelte, für
die der Beschluss dies vorschreibt, ist ihr nichts zU ent-
nehmen.
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
b) Art. 60, Abs. 2 KrisAB sodann enthält keine Aus-
nahmevon Tabelle I, sondern von Art. 26. Die Bestim-
mung spricht weder für noch gegen die Anwendung der
Klasseneinteilung bei der Berechnung des Steuerbetrages.
4. -
Zu dem in der Rekursschrift aufgestellten Zahlen-
beispiel mag bemerkt werden, dass die scheinbare Unbillig-
keit, die damit dargetan werden soll, auf der Auswahl der
zufällig eingesetzten Ziffern beruht. Unausgeglichenheiten
in Grenzrallen lassen sich bei gestaffelten Tarifen stets
konstruieren. Es besteht kein Grund, ihretwegen vom
Wortlaut des Gesetzes abzuweichen, wo Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass die getroffenen Anordnungen wirk-
lich so zu verstehen sind, wie sie lauten.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
H. REGISTERSACHEN
REGISTRES
57. Arrit de la. Ire seetion civile du 17 decembre 1935
dans la cause
Bloch-Kerer contre Office f'deral du Registre du Commerce.
S'agissant de raisons individuelles, il faut entendre par raison au
sens de l'art_ 4 ord. II revisee non seulement le nom de familIe
du titulaire, avec ou sa.ns prenoms, mais auasi las adjonctions
permises par l'art. 867, al. 2, CO. Ne rentre pas dans cette
categorie la designation servant de reclame, par exemple
l'enseigne {(Au Palais du Vetement » pour une maison de con-
fections etablie dans une petite ville.
Rt!8'Ume des faits :
A. -
La 15 octobre 1935, la firme individuelle Georges
Bloch-Meyer, commerce de confections, bonneterie et
Registersachen. No 57.
379
chapellerie, avec siege a Orbe, a fait inscrire au Bureau du
Registre du Commerce de cette localite l'adjonction sui-
vante a sa raison de commerce: a l'enseigne « Au Palais
du Vetement ».
L'Office federal du Registre du Commerce a ecrit le
16 octobre au prepose d'Orbe qu'il ne pouvait admettre
d'emblee cette designation: {{ Nous nOUB demandons si
l'enseigne {(Au Palais du Vetement» n'a pas le caractere
d'une indication servant uniquement de reclame. Si c'etait
le cas, elle ne Baurait etre inscrite ... »
La Chambre de commerce vaudoise, consultee, a de-
clare: {(Au Palais du Vetement» est une expression cer-
tainement disproportionnee avec l'entreprise d'un com-
mel)lant etabli dans une petite ville comme Orbe. La mot
est hyperbolique et tapageur, et il nous deplait de toute
fa90n, devrait-il s'appliquer a un magasin assez vaste et
assez luxueux pour l'expliquer. Il n'est pas en harmonie
avec le ton ordinairement mesure en usage dans notre pays
et qui est d'ailleurs conforme a notre meilleure tradition.
Nous avons l'impression que dans une petite localitevau-
doise il ferait particulierement mauvais effet. »
La 13 novembre, l'Office federal a informe Bloch-Meyer
qu'il ne pouvait pas admettre Ba requete.
La jour meme, il a inviM le prepose d'Orbe a annuler
I 'inscription.
B. -
Bloch-Meyer a forme un recours de droit admi-
nistratif aupres du Tribunal federal. Il dit avoir execuM
des reparations importantes et posseder desormais un ma-
gasin luxueux; son enseigne n'est nullement exageree;
elle fait mieux comprendre a la clientele qu'il est tres bien
assorti dans l'article vetements, qu'il a un choix complet,
le plus complet de la region.
Oonaiderant en droit :
1. -
Aux termes de l'article 4 al. l er de l'ordonnance H
revisee, compIetant le reglement du 6 mai 1890 sur le
Registre du Commerce et la Feuille officielle du Com-