opencaselaw.ch

61_I_374

BGE 61 I 374

Bundesgericht (BGE) · 1935-12-19 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

3,-1

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

ausgewiesenen Geschäftsergebnisse anstrebte, womit sich

auch die Ausrichtung ungefähr gleich bleibender Tantiemen

ohne weiteres erklärt, wie auch die Möglichkeit, die Tan-

tieme in Raten, schon im Laufe des Jahres auszuzahlen.

Schliesslich wird die « Entschädigung» auch einem in

Kalifornien wohnenden Mitgliede des Verwaltungsrates

ausgerichtet, woraus hervorgeht, dass in Wirklichkeit nicht

die Arbeitsleistung der Gesichtspunkt sein kann, der die

Leistung bestimmt; dann muss es sich aber um eine Tan-

tieme oder Gratifikation oder deren Ersatz handeln, was

die Unterstellung unter die Sonderabgabe rechtfertigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

56. Urteil vom 19. Dezember 1935 i. S. ltt

gegen Zürich, ltrisenabgabe-Beturskommission.

K r i sen ab gab e. Ist nur ein Teil des Einkommens eines

Steuerpflichtigen in der Schweiz steuer bar, so wird die Abgabe

auf dem Betrage dieses Einkommens, nicht auf dem Mindest-

betrage der entsprechenden Steuerklasse berechnet.

Der

Steuersatz richtet sich nach dem Gesamteinkommen.

Die Rekurrentin ist für die I. Periode der eidgenössischen

Krisenabgabe eingeschätzt worden für ein Gesamteinkom-·

. men von 168,000 Fr., wovon. 119,500 Fr. abgabepflichtig.

Der Steuersatz wurde festgesetzt auf 10 % (Klasse 80;

richtiger wäre 90 für 165,000 Fr. bis 170,000), die Steuer

auf 11,950 Fr. Aus der Steuererklärung geht hervor, dass

vom Gesamteinkommen von 168,000 Fr. 95,000 Fr. auf

das Inland und 73,000 Fr. auf das Ausland entfallen. Vom

Auslanderwerb fällt ein Drittel (rund 24,000 Fr.) unter die

Krisenabgabe (Art. 19, Abs. 2 KrisAB).

Die Rekurrentin verlangte, dass die Krisenabgabe nicht

auf dem Betrage des abgabepflichtigen Einkommens

(119,500 Fr.) berechnet werde, sondern auf dem Wnimal-

betrage der diesem Einkommen entsprechenden Steuer-

Bundearecbtlicbe Abgaben. N° 56.

375

klasse nach Tabelle I zum KrisAB (115,000 Fr.). Die kan-

tonale Krisenabgabe-Rekurskommission hat das Begehren

unter Berufung auf den Wortlaut von Art. 60, Abs. 1

KrisAB abgewiesen.

Hierüber beschwert sich die Rekurrentin rechtzeitig.

Sie beantragt Festsetzung des Abgabebetrages ·auf 11,500

Franken (statt 11,950 Fr.). Sie macht geltend, Art. 60

KrisAB müsse im Zusammenhang mit Art. 57 und Tabelle I,

besonders deren Fussnote, dahin verstanden werden, dass

auch für Steuerpflichtige, die nur von einem Teil ihres

Einkommens die Krisenabgabe entrichten, der Abgabe-

betrag (zu dem nach dem Gesamteinkommen bestimmten

Abgabesatz) auf dem untern Grenzbetrag der Klasse zu

berechnen sei, die dem in der Schweiz steuerbaren Ein-

kommen entspricht. Es sei unzulässig, den Steuerpflich -

tigen, der, ausser der schweizerischen, noch der Steuer-

hoheit eines andern Staates unterstehe, abweichend von

der allgemeinen Regel zu behandeln, die grundsätzlich für

die Besteuerung aller Pflichtigen gelte. Die Praxis der

Steuerbehörden führe dazu, dass unter Umständen ein

Steuerpflichtiger, der einen Teil seines Einkommens aus

dem Ausland bezieht und für dieses Einkommen im Aus-

land steuerpflichtig ist, in der Schweiz allein eine höhere

Steuer zu entrichten habe, als ein Pflichtiger mit gleich

hohem, aber ausschliesslich aus dem Inland stammendem

Einkommen; dies könne nicht richtig sein.

Die Krisenabgabe-Rekurskommission hat auf eine Äus-

serung verzichtet. Die eidgenössische Steuerverwaltung

beantragt Abweisung' des Rekurses unter B.erufung auf

den Wortlaut des Gesetzes in Art. 60, Abs. 1 und auf die

in Art. 60, Abs. 2 KrisAB getroffene Regelung, die die

Richtigkeit der angefochtenen Interpretation bestätige.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Es muss ohne weiteres anerkannt werden, dass der

Wortlaut der Ordnung in Art. 57 und 60 KrisAB:, 'wie die

kantonale Rekurskommission zutreffend ausgeführt hat,

376

Verwaltungs, lind D isziplinan-echtspflege.

für die Richtigkeit der angefochtenen Taxation spricht.

Während Art. 57 für die Berechnung der Krisenabgabe

auf dem Einkommen die in Tabelle I des Beschlusses fest-

gesetzten « Klassen, Sätze und Beträge» massgebend

erklärt, schreibt Art. 60 nur die ((Klasseneinteilung » nach

Massgabe des Gesamteinkommens vor, womit für die Fest~

stellung des Steuersatzes auf Tabelle I verwiesen wird,

nicht aber für die Berechnung des Steuerbetrages; dieser

ist ((von dem in der Schweiz abgabepflichtigen Einkom-

men» zu entrichten. Es wird also hier nicht mehr auf die

Klasseneinteilung in Tabelle I Bezug genommen. Es kann

sich deshalb nur fragen, ob Art. 60 entgegen seinem

Wortlaut dahin zu verstehen sei, dass nicht nur bei der

Bestimmung des Abgabesatzes . auf Tabelle I abgestellt

wird, sondern auch bei Berechnung des Steuerbetrages die

Gesichtspunkte herangezogen werden dürfen, nach denen

Tabelle I aufgestellt ist.

2. -

Diese Tabelle dient der Bestimmung des Steuer-

satzes einer- und des Steuerbetrages anderseits, beides

auf Grund der nämlichen Einteilung in Steuerklassen nach

der Höhe des Einkommens (Staffeltarif). DerSteuersatz

ist ein progressiver, ansteigend von 0,5 % bei Klasse 1

(für 4,000 Fr. bis 4,500 Einkommen) bis zu 10 % (Maxi~

mum) von Klasse 72 (d. h. von 88,000 Fr.) an. Für jede

Klasse ist sodann ein einheitlicher Steuerbetrag vorgesehen,·

der berechnet ist auf dem niedrigsten Einkommensbetrag

der betreffenden Klasse.

Die Einteilung des Einkommens in Steuerklassen für

die Bestimmung eines progressiven Steuersatzes hat den

Zweck, die Höhe der Steuer der wirtschaftlichen Leistungs-

fähigkeit des Steuersubjektes anzupassen.

Der. wirt-

schaftlich Starke wird verhältnismässig mehr belastet als

der weniger Leistungsiahlge.

Einheitliche Steuerbeträge im Rahmen einer Steuer-

klasse dagegen haben mit der wirtschaftlichen Lage des

Steuerpflichtigen nichts zu tun. Sie sind ein technisches

Hilfsmittel, mit dem eine Vereinfachung der Veranlagung

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 56.

377

angestrebt wird. Es werden (in einem beschränkten Um-

fange) Werte, die an sich bei der Besteuerung zu berück-

sichtigen wären, vernachlässigt, um die Behörden von

der Notwendigkeit genauerer Feststellungen zu entheben.

Hat nun aber die Verwendung der Klasseneinteilung

beim Steuersatz und beim Steuerbetrag eine derart ver-

schiedene Funktion, so rechtfertigt sich die Annahme, dass

in Art. 60 KrisAB die Verwendung der Steuerklassen bei

Bestimmung des Steuerbetrages bewusst ausgeschlossen

ist, wenn auf sie ausdrücklich nur für den Steuersatz, nicht

aber für den Steuerbetrag Bezug genommen ist.

Es darf auch in Betracht gezogen werden, dass die Vor-

schriften in Art. 57 und 60 KrisAB in ihrem wesentlichen

Teil aus der Regelung übernommen wurden, die für die

II. ausserordentliche Kriegssteuer galt (Art. 58 und 60,

vgL Art. 53 und 55 KStB) und die dort in gleicher Weise

gehandhabt wurde, wie es hier im Entscheide der kanto-

nalen Rekurskommission geschehen ist (Entscheide Nr. 89

und 90 der eidgenössischen Kriegssteuer-Rekurskommis-

sion vom 24. September 1923 (Tatbestand), nicht publi-

ziert). Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber bei

der Krisenabgabe eine andere Ordnung im Auge hatte, als

diejenige, die schon vor Erlass des Krisenabgabe-Beschlus-

ses bei der Kriegssteuer feststehende Praxis gewesen war.

3. -

Keine ausschlaggebende Bedeutung kann den

Argumenten beigemessen werden, die die Rekurrentin und

die eidgenössische Steuerverwaltung aus einzelnen Anord-

nungen des KrisAB der Tabelle I herleiten.

a) Die Bemerkung am Fusse der Tabelle I, wonach die

Steuerbeträge auf dem Mindestbetrag weiterer von 5000 Fr.

zu 5000 ansteigender Klassen zu berechnen sind, hat kei-

nen selbständigen Charakter. Sie ist lediglich die Formel,

die an Stelle einer ziffermässigen Fortführung der Tabelle

tritt. Für die Frage, ob der darin ausgesprochene Grund-

satz ein allgemeiner sei, oder nur für die Fälle gelte, für

die der Beschluss dies vorschreibt, ist ihr nichts zU ent-

nehmen.

378

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

b) Art. 60, Abs. 2 KrisAB sodann enthält keine Aus-

nahmevon Tabelle I, sondern von Art. 26. Die Bestim-

mung spricht weder für noch gegen die Anwendung der

Klasseneinteilung bei der Berechnung des Steuerbetrages.

4. -

Zu dem in der Rekursschrift aufgestellten Zahlen-

beispiel mag bemerkt werden, dass die scheinbare Unbillig-

keit, die damit dargetan werden soll, auf der Auswahl der

zufällig eingesetzten Ziffern beruht. Unausgeglichenheiten

in Grenzrallen lassen sich bei gestaffelten Tarifen stets

konstruieren. Es besteht kein Grund, ihretwegen vom

Wortlaut des Gesetzes abzuweichen, wo Anhaltspunkte

dafür bestehen, dass die getroffenen Anordnungen wirk-

lich so zu verstehen sind, wie sie lauten.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

H. REGISTERSACHEN

REGISTRES

57. Arrit de la. Ire seetion civile du 17 decembre 1935

dans la cause

Bloch-Kerer contre Office f'deral du Registre du Commerce.

S'agissant de raisons individuelles, il faut entendre par raison au

sens de l'art_ 4 ord. II revisee non seulement le nom de familIe

du titulaire, avec ou sa.ns prenoms, mais auasi las adjonctions

permises par l'art. 867, al. 2, CO. Ne rentre pas dans cette

categorie la designation servant de reclame, par exemple

l'enseigne {(Au Palais du Vetement » pour une maison de con-

fections etablie dans une petite ville.

Rt!8'Ume des faits :

A. -

La 15 octobre 1935, la firme individuelle Georges

Bloch-Meyer, commerce de confections, bonneterie et

Registersachen. No 57.

379

chapellerie, avec siege a Orbe, a fait inscrire au Bureau du

Registre du Commerce de cette localite l'adjonction sui-

vante a sa raison de commerce: a l'enseigne « Au Palais

du Vetement ».

L'Office federal du Registre du Commerce a ecrit le

16 octobre au prepose d'Orbe qu'il ne pouvait admettre

d'emblee cette designation: {{ Nous nOUB demandons si

l'enseigne {(Au Palais du Vetement» n'a pas le caractere

d'une indication servant uniquement de reclame. Si c'etait

le cas, elle ne Baurait etre inscrite ... »

La Chambre de commerce vaudoise, consultee, a de-

clare: {(Au Palais du Vetement» est une expression cer-

tainement disproportionnee avec l'entreprise d'un com-

mel)lant etabli dans une petite ville comme Orbe. La mot

est hyperbolique et tapageur, et il nous deplait de toute

fa90n, devrait-il s'appliquer a un magasin assez vaste et

assez luxueux pour l'expliquer. Il n'est pas en harmonie

avec le ton ordinairement mesure en usage dans notre pays

et qui est d'ailleurs conforme a notre meilleure tradition.

Nous avons l'impression que dans une petite localitevau-

doise il ferait particulierement mauvais effet. »

La 13 novembre, l'Office federal a informe Bloch-Meyer

qu'il ne pouvait pas admettre Ba requete.

La jour meme, il a inviM le prepose d'Orbe a annuler

I 'inscription.

B. -

Bloch-Meyer a forme un recours de droit admi-

nistratif aupres du Tribunal federal. Il dit avoir execuM

des reparations importantes et posseder desormais un ma-

gasin luxueux; son enseigne n'est nullement exageree;

elle fait mieux comprendre a la clientele qu'il est tres bien

assorti dans l'article vetements, qu'il a un choix complet,

le plus complet de la region.

Oonaiderant en droit :

1. -

Aux termes de l'article 4 al. l er de l'ordonnance H

revisee, compIetant le reglement du 6 mai 1890 sur le

Registre du Commerce et la Feuille officielle du Com-