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61_II_202

BGE 61 II 202

Bundesgericht (BGE) · 1935-09-13 · Deutsch CH
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202

Motorfahrzeuggesetz. No 45.

VI. MOTORF AHR,ZEUGGESETZ

CIRCULATION DES VEHlCULES AUTOMOBILES

45. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 13. September 1935

i. S. Gerber gegen « Zürich ».

Motorfahrzeuggesetz Art. 48 ff :

Unter Vorbehalt späterer anderweitiger Vorschrift des Bundes-

rates steht dem durch ausländisches Motorfahr-

z e u gin der

S c h w e i z

G e s c h ä d i g t e n

ein

Forderungsrecht unmittelbar gegen den

ausländischen Haftpflichtversicherer zu

und kann beim Gericht des Unfallortes geltend gemacht

werden.

A. -

R. Schierle in Lörrach hat bei der Zweignieder-

lassung der Allgemeinen Unfall- und Haftpflicht-Ver-

sicherungsgesellschaft « Zürich» in Frankfurt a. M. für

sein Personenautomobil Nr. IV B 26006 mit Standort in

Lörrach eine für ganz Europa geltende Kraftfahrzeug-

versicherung mit Haftpflichtversicherung von 100,000 RM

für ein Personenschadensereignis genommen. Am 22. Au-

gust 1933 wurde die Tochter der Kläger bei Grenchen

durch dieses von Schiede selbst geführte Automobil·

getötet. Deren Eltern erhoben beim Amtsgericht Solo-

thurn-Lebern gegen den Hauptsitz der « Zürich» die vor-

liegende Klage auf Ersatz der Beerdigungskosten und des

V ersorgerschadens, sowie Bezahlung einer Genugtuungs-

summe. Die Beklagte lehnte den Gerichtsstand und die

Passivlegitimation ab.

B. -

Das Obergericht des Kantons Solothurn hat am

30. April 1935 diese Einredengutgeheissen und erkannt,

die Beklagte brauche sich nicht auf die Klage einzulassen.

O. -

Dieses Urteil haben die Kläger an das Bundes-

gericht weitergezogen mit dem Antrag auf Abweisung der

Einreden.

Motorfahrzeuggesetz. No 45.

203

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Art. 54 des Bundesgesetzes über den Motorfahrzeug- und

Fahrradverkehr sieht für die Haftpflichtversicherung aus-

ländischer Motorfahrzeuge besondere Vorschriften des

Bundesrates vor. Solange solche nicht erlassen werden,

steht der Anwendung der allgemeinen Vorschriften des

MFG über die Haftpflichtversicherung auf ausländische

Motorfahrzeuge nichts entgegen.

Nach diesen allgemeinen Vorschriften (Art. 48 ff. MFG)

hat der Halter bei einer vom Bundesrat zum Geschäfts-

betrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunter-

nehmung eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen zur

Deckung des durch den Gebrauch eines Motorfahrzeuges

verursachten Schadens (Art. 48 und 53) und zwar für

den gewöhnlichen Motorwagen für die Versicherungssumme

von mi n des t e n s 50,000 Fr. für eine verunfallte

Person bezw. von mindestens 100,000 Fr. für das Unfall-

ereignis (Art. 52). Aus der für Motorfahrzeuge abgeschlos-

senen Haftpflichtversicherung steht dem Geschädigten im

.Rahmen der ver t rag li c h enVersicherungssumme

ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer zu,

das geltend zu machen ist beim Gerichte des Wohnsitzes

des Halters oder des Ortes, wo sich der Unfall ereignet hat

(Art. 49). Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder

aus dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, die

die Deckung des S c h ade n s schmälern oder aufhe-

ben würden, können dem Geschädigten nicht entgegen-

gehalten werden (Art. 50).

Aus der Stellung der letztern beiden Vorschriften (Art. 49

und 50) inmitten derjenigen über die Pflicht des Automobil-

halters, eine Automobilhaftpflichtversicherungabzuschlies-

sen, ergibt sich nicht, dass sie nur auf solche Haftpflicht-

versicherungsverträge zutreffen, die in Erfüllung der Ver-

sicherungspflicht eingegangen worden sind. Im Gegenteil :

das direkte Forderungsrecht gegen den Haftpflichtver-

sicherer wird dem Geschädigten im Rahmen der vertrag-

204

:Motorfahrzeuggesetz. N° 45.

lichen Versicherungssumme erteilt, also nicht nur im Rah-

men der Mindestversicherungssumme, für die sich durch

Haftpflichtversicherung zu decken der Automobilhalter

verpflichtet war, sondern auch im Rahmen einer höhern

Summe, für die der Halter freiwillig Haftpflichtversiche-

rung genommen hat. Ebenso ist der direkt belangte Ver-

sicherer mit Einreden ausgeschlossen, welche die Deckung

des Schadens schmälern oder aufheben würden, nicht nur

im Rahmen der Mindestversicherungssumme, für die sich

durch Haftpflichtversicherung zu decken der Automobil-

halter verpflichtet war, sondern schlechthin, also auch,

soweit der Schaden diesen Rahmen übersteigt und nur

zufolge einer freiwillig für eine höhere Summe genommenen

Haftpflichtversicherung gedeckt wird. Hieraus muss ge-

schlossen werden, dass die blosse Tatsache des Bestehens

einer Haftpflichtversicherung, gleichgültig ob sie kraft der

gesetzlichen Versicherungspflicht oder ohne Rücksicht auf

sie genommen worden ist, dem durch Motorfahrzeug Ge-

schädigten ein unmittelbares Forderungsrecht gegen den

Haftpflichtversicherer verschafft, und zwar unabdingbarer-

weise. Diese Regelung lässt sich nicht anders erklären als

dahin, dass dem durch Motorfahrzeug Geschädigten um

der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen ein un-

mittelbares Forderungsrecht eingeräumt werde gegen die

zahlungsfähige Versicherungsunternehmung, bei welcher'

sich der haftpflichtige Automobilhalter für den Schaden

eingedeckt hat, um dem Geschädigten grösstmögliche Si-

cherheit dafür zu verschaffen, dass er sich für den Schaden

auch wirklich bezahlt machen könne, sobald neben dem

Halter und allfällig sonst Haftbaren noch jemand da ist,

der für den Schaden aufzukommen hat. Ist der Rechts-

grund hiefür zwar bloss das bezügliche vertragliche Ver-

sprechen des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Auto-

mobilhalter, so steht nichts entgegen, dass das Gesetz den

Haftpflichtversicherer zufolge seines Versprechens als

für den mit dem Automobil des versicherten Halters ver-

ursachten Schaden von Gesetzes wegen mitverantwortlich

Motorfahrzeuggesetz. N° 45.

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erklärt, und zwar kommt es dem Gesetz des Ortes, an wel-

chem der Schaden angerichtet wurde, zu, den Kreis der

hiefür ersatzpflichtigen Person zu bestimmen und eine

solche gesetzliche Ersatzpflicht aus einem Versprechen zur

Schadensdeckung herzuleiten, auch wenn für die vertrag-

lichen Wirkungen dieses Versprechens gegenüber dem

Versprechensempfänger ausländisches Versicherungsrecht

massgebend ist und das zutreffende Auslandsrecht keine

gleichartige gesetzliche Wirkung jenes Versprechens zu-

gunsten des Geschädigten, d. h. kein Forderungsrecht des-

selben unmittelbar gegen den Versicherer vorsieht. Auf

Grund dieser Betrachtungsweise ist ein unmittelbares For-

derungsrecht jeder in der Schweiz von einem Motorfahr-

zeug geschädigten Person gegen den Haftpflichtversicherer

des Fahrzeughalters anzunehmen, also insbesondere auch

dann, wenn der Halter des Fahrzeuges der durch Art. 48

MFG vorgeschriebenen Pflicht zum Abschluss einer Haft-

pflichtversicherung nicht unterworfen war, sondern sich

freiwillig im Ausland für den vom Fahrzeug allfällig in der

Schweiz angerichteten Schaden durch Abschluss einer

Haftpflichtversicherung eindeckte, für die im übrigen aus-

schliesslich ausländisches Recht gilt. Die Annahme eines

unmittelbaren Forderungsrechtes gegen jeden Haftpflicht-

versicherer jedes Halters eines in der Schweiz Schaden an-

richtenden Automobils wird nicht dadurch ausgeschlossen,

dass die Befriedigung für ein solches Forderungsrecht in

der Schweiz nur dann durchgesetzt werden kann, wenn

Vermögen des Haftpflichtversicherers sich hier befindet.

Ist davon auszugehen, dass den Klägern gemäss Art. 49

MFG ein Forderungsrecht unmittelbar gegenüber der

Beklagten zusteht, so ergibt sich der Gerichtsstand am

Unfallort ohne weiteres aus dem letzten Satze jener Vor-

schrift.

Demnach erkennt da.s Bundesgericht :

Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 30. April 1935

206

Erfindungsschutz. No 46.

aufgehoben, die:· Einreden der mangelnden Passivlegitima-

tion der Beklagten und der Unzuständigkeit werden abge-

wiesen und die Sache wird zur weiteren Beurteilung, auch

der Kostenfrage, an die Vorinstanz zurückgewiesen.

VII. ERFINDUNGSSCHUTZ

BREVETS D'INVENTION

46. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung

vom 12. September 1935 i. S. Göhner gegen Sigrist.

Voraussetzungen für die' Pub 1 i kat ion des Urteilsdisposi-

tivs. Art. 45 Pat.G.

Der Beklagte begründet seinen Antrag auf Aufhebung

der Publikationsverfügung damit, dass die Publikation nur

bei böswilligem Verhalten des Verletzers anzuordnen sei,

welche Voraussetzung auf ihn nicht zutreffe. Diese Auf-

fassung findet jedoch weder im Wortlaut des Art. 45 Pat. G.,

der die Publikation in ganz allgemeiner Weise vorsieht,

noch in der bisherigen Rechtsprechung eine Stütze. Ein

böswilliges Verhalten, mit andern Worten ein besonders

schweres Verschulden des Verletzers ist für die Anordnung

der Publikation allerdings dann erforderlich, wenn diese

Massnahme den Charakter einer Genugtuung für den

Verletzten haben soll (Art. 49 OR). Dies ist jedoch nicht

die einzige Funktion der Veröffentlichung, sondern sie

kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-

gerichtes auch eine Art des Schadenersatzes sein und vor

allem auch die Verhütung weiterer Schädigungen des

Patentberechtigten durch die zukünftigen Auswirkungen

der zur Beurteilung stehenden Verletzungshandlungen

bezwecken (vergI. BGE 56 11 S. 37). Gerade diesen letz-

teren Zweck verfolgt gemäss den Ausführungen des ange-

fochtenen Entscheides die Publikation im vorliegenden

Erfindungsschutz. No 46.

207

Fall: Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorin-

stanz haben die Verletzungshandlungen des Beklagten in

den interessierten Fachkreisen eine Unsicherheit über den

Bestand des klägerischen Patentes hervorgerufen, und

dadurch, wie durch die während des Prozesses von bei den

Parteien, wie vom Experten in den Fachkreisen gemachten

Erhebungen darüber, ob und inwiefern dem Patent des

Klägers Vorbenützungsrechte Dritter oder neuheitszer-

störende Einrichtungen entgegenstehen, hat die Streit-

sache eine gewisse Publizität erlangt. Unter diesen Um-

ständen rechtfertigt sich daher die Publikation als Mass-

nahme zur Abklärung der in erster Linie vom Beklagten

zu verantwortenden Unsicherheit und Verhütung weiterer,

den Kläger schädigender Auswirkungen derselben.

Ob den Beklagten ein so schweres Verschulden treffe,

dass die Publikation auch unter dem Gesichtspunkte der

Genugtuungsleistung zu rechtfertigen wäre, kann deshalb

dahingestellt bleiben, wie denn auch die Vorinstanz die

Frage des bösen Glaubens des Beklagten offen gelassen hat

und lediglich vom Vorliegen einer Fahrlässigkeit ausge-

gangen ist.

Trifft mithin die erste Behauptung des Beklagten, dass

ein böswilliges Verhalten Voraussetzung für die Zulässig-

keit der Publikation sei, nicht zu, so erweist sich ohne

weiteres auch die daraus abgeleitete Folgerung als unstich-

haltig, dass nämlich in der Öffentlichkeit zu Unrecht der

Eindruck erweckt werden könnte, der Beklagte habe sich

einer wissentlichen Patentverletzung und eines unlauteren

Geschäftsgebarens schuldig gemacht. Es bedarf daher

auch nicht etwa eines Zusatzes zum Dispositiv des ange-

fochtenen Urteils, des Inhaltes, dass das Gericht die Fraae

o

des bösen Glaubens des Beklagten offengelassen habe,

ganz abgesehen davon, dass ein solches Verfahren nicht

üblich wäre.