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Motorfahrzeuggesetz. No 45.
VI. MOTORF AHR,ZEUGGESETZ
CIRCULATION DES VEHlCULES AUTOMOBILES
45. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 13. September 1935
i. S. Gerber gegen « Zürich ».
Motorfahrzeuggesetz Art. 48 ff :
Unter Vorbehalt späterer anderweitiger Vorschrift des Bundes-
rates steht dem durch ausländisches Motorfahr-
z e u gin der
S c h w e i z
G e s c h ä d i g t e n
ein
Forderungsrecht unmittelbar gegen den
ausländischen Haftpflichtversicherer zu
und kann beim Gericht des Unfallortes geltend gemacht
werden.
A. -
R. Schierle in Lörrach hat bei der Zweignieder-
lassung der Allgemeinen Unfall- und Haftpflicht-Ver-
sicherungsgesellschaft « Zürich» in Frankfurt a. M. für
sein Personenautomobil Nr. IV B 26006 mit Standort in
Lörrach eine für ganz Europa geltende Kraftfahrzeug-
versicherung mit Haftpflichtversicherung von 100,000 RM
für ein Personenschadensereignis genommen. Am 22. Au-
gust 1933 wurde die Tochter der Kläger bei Grenchen
durch dieses von Schiede selbst geführte Automobil·
getötet. Deren Eltern erhoben beim Amtsgericht Solo-
thurn-Lebern gegen den Hauptsitz der « Zürich» die vor-
liegende Klage auf Ersatz der Beerdigungskosten und des
V ersorgerschadens, sowie Bezahlung einer Genugtuungs-
summe. Die Beklagte lehnte den Gerichtsstand und die
Passivlegitimation ab.
B. -
Das Obergericht des Kantons Solothurn hat am
30. April 1935 diese Einredengutgeheissen und erkannt,
die Beklagte brauche sich nicht auf die Klage einzulassen.
O. -
Dieses Urteil haben die Kläger an das Bundes-
gericht weitergezogen mit dem Antrag auf Abweisung der
Einreden.
Motorfahrzeuggesetz. No 45.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Art. 54 des Bundesgesetzes über den Motorfahrzeug- und
Fahrradverkehr sieht für die Haftpflichtversicherung aus-
ländischer Motorfahrzeuge besondere Vorschriften des
Bundesrates vor. Solange solche nicht erlassen werden,
steht der Anwendung der allgemeinen Vorschriften des
MFG über die Haftpflichtversicherung auf ausländische
Motorfahrzeuge nichts entgegen.
Nach diesen allgemeinen Vorschriften (Art. 48 ff. MFG)
hat der Halter bei einer vom Bundesrat zum Geschäfts-
betrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunter-
nehmung eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen zur
Deckung des durch den Gebrauch eines Motorfahrzeuges
verursachten Schadens (Art. 48 und 53) und zwar für
den gewöhnlichen Motorwagen für die Versicherungssumme
von mi n des t e n s 50,000 Fr. für eine verunfallte
Person bezw. von mindestens 100,000 Fr. für das Unfall-
ereignis (Art. 52). Aus der für Motorfahrzeuge abgeschlos-
senen Haftpflichtversicherung steht dem Geschädigten im
.Rahmen der ver t rag li c h enVersicherungssumme
ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer zu,
das geltend zu machen ist beim Gerichte des Wohnsitzes
des Halters oder des Ortes, wo sich der Unfall ereignet hat
(Art. 49). Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder
aus dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, die
die Deckung des S c h ade n s schmälern oder aufhe-
ben würden, können dem Geschädigten nicht entgegen-
gehalten werden (Art. 50).
Aus der Stellung der letztern beiden Vorschriften (Art. 49
und 50) inmitten derjenigen über die Pflicht des Automobil-
halters, eine Automobilhaftpflichtversicherungabzuschlies-
sen, ergibt sich nicht, dass sie nur auf solche Haftpflicht-
versicherungsverträge zutreffen, die in Erfüllung der Ver-
sicherungspflicht eingegangen worden sind. Im Gegenteil :
das direkte Forderungsrecht gegen den Haftpflichtver-
sicherer wird dem Geschädigten im Rahmen der vertrag-
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:Motorfahrzeuggesetz. N° 45.
lichen Versicherungssumme erteilt, also nicht nur im Rah-
men der Mindestversicherungssumme, für die sich durch
Haftpflichtversicherung zu decken der Automobilhalter
verpflichtet war, sondern auch im Rahmen einer höhern
Summe, für die der Halter freiwillig Haftpflichtversiche-
rung genommen hat. Ebenso ist der direkt belangte Ver-
sicherer mit Einreden ausgeschlossen, welche die Deckung
des Schadens schmälern oder aufheben würden, nicht nur
im Rahmen der Mindestversicherungssumme, für die sich
durch Haftpflichtversicherung zu decken der Automobil-
halter verpflichtet war, sondern schlechthin, also auch,
soweit der Schaden diesen Rahmen übersteigt und nur
zufolge einer freiwillig für eine höhere Summe genommenen
Haftpflichtversicherung gedeckt wird. Hieraus muss ge-
schlossen werden, dass die blosse Tatsache des Bestehens
einer Haftpflichtversicherung, gleichgültig ob sie kraft der
gesetzlichen Versicherungspflicht oder ohne Rücksicht auf
sie genommen worden ist, dem durch Motorfahrzeug Ge-
schädigten ein unmittelbares Forderungsrecht gegen den
Haftpflichtversicherer verschafft, und zwar unabdingbarer-
weise. Diese Regelung lässt sich nicht anders erklären als
dahin, dass dem durch Motorfahrzeug Geschädigten um
der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen ein un-
mittelbares Forderungsrecht eingeräumt werde gegen die
zahlungsfähige Versicherungsunternehmung, bei welcher'
sich der haftpflichtige Automobilhalter für den Schaden
eingedeckt hat, um dem Geschädigten grösstmögliche Si-
cherheit dafür zu verschaffen, dass er sich für den Schaden
auch wirklich bezahlt machen könne, sobald neben dem
Halter und allfällig sonst Haftbaren noch jemand da ist,
der für den Schaden aufzukommen hat. Ist der Rechts-
grund hiefür zwar bloss das bezügliche vertragliche Ver-
sprechen des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Auto-
mobilhalter, so steht nichts entgegen, dass das Gesetz den
Haftpflichtversicherer zufolge seines Versprechens als
für den mit dem Automobil des versicherten Halters ver-
ursachten Schaden von Gesetzes wegen mitverantwortlich
Motorfahrzeuggesetz. N° 45.
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erklärt, und zwar kommt es dem Gesetz des Ortes, an wel-
chem der Schaden angerichtet wurde, zu, den Kreis der
hiefür ersatzpflichtigen Person zu bestimmen und eine
solche gesetzliche Ersatzpflicht aus einem Versprechen zur
Schadensdeckung herzuleiten, auch wenn für die vertrag-
lichen Wirkungen dieses Versprechens gegenüber dem
Versprechensempfänger ausländisches Versicherungsrecht
massgebend ist und das zutreffende Auslandsrecht keine
gleichartige gesetzliche Wirkung jenes Versprechens zu-
gunsten des Geschädigten, d. h. kein Forderungsrecht des-
selben unmittelbar gegen den Versicherer vorsieht. Auf
Grund dieser Betrachtungsweise ist ein unmittelbares For-
derungsrecht jeder in der Schweiz von einem Motorfahr-
zeug geschädigten Person gegen den Haftpflichtversicherer
des Fahrzeughalters anzunehmen, also insbesondere auch
dann, wenn der Halter des Fahrzeuges der durch Art. 48
MFG vorgeschriebenen Pflicht zum Abschluss einer Haft-
pflichtversicherung nicht unterworfen war, sondern sich
freiwillig im Ausland für den vom Fahrzeug allfällig in der
Schweiz angerichteten Schaden durch Abschluss einer
Haftpflichtversicherung eindeckte, für die im übrigen aus-
schliesslich ausländisches Recht gilt. Die Annahme eines
unmittelbaren Forderungsrechtes gegen jeden Haftpflicht-
versicherer jedes Halters eines in der Schweiz Schaden an-
richtenden Automobils wird nicht dadurch ausgeschlossen,
dass die Befriedigung für ein solches Forderungsrecht in
der Schweiz nur dann durchgesetzt werden kann, wenn
Vermögen des Haftpflichtversicherers sich hier befindet.
Ist davon auszugehen, dass den Klägern gemäss Art. 49
MFG ein Forderungsrecht unmittelbar gegenüber der
Beklagten zusteht, so ergibt sich der Gerichtsstand am
Unfallort ohne weiteres aus dem letzten Satze jener Vor-
schrift.
Demnach erkennt da.s Bundesgericht :
Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 30. April 1935
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Erfindungsschutz. No 46.
aufgehoben, die:· Einreden der mangelnden Passivlegitima-
tion der Beklagten und der Unzuständigkeit werden abge-
wiesen und die Sache wird zur weiteren Beurteilung, auch
der Kostenfrage, an die Vorinstanz zurückgewiesen.
VII. ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
46. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung
vom 12. September 1935 i. S. Göhner gegen Sigrist.
Voraussetzungen für die' Pub 1 i kat ion des Urteilsdisposi-
tivs. Art. 45 Pat.G.
Der Beklagte begründet seinen Antrag auf Aufhebung
der Publikationsverfügung damit, dass die Publikation nur
bei böswilligem Verhalten des Verletzers anzuordnen sei,
welche Voraussetzung auf ihn nicht zutreffe. Diese Auf-
fassung findet jedoch weder im Wortlaut des Art. 45 Pat. G.,
der die Publikation in ganz allgemeiner Weise vorsieht,
noch in der bisherigen Rechtsprechung eine Stütze. Ein
böswilliges Verhalten, mit andern Worten ein besonders
schweres Verschulden des Verletzers ist für die Anordnung
der Publikation allerdings dann erforderlich, wenn diese
Massnahme den Charakter einer Genugtuung für den
Verletzten haben soll (Art. 49 OR). Dies ist jedoch nicht
die einzige Funktion der Veröffentlichung, sondern sie
kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-
gerichtes auch eine Art des Schadenersatzes sein und vor
allem auch die Verhütung weiterer Schädigungen des
Patentberechtigten durch die zukünftigen Auswirkungen
der zur Beurteilung stehenden Verletzungshandlungen
bezwecken (vergI. BGE 56 11 S. 37). Gerade diesen letz-
teren Zweck verfolgt gemäss den Ausführungen des ange-
fochtenen Entscheides die Publikation im vorliegenden
Erfindungsschutz. No 46.
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Fall: Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorin-
stanz haben die Verletzungshandlungen des Beklagten in
den interessierten Fachkreisen eine Unsicherheit über den
Bestand des klägerischen Patentes hervorgerufen, und
dadurch, wie durch die während des Prozesses von bei den
Parteien, wie vom Experten in den Fachkreisen gemachten
Erhebungen darüber, ob und inwiefern dem Patent des
Klägers Vorbenützungsrechte Dritter oder neuheitszer-
störende Einrichtungen entgegenstehen, hat die Streit-
sache eine gewisse Publizität erlangt. Unter diesen Um-
ständen rechtfertigt sich daher die Publikation als Mass-
nahme zur Abklärung der in erster Linie vom Beklagten
zu verantwortenden Unsicherheit und Verhütung weiterer,
den Kläger schädigender Auswirkungen derselben.
Ob den Beklagten ein so schweres Verschulden treffe,
dass die Publikation auch unter dem Gesichtspunkte der
Genugtuungsleistung zu rechtfertigen wäre, kann deshalb
dahingestellt bleiben, wie denn auch die Vorinstanz die
Frage des bösen Glaubens des Beklagten offen gelassen hat
und lediglich vom Vorliegen einer Fahrlässigkeit ausge-
gangen ist.
Trifft mithin die erste Behauptung des Beklagten, dass
ein böswilliges Verhalten Voraussetzung für die Zulässig-
keit der Publikation sei, nicht zu, so erweist sich ohne
weiteres auch die daraus abgeleitete Folgerung als unstich-
haltig, dass nämlich in der Öffentlichkeit zu Unrecht der
Eindruck erweckt werden könnte, der Beklagte habe sich
einer wissentlichen Patentverletzung und eines unlauteren
Geschäftsgebarens schuldig gemacht. Es bedarf daher
auch nicht etwa eines Zusatzes zum Dispositiv des ange-
fochtenen Urteils, des Inhaltes, dass das Gericht die Fraae
o
des bösen Glaubens des Beklagten offengelassen habe,
ganz abgesehen davon, dass ein solches Verfahren nicht
üblich wäre.