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Erfindungsschutz. No 46.
aufgehoben, die:Einreden der mangelnden Passivlegitima-
tion der Beklagten und der Unzuständigkeit werden abge-
wiesen und die Sache wird zur weiteren Beurteilung, auch
der Kostenfrage, an die Vorinstanz zurückgewiesen.
VII. ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
46. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung
vom 12. September 1936 i. S. Göhner gegen Sigrist.
Voraussetzungen für die Pub 1 i kat ion des Urteilsdisposi-
tivs. Art. 45 Pat.G.
Der Beklagte begründet seinen Antrag auf Aufhebung
der Publikationsverfügung damit, dass die Publikation nur
bei böswilligem Verhalten des Verletzers anzuordnen sei,
welche Voraussetzung auf ihn nicht zutreffe. Diese Auf-
fassung findet jedoch weder im Wortlaut des Art. 45 Pat.G.,
der die Publikation in ganz allgemeiner Weise vorsieht,
noch in der bisherigen Rechtsprechung eine Stütze. Ein
böswilliges Verhalten, mit andern Worten ein besonders
schweres Verschulden des Verletzers ist für die Anordnung
der Publikation allerdings dann erforderlich, wenn diese
Massnahme den Charakter einer Genugtuung für den
Verletzten haben soll (Art. 49 OR). Dies ist jedoch nicht
die einzige Funktion der Veröffentlichung, sondern sie
kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-
gerichtes auch eine Art des Schadenersatzes sein und vor
allem auch die Verhütung weiterer Schädigungen des
Patentberechtigten durch die zukünftigen Auswirkungen
der zur Beurteilung stehenden Verletzungshandlungen
bezwecken (vergI. BGE 56 TI S. 37). Gerade diesen letz-
teren Zweck verfolgt gemäss den Ausführungen des ange-
fochtenen Entscheides die Publikation im vorliegenden
Erfindungsschutz. N0 46.
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Fall: Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorin-
stanz haben die Verletzungshandlungen des Beklagten in
den interessierten Fachkreisen eine Unsicherheit über den
Bestand des klägerischen Patentes hervorgerufen, und
dadurch, wie durch die während des Prozesses von bei den
Parteien, ",ie vom Experten in den Fachkreisen gemachten
Erhebungen darüber, ob und inwiefern dem Patent des
Klägers Vorbenützungsrechte Dritter oder neuheitszer-
störende Einrichtungen entgegenstehen, hat die Streit-
sache eine gewisse Publizität erlangt. Unter diesen Um-
ständen rechtfertigt sich daher die Publikation als Mass-
nahme zur Abklärung der in erster Linie vom Beklagten
zu verantwortenden Unsicherheit und Verhütung weiterer,
den Kläger schädigender Auswirkungen derselben.
Ob den Beklagten ein so schweres Verschulden treffe
dass die Publikation auch unter dem Gesichtspunkte de;
Genugtuungsleistung zu rechtfertigen wäre, kann deshalb
dahingestellt bleiben, wie denn auch die V orinstanz die
Frage des bösen Glaubens des Beklagten offen gelassen hat
und lediglich vom Vorliegen einer Fahrlässigkeit ausge-
gangen ist.
Trifft mithin die erste Behauptung des Beklagten, dass
ein böswilliges Verhalten Voraussetzung für die Zulässig-
keit der Publikation sei, nicht zu, so erweist sich ohne
weiteres auch die daraus abgeleitete Folgerung als unstich -
haltig, dass nämlich in der Öffentlichkeit zu Unrecht der
Eindruck erweckt werden könnte, der Beklagte habe sich
einer wissentlichen Patentverletzung und eines unlauteren
Geschäftsgebarens schuldig gemacht. Es bedarf daher
auch nicht etwa eines Zusatzes zum Dispositiv des ange-
fochtenen Urteils, des Inhaltes, dass das Gericht die Frage
des bösen Glaubens des Beklagten offengelassen habe,
ganz abgesehen davon, dass ein solches Verfahren nicht
üblich wäre.