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206 Erfindungsschutz. No 46. aufgehoben, die:Einreden der mangelnden Passivlegitima- tion der Beklagten und der Unzuständigkeit werden abge- wiesen und die Sache wird zur weiteren Beurteilung, auch der Kostenfrage, an die Vorinstanz zurückgewiesen. VII. ERFINDUNGSSCHUTZ BREVETS D'INVENTION
46. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. September 1936 i. S. Göhner gegen Sigrist. Voraussetzungen für die Pub 1 i kat ion des Urteilsdisposi- tivs. Art. 45 Pat.G. Der Beklagte begründet seinen Antrag auf Aufhebung der Publikationsverfügung damit, dass die Publikation nur bei böswilligem Verhalten des Verletzers anzuordnen sei, welche Voraussetzung auf ihn nicht zutreffe. Diese Auf- fassung findet jedoch weder im Wortlaut des Art. 45 Pat.G., der die Publikation in ganz allgemeiner Weise vorsieht, noch in der bisherigen Rechtsprechung eine Stütze. Ein böswilliges Verhalten, mit andern Worten ein besonders schweres Verschulden des Verletzers ist für die Anordnung der Publikation allerdings dann erforderlich, wenn diese Massnahme den Charakter einer Genugtuung für den Verletzten haben soll (Art. 49 OR). Dies ist jedoch nicht die einzige Funktion der Veröffentlichung, sondern sie kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes- gerichtes auch eine Art des Schadenersatzes sein und vor allem auch die Verhütung weiterer Schädigungen des Patentberechtigten durch die zukünftigen Auswirkungen der zur Beurteilung stehenden Verletzungshandlungen bezwecken (vergI. BGE 56 TI S. 37). Gerade diesen letz- teren Zweck verfolgt gemäss den Ausführungen des ange- fochtenen Entscheides die Publikation im vorliegenden Erfindungsschutz. N0 46. 207 Fall: Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorin- stanz haben die Verletzungshandlungen des Beklagten in den interessierten Fachkreisen eine Unsicherheit über den Bestand des klägerischen Patentes hervorgerufen, und dadurch, wie durch die während des Prozesses von bei den Parteien, ",ie vom Experten in den Fachkreisen gemachten Erhebungen darüber, ob und inwiefern dem Patent des Klägers Vorbenützungsrechte Dritter oder neuheitszer- störende Einrichtungen entgegenstehen, hat die Streit- sache eine gewisse Publizität erlangt. Unter diesen Um- ständen rechtfertigt sich daher die Publikation als Mass- nahme zur Abklärung der in erster Linie vom Beklagten zu verantwortenden Unsicherheit und Verhütung weiterer, den Kläger schädigender Auswirkungen derselben. Ob den Beklagten ein so schweres Verschulden treffe dass die Publikation auch unter dem Gesichtspunkte de; Genugtuungsleistung zu rechtfertigen wäre, kann deshalb dahingestellt bleiben, wie denn auch die V orinstanz die Frage des bösen Glaubens des Beklagten offen gelassen hat und lediglich vom Vorliegen einer Fahrlässigkeit ausge- gangen ist. Trifft mithin die erste Behauptung des Beklagten, dass ein böswilliges Verhalten Voraussetzung für die Zulässig- keit der Publikation sei, nicht zu, so erweist sich ohne weiteres auch die daraus abgeleitete Folgerung als unstich - haltig, dass nämlich in der Öffentlichkeit zu Unrecht der Eindruck erweckt werden könnte, der Beklagte habe sich einer wissentlichen Patentverletzung und eines unlauteren Geschäftsgebarens schuldig gemacht. Es bedarf daher auch nicht etwa eines Zusatzes zum Dispositiv des ange- fochtenen Urteils, des Inhaltes, dass das Gericht die Frage des bösen Glaubens des Beklagten offengelassen habe, ganz abgesehen davon, dass ein solches Verfahren nicht üblich wäre.