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Prozessreeht. N° 43.
aber dann, wenn man die Streitwerte der beiden Anfech-
tungsansprüche" wie sie vor der Vorinstanz noch streitig
waren, zusammenrechnet (2000 Fr. + 3000 Fr.). Die Zu-
lässigkeit der Berufung hängt somit davon ab, ob diese
Zusammenrechnung stattzufinden hat oder nicht.
Gemäss Art. 59 Abs. 1 OG sind für die Feststellung des
Streitwertes massgebend « die Rechtsbegehren, wie sie
vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren»;
und gemäss Art. 60 OG sind « mehrere in einer Klage, sei es
von einem Kläger, sei es von Streitgenossen, geltend ge-
machte Ansprüche, auch wenn sie nicht den gleichen
Gegenstand betreffen, zusammenzurechnen, sofern sie sich
nicht gegenseitig ausschliessen ». Hiezu hat sich das Bun-
desgericht bereits im Jahre 1911 dahin ausgesprochen,
dass eine solche Zusammenrechnung vom Gesetze zweifel-
los dann nicht gewollt ist, wenn, wie im vorliegenden Falle,
der eine Anspruch vor Bundesgericht nicht
m ehr s t r e i t i gis t
und wenn dieser Anspruch
auf einem andern Rechtsgrunde be-
ruh tals der n 0 c h
s t r e i t i g e (nicht konnex
ist), BGE 35 II 711 f. An dieser dem Gesetzestexte nur
scheinbar widersprechenden, einschränkenden Auslegung
ist festzuhalten, denn sie hat die Vernunft für sich. Die
Verbindung nicht konnexer Ansprüche, sei es desselben
Klägers oder mehrerer Kläger bezw. gegen mehrere
Beklagte, in ein e r Klage j.st vom kantonalen Prozess-
recht lediglich aus Gründen der Prozessökonomie zugelas-
sen. Zieht diese Verbindung gemäss Art. 60 OG für die
bundesgerichtliche Zuständigkeit die Zusammenrechnung
der Streitwerte des einzelnen Klageanspruches nach sich,
so würde es doch diesem prozessökonomischen Zwecke der
Klagenverbindung direkt zuwiderlaufen, wenn nicht be-
rufungsfähige Ansprüche berufungsfahig blieben, obschon
die Verbindung dahingefallen ist und die Lage gleich ist,
wie wenn der erledigte Anspruch niemals Gegenstand. des
Prozesses gewesen wäre.
Für den Streitwert kommt somit allein der noch streitige
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Anspruch in :Betracht, dessen Wert mit höchstens 2000 Fr.
unter dem für die :Berufung erforderlichen :Betrage von
4000 Fr. bleibt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
V. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
44. Orteil der 11. Zivilabteilung vom 14. Juni 1935
i. S. Hirs;hi gegen «He!vetia. ".
Art. 46 VVG: Beginn der Ver jäh run gin der H a f t -
P f 1 ich t ver sie her u n g erst von der Verurteilung des
Versicherten an.
Der Kläger wurde am 3. Juni 1931 infolge Zusammen-
.stosses seines side-car mit dem Bernerwägeli des Niklaus
Vogt schwer verletzt. Als er Vogt für die Schadensfolgen
verantwortlich machte, meldete Vogt dies der :Beklagten
an, bei der er eine landwirtschaftliche Unfall- und Haft-
pflichtversicherung genommen hatte mit Haftpflicht für
landwirtschaftliche :Betriebsunfälle im Betrage von höch-
stens 20000 Fr. pro Unfall einer einzelnen Person. Doch
lehnte die :Beklagte es am 19. August 1931 ab, für den
Schaden aufzukommen, weil es sich nicht um einen land-
wirtschaftlichen Unfall handle. Die vom Kläger noch im
Jahre 1931 gegen Vogt erhobene Klage hatte den Erfolg
der Verurteilung des Vogt zur Zahlung von 23,816 Fr.
Schadenersatz nebst Zins durch Urteil des Appellations-
hofes des Kantons :Bern vom 22. Dezember 1933, das
20 Tage nach der am 19. März 1934 erfolgten Zustellung
rechtskräftig geworden ist. Um einer vorauszusehenden
fruchtlosen Betreibung auszuweichen, trat Vogt seine
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Versicherungsvertrag. N0 44.
Rechte aus der:Haftpflichtversicherung am 31. Mai 1934
an den Kläger ab. Mit der vorliegenden Klage verlangt der
Kläger nun von der Beklagten Bezahlung von 20,700 Fr.
(wovon 500 Fr. für Heilungskosten und 200 Fr. für Sach-
schaden) nebst Prozesszinsen. Die Beklagte erhebt die
Einrede der Verjährung. Der Appellationshof des Kantons
Bern hat am 26. Februar 1935 die Klage wegen Verjährung
abgewiesen.
Hiegegen richtet sich die Berufung des
Klägers.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag ver-
jähren gemäss Art. 46 VVG in zwei Jahren nach Eintritt
der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. In
der Haftpflichtversicherung wird als solche Tatsache ange-
sehen von ÜSTERTAG-HIESTAND, N. 4 zu VVG 46, und
andern das Schadensereignis, von ROELLI, N. 3b zu VVG 46
S. 559, und andern die Inanspruchnahme des Haftpflicht-
versicherten, von JAEGER, N. 35/6 zu VVG 59, und andern
die Verurteilung des Haftpflichtversicherten. Die Vorin-
stam hat sich der Ansicht ROELLIs angeschlossen. Die
Berufung stützt sich mit Recht auf die Ansicht JAEGERS.
Die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers ist
meist keine einheitliche. Sie umfasst einerseits die Ge-
währung des Rechtsschutzes zur Abwehr von Schaden-·
ersatzansprüchen, anderseits < die Befreiung von solchen
Ansprüchen, die nicht mit Erfolg haben abgewehrt werden
können. Aus der Verschiedenartigkeit der vom Haft-
pflichtversicherer versprochenen Leistungen kann sehr
wohl darauf geschlossen werden, dass die die Leistungs-
pflicht begründende Tatsache keine einheitliche ist. Sobald
die Leistungspflicht auf Rechtsschutzgewährung ins Auge
gefasst wird, die doch erst mit der Inanspruchnahme des
Haftpflichtversicherten aktuell wird, kann als die Lei-
stungspflicht begründende Tatsache nicht schon das
Schadensereignis angesehen werden. Freilich kann auch
vom Befreiungsanspruch gesagt werden, dass er von der
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Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherten an zu er-
warten ist. Allein ob der Befreiungsanspruch aktuell werde
oder nicht" steht solange noch dahin, als der Rechtsschutz
gewährt wird und noch nicht versagt hat. Vertraut der
Haftpflichtversicherte der Loyalität des Versicherers nicht
recht, so stünde freilich nichts entgegen, dass er, sobald
er vom Geschädigten in Anspruch genommen wird, ins-
besondere also schon' während der Dauer des vom Ge-
schädigten gegen ihn geführten, vom Haftpflichtversicherer
ausgehaltenen Prozesses vorsorglich Klage gegen den Ver-
sicherer erhebe, um für den Fall, dass er zu Schadenersatz
verurteilt wird, so rasch wie möglich ein Urteil gegen den
Versicherer in die Hand zu bekommen, auf Grund dessen
er ihn unverzüglich zur Erfüllung des Befreiungsanspruches
zwingen kann. Allein genügenden Anlass hat der Haft-
pflichtversicherte zu einer solchen Klage gegen den Ver-
sicherer nicht, die sich als vollständig unnütze Inanspruch-
nahme der Rechtspflegeeinrichtungen herausstellen würde,
wenn die vom Gescbädigten gegen den Versicherten erho-
bene Klage abgewiesen würde. Vom bequemeren Behelf
.der Schuldbetreibung zur Unterbrechung der Verjährung
Gebrauch zu machen, wird der Versicherte, der ja vorder-
hand jedenfalls keinen Anspruch gegen den Versicherer
auf Zahlung an sich selbst hat, Bedenken haben und ihm
auch gar nicht zugemutet werden dürfen, solange dahin-
steht, ob und allfallig wie viel der Versicherer zu bezahlen
haben werde. Übrigens könnte es den Versicherungsgesell-
schaften selbst kaum erwünscht sein, bloss zum Zwecke
der Unterbrechung der Verjährung mit Betreibungen be-
helligt zu werden, die zudem vorsorglich auf Höchstsum-
men gehen müssten. Derartigen meist ganz nut7.10sen
Klagen (oder allfälligen Betreibungen) bloss zum Zwecke
der Unterbrechung der Verjährung kann dadurch vorge-
beugt werden, dass als die Pflicht des Haftpflichtversi-
chereiS zur Befreiung des Versicherten begründende Tat-
sache erst des letzteren Verurteilung angesehen wird.
Andernfalls wird der Versicherte der Gefahr ausgesetzt,
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dass er seinen Befreiungsanspruch gegen den Versicherer
verjähren lasse während des vom Geschädigten gegen ihn
(den Versicherten) geführten Prozesses, der leicht länger
oder doch nicht viel weniger lange dauern kann als die
gesetzlicce Verjährungsfrist, wie gerade der vorliegende
Fall zeigt. Es wird kaum einem Versicherten einfallen,
dass er etwas zur Unterbrechung der Verjährung gegen
seinen Haftpflicbtversicherer tun müsse, wäbrend dieser
den vom Geschädigten angestrengten Prozess aushält. Und
doch könnte nicht einfach jede Prozesshandlung des Ver-
sicherers als die Verjährung unterbrechende Anerkennung
des Befreiungsanspruches im Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR
angesehen werden, zumal wenn der Versicherer von vorne-
herein erklärt hätte, zunäcbst einmal die Verteidigung im
Prozess übernehmen zu wollen, jedoch ohne jedes Prä-
judiz .
Aber auch wenn, wie hier, der Versicherer von vornehe-
rein bestimmt bestritten hat, der Unfall trage nicht die
Merkmale der Gefahr an sich, gegen deren Folgen die Ver-
sicherung genommen wurde, und jedes Eingreifen in den
Schadenersatzprozess abgelehnt hat, so darf nichts anderes
gelten, weil auch in diesem Falle nicht weniger uner-
wünscht ist, den Versicherten vor erfolgter Verurteilung
im Schadenersatzpr02ess zu zwingen, die Rechtsptlegeein-
richtungen des Staates in Anspruch zu nehmen, bloss um'
den Befreiungsanspruch gegen den Versicherer nicht der
Verjährung anheimfallen zu l~sen -
auf die Gefahr hin,
dass sich dieser Prozess als gegenstandslos, also ganz nutz-
los erweisen würde, wenn die Klage des Geschädigten gegen
den Versicherten abgewiesen wird. Dass damit Nachteile
für die Versicherungsgesellschaften verbunden sind, ist
zuzugeben. Allein diese würden gewiss die lediglich zum
Zwecke der Verjährungsunterbrechung stattfindende vor-
sorgliche gerichtliche Geltendmachung des Befreiungsan-
spruches ebenfalls als lästig empfinden. Zudem wären die
andernfalls den Versicberten treffenden Nachteile grösser.
Endlich haben es die Versicherungsgesellschaften gemäss
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Versicherungsvertrag, N° 44.
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Art. 39 VVG in der Hand, die allgemeinen Versicherungs-
bedingungen so auszugestalten, dass sie sich jederzeit Aus-
kunft darüber verschaffen können, ob sie noch damit
rechnen müssen, wegen eines bestimmten zeitlich zurück-
liegenden Unfalles nachträglich belangt zu werden (die
Einschränkung gemäss Art. 45 VVG wird kaum praktisch
werden, wenn sich die Versicherungsgesellschaften darauf
beschränken, zu verlangen, dass ihnen alljährlich einmal
auf Verlangen über den Stand der Sache Auskunft gegeben
werde). Genügt dies dem Haftpflichtversicherer ausnahms-
weise nicbt, so kann er sich schliesslich entweder im
Schadenersatzprozess als Nebenintervenient beteiligen oder
durch negative Feststellungsklage oder Provokationsklage
die Initiative zu rascher Austragung des Streites über die
Deckungspflicht ergreifen.
Somit begann die Verjährung des Befreiungsanspruches
des Vogt gegen die Beklagte, welcher infolge der Abtretung
an den geschädigten Kläger mit der vorliegenden Klage
als Zahlungsanspruch geltend gemacht werden kann, erst
im April 1934 zu laufen und war damals nicht schon
,vollendet. Auf die der Beklagten günstigere allgemeine
Versicberungsbedingung § 23 kommt gemäss Art. 98 VVG
nichts an.
Dies alles gilt jedoch nicht ohne weiteres auch für den
die Haftpflichtsumme von 20,000 Fr. überschiessenden
Betrag, von dem fraglich ist, ob er nicht vielmehr nur aus
Unfallversicherung gefordert werden kann. In dieser Be-
ziehung wird die Vormstanz die Verjährungseinrede noch
einer besonderen Prüfung zu unterziehen haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das
angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird.