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94. Arteil vom 26. November 1909 in Sachen Danuser, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Konkursmasse Bolliger, Bekl. u. Ber.=Bekl. Berufungserfordernis des Streitwertes (Art. 59 0G). Bei der Zusam¬ menrechnung mehrerer Klageansprüche nach Art. 60 Abs. 1 06 fallen Ansprüche ausser Betracht, welche in der Berufungsinstanz nicht mehr streitig sind, sofern ihre Erledigung die Beurteilung der noch streitigen Ansprüche nicht beeinflusst (hier : ursprünglich. streitig eine Forderung und ein zugehöriges Retentionsrecht; vor Bundesgericht die Forderung ausser Streit). Streitwert des Reten¬ tionsrechts. Das Bundesgericht hat, nachdem sich aus den Akten ergeben hat: A. — Der Kläger und Berufungskläger Danuser hat im Konkurse des Baumeisters Gottlieb Bolliger, der beim Konkurs¬ amt Thalwil durchgeführt wird, eine Forderung von 9996 Fr. und ein Retentionsrecht zu deren Gunsten an den Nr. 1—62 des Konkursinventars angemeldet. Nachdem die Konkursverwaltung die Kollokation dieser Ansprache gänzlich verweigert hatte, hat Danuser Klage auf Kollokation der angemeldeten Ansprache er¬ hoben, wogegen die beklagte Konkursmasse auf Abweisung der Klage sowohl hinsichtlich der Forderung als auch des Retentions¬ rechtes angetragen hat. Die erste Instanz (Bezirksgerichtspräsi¬ dium Horgen) hat auf Zulassung der Forderung in der Höhe von 9983 Fr. 90 Cts. und auf Schutz des Retentionsrechtes an den genannten Gegenständen für diesen Forderungsbetrag erkannt. Das Obergericht des Kantons Zürich dagegen hat zweitinstanz¬ lich durch Urteil vom 6. Oktober 1909 die Forderung nur für 8645 Fr. zur Kollokation zugelassen und den Anspruch auf ein Retentionsrecht gänzlich abgewiesen. B. — Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung des Klägers Danuser, womit dieser vor Bundesgericht beantragt: Es sei in Abänderung des angefochtenen Urteils das Retentions¬ recht an den Nr. 1—62 des Konkursinventars für die zweitin¬ stanzlich noch gutgeheißene Summe von 8645 Fr. begründet zu
erklären, unter Kosten= und Entschädigungsfolge. Seiner Beru¬ fungserklärung hat der Kläger eine schriftliche Begründung bei¬ gelegt, „da der Erlös der Retentionsobjekte weniger ausmache als 2000 Fr.“. Auf Anfrage des Bundesgerichtspräsidenten hat sich der klägerische Vertreter über die letztere Bemerkung noch dahin geäußert, daß die Zahl 2000 irrtümlich sei und er 4000 habe schreiben wollen, daß aber möglicherweise der Erlös der Reten¬ tionsobjekte auch weniger als 2000 Fr. betrage. C. — Die Berufungsbeklagte hat in ihrer Antwort beantragt, es sei auf die Berufung nicht einzutreten, eventuell sei sie abzu¬ weisen. Hinsichtlich des ersteren Antrages hat sie geltend gemacht: Die fraglichen Retentionsgegenstände seien im Konkursinventar auf 1567 Fr. geschätzt und ihr Erlös belaufe sich auf 755 Fr. 10 Cts., worin aber eine Anzahl der Gegenstände im Werte von 74 Fr. 60 Cts. nicht inbegriffen sei, die der Kläger von sich aus widerrechtlich veräußert habe. Die Richtigkeit dieser Angabe ist durch eine vom Konkursamt Thalwil eingeholte Bescheinigung bestätigt worden; in Erwägung: Nach Klage und Antwort sind vor erster Instanz so¬ wohl die Forderung von 9996 Fr., als auch das für sie bean¬ spruchte Retentionsrecht streitig gewesen. Trotzdem können diese beiden Ansprüche bei der Bestimmung des für die bundesgericht¬ liche Kompetenz maßgebenden Streitwertes nicht nach Art. 60 OR zusammengerechnet werden. Denn eine solche Zusammen¬ rechnung will das Gesetz zweifellos dann nicht, wenn, wie hier, der eine Anspruch nachträglich aufhört, streitig zu sein, und wenn dieser Anspruch auf einem andern Rechtsgrunde beruht als der noch streitige. Es läßt sich nicht einsehen, warum eine in den Vorinstanzen vorhanden gewesene objektive Klagenkumulation, auch nachdem sie dahingefallen ist, die bundesgerichtliche Zuständigkeit noch zu begründen vermöchte, unter Umständen, wo sie für die sachliche Beurteilung des noch streitigen Anspruches keine Bedeu¬ tung besitzt und die Lage gleich ist, wie wenn der erledigte An¬ spruch niemals Gegenstand des Prozesses gebildet hätte. Das Gesagte muß auch dann gelten, wenn ein gewisses Präjudizial¬ verhältnis zwischen dem nicht mehr streitigen und dem noch zu beurteilenden Anspruche besteht, wie das bei der pfandversicherten Fordernng so weit der Fall ist, als der Bestand des Pfandrechts von dem der Forderung abhängt. Dementsprechend richtei sich denn auch bei dem Streite über die Bürgschaftsforderung der Streitwert nur nach der Höhe dieser, nicht auch nach derjenigen der Hauptforderung.
2. — Im vorliegenden Falle fragt es sich also, ob das allein noch streitige Retentionsrecht, dessen Wert gleich dém der Reten¬ tionsgegenstände ist, den für die bundesgerichtliche Zuständigkeit erforderlichen Minimalbetrag von 2000 Fr. erreiche. Das ist aber nach den obigen Feststellungen hierüber zu verneinen, laut denen der Wert der fraglichen Gegenstände, wie ihre Schätzung und das Ergebnis ihrer Liquidation zeigt, sich unter allen Umständen bedeutend unter der genannten Summe hält; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.