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Erbrecht. N° 38.
Ainsi l'affaire doit etre renvoyee aux juges cantonaux
pour etre repr~e a limine litis. La demande devra etre de
nouveau signi:fi6e a la partie defenderesse, a qui l'occasiou
sera donnre de repondre et de proceder comme il est dit
ci-dessus, sans qu'il soit tenu compte de son acquiescement.
Par ces motifs, le Tribunal f6Ural prononce:
Le recours est partiellement admis. Le jugement attaque
est annuIe. L'affaire est renvoyre au Tribunal cantonal pour
qu'il soit statue a nouveau sur le fond et sur les frais et
depens, apres nouvelle instruction dans le sens des conside-
rants ci-dessus.
II.ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
38. OrteU der IL- ZiVllabteUung vom al. Juni 1935
i. S. Bllcher-ltiser gegen Bucher-Duner und ltons.
Art. 604 Ab s. 1 ZGB. Eine vertragliche Verpflichtung zur
Fortsetzung der Erbengemeinschaft im Sinne des Art. 604
Abs. 1 ZGB kann nicht nur durch Errichtung einer Gemeinder-
schaft begründet werden. Eine solche Verpflichtung ist z. B.
in einem von einem Erben mit den Miterben nach dem Erbfall
abgeschlossenen Pachtvertrage über Erbschaftsliegenschaften
zu erblicken.
A. -
Der am 31. Juli 1914 verstorbene Josef Bucher·
Durrer in Kerns hinterliess seinen aus der Ehefrau und
sieben damals noch minderjährigen Kindern bestehenden
Erben sein landwirtschaftliches Heimwesen. Eine Teilung
des Erbes fand nicht statt; die Erbengemeinschaft fühite
den Betrieb des ganzen Bauerngewerbes gemeinsam weiter.
Erst zu Allerheiligen 1931 übernahm ihn der älteste Sohn
Josef Bucher-Kiser auf Grund eines von sämtlichen Mit-
erben unterzeichneten, öffentlich beurkundeten « Pacht-
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vertrags mit Kaufsverabredung }) vom 26. Oktober 1931,
der im wesentJichen folgendes bestimmt :
a) Die Miterben übergeben dem JosefB. auf die Dauer
von 5 Jahren das ganze Heimwesen samt Inventar in
Pacht.
b) Mit Ablauf der Pachtdauer ist der Pächter berechtigt
das Pachtobjekt -
Liegendes und Fahrendes -
zu fest-
gesetzten Übernahmepreisen käuflich zu erwerben, sofern
er seiner Zinspflicht pünktlich nachkommt. Allenfalls
kann das Pachtverhältnis nach Ablauf mit allseitiger Zu-
stimmung vertraglich erneuert werden.
c) Die Miterben haben im Pachtobjekt freie Wohnung
bis zu ihrer allIalligen Verheiratung.
d) Für den Fall, dass Josef B. nach Erwerb des Allein-
eigentums an dem Heimwesen dieses verkaufen sollte,
haben vorab seine Brüder und in zweiter Linie seine
Schwestern in der Reihenfolge ihres Alters ein Zugrecht
dazu.
B. -Am 25. September 1934 erhob JosefB. gegen seine
Miterben unter Berufung auf Art. 604 ZGB Klage auf
gerichtliche Auflösung der Erbengemeinschaft, Teilung der
Erbschaft und ungeteilte Zuweisung des Heimwesens samt
Zubehör und Inventar nach bäuerlichem Erbrecht gemäss
Art. 620 ZGB an ihn.
O. -
Die beklagten Miterben beantragten Abweisung
der Klage mit der Begründung, die Voraussetzungen des
Teilungsanspruchs gemäss Art. 604 ZGB seien nicht gege-
ben, da der Pachtvertrag vom 26. Oktober 1931 die Mit-
erben bis Allerheiligen 1936 zur Fortsetzung der Gemein-
schaft verpflichte. Mit dem Abschluss desselben habe der
Kläger auf die Geltendmachung der Teilung während
dieser Zeit verzichtet. Beim Recht auf Teilung handle es
sich nicht um ein dingliches Rechtsverhältnis, sondern
lediglich um einen erbrechtlichen Anspruch, der den
Pachtvertrag nicht zu durchbrechen vermöge.
D. -
In Aufhebung des die Klage gutheissenden Urteils
des Kantonsgerichts hat das Obergericht des Kantons
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Obwalden mit Urteil vom 26. März 1935 die Klage abge-
wiesen « in dem Sinne, dass der Kläger vor Ablauf der
Pachtdauer auf Grund des Vertrags vom 26. Oktober 1931,
d. h. vor Allerheiligen 1936, die Teilung der Erbschaft und
die Zuweisung des ungeteilten landwirtschaftlichen Ge-
werbes nach bäuerlichem Erbrecht nicht verlangen kann ».
In den Erwägungen wird ausgeführt: Zu entscheiden sei
die Frage, ob der Pachtvertrag vom 26. Oktober 1931
ein Vertrag im Sinne des Art. 604 ZGB sei, d. h. ob er die
Vertragspartner zur Gemeinschaft verpflichte. Der Pacht-
vertrag habe allerdings obligationenrechtlichen Charakter,
während der Anspruch auf Teilung gemäss Art. 604 ZGB
erbrechtlicher Natur sei. Zu untersuchen sei aber lediglich,
ob die Erben mit dem Vertrage wirklich die erbrechtliche
Auseinandersetzung verschieben wollten, was aus der
Willensmeinung der Parteien beim Abschluss oder aus dem
wirtschaftlichen Zwecke des Vertrags zu ermitteln sei.
Dieser liege offenkundig darin, dass beide Parteien sich
auf 5 Jahre binden und sichern wollten. Dadurch, dass der
Kläger die ibm schon damals zustehende Teilung nicht
verlangt, sondern das Gewerbe in Pacht genommen, habe
er wie die übrigen Miterben seinem Willen Ausdruck
gegeben, die Gemeinschaft als solche fortzusetzen, also für
die Dauer des Pachtverhältnisses auf die Geltendmachung
des Teilungsanspruchs gemäss Art. 604 zu verzichten. Auch
der Umstand, dass mit der öffentlichen Beurkundung des
Vertrags überdies den Erfordernissen der Begründung
einer Gemeinderschaft gemäss Art. 337 ZGB Genüge
getan sei, spreche dafür, dass sich die Parteien bewusst
gewesen seien, mit seinem Abschluss die Teilung aufzu-
schieben. Nach Ablauf der Pachtdauer stehe es jedoch dem
Kläger frei, entweder Teilung nach Art. 604 ZGB und
Zuweisung nach bäuerlichem Erbrecht gemäss Art. 620
zu verlangen, oder von dem vereinbarten Kaufsrechte Ge-
brauch zu machen.
E. -
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung an
das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung
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der Klage, ev. Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer
Beurteilung. Als den Akten, nämlich dem Pachtvertrage
widersprechend wird gerügt die Annahme der Vorinstanz,
in dem Vertrage hätten alle Miterben ihrem Willen auf
Fortsetzung der Erbengemeinschaft Ausdruck gegeben.
A U8 den Erwägungen des Bundesgerichts:
1. -
Die Vorinstanz hat die zu entscheidende Frage
dahin formuliert, ob der Pachtvertrag vom 26. Oktober
1931 ein Vertrag im Sinne des Art. 604 ZGB sei, d. h. ob
sich mit ihm der Kläger « zur Gemeinschaft verpflichtet»
habe, und hat diese Frage bejaht. Demgegenüber macht
der Kläger in seiner Berufungsbegrundung der Vorinstanz
den Vorwurf, sie habe damit zu Unrecht in den Pachtver-
trag einen Vertrag auf Begründung einer Gemeinderschaft
im Sinne von Art. 336 ff ZGB « hineininterpretiert ». Dabei
geht er von der Auffassung aus, eine vertragliche Verpflich-
tung zur Gemeinschaft im Sinne des Art. 604 könne über-
haupt nur durch Abschluss eines Gemeinderschaftsver-
trages begründet werden. Ob dies die dem Gesetze zu-
grundeliegende Auffassung ist, oder ob als Vertrag im
Sinne des Art. 604 nicht auch eine andere Vereinbarung
der Miterben auf Fortsetzung der einfachen Erbengemein-
schaft als solcher in Frage kommt, ist dem Wortlaute des
Gesetzes nicht ohne weiteres zu entnehmen. In der Doktrin
werden beide Auffassungen vertreten (für die erstere
EseHER, zu Art. 604, N. 5, und Obergericht Luzern,
Schreiben an den Gemeindeschreiberverband vom 4. Mai
1916, SJZ 13, S. 313; ROSSEL et MENTHA, 219; PROD'HOM,
Coheritier, 98; für letztere TuOR, zu Art. 604, N. 6;
Das schweiz. ZGB, 2. Aufl., S. 365). Anlässlieh der Ge-
setzesberatung im Nationalrat bestätigte Gottofrey als
französischer Referent die von de Meuron geäusserte
Auffassung, dass es sich bei dem vertraglichen Ausschluss
des Teilungsanspruches « du seul et unique (las de l'indi-
vision contractuelle prevue a l'art. 346 (jetzt 336 ff.) du
code » handle, also um den Gemeinderschaftsvertrag (Sten.
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Bull. 1906, S. 357 f.), welcher Auslegung vom Verfasser
des Entwurfes. nicht widersprochen wurde. Diese Auf-
fassung findet lline gewisse Stütze im französischen Ge-
setzestext.
Während nämlich der deutsche Text des
Art. 604 lautet « zur Ge me ins c haft verpflichtet»
und der italienische « tenuto a rimanere in comunione»,
in heiden also der Ausdruck des Art. 602 « (Erben-) C..e-
meinschaft» bezw. « Comunione (ereditaria)>> wiederkehrt,
sagt der französische Text in Art. 604 nicht wie in 602,
Marginale und Abs. 3, « communaute (herOOitaire) », son-
dern « demeurer dans l'indivision», braucht also den in
Art. 336 ff. für « Gemeind e r schaft» verwendeten Aus-
druck. Es handelt sich jedoch offensichtlich um eine
Ungenauigkeit der französischen Fassung.
Weder die
heiden andern Texte noch die inhaltliche Ausgestaltung
der in Frage stehenden Rechtsverhältnisse durch das Ge-
setz bieten Anlass zu der Annahme, ein vertraglicher Aus-
schluss der Erbteilung könnte nur durch Begründung einer
Gemeinderschaft erfolgen. Wäre dies der Wille des Ge-
setzes, so hätte es sich nicht der neutralen Wendung
« durch Vertrag zur Gemeinschaft verpflichtet» bedient,
sondern ausdrücklich die Gemeinderschaft genannt oder
auf Art. 336 ff. verwiesen. Dass dies aber auch nicht die
Meinung Engen Hubers war, geht aus folgendem Passus
seines Vortrages über « Die Rechte und Pflichten der
Erhen » hervor:
« Die Teilung besteht also rechtlich darin, dass eine
Gemeinschaftsaufhebung stattfindet. Dieselbe ist geord-
net mit Art. 604 ff. Alle Arben, d. h. jeder Erbe hat
Anspruch darauf, dass geteilt werde, wenn sie nicht
ein anderes Abkommen getroffen ha-
ben }). (Eug. HUBER, Zehn Vorträge über ausgewählte
Gebiete des neuen Rechts, 1910-1911, S. 181).
Wäre unter dem Vertrag im ~inne des Art. 604 nur ein
Gemeinderschaftsvertragzu verstehen, so hätte Huber
zweifellos nicht den offenbar absichtlich unbestimmten
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Ausdruck « ein anderes Abkommen)) gewählt. -
Für die
gegenteilige Regelung wäre ein hinlänglicher Grund auch
nicht einzusehen. Das Gesetz zeigt keinerlei Tendenz, die
Erbengemeinschaft abzukürzen oder auszuschliessen. Tat-
sächlich bleiben zahlreiche Erbengemeinschaften ohne
besondere Vereinbarung durch blosses stillschweigendes
Einverständnis der Miterben jahrzehntelang bestehen. Es
ist nicht einzusehen, weshalb dies nicht auch auf Grund
einer bindenden Vereinbarung möglich sein sollte. Sowohl
das deutsche BGB (§§ 749, 2042) als der C. c. fr. (art. 815
a1. 2) lassen eine vertragliche Fortsetzung der einfachen
Erbengemeinschaft zu. Diese und die Gemeinderschaft
sind Rechtsgebilde ganz verschiedenen Inhaltes; wenn die
Miterben vertraglich die erstere fortsetzen wollen, so be-
steht kein Anlass, ilmen dies zu verwehren und ilmen nur
die Wahl zwischen der Teilung und der ihren W ÜllSchen
möglicherweise gar nicht entsprechenden Gemeinderschaft
zu lassen. Der Umstand, dass die Erbengemeinschaft als
grundsätzlich blosses 1Jbergangsgebilde eine nur knappe
gesetzgeberische Regelung und Ausgestaltung aufweist,
steht wer vertraglichen Fortsetzung auf längere Zeit nicht
im Wege; soweit die erforderliche Normierung nicht durch
Vereinbarung erfolgt ist, kann sie in analoger Anwendung
der Vorschriften für andere Gesamthandverhältnisse ohne
Schwierigkeit ergänzt werden. -
Die Zulässigkeit eines
vertraglichen Verzichtes auf die Erbteilung im Sinne des
Art. 604 ohne Begründung einer Gemeinderschaft ist daher
zu bejahen. Für welche zeitliche Dauer ein derartiger
Verzicht als verbindlich zu betrachten wäre, kann hier
dahingestellt bleiben, da die Dauer von 5 Jahren des vor-
liegenden Pachtvertrages -
sofern in diesem ein Verzicht
auf die Teilung zu erblicken ist -
jedenfalls keine über-
mässig lange, gegen die guten Sitten verstossende Bindung
darstellt.
2. -
.....
3. -
Auch darin, dass in dem vorliegenden Pachtver-
trage eine Verpflichtung auf Fortsetzung der Erbengemein-
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Erbrecht. No 38.
schaft für die;Vertragsdauer erblickt werden muss, ist
der Vorinstanz .beizupflichten. Der vom Berufungskläger
gegen diese
V~rtragsauslegung gerichtete Vorwurf der
Aktenwidrigkeit ist unbegründet; es handelt sich dabei
überhaupt nicht um eine tatsächliche Feststellung, sondern
um die Interpretation eines Vertrages, d. h. um die Frage,
welcher rechtsgeschäftliehe "\Ville aus der abgegebenen
Erklärung folge, was Rechtsfrage und daher vom Bundes-
gericht frei überprüfbar ist. Der Einwand des Berufungs-
klägers, ein Pachtvertrag vermöge den Verkauf des Pacht-
Grundstückes nicht zu verhindern, geschweige denn die
Teilung der Erbschaft, zu der es gehöre, geht fehl. Nicht
die Tatsache an sich, dass die Erbschaftsliegenschaft ver-
pachtet ist, schliesst den Erbteilungsanspruch aus. Wäre
der Pächter ein nicht der Erbengemeinschaft angehörender
Dritter, oder hätte der heutige Miterbe JosefB. die Pacht
schon vor dem Erbfall übernommen, so könnte der Kläger
jederzeit seinen Teilungsanspruch geltend machen. Da-
durch aber, dass er zu einer Zeit, da die Erbengemeinschaft
bereits bestand und er daher schon die Teilung verlangen
konnte, dies nicht tat, sondern das Gewerbe auf 5 Jahre
zu Pacht übernahm mit einem Kaufsrecht nach Ablauf
der Pachtdauer, gab der Kläger seinem Willen Ausdruck,
für diese Zeit dasselbe als Pächter zu besitzen und zu
bewirtschaften, also nicht Alleineigentümer sein zu wollen.
In diesem Willen liegt implicite ein Verzicht auf Geltend-
machung des Teilungsanspruches, bezw. eine Verpflichtung
zum Verbleiben in der Gemeinschaft im Sinne des Art. 604
ZGB. -
Ob eine dahingehende Verpflichtung auch zu-
lasten der übrigen, nur als Verpächter auftretenden Mit-
erben anzunehmen oder aber diesen der Teilungsanspruch
zuzugestehen wäre, kann hier dahingestellt bleiben, da ein
solcher nur seitens des Klägers geltend gemacht ist. Ebenso
braucht nicht entschieden zu werden die Frage, ob das
Begehren auf Erbteilung und Zuweisung nach bäuerlichem
Erbrecht schon vor Ablauf der Pachtdauer, aber mit
Wirkung erst auf diesen Zeitpunkt, gestellt werden könnte;
Obligationenrecht. N° 39.
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denn mit der vorliegenden Klage wird nur sofortige Teilung
und Zuweisung verlangt, und dieses Begehren kann nicht
geschützt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts bestätigt.
IH. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
39. Arret da la. Ire Section civile du 9 avril 1935
dans la cause Pa.ulmes contre Caissa de r~tra.ite des emploY6s
du Comptoir d'Escompte da Geneve.
Modi{ication des statuts d'une 80cWte coophative. Notion de8 droits
acqui8 de8 8ocietaires.
1. Dans les societes co operatives, les dispositions statutaires
qui reglent la repartition de l'actif en cas de dissolution (et
apres le paiement des dettes sociales) confer3nt aux societaires
des droits acquis, autant du moins qu'elles leur assurent cer-
tains avantages dans la liquidation, comme contre-prestations
de leurs versements, p. ex.le droit au remboursement de leurs
parts sociales.
2. Dans les co operatives d'assurance non assujetties a. la surveil-
lance de la Confederation, il en est de meme des dispositions
qui garantissent aux societaires certaines prestations en
contre-partie du prix de l'assurance.
Faits :
Ä. -
1. Le Comptoir d'Escompte de Geneve, societe
anonyme de banque, a Geneve, possooait depuis 1905 un
fonds de prevoyance en faveur de ses employes. Le 6 de-
cembre 1913 a ete constituee, sous forme d'une societ6
cooperative, la Gaisse de retraite des employes du Gomptoir
d'ESCOfflpte de Geneve (ici appelee : la Caisse).