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61_II_164

BGE 61 II 164

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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164

Erbrecht. N° 38.

Ainsi l'affaire doit etre renvoyee aux juges cantonaux

pour etre repr~e a limine litis. La demande devra etre de

nouveau signi:fi6e a la partie defenderesse, a qui l'occasiou

sera donnre de repondre et de proceder comme il est dit

ci-dessus, sans qu'il soit tenu compte de son acquiescement.

Par ces motifs, le Tribunal f6Ural prononce:

Le recours est partiellement admis. Le jugement attaque

est annuIe. L'affaire est renvoyre au Tribunal cantonal pour

qu'il soit statue a nouveau sur le fond et sur les frais et

depens, apres nouvelle instruction dans le sens des conside-

rants ci-dessus.

II.ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

38. OrteU der IL- ZiVllabteUung vom al. Juni 1935

i. S. Bllcher-ltiser gegen Bucher-Duner und ltons.

Art. 604 Ab s. 1 ZGB. Eine vertragliche Verpflichtung zur

Fortsetzung der Erbengemeinschaft im Sinne des Art. 604

Abs. 1 ZGB kann nicht nur durch Errichtung einer Gemeinder-

schaft begründet werden. Eine solche Verpflichtung ist z. B.

in einem von einem Erben mit den Miterben nach dem Erbfall

abgeschlossenen Pachtvertrage über Erbschaftsliegenschaften

zu erblicken.

A. -

Der am 31. Juli 1914 verstorbene Josef Bucher·

Durrer in Kerns hinterliess seinen aus der Ehefrau und

sieben damals noch minderjährigen Kindern bestehenden

Erben sein landwirtschaftliches Heimwesen. Eine Teilung

des Erbes fand nicht statt; die Erbengemeinschaft fühite

den Betrieb des ganzen Bauerngewerbes gemeinsam weiter.

Erst zu Allerheiligen 1931 übernahm ihn der älteste Sohn

Josef Bucher-Kiser auf Grund eines von sämtlichen Mit-

erben unterzeichneten, öffentlich beurkundeten « Pacht-

Erbrecht. N° 38.

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vertrags mit Kaufsverabredung }) vom 26. Oktober 1931,

der im wesentJichen folgendes bestimmt :

a) Die Miterben übergeben dem JosefB. auf die Dauer

von 5 Jahren das ganze Heimwesen samt Inventar in

Pacht.

b) Mit Ablauf der Pachtdauer ist der Pächter berechtigt

das Pachtobjekt -

Liegendes und Fahrendes -

zu fest-

gesetzten Übernahmepreisen käuflich zu erwerben, sofern

er seiner Zinspflicht pünktlich nachkommt. Allenfalls

kann das Pachtverhältnis nach Ablauf mit allseitiger Zu-

stimmung vertraglich erneuert werden.

c) Die Miterben haben im Pachtobjekt freie Wohnung

bis zu ihrer allIalligen Verheiratung.

d) Für den Fall, dass Josef B. nach Erwerb des Allein-

eigentums an dem Heimwesen dieses verkaufen sollte,

haben vorab seine Brüder und in zweiter Linie seine

Schwestern in der Reihenfolge ihres Alters ein Zugrecht

dazu.

B. -Am 25. September 1934 erhob JosefB. gegen seine

Miterben unter Berufung auf Art. 604 ZGB Klage auf

gerichtliche Auflösung der Erbengemeinschaft, Teilung der

Erbschaft und ungeteilte Zuweisung des Heimwesens samt

Zubehör und Inventar nach bäuerlichem Erbrecht gemäss

Art. 620 ZGB an ihn.

O. -

Die beklagten Miterben beantragten Abweisung

der Klage mit der Begründung, die Voraussetzungen des

Teilungsanspruchs gemäss Art. 604 ZGB seien nicht gege-

ben, da der Pachtvertrag vom 26. Oktober 1931 die Mit-

erben bis Allerheiligen 1936 zur Fortsetzung der Gemein-

schaft verpflichte. Mit dem Abschluss desselben habe der

Kläger auf die Geltendmachung der Teilung während

dieser Zeit verzichtet. Beim Recht auf Teilung handle es

sich nicht um ein dingliches Rechtsverhältnis, sondern

lediglich um einen erbrechtlichen Anspruch, der den

Pachtvertrag nicht zu durchbrechen vermöge.

D. -

In Aufhebung des die Klage gutheissenden Urteils

des Kantonsgerichts hat das Obergericht des Kantons

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Erbrecht. N° 38.

Obwalden mit Urteil vom 26. März 1935 die Klage abge-

wiesen « in dem Sinne, dass der Kläger vor Ablauf der

Pachtdauer auf Grund des Vertrags vom 26. Oktober 1931,

d. h. vor Allerheiligen 1936, die Teilung der Erbschaft und

die Zuweisung des ungeteilten landwirtschaftlichen Ge-

werbes nach bäuerlichem Erbrecht nicht verlangen kann ».

In den Erwägungen wird ausgeführt: Zu entscheiden sei

die Frage, ob der Pachtvertrag vom 26. Oktober 1931

ein Vertrag im Sinne des Art. 604 ZGB sei, d. h. ob er die

Vertragspartner zur Gemeinschaft verpflichte. Der Pacht-

vertrag habe allerdings obligationenrechtlichen Charakter,

während der Anspruch auf Teilung gemäss Art. 604 ZGB

erbrechtlicher Natur sei. Zu untersuchen sei aber lediglich,

ob die Erben mit dem Vertrage wirklich die erbrechtliche

Auseinandersetzung verschieben wollten, was aus der

Willensmeinung der Parteien beim Abschluss oder aus dem

wirtschaftlichen Zwecke des Vertrags zu ermitteln sei.

Dieser liege offenkundig darin, dass beide Parteien sich

auf 5 Jahre binden und sichern wollten. Dadurch, dass der

Kläger die ibm schon damals zustehende Teilung nicht

verlangt, sondern das Gewerbe in Pacht genommen, habe

er wie die übrigen Miterben seinem Willen Ausdruck

gegeben, die Gemeinschaft als solche fortzusetzen, also für

die Dauer des Pachtverhältnisses auf die Geltendmachung

des Teilungsanspruchs gemäss Art. 604 zu verzichten. Auch

der Umstand, dass mit der öffentlichen Beurkundung des

Vertrags überdies den Erfordernissen der Begründung

einer Gemeinderschaft gemäss Art. 337 ZGB Genüge

getan sei, spreche dafür, dass sich die Parteien bewusst

gewesen seien, mit seinem Abschluss die Teilung aufzu-

schieben. Nach Ablauf der Pachtdauer stehe es jedoch dem

Kläger frei, entweder Teilung nach Art. 604 ZGB und

Zuweisung nach bäuerlichem Erbrecht gemäss Art. 620

zu verlangen, oder von dem vereinbarten Kaufsrechte Ge-

brauch zu machen.

E. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung an

das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung

Erbrecht. No 38

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der Klage, ev. Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer

Beurteilung. Als den Akten, nämlich dem Pachtvertrage

widersprechend wird gerügt die Annahme der Vorinstanz,

in dem Vertrage hätten alle Miterben ihrem Willen auf

Fortsetzung der Erbengemeinschaft Ausdruck gegeben.

A U8 den Erwägungen des Bundesgerichts:

1. -

Die Vorinstanz hat die zu entscheidende Frage

dahin formuliert, ob der Pachtvertrag vom 26. Oktober

1931 ein Vertrag im Sinne des Art. 604 ZGB sei, d. h. ob

sich mit ihm der Kläger « zur Gemeinschaft verpflichtet»

habe, und hat diese Frage bejaht. Demgegenüber macht

der Kläger in seiner Berufungsbegrundung der Vorinstanz

den Vorwurf, sie habe damit zu Unrecht in den Pachtver-

trag einen Vertrag auf Begründung einer Gemeinderschaft

im Sinne von Art. 336 ff ZGB « hineininterpretiert ». Dabei

geht er von der Auffassung aus, eine vertragliche Verpflich-

tung zur Gemeinschaft im Sinne des Art. 604 könne über-

haupt nur durch Abschluss eines Gemeinderschaftsver-

trages begründet werden. Ob dies die dem Gesetze zu-

grundeliegende Auffassung ist, oder ob als Vertrag im

Sinne des Art. 604 nicht auch eine andere Vereinbarung

der Miterben auf Fortsetzung der einfachen Erbengemein-

schaft als solcher in Frage kommt, ist dem Wortlaute des

Gesetzes nicht ohne weiteres zu entnehmen. In der Doktrin

werden beide Auffassungen vertreten (für die erstere

EseHER, zu Art. 604, N. 5, und Obergericht Luzern,

Schreiben an den Gemeindeschreiberverband vom 4. Mai

1916, SJZ 13, S. 313; ROSSEL et MENTHA, 219; PROD'HOM,

Coheritier, 98; für letztere TuOR, zu Art. 604, N. 6;

Das schweiz. ZGB, 2. Aufl., S. 365). Anlässlieh der Ge-

setzesberatung im Nationalrat bestätigte Gottofrey als

französischer Referent die von de Meuron geäusserte

Auffassung, dass es sich bei dem vertraglichen Ausschluss

des Teilungsanspruches « du seul et unique (las de l'indi-

vision contractuelle prevue a l'art. 346 (jetzt 336 ff.) du

code » handle, also um den Gemeinderschaftsvertrag (Sten.

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Erbrecht. N° 38

Bull. 1906, S. 357 f.), welcher Auslegung vom Verfasser

des Entwurfes. nicht widersprochen wurde. Diese Auf-

fassung findet lline gewisse Stütze im französischen Ge-

setzestext.

Während nämlich der deutsche Text des

Art. 604 lautet « zur Ge me ins c haft verpflichtet»

und der italienische « tenuto a rimanere in comunione»,

in heiden also der Ausdruck des Art. 602 « (Erben-) C..e-

meinschaft» bezw. « Comunione (ereditaria)>> wiederkehrt,

sagt der französische Text in Art. 604 nicht wie in 602,

Marginale und Abs. 3, « communaute (herOOitaire) », son-

dern « demeurer dans l'indivision», braucht also den in

Art. 336 ff. für « Gemeind e r schaft» verwendeten Aus-

druck. Es handelt sich jedoch offensichtlich um eine

Ungenauigkeit der französischen Fassung.

Weder die

heiden andern Texte noch die inhaltliche Ausgestaltung

der in Frage stehenden Rechtsverhältnisse durch das Ge-

setz bieten Anlass zu der Annahme, ein vertraglicher Aus-

schluss der Erbteilung könnte nur durch Begründung einer

Gemeinderschaft erfolgen. Wäre dies der Wille des Ge-

setzes, so hätte es sich nicht der neutralen Wendung

« durch Vertrag zur Gemeinschaft verpflichtet» bedient,

sondern ausdrücklich die Gemeinderschaft genannt oder

auf Art. 336 ff. verwiesen. Dass dies aber auch nicht die

Meinung Engen Hubers war, geht aus folgendem Passus

seines Vortrages über « Die Rechte und Pflichten der

Erhen » hervor:

« Die Teilung besteht also rechtlich darin, dass eine

Gemeinschaftsaufhebung stattfindet. Dieselbe ist geord-

net mit Art. 604 ff. Alle Arben, d. h. jeder Erbe hat

Anspruch darauf, dass geteilt werde, wenn sie nicht

ein anderes Abkommen getroffen ha-

ben }). (Eug. HUBER, Zehn Vorträge über ausgewählte

Gebiete des neuen Rechts, 1910-1911, S. 181).

Wäre unter dem Vertrag im ~inne des Art. 604 nur ein

Gemeinderschaftsvertragzu verstehen, so hätte Huber

zweifellos nicht den offenbar absichtlich unbestimmten

Erbrecht. No 38.

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Ausdruck « ein anderes Abkommen)) gewählt. -

Für die

gegenteilige Regelung wäre ein hinlänglicher Grund auch

nicht einzusehen. Das Gesetz zeigt keinerlei Tendenz, die

Erbengemeinschaft abzukürzen oder auszuschliessen. Tat-

sächlich bleiben zahlreiche Erbengemeinschaften ohne

besondere Vereinbarung durch blosses stillschweigendes

Einverständnis der Miterben jahrzehntelang bestehen. Es

ist nicht einzusehen, weshalb dies nicht auch auf Grund

einer bindenden Vereinbarung möglich sein sollte. Sowohl

das deutsche BGB (§§ 749, 2042) als der C. c. fr. (art. 815

a1. 2) lassen eine vertragliche Fortsetzung der einfachen

Erbengemeinschaft zu. Diese und die Gemeinderschaft

sind Rechtsgebilde ganz verschiedenen Inhaltes; wenn die

Miterben vertraglich die erstere fortsetzen wollen, so be-

steht kein Anlass, ilmen dies zu verwehren und ilmen nur

die Wahl zwischen der Teilung und der ihren W ÜllSchen

möglicherweise gar nicht entsprechenden Gemeinderschaft

zu lassen. Der Umstand, dass die Erbengemeinschaft als

grundsätzlich blosses 1Jbergangsgebilde eine nur knappe

gesetzgeberische Regelung und Ausgestaltung aufweist,

steht wer vertraglichen Fortsetzung auf längere Zeit nicht

im Wege; soweit die erforderliche Normierung nicht durch

Vereinbarung erfolgt ist, kann sie in analoger Anwendung

der Vorschriften für andere Gesamthandverhältnisse ohne

Schwierigkeit ergänzt werden. -

Die Zulässigkeit eines

vertraglichen Verzichtes auf die Erbteilung im Sinne des

Art. 604 ohne Begründung einer Gemeinderschaft ist daher

zu bejahen. Für welche zeitliche Dauer ein derartiger

Verzicht als verbindlich zu betrachten wäre, kann hier

dahingestellt bleiben, da die Dauer von 5 Jahren des vor-

liegenden Pachtvertrages -

sofern in diesem ein Verzicht

auf die Teilung zu erblicken ist -

jedenfalls keine über-

mässig lange, gegen die guten Sitten verstossende Bindung

darstellt.

2. -

.....

3. -

Auch darin, dass in dem vorliegenden Pachtver-

trage eine Verpflichtung auf Fortsetzung der Erbengemein-

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Erbrecht. No 38.

schaft für die;Vertragsdauer erblickt werden muss, ist

der Vorinstanz .beizupflichten. Der vom Berufungskläger

gegen diese

V~rtragsauslegung gerichtete Vorwurf der

Aktenwidrigkeit ist unbegründet; es handelt sich dabei

überhaupt nicht um eine tatsächliche Feststellung, sondern

um die Interpretation eines Vertrages, d. h. um die Frage,

welcher rechtsgeschäftliehe "\Ville aus der abgegebenen

Erklärung folge, was Rechtsfrage und daher vom Bundes-

gericht frei überprüfbar ist. Der Einwand des Berufungs-

klägers, ein Pachtvertrag vermöge den Verkauf des Pacht-

Grundstückes nicht zu verhindern, geschweige denn die

Teilung der Erbschaft, zu der es gehöre, geht fehl. Nicht

die Tatsache an sich, dass die Erbschaftsliegenschaft ver-

pachtet ist, schliesst den Erbteilungsanspruch aus. Wäre

der Pächter ein nicht der Erbengemeinschaft angehörender

Dritter, oder hätte der heutige Miterbe JosefB. die Pacht

schon vor dem Erbfall übernommen, so könnte der Kläger

jederzeit seinen Teilungsanspruch geltend machen. Da-

durch aber, dass er zu einer Zeit, da die Erbengemeinschaft

bereits bestand und er daher schon die Teilung verlangen

konnte, dies nicht tat, sondern das Gewerbe auf 5 Jahre

zu Pacht übernahm mit einem Kaufsrecht nach Ablauf

der Pachtdauer, gab der Kläger seinem Willen Ausdruck,

für diese Zeit dasselbe als Pächter zu besitzen und zu

bewirtschaften, also nicht Alleineigentümer sein zu wollen.

In diesem Willen liegt implicite ein Verzicht auf Geltend-

machung des Teilungsanspruches, bezw. eine Verpflichtung

zum Verbleiben in der Gemeinschaft im Sinne des Art. 604

ZGB. -

Ob eine dahingehende Verpflichtung auch zu-

lasten der übrigen, nur als Verpächter auftretenden Mit-

erben anzunehmen oder aber diesen der Teilungsanspruch

zuzugestehen wäre, kann hier dahingestellt bleiben, da ein

solcher nur seitens des Klägers geltend gemacht ist. Ebenso

braucht nicht entschieden zu werden die Frage, ob das

Begehren auf Erbteilung und Zuweisung nach bäuerlichem

Erbrecht schon vor Ablauf der Pachtdauer, aber mit

Wirkung erst auf diesen Zeitpunkt, gestellt werden könnte;

Obligationenrecht. N° 39.

171

denn mit der vorliegenden Klage wird nur sofortige Teilung

und Zuweisung verlangt, und dieses Begehren kann nicht

geschützt werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts bestätigt.

IH. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

39. Arret da la. Ire Section civile du 9 avril 1935

dans la cause Pa.ulmes contre Caissa de r~tra.ite des emploY6s

du Comptoir d'Escompte da Geneve.

Modi{ication des statuts d'une 80cWte coophative. Notion de8 droits

acqui8 de8 8ocietaires.

1. Dans les societes co operatives, les dispositions statutaires

qui reglent la repartition de l'actif en cas de dissolution (et

apres le paiement des dettes sociales) confer3nt aux societaires

des droits acquis, autant du moins qu'elles leur assurent cer-

tains avantages dans la liquidation, comme contre-prestations

de leurs versements, p. ex.le droit au remboursement de leurs

parts sociales.

2. Dans les co operatives d'assurance non assujetties a. la surveil-

lance de la Confederation, il en est de meme des dispositions

qui garantissent aux societaires certaines prestations en

contre-partie du prix de l'assurance.

Faits :

Ä. -

1. Le Comptoir d'Escompte de Geneve, societe

anonyme de banque, a Geneve, possooait depuis 1905 un

fonds de prevoyance en faveur de ses employes. Le 6 de-

cembre 1913 a ete constituee, sous forme d'une societ6

cooperative, la Gaisse de retraite des employes du Gomptoir

d'ESCOfflpte de Geneve (ici appelee : la Caisse).