Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Der am tt. April 1925 im Iran geborene L._____ (nachfolgend Erblasser) hielt sich seit 1947 in der Schweiz auf. Am tt.mm.2013 verstarb der Erblasser. Zwei Jahre später, am tt.mm.2015, verstarb die verwitwete Ehefrau des Erblassers und Mutter der Parteien E._____ sel. (nachfolgend E._____). Am tt. August 1951 hatte der Erblasser E._____ im Iran geheiratet. Schon bald nach der Heirat lebte das Ehepaar gemeinsam in der Schweiz. Sie liessen sich im Jahr 1983 einbürgern, behielten aber auch die iranische Staatsbürger- schaft. Der Erblasser und seine Ehefrau hatten ursprünglich fünf Kinder. Der erst- geborene Sohn V._____ starb am tt.mm.1995. Die Parteien sind die überleben- den Nachkommen. A._____ (Beklagter 1 und Berufungskläger, nachfolgend Beru- fungskläger) ist der einzige überlebende Sohn. B._____ (Klägerin und Berufungs- beklagte 1, nachfolgend Berufungsbeklagte 1), D._____ und C._____ (Beklagte 2 und 3 und Berufungsbeklagte 2 und 3, nachfolgend Berufungsbeklagte 2 und 3 oder gemeinsam mit der Berufungsbeklagten 1 Berufungsbeklagte) sind die drei Töchter des Erblassers und seiner Ehefrau. Nach dem Tod der Mutter bilden noch die Parteien die Erbengemeinschaft des Erblassers (act. 7/5/7). Nach unange- fochten gebliebener Feststellung der Vorinstanz geht es im vorliegenden Prozess alleine um den Nachlass des Erblassers. Der Nachlass von E._____ soll offenbar später geteilt werden. Der Erblasser bedachte in seinem Testament vom 21. März 2011 den Beru- fungskläger mit 36/60 seines Vermögens und die Berufungsbeklagten mit je 8/60. Für seine Ehefrau legte er keine Erbquote fest (act. 7/5/13). Am 22. März 2013 schlossen die Parteien eine Vereinbarung zur Festlegung der Erbquoten im Nach- lass des Erblassers. Darin legten sie die Erbquoten neu wie folgt fest: für den Be- rufungskläger eine Quote von 34/60, für die Berufungsbeklagten von je 7/60 und für die Ehefrau des Erblassers und Mutter der Parteien, E._____, eine Quote von 5/60 (act. 7/5/14). Im Mutternachlass erhält der Berufungskläger insgesamt 6/16, die Berufungsbeklagte 1 4/16 und die Berufungsbeklagten 2 und 3 je 3/16. Mit Testamentsnachtrag vom 12. Januar 2012 ernannte der Erblasser den Berufungskläger zum Willensvollstrecker (act. 7/5/9). In dieser Funktion liquidierte dieser einen Teil des Nachlasses und leistete den Erben (sich selber eingeschlos-
- 17 - sen) Abschlagszahlungen aus dem Nachlass. Auf Beschwerde der Berufungsbe- klagten stellte das Bezirksgericht Meilen eine Pflichtverletzung des Berufungsklä- gers als Willensvollstreckers fest. Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom
29. August 2017 (Einzelgericht im summarischen Verfahren) wurde der Beru- fungskläger als Willensvollstrecker abgesetzt (act. 7/5/5).
E. 2 Das angefochtene Teilurteil beschlägt die Zusammensetzung des streitge- genständlichen Nachlasses und klärt in diesem Zusammenhang verschiedene Vorfragen. Am 14. März 2018 hatte die Berufungsbeklagte 1 eine Erbteilungskla- ge mit Auskunfts- und Editionsbegehren erhoben (act. 7/2). Über die Auskunfts- und Editionsbegehren der Parteien wurde mit Teilurteil vom 18. November 2019 entschieden (act. 7/111), welches unangefochten blieb. Zum Verfahrensgang des sehr aufwändig geführten vorinstanzlichen Verfahrens kann im Übrigen zur Ver- meidung von Wiederholungen auf das angefochtene Teilurteil vom 13. Juni 2023 verwiesen werden (act. 6 E. I.2.). Das Urteilsdispositiv ist vorne wiedergegeben.
E. 2.1 Zum Aktienzertifikat Nr. 1815 der Wohnung in G._____ hat die Vorinstanz entschieden, dieses gehöre in den Nachlass der Mutter der Parteien. Ausgehend vom angenommenen Wert der Wohnung von Fr. 1.3 Mio. (act. 7/33 Rz. 124) er- gäbe dies für den Berufungskläger, der an jenem Nachlass mit 6/16 beteiligt ist, Fr. 487'500.–. Der Berufungskläger macht mit seiner Berufung geltend, das Akti- enzertifikat gehöre zum Nachlass des Erblassers. Er ist an diesem Nachlass mit einer Quote von 34/60 beteiligt, für ihn würden demnach rund Fr. 737'000.– resul- tieren. Diesbezüglich liegen also noch rund Fr. 250'000.– (737'000 – 487'500) im Streit.
E. 2.2 Betreffend das geltend gemachte Gesellschaftsverhältnis gehörten hierzu nach der Darstellung des Berufungsklägers sämtliche Teppiche im Teppichlager im H._____ sowie eine Reihe von Geschäftskonten (aufgezählt in act. 2 Rz. 222, entsprechend act. 7/33 Rz. 97 [vgl. auch oben, E. III.B.4.]). Den Wert des Tep- pichlagers veranschlagte der Berufungskläger vorinstanzlich mit Fr. 1.5 Mio. (act. 7/33 Rz. 97), mit welchem Wert zu rechnen ist, auch wenn auffällt, dass in der vom Berufungskläger erstellten Steuererklärung per Todestag des Erblassers noch von einem Liquidationswert von Fr. 2 Mio. ausgegangen wurde (act. 7/4/44 S. 4). Das Geschäftsvermögen des Unternehmens auf den aufgeführten sieben Bankkonten betrug per Todestag des Erblassers gemäss den Angaben des Beru- fungsklägers und den entsprechenden Auszügen (act. 7/34/39) insgesamt Fr. 23'262'247.59, was zusammen mit dem geschätzten Wert des Teppichlagers
- 56 - ein Geschäftsvermögen von Fr. 24'762'247.59 oder rund Fr. 24.7 Mio. ergibt. Die Vorinstanz hat dieses Vermögen als zum Nachlass des Erblassers zugehörig be- trachtet. Dem Berufungskläger kommen demnach gemäss vorinstanzlichem Urteil unter diesem Titel 34/60 von Fr. 24.7 Mio. zu, also Fr. 13'996'666.– oder rund Fr. 14 Mio. Der Berufungskläger beantragt mit seiner Berufung die Feststellung, dass sämtliche Teppiche des Teppichlagers im H._____ sowie die Guthaben (per Todestag des Erblassers) auf diesen Konten Aktiven der Gesellschaft seien und dass die Aktiven der Gesellschaft nach Abschluss der Liquidation je zur Hälfte an den Nachlass des Erblassers und an ihn (den Berufungskläger) zu verteilen seien. Das ergäbe Fr. 12.35 Mio. (Hälfte von Fr. 24.7 Mio.) sowie 34/60 von Fr. 12.35 Mio., insgesamt somit Fr. 19'348'333.– oder rund Fr. 19.35 Mio. Diesbezüg- lich liegen also noch Fr. 5.35 Mio. (19.35 Mio. – 14 Mio.) im Streit.
E. 2.3 Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass sämtliches Vermögen per Todestag des Erblassers auf dem Konto der K._____ mit der Nummer 4 ("L._____ Trust") zum Nachlass des Erblassers gehört. Nach der Feststellung der Vorinstanz betru- gen die Mittel auf diesem Konto per Todestag des Erblassers am tt.mm.2013 USD 2'316'000.–, dies gestützt auf die vom Berufungskläger abgegebene Steuer- deklaration per Todestag Erblasser (act. 6 E. II.9.3. S. 102 unter Verweis auf act. 7/4/44). In den Folgemonaten überwies der Berufungskläger von diesem Konto insgesamt USD 2'430'623.29 (USD 750'000.– am 18. September 2013 und USD 1'680'623.29 am 28. Januar 2014) auf ein Konto des Erblassers bei der UBS, wel- ches er später saldieren und die Mittel auf sein eigenes Konto überweisen liess (act. 6 E. II.9.3. S. 102). Zugunsten des Berufungsklägers ist von einem Wert des Bankkontos per Todestag von USD 2'316'000.– auszugehen, was zum damaligen Kurs Fr. 2'196'402.– entsprach. Nach dem Dafürhalten des Berufungsklägers fällt dieser Betrag nicht in die Nachlassmasse und steht ihm zu. Gemäss vorinstanzli- chem Urteil ist der Berufungskläger daran mit einer Quote von 34/60 berechtigt (Fr. 1'244'628.–). Unter diesem Titel liegen demnach noch rund Fr. 950'000.– im Streit.
E. 2.4 Über den Wert des Teppichs Kerman Laver gehen die Meinungen sehr aus- einander: Gemäss Berufungsbeklagten 1 beträgt der Wert mindestens
- 57 - Fr. 100'000.–, der Berufungskläger hingegen geht von Fr 15'000.– bis Fr. 20'000.– aus (act. 6 E. II.11.1.f. S. 110, 113, m.w.H.). Er kann angesichts des (relativ!) be- scheidenen Werts für die Bestimmung des gebührenrelevanten Streitwerts ver- nachlässigt werden.
E. 2.5 Insgesamt liegen ohne die Kostenbeschwerde damit noch rund Fr. 6'550'000.– (5'350'000 + 950'000 + 250'000) im Streit. Wie gesehen (oben, E. III.E.2.1.1.) geht es beim angefochtenen Teilurteil im Rahmen der Erbteilungs- klage um einen Grossteil der sich im vorliegenden Fall stellenden Fragen, aber nicht um alle, verbleibt doch nach Rechtskraft des angefochtenen Teilurteils im Wesentlichen noch über Bewertungsfragen, die Losbildung und die erhaltenen Abschlagszahlungen zu entscheiden. Aus diesem Grund ist wie ebenfalls gese- hen der Streitwert für die Feststellung des Nachlasses und Entscheid über die da- für relevanten Vorfragen auf ¾ des Gesamtstreitwerts zu veranschlagen, mithin auf Fr. 4'912'500.–. Dazu erhob der Berufungskläger eine Kostenbeschwerde, mit welcher er eine Reduktion der Gerichtskosten um Fr. 143'000.– und eine Reduk- tion der von ihm zu leistenden Parteientschädigungen um insgesamt rund Fr. 112'000.– erreichen möchte, was unter dem Titel Kostenbeschwerde einen Streitwert von Fr. 255'000.– ergibt.
E. 2.6 Gesamthaft liegen damit noch Fr. 5'167'500.– im Streit (§ 12 Abs. 2 GebV OG).
3. Ausgehend vom massgeblichen Streitwert von Fr. 5'167'500.– ist die Ge- richtsgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 72'000.– festzusetzen.
4. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Berufungskläger nicht, weil er mit seiner Berufung unterliegt, den Berufungsbeklagten nicht, weil ih- nen im Berufungsverfahren keine zu entschädigenden Aufwendungen entstanden sind.
- 58 - Es wird erkannt:
E. 3 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die- jenige Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat darzutun und zu beweisen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Im Falle unechter Noven hat sie namentlich die Gründe detailliert darzulegen, wes-
- 19 - halb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; OGer ZH LB170050 vom 22. September 2017, E. II./3; LB170028 vom 30. No- vember 2017, E. II./1.2; LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III./1b; LB130063 vom
17. September 2014, E. II./2; LB140014 vom 3. Juni 2014, E. III./2). III. Der Berufungskläger ficht den vorinstanzlichen Entscheid in folgenden Sachver- haltskomplexen an: Aktienzertifikat betreffend eine Wohnung in G._____ (nachfol- gend lit. A.), Bestand oder Nichtbestand eines Gesellschaftsverhältnisses zwi- schen ihm und dem Erblasser sowie die Folgen daraus (nachfolgend lit. B.), L._____ Trust (nachfolgend lit. C.), Nachlasszugehörigkeit des Teppichs Kerman Laver (nachfolgend lit. D.). Schliesslich erhebt er eine Kostenbeschwerde (nach- folgend lit. E.). A. Aktienzertifikat Nr. 1815 (Wohnung G._____)
1. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass der Erblasser und seine (nach-)ver- storbene Ehefrau E._____ bis zum Inkrafttreten des IPRG am 1. Januar 1989 der Gütertrennung und ab dann dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung un- terstanden. Dies ist nicht angefochten worden. Sie hat sodann die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Erblasser und seiner Ehefrau nach Art. 204 ff. ZGB vorgenommen. Zwischen den Parteien ist dabei strittig, welcher Güterrechts- masse das Aktienzertifikat Nr. 1815 (Namenaktien 296 bis 311) zuzuordnen sei, welches das Benutzungsrecht an einer Wohnung der Liegenschaft F._____ [Strasse] Nr. 1 in G._____ verbrieft. Gemäss den Berufungsbeklagten ist dieses dem Eigengut von E._____ zuzuordnen, während der Berufungskläger vor Vorin- stanz vorbrachte, die beiden Wohnungen in G._____ (darunter das strittige Akti- enzertifikat Nr. 1815) seien als Eigengut des Erblassers zu behandeln (act. 6 E. II.2.1. f.). Die Vorinstanz hat nach Durchführung eines diesbezüglichen Beweis- verfahrens erkannt, der Beweis der Finanzierung der Wohnung in G._____ bzw.
- 20 - des entsprechenden Aktienzertifikats aus dem Erbe von E._____ sei erbracht. Sie stützte dies auf die Aussagen der als Zeugin befragten Schwester von E._____, die Selbstanzeige von E._____ gegenüber den Steuerbehörden vom 7. Juli 2014, eine entsprechende Aussage von E._____ gegenüber dem Berufungskläger, die Aussagen der Berufungsbeklagten 1 im Rahmen der Parteibefragung sowie auf ein Schreiben des Berufungsklägers vom 28. Juli 2014 an den damaligen Anwalt der Berufungsbeklagten 2 und 3, in welchem der Berufungskläger festhielt, die Wohnung in G._____ gehöre ihrer aller Mutter und werde somit nicht der Erb- masse zugerechnet. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Erblasser habe das Aktienzertifikat nicht für sich, sondern für seine Ehefrau erworben. Dieses sei an- gesichts der Finanzierung aus ihrem Erbe und mit Blick auf den Kauf im Jahre 1972 ihrem Eigengut zuzuweisen (act. 6 E. II.2.3.).
2. Der Berufungskläger ist damit nicht einverstanden. Er verweist insbesondere darauf, dass das Aktienzertifikat unbestrittenermassen gemäss der Indossament- kette auf dem Zertifikat bis zum Ableben des Erblassers in dessen Alleineigentum gestanden sei. Deshalb sei zu prüfen, welcher Vermögensmasse allenfalls ein ob- ligatorischer Anspruch der Mutter der Parteien auf unentgeltliche Übertragung des Aktienzertifikats in ihr Eigentum zuzuordnen sei. Eine Zuordnung zum Eigengut der Ehefrau des Erblassers setze dabei voraus, dass einerseits ein Treuhandver- hältnis bestanden habe und andererseits die Mittelherkunft für den Aktienkauf aus dem Eigengut der Mutter rechtsgenüglich bewiesen sei. Beides sei vorliegend nicht der Fall (act. 2 Rz. 27 ff.). Darauf wird im Folgenden näher einzugehen sein. 3.1.1. Zur Frage der Mittelherkunft für den Aktienkauf verweist der Berufungsklä- ger vorab auf Art. 200 Abs. 3 ZGB, wonach alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gelte; was nicht als Eigengut nachgewiesen sei, sei somit Errungenschaft (act. 2 Rz. 52). Der Berufungskläger übersieht, dass das Aktienzertifikat unstreitig bereits im Jahr 1972 gekauft worden ist, zu einem Zeitpunkt also, in dem gemäss unangefochten gebliebener Feststel- lung der Vorinstanz zwischen dem Erblasser und seiner Ehefrau keine Errungen- schaftsbeteiligung galt, sondern Gütertrennung. Richtig ist hingegen, dass die Be-
- 21 - rufungsbeklagten die Beweislast dafür tragen, dass das Aktienzertifikat aus Mit- teln von E._____ finanziert worden ist. Der Berufungskläger führt aus, das Beweisergebnis der Vorinstanz beruhe massgeblich auf der Selbstanzeige von E._____ bei der Steuerbehörde vom
14. Juli 2014 [recte 7. Juli 2014] sowie auf den Aussagen der Zeugin U._____ (Tante der Parteien [Schwester von deren Mutter]) und der Berufungsbeklagten 1, ohne dass Unterlagen zum iranischen Erbe der Mutter vorgelegt worden seien, welche die Herkunft der Mittel belegen würden. Die Vorinstanz verkenne, dass das Testament des Erblassers vom 29. Mai 1992 der Darstellung seiner Ehefrau betreffend die Wohnung in G._____ widerspreche, da der Erblasser dort festge- halten habe, dass die Wohnungen in G._____ zu seinem Vermögen gehörten. Zu- dem habe er, der Berufungskläger, bestätigt, dass ihm der Erblasser gesagt habe, die Wohnung mit seinem Geld gekauft zu haben. Das Testament des Erblassers und die Aussage des Berufungsklägers ständen damit im Widerspruch zur Erklä- rung von E._____ vom 14. Juli 2014 [recte 7. Juli 2014] sowie den Aussagen der Berufungsbeklagten 1 und der als Zeugin einvernommenen Tante. Es liege eine Konstellation "Aussage gegen Aussage" vor, der Beweis für die Finanzierung des Aktienzertifikats mit Eigengut der Ehefrau sei damit schlichtweg nicht erbracht. Zudem habe es die Vorinstanz versäumt, die Interessenlage von E._____ sowie der befragten Personen zu würdigen. Er bringt vor, die Mutter habe ein Interesse daran gehabt, die Wohnung in G._____ als ihr Eigentum darzustellen, wie sie es getan habe nach dem Tod des Erblassers, als sie nicht mehr mit dessen Wider- spruch habe rechnen müssen. Die Berufungsbeklagten hätten ein Interesse an der Zuweisung der Wohnung in G._____ zum Eigengut der Mutter, da ihr Erbteil am Nachlass der Mutter wesentlich grösser sei als am Nachlass des Vaters und die Zeugin sei verflochten (eng befreundet und verschwägert) mit der Berufungs- beklagten 2, ihre Aussagen hätten – auch angesichts ihres Aussageverhaltens – keinen Beweiswert. Er räumt sodann ein, auch selbst aufgrund der unterschiedli- chen Erbquoten in den Elternnachlässen ein Interesse betreffend der Massezuge- hörigkeit der Wohnung in G._____ zu haben. Die Vorinstanz habe ihm vorgewor- fen, er habe im Prozess seine Meinung geändert, was er bestreite. Entgegen der
- 22 - Vorinstanz seien zudem seine Aussagen glaubhaft und nachvollziehbar (act. 2 Rz. 53 – 61). 3.1.2. Dem ist nicht zu folgen. Entgegen der Bestreitung des Berufungsklägers wirft ihm die Vorinstanz nicht zu Unrecht vor, er habe seine Meinung geändert. Der Berufungskläger selbst war es, der vor Vorinstanz in der Duplik erklärte, er habe seine bisherige Einschätzung, dass die Wohnung in G._____ der Mutter ge- hörte, revidiert (act. 7/132 Rz. 454). Die Vorinstanz verweist im angefochtenen Ur- teil im Weiteren darauf, dass der Berufungskläger seine Meinung nach eigenem Bekunden revidiert habe, da keine Beweise dafür vorlägen, dass der Erblasser die Wohnung treuhänderisch für seine Ehefrau gehalten habe (act. 6 E. II.2.2. S. 28, mit Verweis auf act. 7/132 Rz. 454). Diese Feststellung der Vorinstanz hat der Berufungskläger nicht angefochten. Dies mit gutem Grund, ist doch der Ver- weis der Vorinstanz auf diese Duplikstelle zutreffend. Es steht damit entgegen dem Berufungskläger eben nicht einfach Aussage gegen Aussage, vielmehr wa- ren die Parteien ursprünglich alle derselben Meinung, nämlich dass die Wohnung in G._____ der Mutter gehöre. Auch gibt es vom Erblasser, abgesehen vom Tes- tament vom 29. Mai 1992 (dazu sogleich), anders als von E._____, keine direkte Äusserung hierzu. Der Berufungskläger selbst manifestierte seine ursprüngliche Meinung – über seine klare Aussage in der Duplikschrift hinaus – dadurch, dass er im Schreiben vom 28. Juli 2014 an Rechtsanwalt Y3._____ (dem damaligen Anwalt der Berufungsbeklagten 2 und 3) vorbehaltlos festhielt, die Wohnung in G._____ gehöre "unserer Mutter" und werde nicht der Erbmasse zugerechnet (act. 7/126/74). Überdies war er selbst es ja gewesen, der das entsprechende Ak- tienzertifikat in seiner Funktion als Willensvollstrecker per 1. September 2014 auf die Mutter hatte übertragen lassen (act. 7/126/77 S. 3). Im vorinstanzlichen Ver- fahren wollte der Berufungskläger diese Übertragung gemäss seinen Aussagen in der Parteibefragung gemacht haben, weil er gewollt habe, dass die Mutter finanzi- ell abgesichert sei (Prot. Vi S. 85). Dies steht indes im Widerspruch zu seinen an- derslautenden vorprozessualen und prozessualen Äusserungen. Die Vorinstanz hat zudem zu Recht festgehalten, dass es zur finanziellen Absicherung genügt hätte, der Mutter die Mietzinse zukommen zu lassen (act. 6 E. II.2.3. S. 33). Dies hat der Berufungskläger nicht angefochten. Seine Aussagen zur Übertragung der
- 23 - Wohnung (resp. des Aktienzertifikats) sind damit entgegen seinem Dafürhalten in der Berufungsschrift nicht glaubhaft. Wenn der Berufungskläger sodann in der Be- rufungsschrift vorbringt, er habe so gehandelt, weil er mit der Mutter keinen Streit wegen der Wohnung in G._____ habe riskieren wollen (act. 2 Rz. 61), so handelt es sich dabei um ein neues Vorbringen, macht doch auch der Berufungskläger nicht geltend, dies bereits vor Vorinstanz vorgebracht zu haben. Er ist deshalb da- mit nicht zu hören (oben, E. II.3.). Es bleibt dabei, dass seine Erklärungsversuche zur von ihm veranlassten Übertragung der Wohnung in G._____ (resp. des ent- sprechenden Aktienzertifikats) auf die Mutter nicht glaubhaft sind und auch der Berufungskläger davon ausging, dass die Wohnung in G._____ der Mutter ge- hörte, bevor er seine Einschätzung aus den oben bereits genannten Gründen re- vidierte. Es verbleibt damit als einziges Indiz für den nunmehr eingenommenen Standpunkt des Berufungsklägers, wonach die Wohnung in G._____ dem Vater gehört habe, das Testament des Erblassers vom 29. Mai 1992. Dort hatte der Erblasser festgehalten, dass die Aktienzertifikate zu den beiden Wohnungen in G._____ zu seinem Vermögen gehören würden (act. 7/4/16 [das andere Aktien- zertifikat wurde im Jahr 2000 verkauft]). Wie erwähnt hat indes E._____ am 7. Juli 2014 in einer Selbstanzeige an die Steuerbehörden erklärt, dass sie aus der Erb- schaft ihrer Eltern "etwas Geld" erhalten habe und ihr Ehemann damit eine Woh- nung in G._____ gekauft und Bankkonten bei der UBS und der ZKB eröffnet ha- be. Nachdem diese Erbschaft gegenüber den Steuerbehörden nicht deklariert worden war, ist die Formulierung im Testament vom 29. Mai 1992 folgerichtig – und als Indiz für die wahren Eigentumsverhältnisse nicht aussagekräftig. Vielmehr verbleibt, schon nachdem alle Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass die Wohnung in G._____ der Mutter gehöre und sich überdies auch die Mutter sowie die als Zeugin befragte Tante der vier Geschwister im gleichen Sin- ne geäussert haben, kein vernünftiger Zweifel, dass die Wohnung in G._____ (resp. das entsprechende Aktienzertifikat) tatsächlich der Mutter gehörte. Richtig ist zwar, dass keine Urkunden oder Aussagen darüber bestehen, wie hoch genau die Erbschaft von E._____ war (so der Berufungskläger in act. 2 Rz.
- 24 - 63), doch ist dies einerseits wenig überraschend – da die Erbschaft den Steuerbe- hörden gegenüber verschwiegen worden war – und andererseits schadet dies nicht, war doch die Erbschaft nach der unbestritten gebliebenen Formulierung in der Selbstanzeige genug hoch, um damit eine Wohnung in G._____ zu kaufen und Bankkonten bei der UBS und der ZKB zu eröffnen (act. 7/35/11). Der Berufungskläger vermag mit seinen Vorbringen gegen die Mittelherkunft nicht durchzudringen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Akti- enzertifikat betreffend die Wohnung in G._____ dem Eigengut von E._____ zuge- ordnet hat.
E. 3.2 Die Vorinstanz hat zu Recht als erwiesen betrachtet, dass das Aktienzertifi- kat zur streitgegenständlichen Wohnung zum Eigengut von E._____ gehört, die Wohnung mithin der Mutter der Parteien gehörte. Da indes nach aussen der Erb- lasser als Eigentümer aufgetreten war, durfte die Vorinstanz im Weiteren entge- gen dem Berufungskläger rechtsfehlerfrei auf ein treuhänderisches Eigentum des Erblassers schliessen. Was der Berufungskläger dagegen vorbringt (act. 2 Rz. 35 ff.), verfängt nicht. Dass es keinen (schriftlichen) Treuhandvertrag und auch keine näheren Behauptungen zum Zustandekommen eines Treuhandvertrags zwischen den Eltern der Parteien gab, ist zutreffend, aber nicht entscheidend. Entgegen dem Berufungskläger wäre auch nicht zu erwarten, dass es eine nachgewiesene Willensäusserung des Erblassers gäbe, welche auf ein treuhänderisches Halten des Aktienzertifikats hindeuten würde, war dieses doch unstreitig aus steuerlich nicht deklarierten Mitteln erworben worden. Und entgegen dem Berufungskläger erweist es sich insbesondere nicht als willkürlich, wenn die Vorinstanz aus dem feststehenden Umstand, dass das Aktienzertifikat aus dem Eigengut der Ehefrau finanziert wurde, geschlossen hat, der nach aussen als Eigentümer auftretende Ehemann habe dieses treuhänderisch gehalten. Denn anders als der Berufungs- kläger vorbringt, hätte es sich nicht geradesogut um eine Schenkung der Mutter an den Vater handeln können, waren doch alle Parteien (bis zum geschilderten Meinungsumschwung auch der Berufungskläger selbst) übereinstimmend davon ausgegangen, die Wohnung gehöre ihrer Mutter. Dies blendet der Berufungsklä- ger offenbar ebenso aus wie die steuerliche Situation, die ein Offenlegen der Mit-
- 25 - telherkunft (bis zur Selbstanzeige durch E._____) ausschloss. Abgesehen davon würde die Schenkungsabsicht im Übrigen nicht vermutet (BSK OR I-VOGT/VOGT,
E. 3.3 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz das Aktienzertifi- kat Nr. 1815 betreffend die Wohnung in G._____ zu Recht dem Eigengut der Mut- ter der Parteien, E._____, zugerechnet hat. Der Antrag, es sei Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids dahingehend abzuändern, als festzustellen sei, dass das Aktienzertifikat Nr. 1815 nicht dem Eigengut von E._____ zuzuordnen sei, ist damit abzuweisen.
4. Gehört das Aktienzertifikat Nr. 1815 betreffend die Wohnung in G._____ zum Eigengut der Mutter, so ist der Wert der im Zertifikat verbrieften Aktien für das vorliegende Verfahren irrelevant. Denn im vorliegenden Verfahren geht es einzig und allein um den Nachlass des Vaters der Parteien, nicht hingegen um denjenigen der Mutter (vgl. oben, E. I.1.). Wenn die Vorinstanz den Antrag des Berufungsklägers, es sei der Verkehrswert der im Aktienzertifikat verbrieften Na- menaktien betreffend die Wohnung in G._____ durch einen gerichtlich bestellten Gutachter zu ermitteln, abgewiesen hat, so ist dies nicht zu beanstanden. Der An- trag, es sei Dispositiv-Ziffer 20 des angefochtenen Entscheids aufzuheben, ist da- mit abzuweisen.
5. Stand das Aktienzertifikat Nr. 1815 im treuhänderischen Eigentum des Erb- lassers, während die Mittel dafür aus dem Eigengut der Ehefrau stammten, so kam der Treugeberin gegenüber den Erben des Erblassers ein obligatorischer Ab- lieferungsanspruch zu (unentgeltliche Übertragung des Aktienzertifikats in ihr Ei- gentum). Unstreitig wurde das Aktienzertifikat per 1. September 2014 durch den Berufungskläger in seiner damaligen Funktion als Willensvollstrecker des Erblas- sers ins Eigentum von E._____ übertragen. Wenn die Vorinstanz im angefochte- nen Urteil festgehalten hat, das Feststellungsbegehren des Berufungsklägers, wo- nach der Nachlass des Erblassers per Todestag das Aktienzertifikat Nr. 1815 um- fasse, sei abzuweisen, da das Aktienzertifikat nicht zum Nachlass des Erblassers gehöre, so ist dies verkürzt: Per Todestag gehörte das Aktienzertifikat durchaus zum Nachlass, wie der Berufungskläger an sich zu Recht geltend macht (act. 2
- 26 - Rz. 26, Rz. 29). Allerdings geht es im angefochtenen Teilurteil darum, die Nach- lassmasse des Erblassers zu bestimmen, wie es im gesamten vorliegenden Ver- fahren einzig um die Aufteilung dieses Nachlasses geht. Nach der bereits erfolg- ten Erfüllung des obligatorischen Ablieferungsanspruchs gehört das Aktienzertifi- kat nicht mehr zum Nachlass des Erblassers. Es besteht insoweit kein Feststel- lungsinteresse (mehr), dass das Zertifikat im Todeszeitpunkt noch Teil des Nach- lasses war. Die Vorinstanz hätte demnach das entsprechende Feststellungsbe- gehren mit einer anderen Begründung abweisen sollen. Die Berufung ist demnach in diesem Punkt mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abzuweisen (vgl. oben, E. II.2.). Im Ergebnis ist damit der Antrag, es sei Dispositiv-Ziffer 18 des angefochte- nen Entscheids entsprechend zu ergänzen, abzuweisen.
6. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Anträge des Berufungs- klägers betreffend das Aktienzertifikat Nr. 1815 (Wohnung in G._____) abzuwei- sen sind. B. Gesellschaftsverhältnis
1. Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Berufungskläger als Gesellschafter am Teppichhandelsgeschäft beteiligt war oder nicht, und ob er befugt ist, das Teppichlager zu liquidieren. Der Berufungskläger bringt vor, er sei im Jahr 1982 als Partner des Erblassers ins Teppichhandelsgeschäft eingestiegen, was sich in der gemeinsamen täglichen Berufsausübung über Jahre niedergeschlagen habe. Man habe sich später (im Jahr 1992) darauf geeinigt, das Geschäftsvermögen hälftig zu teilen. Die Berufungsbeklagten bestreiten im Wesentlichen, dass es eine solche Vereinbarung zwischen dem Berufungskläger und dem Erblasser gegeben habe. Sie halten dafür, der Berufungskläger sei bis 1999 als Arbeitnehmer im Teppichhandelsgeschäft des Erblassers tätig gewesen und ab dem Jahr 2000 bis zum Tod des Erblassers als sein Beauftragter (act. 6 E. II.3.1. f.; auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird nachfolgend soweit nötig näher einzugehen sein). Die Vorinstanz hat nach Durchführung eines diesbezüglichen Beweisverfahrens erkannt, die gegen eine Gesellschaft zwischen dem Berufungskläger und dem
- 27 - Erblasser sprechenden Aspekte (schriftliche Vereinbarungen, Eintritt des Beru- fungsklägers ins Teppichhandelsgeschäft seines Vaters mit vorbestimmtem Zweck, Überweisung entsprechender, regelmässiger Vergütungen an den Beru- fungskläger, kein gemeinsamer Aussenauftritt bzw. Firmenname, auf den Erblas- ser lautende Mietverträge und Kontobeziehungen, wirtschaftliche Berechtigung an den Guthaben, testamentarischer Wille des Erblassers und vorprozessuale Äus- serungen des Berufungsklägers) überwögen die wenigen dafür sprechenden resp. neutral zu beurteilenden Aspekte (Auftreten des Berufungsklägers gegen- über Kunden/Lieferanten, weitreichende Befugnisse als Geschäftsführer mit Voll- machten, spätere Umwandlung eines Teils der Konten des Erblassers in Gemein- schaftskonten) bei Weitem. Selbst wenn sich die gegensätzlichen Aspekte die Waage halten würden, so die Vorinstanz weiter, so wäre der Beweis des Beru- fungsklägers einer Gesellschaft mit dem Erblasser immer noch misslungen. Sie stellte entsprechend fest, dass der Berufungskläger und der Erblasser weder eine einfache Gesellschaft noch sonst ein Gesellschaftsverhältnis hinsichtlich des Tep- pichhandelsgeschäfts begründet hätten, dem Berufungskläger insofern keine For- derungen aus Gesellschaftsrecht zuständen und entsprechend auch keine gesell- schaftsrechtliche Liquidation des Teppichlagers stattfinde. Das Teppichlager ge- höre als Ganzes zum Nachlass des Erblassers (act. 6 E. II.3.4. f.).
2. Der Berufungskläger ist damit nicht einverstanden. Er hält weiterhin dafür, es habe ab 1982 mit dem Erblasser eine kaufmännische Kollektivgesellschaft, eventualiter eine einfache Gesellschaft gebildet (act. 2 Rz. 106 ff.). Es habe ein diesbezüglicher natürlicher Konsens vorgelegen und die für eine Gesellschaft sprechenden Aspekte würden die dagegen sprechenden Aspekte deutlich über- wiegen (act. 2 Rz. 109 ff., insb. Rz. 142 ff.). Eventualiter liege ein normativer Kon- sens vor, da der Berufungskläger nach Treu und Glauben vom Vorliegen eines Gesellschaftsverhältnisses habe ausgehen dürfen (act. 2 Rz. 238 ff.). Darauf wird im Folgenden näher einzugehen sein.
3. Der Berufungskläger macht betreffend das Zustandekommen eines Gesell- schaftsvertrags einen diesbezüglich übereinstimmenden Willen der Vertragspar- teien (tatsächlicher oder natürlicher Konsens) geltend. Ob ein solcher vorliegt, ist
- 28 - eine Tatfrage. Der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien ist zu behaupten und im Bestreitungsfall zu beweisen. Die Behauptungs- wie auch die Beweislast liegen dabei beim Berufungskläger (Art. 2 ZGB). Der Beweis ist nach dem vorliegend zur Anwendung kommenden Regelbeweismass erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbe- hauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht er- scheinen (anstelle vieler BGE 149 III 218 E. 3.3.1. m.w.H.).
4. Der Berufungskläger deklarierte in der von ihm eingereichten Steuererklä- rung 2013 für den Erblasser sämtliches Geschäftsvermögen per Todestag des Erblassers als dessen Vermögen (act. 7/4/44). Es handelt sich dabei einerseits im Wesentlichen um sieben Bankkonten (ZKB-Konto Nr. 5; UBS-Konto Nr. 6; UBS- Konto Nr. 7; UBS-Konto Nr. 8; UBS-Konto Nr. 9; CS-Konto Nr. 10 und CS-Konto Nr. 11; act. 2 Rz. 222; act. 7/33 Rz. 97) und andererseits um das Teppichlager, welches der Berufungskläger in besagter Steuererklärung mit einem Liquidations- wert von Fr. 2 Mio. einsetzte. Im Begleitschreiben an die Steuerbehörde vom 14. August 2013, in welchem er darauf aufmerksam macht, dass der Erblasser erhebliche Teile seines Vermö- gens nicht deklariert hatte und entsprechende Nachsteuern zu zahlen sein wür- den, sprach er vom Vermögens seines Vaters, über das er zum grössten Teil Be- scheid gewusst habe, aber selbst überrascht gewesen sei, dass dieser es nicht deklariert habe (act. 7/4/45). In seinem Schreiben vom 8. September 2014 an den damaligen Anwalt der Berufungsbeklagten 2 und 3 rechnete der damals noch nicht anwaltlich vertretene Berufungskläger das ganze Vermögen des Erblassers (inklusive Teppichlager) zu dessen Nachlass (act. 7/4/46), ebenso wie er schon im vorausgehenden Schreiben an diesen das Teppichlager offenbar zum Nach- lass zählte. Nachdem er sich anwaltlich beraten resp. vertreten liess, wird im Schreiben vom 8. Januar 2016 seines damaligen Anwalts X3._____ an den da- maligen Anwalt der Berufungsbeklagten 2 und 3, Y3._____, soweit ersichtlich erstmals am Schluss des Schreibens erwähnt, der Berufungskläger hätte mit sei-
- 29 - nem Vater während Jahrzehnten auch ohne schriftliche Vereinbarung eine einfa- che Gesellschaft gebildet und Anspruch auf die Hälfte des Gewinnes, wobei er diesen Gewinn bis jetzt in seinen Aufstellungen nicht geltend gemacht hätte (act. 7/4/47 S. 5). In seiner Stellungnahme vom 18. April 2017 im Beschwerdeverfah- ren gegen ihn als Willensvollstrecker liess der Berufungskläger ausführen, selbst nicht gewusst zu haben, dass er Teilhaber gewesen sei bzw. mit dem Erblasser eine Gesellschaft gebildet habe (act. 7/126/13 Rz. 49). All diese vorprozessualen Äusserungen des Berufungsklägers stehen in auf- fälligem Kontrast zu den Aussagen des Berufungsklägers im vorinstanzlichen Ver- fahren. Er führt dort aus, sein Vater habe ihn 1982 zum Einstieg ins Teppichhan- delsgeschäft gewinnen können, indem er ihm in Aussicht gestellt habe, er (der Berufungskläger) werde dessen Partner werden (Prot. Vi S. 87 f.). Anfangs der 80er Jahre, so der Berufungskläger in der Befragung weiter, habe sein Vater ihm gesagt: "Du bist mein Partner". Ab dem Jahr 1992, als sein Vater 67 Jahre alt ge- wesen sei, hätten sie das Geschäft definitiv aufgeteilt und zwar sowohl vom Ge- schäftsvermögen als auch von den Erträgen her. Das sei so vereinbart gewesen (Prot. Vi S. 89). Der Erblasser habe im Jahr 1992 mit ihm vereinbart, dass die Hälfte des Geschäfts dem Erblasser gehöre und die andere Hälfte ihm, dem Beru- fungskläger (Prot. Vi S. 122). Und weiter: Der Erblasser habe ihm angeboten, dass er Partner werde und das Resultat sei gewesen, dass sie sich ab 1992 alles hälftig teilen würden. 1982 habe er ihm gesagt, dass er ihn als Partner nehme, danach hätten sie die Aufteilung des Geschäftsvermögens 1992 gemacht (Prot. Vi S. 127). Zudem liess der Berufungskläger in der Berufungsantwort ausführen, er und der Erblasser hätten wiederholt in Gesprächen die Zukunft des Geschäfts dis- kutiert. Dabei seien sie sich einig gewesen, dass nach dem Ableben des Erblas- sers die Geschäftskonten zwischen dem Nachlass des Erblassers und dem Beru- fungskläger hälftig aufzuteilen seien, und dass der Berufungskläger das Teppich- lager liquidiere (act. 7/33 Rz. 57). Ein schriftlicher Vertrag zwischen ihm und dem Erblasser in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis sei nicht abgeschlossen wor- den, um das Gesellschaftsvermögen vor der Besteuerung zu schützen (act. 6 E. II.3.1. m.H.a. act. 7/33 Rz. 42 ff. und 7/132 Rz. 51).
- 30 - Hätten der Berufungskläger und der Erblasser tatsächlich wie vom Beru- fungskläger geltend gemacht im Jahr 1992 vereinbart, das Geschäft definitiv auf- zuteilen (sowohl vom Geschäftsvermögen als auch von den Erträgen her) resp. wären sie sich einig gewesen, nach dem Ableben des Erblassers die Geschäfts- konten zwischen dem Nachlass des Erblassers und dem Berufungskläger hälftig zu teilen (oder hätten sie das Geschäftsvermögen bereits 1992 hälftig geteilt), so bleibt unerklärlich, weshalb der Berufungskläger nach dem Ableben des Erblas- sers das gesamte Geschäftsvermögen als Vermögen des Erblassers bezeichne- te. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend (und unangefochten) festgehalten hat, gab es spätestens im Zuge der steuerlichen Nachdeklaration des Geschäftsver- mögens für den Berufungskläger keinen vernünftigen Grund mehr, ein Gesell- schaftsverhältnis mit dem Erblasser zu verschweigen. Noch weniger hätte dazu Anlass bestanden, im Rahmen von Schreiben, welcher der Willensvollstrecker an die Miterbinnen (resp. deren Rechtsvertreter) machte, das Gesellschaftsverhältnis und die getroffenen Absprachen betreffend Aufteilung des Gesellschaftsvermö- gens zu verschweigen. Zu Recht hat sodann der Berufungskläger die Erwägung der Vorinstanz nicht angefochten, wonach die vorprozessuale Korrespondenz nicht im Rahmen (vertraulicher) Vergleichsangebote erfolgt sei, sondern einer- seits gegenüber den Steuerbehörden und andererseits im Rahmen von (Vor-)Ge- sprächen über die relevanten Fragen zur Feststellung des Nachlasses zwischen dem Berufungskläger als Willensvollstrecker auf der einen und den Miterbinnen auf der anderen Seite (act. 6 E. II.3.4.5. S. 64). Entgegen dem Berufungskläger handelt es sich beim fehlenden Bewusstsein für seine hälftige Beteiligung am Ge- schäftsvermögen also nicht um eine Unterstellung der Vorinstanz aufgrund vor- prozessualer Äusserungen (act. 2 Rz. 209), vielmehr manifestierte dies der Beru- fungskläger selbst, und zwar wie gesehen mehrfach. Angesichts des Verhaltens des Berufungsklägers in der Zeit nach dem Ableben des Erblassers bestehen so- mit zumindest ernsthafte Zweifel, ob wie von ihm geltend gemacht mündlich zwi- schen ihm und dem Erblasser vereinbart gewesen sei, dass das Geschäftsvermö- gen hälftig dem Nachlass des Erblassers und hälftig dem Berufungskläger zukom- men solle. Der behauptete Gesellschaftsvertrag ist nach dem geltenden Regelbe- weismass schon aus diesem Grund nicht bewiesen.
- 31 - Bei dieser Sachlage ist es eigentlich müssig darauf hinzuweisen, dass auch der vom Berufungskläger behauptete Wille des Erblassers, das Geschäftsvermö- gen hälftig zu teilen, nicht mit dem erforderlichen Mass an Gewissheit feststeht. Für einen solchen Willen sprechen einzig die wiederholten dahingehenden Be- hauptungen des Berufungsklägers. Zweifel daran erweckt indes etwa, dass es der Berufungskläger selbst (resp. sein damaliger Anwalt) in seiner Funktion als Wil- lensvollstrecker war, der eine Variante für die Nachlassaufteilung als "Wunsch der Eltern" bezeichnete, in welcher eine Beteiligung von ihm am Geschäftsvermögen nicht vorgesehen war – dies im Gegensatz zu zwei weiteren Varianten derselben Zusammenstellung, in denen ihm ein Anteil am Geschäftsvermögen zugewiesen werden sollte (act. 7/4/48 S. 3 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend und vom Beru- fungskläger denn auch nicht angefochten festhielt, bezeichnet "Wunsch der El- tern" eben auch den Wunsch des Erblassers, und die Variante bezog sich auch nicht bloss auf das Güterrecht, sondern umfasste das gesamte Geschäftsvermö- gen. Wenn der Berufungskläger als Willensvollstrecker gemäss dem Wunsch des Erblassers das gesamte Geschäftsvermögen dem Nachlass zuwies – dies im Ge- gensatz zu weiteren Varianten auf derselben Seite der Zusammenstellung –, dann ist das mit der Vorinstanz als zusätzliches Indiz dafür zu werten, dass da- mals nach Ansicht des Berufungsklägers der Erblasser eben keinen Willen für eine entsprechende Beteiligung des Berufungsklägers am Geschäftsvermögen hatte. Angesichts dessen sei hier nur aber immerhin am Rand erwähnt, dass auch nicht aus den weiteren schriftlichen Dokumenten etwas für den Standpunkt des Berufungsklägers abzuleiten wäre, im Gegenteil. Insbesondere die schriftlichen Dokumente zur Ausgestaltung der Tätigkeit des Berufungsklägers im Teppichge- schäft sprechen vielmehr eine andere Sprache und wären geeignet, nicht ganz unerhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Standpunktes des Berufungsklägers zu wecken: Dem Berufungskläger wurde von 1990 bis 1999 ein Lohn in der Höhe von Fr. 90'000.– bis Fr. 113'360.– pro Jahr von der Firma des Erblassers "L._____ Teppichhandel en gros" ausbezahlt. Darauf wurden auch die notwendi- gen Sozialversicherungsabgaben geleistet (act. 7/4/19). Weiter findet sich in den vorinstanzlichen Akten eine schriftliche Vereinbarung des Berufungsklägers und
- 32 - seines Vaters vom 30. November 1999, wonach die Geschäftsführung, d.h. der Verkauf der Teppiche, ab dem 1. Januar 2000 dem Berufungskläger übergeben wurde, welcher für die Teppichverkäufe monatlich "eine Provision" von Fr. 10'000.– erhalten habe, zuzüglich Spesen wie Miete und Hilfsarbeiterkosten. Gemäss dieser Vereinbarung gehörten sämtliche Waren im H._____ und Gelder bei den Banken im In- und Ausland ausschliesslich den Lieferanten. Die "Liefe- rantenkonten" und das Warenlager würden weiterhin unter dem Namen des Erb- lassers ("L._____, Orientteppiche en gros") verbleiben (act. 7/78/1). Ob solche Dokumente, wie der Berufungskläger vorbringt, lediglich zur Täuschung der Steu- erbehörden erstellt wurden, braucht hier nicht abschliessend geklärt zu werden. Wer solche Dokumente gegebenenfalls nur zur Täuschung erstellt, hat indes of- fenkundig ein Beweisproblem, wenn er im Nachhinein geltend macht, der wahre Wille sei in Tat und Wahrheit diametral entgegengesetzt gewesen, diesen be- haupteten wahren Willen indes nirgendwo verschriftlicht hat. Es erübrigt sich damit, auf die weiteren Aspekte (insbesondere der fehlende gemeinsame Aussenauftritt bzw. Firmenname, die auf den Erblasser lautenden Mietverträge und Kontobeziehungen, die wirtschaftliche Berechtigung an den Gut- haben sowie der testamentarische Wille des Erblassers) näher einzugehen, wel- che von der Vorinstanz als gegen das behauptete Gesellschaftsverhältnis spre- chend gewertet wurden. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, der Berufungskläger habe den Beweis für den behaupteten Gesellschaftsver- trag mit dem Erblasser nicht erbracht.
5. Der Berufungskläger bringt in der Berufungsschrift vor, selbst falls dem Erb- lasser und ihm das Bewusstsein für eine hälftige Aufteilung des Geschäftsvermö- gens gefehlt haben sollte, so würde dies am Bestand einer Gesellschaft und den damit verbundenen Rechtsfolgen nichts ändern. Letztlich sei unerheblich, ob der Erblasser und er selbst ein Bewusstsein gehabt hätten, dass jeder zur Hälfte am Geschäftsvermögen beteiligt sei. Diese Rechtsfolge ergebe sich vorliegend aus dem anwendbaren Recht (act. 2 Rz. 206, Rz. 212).
- 33 - Daran ist zutreffend, dass eine einfache Gesellschaft auch entstehen kann, ohne dass sich die Beteiligten dessen bewusst sind (vgl. etwa BSK OR II-TRUNI- GER/HANDSCHIN, 6. Aufl. 2024, Art. 530 N 2 m.w.H.). Allerdings ist auch diesfalls der Entstehungsgrund ein vertraglicher, wobei auf den Konsens der Parteien – und zwar als tatsächlicher oder natürlicher Konsens – aus ihrem Verhalten ge- schlossen wird, der Vertragsabschluss also konkludent erfolgt (BGer 4C.24/2000 vom 28. März 2000, E. 3d m.w.H.). Ein solcher Vertragsabschluss ist zu behaup- ten und gegebenenfalls zu beweisen. Nachdem der Berufungskläger wie gesehen vor Vorinstanz einen ausdrücklichen (mündlichen) Vertragsabschluss behauptet hat, hätte er überdies eventualiter einen konkludenten Vertragsabschluss vorbrin- gen müssen. Dass er dies vor Vorinstanz in der Klageantwort oder der Duplik be- hauptet hätte, macht der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift nicht geltend. Macht eine Partei indes nicht geltend, eine Behauptung bereits vor Vorinstanz im doppelten Schriftenwechsel vorgebracht zu haben, so ist ihr Vortrag im Beru- fungsverfahren nicht beachtlich (BGer 4A_569/2019 vom 15. April 2020, E. 4.3.). Es reicht auch nicht aus, auf das Beweisergebnis zu verweisen, aus welchem sich der entsprechende Wille zum Abschluss eines Gesellschaftsvertrags erwiesen ha- be (act. 2 Rz. 121 ff.), ist doch das Beweisverfahren nicht dazu da, fehlende Par- teibehauptungen zu ersetzen. Überdies ist der Berufungskläger daran zu erin- nern, dass er selbst für prozesskonform aufgestellte Behauptungen nach dem Re- gelbeweismass beweispflichtig wäre (dazu oben, E. 3). Dafür wäre es nicht aus- reichend, wenn die für eine Gesellschaft sprechenden Aspekte die dagegen spre- chenden Aspekte deutlich überwiegen würden. Genau so würde es sich indes nach dem Berufungskläger im vorliegenden Fall verhalten (act. 2, Überschrift vor Rz. 142 ff.). Insoweit wäre der Beweis auch nach seinem eigenen Dafürhalten nicht erbracht. Im Übrigen ist auf Folgendes hinzuweisen: Selbst falls der Berufungskläger einen konkludenten Vertragsschluss prozesskonform behauptet hätte, so würden sich aufgrund der Umstände nach dem Vertragsschluss, insb. die vorliegenden schriftlichen Dokumente, dieselben Zweifel am behaupteten tatsächlichen Kon- sens über einen konkludenten Vertragsschluss ergeben, welche auch gegen den behaupteten mündlichen Vertragsschluss sprachen. Zur Vermeidung von Wieder-
- 34 - holungen kann diesbezüglich auf die obigen Ausführungen (E. 4. i.f.) verwiesen werden.
6. Auf einen behaupteten (ausdrücklichen oder konkludenten) Abschluss eines Gesellschaftsvertrags sind die zu Art. 18 OR entwickelten Auslegungsregeln an- wendbar: Lässt sich ein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien nicht feststellen, so ist ihr Verhalten nach dem Vertrauensprinzip auszulegen und nach dem Vorliegen eines normativen Konsenses zu fragen (BGer 4A_377/2018 vom
5. Juli 2019, E. 4.3. m.w.H.). Darauf wird als nächstes einzugehen sein. 6.1. Der Berufungskläger bringt denn auch vor, die Vorinstanz habe selbst darauf hingewiesen, dass dort, wo ein natürlicher Konsens nicht feststehe – sei es, dass ein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien nicht behauptet wird oder un- bewiesen bleibt –, das Vorliegen eines normativen Konsenses zu prüfen sei (act. 2 Rz. 238 unter Hinweis auf act. 6 E. II.3.3. S. 44). Die Vorinstanz habe in- des nicht geprüft, ob vorliegend von einem normativen Konsens auszugehen sei. Diese Rüge trifft zu. 6.2. Der Berufungskläger macht geltend, er habe aufgrund der Äusserungen und des Verhaltens des Erblassers nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass er mit seinem Beitritt ins Teppichhandelsgeschäft einen Gesellschaftsvertrag mit dem Erblasser abschloss. Hinsichtlich der Umstände, welche das Zustande- kommen eines Gesellschaftsvertrages auch nach objektiven Kriterien nahelegen, verweist der Berufungskläger auf seine Ausführungen zum natürlichen Konsens (act. 2 Rz. 240 mit Verweis auf Rz. 105 ff.). Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts im Rahmen der Ausle- gung nach Vertrauensprinzip nur Umstände relevant sind, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits vorlagen. Nach dem Vertragsschluss eintretende Um- stände lassen gegebenenfalls erkennen, wie die Parteien selbst den allfälligen Vertrag seinerseits gemeint bzw. ihre Erklärungen tatsächlich verstanden haben und können daher (nur aber immerhin) für die Ermittlung des tatsächlichen Wil- lens von Bedeutung sein (BGE 107 II 417 E. 6, BGE 129 III 675 E. 2.3). Das Ge- richt hat bei der objektivierten Auslegung einer Erklärung oder eines Verhaltens nach dem Vertrauensprinzip danach zu fragen, was vernünftig und korrekt han-
- 35 - delnde Parteien unter den gegebenen Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte ausgedrückt und folglich gewollt haben würden. Der mithin objektivierte Sinn der Erklärung ist massgeblich. Bei der Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip handelt es sich um eine Rechtsfrage (anstelle vieler BGE 132 III 632 E. 3.1). Was gesagt worden ist und welche möglicherweise relevanten Umstände im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorlagen, ist hingegen eine Tat- frage und ist entsprechend von den Parteien prozesskonform zu behaupten und nötigenfalls zu beweisen. Wie sich dem vorinstanzlichen Urteil entnehmen lässt, hat sich der Beru- fungskläger in seiner Befragung detailliert zu seinem Werdegang im Teppichhan- delsgeschäft geäussert (act. 6 E. II.3.4.3. S. 50). Als er 17 Jahre alt gewesen sei, habe ihn sein Vater angelernt. Er sei dabei zeitlich unterfordert gewesen, weil sie manchmal während zwei bis drei Wochen nichts zu tun gehabt hätten. Er habe dann die eidgenössische Matur in einem Fernkurs der W._____ gemacht. Er habe sich sodann darüber gefreut, dass er nun das Studium an der AA._____ machen könnte. Damals habe sein Bruder an der AA._____ studiert und gesagt, er solle auch kommen, sie würden nun ein ganz neues Informatikstudium anbieten. Sein Vater sei verärgert gewesen und habe gesagt, er sehe doch, wie erfolgreich sie zusammen arbeiteten. Der Vater habe gesagt, es sei ein goldener Boden, da die Familie schon seit über 250 Jahren im Teppichhandel tätig sei. Weiter habe er ge- sagt, sein Bruder wolle nicht, also müsse er (der Berufungskläger) seinen Beitrag leisten. Später habe er einen Unfall in der Unteroffiziersschule gehabt und sei so von da weggekommen. Dann habe er sich eben dennoch überzeugen lassen von seinem Vater. Der Vater habe gesagt, er werde sein Partner, so wie sie es in der Familie schon immer gemacht hätten. Alle Söhne, die im Orientteppichhandel mit- machten, würden automatisch zu Partnern. Das sei im Jahr 1982 gewesen, und er habe aufgrund dessen dann zugesagt (act. 6 a.a.O. unter Hinweis auf Prot. Vi S. 87 f.). Kurz darauf sagte der Berufungskläger in der Befragung auf die Frage, wann und wie er zum Partner geworden sei, Anfang der 80er Jahre habe sein Va- ter, der sehr zufrieden gewesen sei mit ihm und gesehen habe, dass er gleichwer- tig wie er arbeite, ihm gesagt: "Du bist mein Partner" (Prot. Vi S. 89). Ob der Beru- fungskläger die diesbezüglichen Umstände prozesskonform in den Rechtsschrif-
- 36 - ten vorgebracht hatte, lässt sich weder dem angefochtenen Urteil noch der Beru- fungsschrift entnehmen. Der Vertragsschluss soll demnach im Zeitpunkt des (Wieder-)Eintritts des Berufungsklägers ins väterliche Teppichhandelsgeschäft im Jahr 1982 erfolgt sein. Der behauptete mündliche Vertragsschluss liess sich wie gesehen beweis- mässig nicht mit dem erforderlichen Grad an Sicherheit nachweisen. Damit man- gelt es vorliegend an einem Vertragstext oder einer feststehenden mündlichen Willenserklärung, die einer objektivierenden Auslegung zugänglich wäre. Die Um- stände, die im damaligen Zeitpunkt vorlagen und abgesehen von den nicht erwie- senen mündlichen Willenserklärungen allenfalls für den Abschluss eines Gesell- schaftsvertrags sprechen könnten, sind wenig aussagekräftig. Fest steht, dass der Berufungskläger nach eigenem Bekunden nach Abschluss der (berufsbeglei- tend absolvierten) W._____ und Absolvierung der Rekrutenschule sowie einer be- gonnenen, verletzungsbedingt indes abgebrochenen Unteroffiziersschule 1982 ins Teppichhandelsgeschäft zurückkehrte und sich gegen ein Studium an der AA._____ entschied. Was die Beweggründe hierzu im Einzelnen waren, lässt sich nicht erhärten, sind doch die behaupteten Äusserungen des Erblassers strittig ge- blieben. Darüber hinaus liesse sich aus den übrigen Umständen, deren Richtigkeit unterstellt, auch nicht schliessen, dass der Berufungskläger davon ausgehen durf- te, er habe mit seinem Wiedereintritt ins Teppichhandelsgeschäft seines Vaters einen Gesellschaftsvertrag mit dem Erblasser abgeschlossen. Ein normativer Konsens betreffend den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags lässt sich dem- nach nicht herleiten. Dass die Vorinstanz das Vorliegen eines normativen Kon- senses nicht geprüft hat, wirkte sich demnach nicht zum Nachteil des Berufungs- klägers aus. Nicht nur ein tatsächlicher, auch ein normativer Konsens über den Ab- schluss eines Gesellschaftsvertrags ist demnach nicht gegeben.
E. 7 Der Berufungskläger beantragte vor Vorinstanz es sei festzustellen, dass zwischen dem Erblasser und ihm eine Kollektivgesellschaft, eventualiter eine ein- fache Gesellschaft bestanden habe, welche vor Durchführung der Erbteilung zu li- quidieren sei, und er stellte in diesem Zusammenhang vier konkrete Feststel-
- 37 - lungsbegehren (act. 7/276 S. 3 ff., Antrag Ziff. 1 [wörtliche Widergabe oben S. 5 f.]). Die Vorinstanz hat demgegenüber in Dispositiv-Ziffer 4 des angefochte- nen Entscheids festgestellt, dass der Berufungskläger und der Erblasser weder eine einfache Gesellschaft noch sonst ein Gesellschaftsverhältnis hinsichtlich des Teppichhandelsgeschäfts und des Teppichlagers bei der H._____ AG begründet hätten und dem Berufungskläger aus Gesellschaftsrecht keine Forderungen ge- genüber dem Nachlass des Erblassers zustehe. In Dispositiv-Ziffer 17 hat die Vor- instanz sodann die im Zusammenhang mit dem behaupteten Gesellschaftsver- hältnis erhobenen Feststellungsbegehren gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1.a.-d. abgewiesen. Nachdem die Vorinstanz wie gesehen zu Recht nicht vom Vorliegen eines Gesellschaftsvertrags zwischen dem Berufungskläger und dem Erblasser ausgegangen ist, ist die Berufung gegen Dispositiv-Ziffern 4 und 17 des ange- fochtenen Entscheids abzuweisen. Abzuweisen ist auch der Antrag, Dispositiv-Zif- fer 18 des angefochtenen Entscheids insofern abzuändern, als festzustellen wäre, dass der Nachlass des Erblassers per Todestag dessen Liquidationsanteil an der Gesellschaft mitumfasse. Ist nicht erwiesen, dass zwischen dem Berufungskläger und dem Erblasser ein Gesellschaftsverhältnis bestand, so stellt das Teppichlager entgegen dem Be- rufungskläger nicht ein Aktivum des Gesellschaft dar, sondern fällt vielmehr in den Nachlass des Erblassers. Der Berufungskläger ist mithin nicht befugt, die Teppi- che im Rahmen der Gesellschaftsliquidation zu verkaufen. Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach sich auch nicht aus den letztwilligen Verfügungen des Erblas- sers ergebe, dass der Berufungskläger das Teppichlager liquidieren solle (act. 6 E. II.4.3. S. 69 ff.) sind vom Berufungskläger nicht angefochten worden. Gehört das gesamte Teppichlager in den Nachlass des Erblassers, so erübrigt sich ent- gegen dem Berufungskläger (act. 2 Rz. 255) auch die in Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids angeordnete gutachterliche Wertermittlung des Tep- pichlagers nicht. Der Wert des Teppichlagers ist klarerweise umstritten, und es wurde zu Recht auch nicht angefochten, dass den Berufungsbeklagten ein An- spruch auf Realteilung (und Losbildung) zusteht (Art. 610 Abs. 1 und Art. 611 ZGB). Die Berufung ist mithin auch insoweit abzuweisen, als beantragt wird, Dis- positiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids hinsichtlich der Anordnung, der
- 38 - Wert des gesamten Teppichlagers im Lager bei der H._____ AG sei zu ermitteln, aufzuheben.
E. 8 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Anträge des Berufungs- klägers im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses abzuweisen sind. C. L._____ Trust
1. Zwischen den Parteien ist strittig, ob das Vermögen auf dem K._____ Konto Nr. 4, lautend auf L._____ Grantor Trust, per Todestag des Erblassers zum Nach- lass gehöre oder nicht. Gemäss einem bei den Akten liegenden Vertrag zwischen dem Erblasser und der K'._____ (später K._____) vom 15. Januar 1992 wurde ein Trust mit der K._____ als Trustee errichtet, welcher jederzeit vom Erblasser wi- derrufbar sei. Erstbegünstigter war gemäss der Errichtungsurkunde zu Lebzeiten der Erblasser, wobei der Trust im Todesfall des Erblassers beendet und das Trustvermögen an den Berufungskläger ausbezahlt werden sollte. Am Tag der Er- richtung wurden vom Erblasser auf das Konto bei der K._____ USD 832'484.87 in Bargeld einbezahlt (act. 7/35/35). Beim Tod des Erblassers betrug das entspre- chende Vermögen bei der K._____ nach der vorinstanzlichen Feststellung USD 2'316'005.– (vgl. act. 6 E. II.9.3. S. 102). Die Berufungsbeklagten verlangten vor Vorinstanz die Feststellung, dass sämtliches Vermögen per Todestag des Erblassers auf dem entsprechenden Konto der K._____ zum Nachlass gehöre. Aus der vom Berufungskläger erstellten Steuererklärung per Todestag gehe hervor, dass dieses Konto dem Vermögen des Erblassers zuzuordnen sei. Der Trust sei nichts anderes als ein Name für das entsprechende Bankkonto bei der K._____. Ermessensspielräume des Trustees seien keinerlei ersichtlich. Einziger Begünstigter des frei widerrufbaren Trusts sei (Zeit seines Lebens) der Erblasser gewesen. Der Berufungskläger habe denn auch die Vermögenswerte des Erblassers bei der K._____ auf ein UBS-Konto im Nachlass des Erblassers überweisen lassen (act. 6 E. II.9.1.). Der Berufungsklä- ger machte geltend, es handle sich bei den Geldern auf dem Trust-Konto um von ihm und dem Erblasser gemeinsam erwirtschaftete Gewinne aus dem Teppich-
- 39 - handel, wobei sich der Erblasser und er geeinigt hätten, dass er diese Gewinne im Sinne eines Privatbezugs erhalten solle. Aus diesem Grund sei im Jahr 1992 der L._____ Trust eröffnet worden, damit das Geld nach dem Tod des Erblassers "weiss" gewaschen werden könne. Um einen Ausgleich zu schaffen zwischen den höheren Bezügen des Erblassers und den tieferen Privatbezügen des Berufungs- klägers zu Lasten des Gesellschaftsvermögens, hätten er und der Erblasser zu Lasten eines UBS Geschäftskontos sodann USD 900'000.– auf das Konto des L._____ Trusts überwiesen. Das Trustvermögen entspreche der Summe, die sein Vater zusätzlich aus der Firma genommen habe. Sie hätten das so zusammen ausgerechnet. Sie hätten den Betrag um die Fr. 900'000.– [recte: USD 900'000.–] erhöht bzw. diesen Betrag zusätzlich einbezahlt, damit es dem entsprochen habe, was er noch zugute gehabt habe. Dabei habe es sich gemäss übereinstimmen- dem Wille um einen Privatbezug des Berufungsklägers zu Lasten des Gesell- schaftsvermögens gehandelt und nicht um eine lebzeitige Schenkung oder um eine Zuwendung von Todes wegen (act. 6 E. II.9.2. f. mit den entsprechenden Nachweisen).
2. Die Vorinstanz hat hierzu im Wesentlichen erwogen, die Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass der Trust für den Erblasser und den Berufungskläger nichts anderes als ein Bankkonto gewesen sei. Der Berufungs- kläger habe in seiner persönlichen Befragung nicht darzutun vermocht, dass mit dem Trustvermögen zu Lebzeiten des Erblassers ein Ausgleich für frühere Privat- bezüge des Erblassers geschaffen worden sei. Vielmehr hätte der Berufungsklä- ger, so die Vorinstanz weiter, das gesamte Trustvermögen erst nach dem Tod des Erblassers erhalten sollen. Es handle sich bei der Errichtungsurkunde des frei widerrufbaren Trusts um eine Verfügung von Todes wegen, in der festgehalten werde, dass das entsprechende Vermögen nach dem Tod des Erblassers an den Berufungskläger gehen solle. Als Verfügung von Todes wegen sei die Errich- tungsurkunde indes formungültig, da sie weder eigenhändig verfasst noch öffent- lich beurkundet sei (Art. 498 ff. ZGB). Das Vermögen auf dem Konto der K._____ sei in den Nachlass des Erblassers gefallen, wie es der Berufungskläger in der betreffenden Steuererklärung per Todestag korrekt deklariert habe. Das entspre-
- 40 - chende Feststellungsbegehren der Berufungsbeklagten sei daher gutzuheissen (act. 6 E. II.9.3.).
3. Der Berufungskläger wendet sich in der Berufung nicht gegen die Sachver- haltsfeststellung der Vorinstanz. Er macht jedoch geltend, die rechtliche Würdi- gung sei falsch. Soweit ersichtlich erstmals in der Berufungsschrift macht der Be- rufungskläger geltend, es hätte sich vorliegend um einen dem Recht des US-Bun- desstaates New York unterstehenden Trust gehandelt, der unter das Haager Übereinkommen vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anwendbare Recht und über ihre Anerkennung (HTÜ) falle. Die Gültigkeit der Trusterrichtung sei vor Vor- instanz nicht strittig gewesen. Vielmehr seien vorliegend die essentialia des Trusts erfüllt. Die Vorinstanz habe die selbständige Rechtsfigur des Trusts negiert und diesen zu einer Verfügung von Todes wegen konvertiert, was unzulässig sei. Die Vorinstanz habe mit ihrem Vorgehen Art. 1 Abs. 2 und Art. 149c IPRG i.V.m. Art. 3, 6 und 11 des HTÜ verletzt (act. 2 Rz. 264 ff.). 4.1. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, gingen die Parteien übereinstim- mend davon aus, dass der Trust (sowohl für den Erblasser als auch für den Beru- fungskläger) nichts anderes als ein Bankkonto gewesen sei. Die Berufungsbe- klagten brachten dazu wie gesehen vor, der Trust sei nichts anderes als ein Na- me für das entsprechende Bankkonto bei der K._____ (act. 6 E. II.9.1. m.H.a. act. 7/124 Rz. 128 sowie act. 7/135 Rz. 103). Der Berufungskläger brachte dazu in seiner Duplik vor, die Klägerin (Berufungsbeklagte 1) räume ein, dass der Trust nichts anderes als eine Bezeichnung für das entsprechende Bankkonto bei der K._____ gewesen sei und keinerlei (Ermessens-)Entscheidungen des Trustees ersichtlich seien (act. 7/132 Rz. 484). Mit der Wortwahl, der Trust sei "nichts an- deres als ein Name" resp. "nichts anderes als eine Bezeichnung" für das entspre- chende Bankkonto gewesen, brachten die anwaltlich vertretenen Parteien im vor- instanzlichen Verfahren klar zum Ausdruck, dass sie übereinstimmend nicht von einem Trust, sondern vielmehr von einem Bankkonto ausgehen, welches lediglich als Trust bezeichnet worden ist. Mit diesen übereinstimmenden Behauptungen zum Willen der Vertragsparteien – sowie zur Umsetzung der Vertragsbeziehung, in welcher denn auch keinerlei Ermessensentscheidungen der als Trustee be-
- 41 - zeichneten Bank ersichtlich gewesen seien – muss es bei Geltung der Verhand- lungsmaxime sein Bewenden haben. Gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass es sich vorliegend nicht um einen Trust, sondern lediglich um ein als Trust bezeichnetes Bankkonto gehandelt habe, so stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit von Art. 149a ff. IPRG resp. des HTÜ nicht. Nicht zu hören ist der Berufungskläger, wenn er in der Berufungsschrift neu als nicht belegt bezeichnet, dass nach der Behauptung der Berufungsbeklagten keine (Ermessens-)Entschei- dungen des Trustees ersichtlich seien (act. 2 Rz. 272), hätte er diese Bestreitung doch im vorinstanzlichen Verfahren vorbringen können und müssen (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Wohlbemerkt würde im Übrigen der schriftliche Vertrag vom 15. Januar 1992 (act. 7/35/35) die essentialia eines Trusts enthalten, doch kommt es darauf in Anbetracht der Parteibehauptungen ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die- ses nach aussen dokumentierte Vorgehen – so der Berufungskläger – im Jahre 1992 bloss gewählt worden sei, damit das Geld nach dem Tod des Erblassers "weiss" gewaschen werden könne. Unbestritten geblieben ist vor Vorinstanz, dass der Erblasser bei Eröffnung der streitgegenständlichen Kundenbeziehung mit der K._____ den Berufungskläger als für den Todesfall Begünstigten am betreffenden Konto bezeichnet hatte. Der Berufungskläger ficht sodann die Würdigung der Vor- instanz nicht an, wonach es ihm nicht gelungen sei darzutun, dass mit dem "Trustvermögen" zu Lebzeiten des Erblassers ein Ausgleich für frühere Privatbe- züge des Erblassers aus dem Gesellschaftsvermögen geschaffen worden sei. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem "L._____ Grantor Trust" von einer formungültigen Verfügung von Todes wegen ausging. Die Berufung ist damit auch in diesem Punkt abzuweisen. Anzumerken bleibt, dass es nicht einleuchtet, weshalb die Vorinstanz in der Würdigung des Beweisergebnisses davon ausgegangen ist, der Berufungskläger vermöge mit seinen Ausführungen nicht darzutun, dass mit dem Trustvermögen zu Lebzeiten des Erblassers ein Ausgleich für frühere Privatbezüge des Erblas- sers geschaffen worden sei (act. 6 E. II.9.3. [Hervorhebung im Original]). Das trifft zwar zu, doch ist ebenso wenig ersichtlich, inwiefern denn dem Berufungskläger
- 42 - der Beweis gelungen wäre, dass mit dem entsprechenden Vermögen auf den To- deszeitpunkt des Erblassers hin ein Ausgleich für frühere Privatbezüge des Erb- lassers aus dem Gesellschaftsvermögen geschaffen worden wäre. Dem Beru- fungskläger ist es im vorinstanzlichen Verfahren vielmehr augenscheinlich nicht gelungen den Beweis zu erbringen, dass mit dem Vermögen auf dem Konto der K._____ ein Ausgleich für frühere Privatbezüge des Erblassers aus dem Gesell- schaftsvermögen geschaffen worden wäre. In der Argumentation der Vorinstanz kam es hierauf nicht an, da sie von einer formungültigen Verfügung von Todes wegen ausging, was wie gesehen im Resultat nicht zu beanstanden ist. Wie die folgenden Ausführungen zeigen, ist es nicht müssig, darauf hinzuweisen. 4.2. Der Berufungskläger stellte sich wie gesehen im vorinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt, der Erblasser und er hätten sich im Jahre 1992 darauf geei- nigt, dass er zum Ausgleich höherer Privatbezüge aus dem Gesellschaftsvermö- gen durch den Erblasser über das als Trust bezeichnete Konto bei der K._____ seinerseits Privatbezüge aus dem Gesellschaftsvermögen in der Höhe der Summe erhalten solle, die sein Vater aus der Firma genommen habe. Es habe sich dabei weder um eine Schenkung noch um eine Zuwendung von Todes we- gen gehandelt (vgl. oben, E. C.1. sowie act. 6 E. II.9.2. f. mit den entsprechenden Nachweisen). An diesem Standpunkt hält der Berufungskläger in der Berufung nicht mehr fest, hat er doch die Feststellung der Vorinstanz nicht angefochten, wonach er nicht habe beweisen können, dass mit dem Vermögen auf dem K._____ Konto zu Lebzeiten des Erblassers ein Ausgleich für frühere Privatbe- züge des Erblassers geschaffen worden sei. Anstatt dessen bringt er nunmehr vor, der Erblasser habe am 15. Januar 1992 gültig einen Trust errichtet, der zwar funktional, aber nicht der Form nach als Verfügung von Todes wegen zu betrach- ten sei (act. 2 Rz. 270). Damit bringt er erstmals in der Berufungsschrift einen neuen Sachverhalt vor, indem er nunmehr seinen Anspruch nicht mehr auf eine angebliche Vereinbarung zwischen ihm und dem Erblasser stützt, wonach sie sich auf den Ausgleich von Privatbezügen zulasten des gemeinsamen Gesellschafts- vermögens geeinigt hätten, sondern neu geltend macht, sein Anspruch bestehe aufgrund einer (rechtlich zulässigen) Verfügung von Todes wegen. Dies ist im Be- rufungsverfahren nicht zulässig (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Der Berufungskläger ist
- 43 - damit nicht zu hören. Er vermag mit seiner Rüge auch deshalb nicht durchzudrin- gen. 4.3. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Der Berufungskläger hat nach dem Tod des Erblassers unstreitig das auf dem betreffenden Konto bei der K._____ liegende Vermögen auf ein Konto des Erblassers bei der UBS (Konto Nr. 17) überweisen lassen, mit dem Vermerk "Gutschrift L._____ Grantor Trust. C O K'._____" (act. 7/4/59 f.). Er führte sodann das Konto bei der K._____ in der von ihm erstellten Steuererklärung per Todestag als Konto des Erblassers auf (act. 7/4/44) und hat auch die Nachsteuern nach der Offenlegung des betreffenden Guthabens aus dem Nachlass und nicht etwa aus seinem Vermögen bezahlt. Da- mit brachte der Berufungskläger mehrfach und unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die Mittel auf dem Konto der K._____ als zum Nachlass zugehörig be- trachtete, auch wenn er dies in der vorinstanzlichen Befragung lediglich als Ge- dankenlosigkeit seinerseits darstellte (Prot. Vi S. 128). Damit ist nicht in Einklang zu bringen, dass er in der Folge das UBS-Konto Nr. 17 saldierte, den Saldo (von Fr. 2'554'078.45) auf sein eigenes Konto überweisen liess und im vorliegenden Verfahren geltend macht, diese Mittel ständen nicht dem Nachlass, sondern ihm zu. Vielmehr verhält sich der Berufungskläger offensichtlich widersprüchlich. Ein solches venire contra factum proprium verdient keinen Rechtsschutz (Art. 2 ZGB). 4.4. Die Vorinstanz hat in Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Entscheids fest- gestellt, dass sämtliches Vermögen per Todestag des Erblassers auf dem Konto der K._____ lautend auf L._____ Grantor TR (Trustvermögen) zum Nachlass ge- höre. Das ist nicht zu beanstanden, und der Antrag, es sei Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Entscheids aufzuheben, ist damit abzuweisen. Folglich ebenso abzuweisen ist der Antrag, es sei in Ergänzung von Dispositiv-Ziffer 19 festzuhal- ten, dass der Berufungskläger insbesondere hinsichtlich der Begünstigung durch den L._____ Trust nicht zur Ausgleichung gegenüber den Miterbinnen verpflichtet sei.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anträge des Berufungsklägers in Zusammenhang mit dem L._____ Trust abzuweisen sind.
- 44 - D. Nachlasszugehörigkeit des Teppichs Kerman Laver
1. Die Berufungsbeklagten hatten vor Vorinstanz beantragt, es sei festzustel- len, dass der Teppich Kerman Laver zum Nachlass des Erblassers gehöre und der Berufungskläger diesen nicht rechtmässig erworben habe. Entsprechend sei der Berufungskläger zu verpflichten, den Teppich Kerman Laver in den Nachlass zurückzuführen. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass der Teppich Kerman Laver zur Hälfte zum Nachlass des Erblassers gehöre und der Berufungskläger diesen nicht rechtmässig erworben habe. Entsprechend wer- de der Berufungskläger verpflichtet, den Teppich Kerman Laver in den Nachlass zurückzuführen (Dispositiv-Ziffer 15). Dagegen – wie auch gegen die in Dispositiv- Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides angeordneten Schätzung des Teppichs – wehrt sich der Berufungskläger.
2. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid festgehalten, die Parteien seien sich einig, dass der streitgegenständliche Teppich Teil des Hausrates des Erblassers und seiner Ehefrau und Mutter der Parteien gewesen sei. Nach dem Tod des Erb- lassers hätten die Parteien ihrer Mutter den gesamten Hausrat zur Nutzung über- lassen. Als diese im August 2014 aus der ehelichen Liegenschaft in eine Woh- nung in AB._____ umgezogen sei, habe der Berufungskläger nach auch insofern übereinstimmendem Vortrag der Parteien den Teppich "Kerman Laver" an sich genommen. Dem Berufungskläger sei es nicht gelungen, die von ihm behauptete Schenkung des gesamten Hausrats nach dem Tod des Erblassers an die Mutter zu beweisen. In der Befragung habe der Berufungskläger sodann ausgeführt, sei- ne Eltern hätten ihm den Teppich bereits bei der Geburt seines Sohnes 1996 ver- sprochen, ein mündliches Schenkungsversprechen, das die Mutter, als sie in die Wohnung in AB._____ umgezogen sei, erfüllt habe. Dieses mündliche Schen- kungsversprechen sei indes nicht formgültig (Art. 243 Abs. 1 OR). Anders als in der Befragung des Berufungsklägers sei in seinen Rechtsschriften von einer Schenkung seitens der Mutter die Rede. Eine Schenkung von Hand zu Hand komme aber ebenfalls aus rechtlichen Gründen nicht in Frage. Da die Mutter der Parteien nicht Alleineigentümerin des Teppichs gewesen sei, habe sie den Tep- pich dem Berufungskläger nicht schenken können, denn die Zuwendung des
- 45 - Schenkers müsse aus seinem Vermögen erfolgen. Der gutgläubige Eigentumser- werb nach Art. 933 ZGB sei auf entgeltliche Übertragungen beschränkt. Der Tep- pich Kerman Laver gehöre daher zur Hälfte zum Nachlass des Erblassers. Dies führe zu einer teilweisen Gutheissung des Feststellungsbegehrens der Nachlass- zugehörigkeit und der Berufungskläger sei folglich zur Rückführung des Teppichs in den Nachlass zu verpflichten. Im Weiteren sei dem Antrag auf Schätzung des Teppichs zu entsprechen (act. 6 E. II.11.3 S. 114 ff, 119 f.).
3. Der Berufungskläger bringt dagegen in der Berufung hauptsächlich vor, es handle sich entgegen der Vorinstanz um eine gültige (Hand-)Schenkung der Mut- ter an ihn. Die Hälfte des Teppichs habe sich im Miteigentum der Mutter befun- den. Zumindest hinsichtlich des Miteigentumsanteils der Mutter sei er Eigentümer des hälftigen Teppichs infolge Schenkung geworden, hinsichtlich der anderen Hälfte des Teppichs habe er nach Art. 714 Abs. 2 ZGB gutgläubig Eigentum er- worben. Die Vorinstanz verletze mit ihrer Feststellung, wonach der Teppich Ker- man Laver zur Hälfte zum Nachlass gehöre und der Berufungskläger diesen nicht rechtmässig erworben habe, Art. 646 Abs. 3 , Art. 714 Abs. 2 und Art. 933 ZGB sowie Art. 242 Abs. 1 OR (act. 2 Rz. 288-306). 4.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, war die Mutter der Parteien nicht Alleineigentümerin des streitgegenständlichen Teppichs. Die Ehe der Eltern der Parteien unterstand nach nicht mehr strittiger Feststellung der Vorinstanz gü- terrechtlich der Errungenschaftsbeteiligung. Gemäss Art. 200 Abs. 2 ZGB ist be- treffend den Teppich Kerman Laver, da kein entgegenstehender Beweis erbracht worden ist, von Miteigentum beider Elternteile auszugehen, womit beiden eine Miteigentumsquote von je ½ zustand (Art. 646 Abs. 2 ZGB). Über ihre Miteigen- tumsquote konnte die Mutter nach dem Tod des Erblassers frei verfügen (Art. 646 Abs. 3 ZGB), da die Verfügungsbeschränkung von Art. 201 Abs. 2 ZGB nur wäh- rend des Güterstands anwendbar ist und nach der Auflösung des Güterstands durch Tod (Art. 204 Abs. 1 ZGB) entfällt. Über den Teppich selbst konnte die Mut- ter nach dem Tod des Erblassers nicht frei verfügen, stand ihr doch lediglich eine Miteigentumsquote an diesem Teppich von ½ zu (während die andere Miteigen- tumsquote von ½ in den Nachlass des Erblassers fiel), zudem hatte sie nach
- 46 - übereinstimmendem Vortrag der Parteien ein Nutzungsrecht am gesamten eheli- chen Hausrat und somit auch am Teppich. 4.2. Nach Art. 714 Abs. 2 ZGB wird Eigentümer einer beweglichen Sache, wer diese in gutem Glauben übertragen erhält, auch wenn der Veräusserer zur Eigen- tumsübertragung nicht befugt ist, sobald er nach den Besitzesregeln (Art. 933 ff. ZGB) im Besitz der Sache geschützt ist. Fraglich ist, ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind. Zu untersuchen ist, ob der Berufungskläger in Bezug auf die Miteigentumsquote von ½ des Nachlasses des Vaters nach Art. 933 ZGB in seinem allfälligen guten Glauben geschützt ist. Ihm waren von der Mutter nach seiner strittig gebliebenen Behauptung der Teppich und damit alle beide Miteigen- tumsanteile schenkungshalber übertragen worden. Das angefochtene Urteil äus- sert sich nicht dazu, ob dem Berufungskläger der Beweis einer Schenkung durch die Mutter gelungen sei oder nicht. Indes führt die Vorinstanz wie gesehen aus, der gutgläubige Eigentumserwerb nach Art. 933 ZGB sei (so oder anders) auf ent- geltliche Übertragungen beschränkt. 4.2.1. Diese Frage hat das Bundesgericht soweit ersichtlich bisher nicht expressis verbis entschieden. Die Vorinstanz verweist für ihre Auffassung auf BGE 138 III 497 E. 6.2 S. 506, wo allerdings genau genommen lediglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird (wonach ein Erbverzicht zugunsten von Nachkom- men keine Schenkung darstelle, weil eine Schenkung nach der Legaldefinition von Art. 239 Abs. 1 OR "aus dem Vermögen" erfolgen müsse und zudem gemäss Art. 239 Abs. 2 OR keine Schenkung mache, wer auf ein Recht verzichte, bevor er es erworben habe oder eine Erbschaft ausschlage) und die dagegen erhobe- nen Vorbringen unter Hinweis auf Art. 239 Abs. 2 OR als nicht überzeugend be- zeichnet werden. Im Weiteren verweist die Vorinstanz auf BSK OR I-VOGT/VOGT, Art. 239 N 42. Diese Autoren gehen indes einen Schritt weiter, als den gutgläubigen Ei- gentumserwerb nach Art. 933 ZGB auf die entgeltliche Übertragung zu beschrän- ken: Nach der dort vertretenen Auffassung stammt die Schenkung einer anver- trauten resp. fremden Sache nicht aus dem Vermögen des Schenkers, womit gar kein Fall von Art. 239 Abs. 1 OR vorliegt, die "Schenkung" mangels Erfüllung der
- 47 - Legaldefinition also keine Schenkung ist. Bei Nichtigkeit der causa geht wegen des Prinzips der kausalen Tradition kein Eigentum über. Dies entspricht der herr- schenden Lehre (HUGUENIN, Obligationenrecht – Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl. 2019, N 2875; VON TUHR/PETER, Allg. Teil des Schweizerischen Obli- gationenrechts, Band I, 3. Aufl. 1984, S. 497 Fn 143; SCHULIN/VOGT, Tafeln zum Schweizerischen Obligationenrecht I, Allg. Teil, 5. Aufl. 2012, Tafel 55D; KUKO OR-LINIGER/TRIEBOLD, Art. 239 N 7; STEINAUER, droits réels, Bd. I, 6. Aufl. 2019, N 441, N 445 f.; CR CO I-BADDELEY, 3. Aufl. 2021, Art. 239 N 41). Das hat aller- dings zur Folge, dass diesfalls schon das Verpflichtungsgeschäft ungültig ist, was insofern über das Ziel hinausschiesst, als es möglich sein muss, sich zur Schen- kung einer noch zu erwerbenden Sache zu verpflichten (so auch CAVIN, Schwei- zerisches Privatrecht [SPR] VII/1, S. 183 N 1). Überzeugender erscheint daher, Art. 933 ZGB teleologisch zu reduzieren und nur auf die entgeltliche Übertragung anzuwenden (HONSELL, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil,
E. 10 Aufl. 2017, S. 223 f.; BSK ZGB II-ERNST/ZOGG, 7. Aufl. 2023, Art. 933 N 24a; RUSCH, Rechtsscheinlehre in der Schweiz, Habil. 2010, S. 216 ff., 244 f.). Die ent- gegenstehende Lehrmeinung möchte den gutgläubig Beschenkten schützen, an- erkennt also sowohl die Gültigkeit des Schenkungsvertrags als auch den gutgläu- bigen Eigentumserwerb durch den Vollzug des Verfügungsgeschäfts (EMMENEG- GER, Festschrift Huwiler, 2007, S. 219 ff.; BARTH, Gültigkeit bzw. Wirksamkeit der Handschenkung einer anvertrauten Sache, BJM 2021 275 ff., 282 ff., 294; BK- STARK/LINDENMANN, vor Art. 930-937 ZGB, N 33). Diese Lehrmeinung überzeugt im Ergebnis nicht, denn schützenswerter als der Beschenkte, der die Sache vom zur Schenkung nicht Berechtigten ohne jede Gegenleistung empfangen hat, ist der Eigentümer der Sache, dem die Vindikation gegenüber dem Beschenkten zu- zugestehen ist. Die Schenkung ist (aus Sicht des Erwerbenden) eine causa minor (vgl. hierzu RUSCH/BORNHAUSER, Schenkung und Beweis, AJP 2013 1135 ff., 1137 ff.), was sich nicht nur in der Privilegierung des Schenkers niederschlägt (Art. 248 OR), sondern auch in einem eingeschränkten Schutz des Beschenkten (so auch HONSELL, a.a.O., S. 223; BSK ZGB II-ERNST/ZOGG, Art. 933 N 24a). 4.2.2. Im Ergebnis ist die Vorinstanz damit zu Recht davon ausgegangen, der gut- gläubige Eigentumserwerb nach Art. 933 ZGB sei auf entgeltliche Übertragungen
- 48 - beschränkt. Der Berufungskläger konnte damit nicht gemäss Art. 714 Abs. 2 ZGB Eigentümer des hälftigen Miteigentumsanteils am Teppich werden, welcher der Erbengemeinschaft des Erblassers zusteht. Dieser hälftige Miteigentumsanteil am Teppich gehört damit nach wie vor zum Nachlass des Erblassers. 4.3. Der Berufungskläger hat demnach den Teppich Kerman Laver nicht recht- mässig erworben, sondern nur – falls ihm der Beweis der diesbezüglichen Schen- kung gelingt – den hälftigen Miteigentumsanteil seiner Mutter. Soweit sich die Be- rufung gegen die Feststellung der Vorinstanz richtet, dass der Teppich Kerman Laver zur Hälfte zum Nachlass des Erblassers gehört und der Berufungskläger diesen nicht rechtmässig erworben hat (Dispositiv-Ziffer 15 Satz 1 des angefoch- tenen Entscheids), ist sie abzuweisen. 4.4. Der Berufungskläger verlangt überdies, es sei Dispositiv-Ziffer 3 des ange- fochtenen Entscheids insofern aufzuheben, als eine gutachterliche Schätzung des Wertes des Teppichs Kerman Laver angeordnet wurde. Nachdem der Teppich Kerman Laver zur Hälfte zum Nachlass des Erblassers gehört und die Meinungen über den Wert des Teppichs auseinander gehen, ist der Wert des Teppichs durch einen Gutachter zu schätzen. Die Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 3 des ange- fochtenen Entscheids ist damit ebenfalls abzuweisen. 5.1. Der Berufungskläger wendet sich mit seiner Berufung sodann gegen die Verpflichtung, den Teppich Kerman Laver in den Nachlass zurückzuführen (Dis- positiv-Ziffer 15 Satz 2 des angefochtenen Entscheids; Eventualbegehren zu Be- rufungsbegehren Ziffer 9, abgedruckt vorne S. 15). Er macht geltend, es bestehe keine Rückführungspflicht. Er sei in seinen Rechten als (Mit-)Eigentümer des Tep- pichs zu schützen. Es gäbe, so der Berufungskläger weiter, nicht einmal einen Ti- tel für die Rückführungsverpflichtung, wenn er weder Allein- noch Miteigentümer des Teppichs wäre. Über das Schicksal des Teppichs könne erst im Rahmen ei- ner allfälligen Vollstreckung eines künftigen Teilungsurteils entschieden werden. Die Erbschaftsklage nach Art. 598 ZGB wiederum stehe den Erben nur gegen- über nichterbberechtigten Dritten, nicht aber gegenüber Miterben zur Verfügung (act. 2 Rz. 307 ff.).
- 49 - 5.2. Der Berufungskläger ist Teil der Erbengemeinschaft im Nachlass des Va- ters. Er konnte wie soeben aufgezeigt den ½-Miteigentumsanteil des Vaters nicht schenkungshalber gutgläubig erwerben, er ist indes als Miterbe gesamthände- risch am ½-Miteigentumsanteil des Vaters berechtigt. Ebenso sind die Berufungs- beklagten gesamthänderisch am ½-Miteigentumsanteil des Vaters berechtigt (und darüber hinaus gegebenenfalls – falls dem Berufungskläger der Beweis der Schenkung durch die Mutter nicht gelingt – auch gesamthänderisch am ½-Mitei- gentumsanteil der Mutter, wobei der Nachlass der Mutter nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses ist [oben, E. I.1.]). Das Recht jedes Gesamteigentümers, also jedes Mitglieds der Erbengemeinschaft, geht auf die ganze Sache (Art. 652 ZGB). Die Rechte und Pflichten der Gesamteigentümer richten sich nach den Re- geln, unter denen ihre gesetzliche Gemeinschaft steht (Art. 653 Abs. 1 ZGB). Die Erbengemeinschaft ist als Liquidationsgemeinschaft – anders als etwa die ehe- rechtliche Gütergemeinschaft – diesbezüglich nur sehr rudimentär geregelt, insbe- sondere findet sich keine Bestimmung über die Nutzung der einzelnen Erbsa- chen. Findet sich im Statut einer Gemeinschaft keine Antwort, so sind in erster Li- nie geeignete andere Bestimmungen über Gesamthandschaften analog zur Lü- ckenfüllung heranzuziehen (BGE 61 II 164, 169). Zu denken wäre hier am ehes- ten mutatis mutandis an Art. 244 Abs. 3 ZGB: Wird die eheliche Gütergemein- schaft nicht durch Tod aufgelöst, so kann jeder Ehegatte verlangen, dass ihm Hausratsgegenstände im Gesamtgut zu Eigentum auf Anrechnung zugeteilt wer- den, wenn er ein überwiegendes Interesse nachweist. Im vorliegenden Fall einer einstweilen noch bestehenden Erbengemeinschaft ginge es nicht um die Zuwei- sung zu Eigentum, sondern um die Zuweisung zur einstweiligen Benutzung bis zum Zeitpunkt der Erbteilung. Es ist dabei indes nicht ersichtlich, inwiefern ein Mitglied der Erbengemeinschaft ein überwiegendes, die anderen Miterben aus- schliessendes Interesse an der einstweiligen Benutzung des Teppichs Kerman Laver (nämlich bis zur Erbteilung) haben sollte. Somit läuft jede nicht einvernehm- liche alleinige Nutzung im Sinne des unmittelbaren Besitzes dem Recht der ande- ren Gesamthänder an der Sache zuwider. Eine einvernehmliche alleinige Nutzung durch den Berufungskläger ist offensichtlich nicht gegeben, so dass er nicht be- rechtigt ist, den anderen Gesamthändern die Nutzung, d.h. den einstweiligen Be-
- 50 - sitz, des Teppichs Kerman Laver vorzuenthalten. Ebenso wenig wäre indes etwa die Berufungsbeklagte 1 berechtigt, gegenüber dem Berufungskläger die alleinige und ausschliessliche Benutzung des Teppichs zu reklamieren, hat doch auch sie kein überwiegendes Interesse daran. Unter diesem Gesichtspunkt ist die von der Vorinstanz angeordnete Rückführung des Teppichs Kerman Laver in den väterli- chen Nachlass nicht zu beanstanden. Entsprechendes würde im Übrigen gelten, falls man von einer gültigen Schenkung des hälftigen Miteigentumsanteils der Mutter an den Berufungskläger ausginge. Ein Miteigentümer ist zur Nutzung der Sache nur insoweit befugt, als es mit den Rechten der anderen verträglich ist (Art. 648 Abs. 1 ZGB). Hiervon könnte vorliegend nach zehnjähriger alleiniger Nutzung des Teppichs durch den Berufungskläger nicht (mehr) ausgegangen werden. Anzumerken bleibt: In Ermangelung eines dahingehenden Begehrens ist das Gericht nicht befugt, eine einstweilige Nutzungsordnung (etwa Zeiträume im Verhältnis der Erbquoten) zu erlassen. Sollte den Parteien daran gelegen sein, den streitgegenständlichen Teppich bis zur Durchführung der Erbteilung (d.h. während der Dauer ihrer Gesamthandgemeinschaft) anders als die übrigen, im H._____ lagernden Teppiche zu nutzen, so wird es an ihnen liegen, sich über eine Nutzungsordnung zu verständigen.
6. Zusammenfassend sind damit die Anträge des Berufungsklägers betreffend den Teppich Kerman Laver abzuweisen. E. Kostenbeschwerde
1. Der Berufungskläger erhebt schliesslich gegen das angefochtene Urteil Kos- tenbeschwerde. Er macht geltend, die Vorinstanz habe die Gerichtsgebühr sowie die Parteientschädigung aufgrund eines zu hohen Streitwerts festgesetzt. Die Vor- instanz hätte, so der Berufungskläger, nicht vom Gesamtwert des Nachlasses des Erblassers in der Höhe von rund Fr. 36 Mio. ausgehen dürfen. Die Feststellung des Nachlasses sei blosse Vorfrage der Erbteilungsklage. Da der Erbteilungsan- spruch nicht strittig sei, entspreche der Streitwert der Erbteilungsklage dem Wert des eingeklagten Erbteils. Es sei unbestritten, dass der Klägerin (im Berufungs- verfahren Berufungsbeklagte 1) ein Erbteil von 7/60 zukomme, was von der Klä- gerin sowie den Beklagten 2 und 3 (im Berufungsverfahren Berufungsbeklagte 2
- 51 - und 3) mit Fr. 4.1 Mio. und von ihm provisorisch mit Fr. 4 Mio. beziffert worden sei. Gemäss der von der Vorinstanz vorgenommenen Reduktion auf 2/3 des Ge- samtstreitwerts betrage daher der Streitwert für die im Teilurteil beurteilten Rechtsbegehren Fr. 2.7 Mio. 2.1.1. Die Vorinstanz ist – was vom Berufungskläger nicht angefochten wird – ge- stützt auf die Schätzungen der Parteien von einem Gesamtwert des Nachlasses des Erblassers in der Höhe von rund Fr. 36 Mio. ausgegangen. Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung entspricht der Streitwert einer Erbteilungsklage dem Wert des eingeklagten Erbteils, solange nicht der Teilungsanspruch als solcher streitig ist (BGE 127 III 396 E. 1). Der Erbteilungsanspruch der Berufungsbeklag- ten 1 beträgt, wie der Berufungskläger richtig ausführt, unstreitig 7/60, was bei ei- nem Gesamtwert des Nachlasses von Fr. 36 Mio. ein Betreffnis von Fr. 4.2 Mio. ergeben würde. Entgegen dem Berufungskläger ist indes vorliegend nicht von einem einge- klagten Anspruch in der Höhe von rund 4 Mio. Franken auszugehen, denn dies lässt Folgendes ausser Acht: Die Erbteilungsklage ist eine doppelseitige Klage (actio duplex). Bei Vorliegen einer solchen Klage kann jede Partei Anträge stellen, ohne formell Widerklage erheben zu müssen. So haben auch im vorliegenden Fall die Beklagten zahlreiche Anträge gestellt, die über die Anträge der Klägerin hin- ausgehen. So beantragte etwa der Berufungskläger (als Beklagter 1 im vorin- stanzlichen Verfahren), es sei festzustellen, dass er am Nachlass des Erblassers zu 34/60 berechtigt sei (act. 7/276 S. 5 Antrag 7, vorne abgedruckt S. 7). Die Be- rufungsbeklagten 2 und 3 (Beklagte 2 und 3 im vorinstanzlichen Verfahren) bean- tragten unter anderem, es sei festzustellen, dass ihr Anteil am Nachlass des Erb- lassers je 7/60 betrage (act. 7/37 S. 5 Antrag 5, act. 7/278 S. 3 Antrag 4). Auch über diese sowie zahlreiche weitere Anträge, welche über den Antrag der Kläge- rin hinausgehen, wird die Vorinstanz in ihrem Teilungsurteil zu befinden haben. Ob ein Antrag von der Gegenseite bestritten wird oder nicht, ist dabei für die Höhe des Streitwertes nicht entscheidend. Die Anträge des Berufungsklägers auf Fest- stellung seiner Berechtigung am Nachlass zu 34/60 sowie die entsprechenden
- 52 - Anträge der Berufungsbeklagten entsprechen ausgehend von einem Gesamt- nachlass in der Höhe von Fr. 36 Mio. einer Summe von Fr. 33 Mio. Die Feststellung des Nachlasses und der Entscheid über die dafür relevan- ten Vorfragen (Güterrecht, Gesellschaft, Ausgleichung, Zugehörigkeit einzelner Gegenstände oder Vermögenswerte zum Nachlass) sind für die vorliegende Erb- teilungsklage nicht nur richtungsweisend, wie die Vorinstanz zu Recht festgehal- ten hat (act. 6 E. IV.1. S. 123). Sie beinhalten darüber hinaus auch inhaltlich einen Grossteil der sich im vorliegenden Fall stellenden Fragen, wird doch nach Rechts- kraft des angefochtenen Teilurteils angesichts der Einigkeit der Parteien über die Erbquoten lediglich noch über Bewertungsfragen, die Losbildung und die erhalte- nen Abschlagszahlungen zu entscheiden sein. Angesichts dessen erscheint es gerechtfertigt, den Streitwert für die Feststellung des Nachlasses und Entscheid über die dafür relevanten Vorfragen auf ¾ des Gesamtstreitwertes zu veranschla- gen, mithin auf Fr. 24'750'000.–. Der von der Vorinstanz – mit anderer Begrün- dung – auf Fr. 24'000'000.– veranschlagte Streitwert für die Feststellung des Nachlasses und Entscheid über die dafür relevanten Vorfragen ist damit nicht zu beanstanden und auch nicht zu korrigieren. Die Vorinstanz hat die Grundgebühr für den von ihr berechneten Streitwert in der Höhe von Fr. 24 Mio. unbestrittener- massen korrekt berechnet (auf Fr. 190'750.–). Auch das Absehen von einer Erhö- hung oder Herabsetzung der Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 2 GebV OG erweist sich nicht als unangemessen. Entgegen dem Berufungskläger ist daher Disposi- tiv-Ziffer 23 des angefochtenen Entscheids nicht abzuändern. 2.1.2. Überdies bleibt anzumerken, dass es im angefochtenen Teilurteil nicht nur um die Feststellung der Anteile am Gesamtnachlass geht, sondern auch um die Zuweisung diverser Vermögenswerte und Sachen zum Nachlass oder in das Ver- mögen einer der Parteien. Geht es im Rahmen einer Erbteilung um die Zuwei- sung einer Sache, so ist der Streitwert der Wert jener Sache (DIKE ZPO-DIGGEL- MANN, 2. Aufl. 2016, Art. 91 N 31). Alleine bei der Zuweisung der sieben zum Ge- schäftsvermögen gehörenden Bankkonten geht es insgesamt um einen Wert von Fr. 23'262'247.59 (vgl. unten, E. IV.2.2.). Die Zuweisung der Teppiche im Tep- pichlager des H._____s zum Nachlass war ebenfalls strittig, womit der Streitwert
- 53 - der Zuweisungen (beim angenommenen Wert des Teppichlagers von Fr. 1.5 Mio.) bereits Fr. 24'762'247.59 beträgt und damit höher liegt als der vorinstanzlich an- genommene Streitwert von Fr. 24 Mio. Ebenfalls umstritten war sodann etwa die Zuweisung des Aktienzertifikats 1815 (Wohnung G._____) mit einem angenom- menen Streitwert von Fr. 1.3 Mio. sowie die Zuweisung des Kontos K._____ 4 mit einem (deklarierten) Steuerwert per Todestag des Erblassers von USD 2'316'005.–. Auch von daher bleibt festzuhalten, dass der vor-instanzlich an- genommene Streitwert von Fr. 24 Mio. jedenfalls nicht als zu hoch liegend zu be- anstanden ist.
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen. Das Teilurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 13. Juni 2023 (CP180004-G) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 72'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beru- fungskläger auferlegt und im Umfang von Fr. 60'000.– aus dem vom ihm ge- leisteten Vorschuss bezogen. Im Mehrumfang wird die Kasse Rechnung stellen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten je unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'167'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 59 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB230022-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. S. Bohli Roth Urteil vom 21. November 2024 in Sachen A._____, Beklagter 1 und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, gegen
1. B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte 1
2. C._____, Beklagte 2 und Berufungsbeklagte 2
3. D._____, Beklagte 3 und Berufungsbeklagte 3 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____, betreffend Auskunfts- und Erbteilungsklage
- 2 - Berufung gegen ein Teilurteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 13. Juni 2023; Proz. CP180004
- 3 - Rechtsbegehren: (beschränkt auf Vorfragen zur Feststellung des Nachlasses) der Klägerin: (Schlussbegehren gemäss act. 7/275 S. 2 ff.; vgl. act. 7/124 S. 2 ff.) " 1. Es sei festzustellen, dass der Erblasser und seine (nach-)verstor- bene Ehefrau E._____ dem Güterrecht der Errungenschaftsbetei- ligung unterstanden.
2. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen, wo- bei das Aktienzertifikat Nr. 1815 (Namenaktien 296 bis 311), wel- ches das Benutzungsrecht an einer Wohnung der Liegenschaft F._____ [Strasse] Nr. 1 in G._____ verbrieft, sowie die Konten lautend auf E._____ dem Eigengut von E._____ zuzuordnen sind.
3. […] 3.1 Es sei der Wert des gesamten Teppichbestands im Lager bei der H._____ AG (I._____, J._____, Mietraum "… 2", neue Bezeich- nung Referenz Nr. 3) sowie den Teppich Kerman Laver durch ei- nen vom Gericht zu bezeichnenden Gutachter zu schätzen. 3.2 Es sei festzustellen, dass der Beklagte 1 und der Erblasser weder eine einfache Gesellschaft noch sonst ein Gesellschaftsverhältnis hinsichtlich des Teppichhandelsgeschäfts und des Teppichlagers bei der H._____ AG begründet haben. Es sei insbesondere fest- zustellen, dass dem Beklagten 1 aus Gesellschaftsrecht keine Forderung gegenüber dem Nachlass des Erblassers zusteht. 3.3 Es sei Vormerk zu nehmen, dass die Klägerin, die Beklagte 2 und die Beklagte 3 auf der einen Seite gegen den Beklagten 1 auf der anderen Seite eine separate Forderungsklage auf Rückzahlung der vom Beklagten 1 zu viel bezogenen Willensvollstrecker-Hono- rare in den Nachlass des Erblassers eingereicht haben (Verfah- rens Nummer CG180007). 3.4 Es sei festzustellen, dass der am 18. Februar 2008 vom Konto des Erblassers an den Beklagten 1 überwiesene Betrag von CHF 3'725'000 bzw. CHF 3'791'115 (inkl. Zinsen) zum Nachlass des Erblassers gehört. Eventualiter sei festzustellen, dass die am 18. Februar 2008 vom Erblasser an den Beklagten 1 erfolgte Zahlung von CHF 3'725'000 eine ausgleichungspflichtige Zuwendung darstellt, welche nach Köpfen sub-eventualiter nach Erbquoten auszuglei- chen ist. 3.5 Es sei festzustellen, dass der Beklagte 1 gegenüber dem Nach- lass des Erblassers für die in den Jahren 2000 bis 2013 verein- nahmten Erlöse aus dem Teppichhandelsgeschäft des Erblassers im Umfang von total CHF 1'301'270 ablieferungspflichtig ist.
- 4 - Eventualiter sei festzustellen, dass die vereinnahmten Erlöse aus verkauften Teppichen im Umfang von CHF 1'301'270 ausglei- chungspflichtige Zuwendungen darstellen, welche nach Köpfen sub-eventualiter nach Erbquoten auszugleichen sind. 3.6 Es sei festzustellen, dass sämtliches Vermögen per Todestag des Erblassers auf dem Konto der K._____ mit der Nummer 4, lau- tend auf L._____ Grantor TR zum Nachlass gehört. Eventualiter sei festzustellen, dass die Zuteilung dieses Vermö- gens an den Beklagten 1 im Umfang von CHF 2'309'894 (USD 2'430'623 x 0.95033) eine ausgleichungspflichtige Zuwen- dung darstellt, welche nach Köpfen, sub-eventualiter nach Erb- quoten auszugleichen ist. 3.7 Es sei festzustellen, dass die in den Jahren 2000 bis 2013 vom Beklagten 1 bezogenen Bargeldbeträge von Konten des Erblas- sers im Umfang von total CHF 2'054'400 ausgleichungspflichtige Zuwendungen darstellen, welche nach Köpfen, eventualiter nach Erbquoten auszugleichen sind. 3.8 Es sei festzustellen, dass die in den Jahren 2000 bis 2013 vom Erblasser an den Beklagten 1 überwiesenen Geburtstags- und Neujahrsgeschenke im Umfang von total CHF 695'000 ausglei- chungspflichtige Zuwendungen darstellen, welche nach Köpfen, eventualiter nach Erbquoten auszugleichen sind. 3.9 Es sei festzustellen, dass die in den Jahren 2001 bis 2013 vom Erblasser bezahlten Kreditkartenrechnungen des Beklagten 1 im Umfang von total CHF 103'317.80 ausgleichungspflichtige Zu- wendungen darstellen, welche nach Köpfen eventualiter nach Er- bquoten auszugleichen sind. 3.10 Es sei festzustellen, dass die in den Jahren 2001 bis 2013 vom Erblasser an den Beklagten 1 überwiesenen Beträge im Umfang von total CHF 251'000 ausgleichungspflichtige Zuwendungen dar- stellen, welche nach Köpfen eventualiter nach Erbquoten auszu- gleichen sind. 3.11 Es sei festzustellen, dass die Schenkungen des Erblassers an die Beklagte 2 von total CHF 959'099 ausgleichungspflichtige Zuwen- dungen darstellen, welche nach Köpfen eventualiter nach Erbquo- ten auszugleichen sind. 3.12 Es sei festzustellen, dass die Schenkungen des Erblassers an die Beklagte 3 von total CHF 685'007 ausgleichungspflichtige Zuwen- dungen darstellen, welche nach Köpfen, eventualiter nach Erb- quoten auszugleichen sind. 3.13 Es sei festzustellen, dass der Teppich Kerman Laver zum Nach- lass des Erblassers gehört und der Beklagte 1 diesen nicht recht- mässig erworben hat. Entsprechend sei der Beklagte 1 zu ver-
- 5 - pflichten, den Teppich Kerman Laver in den Nachlass zurückzu- führen. 3.14 Es sei Vormerk zu nehmen, dass die Eidgenössische Steuerver- waltung ESTV gestützt auf ihr vorliegende Unterlagen davon aus- geht, dass der Beklagte 1 bei der Anzeige von Steuerhinterzie- hungen, die er im Namen des Erblassers und in seinem eigenen Namen erstattet hat, unwahre Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Erblassers und von ihm selbst machte, und dass somit allfällige weitere Vermögenswerte, wel- che vom Erblasser an den Beklagten 1 transferiert wurden, und vom Beklagten 1 entgegen dem Teilurteil vom 18. November 2019 nicht offengelegt wurden, im Rahmen der Erbteilung zu be- rücksichtigen sind.
4. […]
5. […]
6. Es seien die Rechtsbegehren des Beklagten 1 abzuweisen, so- weit sich diese nicht mit den Rechtsbegehren der Klägerin de- cken. 6.1 Es sei das Rechtsbegehren Ziffer 1-1d des Beklagten 1 abzuwei- sen. 6.2 Es sei das Rechtsbegehren Ziffer 5-5c des Beklagten 1 – abgese- hen von der beantragten Feststellung des Nachlasses – abzuwei- sen. 6.3 Es sei das Rechtsbegehren Ziffer 6 des Beklagten 1 abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 6.4 […]
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten 1-3." des Beklagten 1: (Schlussbegehren gemäss act. 7/276 S. 3 ff., vgl. act. 7/132 S. 3 ff.) " 1. Es sei festzustellen, dass zwischen dem Erblasser L._____ und dem Beklagten 1 eine Kollektivgesellschaft, eventualiter eine ein- fache Gesellschaft (die "Gesellschaft"), bestand, welche vor Durchführung der Erbteilung zu liquidieren ist, und es sei insbe- sondere festzustellen, dass:
a. der Beklagte 1 als Gesellschafter befugt ist, die Gesellschaft zu li- quidieren;
- 6 -
b. sämtliche Teppiche im Teppichlager im H._____, Gebäude …, J._____, Lagerraum Ref.-Nr. 3, sowie die Guthaben auf den Ge- schäftsbeziehungen (Stand per Todestag Erblasser): ZKB-Konto Nr. 5; UBS-Konto Nr. 6; UBS-Konto Nr. 7; UBS-Konto Nr. 8; UBS-Konto Nr. 9; CS-Konto Nr. 10; CS-Konto Nr. 11; Aktiven der Gesellschaft darstellen;
c. der Beklagte 1 befugt ist, die Teppiche im Teppichlager im H._____, Gebäude …, J._____, Lagerraum, Ref.-Nr. 3, freihändig zu verkaufen;
d. der nach Abschluss der Liquidation verbleibende Überschuss je zur Hälfte an den Nachlass des Erblassers L._____ und an den Beklagten 1 zu verteilen ist;
2. […]
3. […]
4. […]
5. […] und es sei insbesondere festzustellen, dass:
a. der Erblasser L._____ und seine am tt.mm.2015 verstorbene Ehefrau E._____ dem Güterstand der Gütertrennung unterstan- den und keine güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen ist;
b. der Nachlass des Erblassers per Todestag die folgenden Aktiven umfasst: Guthaben UBS Nr. 12; EFH M._____-strasse 13, N._____; zwei Wohnungen O._____-strasse 14, Zürich; 16 Namenaktien an der P._____ S.A., Aktienzertifikat Nr. 1815 für die Namenaktien Nr. 296 bis 311 (Wg. G._____); Liquidationsanteil an der Gesellschaft;
c. der Beklagte 1 keine Zuwendungen des Erblassers gegenüber den Miterbinnen auszugleichen hat und er insbesondere hinsicht- lich der Begünstigung durch den L._____ Trust und der Zahlung
- 7 - vom 18. Februar 2008 von CHF 3'725'000 nicht zur Ausgleichung verpflichtet ist;
6. es sei der Verkehrswert der 16 Namenaktien an der P._____ S.A., Aktienzertifikat Nr. 1815 für die Namenaktien Nr. 296 bis 311 (Wg. G._____), durch einen vom Gericht zu bestellenden Gutachter zu ermitteln;
7. es sei festzustellen, dass der Beklagte 1 am Nachlass des Erblas- sers L._____ zu 34/60 berechtigt ist;
8. es sei der Nachlass des Erblassers L._____ nach Abschluss der Liquidation der Gesellschaft sowie unter Berücksichtigung der be- reits erfolgten Abschlagszahlungen (total CHF 18'776'700) durch Losbildung und –ziehung zu teilen;
9. es seien die Rechtsbegehren der Klägerin und der Beklagten 2 und 3 abzuweisen, soweit sich diese nicht mit den Rechtsbegeh- ren des Beklagten 1 decken; alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Klägerin und der Beklagten 2 und 3." der Beklagten 2 und 3: (Schlussbegehren gemäss act. 278 S. 2 ff.; vgl. act. 135 S. 8 f.) " Güterrecht/Güterrechtliche Auseinandersetzung
1. Es sei das Rechtsbegehren Ziff. 1 der Replik der Klägerin gutzu- heissen.
2. Es sei das Rechtsbegehren Ziff. 2 der Replik der Klägerin gutzu- heissen, wobei nebst dem Aktienzertifikat Nr. 1815 (Namenaktien 296-311), welches das Benutzungsrecht an einer Wohnung der Liegenschaft F._____ [Strasse] Nr. 1 in G._____ verbrieft, sämtli- che Konten lautend auf E._____ (ob Alleininhaberin oder Mitinha- berin) dem Eigengut von E._____ zuzuordnen sind. Feststellung Nachlass
3. Es seien die Rechtsbegehren […] Ziff. 3.1-3.10 inkl. Eventualbe- gehren und Subeventualbegehren sowie Ziff. 3.13 der Replik der Klägerin gutzuheissen. 3.1 Es seien die von den Parteien aus dem Nachlass des Erblassers übernommenen Hausratsgegenstände festzustellen und zu be- werten, nötigenfalls durch einen vom Gericht zu bezeichnenden Gutachter. 3.2 Es sei festzustellen, dass die Schenkungen des Erblassers an die Klägerin von total CHF 153'000 ausgleichungspflichtige Zuwen-
- 8 - dungen darstellen, welche nach Köpfen, eventualiter nach Erb- quoten auszugleichen sind. 3.3 Es sei festzustellen, dass die Schenkungen des Erblassers an die Beklagte 2 von CAD 928'895 und CHF 237'262 ausgleichungs- pflichtige Zuwendungen darstellen, welche nach Köpfen, eventua- liter nach Erbquoten auszugleichen sind, wobei die CAD 928'895 zum Wechselkurs per Todestag des Erblassers in CHF umzu- rechnen sind. 3.4 Es sei festzustellen, dass die Schenkungen des Erblassers an die Beklagte 3 von CHF 457'507 und USD 25'000 ausgleichungs- pflichtige Zuwendungen darstellen, welche nach Köpfen, eventua- liter nach Erbquoten auszugleichen sind, wobei die USD 25'000 zum Wechselkurs per Todestag des Erblassers in CHF umzu- rechnen sind. 3.5 Es sei Vormerk zu nehmen, dass die Eidgenössische Steuerver- waltung ESTV gestützt auf ihr vorliegende Unterlagen davon aus- geht, dass der Beklagte 1 bei der Anzeige von Steuerhinterzie- hungen, die er im Namen des Erblassers und in seinem eigenen Namen erstattet hat, unwahre Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Erblassers und von ihm selbst machte, und dass somit allfällige weitere Vermögenswerte, wel- che vom Erblasser an den Beklagten 1 transferiert wurden, und vom Beklagten 1 entgegen dem Teilurteil vom 18. November 2019 nicht offengelegt wurden, im Rahmen der Erbteilung zu be- rücksichtigen sind. Erbquoten
4. […] Teilung Nachlass
5. […] Zu den Rechtsbegehren des Beklagten 1
6. Es sei das Rechtsbegehren Ziff. 1-1d des Beklagten 1 abzuwei- sen.
7. […]
8. Es seien die weiteren Rechtsbegehren des Beklagten 1 abzuwei- sen, soweit sie sich nicht mit den Rechtsbegehren der Beklagten 2 und 3 decken: 8.1 Es sei das Rechtsbegehren Ziff. 5-5c des Beklagten 1 mit Aus- nahme der beantragten Feststellung des Nachlasses abzuweisen. 8.2 Es sei das Rechtsbegehren Ziff. 6 des Beklagten 1 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8.3 […]
- 9 - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt., soweit ge- schuldet) zu Lasten derjenigen Parteien, die den Anträgen der Beklag- ten 2 und 3 opponieren." Urteil des Bezirksgerichtes: (act. 6)
1. Es wird festgestellt, dass der Erblasser und seine (nach-)verstorbene Ehe- frau E._____ bis zum Inkrafttreten des IPRG am 1. Januar 1989 der Güter- trennung und ab dann dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung un- terstanden. Im Übrigen werden die Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klägerin, Ziff. 5.a. des Beklagten 1 und Ziff. 1 der Beklagten 2 und 3 abgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass im Rahmen der güterrechtlichen Auseinanderset- zung zwischen dem Erblasser und seiner (nach-)verstorbenen Ehefrau E._____ das Aktienzertifikat Nr. 1815 (Namenaktien 296 bis 311) und die per Todestag des Erblassers bestehenden Guthaben auf dem ZKB Konto Nr. 15 im Betrag von CHF 795'145.75 und dem UBS Konto Nr. 16 im Betrag von CHF 258'196.05, lautend auf E._____, dem Eigengut von E._____ zuzu- ordnen sind. Im Übrigen (hinsichtlich allfälliger weiterer Konten lautend auf den Namen von E._____) werden die Rechtsbegehren Ziff. 2 der Klägerin und Ziff. 2 der Beklagten 2 und 3 abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Der Wert des gesamten Teppichbestands im Lager bei der H._____ AG (I._____, J._____, Mietraum "… 2", neue Bezeichnung Referenz Nr. 3) so- wie des Teppichs Kerman Laver wird durch einen vom Gericht zu bezeich- nenden Gutachter ermittelt.
4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte 1 und der Erblasser weder eine einfa- che Gesellschaft noch sonst ein Gesellschaftsverhältnis hinsichtlich des
- 10 - Teppichhandelsgeschäfts und des Teppichlagers bei der H._____ AG be- gründet haben und dem Beklagten 1 aus Gesellschaftsrecht keine Forde- rung gegenüber dem Nachlass des Erblassers zusteht.
5. Es wird vorgemerkt, dass die Klägerin und die Beklagte 2 und 3 auf der ei- nen Seite gegen den Beklagten 1 auf der anderen Seite eine separate For- derungsklage auf Rückzahlung der vom Beklagten 1 zu viel bezogenen Wil- lensvollstrecker-Honorare in den Nachlass des Erblassers eingereicht haben (Verfahrens Nummer CG180007).
6. Die Rechtsbegehren Ziff. 3.4 der Klägerin werden abgewiesen.
7. Die Rechtsbegehren Ziff. 3.5 der Klägerin werden abgewiesen.
8. Es wird festgestellt, dass sämtliches Vermögen per Todestag des Erblassers auf dem Konto der K._____ mit der Nummer 4, lautend auf L._____ Grantor TR (Trustvermögen), zum Nachlass gehört.
9. Das Rechtsbegehren Ziff. 3.7 der Klägerin wird abgewiesen.
10. Das Rechtsbegehren Ziff. 3.8 der Klägerin wird abgewiesen.
11. Das Rechtsbegehren Ziff. 3.9 der Klägerin wird abgewiesen.
12. Das Rechtsbegehren Ziff. 3.10 der Klägerin wird abgewiesen.
13. Es wird festgestellt, dass die Schenkungen des Erblassers an die Beklagte 2 von CAD 928'895.– und CHF 237'262.– gegenüber der Beklagten 3 und der Klägerin ausgleichungspflichtige Zuwendungen darstellen, wobei die CAD 928'895.– zum Wechselkurs per Todestag des Erblassers in Schweizer Franken umzurechnen sind. Im darüber hinausgehenden Umfang werden die Rechtsbegehren Ziff. 3.11 der Klägerin und Ziff. 3.3 der Beklagten 2 und 3 abgewiesen.
14. Es wird festgestellt, dass die Schenkungen des Erblassers an die Beklagte 3 von CHF 457'507.– und USD 25'000.– gegenüber der Beklagten 2 und der
- 11 - Klägerin ausgleichungspflichtige Zuwendungen darstellen, wobei die USD 25'000.– zum Wechselkurs per Todestag des Erblassers in Schweizer Franken umzurechnen sind. Im Übrigen werden die Rechtsbegehren Ziff. 3.12 der Klägerin und Ziff. 3.4 der Beklagten 2 und 3 abgewiesen.
15. Es wird festgestellt, dass der Teppich Kerman Laver zur Hälfte zum Nach- lass des Erblassers gehört und der Beklagte 1 diesen nicht rechtmässig er- worben hat. Entsprechend wird der Beklagte 1 verpflichtet, den Teppich Ker- man Laver in den Nachlass zurückzuführen. Im Übrigen wird das Rechtsbegehren Ziff. 3.13 der Klägerin abgewiesen.
16. Die Anträge/Rechtsbegehren Ziff. 3.14 der Klägerin und Ziff. 3.5 der Beklag- ten 2 und 3 werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
17. Die Rechtsbegehren Ziff. 1.a.-d. des Beklagten 1 werden abgewiesen.
18. Es wird festgestellt, dass der Nachlass des Erblassers per Todestag – unter anderem – das EFH M._____-strasse 13 in N._____ umfasst. Im Übrigen wird das Rechtsbegehren Ziff. 5.b des Beklagten 1 abgewiesen.
19. Es wird festgestellt, dass der Beklagte 1 keine Zuwendungen des Erblassers gegenüber den Miterbinnen auszugleichen hat und er insbesondere hinsicht- lich der Zahlung vom 18. Februar 2008 von CHF 3'725'000.– nicht zur Aus- gleichung verpflichtet ist. Hinsichtlich des Vermögens auf dem Konto der K._____ mit der Nummer 4 lautend auf L._____ Grantor TR wird das Rechtsbegehren Ziff. 5.c des Be- klagten 1 abgewiesen.
20. Der Antrag Ziff. 6 des Beklagten 1 wird abgewiesen.
21. Die Werte der folgenden von der Klägerin und dem Beklagten 1 aus dem Hausrat M._____-strasse 13 übernommenen Kunstgegenstände – Klägerin:
- 12 - Gemälde von Q._____ (… [Bezeichnung 1]) und R._____ (… [Bezeich- nung 2]) sowie Bronze (S._____ signiert; Paar); Beklagter 1: Gemälde von T._____ (… [Bezeichnung 3]) – werden durch einen vom Gericht zu be- zeichnenden Gutachter ermittelt und der Klägerin und dem Beklagten 1 je- weils zur Hälfte ihres Werts an ihre Erbteile im Nachlass des Erblassers an- gerechnet. Im Übrigen werden die Rechtsbegehren und Anträge Ziff. 3.1 der Beklagten 2 und 3 abgewiesen.
22. Es wird festgestellt, dass die Schenkungen des Erblassers an die Klägerin von total CHF 153'000.– gegenüber den Beklagten 2 und 3 ausgleichungs- pflichtige Zuwendungen darstellen. Im Übrigen wird das Rechtsbegehren Ziff. 3.2 der Beklagten 2 und 3 abge- wiesen.
23. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 190'750.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'700.– Zeugin U._____ CHF 255.– Dolmetscherkosten CHF 192'705.– Gerichtskosten total
24. Die Gerichtskosten werden einerseits im Umfang von zwei Dritteln dem Be- klagten 1 und andererseits im Umfang von einem Drittel der Klägerin und Beklagten 2 und 3, je unter solidarischer Haftung, auferlegt.
25. Die einbezahlten Kostenvorschüsse werden mit den im Endentscheid zu re- gelnden Kosten verwendet.
26. Der Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 88'422.– (7.7% Mehrwertsteuer darin enthalten) zu bezahlen.
27. Der Beklagte 1 wird verpflichtet, den Beklagten 2 und 3 eine Parteientschä- digung von CHF 59'235.– (7.7% Mehrwertsteuer darin enthalten) zu bezah- len.
- 13 -
28. [Mitteilungen].
29. [Rechtsmittel]. Berufungsanträge: (act. 2 S. 2 ff.) "Es sei das Teilurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 13. Juni 2023 (Geschäfts-Nr. CP180004-G) wie folgt abzuändern: Aktienzertifikat Nr. 1815 (Wg. G._____)
1. es sei Dispositivziffer 18 des angefochtenen Entscheids insofern zu ergänzen, als festzustellen ist, dass der Nachlass des Erblas- sers per Todestag 16 Namenaktien an der P._____ S.A., Aktien- zertifikat Nr. 1815 für die Namenaktien Nr. 296 bis 311 (Wg. G._____) mitumfasst;
2. es sei Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids dahinge- hend abzuändern, als festzustellen ist, dass das Aktienzertifikat Nr. 1815 (Namenaktien 296 bis 311) nicht dem Eigengut von E._____ zuzuordnen ist;
3. es sei Dispositivziffer 20 des angefochtenen Entscheids aufzuhe- ben und es sei der Verkehrswert der 16 Namenaktien an der P._____ S.A., Aktienzertifikat Nr. 1815 für die Namenaktien Nr. 296 bis 311 (Wg. G._____), durch einen vom Gericht zu be- stellenden Gutachter zu ermitteln; Gesellschaftsverhältnis
4. es seien die Dispositivziffern 4 und 17 des angefochtenen Ent- scheids aufzuheben und es sei festzustellen, dass zwischen dem Erblasser L._____ und dem Berufungskläger eine Kollektivgesell- schaft, eventualiter eine einfache Gesellschaft (die "Gesell- schaft"), bestand, welche vor Durchführung der Erbteilung zu li- quidieren ist, und es sei insbesondere festzustellen, dass:
a. der Berufungskläger befugt ist, die Gesellschaft zwischen dem Erblasser und dem Berufungskläger zu liquidieren;
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b. sämtliche Teppiche im Teppichlager im H._____, Gebäude …, J._____, Lagerraum Ref.-Nr. 3, sowie die Guthaben auf den Ge- schäftsbeziehungen (Stand per Todestag Erblasser): ZKB-Konto Nr. 5; UBS-Konto Nr. 6; UBS-Konto Nr. 7; UBS-Konto Nr. 8; UBS-Konto Nr. 9; CS-Konto Nr. 10; CS-Konto Nr. 11; Aktiven der Gesellschaft darstellen;
c. der Berufungskläger befugt ist, die Teppiche im Teppichlager im H._____, Gebäude …, J._____, Lagerraum, Ref.- Nr. 3, frei- händig zu verkaufen;
d. der nach Abschluss der Liquidation verbleibende Überschuss je zur Hälfte an den Nachlass des Erblassers L._____ und an den Berufungskläger zu verteilen ist;
5. es sei Dispositivziffer 18 des angefochtenen Entscheids insofern abzuändern, als dass festzustellen ist, dass der Nachlass des Erblassers per Todestag dessen Liquidationsanteil an der Gesell- schaft mitumfasst;
6. es sei Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids hinsicht- lich der Anordnung, der Wert des gesamten Teppichlagers im La- ger bei der H._____ AG (J._____, J._____, Referenz Nr. 3) sei zu ermitteln, aufzuheben; L._____ Trust
7. es sei Dispositivziffer 8 des angefochtenen Entscheids aufzuhe- ben;
8. es sei in Ergänzung von Dispositivziffer 19 festzustellen, dass der Berufungskläger insbesondere hinsichtlich der Begünstigung durch den L._____ Trust nicht zur Ausgleichung gegenüber den Miterbinnen verpflichtet ist; Teppich Kerman Laver
9. es sei Dispositivziffer 15 des angefochtenen Entscheids aufzuhe- ben;
- 15 - eventualiter sei Dispositivziffer 15 des angefochtenen Entscheids dahingehend abzuändern, als dass der Berufungskläger nicht ver- pflichtet wird, den Teppich Kerman Laver in den Nachlass zurück- zuführen;
10. es sei Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids hinsicht- lich der Anordnung, der Wert des Teppichs Kerman Laver sei durch einen vom Gericht zu bezeichnenden Gutachter zu ermit- teln, aufzuheben; Kostenbeschwerde
11. es sei Dispositivziffer 23 des angefochtenen Entscheids dahinge- hend abzuändern, als dass die Gerichtskosten zuzüglich Zeugen- entschädigung und Dolmetscherkosten auf total CHF 49'705 fest- zusetzen sind;
12. es sei Dispositivziffer 26 des angefochtenen Entscheids – vorbe- hältlich einer neuen Kostenverlegung infolge Gutheissung der Be- rufung – dahingehend abzuändern, als dass der Berufungskläger zu verpflichten ist, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 21'511.10 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.
13. es sei Dispositivziffer 27 des angefochtenen Entscheids – vorbe- hältlich einer neuen Kostenverlegung infolge Gutheissung der Be- rufung – dahingehend abzuändern, als dass der Berufungskläger zu verpflichten ist, den Beklagten 2 und 3 eine Parteientschädi- gung von CHF 14'340.75 zu bezahlen; eventualiter sei das Teilurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 13. Juni 2023 (Geschäfts-Nr. CP180004-G) in Bezug auf die angefochtenen Dispositivziffern aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurück- zuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zu Lasten der Berufungsbeklagten, eventualiter zu Lasten der Staatskasse." Erwägungen: I.
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1. Der am tt. April 1925 im Iran geborene L._____ (nachfolgend Erblasser) hielt sich seit 1947 in der Schweiz auf. Am tt.mm.2013 verstarb der Erblasser. Zwei Jahre später, am tt.mm.2015, verstarb die verwitwete Ehefrau des Erblassers und Mutter der Parteien E._____ sel. (nachfolgend E._____). Am tt. August 1951 hatte der Erblasser E._____ im Iran geheiratet. Schon bald nach der Heirat lebte das Ehepaar gemeinsam in der Schweiz. Sie liessen sich im Jahr 1983 einbürgern, behielten aber auch die iranische Staatsbürger- schaft. Der Erblasser und seine Ehefrau hatten ursprünglich fünf Kinder. Der erst- geborene Sohn V._____ starb am tt.mm.1995. Die Parteien sind die überleben- den Nachkommen. A._____ (Beklagter 1 und Berufungskläger, nachfolgend Beru- fungskläger) ist der einzige überlebende Sohn. B._____ (Klägerin und Berufungs- beklagte 1, nachfolgend Berufungsbeklagte 1), D._____ und C._____ (Beklagte 2 und 3 und Berufungsbeklagte 2 und 3, nachfolgend Berufungsbeklagte 2 und 3 oder gemeinsam mit der Berufungsbeklagten 1 Berufungsbeklagte) sind die drei Töchter des Erblassers und seiner Ehefrau. Nach dem Tod der Mutter bilden noch die Parteien die Erbengemeinschaft des Erblassers (act. 7/5/7). Nach unange- fochten gebliebener Feststellung der Vorinstanz geht es im vorliegenden Prozess alleine um den Nachlass des Erblassers. Der Nachlass von E._____ soll offenbar später geteilt werden. Der Erblasser bedachte in seinem Testament vom 21. März 2011 den Beru- fungskläger mit 36/60 seines Vermögens und die Berufungsbeklagten mit je 8/60. Für seine Ehefrau legte er keine Erbquote fest (act. 7/5/13). Am 22. März 2013 schlossen die Parteien eine Vereinbarung zur Festlegung der Erbquoten im Nach- lass des Erblassers. Darin legten sie die Erbquoten neu wie folgt fest: für den Be- rufungskläger eine Quote von 34/60, für die Berufungsbeklagten von je 7/60 und für die Ehefrau des Erblassers und Mutter der Parteien, E._____, eine Quote von 5/60 (act. 7/5/14). Im Mutternachlass erhält der Berufungskläger insgesamt 6/16, die Berufungsbeklagte 1 4/16 und die Berufungsbeklagten 2 und 3 je 3/16. Mit Testamentsnachtrag vom 12. Januar 2012 ernannte der Erblasser den Berufungskläger zum Willensvollstrecker (act. 7/5/9). In dieser Funktion liquidierte dieser einen Teil des Nachlasses und leistete den Erben (sich selber eingeschlos-
- 17 - sen) Abschlagszahlungen aus dem Nachlass. Auf Beschwerde der Berufungsbe- klagten stellte das Bezirksgericht Meilen eine Pflichtverletzung des Berufungsklä- gers als Willensvollstreckers fest. Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom
29. August 2017 (Einzelgericht im summarischen Verfahren) wurde der Beru- fungskläger als Willensvollstrecker abgesetzt (act. 7/5/5).
2. Das angefochtene Teilurteil beschlägt die Zusammensetzung des streitge- genständlichen Nachlasses und klärt in diesem Zusammenhang verschiedene Vorfragen. Am 14. März 2018 hatte die Berufungsbeklagte 1 eine Erbteilungskla- ge mit Auskunfts- und Editionsbegehren erhoben (act. 7/2). Über die Auskunfts- und Editionsbegehren der Parteien wurde mit Teilurteil vom 18. November 2019 entschieden (act. 7/111), welches unangefochten blieb. Zum Verfahrensgang des sehr aufwändig geführten vorinstanzlichen Verfahrens kann im Übrigen zur Ver- meidung von Wiederholungen auf das angefochtene Teilurteil vom 13. Juni 2023 verwiesen werden (act. 6 E. I.2.). Das Urteilsdispositiv ist vorne wiedergegeben.
3. Am 22. August 2023 erhob der Berufungskläger Berufung (act. 2). Mit Verfü- gung vom 21. September 2023 wurde ihm Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses angesetzt. Der Vorschuss ging am 28. September 2023 beim Gericht ein. Weiterungen sind nicht erforderlich. Das Verfahren ist spruchreif (vgl. Art. 312 Abs. 1 HS 2 ZPO). II.
1. Der Berufungskläger ist durch das angefochtene Urteil beschwert. Es han- delt sich um einen berufungsfähigen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. act. 7/300A/2) und der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 10). Dem Eintreten auf die Berufung steht nichts entgegen.
2. Es kann mit Berufung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel in Tat- und Rechtsfragen frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vor-
- 18 - ausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch gewesen sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Verwei- se auf die Vorakten genügen nicht (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetrage- nen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 374 ff., E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Die volle Kognition der Berufungsinstanz in Rechtsfragen bedeutet aber nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn der Berufungskläger diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt; vielmehr hat sie sich – abge- sehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff., E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Insofern gibt die Berufungsschrift durch die ausreichend begründet vorgetragenen Beanstandungen das Prüfpro- gramm vor, mit welchem sich die Berufungsinstanz zu befassen hat. Innerhalb dieser Beanstandungen ist sie indes weder an die Begründung des Berufungsklä- gers noch an jene der Vorinstanz gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Deshalb kann die Berufung auch mit einer ande- ren Argumentation gutgeheissen oder mit einer von der Argumentation der Vor-in- stanz abweichenden Begründung abgewiesen werden (vgl. BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1).
3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die- jenige Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat darzutun und zu beweisen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Im Falle unechter Noven hat sie namentlich die Gründe detailliert darzulegen, wes-
- 19 - halb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; OGer ZH LB170050 vom 22. September 2017, E. II./3; LB170028 vom 30. No- vember 2017, E. II./1.2; LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III./1b; LB130063 vom
17. September 2014, E. II./2; LB140014 vom 3. Juni 2014, E. III./2). III. Der Berufungskläger ficht den vorinstanzlichen Entscheid in folgenden Sachver- haltskomplexen an: Aktienzertifikat betreffend eine Wohnung in G._____ (nachfol- gend lit. A.), Bestand oder Nichtbestand eines Gesellschaftsverhältnisses zwi- schen ihm und dem Erblasser sowie die Folgen daraus (nachfolgend lit. B.), L._____ Trust (nachfolgend lit. C.), Nachlasszugehörigkeit des Teppichs Kerman Laver (nachfolgend lit. D.). Schliesslich erhebt er eine Kostenbeschwerde (nach- folgend lit. E.). A. Aktienzertifikat Nr. 1815 (Wohnung G._____)
1. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass der Erblasser und seine (nach-)ver- storbene Ehefrau E._____ bis zum Inkrafttreten des IPRG am 1. Januar 1989 der Gütertrennung und ab dann dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung un- terstanden. Dies ist nicht angefochten worden. Sie hat sodann die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Erblasser und seiner Ehefrau nach Art. 204 ff. ZGB vorgenommen. Zwischen den Parteien ist dabei strittig, welcher Güterrechts- masse das Aktienzertifikat Nr. 1815 (Namenaktien 296 bis 311) zuzuordnen sei, welches das Benutzungsrecht an einer Wohnung der Liegenschaft F._____ [Strasse] Nr. 1 in G._____ verbrieft. Gemäss den Berufungsbeklagten ist dieses dem Eigengut von E._____ zuzuordnen, während der Berufungskläger vor Vorin- stanz vorbrachte, die beiden Wohnungen in G._____ (darunter das strittige Akti- enzertifikat Nr. 1815) seien als Eigengut des Erblassers zu behandeln (act. 6 E. II.2.1. f.). Die Vorinstanz hat nach Durchführung eines diesbezüglichen Beweis- verfahrens erkannt, der Beweis der Finanzierung der Wohnung in G._____ bzw.
- 20 - des entsprechenden Aktienzertifikats aus dem Erbe von E._____ sei erbracht. Sie stützte dies auf die Aussagen der als Zeugin befragten Schwester von E._____, die Selbstanzeige von E._____ gegenüber den Steuerbehörden vom 7. Juli 2014, eine entsprechende Aussage von E._____ gegenüber dem Berufungskläger, die Aussagen der Berufungsbeklagten 1 im Rahmen der Parteibefragung sowie auf ein Schreiben des Berufungsklägers vom 28. Juli 2014 an den damaligen Anwalt der Berufungsbeklagten 2 und 3, in welchem der Berufungskläger festhielt, die Wohnung in G._____ gehöre ihrer aller Mutter und werde somit nicht der Erb- masse zugerechnet. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Erblasser habe das Aktienzertifikat nicht für sich, sondern für seine Ehefrau erworben. Dieses sei an- gesichts der Finanzierung aus ihrem Erbe und mit Blick auf den Kauf im Jahre 1972 ihrem Eigengut zuzuweisen (act. 6 E. II.2.3.).
2. Der Berufungskläger ist damit nicht einverstanden. Er verweist insbesondere darauf, dass das Aktienzertifikat unbestrittenermassen gemäss der Indossament- kette auf dem Zertifikat bis zum Ableben des Erblassers in dessen Alleineigentum gestanden sei. Deshalb sei zu prüfen, welcher Vermögensmasse allenfalls ein ob- ligatorischer Anspruch der Mutter der Parteien auf unentgeltliche Übertragung des Aktienzertifikats in ihr Eigentum zuzuordnen sei. Eine Zuordnung zum Eigengut der Ehefrau des Erblassers setze dabei voraus, dass einerseits ein Treuhandver- hältnis bestanden habe und andererseits die Mittelherkunft für den Aktienkauf aus dem Eigengut der Mutter rechtsgenüglich bewiesen sei. Beides sei vorliegend nicht der Fall (act. 2 Rz. 27 ff.). Darauf wird im Folgenden näher einzugehen sein. 3.1.1. Zur Frage der Mittelherkunft für den Aktienkauf verweist der Berufungsklä- ger vorab auf Art. 200 Abs. 3 ZGB, wonach alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gelte; was nicht als Eigengut nachgewiesen sei, sei somit Errungenschaft (act. 2 Rz. 52). Der Berufungskläger übersieht, dass das Aktienzertifikat unstreitig bereits im Jahr 1972 gekauft worden ist, zu einem Zeitpunkt also, in dem gemäss unangefochten gebliebener Feststel- lung der Vorinstanz zwischen dem Erblasser und seiner Ehefrau keine Errungen- schaftsbeteiligung galt, sondern Gütertrennung. Richtig ist hingegen, dass die Be-
- 21 - rufungsbeklagten die Beweislast dafür tragen, dass das Aktienzertifikat aus Mit- teln von E._____ finanziert worden ist. Der Berufungskläger führt aus, das Beweisergebnis der Vorinstanz beruhe massgeblich auf der Selbstanzeige von E._____ bei der Steuerbehörde vom
14. Juli 2014 [recte 7. Juli 2014] sowie auf den Aussagen der Zeugin U._____ (Tante der Parteien [Schwester von deren Mutter]) und der Berufungsbeklagten 1, ohne dass Unterlagen zum iranischen Erbe der Mutter vorgelegt worden seien, welche die Herkunft der Mittel belegen würden. Die Vorinstanz verkenne, dass das Testament des Erblassers vom 29. Mai 1992 der Darstellung seiner Ehefrau betreffend die Wohnung in G._____ widerspreche, da der Erblasser dort festge- halten habe, dass die Wohnungen in G._____ zu seinem Vermögen gehörten. Zu- dem habe er, der Berufungskläger, bestätigt, dass ihm der Erblasser gesagt habe, die Wohnung mit seinem Geld gekauft zu haben. Das Testament des Erblassers und die Aussage des Berufungsklägers ständen damit im Widerspruch zur Erklä- rung von E._____ vom 14. Juli 2014 [recte 7. Juli 2014] sowie den Aussagen der Berufungsbeklagten 1 und der als Zeugin einvernommenen Tante. Es liege eine Konstellation "Aussage gegen Aussage" vor, der Beweis für die Finanzierung des Aktienzertifikats mit Eigengut der Ehefrau sei damit schlichtweg nicht erbracht. Zudem habe es die Vorinstanz versäumt, die Interessenlage von E._____ sowie der befragten Personen zu würdigen. Er bringt vor, die Mutter habe ein Interesse daran gehabt, die Wohnung in G._____ als ihr Eigentum darzustellen, wie sie es getan habe nach dem Tod des Erblassers, als sie nicht mehr mit dessen Wider- spruch habe rechnen müssen. Die Berufungsbeklagten hätten ein Interesse an der Zuweisung der Wohnung in G._____ zum Eigengut der Mutter, da ihr Erbteil am Nachlass der Mutter wesentlich grösser sei als am Nachlass des Vaters und die Zeugin sei verflochten (eng befreundet und verschwägert) mit der Berufungs- beklagten 2, ihre Aussagen hätten – auch angesichts ihres Aussageverhaltens – keinen Beweiswert. Er räumt sodann ein, auch selbst aufgrund der unterschiedli- chen Erbquoten in den Elternnachlässen ein Interesse betreffend der Massezuge- hörigkeit der Wohnung in G._____ zu haben. Die Vorinstanz habe ihm vorgewor- fen, er habe im Prozess seine Meinung geändert, was er bestreite. Entgegen der
- 22 - Vorinstanz seien zudem seine Aussagen glaubhaft und nachvollziehbar (act. 2 Rz. 53 – 61). 3.1.2. Dem ist nicht zu folgen. Entgegen der Bestreitung des Berufungsklägers wirft ihm die Vorinstanz nicht zu Unrecht vor, er habe seine Meinung geändert. Der Berufungskläger selbst war es, der vor Vorinstanz in der Duplik erklärte, er habe seine bisherige Einschätzung, dass die Wohnung in G._____ der Mutter ge- hörte, revidiert (act. 7/132 Rz. 454). Die Vorinstanz verweist im angefochtenen Ur- teil im Weiteren darauf, dass der Berufungskläger seine Meinung nach eigenem Bekunden revidiert habe, da keine Beweise dafür vorlägen, dass der Erblasser die Wohnung treuhänderisch für seine Ehefrau gehalten habe (act. 6 E. II.2.2. S. 28, mit Verweis auf act. 7/132 Rz. 454). Diese Feststellung der Vorinstanz hat der Berufungskläger nicht angefochten. Dies mit gutem Grund, ist doch der Ver- weis der Vorinstanz auf diese Duplikstelle zutreffend. Es steht damit entgegen dem Berufungskläger eben nicht einfach Aussage gegen Aussage, vielmehr wa- ren die Parteien ursprünglich alle derselben Meinung, nämlich dass die Wohnung in G._____ der Mutter gehöre. Auch gibt es vom Erblasser, abgesehen vom Tes- tament vom 29. Mai 1992 (dazu sogleich), anders als von E._____, keine direkte Äusserung hierzu. Der Berufungskläger selbst manifestierte seine ursprüngliche Meinung – über seine klare Aussage in der Duplikschrift hinaus – dadurch, dass er im Schreiben vom 28. Juli 2014 an Rechtsanwalt Y3._____ (dem damaligen Anwalt der Berufungsbeklagten 2 und 3) vorbehaltlos festhielt, die Wohnung in G._____ gehöre "unserer Mutter" und werde nicht der Erbmasse zugerechnet (act. 7/126/74). Überdies war er selbst es ja gewesen, der das entsprechende Ak- tienzertifikat in seiner Funktion als Willensvollstrecker per 1. September 2014 auf die Mutter hatte übertragen lassen (act. 7/126/77 S. 3). Im vorinstanzlichen Ver- fahren wollte der Berufungskläger diese Übertragung gemäss seinen Aussagen in der Parteibefragung gemacht haben, weil er gewollt habe, dass die Mutter finanzi- ell abgesichert sei (Prot. Vi S. 85). Dies steht indes im Widerspruch zu seinen an- derslautenden vorprozessualen und prozessualen Äusserungen. Die Vorinstanz hat zudem zu Recht festgehalten, dass es zur finanziellen Absicherung genügt hätte, der Mutter die Mietzinse zukommen zu lassen (act. 6 E. II.2.3. S. 33). Dies hat der Berufungskläger nicht angefochten. Seine Aussagen zur Übertragung der
- 23 - Wohnung (resp. des Aktienzertifikats) sind damit entgegen seinem Dafürhalten in der Berufungsschrift nicht glaubhaft. Wenn der Berufungskläger sodann in der Be- rufungsschrift vorbringt, er habe so gehandelt, weil er mit der Mutter keinen Streit wegen der Wohnung in G._____ habe riskieren wollen (act. 2 Rz. 61), so handelt es sich dabei um ein neues Vorbringen, macht doch auch der Berufungskläger nicht geltend, dies bereits vor Vorinstanz vorgebracht zu haben. Er ist deshalb da- mit nicht zu hören (oben, E. II.3.). Es bleibt dabei, dass seine Erklärungsversuche zur von ihm veranlassten Übertragung der Wohnung in G._____ (resp. des ent- sprechenden Aktienzertifikats) auf die Mutter nicht glaubhaft sind und auch der Berufungskläger davon ausging, dass die Wohnung in G._____ der Mutter ge- hörte, bevor er seine Einschätzung aus den oben bereits genannten Gründen re- vidierte. Es verbleibt damit als einziges Indiz für den nunmehr eingenommenen Standpunkt des Berufungsklägers, wonach die Wohnung in G._____ dem Vater gehört habe, das Testament des Erblassers vom 29. Mai 1992. Dort hatte der Erblasser festgehalten, dass die Aktienzertifikate zu den beiden Wohnungen in G._____ zu seinem Vermögen gehören würden (act. 7/4/16 [das andere Aktien- zertifikat wurde im Jahr 2000 verkauft]). Wie erwähnt hat indes E._____ am 7. Juli 2014 in einer Selbstanzeige an die Steuerbehörden erklärt, dass sie aus der Erb- schaft ihrer Eltern "etwas Geld" erhalten habe und ihr Ehemann damit eine Woh- nung in G._____ gekauft und Bankkonten bei der UBS und der ZKB eröffnet ha- be. Nachdem diese Erbschaft gegenüber den Steuerbehörden nicht deklariert worden war, ist die Formulierung im Testament vom 29. Mai 1992 folgerichtig – und als Indiz für die wahren Eigentumsverhältnisse nicht aussagekräftig. Vielmehr verbleibt, schon nachdem alle Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass die Wohnung in G._____ der Mutter gehöre und sich überdies auch die Mutter sowie die als Zeugin befragte Tante der vier Geschwister im gleichen Sin- ne geäussert haben, kein vernünftiger Zweifel, dass die Wohnung in G._____ (resp. das entsprechende Aktienzertifikat) tatsächlich der Mutter gehörte. Richtig ist zwar, dass keine Urkunden oder Aussagen darüber bestehen, wie hoch genau die Erbschaft von E._____ war (so der Berufungskläger in act. 2 Rz.
- 24 - 63), doch ist dies einerseits wenig überraschend – da die Erbschaft den Steuerbe- hörden gegenüber verschwiegen worden war – und andererseits schadet dies nicht, war doch die Erbschaft nach der unbestritten gebliebenen Formulierung in der Selbstanzeige genug hoch, um damit eine Wohnung in G._____ zu kaufen und Bankkonten bei der UBS und der ZKB zu eröffnen (act. 7/35/11). Der Berufungskläger vermag mit seinen Vorbringen gegen die Mittelherkunft nicht durchzudringen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Akti- enzertifikat betreffend die Wohnung in G._____ dem Eigengut von E._____ zuge- ordnet hat. 3.2. Die Vorinstanz hat zu Recht als erwiesen betrachtet, dass das Aktienzertifi- kat zur streitgegenständlichen Wohnung zum Eigengut von E._____ gehört, die Wohnung mithin der Mutter der Parteien gehörte. Da indes nach aussen der Erb- lasser als Eigentümer aufgetreten war, durfte die Vorinstanz im Weiteren entge- gen dem Berufungskläger rechtsfehlerfrei auf ein treuhänderisches Eigentum des Erblassers schliessen. Was der Berufungskläger dagegen vorbringt (act. 2 Rz. 35 ff.), verfängt nicht. Dass es keinen (schriftlichen) Treuhandvertrag und auch keine näheren Behauptungen zum Zustandekommen eines Treuhandvertrags zwischen den Eltern der Parteien gab, ist zutreffend, aber nicht entscheidend. Entgegen dem Berufungskläger wäre auch nicht zu erwarten, dass es eine nachgewiesene Willensäusserung des Erblassers gäbe, welche auf ein treuhänderisches Halten des Aktienzertifikats hindeuten würde, war dieses doch unstreitig aus steuerlich nicht deklarierten Mitteln erworben worden. Und entgegen dem Berufungskläger erweist es sich insbesondere nicht als willkürlich, wenn die Vorinstanz aus dem feststehenden Umstand, dass das Aktienzertifikat aus dem Eigengut der Ehefrau finanziert wurde, geschlossen hat, der nach aussen als Eigentümer auftretende Ehemann habe dieses treuhänderisch gehalten. Denn anders als der Berufungs- kläger vorbringt, hätte es sich nicht geradesogut um eine Schenkung der Mutter an den Vater handeln können, waren doch alle Parteien (bis zum geschilderten Meinungsumschwung auch der Berufungskläger selbst) übereinstimmend davon ausgegangen, die Wohnung gehöre ihrer Mutter. Dies blendet der Berufungsklä- ger offenbar ebenso aus wie die steuerliche Situation, die ein Offenlegen der Mit-
- 25 - telherkunft (bis zur Selbstanzeige durch E._____) ausschloss. Abgesehen davon würde die Schenkungsabsicht im Übrigen nicht vermutet (BSK OR I-VOGT/VOGT,
7. Aufl. 2019, Art. 239 N 44). 3.3. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz das Aktienzertifi- kat Nr. 1815 betreffend die Wohnung in G._____ zu Recht dem Eigengut der Mut- ter der Parteien, E._____, zugerechnet hat. Der Antrag, es sei Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids dahingehend abzuändern, als festzustellen sei, dass das Aktienzertifikat Nr. 1815 nicht dem Eigengut von E._____ zuzuordnen sei, ist damit abzuweisen.
4. Gehört das Aktienzertifikat Nr. 1815 betreffend die Wohnung in G._____ zum Eigengut der Mutter, so ist der Wert der im Zertifikat verbrieften Aktien für das vorliegende Verfahren irrelevant. Denn im vorliegenden Verfahren geht es einzig und allein um den Nachlass des Vaters der Parteien, nicht hingegen um denjenigen der Mutter (vgl. oben, E. I.1.). Wenn die Vorinstanz den Antrag des Berufungsklägers, es sei der Verkehrswert der im Aktienzertifikat verbrieften Na- menaktien betreffend die Wohnung in G._____ durch einen gerichtlich bestellten Gutachter zu ermitteln, abgewiesen hat, so ist dies nicht zu beanstanden. Der An- trag, es sei Dispositiv-Ziffer 20 des angefochtenen Entscheids aufzuheben, ist da- mit abzuweisen.
5. Stand das Aktienzertifikat Nr. 1815 im treuhänderischen Eigentum des Erb- lassers, während die Mittel dafür aus dem Eigengut der Ehefrau stammten, so kam der Treugeberin gegenüber den Erben des Erblassers ein obligatorischer Ab- lieferungsanspruch zu (unentgeltliche Übertragung des Aktienzertifikats in ihr Ei- gentum). Unstreitig wurde das Aktienzertifikat per 1. September 2014 durch den Berufungskläger in seiner damaligen Funktion als Willensvollstrecker des Erblas- sers ins Eigentum von E._____ übertragen. Wenn die Vorinstanz im angefochte- nen Urteil festgehalten hat, das Feststellungsbegehren des Berufungsklägers, wo- nach der Nachlass des Erblassers per Todestag das Aktienzertifikat Nr. 1815 um- fasse, sei abzuweisen, da das Aktienzertifikat nicht zum Nachlass des Erblassers gehöre, so ist dies verkürzt: Per Todestag gehörte das Aktienzertifikat durchaus zum Nachlass, wie der Berufungskläger an sich zu Recht geltend macht (act. 2
- 26 - Rz. 26, Rz. 29). Allerdings geht es im angefochtenen Teilurteil darum, die Nach- lassmasse des Erblassers zu bestimmen, wie es im gesamten vorliegenden Ver- fahren einzig um die Aufteilung dieses Nachlasses geht. Nach der bereits erfolg- ten Erfüllung des obligatorischen Ablieferungsanspruchs gehört das Aktienzertifi- kat nicht mehr zum Nachlass des Erblassers. Es besteht insoweit kein Feststel- lungsinteresse (mehr), dass das Zertifikat im Todeszeitpunkt noch Teil des Nach- lasses war. Die Vorinstanz hätte demnach das entsprechende Feststellungsbe- gehren mit einer anderen Begründung abweisen sollen. Die Berufung ist demnach in diesem Punkt mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abzuweisen (vgl. oben, E. II.2.). Im Ergebnis ist damit der Antrag, es sei Dispositiv-Ziffer 18 des angefochte- nen Entscheids entsprechend zu ergänzen, abzuweisen.
6. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Anträge des Berufungs- klägers betreffend das Aktienzertifikat Nr. 1815 (Wohnung in G._____) abzuwei- sen sind. B. Gesellschaftsverhältnis
1. Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Berufungskläger als Gesellschafter am Teppichhandelsgeschäft beteiligt war oder nicht, und ob er befugt ist, das Teppichlager zu liquidieren. Der Berufungskläger bringt vor, er sei im Jahr 1982 als Partner des Erblassers ins Teppichhandelsgeschäft eingestiegen, was sich in der gemeinsamen täglichen Berufsausübung über Jahre niedergeschlagen habe. Man habe sich später (im Jahr 1992) darauf geeinigt, das Geschäftsvermögen hälftig zu teilen. Die Berufungsbeklagten bestreiten im Wesentlichen, dass es eine solche Vereinbarung zwischen dem Berufungskläger und dem Erblasser gegeben habe. Sie halten dafür, der Berufungskläger sei bis 1999 als Arbeitnehmer im Teppichhandelsgeschäft des Erblassers tätig gewesen und ab dem Jahr 2000 bis zum Tod des Erblassers als sein Beauftragter (act. 6 E. II.3.1. f.; auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird nachfolgend soweit nötig näher einzugehen sein). Die Vorinstanz hat nach Durchführung eines diesbezüglichen Beweisverfahrens erkannt, die gegen eine Gesellschaft zwischen dem Berufungskläger und dem
- 27 - Erblasser sprechenden Aspekte (schriftliche Vereinbarungen, Eintritt des Beru- fungsklägers ins Teppichhandelsgeschäft seines Vaters mit vorbestimmtem Zweck, Überweisung entsprechender, regelmässiger Vergütungen an den Beru- fungskläger, kein gemeinsamer Aussenauftritt bzw. Firmenname, auf den Erblas- ser lautende Mietverträge und Kontobeziehungen, wirtschaftliche Berechtigung an den Guthaben, testamentarischer Wille des Erblassers und vorprozessuale Äus- serungen des Berufungsklägers) überwögen die wenigen dafür sprechenden resp. neutral zu beurteilenden Aspekte (Auftreten des Berufungsklägers gegen- über Kunden/Lieferanten, weitreichende Befugnisse als Geschäftsführer mit Voll- machten, spätere Umwandlung eines Teils der Konten des Erblassers in Gemein- schaftskonten) bei Weitem. Selbst wenn sich die gegensätzlichen Aspekte die Waage halten würden, so die Vorinstanz weiter, so wäre der Beweis des Beru- fungsklägers einer Gesellschaft mit dem Erblasser immer noch misslungen. Sie stellte entsprechend fest, dass der Berufungskläger und der Erblasser weder eine einfache Gesellschaft noch sonst ein Gesellschaftsverhältnis hinsichtlich des Tep- pichhandelsgeschäfts begründet hätten, dem Berufungskläger insofern keine For- derungen aus Gesellschaftsrecht zuständen und entsprechend auch keine gesell- schaftsrechtliche Liquidation des Teppichlagers stattfinde. Das Teppichlager ge- höre als Ganzes zum Nachlass des Erblassers (act. 6 E. II.3.4. f.).
2. Der Berufungskläger ist damit nicht einverstanden. Er hält weiterhin dafür, es habe ab 1982 mit dem Erblasser eine kaufmännische Kollektivgesellschaft, eventualiter eine einfache Gesellschaft gebildet (act. 2 Rz. 106 ff.). Es habe ein diesbezüglicher natürlicher Konsens vorgelegen und die für eine Gesellschaft sprechenden Aspekte würden die dagegen sprechenden Aspekte deutlich über- wiegen (act. 2 Rz. 109 ff., insb. Rz. 142 ff.). Eventualiter liege ein normativer Kon- sens vor, da der Berufungskläger nach Treu und Glauben vom Vorliegen eines Gesellschaftsverhältnisses habe ausgehen dürfen (act. 2 Rz. 238 ff.). Darauf wird im Folgenden näher einzugehen sein.
3. Der Berufungskläger macht betreffend das Zustandekommen eines Gesell- schaftsvertrags einen diesbezüglich übereinstimmenden Willen der Vertragspar- teien (tatsächlicher oder natürlicher Konsens) geltend. Ob ein solcher vorliegt, ist
- 28 - eine Tatfrage. Der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien ist zu behaupten und im Bestreitungsfall zu beweisen. Die Behauptungs- wie auch die Beweislast liegen dabei beim Berufungskläger (Art. 2 ZGB). Der Beweis ist nach dem vorliegend zur Anwendung kommenden Regelbeweismass erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbe- hauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht er- scheinen (anstelle vieler BGE 149 III 218 E. 3.3.1. m.w.H.).
4. Der Berufungskläger deklarierte in der von ihm eingereichten Steuererklä- rung 2013 für den Erblasser sämtliches Geschäftsvermögen per Todestag des Erblassers als dessen Vermögen (act. 7/4/44). Es handelt sich dabei einerseits im Wesentlichen um sieben Bankkonten (ZKB-Konto Nr. 5; UBS-Konto Nr. 6; UBS- Konto Nr. 7; UBS-Konto Nr. 8; UBS-Konto Nr. 9; CS-Konto Nr. 10 und CS-Konto Nr. 11; act. 2 Rz. 222; act. 7/33 Rz. 97) und andererseits um das Teppichlager, welches der Berufungskläger in besagter Steuererklärung mit einem Liquidations- wert von Fr. 2 Mio. einsetzte. Im Begleitschreiben an die Steuerbehörde vom 14. August 2013, in welchem er darauf aufmerksam macht, dass der Erblasser erhebliche Teile seines Vermö- gens nicht deklariert hatte und entsprechende Nachsteuern zu zahlen sein wür- den, sprach er vom Vermögens seines Vaters, über das er zum grössten Teil Be- scheid gewusst habe, aber selbst überrascht gewesen sei, dass dieser es nicht deklariert habe (act. 7/4/45). In seinem Schreiben vom 8. September 2014 an den damaligen Anwalt der Berufungsbeklagten 2 und 3 rechnete der damals noch nicht anwaltlich vertretene Berufungskläger das ganze Vermögen des Erblassers (inklusive Teppichlager) zu dessen Nachlass (act. 7/4/46), ebenso wie er schon im vorausgehenden Schreiben an diesen das Teppichlager offenbar zum Nach- lass zählte. Nachdem er sich anwaltlich beraten resp. vertreten liess, wird im Schreiben vom 8. Januar 2016 seines damaligen Anwalts X3._____ an den da- maligen Anwalt der Berufungsbeklagten 2 und 3, Y3._____, soweit ersichtlich erstmals am Schluss des Schreibens erwähnt, der Berufungskläger hätte mit sei-
- 29 - nem Vater während Jahrzehnten auch ohne schriftliche Vereinbarung eine einfa- che Gesellschaft gebildet und Anspruch auf die Hälfte des Gewinnes, wobei er diesen Gewinn bis jetzt in seinen Aufstellungen nicht geltend gemacht hätte (act. 7/4/47 S. 5). In seiner Stellungnahme vom 18. April 2017 im Beschwerdeverfah- ren gegen ihn als Willensvollstrecker liess der Berufungskläger ausführen, selbst nicht gewusst zu haben, dass er Teilhaber gewesen sei bzw. mit dem Erblasser eine Gesellschaft gebildet habe (act. 7/126/13 Rz. 49). All diese vorprozessualen Äusserungen des Berufungsklägers stehen in auf- fälligem Kontrast zu den Aussagen des Berufungsklägers im vorinstanzlichen Ver- fahren. Er führt dort aus, sein Vater habe ihn 1982 zum Einstieg ins Teppichhan- delsgeschäft gewinnen können, indem er ihm in Aussicht gestellt habe, er (der Berufungskläger) werde dessen Partner werden (Prot. Vi S. 87 f.). Anfangs der 80er Jahre, so der Berufungskläger in der Befragung weiter, habe sein Vater ihm gesagt: "Du bist mein Partner". Ab dem Jahr 1992, als sein Vater 67 Jahre alt ge- wesen sei, hätten sie das Geschäft definitiv aufgeteilt und zwar sowohl vom Ge- schäftsvermögen als auch von den Erträgen her. Das sei so vereinbart gewesen (Prot. Vi S. 89). Der Erblasser habe im Jahr 1992 mit ihm vereinbart, dass die Hälfte des Geschäfts dem Erblasser gehöre und die andere Hälfte ihm, dem Beru- fungskläger (Prot. Vi S. 122). Und weiter: Der Erblasser habe ihm angeboten, dass er Partner werde und das Resultat sei gewesen, dass sie sich ab 1992 alles hälftig teilen würden. 1982 habe er ihm gesagt, dass er ihn als Partner nehme, danach hätten sie die Aufteilung des Geschäftsvermögens 1992 gemacht (Prot. Vi S. 127). Zudem liess der Berufungskläger in der Berufungsantwort ausführen, er und der Erblasser hätten wiederholt in Gesprächen die Zukunft des Geschäfts dis- kutiert. Dabei seien sie sich einig gewesen, dass nach dem Ableben des Erblas- sers die Geschäftskonten zwischen dem Nachlass des Erblassers und dem Beru- fungskläger hälftig aufzuteilen seien, und dass der Berufungskläger das Teppich- lager liquidiere (act. 7/33 Rz. 57). Ein schriftlicher Vertrag zwischen ihm und dem Erblasser in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis sei nicht abgeschlossen wor- den, um das Gesellschaftsvermögen vor der Besteuerung zu schützen (act. 6 E. II.3.1. m.H.a. act. 7/33 Rz. 42 ff. und 7/132 Rz. 51).
- 30 - Hätten der Berufungskläger und der Erblasser tatsächlich wie vom Beru- fungskläger geltend gemacht im Jahr 1992 vereinbart, das Geschäft definitiv auf- zuteilen (sowohl vom Geschäftsvermögen als auch von den Erträgen her) resp. wären sie sich einig gewesen, nach dem Ableben des Erblassers die Geschäfts- konten zwischen dem Nachlass des Erblassers und dem Berufungskläger hälftig zu teilen (oder hätten sie das Geschäftsvermögen bereits 1992 hälftig geteilt), so bleibt unerklärlich, weshalb der Berufungskläger nach dem Ableben des Erblas- sers das gesamte Geschäftsvermögen als Vermögen des Erblassers bezeichne- te. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend (und unangefochten) festgehalten hat, gab es spätestens im Zuge der steuerlichen Nachdeklaration des Geschäftsver- mögens für den Berufungskläger keinen vernünftigen Grund mehr, ein Gesell- schaftsverhältnis mit dem Erblasser zu verschweigen. Noch weniger hätte dazu Anlass bestanden, im Rahmen von Schreiben, welcher der Willensvollstrecker an die Miterbinnen (resp. deren Rechtsvertreter) machte, das Gesellschaftsverhältnis und die getroffenen Absprachen betreffend Aufteilung des Gesellschaftsvermö- gens zu verschweigen. Zu Recht hat sodann der Berufungskläger die Erwägung der Vorinstanz nicht angefochten, wonach die vorprozessuale Korrespondenz nicht im Rahmen (vertraulicher) Vergleichsangebote erfolgt sei, sondern einer- seits gegenüber den Steuerbehörden und andererseits im Rahmen von (Vor-)Ge- sprächen über die relevanten Fragen zur Feststellung des Nachlasses zwischen dem Berufungskläger als Willensvollstrecker auf der einen und den Miterbinnen auf der anderen Seite (act. 6 E. II.3.4.5. S. 64). Entgegen dem Berufungskläger handelt es sich beim fehlenden Bewusstsein für seine hälftige Beteiligung am Ge- schäftsvermögen also nicht um eine Unterstellung der Vorinstanz aufgrund vor- prozessualer Äusserungen (act. 2 Rz. 209), vielmehr manifestierte dies der Beru- fungskläger selbst, und zwar wie gesehen mehrfach. Angesichts des Verhaltens des Berufungsklägers in der Zeit nach dem Ableben des Erblassers bestehen so- mit zumindest ernsthafte Zweifel, ob wie von ihm geltend gemacht mündlich zwi- schen ihm und dem Erblasser vereinbart gewesen sei, dass das Geschäftsvermö- gen hälftig dem Nachlass des Erblassers und hälftig dem Berufungskläger zukom- men solle. Der behauptete Gesellschaftsvertrag ist nach dem geltenden Regelbe- weismass schon aus diesem Grund nicht bewiesen.
- 31 - Bei dieser Sachlage ist es eigentlich müssig darauf hinzuweisen, dass auch der vom Berufungskläger behauptete Wille des Erblassers, das Geschäftsvermö- gen hälftig zu teilen, nicht mit dem erforderlichen Mass an Gewissheit feststeht. Für einen solchen Willen sprechen einzig die wiederholten dahingehenden Be- hauptungen des Berufungsklägers. Zweifel daran erweckt indes etwa, dass es der Berufungskläger selbst (resp. sein damaliger Anwalt) in seiner Funktion als Wil- lensvollstrecker war, der eine Variante für die Nachlassaufteilung als "Wunsch der Eltern" bezeichnete, in welcher eine Beteiligung von ihm am Geschäftsvermögen nicht vorgesehen war – dies im Gegensatz zu zwei weiteren Varianten derselben Zusammenstellung, in denen ihm ein Anteil am Geschäftsvermögen zugewiesen werden sollte (act. 7/4/48 S. 3 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend und vom Beru- fungskläger denn auch nicht angefochten festhielt, bezeichnet "Wunsch der El- tern" eben auch den Wunsch des Erblassers, und die Variante bezog sich auch nicht bloss auf das Güterrecht, sondern umfasste das gesamte Geschäftsvermö- gen. Wenn der Berufungskläger als Willensvollstrecker gemäss dem Wunsch des Erblassers das gesamte Geschäftsvermögen dem Nachlass zuwies – dies im Ge- gensatz zu weiteren Varianten auf derselben Seite der Zusammenstellung –, dann ist das mit der Vorinstanz als zusätzliches Indiz dafür zu werten, dass da- mals nach Ansicht des Berufungsklägers der Erblasser eben keinen Willen für eine entsprechende Beteiligung des Berufungsklägers am Geschäftsvermögen hatte. Angesichts dessen sei hier nur aber immerhin am Rand erwähnt, dass auch nicht aus den weiteren schriftlichen Dokumenten etwas für den Standpunkt des Berufungsklägers abzuleiten wäre, im Gegenteil. Insbesondere die schriftlichen Dokumente zur Ausgestaltung der Tätigkeit des Berufungsklägers im Teppichge- schäft sprechen vielmehr eine andere Sprache und wären geeignet, nicht ganz unerhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Standpunktes des Berufungsklägers zu wecken: Dem Berufungskläger wurde von 1990 bis 1999 ein Lohn in der Höhe von Fr. 90'000.– bis Fr. 113'360.– pro Jahr von der Firma des Erblassers "L._____ Teppichhandel en gros" ausbezahlt. Darauf wurden auch die notwendi- gen Sozialversicherungsabgaben geleistet (act. 7/4/19). Weiter findet sich in den vorinstanzlichen Akten eine schriftliche Vereinbarung des Berufungsklägers und
- 32 - seines Vaters vom 30. November 1999, wonach die Geschäftsführung, d.h. der Verkauf der Teppiche, ab dem 1. Januar 2000 dem Berufungskläger übergeben wurde, welcher für die Teppichverkäufe monatlich "eine Provision" von Fr. 10'000.– erhalten habe, zuzüglich Spesen wie Miete und Hilfsarbeiterkosten. Gemäss dieser Vereinbarung gehörten sämtliche Waren im H._____ und Gelder bei den Banken im In- und Ausland ausschliesslich den Lieferanten. Die "Liefe- rantenkonten" und das Warenlager würden weiterhin unter dem Namen des Erb- lassers ("L._____, Orientteppiche en gros") verbleiben (act. 7/78/1). Ob solche Dokumente, wie der Berufungskläger vorbringt, lediglich zur Täuschung der Steu- erbehörden erstellt wurden, braucht hier nicht abschliessend geklärt zu werden. Wer solche Dokumente gegebenenfalls nur zur Täuschung erstellt, hat indes of- fenkundig ein Beweisproblem, wenn er im Nachhinein geltend macht, der wahre Wille sei in Tat und Wahrheit diametral entgegengesetzt gewesen, diesen be- haupteten wahren Willen indes nirgendwo verschriftlicht hat. Es erübrigt sich damit, auf die weiteren Aspekte (insbesondere der fehlende gemeinsame Aussenauftritt bzw. Firmenname, die auf den Erblasser lautenden Mietverträge und Kontobeziehungen, die wirtschaftliche Berechtigung an den Gut- haben sowie der testamentarische Wille des Erblassers) näher einzugehen, wel- che von der Vorinstanz als gegen das behauptete Gesellschaftsverhältnis spre- chend gewertet wurden. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, der Berufungskläger habe den Beweis für den behaupteten Gesellschaftsver- trag mit dem Erblasser nicht erbracht.
5. Der Berufungskläger bringt in der Berufungsschrift vor, selbst falls dem Erb- lasser und ihm das Bewusstsein für eine hälftige Aufteilung des Geschäftsvermö- gens gefehlt haben sollte, so würde dies am Bestand einer Gesellschaft und den damit verbundenen Rechtsfolgen nichts ändern. Letztlich sei unerheblich, ob der Erblasser und er selbst ein Bewusstsein gehabt hätten, dass jeder zur Hälfte am Geschäftsvermögen beteiligt sei. Diese Rechtsfolge ergebe sich vorliegend aus dem anwendbaren Recht (act. 2 Rz. 206, Rz. 212).
- 33 - Daran ist zutreffend, dass eine einfache Gesellschaft auch entstehen kann, ohne dass sich die Beteiligten dessen bewusst sind (vgl. etwa BSK OR II-TRUNI- GER/HANDSCHIN, 6. Aufl. 2024, Art. 530 N 2 m.w.H.). Allerdings ist auch diesfalls der Entstehungsgrund ein vertraglicher, wobei auf den Konsens der Parteien – und zwar als tatsächlicher oder natürlicher Konsens – aus ihrem Verhalten ge- schlossen wird, der Vertragsabschluss also konkludent erfolgt (BGer 4C.24/2000 vom 28. März 2000, E. 3d m.w.H.). Ein solcher Vertragsabschluss ist zu behaup- ten und gegebenenfalls zu beweisen. Nachdem der Berufungskläger wie gesehen vor Vorinstanz einen ausdrücklichen (mündlichen) Vertragsabschluss behauptet hat, hätte er überdies eventualiter einen konkludenten Vertragsabschluss vorbrin- gen müssen. Dass er dies vor Vorinstanz in der Klageantwort oder der Duplik be- hauptet hätte, macht der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift nicht geltend. Macht eine Partei indes nicht geltend, eine Behauptung bereits vor Vorinstanz im doppelten Schriftenwechsel vorgebracht zu haben, so ist ihr Vortrag im Beru- fungsverfahren nicht beachtlich (BGer 4A_569/2019 vom 15. April 2020, E. 4.3.). Es reicht auch nicht aus, auf das Beweisergebnis zu verweisen, aus welchem sich der entsprechende Wille zum Abschluss eines Gesellschaftsvertrags erwiesen ha- be (act. 2 Rz. 121 ff.), ist doch das Beweisverfahren nicht dazu da, fehlende Par- teibehauptungen zu ersetzen. Überdies ist der Berufungskläger daran zu erin- nern, dass er selbst für prozesskonform aufgestellte Behauptungen nach dem Re- gelbeweismass beweispflichtig wäre (dazu oben, E. 3). Dafür wäre es nicht aus- reichend, wenn die für eine Gesellschaft sprechenden Aspekte die dagegen spre- chenden Aspekte deutlich überwiegen würden. Genau so würde es sich indes nach dem Berufungskläger im vorliegenden Fall verhalten (act. 2, Überschrift vor Rz. 142 ff.). Insoweit wäre der Beweis auch nach seinem eigenen Dafürhalten nicht erbracht. Im Übrigen ist auf Folgendes hinzuweisen: Selbst falls der Berufungskläger einen konkludenten Vertragsschluss prozesskonform behauptet hätte, so würden sich aufgrund der Umstände nach dem Vertragsschluss, insb. die vorliegenden schriftlichen Dokumente, dieselben Zweifel am behaupteten tatsächlichen Kon- sens über einen konkludenten Vertragsschluss ergeben, welche auch gegen den behaupteten mündlichen Vertragsschluss sprachen. Zur Vermeidung von Wieder-
- 34 - holungen kann diesbezüglich auf die obigen Ausführungen (E. 4. i.f.) verwiesen werden.
6. Auf einen behaupteten (ausdrücklichen oder konkludenten) Abschluss eines Gesellschaftsvertrags sind die zu Art. 18 OR entwickelten Auslegungsregeln an- wendbar: Lässt sich ein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien nicht feststellen, so ist ihr Verhalten nach dem Vertrauensprinzip auszulegen und nach dem Vorliegen eines normativen Konsenses zu fragen (BGer 4A_377/2018 vom
5. Juli 2019, E. 4.3. m.w.H.). Darauf wird als nächstes einzugehen sein. 6.1. Der Berufungskläger bringt denn auch vor, die Vorinstanz habe selbst darauf hingewiesen, dass dort, wo ein natürlicher Konsens nicht feststehe – sei es, dass ein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien nicht behauptet wird oder un- bewiesen bleibt –, das Vorliegen eines normativen Konsenses zu prüfen sei (act. 2 Rz. 238 unter Hinweis auf act. 6 E. II.3.3. S. 44). Die Vorinstanz habe in- des nicht geprüft, ob vorliegend von einem normativen Konsens auszugehen sei. Diese Rüge trifft zu. 6.2. Der Berufungskläger macht geltend, er habe aufgrund der Äusserungen und des Verhaltens des Erblassers nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass er mit seinem Beitritt ins Teppichhandelsgeschäft einen Gesellschaftsvertrag mit dem Erblasser abschloss. Hinsichtlich der Umstände, welche das Zustande- kommen eines Gesellschaftsvertrages auch nach objektiven Kriterien nahelegen, verweist der Berufungskläger auf seine Ausführungen zum natürlichen Konsens (act. 2 Rz. 240 mit Verweis auf Rz. 105 ff.). Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts im Rahmen der Ausle- gung nach Vertrauensprinzip nur Umstände relevant sind, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits vorlagen. Nach dem Vertragsschluss eintretende Um- stände lassen gegebenenfalls erkennen, wie die Parteien selbst den allfälligen Vertrag seinerseits gemeint bzw. ihre Erklärungen tatsächlich verstanden haben und können daher (nur aber immerhin) für die Ermittlung des tatsächlichen Wil- lens von Bedeutung sein (BGE 107 II 417 E. 6, BGE 129 III 675 E. 2.3). Das Ge- richt hat bei der objektivierten Auslegung einer Erklärung oder eines Verhaltens nach dem Vertrauensprinzip danach zu fragen, was vernünftig und korrekt han-
- 35 - delnde Parteien unter den gegebenen Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte ausgedrückt und folglich gewollt haben würden. Der mithin objektivierte Sinn der Erklärung ist massgeblich. Bei der Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip handelt es sich um eine Rechtsfrage (anstelle vieler BGE 132 III 632 E. 3.1). Was gesagt worden ist und welche möglicherweise relevanten Umstände im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorlagen, ist hingegen eine Tat- frage und ist entsprechend von den Parteien prozesskonform zu behaupten und nötigenfalls zu beweisen. Wie sich dem vorinstanzlichen Urteil entnehmen lässt, hat sich der Beru- fungskläger in seiner Befragung detailliert zu seinem Werdegang im Teppichhan- delsgeschäft geäussert (act. 6 E. II.3.4.3. S. 50). Als er 17 Jahre alt gewesen sei, habe ihn sein Vater angelernt. Er sei dabei zeitlich unterfordert gewesen, weil sie manchmal während zwei bis drei Wochen nichts zu tun gehabt hätten. Er habe dann die eidgenössische Matur in einem Fernkurs der W._____ gemacht. Er habe sich sodann darüber gefreut, dass er nun das Studium an der AA._____ machen könnte. Damals habe sein Bruder an der AA._____ studiert und gesagt, er solle auch kommen, sie würden nun ein ganz neues Informatikstudium anbieten. Sein Vater sei verärgert gewesen und habe gesagt, er sehe doch, wie erfolgreich sie zusammen arbeiteten. Der Vater habe gesagt, es sei ein goldener Boden, da die Familie schon seit über 250 Jahren im Teppichhandel tätig sei. Weiter habe er ge- sagt, sein Bruder wolle nicht, also müsse er (der Berufungskläger) seinen Beitrag leisten. Später habe er einen Unfall in der Unteroffiziersschule gehabt und sei so von da weggekommen. Dann habe er sich eben dennoch überzeugen lassen von seinem Vater. Der Vater habe gesagt, er werde sein Partner, so wie sie es in der Familie schon immer gemacht hätten. Alle Söhne, die im Orientteppichhandel mit- machten, würden automatisch zu Partnern. Das sei im Jahr 1982 gewesen, und er habe aufgrund dessen dann zugesagt (act. 6 a.a.O. unter Hinweis auf Prot. Vi S. 87 f.). Kurz darauf sagte der Berufungskläger in der Befragung auf die Frage, wann und wie er zum Partner geworden sei, Anfang der 80er Jahre habe sein Va- ter, der sehr zufrieden gewesen sei mit ihm und gesehen habe, dass er gleichwer- tig wie er arbeite, ihm gesagt: "Du bist mein Partner" (Prot. Vi S. 89). Ob der Beru- fungskläger die diesbezüglichen Umstände prozesskonform in den Rechtsschrif-
- 36 - ten vorgebracht hatte, lässt sich weder dem angefochtenen Urteil noch der Beru- fungsschrift entnehmen. Der Vertragsschluss soll demnach im Zeitpunkt des (Wieder-)Eintritts des Berufungsklägers ins väterliche Teppichhandelsgeschäft im Jahr 1982 erfolgt sein. Der behauptete mündliche Vertragsschluss liess sich wie gesehen beweis- mässig nicht mit dem erforderlichen Grad an Sicherheit nachweisen. Damit man- gelt es vorliegend an einem Vertragstext oder einer feststehenden mündlichen Willenserklärung, die einer objektivierenden Auslegung zugänglich wäre. Die Um- stände, die im damaligen Zeitpunkt vorlagen und abgesehen von den nicht erwie- senen mündlichen Willenserklärungen allenfalls für den Abschluss eines Gesell- schaftsvertrags sprechen könnten, sind wenig aussagekräftig. Fest steht, dass der Berufungskläger nach eigenem Bekunden nach Abschluss der (berufsbeglei- tend absolvierten) W._____ und Absolvierung der Rekrutenschule sowie einer be- gonnenen, verletzungsbedingt indes abgebrochenen Unteroffiziersschule 1982 ins Teppichhandelsgeschäft zurückkehrte und sich gegen ein Studium an der AA._____ entschied. Was die Beweggründe hierzu im Einzelnen waren, lässt sich nicht erhärten, sind doch die behaupteten Äusserungen des Erblassers strittig ge- blieben. Darüber hinaus liesse sich aus den übrigen Umständen, deren Richtigkeit unterstellt, auch nicht schliessen, dass der Berufungskläger davon ausgehen durf- te, er habe mit seinem Wiedereintritt ins Teppichhandelsgeschäft seines Vaters einen Gesellschaftsvertrag mit dem Erblasser abgeschlossen. Ein normativer Konsens betreffend den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags lässt sich dem- nach nicht herleiten. Dass die Vorinstanz das Vorliegen eines normativen Kon- senses nicht geprüft hat, wirkte sich demnach nicht zum Nachteil des Berufungs- klägers aus. Nicht nur ein tatsächlicher, auch ein normativer Konsens über den Ab- schluss eines Gesellschaftsvertrags ist demnach nicht gegeben.
7. Der Berufungskläger beantragte vor Vorinstanz es sei festzustellen, dass zwischen dem Erblasser und ihm eine Kollektivgesellschaft, eventualiter eine ein- fache Gesellschaft bestanden habe, welche vor Durchführung der Erbteilung zu li- quidieren sei, und er stellte in diesem Zusammenhang vier konkrete Feststel-
- 37 - lungsbegehren (act. 7/276 S. 3 ff., Antrag Ziff. 1 [wörtliche Widergabe oben S. 5 f.]). Die Vorinstanz hat demgegenüber in Dispositiv-Ziffer 4 des angefochte- nen Entscheids festgestellt, dass der Berufungskläger und der Erblasser weder eine einfache Gesellschaft noch sonst ein Gesellschaftsverhältnis hinsichtlich des Teppichhandelsgeschäfts und des Teppichlagers bei der H._____ AG begründet hätten und dem Berufungskläger aus Gesellschaftsrecht keine Forderungen ge- genüber dem Nachlass des Erblassers zustehe. In Dispositiv-Ziffer 17 hat die Vor- instanz sodann die im Zusammenhang mit dem behaupteten Gesellschaftsver- hältnis erhobenen Feststellungsbegehren gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1.a.-d. abgewiesen. Nachdem die Vorinstanz wie gesehen zu Recht nicht vom Vorliegen eines Gesellschaftsvertrags zwischen dem Berufungskläger und dem Erblasser ausgegangen ist, ist die Berufung gegen Dispositiv-Ziffern 4 und 17 des ange- fochtenen Entscheids abzuweisen. Abzuweisen ist auch der Antrag, Dispositiv-Zif- fer 18 des angefochtenen Entscheids insofern abzuändern, als festzustellen wäre, dass der Nachlass des Erblassers per Todestag dessen Liquidationsanteil an der Gesellschaft mitumfasse. Ist nicht erwiesen, dass zwischen dem Berufungskläger und dem Erblasser ein Gesellschaftsverhältnis bestand, so stellt das Teppichlager entgegen dem Be- rufungskläger nicht ein Aktivum des Gesellschaft dar, sondern fällt vielmehr in den Nachlass des Erblassers. Der Berufungskläger ist mithin nicht befugt, die Teppi- che im Rahmen der Gesellschaftsliquidation zu verkaufen. Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach sich auch nicht aus den letztwilligen Verfügungen des Erblas- sers ergebe, dass der Berufungskläger das Teppichlager liquidieren solle (act. 6 E. II.4.3. S. 69 ff.) sind vom Berufungskläger nicht angefochten worden. Gehört das gesamte Teppichlager in den Nachlass des Erblassers, so erübrigt sich ent- gegen dem Berufungskläger (act. 2 Rz. 255) auch die in Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids angeordnete gutachterliche Wertermittlung des Tep- pichlagers nicht. Der Wert des Teppichlagers ist klarerweise umstritten, und es wurde zu Recht auch nicht angefochten, dass den Berufungsbeklagten ein An- spruch auf Realteilung (und Losbildung) zusteht (Art. 610 Abs. 1 und Art. 611 ZGB). Die Berufung ist mithin auch insoweit abzuweisen, als beantragt wird, Dis- positiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids hinsichtlich der Anordnung, der
- 38 - Wert des gesamten Teppichlagers im Lager bei der H._____ AG sei zu ermitteln, aufzuheben.
8. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Anträge des Berufungs- klägers im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses abzuweisen sind. C. L._____ Trust
1. Zwischen den Parteien ist strittig, ob das Vermögen auf dem K._____ Konto Nr. 4, lautend auf L._____ Grantor Trust, per Todestag des Erblassers zum Nach- lass gehöre oder nicht. Gemäss einem bei den Akten liegenden Vertrag zwischen dem Erblasser und der K'._____ (später K._____) vom 15. Januar 1992 wurde ein Trust mit der K._____ als Trustee errichtet, welcher jederzeit vom Erblasser wi- derrufbar sei. Erstbegünstigter war gemäss der Errichtungsurkunde zu Lebzeiten der Erblasser, wobei der Trust im Todesfall des Erblassers beendet und das Trustvermögen an den Berufungskläger ausbezahlt werden sollte. Am Tag der Er- richtung wurden vom Erblasser auf das Konto bei der K._____ USD 832'484.87 in Bargeld einbezahlt (act. 7/35/35). Beim Tod des Erblassers betrug das entspre- chende Vermögen bei der K._____ nach der vorinstanzlichen Feststellung USD 2'316'005.– (vgl. act. 6 E. II.9.3. S. 102). Die Berufungsbeklagten verlangten vor Vorinstanz die Feststellung, dass sämtliches Vermögen per Todestag des Erblassers auf dem entsprechenden Konto der K._____ zum Nachlass gehöre. Aus der vom Berufungskläger erstellten Steuererklärung per Todestag gehe hervor, dass dieses Konto dem Vermögen des Erblassers zuzuordnen sei. Der Trust sei nichts anderes als ein Name für das entsprechende Bankkonto bei der K._____. Ermessensspielräume des Trustees seien keinerlei ersichtlich. Einziger Begünstigter des frei widerrufbaren Trusts sei (Zeit seines Lebens) der Erblasser gewesen. Der Berufungskläger habe denn auch die Vermögenswerte des Erblassers bei der K._____ auf ein UBS-Konto im Nachlass des Erblassers überweisen lassen (act. 6 E. II.9.1.). Der Berufungsklä- ger machte geltend, es handle sich bei den Geldern auf dem Trust-Konto um von ihm und dem Erblasser gemeinsam erwirtschaftete Gewinne aus dem Teppich-
- 39 - handel, wobei sich der Erblasser und er geeinigt hätten, dass er diese Gewinne im Sinne eines Privatbezugs erhalten solle. Aus diesem Grund sei im Jahr 1992 der L._____ Trust eröffnet worden, damit das Geld nach dem Tod des Erblassers "weiss" gewaschen werden könne. Um einen Ausgleich zu schaffen zwischen den höheren Bezügen des Erblassers und den tieferen Privatbezügen des Berufungs- klägers zu Lasten des Gesellschaftsvermögens, hätten er und der Erblasser zu Lasten eines UBS Geschäftskontos sodann USD 900'000.– auf das Konto des L._____ Trusts überwiesen. Das Trustvermögen entspreche der Summe, die sein Vater zusätzlich aus der Firma genommen habe. Sie hätten das so zusammen ausgerechnet. Sie hätten den Betrag um die Fr. 900'000.– [recte: USD 900'000.–] erhöht bzw. diesen Betrag zusätzlich einbezahlt, damit es dem entsprochen habe, was er noch zugute gehabt habe. Dabei habe es sich gemäss übereinstimmen- dem Wille um einen Privatbezug des Berufungsklägers zu Lasten des Gesell- schaftsvermögens gehandelt und nicht um eine lebzeitige Schenkung oder um eine Zuwendung von Todes wegen (act. 6 E. II.9.2. f. mit den entsprechenden Nachweisen).
2. Die Vorinstanz hat hierzu im Wesentlichen erwogen, die Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass der Trust für den Erblasser und den Berufungskläger nichts anderes als ein Bankkonto gewesen sei. Der Berufungs- kläger habe in seiner persönlichen Befragung nicht darzutun vermocht, dass mit dem Trustvermögen zu Lebzeiten des Erblassers ein Ausgleich für frühere Privat- bezüge des Erblassers geschaffen worden sei. Vielmehr hätte der Berufungsklä- ger, so die Vorinstanz weiter, das gesamte Trustvermögen erst nach dem Tod des Erblassers erhalten sollen. Es handle sich bei der Errichtungsurkunde des frei widerrufbaren Trusts um eine Verfügung von Todes wegen, in der festgehalten werde, dass das entsprechende Vermögen nach dem Tod des Erblassers an den Berufungskläger gehen solle. Als Verfügung von Todes wegen sei die Errich- tungsurkunde indes formungültig, da sie weder eigenhändig verfasst noch öffent- lich beurkundet sei (Art. 498 ff. ZGB). Das Vermögen auf dem Konto der K._____ sei in den Nachlass des Erblassers gefallen, wie es der Berufungskläger in der betreffenden Steuererklärung per Todestag korrekt deklariert habe. Das entspre-
- 40 - chende Feststellungsbegehren der Berufungsbeklagten sei daher gutzuheissen (act. 6 E. II.9.3.).
3. Der Berufungskläger wendet sich in der Berufung nicht gegen die Sachver- haltsfeststellung der Vorinstanz. Er macht jedoch geltend, die rechtliche Würdi- gung sei falsch. Soweit ersichtlich erstmals in der Berufungsschrift macht der Be- rufungskläger geltend, es hätte sich vorliegend um einen dem Recht des US-Bun- desstaates New York unterstehenden Trust gehandelt, der unter das Haager Übereinkommen vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anwendbare Recht und über ihre Anerkennung (HTÜ) falle. Die Gültigkeit der Trusterrichtung sei vor Vor- instanz nicht strittig gewesen. Vielmehr seien vorliegend die essentialia des Trusts erfüllt. Die Vorinstanz habe die selbständige Rechtsfigur des Trusts negiert und diesen zu einer Verfügung von Todes wegen konvertiert, was unzulässig sei. Die Vorinstanz habe mit ihrem Vorgehen Art. 1 Abs. 2 und Art. 149c IPRG i.V.m. Art. 3, 6 und 11 des HTÜ verletzt (act. 2 Rz. 264 ff.). 4.1. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, gingen die Parteien übereinstim- mend davon aus, dass der Trust (sowohl für den Erblasser als auch für den Beru- fungskläger) nichts anderes als ein Bankkonto gewesen sei. Die Berufungsbe- klagten brachten dazu wie gesehen vor, der Trust sei nichts anderes als ein Na- me für das entsprechende Bankkonto bei der K._____ (act. 6 E. II.9.1. m.H.a. act. 7/124 Rz. 128 sowie act. 7/135 Rz. 103). Der Berufungskläger brachte dazu in seiner Duplik vor, die Klägerin (Berufungsbeklagte 1) räume ein, dass der Trust nichts anderes als eine Bezeichnung für das entsprechende Bankkonto bei der K._____ gewesen sei und keinerlei (Ermessens-)Entscheidungen des Trustees ersichtlich seien (act. 7/132 Rz. 484). Mit der Wortwahl, der Trust sei "nichts an- deres als ein Name" resp. "nichts anderes als eine Bezeichnung" für das entspre- chende Bankkonto gewesen, brachten die anwaltlich vertretenen Parteien im vor- instanzlichen Verfahren klar zum Ausdruck, dass sie übereinstimmend nicht von einem Trust, sondern vielmehr von einem Bankkonto ausgehen, welches lediglich als Trust bezeichnet worden ist. Mit diesen übereinstimmenden Behauptungen zum Willen der Vertragsparteien – sowie zur Umsetzung der Vertragsbeziehung, in welcher denn auch keinerlei Ermessensentscheidungen der als Trustee be-
- 41 - zeichneten Bank ersichtlich gewesen seien – muss es bei Geltung der Verhand- lungsmaxime sein Bewenden haben. Gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass es sich vorliegend nicht um einen Trust, sondern lediglich um ein als Trust bezeichnetes Bankkonto gehandelt habe, so stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit von Art. 149a ff. IPRG resp. des HTÜ nicht. Nicht zu hören ist der Berufungskläger, wenn er in der Berufungsschrift neu als nicht belegt bezeichnet, dass nach der Behauptung der Berufungsbeklagten keine (Ermessens-)Entschei- dungen des Trustees ersichtlich seien (act. 2 Rz. 272), hätte er diese Bestreitung doch im vorinstanzlichen Verfahren vorbringen können und müssen (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Wohlbemerkt würde im Übrigen der schriftliche Vertrag vom 15. Januar 1992 (act. 7/35/35) die essentialia eines Trusts enthalten, doch kommt es darauf in Anbetracht der Parteibehauptungen ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die- ses nach aussen dokumentierte Vorgehen – so der Berufungskläger – im Jahre 1992 bloss gewählt worden sei, damit das Geld nach dem Tod des Erblassers "weiss" gewaschen werden könne. Unbestritten geblieben ist vor Vorinstanz, dass der Erblasser bei Eröffnung der streitgegenständlichen Kundenbeziehung mit der K._____ den Berufungskläger als für den Todesfall Begünstigten am betreffenden Konto bezeichnet hatte. Der Berufungskläger ficht sodann die Würdigung der Vor- instanz nicht an, wonach es ihm nicht gelungen sei darzutun, dass mit dem "Trustvermögen" zu Lebzeiten des Erblassers ein Ausgleich für frühere Privatbe- züge des Erblassers aus dem Gesellschaftsvermögen geschaffen worden sei. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem "L._____ Grantor Trust" von einer formungültigen Verfügung von Todes wegen ausging. Die Berufung ist damit auch in diesem Punkt abzuweisen. Anzumerken bleibt, dass es nicht einleuchtet, weshalb die Vorinstanz in der Würdigung des Beweisergebnisses davon ausgegangen ist, der Berufungskläger vermöge mit seinen Ausführungen nicht darzutun, dass mit dem Trustvermögen zu Lebzeiten des Erblassers ein Ausgleich für frühere Privatbezüge des Erblas- sers geschaffen worden sei (act. 6 E. II.9.3. [Hervorhebung im Original]). Das trifft zwar zu, doch ist ebenso wenig ersichtlich, inwiefern denn dem Berufungskläger
- 42 - der Beweis gelungen wäre, dass mit dem entsprechenden Vermögen auf den To- deszeitpunkt des Erblassers hin ein Ausgleich für frühere Privatbezüge des Erb- lassers aus dem Gesellschaftsvermögen geschaffen worden wäre. Dem Beru- fungskläger ist es im vorinstanzlichen Verfahren vielmehr augenscheinlich nicht gelungen den Beweis zu erbringen, dass mit dem Vermögen auf dem Konto der K._____ ein Ausgleich für frühere Privatbezüge des Erblassers aus dem Gesell- schaftsvermögen geschaffen worden wäre. In der Argumentation der Vorinstanz kam es hierauf nicht an, da sie von einer formungültigen Verfügung von Todes wegen ausging, was wie gesehen im Resultat nicht zu beanstanden ist. Wie die folgenden Ausführungen zeigen, ist es nicht müssig, darauf hinzuweisen. 4.2. Der Berufungskläger stellte sich wie gesehen im vorinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt, der Erblasser und er hätten sich im Jahre 1992 darauf geei- nigt, dass er zum Ausgleich höherer Privatbezüge aus dem Gesellschaftsvermö- gen durch den Erblasser über das als Trust bezeichnete Konto bei der K._____ seinerseits Privatbezüge aus dem Gesellschaftsvermögen in der Höhe der Summe erhalten solle, die sein Vater aus der Firma genommen habe. Es habe sich dabei weder um eine Schenkung noch um eine Zuwendung von Todes we- gen gehandelt (vgl. oben, E. C.1. sowie act. 6 E. II.9.2. f. mit den entsprechenden Nachweisen). An diesem Standpunkt hält der Berufungskläger in der Berufung nicht mehr fest, hat er doch die Feststellung der Vorinstanz nicht angefochten, wonach er nicht habe beweisen können, dass mit dem Vermögen auf dem K._____ Konto zu Lebzeiten des Erblassers ein Ausgleich für frühere Privatbe- züge des Erblassers geschaffen worden sei. Anstatt dessen bringt er nunmehr vor, der Erblasser habe am 15. Januar 1992 gültig einen Trust errichtet, der zwar funktional, aber nicht der Form nach als Verfügung von Todes wegen zu betrach- ten sei (act. 2 Rz. 270). Damit bringt er erstmals in der Berufungsschrift einen neuen Sachverhalt vor, indem er nunmehr seinen Anspruch nicht mehr auf eine angebliche Vereinbarung zwischen ihm und dem Erblasser stützt, wonach sie sich auf den Ausgleich von Privatbezügen zulasten des gemeinsamen Gesellschafts- vermögens geeinigt hätten, sondern neu geltend macht, sein Anspruch bestehe aufgrund einer (rechtlich zulässigen) Verfügung von Todes wegen. Dies ist im Be- rufungsverfahren nicht zulässig (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Der Berufungskläger ist
- 43 - damit nicht zu hören. Er vermag mit seiner Rüge auch deshalb nicht durchzudrin- gen. 4.3. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Der Berufungskläger hat nach dem Tod des Erblassers unstreitig das auf dem betreffenden Konto bei der K._____ liegende Vermögen auf ein Konto des Erblassers bei der UBS (Konto Nr. 17) überweisen lassen, mit dem Vermerk "Gutschrift L._____ Grantor Trust. C O K'._____" (act. 7/4/59 f.). Er führte sodann das Konto bei der K._____ in der von ihm erstellten Steuererklärung per Todestag als Konto des Erblassers auf (act. 7/4/44) und hat auch die Nachsteuern nach der Offenlegung des betreffenden Guthabens aus dem Nachlass und nicht etwa aus seinem Vermögen bezahlt. Da- mit brachte der Berufungskläger mehrfach und unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die Mittel auf dem Konto der K._____ als zum Nachlass zugehörig be- trachtete, auch wenn er dies in der vorinstanzlichen Befragung lediglich als Ge- dankenlosigkeit seinerseits darstellte (Prot. Vi S. 128). Damit ist nicht in Einklang zu bringen, dass er in der Folge das UBS-Konto Nr. 17 saldierte, den Saldo (von Fr. 2'554'078.45) auf sein eigenes Konto überweisen liess und im vorliegenden Verfahren geltend macht, diese Mittel ständen nicht dem Nachlass, sondern ihm zu. Vielmehr verhält sich der Berufungskläger offensichtlich widersprüchlich. Ein solches venire contra factum proprium verdient keinen Rechtsschutz (Art. 2 ZGB). 4.4. Die Vorinstanz hat in Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Entscheids fest- gestellt, dass sämtliches Vermögen per Todestag des Erblassers auf dem Konto der K._____ lautend auf L._____ Grantor TR (Trustvermögen) zum Nachlass ge- höre. Das ist nicht zu beanstanden, und der Antrag, es sei Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Entscheids aufzuheben, ist damit abzuweisen. Folglich ebenso abzuweisen ist der Antrag, es sei in Ergänzung von Dispositiv-Ziffer 19 festzuhal- ten, dass der Berufungskläger insbesondere hinsichtlich der Begünstigung durch den L._____ Trust nicht zur Ausgleichung gegenüber den Miterbinnen verpflichtet sei.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anträge des Berufungsklägers in Zusammenhang mit dem L._____ Trust abzuweisen sind.
- 44 - D. Nachlasszugehörigkeit des Teppichs Kerman Laver
1. Die Berufungsbeklagten hatten vor Vorinstanz beantragt, es sei festzustel- len, dass der Teppich Kerman Laver zum Nachlass des Erblassers gehöre und der Berufungskläger diesen nicht rechtmässig erworben habe. Entsprechend sei der Berufungskläger zu verpflichten, den Teppich Kerman Laver in den Nachlass zurückzuführen. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass der Teppich Kerman Laver zur Hälfte zum Nachlass des Erblassers gehöre und der Berufungskläger diesen nicht rechtmässig erworben habe. Entsprechend wer- de der Berufungskläger verpflichtet, den Teppich Kerman Laver in den Nachlass zurückzuführen (Dispositiv-Ziffer 15). Dagegen – wie auch gegen die in Dispositiv- Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides angeordneten Schätzung des Teppichs – wehrt sich der Berufungskläger.
2. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid festgehalten, die Parteien seien sich einig, dass der streitgegenständliche Teppich Teil des Hausrates des Erblassers und seiner Ehefrau und Mutter der Parteien gewesen sei. Nach dem Tod des Erb- lassers hätten die Parteien ihrer Mutter den gesamten Hausrat zur Nutzung über- lassen. Als diese im August 2014 aus der ehelichen Liegenschaft in eine Woh- nung in AB._____ umgezogen sei, habe der Berufungskläger nach auch insofern übereinstimmendem Vortrag der Parteien den Teppich "Kerman Laver" an sich genommen. Dem Berufungskläger sei es nicht gelungen, die von ihm behauptete Schenkung des gesamten Hausrats nach dem Tod des Erblassers an die Mutter zu beweisen. In der Befragung habe der Berufungskläger sodann ausgeführt, sei- ne Eltern hätten ihm den Teppich bereits bei der Geburt seines Sohnes 1996 ver- sprochen, ein mündliches Schenkungsversprechen, das die Mutter, als sie in die Wohnung in AB._____ umgezogen sei, erfüllt habe. Dieses mündliche Schen- kungsversprechen sei indes nicht formgültig (Art. 243 Abs. 1 OR). Anders als in der Befragung des Berufungsklägers sei in seinen Rechtsschriften von einer Schenkung seitens der Mutter die Rede. Eine Schenkung von Hand zu Hand komme aber ebenfalls aus rechtlichen Gründen nicht in Frage. Da die Mutter der Parteien nicht Alleineigentümerin des Teppichs gewesen sei, habe sie den Tep- pich dem Berufungskläger nicht schenken können, denn die Zuwendung des
- 45 - Schenkers müsse aus seinem Vermögen erfolgen. Der gutgläubige Eigentumser- werb nach Art. 933 ZGB sei auf entgeltliche Übertragungen beschränkt. Der Tep- pich Kerman Laver gehöre daher zur Hälfte zum Nachlass des Erblassers. Dies führe zu einer teilweisen Gutheissung des Feststellungsbegehrens der Nachlass- zugehörigkeit und der Berufungskläger sei folglich zur Rückführung des Teppichs in den Nachlass zu verpflichten. Im Weiteren sei dem Antrag auf Schätzung des Teppichs zu entsprechen (act. 6 E. II.11.3 S. 114 ff, 119 f.).
3. Der Berufungskläger bringt dagegen in der Berufung hauptsächlich vor, es handle sich entgegen der Vorinstanz um eine gültige (Hand-)Schenkung der Mut- ter an ihn. Die Hälfte des Teppichs habe sich im Miteigentum der Mutter befun- den. Zumindest hinsichtlich des Miteigentumsanteils der Mutter sei er Eigentümer des hälftigen Teppichs infolge Schenkung geworden, hinsichtlich der anderen Hälfte des Teppichs habe er nach Art. 714 Abs. 2 ZGB gutgläubig Eigentum er- worben. Die Vorinstanz verletze mit ihrer Feststellung, wonach der Teppich Ker- man Laver zur Hälfte zum Nachlass gehöre und der Berufungskläger diesen nicht rechtmässig erworben habe, Art. 646 Abs. 3 , Art. 714 Abs. 2 und Art. 933 ZGB sowie Art. 242 Abs. 1 OR (act. 2 Rz. 288-306). 4.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, war die Mutter der Parteien nicht Alleineigentümerin des streitgegenständlichen Teppichs. Die Ehe der Eltern der Parteien unterstand nach nicht mehr strittiger Feststellung der Vorinstanz gü- terrechtlich der Errungenschaftsbeteiligung. Gemäss Art. 200 Abs. 2 ZGB ist be- treffend den Teppich Kerman Laver, da kein entgegenstehender Beweis erbracht worden ist, von Miteigentum beider Elternteile auszugehen, womit beiden eine Miteigentumsquote von je ½ zustand (Art. 646 Abs. 2 ZGB). Über ihre Miteigen- tumsquote konnte die Mutter nach dem Tod des Erblassers frei verfügen (Art. 646 Abs. 3 ZGB), da die Verfügungsbeschränkung von Art. 201 Abs. 2 ZGB nur wäh- rend des Güterstands anwendbar ist und nach der Auflösung des Güterstands durch Tod (Art. 204 Abs. 1 ZGB) entfällt. Über den Teppich selbst konnte die Mut- ter nach dem Tod des Erblassers nicht frei verfügen, stand ihr doch lediglich eine Miteigentumsquote an diesem Teppich von ½ zu (während die andere Miteigen- tumsquote von ½ in den Nachlass des Erblassers fiel), zudem hatte sie nach
- 46 - übereinstimmendem Vortrag der Parteien ein Nutzungsrecht am gesamten eheli- chen Hausrat und somit auch am Teppich. 4.2. Nach Art. 714 Abs. 2 ZGB wird Eigentümer einer beweglichen Sache, wer diese in gutem Glauben übertragen erhält, auch wenn der Veräusserer zur Eigen- tumsübertragung nicht befugt ist, sobald er nach den Besitzesregeln (Art. 933 ff. ZGB) im Besitz der Sache geschützt ist. Fraglich ist, ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind. Zu untersuchen ist, ob der Berufungskläger in Bezug auf die Miteigentumsquote von ½ des Nachlasses des Vaters nach Art. 933 ZGB in seinem allfälligen guten Glauben geschützt ist. Ihm waren von der Mutter nach seiner strittig gebliebenen Behauptung der Teppich und damit alle beide Miteigen- tumsanteile schenkungshalber übertragen worden. Das angefochtene Urteil äus- sert sich nicht dazu, ob dem Berufungskläger der Beweis einer Schenkung durch die Mutter gelungen sei oder nicht. Indes führt die Vorinstanz wie gesehen aus, der gutgläubige Eigentumserwerb nach Art. 933 ZGB sei (so oder anders) auf ent- geltliche Übertragungen beschränkt. 4.2.1. Diese Frage hat das Bundesgericht soweit ersichtlich bisher nicht expressis verbis entschieden. Die Vorinstanz verweist für ihre Auffassung auf BGE 138 III 497 E. 6.2 S. 506, wo allerdings genau genommen lediglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird (wonach ein Erbverzicht zugunsten von Nachkom- men keine Schenkung darstelle, weil eine Schenkung nach der Legaldefinition von Art. 239 Abs. 1 OR "aus dem Vermögen" erfolgen müsse und zudem gemäss Art. 239 Abs. 2 OR keine Schenkung mache, wer auf ein Recht verzichte, bevor er es erworben habe oder eine Erbschaft ausschlage) und die dagegen erhobe- nen Vorbringen unter Hinweis auf Art. 239 Abs. 2 OR als nicht überzeugend be- zeichnet werden. Im Weiteren verweist die Vorinstanz auf BSK OR I-VOGT/VOGT, Art. 239 N 42. Diese Autoren gehen indes einen Schritt weiter, als den gutgläubigen Ei- gentumserwerb nach Art. 933 ZGB auf die entgeltliche Übertragung zu beschrän- ken: Nach der dort vertretenen Auffassung stammt die Schenkung einer anver- trauten resp. fremden Sache nicht aus dem Vermögen des Schenkers, womit gar kein Fall von Art. 239 Abs. 1 OR vorliegt, die "Schenkung" mangels Erfüllung der
- 47 - Legaldefinition also keine Schenkung ist. Bei Nichtigkeit der causa geht wegen des Prinzips der kausalen Tradition kein Eigentum über. Dies entspricht der herr- schenden Lehre (HUGUENIN, Obligationenrecht – Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl. 2019, N 2875; VON TUHR/PETER, Allg. Teil des Schweizerischen Obli- gationenrechts, Band I, 3. Aufl. 1984, S. 497 Fn 143; SCHULIN/VOGT, Tafeln zum Schweizerischen Obligationenrecht I, Allg. Teil, 5. Aufl. 2012, Tafel 55D; KUKO OR-LINIGER/TRIEBOLD, Art. 239 N 7; STEINAUER, droits réels, Bd. I, 6. Aufl. 2019, N 441, N 445 f.; CR CO I-BADDELEY, 3. Aufl. 2021, Art. 239 N 41). Das hat aller- dings zur Folge, dass diesfalls schon das Verpflichtungsgeschäft ungültig ist, was insofern über das Ziel hinausschiesst, als es möglich sein muss, sich zur Schen- kung einer noch zu erwerbenden Sache zu verpflichten (so auch CAVIN, Schwei- zerisches Privatrecht [SPR] VII/1, S. 183 N 1). Überzeugender erscheint daher, Art. 933 ZGB teleologisch zu reduzieren und nur auf die entgeltliche Übertragung anzuwenden (HONSELL, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil,
10. Aufl. 2017, S. 223 f.; BSK ZGB II-ERNST/ZOGG, 7. Aufl. 2023, Art. 933 N 24a; RUSCH, Rechtsscheinlehre in der Schweiz, Habil. 2010, S. 216 ff., 244 f.). Die ent- gegenstehende Lehrmeinung möchte den gutgläubig Beschenkten schützen, an- erkennt also sowohl die Gültigkeit des Schenkungsvertrags als auch den gutgläu- bigen Eigentumserwerb durch den Vollzug des Verfügungsgeschäfts (EMMENEG- GER, Festschrift Huwiler, 2007, S. 219 ff.; BARTH, Gültigkeit bzw. Wirksamkeit der Handschenkung einer anvertrauten Sache, BJM 2021 275 ff., 282 ff., 294; BK- STARK/LINDENMANN, vor Art. 930-937 ZGB, N 33). Diese Lehrmeinung überzeugt im Ergebnis nicht, denn schützenswerter als der Beschenkte, der die Sache vom zur Schenkung nicht Berechtigten ohne jede Gegenleistung empfangen hat, ist der Eigentümer der Sache, dem die Vindikation gegenüber dem Beschenkten zu- zugestehen ist. Die Schenkung ist (aus Sicht des Erwerbenden) eine causa minor (vgl. hierzu RUSCH/BORNHAUSER, Schenkung und Beweis, AJP 2013 1135 ff., 1137 ff.), was sich nicht nur in der Privilegierung des Schenkers niederschlägt (Art. 248 OR), sondern auch in einem eingeschränkten Schutz des Beschenkten (so auch HONSELL, a.a.O., S. 223; BSK ZGB II-ERNST/ZOGG, Art. 933 N 24a). 4.2.2. Im Ergebnis ist die Vorinstanz damit zu Recht davon ausgegangen, der gut- gläubige Eigentumserwerb nach Art. 933 ZGB sei auf entgeltliche Übertragungen
- 48 - beschränkt. Der Berufungskläger konnte damit nicht gemäss Art. 714 Abs. 2 ZGB Eigentümer des hälftigen Miteigentumsanteils am Teppich werden, welcher der Erbengemeinschaft des Erblassers zusteht. Dieser hälftige Miteigentumsanteil am Teppich gehört damit nach wie vor zum Nachlass des Erblassers. 4.3. Der Berufungskläger hat demnach den Teppich Kerman Laver nicht recht- mässig erworben, sondern nur – falls ihm der Beweis der diesbezüglichen Schen- kung gelingt – den hälftigen Miteigentumsanteil seiner Mutter. Soweit sich die Be- rufung gegen die Feststellung der Vorinstanz richtet, dass der Teppich Kerman Laver zur Hälfte zum Nachlass des Erblassers gehört und der Berufungskläger diesen nicht rechtmässig erworben hat (Dispositiv-Ziffer 15 Satz 1 des angefoch- tenen Entscheids), ist sie abzuweisen. 4.4. Der Berufungskläger verlangt überdies, es sei Dispositiv-Ziffer 3 des ange- fochtenen Entscheids insofern aufzuheben, als eine gutachterliche Schätzung des Wertes des Teppichs Kerman Laver angeordnet wurde. Nachdem der Teppich Kerman Laver zur Hälfte zum Nachlass des Erblassers gehört und die Meinungen über den Wert des Teppichs auseinander gehen, ist der Wert des Teppichs durch einen Gutachter zu schätzen. Die Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 3 des ange- fochtenen Entscheids ist damit ebenfalls abzuweisen. 5.1. Der Berufungskläger wendet sich mit seiner Berufung sodann gegen die Verpflichtung, den Teppich Kerman Laver in den Nachlass zurückzuführen (Dis- positiv-Ziffer 15 Satz 2 des angefochtenen Entscheids; Eventualbegehren zu Be- rufungsbegehren Ziffer 9, abgedruckt vorne S. 15). Er macht geltend, es bestehe keine Rückführungspflicht. Er sei in seinen Rechten als (Mit-)Eigentümer des Tep- pichs zu schützen. Es gäbe, so der Berufungskläger weiter, nicht einmal einen Ti- tel für die Rückführungsverpflichtung, wenn er weder Allein- noch Miteigentümer des Teppichs wäre. Über das Schicksal des Teppichs könne erst im Rahmen ei- ner allfälligen Vollstreckung eines künftigen Teilungsurteils entschieden werden. Die Erbschaftsklage nach Art. 598 ZGB wiederum stehe den Erben nur gegen- über nichterbberechtigten Dritten, nicht aber gegenüber Miterben zur Verfügung (act. 2 Rz. 307 ff.).
- 49 - 5.2. Der Berufungskläger ist Teil der Erbengemeinschaft im Nachlass des Va- ters. Er konnte wie soeben aufgezeigt den ½-Miteigentumsanteil des Vaters nicht schenkungshalber gutgläubig erwerben, er ist indes als Miterbe gesamthände- risch am ½-Miteigentumsanteil des Vaters berechtigt. Ebenso sind die Berufungs- beklagten gesamthänderisch am ½-Miteigentumsanteil des Vaters berechtigt (und darüber hinaus gegebenenfalls – falls dem Berufungskläger der Beweis der Schenkung durch die Mutter nicht gelingt – auch gesamthänderisch am ½-Mitei- gentumsanteil der Mutter, wobei der Nachlass der Mutter nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses ist [oben, E. I.1.]). Das Recht jedes Gesamteigentümers, also jedes Mitglieds der Erbengemeinschaft, geht auf die ganze Sache (Art. 652 ZGB). Die Rechte und Pflichten der Gesamteigentümer richten sich nach den Re- geln, unter denen ihre gesetzliche Gemeinschaft steht (Art. 653 Abs. 1 ZGB). Die Erbengemeinschaft ist als Liquidationsgemeinschaft – anders als etwa die ehe- rechtliche Gütergemeinschaft – diesbezüglich nur sehr rudimentär geregelt, insbe- sondere findet sich keine Bestimmung über die Nutzung der einzelnen Erbsa- chen. Findet sich im Statut einer Gemeinschaft keine Antwort, so sind in erster Li- nie geeignete andere Bestimmungen über Gesamthandschaften analog zur Lü- ckenfüllung heranzuziehen (BGE 61 II 164, 169). Zu denken wäre hier am ehes- ten mutatis mutandis an Art. 244 Abs. 3 ZGB: Wird die eheliche Gütergemein- schaft nicht durch Tod aufgelöst, so kann jeder Ehegatte verlangen, dass ihm Hausratsgegenstände im Gesamtgut zu Eigentum auf Anrechnung zugeteilt wer- den, wenn er ein überwiegendes Interesse nachweist. Im vorliegenden Fall einer einstweilen noch bestehenden Erbengemeinschaft ginge es nicht um die Zuwei- sung zu Eigentum, sondern um die Zuweisung zur einstweiligen Benutzung bis zum Zeitpunkt der Erbteilung. Es ist dabei indes nicht ersichtlich, inwiefern ein Mitglied der Erbengemeinschaft ein überwiegendes, die anderen Miterben aus- schliessendes Interesse an der einstweiligen Benutzung des Teppichs Kerman Laver (nämlich bis zur Erbteilung) haben sollte. Somit läuft jede nicht einvernehm- liche alleinige Nutzung im Sinne des unmittelbaren Besitzes dem Recht der ande- ren Gesamthänder an der Sache zuwider. Eine einvernehmliche alleinige Nutzung durch den Berufungskläger ist offensichtlich nicht gegeben, so dass er nicht be- rechtigt ist, den anderen Gesamthändern die Nutzung, d.h. den einstweiligen Be-
- 50 - sitz, des Teppichs Kerman Laver vorzuenthalten. Ebenso wenig wäre indes etwa die Berufungsbeklagte 1 berechtigt, gegenüber dem Berufungskläger die alleinige und ausschliessliche Benutzung des Teppichs zu reklamieren, hat doch auch sie kein überwiegendes Interesse daran. Unter diesem Gesichtspunkt ist die von der Vorinstanz angeordnete Rückführung des Teppichs Kerman Laver in den väterli- chen Nachlass nicht zu beanstanden. Entsprechendes würde im Übrigen gelten, falls man von einer gültigen Schenkung des hälftigen Miteigentumsanteils der Mutter an den Berufungskläger ausginge. Ein Miteigentümer ist zur Nutzung der Sache nur insoweit befugt, als es mit den Rechten der anderen verträglich ist (Art. 648 Abs. 1 ZGB). Hiervon könnte vorliegend nach zehnjähriger alleiniger Nutzung des Teppichs durch den Berufungskläger nicht (mehr) ausgegangen werden. Anzumerken bleibt: In Ermangelung eines dahingehenden Begehrens ist das Gericht nicht befugt, eine einstweilige Nutzungsordnung (etwa Zeiträume im Verhältnis der Erbquoten) zu erlassen. Sollte den Parteien daran gelegen sein, den streitgegenständlichen Teppich bis zur Durchführung der Erbteilung (d.h. während der Dauer ihrer Gesamthandgemeinschaft) anders als die übrigen, im H._____ lagernden Teppiche zu nutzen, so wird es an ihnen liegen, sich über eine Nutzungsordnung zu verständigen.
6. Zusammenfassend sind damit die Anträge des Berufungsklägers betreffend den Teppich Kerman Laver abzuweisen. E. Kostenbeschwerde
1. Der Berufungskläger erhebt schliesslich gegen das angefochtene Urteil Kos- tenbeschwerde. Er macht geltend, die Vorinstanz habe die Gerichtsgebühr sowie die Parteientschädigung aufgrund eines zu hohen Streitwerts festgesetzt. Die Vor- instanz hätte, so der Berufungskläger, nicht vom Gesamtwert des Nachlasses des Erblassers in der Höhe von rund Fr. 36 Mio. ausgehen dürfen. Die Feststellung des Nachlasses sei blosse Vorfrage der Erbteilungsklage. Da der Erbteilungsan- spruch nicht strittig sei, entspreche der Streitwert der Erbteilungsklage dem Wert des eingeklagten Erbteils. Es sei unbestritten, dass der Klägerin (im Berufungs- verfahren Berufungsbeklagte 1) ein Erbteil von 7/60 zukomme, was von der Klä- gerin sowie den Beklagten 2 und 3 (im Berufungsverfahren Berufungsbeklagte 2
- 51 - und 3) mit Fr. 4.1 Mio. und von ihm provisorisch mit Fr. 4 Mio. beziffert worden sei. Gemäss der von der Vorinstanz vorgenommenen Reduktion auf 2/3 des Ge- samtstreitwerts betrage daher der Streitwert für die im Teilurteil beurteilten Rechtsbegehren Fr. 2.7 Mio. 2.1.1. Die Vorinstanz ist – was vom Berufungskläger nicht angefochten wird – ge- stützt auf die Schätzungen der Parteien von einem Gesamtwert des Nachlasses des Erblassers in der Höhe von rund Fr. 36 Mio. ausgegangen. Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung entspricht der Streitwert einer Erbteilungsklage dem Wert des eingeklagten Erbteils, solange nicht der Teilungsanspruch als solcher streitig ist (BGE 127 III 396 E. 1). Der Erbteilungsanspruch der Berufungsbeklag- ten 1 beträgt, wie der Berufungskläger richtig ausführt, unstreitig 7/60, was bei ei- nem Gesamtwert des Nachlasses von Fr. 36 Mio. ein Betreffnis von Fr. 4.2 Mio. ergeben würde. Entgegen dem Berufungskläger ist indes vorliegend nicht von einem einge- klagten Anspruch in der Höhe von rund 4 Mio. Franken auszugehen, denn dies lässt Folgendes ausser Acht: Die Erbteilungsklage ist eine doppelseitige Klage (actio duplex). Bei Vorliegen einer solchen Klage kann jede Partei Anträge stellen, ohne formell Widerklage erheben zu müssen. So haben auch im vorliegenden Fall die Beklagten zahlreiche Anträge gestellt, die über die Anträge der Klägerin hin- ausgehen. So beantragte etwa der Berufungskläger (als Beklagter 1 im vorin- stanzlichen Verfahren), es sei festzustellen, dass er am Nachlass des Erblassers zu 34/60 berechtigt sei (act. 7/276 S. 5 Antrag 7, vorne abgedruckt S. 7). Die Be- rufungsbeklagten 2 und 3 (Beklagte 2 und 3 im vorinstanzlichen Verfahren) bean- tragten unter anderem, es sei festzustellen, dass ihr Anteil am Nachlass des Erb- lassers je 7/60 betrage (act. 7/37 S. 5 Antrag 5, act. 7/278 S. 3 Antrag 4). Auch über diese sowie zahlreiche weitere Anträge, welche über den Antrag der Kläge- rin hinausgehen, wird die Vorinstanz in ihrem Teilungsurteil zu befinden haben. Ob ein Antrag von der Gegenseite bestritten wird oder nicht, ist dabei für die Höhe des Streitwertes nicht entscheidend. Die Anträge des Berufungsklägers auf Fest- stellung seiner Berechtigung am Nachlass zu 34/60 sowie die entsprechenden
- 52 - Anträge der Berufungsbeklagten entsprechen ausgehend von einem Gesamt- nachlass in der Höhe von Fr. 36 Mio. einer Summe von Fr. 33 Mio. Die Feststellung des Nachlasses und der Entscheid über die dafür relevan- ten Vorfragen (Güterrecht, Gesellschaft, Ausgleichung, Zugehörigkeit einzelner Gegenstände oder Vermögenswerte zum Nachlass) sind für die vorliegende Erb- teilungsklage nicht nur richtungsweisend, wie die Vorinstanz zu Recht festgehal- ten hat (act. 6 E. IV.1. S. 123). Sie beinhalten darüber hinaus auch inhaltlich einen Grossteil der sich im vorliegenden Fall stellenden Fragen, wird doch nach Rechts- kraft des angefochtenen Teilurteils angesichts der Einigkeit der Parteien über die Erbquoten lediglich noch über Bewertungsfragen, die Losbildung und die erhalte- nen Abschlagszahlungen zu entscheiden sein. Angesichts dessen erscheint es gerechtfertigt, den Streitwert für die Feststellung des Nachlasses und Entscheid über die dafür relevanten Vorfragen auf ¾ des Gesamtstreitwertes zu veranschla- gen, mithin auf Fr. 24'750'000.–. Der von der Vorinstanz – mit anderer Begrün- dung – auf Fr. 24'000'000.– veranschlagte Streitwert für die Feststellung des Nachlasses und Entscheid über die dafür relevanten Vorfragen ist damit nicht zu beanstanden und auch nicht zu korrigieren. Die Vorinstanz hat die Grundgebühr für den von ihr berechneten Streitwert in der Höhe von Fr. 24 Mio. unbestrittener- massen korrekt berechnet (auf Fr. 190'750.–). Auch das Absehen von einer Erhö- hung oder Herabsetzung der Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 2 GebV OG erweist sich nicht als unangemessen. Entgegen dem Berufungskläger ist daher Disposi- tiv-Ziffer 23 des angefochtenen Entscheids nicht abzuändern. 2.1.2. Überdies bleibt anzumerken, dass es im angefochtenen Teilurteil nicht nur um die Feststellung der Anteile am Gesamtnachlass geht, sondern auch um die Zuweisung diverser Vermögenswerte und Sachen zum Nachlass oder in das Ver- mögen einer der Parteien. Geht es im Rahmen einer Erbteilung um die Zuwei- sung einer Sache, so ist der Streitwert der Wert jener Sache (DIKE ZPO-DIGGEL- MANN, 2. Aufl. 2016, Art. 91 N 31). Alleine bei der Zuweisung der sieben zum Ge- schäftsvermögen gehörenden Bankkonten geht es insgesamt um einen Wert von Fr. 23'262'247.59 (vgl. unten, E. IV.2.2.). Die Zuweisung der Teppiche im Tep- pichlager des H._____s zum Nachlass war ebenfalls strittig, womit der Streitwert
- 53 - der Zuweisungen (beim angenommenen Wert des Teppichlagers von Fr. 1.5 Mio.) bereits Fr. 24'762'247.59 beträgt und damit höher liegt als der vorinstanzlich an- genommene Streitwert von Fr. 24 Mio. Ebenfalls umstritten war sodann etwa die Zuweisung des Aktienzertifikats 1815 (Wohnung G._____) mit einem angenom- menen Streitwert von Fr. 1.3 Mio. sowie die Zuweisung des Kontos K._____ 4 mit einem (deklarierten) Steuerwert per Todestag des Erblassers von USD 2'316'005.–. Auch von daher bleibt festzuhalten, dass der vor-instanzlich an- genommene Streitwert von Fr. 24 Mio. jedenfalls nicht als zu hoch liegend zu be- anstanden ist. 2.2. Der Berufungskläger verlangt mit seiner Kostenbeschwerde nebst der An- passung der Gerichtsgebühr gemäss Dispositiv-Ziffer 23 auch eine Abänderung der zugesprochenen Parteientschädigungen gemäss Dispositiv-Ziffer 26 f. des angefochtenen Entscheids. Er hält auch hier den zugrunde gelegten Streitwert für falsch, wendet sich im Übrigen aber in seiner Kostenbeschwerde weder gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Handhabung von § 4 Abs. 2 sowie § 2 Abs. 3 AnwGebV (Nichterhöhung resp. Reduktion der Parteientschädigungen) noch ge- gen den gewährten Pauschalzuschlag in Anwendung von § 11 Abs. 2 AnwGebV. Unangefochten geblieben ist sodann die vorinstanzliche Festsetzung des Obsie- gens und Unterliegens und die daraus folgende Aufteilung der Gerichtskosten (zu zwei Dritteln dem Berufungskläger und zu einem Drittel den Berufungsbeklagten, vgl. Dispositiv-Ziffer 24) und die daraus folgende Reduktion der Parteientschädi- gungen. Wie gesehen ist der angenommene Streitwert von Fr. 24 Mio. nicht als zu hoch zu beanstanden, vielmehr wäre dieser nach der Berechnung der Beru- fungsinstanz höher gewesen. In Anbetracht dessen sowie angesichts des Um- stands, dass die vom Gericht vorgenommenen Kürzungen resp. Pauschalzu- schläge gemäss den Bestimmungen der Anwaltsgebührenverordnung immer (per se nicht genaue) Ermessensentscheidungen sind, ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Parteientschädigungen im Endeffekt nicht ganz auf einen Drittel reduziert hat, auch wenn die Begründung hierfür (Mehrwertsteuerzuschlag) im Falle der im Ausland wohnenden Berufungsbeklagten 2 und 3 in Dispositiv-Zif- fer 27 des angefochtenen Entscheids nicht zutreffend war. In Anbetracht der kon-
- 54 - kreten Umstände ist von einer Abänderung von Dispositiv-Ziffer 27 des angefoch- tenen Entscheids damit abzusehen.
3. Zusammenfassend vermag der Berufungskläger mit seiner Kostenbe- schwerde nicht durchzudringen. F. Fazit Der Berufungskläger vermag mit seinen Rügen nicht durchzudringen. Damit ist auch der Eventualantrag, mit welchem der Berufungskläger verlangt, die ange- fochtenen Dispositivziffern lediglich aufzuheben und die Sache (insoweit) an die Vorinstanz zurückzuweisen, hinfällig. Die Berufung ist demnach abzuweisen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen.
- 55 - IV.
1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2. Der für die Festsetzung der Gerichtsgebühr massgebliche Streitwert im Be- rufungsverfahren bemisst sich nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittel- instanz noch im Streit liegt (vgl. § 12 Abs. 2 GebV OG). Der Berufungskläger ficht das vorinstanzliche Urteil wie gesehen in mehre- ren Punkten an. In Bezug auf den Streitwert ergibt sich Folgendes: 2.1. Zum Aktienzertifikat Nr. 1815 der Wohnung in G._____ hat die Vorinstanz entschieden, dieses gehöre in den Nachlass der Mutter der Parteien. Ausgehend vom angenommenen Wert der Wohnung von Fr. 1.3 Mio. (act. 7/33 Rz. 124) er- gäbe dies für den Berufungskläger, der an jenem Nachlass mit 6/16 beteiligt ist, Fr. 487'500.–. Der Berufungskläger macht mit seiner Berufung geltend, das Akti- enzertifikat gehöre zum Nachlass des Erblassers. Er ist an diesem Nachlass mit einer Quote von 34/60 beteiligt, für ihn würden demnach rund Fr. 737'000.– resul- tieren. Diesbezüglich liegen also noch rund Fr. 250'000.– (737'000 – 487'500) im Streit. 2.2. Betreffend das geltend gemachte Gesellschaftsverhältnis gehörten hierzu nach der Darstellung des Berufungsklägers sämtliche Teppiche im Teppichlager im H._____ sowie eine Reihe von Geschäftskonten (aufgezählt in act. 2 Rz. 222, entsprechend act. 7/33 Rz. 97 [vgl. auch oben, E. III.B.4.]). Den Wert des Tep- pichlagers veranschlagte der Berufungskläger vorinstanzlich mit Fr. 1.5 Mio. (act. 7/33 Rz. 97), mit welchem Wert zu rechnen ist, auch wenn auffällt, dass in der vom Berufungskläger erstellten Steuererklärung per Todestag des Erblassers noch von einem Liquidationswert von Fr. 2 Mio. ausgegangen wurde (act. 7/4/44 S. 4). Das Geschäftsvermögen des Unternehmens auf den aufgeführten sieben Bankkonten betrug per Todestag des Erblassers gemäss den Angaben des Beru- fungsklägers und den entsprechenden Auszügen (act. 7/34/39) insgesamt Fr. 23'262'247.59, was zusammen mit dem geschätzten Wert des Teppichlagers
- 56 - ein Geschäftsvermögen von Fr. 24'762'247.59 oder rund Fr. 24.7 Mio. ergibt. Die Vorinstanz hat dieses Vermögen als zum Nachlass des Erblassers zugehörig be- trachtet. Dem Berufungskläger kommen demnach gemäss vorinstanzlichem Urteil unter diesem Titel 34/60 von Fr. 24.7 Mio. zu, also Fr. 13'996'666.– oder rund Fr. 14 Mio. Der Berufungskläger beantragt mit seiner Berufung die Feststellung, dass sämtliche Teppiche des Teppichlagers im H._____ sowie die Guthaben (per Todestag des Erblassers) auf diesen Konten Aktiven der Gesellschaft seien und dass die Aktiven der Gesellschaft nach Abschluss der Liquidation je zur Hälfte an den Nachlass des Erblassers und an ihn (den Berufungskläger) zu verteilen seien. Das ergäbe Fr. 12.35 Mio. (Hälfte von Fr. 24.7 Mio.) sowie 34/60 von Fr. 12.35 Mio., insgesamt somit Fr. 19'348'333.– oder rund Fr. 19.35 Mio. Diesbezüg- lich liegen also noch Fr. 5.35 Mio. (19.35 Mio. – 14 Mio.) im Streit. 2.3. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass sämtliches Vermögen per Todestag des Erblassers auf dem Konto der K._____ mit der Nummer 4 ("L._____ Trust") zum Nachlass des Erblassers gehört. Nach der Feststellung der Vorinstanz betru- gen die Mittel auf diesem Konto per Todestag des Erblassers am tt.mm.2013 USD 2'316'000.–, dies gestützt auf die vom Berufungskläger abgegebene Steuer- deklaration per Todestag Erblasser (act. 6 E. II.9.3. S. 102 unter Verweis auf act. 7/4/44). In den Folgemonaten überwies der Berufungskläger von diesem Konto insgesamt USD 2'430'623.29 (USD 750'000.– am 18. September 2013 und USD 1'680'623.29 am 28. Januar 2014) auf ein Konto des Erblassers bei der UBS, wel- ches er später saldieren und die Mittel auf sein eigenes Konto überweisen liess (act. 6 E. II.9.3. S. 102). Zugunsten des Berufungsklägers ist von einem Wert des Bankkontos per Todestag von USD 2'316'000.– auszugehen, was zum damaligen Kurs Fr. 2'196'402.– entsprach. Nach dem Dafürhalten des Berufungsklägers fällt dieser Betrag nicht in die Nachlassmasse und steht ihm zu. Gemäss vorinstanzli- chem Urteil ist der Berufungskläger daran mit einer Quote von 34/60 berechtigt (Fr. 1'244'628.–). Unter diesem Titel liegen demnach noch rund Fr. 950'000.– im Streit. 2.4. Über den Wert des Teppichs Kerman Laver gehen die Meinungen sehr aus- einander: Gemäss Berufungsbeklagten 1 beträgt der Wert mindestens
- 57 - Fr. 100'000.–, der Berufungskläger hingegen geht von Fr 15'000.– bis Fr. 20'000.– aus (act. 6 E. II.11.1.f. S. 110, 113, m.w.H.). Er kann angesichts des (relativ!) be- scheidenen Werts für die Bestimmung des gebührenrelevanten Streitwerts ver- nachlässigt werden. 2.5. Insgesamt liegen ohne die Kostenbeschwerde damit noch rund Fr. 6'550'000.– (5'350'000 + 950'000 + 250'000) im Streit. Wie gesehen (oben, E. III.E.2.1.1.) geht es beim angefochtenen Teilurteil im Rahmen der Erbteilungs- klage um einen Grossteil der sich im vorliegenden Fall stellenden Fragen, aber nicht um alle, verbleibt doch nach Rechtskraft des angefochtenen Teilurteils im Wesentlichen noch über Bewertungsfragen, die Losbildung und die erhaltenen Abschlagszahlungen zu entscheiden. Aus diesem Grund ist wie ebenfalls gese- hen der Streitwert für die Feststellung des Nachlasses und Entscheid über die da- für relevanten Vorfragen auf ¾ des Gesamtstreitwerts zu veranschlagen, mithin auf Fr. 4'912'500.–. Dazu erhob der Berufungskläger eine Kostenbeschwerde, mit welcher er eine Reduktion der Gerichtskosten um Fr. 143'000.– und eine Reduk- tion der von ihm zu leistenden Parteientschädigungen um insgesamt rund Fr. 112'000.– erreichen möchte, was unter dem Titel Kostenbeschwerde einen Streitwert von Fr. 255'000.– ergibt. 2.6. Gesamthaft liegen damit noch Fr. 5'167'500.– im Streit (§ 12 Abs. 2 GebV OG).
3. Ausgehend vom massgeblichen Streitwert von Fr. 5'167'500.– ist die Ge- richtsgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 72'000.– festzusetzen.
4. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Berufungskläger nicht, weil er mit seiner Berufung unterliegt, den Berufungsbeklagten nicht, weil ih- nen im Berufungsverfahren keine zu entschädigenden Aufwendungen entstanden sind.
- 58 - Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Teilurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 13. Juni 2023 (CP180004-G) wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 72'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beru- fungskläger auferlegt und im Umfang von Fr. 60'000.– aus dem vom ihm ge- leisteten Vorschuss bezogen. Im Mehrumfang wird die Kasse Rechnung stellen.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten je unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'167'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 59 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. S. Bohli Roth versandt am: