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Obli~at,iollenrecht. No 24.
gericht gemäss;, Art. 810G verbindlichen Feststellungen
der Vorinstanz. Den Kredit- und Bürgschaftsakt konnte
die Beklagte ilirer Verpflichtung vorgängig gar nicht zu
Gesicht bekommen, da er ja erst nachher erstellt wurde;
mit dem Kläger hat die Beklagte nicht verhandelt, und
auf Grund der Angaben ihres Sohnes war sie, wie die
Vorinstanz im Wege der Beweiswürdigung als glaubwürdig
bezeichnet, der Auffassung, es handle sich um einen Kredit
von nur ca. 3000 Fr. Unter diesen Umständen ist daher
die Rückbürgschaftserklärung der Beklagten mangels An-
gabe eines Höchstbetrages der Haftung ungültig, wie die
Vorinstanz mit Recht entschieden hat; da es sich hiebei
um eine vollständige Nichtigkeit handelt, so kann die
Beklagte auch nicht etwa für einen Betrag von 3000 Fr.
haftbar gemacht werden, für den sie zur Übernahme der
Rückbürgschaft bereit gewesen wäre.
24. Urteil der I. Zivilabteilung vom a9, Ma.i 1936
i. S. Kayer gegen Buwiler-Bey.
G e w ä h r 1 eis tun g für die Güte abgetretener Forderungen.
Art. 171, Abs. 2 OB.
Gegenteilige Vereinbarung vorbehalten, haftet der Zedent bei
fälligen Forderungen nur für die Zahlungsfähigkeit des Schuld-
ners zur Zeit der Abtretung, bei später fällig werdenden For--
derungen für die Zahlungsfähigkeit im Zeitpunkt der Fällig-
keit, bei Forderungen, die auf Kündigung gestellt sind, für die
Zahlungsfähigkeit im Zeitpunkt, auf den der Gläubiger
(Zessionar) frühestens kündigen kann.
A. -.Am. 11. September 1928 trat J ost Rey dem Kläger
zwei Schuldbriefe zu je 2000 Fr. « mit Nachwährschaft»
ab. Schuldner der Schuldbriefe war Johann Trieb; sie
lasteten auf dessen Liegenschaft « Alpenblick » in Littau.
.Am. 10. Mai 1929 starb Rey in Immensee (Kanton
Schwyz). Erben waren die Witwe des Verstorbenen, sowie
die Beklagte als seine Schwester. Über den Nachlass
wurde ein öffentliches Inventar aufgenommen und der
Rechnungsruf im Amtsblatt des Kantons Schwyz und in
Obligationenrooht. No 24.
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andern schwyzerischen Blättern veröffentlicht. Der da-
mals in Neuenkirch (Kanton Luzern) wohnhafte Kläger
meldete seinen Gewährleistungsanspruch für die Schuld-
briefe nicht an. Die Erbschaft wurde nach Durchführung
des Inventars von den Erben stillschweigend angetreten.
Im Frühjahr 1933 geriet der Schuldbriefschuldner Trüeb
in Konkurs. Dabei kam der Kläger für einen Schuldbrief
(einschliesslich Zinsen) mit 2147 Fr. 5 Cts. und für den
andern mit 2057 Fr. 85 Cts. zu Verlust.
B. -
Der Kläger hat darauf am 11. Dezember 1933
beim Bezirksgericht Muri gegen die in Sins wohnhafte
Beklagte auf Bezahlung der beiden Verlustscheinsbeträge
geklagt. Die Klage stützt sich auf den Gewährleistungs-
anspruch gegenüber dem Schuldbriefzedenten Rey und auf
die Haftbarkeit der Beklagten als einer der beiden Er-
binnen. Die Nichtanmeldung des Anspruches beim öffent-
lichen Inventar begründet der Kläger damit, dass er von
dem nur in schwyzerischen Blättern publizierten Rech-
nungsruf keine Kenntnis gehabt habe.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie
,bestreitet, dass -eine Haftung Reys im Zeitpunkt seines
Todes noch bestanden habe. Die Gewährleistungspflicht
des Zedenten gelte nur für die Zeit der Abtretung und der
eventuell spätern Fälligkeit der Forderung. Ausserdem
hätte der Kläger seinen Anspruch durch die selbstverschul-
dete Nichtanmeldung beim öffentlichen Inventar ver-
wirkt, und jedenfalls sei die Beklagte aus der Erbschaft
heute nicht mehr bereichert (Art. 590 ZGB).
O. -
Die Klage ist vom Bezirksgericht Muri durch
Urteil vom 17. September 1934 und vom Obergericht des
Kantons Aargau durch Urteil vom 8. Februar 1935 abge-
wiesen worden.
D. -
Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Kläger
rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundes-
gericht erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung der
Klage.
Die Beklagte beantragt Abweisung der Berufung.
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Obligationenreeht. N° 24.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Durch die Abtretung der Schuldbriefe « mit Nach-
währschaft » hat der Zedent im Sinne von Art. 171 Abs. 2
OR sich verpflichtet, für die Zahlungsfähigkeit des Schu1d-
ners einzustehen .. Das ist eine selbständige Garantiever-
pflichtung, die mit Bürgschaft nach Art. 492 OR nichts
zu tun hat (BGE 53 II 116 f.; WARNERY, La cession des
creances, S. 78/80).
2.
Den Bereich einer solchen Garantieverpflichtung
hat das Bundesgericht in Übereinstimmuqg mit der dama-
ligen Literatur schon in einem Urteil vom 6. Dezember
1901, BGE 27 II 551 ff. Erw. 5, dahin umschrieben, dass
sich die Haftbarkeit des Zedenten für die Einbringlichkeit
der Forderung, gegenteilige Parteivereinbarung vorbe-
halten, nur auf den Zeitpunkt der Abtretung bezw. der
Fälligkeit der Forderung erstrecke. « Dieser· Satz ergibt
sich », wurde dort ausgeführt, « aus Art. 192 (aOR = Art.
171 neues OR), der von der Gewährleistungspflicht des Ze-
denten handelt. Wenn auch Absatz 1 dieses Artikels
die Haftbarkeit des Zedenten nur für den Bestand der For-
derungauf die Zeit der Abtretung beschränkt, so muss
doch diese Bestimmung in analoger Weise auch mit Bezug
auf die Haftbarkeit für die Güte der zedierten Forderung
Anwendung finden. Denn die ratio legis ist hier die gleiche'
wie dort, nämlich die, dass es als eine ungerechtfertigte
Härte bezeichnet werden müsste, wenn der Zedent in
infinitum für alle künftigen Ereignisse sowohl mit Bezug
auf den Bestand wie mit Bezug auf die Einbringlichkeit
der Forderung haften würde. »
Der Auffassung des Bundesgerichtes hat die seitherige
Literatur beigepflichtet; siehe insbesondere BEoKER N 9
zu Art. 171; OSER- SOHÖNENBERGER N 13 zu Art. 171;
W ARNERY a.a.O. S. 78. -
BOSSHARD, Die Abtretung zah-
lungshalber und an Zahlungsstatt, S. 88 f., will den Ze-
denten im Zweifel sogar dann, wenn die Forderung erst
später fällig wird, nur für die Zahlungsfahigkeit des
,.
Obligationenrecht. No 24.
lOS
Schuldners im Zeitpunkt der Abtretung haften lassen. Das
würde der Regelung im französischen Recht, Art. 1695 Ce,
entsprechen, wo über die Haftung des Zedenten bestimmt
ist: « Lorsqu'il a promis la garantie de la solvabilite du
debiteur, cette promesse ne s'entend que de la solvabilite
actuelle, et ne s'entend pas au temps a, venir, si le cooant
ne l'a expressement stipule ».
Ob für das schweizerische Recht soweit zu gehen ist,
braucht hier nicht geprüft zu werden. Festzuhalten ist
hingegen am Grundsatz, dass sich die Haftung des Zeden-
ten bei erst späterer Fälligkeit der Forderung, gegenteilige
Parteiabrede vorbehalten, auf keinen Fall über den Fällig-
keitstermin hinaus erstreckt.
Diesem zum. voraus bestimmten Fälligkeitstermin ist
bei Forderungen, die auf Kündigung gestellt sind, der Zeit-
punkt gleichzusetzen, auf den der Gläubiger die Forderung
(frühestens) kündigen kann. Denn wenn der Gläubiger
auf die Kündigung verzichtet, so schiebt er damit die
Fälligkeit hinaus, weshalb sich dann eine weitere Haftung
des Zedenten aus den oben angeführten Gründen nicht mehr
. rechtfertigen würde (vgl. hiezu,DALLoz, Codes annotes,
n 41 sur l'articIe 1695 Cc fr). Will der Zessionar den Ze-
denten aus GewährleistUng belangen, so muss er daher den
Nachweis erbringen, dass die Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners schon in dem Zeitpunkt bestanden hat, auf
den die Kündigung erstmals möglich gewesen ist.
3. -
Schuldbriefe können nach Art. 844 ZGB, wenn von
den Parteien nichts anderes vereinbart und vom kanto-
nalen Rechte keine Einschränkung getroffen ist, vom Gläu-
biger und vom Schuldner auf je sechs Monate und auf die
üblichen Zinstage gekündigt werden.
Abweichende vertragliche Bestimmungen macht der
Kläger nicht geltend, und ebensowenig ist irgendwo von
einschränkenden Vorschriften des kantonalen Rechtes die
Rede. Darnach hätte der Kläger die am 11. September
1928 erworbenen Schuldbriefe erstmals jedenfalls auf den
Fälligkeitstermin des 192ger Zinses (bei halbjährlichem
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Obligationenrecht. No 25.
Zinsverfall schon entsprechend vorher; die Zinsperioden
und die ortsüblichen Zinstage sind aus den Akten nicht
ersichtlich) kündigen können. Diese Kündigung ist unter-
blieben, vielmehr wurde die Fälligkeit der Schuldbriefe
erst durch den im Frühjahr 1933 über den Schuldner Trüeb
ausgebrochenen Konkurs herbeigeführt. Sache des Klä-
gers wäre es daher gewesen, den Nachweis zu leisten, dass
der Schuldner Trueb bereits in jenem früheren Zeitpunkte
zahlungsunfähig gewesen ist. Er hat das aber nicht einmal
behauptet, geschweige denn nachgewiesen.
Damit erweist sich der eingeklagte Gewährleistungsan-
spruch als unbegründet. Auf die Frage, ob die Nichtan-
meldung beim öffentlichen Inventar über den Nachlass
des Zedenten Rey ohnehin die Verwirkung zur Folge ge-
habt hätte, und ob die Beklagte aus der Erbschaft heute
noch bereichert sei (Art. 590 ZGB), braucht unter diesen
Umständen nicht eingetreten zu werden.
Demnach erkennt da8 Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Aargau vom 8. Februar 1935 be-
stätigt.
25. Arr!t de Ia Ire Seetion civile du g9 mai 1935
dans la cause Dame Giron contre Dr X.
:Mandat, contrat d'entreprise, respcmsabüiU civile du dentiste (art.
363, 367, 368, 394 et 398 CO).
Le rapport entre dentiste et patient est celui du contrat d'entre-
prise en tant qu'll s'agit de travaux de technicien-dentiste
et celui du mandat en tant qu'll s'agit de soins medicaux.
Engage sa responsabilite le dentiste qui neglige d'ancrer conve-
nablement des couronnes, comme aussi celui qui, avant de les
placer, omet de s'assurer de l'etat interieur des dents alors
qu 'll ades motifs de supposer des troubles a la pointe des
racines.
La question de la faute professionnelle est une question de droit
que le Tribunal federal peut revoir en prenant dfunent en con·
sideration l'avis des experts.
Obligationenrecht. N° 25.
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A. -
D'aout 1928 a juillet 1930, le Dr X, dentiste
a Geneve, a donne ses soins a la recourante. Il reconnait,
dans son memoire du 20 octobre 1931, que Mme Giron,
qui avait ete soignee precedemment par deux ou trois den-
tistes, est venue lui demander de remplacer plusieurs cou-
ronnes d'or dont les unes etaient trouoos, d'autres tombees,
Le praticien, sans proceder a un examen des racines,
playa huit nouvelles couronnes. Deux s'etant detachees,
il les replaya.
Le23 juin 1930, Mme Giron se rendit a Lausanne chez
le Dr Fitting et lui apporta les couronnes placees par le
Dr X; toutes etaient tombees.
Le Dr Fitting lui conseilla de retoumer chez le Dr
X et d'exiger un examen radiographique.
Le dentiste replaya les couronnes, mais elles tomberent
de nouveau et, le 15 septembre 1930, Mme Giron revint
chez le Dr Fitting, ses couronnes a la mam. Le Dr Fitting
fit alors des radiographies et constata :
que presque toutes les dents dont les couronnes etaient
tombees et d'autres encore revetues de couronnes presen-
.taient des foyers purulents au sommet des racines;
que les obturations n'avaient pas ere faites convenable-
ment avant la pose des couronnes.
Mme Giron, qui souffrait beaucoup et se sentait atteinte
dans sa sante generale, s'est fait soigner ensuite par diffe-
rents medecins. Elle leur a paye au total 2300 fr. 50.
B. -
La note du Dr X -
note qui s'arrete au
15 octobre 1930, ce qui a ere fait ensuite n'ayant pas ere
facture -
se montait a 1695 fr., somme sur laquelle le
praticien reconnait avoir reyu 600 fr. d'acomptes. Le
14 octobre 1930, le dentiste notifia a la recourante
commandement de payer le solde de son compte, soit
1095 fr. Mme Giron ayant fait opposition, le demandeur
l'assigna le 30 avril1931 en payement de la somme reclamoo.
La recourante riposta le 27 juin 1931 en adressant au
demandeur commandement de payer la somme de 10 000
francs a titre de dommages-inrerets.