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61_II_102

BGE 61 II 102

Bundesgericht (BGE) · 1930-09-15 · Deutsch CH
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Obli~at,iollenrecht. No 24.

gericht gemäss;, Art. 810G verbindlichen Feststellungen

der Vorinstanz. Den Kredit- und Bürgschaftsakt konnte

die Beklagte ilirer Verpflichtung vorgängig gar nicht zu

Gesicht bekommen, da er ja erst nachher erstellt wurde;

mit dem Kläger hat die Beklagte nicht verhandelt, und

auf Grund der Angaben ihres Sohnes war sie, wie die

Vorinstanz im Wege der Beweiswürdigung als glaubwürdig

bezeichnet, der Auffassung, es handle sich um einen Kredit

von nur ca. 3000 Fr. Unter diesen Umständen ist daher

die Rückbürgschaftserklärung der Beklagten mangels An-

gabe eines Höchstbetrages der Haftung ungültig, wie die

Vorinstanz mit Recht entschieden hat; da es sich hiebei

um eine vollständige Nichtigkeit handelt, so kann die

Beklagte auch nicht etwa für einen Betrag von 3000 Fr.

haftbar gemacht werden, für den sie zur Übernahme der

Rückbürgschaft bereit gewesen wäre.

24. Urteil der I. Zivilabteilung vom a9, Ma.i 1936

i. S. Kayer gegen Buwiler-Bey.

G e w ä h r 1 eis tun g für die Güte abgetretener Forderungen.

Art. 171, Abs. 2 OB.

Gegenteilige Vereinbarung vorbehalten, haftet der Zedent bei

fälligen Forderungen nur für die Zahlungsfähigkeit des Schuld-

ners zur Zeit der Abtretung, bei später fällig werdenden For--

derungen für die Zahlungsfähigkeit im Zeitpunkt der Fällig-

keit, bei Forderungen, die auf Kündigung gestellt sind, für die

Zahlungsfähigkeit im Zeitpunkt, auf den der Gläubiger

(Zessionar) frühestens kündigen kann.

A. -.Am. 11. September 1928 trat J ost Rey dem Kläger

zwei Schuldbriefe zu je 2000 Fr. « mit Nachwährschaft»

ab. Schuldner der Schuldbriefe war Johann Trieb; sie

lasteten auf dessen Liegenschaft « Alpenblick » in Littau.

.Am. 10. Mai 1929 starb Rey in Immensee (Kanton

Schwyz). Erben waren die Witwe des Verstorbenen, sowie

die Beklagte als seine Schwester. Über den Nachlass

wurde ein öffentliches Inventar aufgenommen und der

Rechnungsruf im Amtsblatt des Kantons Schwyz und in

Obligationenrooht. No 24.

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andern schwyzerischen Blättern veröffentlicht. Der da-

mals in Neuenkirch (Kanton Luzern) wohnhafte Kläger

meldete seinen Gewährleistungsanspruch für die Schuld-

briefe nicht an. Die Erbschaft wurde nach Durchführung

des Inventars von den Erben stillschweigend angetreten.

Im Frühjahr 1933 geriet der Schuldbriefschuldner Trüeb

in Konkurs. Dabei kam der Kläger für einen Schuldbrief

(einschliesslich Zinsen) mit 2147 Fr. 5 Cts. und für den

andern mit 2057 Fr. 85 Cts. zu Verlust.

B. -

Der Kläger hat darauf am 11. Dezember 1933

beim Bezirksgericht Muri gegen die in Sins wohnhafte

Beklagte auf Bezahlung der beiden Verlustscheinsbeträge

geklagt. Die Klage stützt sich auf den Gewährleistungs-

anspruch gegenüber dem Schuldbriefzedenten Rey und auf

die Haftbarkeit der Beklagten als einer der beiden Er-

binnen. Die Nichtanmeldung des Anspruches beim öffent-

lichen Inventar begründet der Kläger damit, dass er von

dem nur in schwyzerischen Blättern publizierten Rech-

nungsruf keine Kenntnis gehabt habe.

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie

,bestreitet, dass -eine Haftung Reys im Zeitpunkt seines

Todes noch bestanden habe. Die Gewährleistungspflicht

des Zedenten gelte nur für die Zeit der Abtretung und der

eventuell spätern Fälligkeit der Forderung. Ausserdem

hätte der Kläger seinen Anspruch durch die selbstverschul-

dete Nichtanmeldung beim öffentlichen Inventar ver-

wirkt, und jedenfalls sei die Beklagte aus der Erbschaft

heute nicht mehr bereichert (Art. 590 ZGB).

O. -

Die Klage ist vom Bezirksgericht Muri durch

Urteil vom 17. September 1934 und vom Obergericht des

Kantons Aargau durch Urteil vom 8. Februar 1935 abge-

wiesen worden.

D. -

Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Kläger

rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundes-

gericht erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung der

Klage.

Die Beklagte beantragt Abweisung der Berufung.

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Obligationenreeht. N° 24.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Durch die Abtretung der Schuldbriefe « mit Nach-

währschaft » hat der Zedent im Sinne von Art. 171 Abs. 2

OR sich verpflichtet, für die Zahlungsfähigkeit des Schu1d-

ners einzustehen .. Das ist eine selbständige Garantiever-

pflichtung, die mit Bürgschaft nach Art. 492 OR nichts

zu tun hat (BGE 53 II 116 f.; WARNERY, La cession des

creances, S. 78/80).

2.

Den Bereich einer solchen Garantieverpflichtung

hat das Bundesgericht in Übereinstimmuqg mit der dama-

ligen Literatur schon in einem Urteil vom 6. Dezember

1901, BGE 27 II 551 ff. Erw. 5, dahin umschrieben, dass

sich die Haftbarkeit des Zedenten für die Einbringlichkeit

der Forderung, gegenteilige Parteivereinbarung vorbe-

halten, nur auf den Zeitpunkt der Abtretung bezw. der

Fälligkeit der Forderung erstrecke. « Dieser· Satz ergibt

sich », wurde dort ausgeführt, « aus Art. 192 (aOR = Art.

171 neues OR), der von der Gewährleistungspflicht des Ze-

denten handelt. Wenn auch Absatz 1 dieses Artikels

die Haftbarkeit des Zedenten nur für den Bestand der For-

derungauf die Zeit der Abtretung beschränkt, so muss

doch diese Bestimmung in analoger Weise auch mit Bezug

auf die Haftbarkeit für die Güte der zedierten Forderung

Anwendung finden. Denn die ratio legis ist hier die gleiche'

wie dort, nämlich die, dass es als eine ungerechtfertigte

Härte bezeichnet werden müsste, wenn der Zedent in

infinitum für alle künftigen Ereignisse sowohl mit Bezug

auf den Bestand wie mit Bezug auf die Einbringlichkeit

der Forderung haften würde. »

Der Auffassung des Bundesgerichtes hat die seitherige

Literatur beigepflichtet; siehe insbesondere BEoKER N 9

zu Art. 171; OSER- SOHÖNENBERGER N 13 zu Art. 171;

W ARNERY a.a.O. S. 78. -

BOSSHARD, Die Abtretung zah-

lungshalber und an Zahlungsstatt, S. 88 f., will den Ze-

denten im Zweifel sogar dann, wenn die Forderung erst

später fällig wird, nur für die Zahlungsfahigkeit des

,.

Obligationenrecht. No 24.

lOS

Schuldners im Zeitpunkt der Abtretung haften lassen. Das

würde der Regelung im französischen Recht, Art. 1695 Ce,

entsprechen, wo über die Haftung des Zedenten bestimmt

ist: « Lorsqu'il a promis la garantie de la solvabilite du

debiteur, cette promesse ne s'entend que de la solvabilite

actuelle, et ne s'entend pas au temps a, venir, si le cooant

ne l'a expressement stipule ».

Ob für das schweizerische Recht soweit zu gehen ist,

braucht hier nicht geprüft zu werden. Festzuhalten ist

hingegen am Grundsatz, dass sich die Haftung des Zeden-

ten bei erst späterer Fälligkeit der Forderung, gegenteilige

Parteiabrede vorbehalten, auf keinen Fall über den Fällig-

keitstermin hinaus erstreckt.

Diesem zum. voraus bestimmten Fälligkeitstermin ist

bei Forderungen, die auf Kündigung gestellt sind, der Zeit-

punkt gleichzusetzen, auf den der Gläubiger die Forderung

(frühestens) kündigen kann. Denn wenn der Gläubiger

auf die Kündigung verzichtet, so schiebt er damit die

Fälligkeit hinaus, weshalb sich dann eine weitere Haftung

des Zedenten aus den oben angeführten Gründen nicht mehr

. rechtfertigen würde (vgl. hiezu,DALLoz, Codes annotes,

n 41 sur l'articIe 1695 Cc fr). Will der Zessionar den Ze-

denten aus GewährleistUng belangen, so muss er daher den

Nachweis erbringen, dass die Zahlungsunfähigkeit des

Schuldners schon in dem Zeitpunkt bestanden hat, auf

den die Kündigung erstmals möglich gewesen ist.

3. -

Schuldbriefe können nach Art. 844 ZGB, wenn von

den Parteien nichts anderes vereinbart und vom kanto-

nalen Rechte keine Einschränkung getroffen ist, vom Gläu-

biger und vom Schuldner auf je sechs Monate und auf die

üblichen Zinstage gekündigt werden.

Abweichende vertragliche Bestimmungen macht der

Kläger nicht geltend, und ebensowenig ist irgendwo von

einschränkenden Vorschriften des kantonalen Rechtes die

Rede. Darnach hätte der Kläger die am 11. September

1928 erworbenen Schuldbriefe erstmals jedenfalls auf den

Fälligkeitstermin des 192ger Zinses (bei halbjährlichem

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Obligationenrecht. No 25.

Zinsverfall schon entsprechend vorher; die Zinsperioden

und die ortsüblichen Zinstage sind aus den Akten nicht

ersichtlich) kündigen können. Diese Kündigung ist unter-

blieben, vielmehr wurde die Fälligkeit der Schuldbriefe

erst durch den im Frühjahr 1933 über den Schuldner Trüeb

ausgebrochenen Konkurs herbeigeführt. Sache des Klä-

gers wäre es daher gewesen, den Nachweis zu leisten, dass

der Schuldner Trueb bereits in jenem früheren Zeitpunkte

zahlungsunfähig gewesen ist. Er hat das aber nicht einmal

behauptet, geschweige denn nachgewiesen.

Damit erweist sich der eingeklagte Gewährleistungsan-

spruch als unbegründet. Auf die Frage, ob die Nichtan-

meldung beim öffentlichen Inventar über den Nachlass

des Zedenten Rey ohnehin die Verwirkung zur Folge ge-

habt hätte, und ob die Beklagte aus der Erbschaft heute

noch bereichert sei (Art. 590 ZGB), braucht unter diesen

Umständen nicht eingetreten zu werden.

Demnach erkennt da8 Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Aargau vom 8. Februar 1935 be-

stätigt.

25. Arr!t de Ia Ire Seetion civile du g9 mai 1935

dans la cause Dame Giron contre Dr X.

:Mandat, contrat d'entreprise, respcmsabüiU civile du dentiste (art.

363, 367, 368, 394 et 398 CO).

Le rapport entre dentiste et patient est celui du contrat d'entre-

prise en tant qu'll s'agit de travaux de technicien-dentiste

et celui du mandat en tant qu'll s'agit de soins medicaux.

Engage sa responsabilite le dentiste qui neglige d'ancrer conve-

nablement des couronnes, comme aussi celui qui, avant de les

placer, omet de s'assurer de l'etat interieur des dents alors

qu 'll ades motifs de supposer des troubles a la pointe des

racines.

La question de la faute professionnelle est une question de droit

que le Tribunal federal peut revoir en prenant dfunent en con·

sideration l'avis des experts.

Obligationenrecht. N° 25.

107

A. -

D'aout 1928 a juillet 1930, le Dr X, dentiste

a Geneve, a donne ses soins a la recourante. Il reconnait,

dans son memoire du 20 octobre 1931, que Mme Giron,

qui avait ete soignee precedemment par deux ou trois den-

tistes, est venue lui demander de remplacer plusieurs cou-

ronnes d'or dont les unes etaient trouoos, d'autres tombees,

Le praticien, sans proceder a un examen des racines,

playa huit nouvelles couronnes. Deux s'etant detachees,

il les replaya.

Le23 juin 1930, Mme Giron se rendit a Lausanne chez

le Dr Fitting et lui apporta les couronnes placees par le

Dr X; toutes etaient tombees.

Le Dr Fitting lui conseilla de retoumer chez le Dr

X et d'exiger un examen radiographique.

Le dentiste replaya les couronnes, mais elles tomberent

de nouveau et, le 15 septembre 1930, Mme Giron revint

chez le Dr Fitting, ses couronnes a la mam. Le Dr Fitting

fit alors des radiographies et constata :

que presque toutes les dents dont les couronnes etaient

tombees et d'autres encore revetues de couronnes presen-

.taient des foyers purulents au sommet des racines;

que les obturations n'avaient pas ere faites convenable-

ment avant la pose des couronnes.

Mme Giron, qui souffrait beaucoup et se sentait atteinte

dans sa sante generale, s'est fait soigner ensuite par diffe-

rents medecins. Elle leur a paye au total 2300 fr. 50.

B. -

La note du Dr X -

note qui s'arrete au

15 octobre 1930, ce qui a ere fait ensuite n'ayant pas ere

facture -

se montait a 1695 fr., somme sur laquelle le

praticien reconnait avoir reyu 600 fr. d'acomptes. Le

14 octobre 1930, le dentiste notifia a la recourante

commandement de payer le solde de son compte, soit

1095 fr. Mme Giron ayant fait opposition, le demandeur

l'assigna le 30 avril1931 en payement de la somme reclamoo.

La recourante riposta le 27 juin 1931 en adressant au

demandeur commandement de payer la somme de 10 000

francs a titre de dommages-inrerets.