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53_II_111

BGE 53 II 111

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Français CH
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110

Sachenrecht. N° 22.

CCS, i1 aurait du Hre juge selon le droit federal. Mais

cette hypothese est exclue, comme il vient d'~tre dito

Le Tribunal cantonal examine, il est vrai, dans son

jugement, la question de savoir si la servitude alleguee

est toujours necessaire au demandeur, mais il n'abandonne

pas, pour cela, le terrain de l'action confessoire sur lequel

il s'est place d'emblee. Ayant admis, en vertu du droit

valaisan, qu'une servitude de passage par le « sotto »

du defendeur existait, avant 1912, au profit du verger

de Joseph Rey, le Tribunal cantonal considere, en

outre, que cette servitude appartient au nouveau titulaire

du fonds aussi longtemps qu'elle lui sera indispensable

pour le service de sa propriete. C'est sur cette base -

et

non par application de l'art. 694 CCS -

que le Tribunal

cantonal examine, puis reconnait, la necessite actuelle

de la servitude.

On a, en revanche, peine a comprendre pourquoi

l'instance cantonale a cru devoir emettre, pour finir,

trois considerants relatifs a l'hypothese inverse, dans

la quelle le demandeur, prive d'issue suffisante sur le

domaine public, revendiquerait a son profit la cr~ation

d'un droit de passage. Sur ce point, le jugement admet,

evidemment a tort vu l'art. 694 CCS, que la legislation

fMerale ne prevoit pas l'eventualite dont il s'agit et que,

partant, il y a lieu de faire application de Ia loi ancienne.

Toutefois, se referant -

a juste titre, comme il a He

dit -

au droit cantonal, les premiers juges Haient deja

arrives, dans la partie principale de leur arret, a la conclu-

sion que la demande devait etre accueillie, comme action

confessoire. Malgre l'erreur dont i1 sont entaches, les

derniers considerants de la sentence, superflus pour la

solution du probleme, ne sont, des lors, pas de nature

a entratner, a l'egard du jugement defere, la sanction

de l'art. 87 OJF.

Enfin le defendeur ne serait pas fonde a invoquer,

l'appui de son recours de droit civil, l'art. 234 al. 2 CO,

concernant la vente d'immeubles. En effet, l'instance

Obligationenrecht. N° 23.

111

cantonale ne s'est point prononcee sur la circonstance

que le proces-verbal des encheres n'indique pas de droit

de passage. Les tribunaux valaisans n'ont, des lors, pas

juge selon la loi cantonale une question relevant du

droit federal, seul moyen qui put elre formule par la

voie du recours de droit civil. Le Tribunal federal est

d'ailleurs, arrive, pour sa part, a la conclusion que,

s'agissant d'une servitude active et non d'une charge,

le defaut de mention du droit de passage n'a point em-

peche le transfert de ce droit au nouveau proprietaire

du fonds dominant.

Le Tribunal federal prononce:

Le recours est rejete.

IV .. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

23. Urten der I. Zivila.btenung vom 14. Februar 1927

i. S. Bossha.rcit und Bernheim gegen Bank in Zug.

1. Abtretung: Gewährleistung des Abtretenden für die Güte

der Forderung, Unterschied von Bürgschaft, Schriftform '1

2. Bereicherungsklage des Wechseleigentümers nach OR 813

Abs. II; sie unterliegt der zehnjährigen Verjährung.

3. Vor Inkrafttreten des VVG erfolgte Verpfändung einer

Lebensversicherungspolice,

anwendbares

Recht, Gültig-

keitserfordernisse.

A. -

In dem über Cecilius Barrett, Holzwarenfabri-

kant in Baar. am 7. Juli 1919 eröffneten Konkurs

machte die Beklagte, Bank in Zug, am 18. August 1919,

folgende Forderungen geltend:

1. 568,560 Fr. 45

Cts. Kontokorrentsaldo (sog.

conto ordinario), nebst Zins zu 6 % % seit 20. August

112

Obligationenrecht. N° 23.

1919, sichergestellt durch zwei Grundpfandverschrei-

bungen von je 50,000 Fr. vom 8. Juli und 5. November

1913, 3 Gülten im Gesamtbetrag von 5000 Fr., Forde-

rungsabtretungen im Betrage von 246,143 Fr. 55 Cts.,

sowie 2 Lebensversicherungspolicen der Basler Lebens-

versicherungsgesellschaft Nr. 104,600 und 114,589 von

je 10,000 Fr.

2. 45,505 Fr. 75 Cts. Saldo der sog. Betriebsrechnung ...

3. 155,000 Fr. aus Solawechseln, nebst 6 % Zins seit

dem jeweiligen Verfalltag.

Diese Forderungen wurden im vollen Umfange in den

Kollokationsplan aufgenommen und auch die geltend

gemachten Pfandrechte anerkannt, immerhin mit Aus-

nahme der 2 Grundpfandverschreibungen von 20,000 Fr.

und 100,000 Fr. vom 31. Mai und 12. April 1919, sowie

der Forderungsabtretungen.

B. -

Innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen seit

Bekanntmachung der Auflegung des Kollokationsplanes

fochten 9 Konkursgläubiger den Kollokationsplan an,

mit den Rechtsbegehren :

1. Die Beklagte sei mit ihren Forderungen von

568,560 Fr. 45 Cts., 45,505 Fr. 75 Cts. und 155,000 Fr.

je nebst Zinsen und Folgen ganz, eventuell in welchen

Beträgen aus dem Kollokationsplan wegzuweisen.

2. Eventuell: Die Forderungen von 568,560 Fr. 45

nebst Zinsen und Folgen seien ganz, eventuell in welchen

Beträgen als nicht pfandvetsicherte in V. Klasse einzu-

kollozieren.

3. Die

von

der Beklagten

geltend

gemachten

Pfand-, eventuell Kompensations-, eventuell Eigentuins-

anspruche auf:

5000 Fr., drei Gülten AW 7630/32; 20,000 Fr., zwei

Lebensversicherungspolicen zu je 10,000 Fr. der Basler

Lebensversicherungsgesellschaft, Nr. 104,600 und 114,589;

246,143 Fr. 55 nebst Zinsen und Folgen, angeblich ver-

pfändete oder abgetretene Forderungen; 38,853 Fr. 75 Cts.

nebst Zinsen und Folgen, angeblich abgetretene For-

Obligationenrecht. N° 23.

113

deru~g~n; 100,000 Fr. Grundpfandverschreibung auf

Fabnkhegenschaft vom 12. April 1919; 20,000 Fr. Grund-

pfandverschreibung auf Bühlliegenschaft, seien gericht-

lich abzuweisen und die frei werdenden Werte seien im

Sinne des Art. 250 SchKG zur Deckung der Kläger zu

verwenden.

Im Verlaufe des Prozesses erklärten 7 Kläger den

Abstand; die Aktivlegitimation der 2 einzig noch als

Kläger auftretenden Konkursgläubiger Bosshardt und

Bernheim ist nicht mehr streitig. Diese haben nach-

träglich die Kontokorrentforderung der Beklagten von

568,560 Fr. 45 Cts. im Betrage von 320,033 Fr. 50 Cts.,

Wert 7. Juli 1919, anerkannt und auch die Bestreitung der

Wechselforderung von 155,000 Fr., sowie des Pfandrechtes

an den 3 Gülten von 5000 Fr. aufgegeben. Andrerseits hat

die Konkursmasse von der Beklagten den Verzicht auf

das Pfandrecht an den zwei Grundpfandverschreibungen

von 20,000 Fr. und 100,000 (welches übrigens von der

Konkursmasse nicht anerkannt worden war) erwirkt.

. C. -

Das Kantonsgericht Zug hat nach Durchführung

emer Bücherexpertise mit Urteil vom 29. Juni 1925 die

Klage insoweit abgewiesen, als es :

1. folgende

Forderungen der Beklagten zur Kollo-

kation in V. Klasse zugelassen hat: 320,033 Fr. 50 Cts.

aus Kontokorrent I und 155,000 Fr. aus Solawechseln,

laut nachträglicher Anerkennung der Kläger, ferner

246,143 Fr. 55 Cts. aus « Zessionen und Tratten»

und 45,505 Fr. 75 aus Betriebskonto (Kontokorrent 11),

Wert je 7. Juli 1919;

2. das von der Beklagten geltend gemachte Pfand-

recht an der Lebensversicherungspolice Nr. 104,600 vom

31. Dezember 1907 geschützt, dagegen dasjenige an der

Lebensversicherungspolice Nr. 114,589 vom 11. Mai

1911 abgewiesen hat.

D. -

Auf Appellation der Kläger hat das Obergericht

unterm 11. September 1926 das Urteil bestätigt.

Das Dispositiv des obergerichtlichen Urteils lautet:

114

Obligationenrecht N° 23.

1. Die Beklagte wird mit folgenden Beträgen zur

Kollokation in V. Klasse zugelassen: 320,033 Fr. 50 aus

Kontokorrent, 246,143 Fr. 55 Cts. aus Zessionen und

Tratten, 155,000 Fr. aus Solawechseln und 45,505 Fr.

75 Cts. aus Betriebskonto je Val. 7. Juli 1919.

2. Die von der Beklagten geltend gemachte Pfandan-

sprache auf Lebensversicherungspolice Nr. 104,600 vom

31. Dezember 1907 wird geschützt.

E. -

Gegen das obergerichtliche Urteil haben die

Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit

den Anträgen :

« 1. Die Beklagte sei mit einer Forderung von

320,033 Fr. 50 Cts. und einer solchen von 155,000 Fr.,

VaL 7. Juli 1919, im Kollokationsplane in V. Klasse

zuzulassen.

2. Die von der Beklagten weiter geltend gemachten

Forderungen seien aus dem Kollokationsplan wegzu-

weisen.

3. Die Pfandansprüche der Beklagten auf die beiden

Lebensversicherungspolicen Nr. 104,600 und 114,589

der

Basler Lebensversicherungsgesellschaft

von je

10,000 Fr. samt Zins seien gerichtlich abzuweisen.»

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1.

2. -

Die in dem Gesamtsaldo des Kontokorrents I

(conto ordinario) von 568,560 Fr. 45 enthaltene Forderung

von 246,143 Fr. 55 Cts. zerfällt in folgende Einzelposten :

a) 105,165 Fr. 15 Cts. « Zessionen » (Forderungsabtre-

tungen) vom 21. März 1912-4. April 1913,

b) 38,775 Fr. 40 Cts. « Zessionen» vom 1. August

1918-14. Januar 1919,

c) 8743 Fr. «Zessionen» vom 28. Januar 1919-

15. April 1919,

d) 93,460 Fr. sog. Zessionstratten.

3. -

Zu den 3 ersten Posten ist zu bemerken:

In der dem Gemeinschuldner Barrett von der Beklagten

Obligationenrecht. N° 23.

115

eröffneten laufenden Rechnung, die am Tage des Kon-

kursausbruches (7. Juli 1919) mit einem Passivsaldo

Barretts von 320,033 Fr. 50 abschloss, wurde diesem ein

Betrag von 152,683 Fr. 55 gutgeschrieben, welcher der

Summe einer Reihe von Forderungen Barretts an Kunden

entspricht, die Barrett sukzessive der Beklagten abge-

treten hat. Die den einzelnen Forderungslisten (Borde-

reaux) vorgedruckte und von Barrett eigenhändig unter-

schriebene Abtretungsklausel lautet: «Hiemit zediere

ich der Bank in Zug die den nachverzeichneten Tratten

zugrunde liegenden Forderungen, unter Garantie für den

richtigen Eingang.» Mit diesen

(I Zessionen» hat es

folgende Bewandtnis: Die Beklagte schoss Barrett jewei-

len den vollen Betrag der Forderungen desselben an seine

Kunden aus Warenlieferungen vor, gegen Sicherstellung

durch Abtretung dieser Forderungen, deren Eintreibung

jedoch, selbst nach erfolgter Abtretung, nicht von der

Zessionarin, sondern nach wie vor vom Zedenten Barrett

besorgt wurde. Statt nun Barrett mit dem Betrag der

an ihn geleisteten Vorschüsse zu belasten und ihm die

einkassierten und an die Beklagte abgelieferten Faktura-

beträge gutzuschreiben, hat die Beklagte (offenbar, weil,

wie die Experten sich ausdrücken, der Konto Barrett

«seit 1912 als bankmässig nicht gedeckt betrachtet werden

konnte») vorgezogen, Barrett sofort den vollen Betrag

der abgetretenen Forderungen gutzuschreiben, wie wenn

sie bereits in vollem Umfange einkassiert gewesen wären,

wobei sie freilich bezüglich der Posten von 38,775 Fr.

40 Cts. und 8743 Fr. (litt.b und c oben) Barrett nach-

träglich für gewisse Beträge wieder belastete, die er laut

Mitteilung an sie inzwischen selbst einkassiert hatte.

Nach der Auffassung der Kläger qualifiziert sich die

Abtretung dieser Forderungen rechtlich als ein Verkauf,

wobei der Verkäufer Barrett die abgetretenen Forde-

rungen verbürgt habe. Die Bürgschaftsverpflichtung sei

aber deswegen ungültig, weil die Unterschrift des Bür-

gen « den ganzen Verpflichtungsakt decken müsse», also

116

Obligationenrecht. N° 23.

auf den Bordereauxunter der Angabe der verbürgten

Forderungen hätte stehen sollen, eventuell könnte. da

. nur eine einfache Bürgschaft in Frage komme, die Kon-

kursmasse erst dann aus der Bürgschaft zur Zahlung

angehalten werden, wenn die Hauptschuldner in Kon-

kurs geraten oder ohne Verschulden der Beklagten erfolg-

los betrieben worden wären oder in der Schweiz nicht

mehr belangt werden könnten (OR 495 Abs. I), was nicht

erwiesen sei; subeventuell wären die Gegenstand der

Abtretung bildenden Kundenforderungen, soweit wenig-

stens die Forderungen aus den Jahren 19.12 und 1913 in

Frage kommen, laut Art. 128 Ziff. 3 OR verjährt, womit

auch die Bürgschaft als Akzessorium dahingefallen sei.

Allein die Prämisse, auf welcher alle diese Einreden

beruhen, ist unzutreffend. Durch Übernahme der « Ga-

rantie für den richtigen Eingang» der abgetretenen

Forderungen hat sich Barrett als Zedent im Sinne von

Art. 171 Abs. II OR verpflichtet, für die Zahlungsfähig-

keit der Schuldner zu haften. Eine solche Verpflichtung

stellt keineswegs eine Bürgschaft im Sinne von Art. 492 fl.

OR dar, und es hat das Bundesgericht in Übereinstim-

mung mit der Doktrin wiederholt entschieden, dass die

Bestimmungen über die Bürgscha:ft auf sie nicht anwend-

bar seien (BGE 24 II 117 und -177; 27 II 65 ft; OSER,

ad OR 171 S. 431; BECKER, Anm. 2 zum nämlichen

Artikel; ROSSEL, Manuel I. S. 235; HAFNER, Anm. 6

ad aOR 489; ATTENHOFER, in Zeitschr. schw. R. N. F. 9

S. 315 ff.). Die rechtliche Natur beider Haftungen ist

eine verschiedene: während der Bürge lediglich die

a k z e s s 0 r i s c h e Haftung für eine fremde Schuld

übernimmt, begründet das Garantieversprechen des

Zedenten

eine seI b s t ä n d i g e Verpflichtung aus

dem der Zession zugrunde liegenden Geschäfte, wes-

halb denn auch im Falle einer weiteren Abtretung die

Forderung aus dem Garantieversprechen nicht ohne

weiteres als Nebenrecht auf den neuen Zessionar über-

geht, sondern nur, wenn sie ihm speziell abgetreten wurde

Obligationenrecht. N° 23.

117

(vgl. OSER, loc. cit.; V. TUHR, OR 11 739). Freilich kann

der Zedent, statt die Garantie für die Zahlungsfähigkeit

des Schuldners zu übernehmen, auch auf dem Wege der

Bürgschaft dem Zessionar gegenüber für die Erfüllung

der Schuld einstehen, doch darf im Zweifel eine Garan-

tieverpflichtung des Zedenten nicht in diesem Sinne ge-

deutet werden (vgl. BECKER, Anm. 2 z. OR 171), und

sind deshalb vorliegend nicht die Grundsätze des Bürg-

schaftsrechts, sondern diejenigen über die Abtretung

massgebend. Wenn nach Art. 165 Abs. I OR auch die

Abtretung zu ihrer Gültigkeit der Schriftform bedarf, so

erstreckt sich immerhin dieses Erfordernis nur auf die

essentialia negotii (vgl. BECKER, Anm. 3 ibid.), zu denen

die Ausdehnung der gesetzlichen Gewährleistungspflicht

des Abtretenden auf die Zahlungsfähigkeit des Schuldners

nicht gehört. Es kann also dahingestellt bleiben, ob die

Schriftform in casu als gewahrt betrachtet werden

könnte. Andrerseits unterliegt die Garantie' für die Zah-

lungsfähigkeit als Hauptverpflichtung selbst dann der

ordentlichen zehnjährigen Verjährung, wenn die abge-

tretenen Forderungen aus Warenlieferung gemäss Art.

128 Ziff. 3 OR schon mit Ablauf von 5 Jahren verjähren

sollten.

Danach erweist sich die Forderung der Beklagten im

Betrage von 105,165 Fr. 15 Cts. + 38,775 Fr. 40 Cts. +

8743 Fr. = 152,683 Fr. 55 Cts. als begründet und ist sie

zur Kollokation in V. Klasse zuzulassen. Denn die Ex-

perten stellen fest, dass von den betreffenden Guthaben

kein einziges der Zessionarin einbezahlt worden ist.

Ferner weisen die Experten zutreffend darauf hin, dass

man es nach dem übereinstimmenden Parteiwillen nicht

mit gewöhnlichen Abtretungen zu tun habe, sondern mit

Forderungszessionen zu Sicherstelhmgszwecken, ohne

Pflicht der Beklagten zum Inkasso der abgetretenen

Forderungen. Allerdings könnte im Ausschluss dieser

Verpflichtung ein Indiz für den Mangel eines ernstlichen

Zessionswillens erblickt werden, doch macht keine

118

Obligationenrecht. N0 23.

Partei geltend, dass die Abtretungen nichtig seien. Im

übrigen wäre das Ergebnis selbst dann kein anderes,

wenn sie von Amtes wegen als nichtig betrachtet werden

müssten; denn abgesehen davon, dass in diesem Falle die

Beklagte die infolge der Zessionen Barrett gutgeschrie-

benen Beträge (unter Vorbehalt der Verjährungsfrage)

mit der condictio indebiti zurückfordern könnte, ist zu

berücksichtigen, dass die Gutschrift unter der selbst-

verständlichen Bedingung erfolgt

ist, dass es der

Beklagten gelingen werde, die zedierten Guthaben,

sei es direkt, sei es durch Vermittlung Barretts einzu-

treiben.

Soweit diese Bedingung sich vor Konkurs-

ausbruch nicht verwirklicht hat, darf die Beklagte

Barrett, bezw. nunmehr die Konkursmasse mit dem

gutgeschriebenen Betrage belasten (OR Art. 151).

Daran kann auch die Ziehung und Anerkennung des

Kontokorrentsaldos nichts ändern; denn in solchen

Fällen erfolgt die Anerkennung des Kontokorrentsaldos,

wie die Gutschrift, unter dem stillschweigenden Vor-

behalt des richtigen Einganges des gutgeschriebenen

Betrages (vgl. v. TUHR OR II S.578/9).

4. -

Bei dem letzten Posten von 93,460 Fr. (siehe

unter 2 d oben) handelt es sich um nicht zur Zirkulation

bestimmte Tratten, die von Barrett auf eine Reihe von

Kunden an Ordre der Beklagten gezogen und dieser

übergeben wurden, wobei die Beklagte jenem den Gesamt-

betrag auf Kontokorrent gutgeschrieben hat. Die Beklagte

gibt zu, dass der wechselmässige Anspruch aus diesen

Tratten, die nichteingelöst worden sind, verjährt ist; sie

macht aber geltend, dass die Konkursmasse als Rechts-

nachfolgerin des Wechselausstellers Barrett nach Art. 813

Abs. II OR ihr als WechseleigentÜMerin im gewöhnlichen

Prozesse insoweit verpflichtet bleibe, als die Konkurs-

masse sich zu ihrem Nachteil bereichern würde.

Gegenüber diesem Standpunkt, den beide kantonalen

Instanzen als zutreffend erachtet haben, erheben die

Kläger folgende zwei Einwendungen :

Obligationenrecht. N0 23.

119

a) Die Beklagte habe nicht bewiesen, dass die Kon-

kursmasse Barrett noch bereichert sei; eine

« fallite

Konkursmasse sei überhaupt nie bereichert». Dieser

Einwand geht offensichtlich fehl. Im übrigen ist es nicht

erforderlich, dass die Bereicherung im Zeitpunkt der

Klageerhebung noch vorhanden sei (vgl. Gu;TZINGER,

Anm. 15 zu OR 813: GRÜNHUT, Wechselrecht 11 S.565

Anm. 17; STAuB,Anm.13 zu Art. 83 d. deutsch. Wechsel-

ordnung); im vorliegenden Falle dauerte die Bereiche-

rung jedenfalls im Zeitpunkt der Forderungseingabe im

Konkurs insofern und insoweit noch fort, als die Schuld

des Barrett gegenüber der Beklagten um den Betrag der

Gutschrift herabgesetzt worden war.

b) In zweiter Linie nehmen die Kläger den Standpunkt

ein, dass der im Falle des Unterganges des wechsel-

rechtlichen Anspruchs dem WechseleigentÜMer ver-

bleibende zivilrechtliche Anspruch hier ebenfalls ver-

jährt sei, weil er der für die condictio indebiti nach

Art. 67 des rev. OR geltenden einjährigen Verjährung

unterliege. Allein nach Art. 127 OR ve1iähren alle

Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas

anderes bestimmt, erst mit Ablauf von 10 Jahren. Nun

enthält das OR keine Sonderbestimmung über die

Verj ährung des in Frage stehenden Anspruches; es könnte

sich also nur fragen, ob die Vorschrift des Art. 67 OR

analog auf denselben anzuwenden sei. Ist dabei schon

nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen grosse Vorsicht am

Platze, so trifft dies hier umsomehr zu, als es sich um eine

Bereicherungsklage ganz spezieller Art handelt, nämlich

um eine materiell als condictio sine causa aufzufassende

actio ex lege, welche die Existenz einer gültigen, aber

nach strengem Wechselrecht durch Verjährung erlosche-

nen wechselmässigen Verpflichtung voraussetzt. Der

Umstand allein, dass dieser Anspruch, hinsichtlich dessen

das Wechsel recht ausnahmsweise ein Zurückgehen auf das

dem Wechsel zugrunde liegende materielle Rechtsver-

hältnis gestattet, insofern beschränkt ist, als der Wechsel-

120

Obligationenrecht. No 23.

aussteller nur bis zum Höchstbetrag der ihm zugeflos-

senen Bereicherung in Anspruch genommen werden kann,

rechtfertigt es nicht, den dem Wechselinhaber einge-

räumten Rechtsbehelf durch eine abgekürzte Anspruchs:..

verjährung abermals an eine erschwerende Bedingung zu

knüpfen, und ein sonstiger innerer Grund, weshalb die

einjährige Verjährung des Art. 67 OR selbst ohne aus-

drückliche gesetzliche Bestimmung hier Platz greifen

sollte, besteht nicht. Es ist deshalb der Auffassung der

kantonalen Instanzen beizupflichten, dass die Wechsel-

bereicherungsklage des Art. 813 Abs. II OR der ordent-

lichen zehnjährigen Verjährung unterliegt (vgl. ROSSEL,

Manuel II S. 271; GrnTZINGER, Anm.16 zu OR 813, sowie

Rev. judo 9 S.251 bezw. Journ. d. Trib. 40 S. 308 ff.), wie

auch die deutsche und die italienische Rechtswissenschaft

auf dem Boden stehen, dass für die wechselrechtliche

Bereicherungsklage die gemeinrechtliche Verjährungs-

frist gelte und diese mit der eingetretenen Verjährung des

Wechselrechts zu laufen beginne (vgl. GRÜNHUT, loc. cit.

S.560 Anm. 7; STAUB, Anm.20 zu Art. 83 Wechselord-

nung; VIDARI, Cambiale Nr. 436).

Der Betrag, um den die Konkursmasse zum Nachteil

der Beklagten bereichert worden ist, ist gleich der Summe,

die infolge der Übergabe der Tratten Barrett in lau-

fender Rechnung gutgeschrieben wurde, d. h. er beläuft

sich auf 105,460 Fr. weniger 12,000 Fr. (welche die

Beklagte implizite zugibt, hieran erhalten zu haben)

=93,460 Fr.

5. -

(Forderung der Beklagten von 45,505 Fr. 75).

6. -

Was das Pfandrecht an der Lebensversicherungs-

police Nr. 104,600 betrifft, so haben die kantonalen In-

stanzen in für das Bundesgericht verbindlicher Weise fest-

gestellt, dass der Versicherungsvertrag zwischen Barrett

und der Basler Lebensversicherungsgesellschaft um 3I.

Dezember 1907 abgeschlossen und die Police vor Inkraft-

treten des VVG (1. Januar 1910) derBeklagten übergeben

worden ist. Infolgedessen beurteilt sich die Frage der

Obligationenrecht. N° 23.

121

Gültigkeit der Pfandbestellung nach den bezüglichen Vor-

schriften des aOR. Dieses sah freilich in Art. 896 vor, dass

bis. zum Erlass eines eidgenössischen Gesetzes über den

Versicherungsvertrag die allfällig bestehenden besonderen

kantonalrechtlichen Vorschriften über die Versicherungs-

verträge in Kraft bleiben. Es kann dahingestellt bleiben,

ob sich diese Bestimmung auch auf die Verpfändung von

Versicherungspolicen beziehe; denn eine Bestimmung des

zugerischen Rechts, wonach die blosse Übergabe der

Police zur Verpfändung genügen würde, ist weder ange-

rufen, noch von den kantonalen Instanzen angeführt

worden, und auch im zugerischen Privatrecht tatsächlich

nicht enthalten. Infolgedessen sind die allgemeinen Be-

stimmungen des aOR anwendbar, und zwar als Bundes-

recht und nicht etwa als subsidiäres kantonales Recht

(vgl. u. a. BGE 16 787; 26 II 156; 29 II 135 f.).

Die Gültigkeitserfordernisse für die Verpfändung waren

nach aOR verschiedener Art, je nachdem es sich um

Inhaberpapiere handelte (Art. 210 Abs. I : Übergabe tier

Sache an den Pfandgläubiger), um Wechsel oder andere

indossable Papiere (Art. 214: Übergabe des indossierten

Papiers) oder um « andere Forderungen » (Art. 215: Be-

nachrichtigung des Schuldners, Übergabe eines etwa

vorhandenen Schuldscheins an den Pfandgläubiger und

schriftliche Beurkundung der Verpfändung). Das Bundes-

gericht hat in ständiger Rechtsprechung den Lebensver-

sicherungspolicen die Eigenschaft von Inhaberpapieren

abgesprochen, sogar den auf den Inhaber lautenden, und

stets Art. 215·aOR als auf sie anwendbar erklärt, von der

Erwägung aus, dass die Inhaberklausel bei den Lebens-

versicherungspolicen lediglich bezwecke, den Versicherer

der Prüfung der Legitimation des Inhabers zu überheben,

dagegen nicht den Inhaber zum Gläubiger, zum Berech-

tigten erhebe (BGE 27 II 195/6). Im vorliegenden Falle

hat die hiefür beweispflichtige Beklagte übrigens nicht

einmal den Nachweis erbracht, dass man es mit einer

Police dieser Art zu tun habe. Jedenfalls aber steht fest,

AS 53 U -

1927

9

122

Ohligationenrecht. N° 23.

dass es sowohl an einer Benachrichtigung des Versiche-

rers, als an einer schriftlichen Beurkundung der Verpfän-

dung fehlt, so dass entgegen der Auffassung der kanto-

nalen Instanzen eine rechtsgültige Pfandbestellung nicht

vorliegt. Auch die Berufung auf die in der Police enthal-

tene Begünstigungsklausel kann der Beklagten nicht

heHen, und vollends nicht der Hinweis darauf, dass sie

von Anfang an die Versicherungsprämien bezahlt habe.

Letzterer Umstand könnte ihr höchstens ein Forderungs-

recht verleihen. Und was die Begünstigungsklausel

anbelangt, so bestimmt Art. 79 VVG ausdrücklich, dass

die Begünstigung, sofern der Versicherungsnehmer nicht

auf das Recht, sie zu widerrufen, verzichtet hat, was vor-

liegend weder behauptet noch bewiesen ist, mit der Kon-

kurseröffnung über den Versicherungsnehmer erlischt

und erst wieder auflebt, wenn der Konkurs widerrufen

wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird teilweise begründet erklärt und

das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom

11. September 1926 abgeändert wie folgt:

a) Dispositiv 1 wird bestätigt (mit Ausnahme der

Forderung der Beklagten von 45,505 Fr. 75 Cts.).

b) Dispositiv 2 wird aufgehoben und der von der Be-

klagten geltend gemachte Pfandanspruch auf die Lebens-

versicherungspolice Nr. 104,600 der Basler Lebens-

versicherungsgesellschaft von 10,000 Fr. abgewiesen.

Obligationenrecht. No 24.

24. Auszug aus dem Orteil der I. Zivila.bteilung

vom al. Februar 1927

i. S. Borer gegen Allg. Baugenossenschaft Zürich.

123

Unerlaubte Handlung : Tötung. Schadenersatzanspruch wegen

Verlustes des « Versorgers ~, Art. 45 Abs. III OR; Vor-

aussetzungen, unter denen die Ehefrau als ~ Versorgerin))

des Ehemannes angesehen werden kann, speziell mit Rück-

sicht auf die Besorgung des Haushaltes und die Ersparung

von Dienstbotenkosten.

A. -

Der im Jahre 1871 geborene Kläger Borer ist

Fabrikarbeiter. Er mietete von der Beklagten eine

Wohnung in deren Hause Haldenstr. 166 in Zürich 3.

Am Vormittag des 28. Juni 1925 wurde die damals

48-jährige Ehefrau des Klägers, Marie Borer geb. San-

teler, im Badezimmer der Wohnung in der Wanne tot

aufgefunden. Die durch das gerichtlich-medizinische

Institut der Universität Zürich vorgenommene Sektion

ergab als Todesursache Vergiftung durch Kohlenoxyd

und nachfolgendes Ertrinken im Bade. Die von Amtes

wegen angehobene Strafuntersuchung wurde durch Ver-

fügung der Staatsanwaltschaft vom 18. September

1925 mit der Begründung eingestellt, dass ein schuld-

haftes Verhalten Dritter, insbesondere eine grob fahr-

lässige Kaminkonstruktion oder Reparatur, sich nicht

nachweisen lasse.

B. -

Mit der vorliegenden Klage fordert der Ehemann

Borer von der Beklagten unter Berufung auf die Haft-

pflicht des Werkeigentümers nach Art. 58 OR, sowie

auf Art. 41 OR Zahlung von 15,000 Fr. als Schadenersatz

und Genugtuung.

C. -

Mit Urteil vom 8. Juli 1926 hat das Bezirksgericht

Zürich die Klage abgewiesen.

D. -

Auf Appellationserklärung des Klägers hat das

zürcherische Obergericht mit Urteil vom 26. November

1926 die Klage aus Art. 58 OR im Betrage von 200 Fr.