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61_III_202

BGE 61 III 202

Bundesgericht (BGE) · 1935-12-05 · Deutsch CH
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202 R('hHl dmldhet.reibnngs- und KOllkul'srecht. Xo 56. bundesrechtlichen Vorschrift des Art. 27 SchKG, dass die Kantone die gewerbsmässige Vertretung der Gläubiger organisieren (und insbesondere die Ausübung dieses Berufes von ... abhängig machen) können. Hiefür kommt nichts an auf die Art und Weise, wie der Kanton Basel- Stadt die Stellenvermittlung geordnet hat. Wesentliches Merkmal für die Gewerbsmässigkeitbezw. den Beruf der Gläubigervertretung ist, dass diese Tätig- keit nicht nur vereinzelt und nicht unentgeltlich ausgeübt werde. Freilich dürfte die kantonale Organisation der Gläubigervertretung nicht ausschliessen, dass jemand zwar nicht regelmässig, jedoch gegen Entgelt betreibende Gläu- biger vertrete, um ihnen einen Gelegenheitsdienst zu erweisen. Indessen hat es der Rekurrent mit der Schaffung Reiner InkassosteIle (und der Aufstellung eines Inkasso- t.arifes) auf die regelmässige Vertretung seiner Mitglieder in Betreibungssachen abgesehen. Darauf kommt nichts an, dass diese Tätigkeit vom Rekurrenten nur nebenbei, als Nebenberuf neben anderer hauptsächlicher Tätigkeit aus- geübt werde, und ebensowenig darauf, dass ein so geringes Entgelt gefordert wird, welches nicht nur nicht erlaubt, einen Geschäftsgewinn zu erzielen, sondern nicht einmal den daherigen Aufwand des Rekurrenten decken dürfte. Auch ändert es nichts an gewerbs- bezw. berufsmässigem Inkasso, dass Aufträge zu solcher Geschäftsbesorgung nicht für jeden beliebigen Dritten ausgeführt werden, sondern nur für jedermann innerhalb eines geschlossenen Kreises von Personen, hier der Mitglieder des Rekurrenten. Dass jemand ständig unentgeltlich betreibende Gläubiger ver- t,rete, wird kaum vorkommen, weshalb es hiefür keiner Ordnung bedarf; sobald aber jemand ständig gegen (noch so geringes) Entgelt dies tut, sei es auch nur für einen geschlossenen Kreis von Personen, so soll er über die per- sönlichen Eigenschaften verfügen müssen, welche das Bundesrecht dem kantonalen Recht zu fordern gestattet. Andernfalls müssten bei der gegenwärtigen Verbreitung der beruflichen Organisationen der Art. 27 SchKG und die 204 Schuldbetreibmlgs- und Konkursrecht. No 57. darauf gestützten kantonalen Vorschriften den grössten Teil ihres Anwendungsgebietes einbüssen, was gegen ihren Zweck verstiesSe. Demnach erkennt die Schuldbett·.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

57. Entscheid vom 13. Dezember 1936 i. S. Xeel. Abkommen über den d e u t s c h - s c h w e i zer i s c h e n Ver - r e c h nun g s ver k ehr: Wird der A r res tau f ein Gut hab e n ein e s D e u t s c h e n (Einwohner Deutsch- lands) an ein e m Sc h w e i zer (Einwohner der Schweiz) bewilligt, so ist er zwar zu vollziehen ; doch ist sofort von Amtes wegen die Schweizerische Verrechnungsstelle anzufra- gen, ob sie das Guthaben für den Verrechnungsverkehr in Anspruch nehme, und wenn dies zutrifft, so ist der Arrest wieder aufzuheben. Accord pour la compensation des paiements germano-suisses. Lorsqu'un sequestre a ew ordonne BUr une creance appartenant a un Allemand (une personne habitant l'Allemagne) contre un SUMse (une personne habitant la Suisse), ce sequestre doit etre exoouw. Toutefois le prepose interpellera ex otficio l'Office suisse de compensation pour savoir si cet organe revendique ladite creance pour le trafic de compensation. Si tel est le cas, le sequestre sera annuIe. Accordo di compensazione dei pagamenti germano-svizzeri. Ove un sequestro sia stato accordato sn un credito spettante ad un tedesco (una persona domiciIiata in Germania) contro uno svizzero (persona domiciliata in Svizzera), il sequestro sara eseguito, ma l'ufficio svizzero di compensazione sara immediata- mente interpellato ex officio per sapere se esso rivendica il credito sequestrato per il traffico di compensazione. In quest<> caso, il sequestro sara annullat,o. A. - Auf das Gesuch des Karl Keel in Basel bewilligte ihm die Arrestbehörde Basel-Stadt am 7. Dezember 1934 für eine Forderung von 4770 Fr. aus Darlehen (scil. : vom Jahre 1925) an Paul Weber in Siegen, Westfalen, einen Arrest auf eine « Forderung des Schuldners aus Waren- lieferung (seil. : vom November 1934) in Höhe von 500 RM Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 57. 205 gegenüber Buss A.-G., Basel », und am 9. April 1935 wUrde dieses Guthaben gepfändet. Als die Buss A.-G. darauf hin- wies, sie müsse zur Auszahlung an eine in der Schweiz wohnende Person oder Firma die Zustimmung der Schwei- zerischen Verrechnungsstelle, Abteilung Clearing Deutsch- land, haben, und daraufhin das Betreibungsamt bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle anfragte, ob die Buss A.-G., ohne die Vorschriften des Verrechnungsverkehrs zu verletzen, an das Betreibungsamt für den in Basel wohnenden Arrestgläubiger Zahlung leisten, und ob es das Geld ohne weiteres an diesen weiterleiten könne, antwortete die Verrechnungsstelle, dass gemäss einem Ent- scheid des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements eine Arrestierung clearingpflichtiger Forderungen nicht zulässig sei, da der öffentlichrechtliche Anspruch auf Über- weisung eines clearingpflichtigen Betrages im deutsch- schweizerischen Verrechnungsverkehr dem privatrecht- lichen Anspruch vorgehe; der vom Drittschuldner an das Betreibungsamt zu bezahlende Betrag sei im deutsch- schweizerischen Verrechnungsverkehr nach Deutschland zu transferieren; eine Verwendung des Betrages in der Schweiz sei nicht zulässig. Unter diesem Vorbehalt be- zahlte die Buss A.-G. den Gegenwert von 400 RM mit 493 Fr. 60 Cts. an das Eetreibungsamt. Darauf schrieb das Betreibungsamt an den Vertreter des Arrestgläubigers Keel: « Da nach dem Abkommen über den deutsch- schweizerischen Verrechnungsverkehr die Finanzgläubiger schlechter gestellt sind als die Warengläubiger, verstösst die Vollziehung des Arrestes und der pfändung gegen den Grundgedanken des Verrechnungsabkommens. Ihr Klient würde als Finanzgläubiger eine Forderung gedeckt erhalten zum Schaq.en schweizerischer Warengläubiger ... Wir wer- den daher unter Aufhebung von Arrest und Pfändung den von der Firma Buss A.-G. einbezahlten Betrag von 493 Fr. 60 Cts. der Schweizerischen Verrechnungsstelle überweisen, sofern Sie nicht binnen 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde erheben». Binnen dieser Frist führte Keel AS 61 III - 1936