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R('hHl dmldhet.reibnngs- und KOllkul'srecht. Xo 56.
bundesrechtlichen Vorschrift des Art. 27 SchKG, dass
die Kantone die gewerbsmässige Vertretung der Gläubiger
organisieren (und insbesondere die Ausübung dieses
Berufes von ... abhängig machen) können. Hiefür kommt
nichts an auf die Art und Weise, wie der Kanton Basel-
Stadt die Stellenvermittlung geordnet hat.
Wesentliches Merkmal für die Gewerbsmässigkeitbezw.
den Beruf der Gläubigervertretung ist, dass diese Tätig-
keit nicht nur vereinzelt und nicht unentgeltlich ausgeübt
werde. Freilich dürfte die kantonale Organisation der
Gläubigervertretung nicht ausschliessen, dass jemand zwar
nicht regelmässig, jedoch gegen Entgelt betreibende Gläu-
biger vertrete, um ihnen einen Gelegenheitsdienst zu
erweisen. Indessen hat es der Rekurrent mit der Schaffung
Reiner InkassosteIle (und der Aufstellung eines Inkasso-
t.arifes) auf die regelmässige Vertretung seiner Mitglieder
in Betreibungssachen abgesehen. Darauf kommt nichts an,
dass diese Tätigkeit vom Rekurrenten nur nebenbei, als
Nebenberuf neben anderer hauptsächlicher Tätigkeit aus-
geübt werde, und ebensowenig darauf, dass ein so geringes
Entgelt gefordert wird, welches nicht nur nicht erlaubt,
einen Geschäftsgewinn zu erzielen, sondern nicht einmal
den daherigen Aufwand des Rekurrenten decken dürfte.
Auch ändert es nichts an gewerbs- bezw. berufsmässigem
Inkasso, dass Aufträge zu solcher Geschäftsbesorgung nicht
für jeden beliebigen Dritten ausgeführt werden, sondern
nur für jedermann innerhalb eines geschlossenen Kreises
von Personen, hier der Mitglieder des Rekurrenten. Dass
jemand ständig unentgeltlich betreibende Gläubiger ver-
t,rete, wird kaum vorkommen, weshalb es hiefür keiner
Ordnung bedarf; sobald aber jemand ständig gegen (noch
so geringes) Entgelt dies tut, sei es auch nur für einen
geschlossenen Kreis von Personen, so soll er über die per-
sönlichen Eigenschaften verfügen müssen, welche das
Bundesrecht dem kantonalen Recht zu fordern gestattet.
Andernfalls müssten bei der gegenwärtigen Verbreitung
der beruflichen Organisationen der Art. 27 SchKG und die
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Schuldbetreibmlgs- und Konkursrecht. No 57.
darauf gestützten kantonalen Vorschriften den grössten
Teil ihres Anwendungsgebietes einbüssen, was gegen ihren
Zweck verstiesSe.
Demnach erkennt die Schuldbett·.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
57. Entscheid vom 13. Dezember 1936 i. S. Xeel.
Abkommen über den d e u t s c h - s c h w e i zer i s c h e n Ver -
r e c h nun g s ver k ehr: Wird der A r res tau f ein
Gut hab e n ein e s D e u t s c h e n (Einwohner Deutsch-
lands) an ein e m Sc h w e i zer (Einwohner der Schweiz)
bewilligt, so ist er zwar zu vollziehen; doch ist sofort von
Amtes wegen die Schweizerische Verrechnungsstelle anzufra-
gen, ob sie das Guthaben für den Verrechnungsverkehr in
Anspruch nehme, und wenn dies zutrifft, so ist der Arrest
wieder aufzuheben.
Accord pour la compensation des paiements germano-suisses.
Lorsqu'un sequestre a ew ordonne BUr une creance appartenant a
un Allemand (une personne habitant l'Allemagne) contre un
SUMse (une personne habitant la Suisse), ce sequestre doit etre
exoouw. Toutefois le prepose interpellera ex otficio l'Office suisse
de compensation pour savoir si cet organe revendique ladite
creance pour le trafic de compensation. Si tel est le cas, le
sequestre sera annuIe.
Accordo di compensazione dei pagamenti germano-svizzeri.
Ove un sequestro sia stato accordato sn un credito spettante ad un
tedesco (una persona domiciIiata in Germania) contro uno
svizzero (persona domiciliata in Svizzera), il sequestro sara
eseguito, ma l'ufficio svizzero di compensazione sara immediata-
mente interpellato ex officio per sapere se esso rivendica il
credito sequestrato per il traffico di compensazione. In quest<>
caso, il sequestro sara annullat,o.
A. -
Auf das Gesuch des Karl Keel in Basel bewilligte
ihm die Arrestbehörde Basel-Stadt am 7. Dezember 1934
für eine Forderung von 4770 Fr. aus Darlehen (scil. : vom
Jahre 1925) an Paul Weber in Siegen, Westfalen, einen
Arrest auf eine « Forderung des Schuldners aus Waren-
lieferung (seil. : vom November 1934) in Höhe von 500 RM
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 57.
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gegenüber Buss A.-G., Basel », und am 9. April 1935 wUrde
dieses Guthaben gepfändet. Als die Buss A.-G. darauf hin-
wies, sie müsse zur Auszahlung an eine in der Schweiz
wohnende Person oder Firma die Zustimmung der Schwei-
zerischen Verrechnungsstelle, Abteilung Clearing Deutsch-
land, haben, und daraufhin das Betreibungsamt bei der
Schweizerischen Verrechnungsstelle anfragte, ob die Buss
A.-G., ohne die Vorschriften des Verrechnungsverkehrs
zu verletzen, an das Betreibungsamt für den in Basel
wohnenden Arrestgläubiger Zahlung leisten, und ob es
das Geld ohne weiteres an diesen weiterleiten könne,
antwortete die Verrechnungsstelle, dass gemäss einem Ent-
scheid des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements
eine Arrestierung clearingpflichtiger Forderungen nicht
zulässig sei, da der öffentlichrechtliche Anspruch auf Über-
weisung eines clearingpflichtigen Betrages im deutsch-
schweizerischen Verrechnungsverkehr dem privatrecht-
lichen Anspruch vorgehe; der vom Drittschuldner an das
Betreibungsamt zu bezahlende Betrag sei im deutsch-
schweizerischen Verrechnungsverkehr nach Deutschland
zu transferieren; eine Verwendung des Betrages in der
Schweiz sei nicht zulässig. Unter diesem Vorbehalt be-
zahlte die Buss A.-G. den Gegenwert von 400 RM mit
493 Fr. 60 Cts. an das Eetreibungsamt. Darauf schrieb
das Betreibungsamt an den Vertreter des Arrestgläubigers
Keel: « Da nach dem Abkommen über den deutsch-
schweizerischen Verrechnungsverkehr die Finanzgläubiger
schlechter gestellt sind als die Warengläubiger, verstösst
die Vollziehung des Arrestes und der pfändung gegen den
Grundgedanken des Verrechnungsabkommens. Ihr Klient
würde als Finanzgläubiger eine Forderung gedeckt erhalten
zum Schaq.en schweizerischer Warengläubiger ... Wir wer-
den daher unter Aufhebung von Arrest und Pfändung den
von der Firma Buss A.-G. einbezahlten Betrag von 493 Fr.
60 Cts. der Schweizerischen Verrechnungsstelle überweisen,
sofern Sie nicht binnen 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde
Beschwerde erheben». Binnen dieser Frist führte Keel
AS 61 III -
1936