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61_III_202

BGE 61 III 202

Bundesgericht (BGE) · 1935-12-05 · Deutsch CH
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202

R('hHl dmldhet.reibnngs- und KOllkul'srecht. Xo 56.

bundesrechtlichen Vorschrift des Art. 27 SchKG, dass

die Kantone die gewerbsmässige Vertretung der Gläubiger

organisieren (und insbesondere die Ausübung dieses

Berufes von ... abhängig machen) können. Hiefür kommt

nichts an auf die Art und Weise, wie der Kanton Basel-

Stadt die Stellenvermittlung geordnet hat.

Wesentliches Merkmal für die Gewerbsmässigkeitbezw.

den Beruf der Gläubigervertretung ist, dass diese Tätig-

keit nicht nur vereinzelt und nicht unentgeltlich ausgeübt

werde. Freilich dürfte die kantonale Organisation der

Gläubigervertretung nicht ausschliessen, dass jemand zwar

nicht regelmässig, jedoch gegen Entgelt betreibende Gläu-

biger vertrete, um ihnen einen Gelegenheitsdienst zu

erweisen. Indessen hat es der Rekurrent mit der Schaffung

Reiner InkassosteIle (und der Aufstellung eines Inkasso-

t.arifes) auf die regelmässige Vertretung seiner Mitglieder

in Betreibungssachen abgesehen. Darauf kommt nichts an,

dass diese Tätigkeit vom Rekurrenten nur nebenbei, als

Nebenberuf neben anderer hauptsächlicher Tätigkeit aus-

geübt werde, und ebensowenig darauf, dass ein so geringes

Entgelt gefordert wird, welches nicht nur nicht erlaubt,

einen Geschäftsgewinn zu erzielen, sondern nicht einmal

den daherigen Aufwand des Rekurrenten decken dürfte.

Auch ändert es nichts an gewerbs- bezw. berufsmässigem

Inkasso, dass Aufträge zu solcher Geschäftsbesorgung nicht

für jeden beliebigen Dritten ausgeführt werden, sondern

nur für jedermann innerhalb eines geschlossenen Kreises

von Personen, hier der Mitglieder des Rekurrenten. Dass

jemand ständig unentgeltlich betreibende Gläubiger ver-

t,rete, wird kaum vorkommen, weshalb es hiefür keiner

Ordnung bedarf; sobald aber jemand ständig gegen (noch

so geringes) Entgelt dies tut, sei es auch nur für einen

geschlossenen Kreis von Personen, so soll er über die per-

sönlichen Eigenschaften verfügen müssen, welche das

Bundesrecht dem kantonalen Recht zu fordern gestattet.

Andernfalls müssten bei der gegenwärtigen Verbreitung

der beruflichen Organisationen der Art. 27 SchKG und die

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Schuldbetreibmlgs- und Konkursrecht. No 57.

darauf gestützten kantonalen Vorschriften den grössten

Teil ihres Anwendungsgebietes einbüssen, was gegen ihren

Zweck verstiesSe.

Demnach erkennt die Schuldbett·.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

57. Entscheid vom 13. Dezember 1936 i. S. Xeel.

Abkommen über den d e u t s c h - s c h w e i zer i s c h e n Ver -

r e c h nun g s ver k ehr: Wird der A r res tau f ein

Gut hab e n ein e s D e u t s c h e n (Einwohner Deutsch-

lands) an ein e m Sc h w e i zer (Einwohner der Schweiz)

bewilligt, so ist er zwar zu vollziehen; doch ist sofort von

Amtes wegen die Schweizerische Verrechnungsstelle anzufra-

gen, ob sie das Guthaben für den Verrechnungsverkehr in

Anspruch nehme, und wenn dies zutrifft, so ist der Arrest

wieder aufzuheben.

Accord pour la compensation des paiements germano-suisses.

Lorsqu'un sequestre a ew ordonne BUr une creance appartenant a

un Allemand (une personne habitant l'Allemagne) contre un

SUMse (une personne habitant la Suisse), ce sequestre doit etre

exoouw. Toutefois le prepose interpellera ex otficio l'Office suisse

de compensation pour savoir si cet organe revendique ladite

creance pour le trafic de compensation. Si tel est le cas, le

sequestre sera annuIe.

Accordo di compensazione dei pagamenti germano-svizzeri.

Ove un sequestro sia stato accordato sn un credito spettante ad un

tedesco (una persona domiciIiata in Germania) contro uno

svizzero (persona domiciliata in Svizzera), il sequestro sara

eseguito, ma l'ufficio svizzero di compensazione sara immediata-

mente interpellato ex officio per sapere se esso rivendica il

credito sequestrato per il traffico di compensazione. In quest<>

caso, il sequestro sara annullat,o.

A. -

Auf das Gesuch des Karl Keel in Basel bewilligte

ihm die Arrestbehörde Basel-Stadt am 7. Dezember 1934

für eine Forderung von 4770 Fr. aus Darlehen (scil. : vom

Jahre 1925) an Paul Weber in Siegen, Westfalen, einen

Arrest auf eine « Forderung des Schuldners aus Waren-

lieferung (seil. : vom November 1934) in Höhe von 500 RM

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 57.

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gegenüber Buss A.-G., Basel », und am 9. April 1935 wUrde

dieses Guthaben gepfändet. Als die Buss A.-G. darauf hin-

wies, sie müsse zur Auszahlung an eine in der Schweiz

wohnende Person oder Firma die Zustimmung der Schwei-

zerischen Verrechnungsstelle, Abteilung Clearing Deutsch-

land, haben, und daraufhin das Betreibungsamt bei der

Schweizerischen Verrechnungsstelle anfragte, ob die Buss

A.-G., ohne die Vorschriften des Verrechnungsverkehrs

zu verletzen, an das Betreibungsamt für den in Basel

wohnenden Arrestgläubiger Zahlung leisten, und ob es

das Geld ohne weiteres an diesen weiterleiten könne,

antwortete die Verrechnungsstelle, dass gemäss einem Ent-

scheid des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements

eine Arrestierung clearingpflichtiger Forderungen nicht

zulässig sei, da der öffentlichrechtliche Anspruch auf Über-

weisung eines clearingpflichtigen Betrages im deutsch-

schweizerischen Verrechnungsverkehr dem privatrecht-

lichen Anspruch vorgehe; der vom Drittschuldner an das

Betreibungsamt zu bezahlende Betrag sei im deutsch-

schweizerischen Verrechnungsverkehr nach Deutschland

zu transferieren; eine Verwendung des Betrages in der

Schweiz sei nicht zulässig. Unter diesem Vorbehalt be-

zahlte die Buss A.-G. den Gegenwert von 400 RM mit

493 Fr. 60 Cts. an das Eetreibungsamt. Darauf schrieb

das Betreibungsamt an den Vertreter des Arrestgläubigers

Keel: « Da nach dem Abkommen über den deutsch-

schweizerischen Verrechnungsverkehr die Finanzgläubiger

schlechter gestellt sind als die Warengläubiger, verstösst

die Vollziehung des Arrestes und der pfändung gegen den

Grundgedanken des Verrechnungsabkommens. Ihr Klient

würde als Finanzgläubiger eine Forderung gedeckt erhalten

zum Schaq.en schweizerischer Warengläubiger ... Wir wer-

den daher unter Aufhebung von Arrest und Pfändung den

von der Firma Buss A.-G. einbezahlten Betrag von 493 Fr.

60 Cts. der Schweizerischen Verrechnungsstelle überweisen,

sofern Sie nicht binnen 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde

Beschwerde erheben». Binnen dieser Frist führte Keel

AS 61 III -

1936