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61_III_193

BGE 61 III 193

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Italiano CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrechh. N° 53.

devront remplit ces formules et les renvoyer direetement

au bureau fedeFal, qui se ehargera de dresser la statis-

tique. Pour eviter des retards qui entraveraient le travail

de ce bureau, l'expooition ne se fera plus eomme autrefois

par l'intermediaire des autorites eantonales de surveillance.

Le but de la presente eireulaire est d'attirer votre atten-

tion sur I'obligation des offices de preter leur eoneours a

l'etablissement des releves statistiques. Le Conseil fooeral

reglera par une adjonetion au tarif des frais la question

des emoluments et de leur perception.

Poeo dopo l'entrata in vigore della legge federale sul-

l'eseeuzione e fallimenti, e ancora prima ehe I'Autorita

suprema di Vigilanza fosse devoluta al Tribunale federale,

il Consiglio federale, basandosi sull'artieolo 15 capoverso

3 della LEF, ha promulgato il 15 novembre 1893 l'ordi-

nanza N. 3, la quale dispone in sostanza quanta segue :

10 Le Autorita cantonali di Vigilanza e quelle com-

petenti in materia di eoneordato compileranno delle

statistiehe sulle eseeuzioni, i fallimenti ed i concordati.

20 A questo effetto, il Dipartimento federale di

giustizia e polizia dara le istruzioni necessarie alle auto-

rita indicate nell'articolo 1.

In base a quest'ordinanza, fu allestita la statistica in

materia di eseeuzioni, fallimenti e concordati per piu di

dieci anni, anehe dopo ehe la vigilanza suprema fu deferita

al Tribunale federale. Tuttavia, dall'anno 1906 in poi, non

furono piu date le istruzioni di cui sopra e cessarono quindi

le statistiche predette senza pero ehe l'ordinanza fosse

abolita.

La situazione eeonomica, ehe si e andata maturando in

questi ultimi tempi, ha indotto il Dipartimento dell'interno

ed il Dipartimento di giustizia ad esaminare Ja questione

della ripresa della statistica in discorso, da ordinarsi

tuttavia con criteri alquanto diversi. Dietro iniziativa di

questi Dipartimenti, il modo in eui questa nuova statistica

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 54.

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dovra essere disciplinata, fu determinato dall'Ufficio fede-

rale delle statistiche in concorso col Tribunale federale e

col Dipartimento federale di giustizia e polizia, dopo sen-

tita una commissione di periti. Gli Uffici di eseeuzioni e

fallimenti e le Autorita di concordato riceveranno dunque

prossimamente dall'Ufficio federale delle statistiche le

istruzioni ed i formulari oeeorrenti, i quali ultimi dovranno

essere riempiti da ogni uffieio (autorita) e spediti diretta-

mente a detto Ufficio delle statistiche, il quale curera

l'allestimento della statistiea. L'invio non avverra dunque

piu, eome anteriormente, per il tramite delle Autorita di

Vigilanza cantonali e cio al fine di evitare dei ritardi.

Scopo di questa circolare e di rendere attente le SS. VV.

00. ehe gli uffici, ai quali l'Uffieio federale delle statistiche

s'indirizzera in base all'ordinanza precitata, sono obbligati

a collaborare all'allestimento della statistica in questione

nel modo precitato. TI Consiglio federale determinera,

mediante UD complemento della tariffa, quall tasse potran-

no essere percepite per questi Iavori e in ehe modo dovranno

essere computate.

H. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-

BETREIBUNGS· UND KONKURSKAMMER

~ffiRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUlTES

ET DES FAILLITES

54. Entscheid '10m a4. Oktober 1935 i. S. Btalder.

Absolut.e Unp f än d bar k ei t des Stammrechtes aus Lei b-

rentenversicherung. Art. 519, 520 OR, 100 Ver-

sicherungsvertragsgesetz.

Est absolumel1t insaisissable le droit fondamental du credit-

rentie1' contre le d6biteur d'une rente tYiagere. Art. 519, 520 CO,

100 LCA.

SohuldbetreibHugs- und Konkursrecht. N0 54.

I mpignorabile -in; nwdo a880luto e il diritto fOlldamelltale del

('reditoro-vitalizio contro il rlebitore di una rCl1dita vitalizia.

.-\.l't. 519. 520 GO; 100 della legge sul coutratto di assicul'azione.

:\:Iit der votliegenden, nach Abweisung durch die kan-

tonale Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht weiter-

gezogenen Beschwerde wendet sich die am 18. Juni 1935

in Konkurs geratene Rekurrentin gegen die Admassierung

der von ihr am 13. Februar 1934 durch Zahlung von

;>000 Fr. (wovon 1000 Fr. angeblich seitellS ihres Ehe-

mannes) an die « \Vinterthur » erworbenen Leibrente von

jährlich 440 Fr.

Die Schuldbetreib'ltngs- u-nd Konlv'U1'ska-mmer

zieht in ETwägung :

Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, es treffen weder

Art. 519 Abs. 2 OR, noch Art. 224 bezw. 93 SchKG zu,

die let,zteren nicht, weil die Rente der Rekurrentin und

ihrer Familie nicht unumgänglich notwendig sei. Nach

dem erstallgeführten Art. 519 Abs. 2 OR kann, wer einem

Dritten unentgeltlich eine Leibrente bestellt, zugleich

bestimmen, dass sie ihm durch dessen Gläubiger auf dem

Wege der Betreibung oder des Konkurses nicht entzogen

werden darf. Hieraus folgt jedoch keineswegs, dass jede

andere Leibrente gepfändet oder in die Konkursmasse

gezogen werden kömle, soweit sie dem Schuldner und

seiner Familie nicht unumgänglich notwendig ist; viel-

mehr liegt die Bedeutung des Art. 519 Abs. 2 OR einfach

darin, dass gam: ausnahmsweise die Pfandbarkeit bezw.

Admassierbarkeit durch Verahredung ausgeschlossen wer-

den kann. Andere als von einem Dritten als unpfändbar

bestellte Leibrenten können vielmehr wie überhaupt

jedes Vermögensstück nur illSoweit gepfändet oder admas-

siert werden, als sie auf Dritte übertragen werden können,

weil es sonst an der Möglichkeit der Verwertung fehlt,

die zu vermitteln der einzige Zweck der Pfändung oder

Admassierung ist. Nun schreibt aber Art.~519 Abs. 1 OR

nur vor, der Leibrentengläubiger könne die Ausübung

~einer Rechte abtreten, und damit stimmt auch der

Schuldhetl-eihullgS' und KOllkmarecht. No 54.

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italienische 'l'ext (l'esercizio dei suoi diritti) überein, im

Gegensatz freilich zu dem allgemeiner gehaltenen fran-

zösischen Text (ses droits). (Auf die Ausnahme: « sofern

nicht etwas anderes vereinbart ist» kommt hier, und

überhaupt für die Zwangsvollstreckung, nichts an.)

Diese Ordnung hängt damit zusammen, dass das Renten-

recht nicht bloss aus der Summe der einzelnen aufschiebend

bedingten RentenallSprüche besteht, sondern dass der

Rentengläubiger (z. B. durch den Leibrentenkauf) ein in

sich abgeschlossenes einheitliches nutzbares Grundrecht

oder Stammrecht, das von Art. 131 OR so genannte

« Forderungsrecht im ganzen)), erwirbt, welches die

einzelnen aufschiebend bedingten Rentenansprüche gleich-

wie Früchte aus sich heraus hervorbringt.

Wird als

Gegenstand der Abtretung die Ausübung der Rechte des

Leibrentengläubigers bezeichnet, so kann diese dem

schweizerischen Recht eigenartige Vorschrift nichts anderes

bedeuten, als dass das Rentenrecht (Stammrecht) nicht

abtretbar, sondern von der Person des Rentengläubigers

unablösbar ist.

Freilich finden nach Art. 520 OR die Bestimmungen

des OR über den Leibrentenvertrag keine Anwendung

auf Leibrentenverträge, die unter dem Bundesgesetz über

den Versicherungsvertrag stehen, vorbehältlich der Vor-

schrift betreffend die Entziehbarkeit des RentenallSpru-

ches. Hier handelt es sich in der Tat Ul1l einen in plan-

mässigem Grossbetrieb gegen Entgelt von einer konzes-

sionierten Versicherungslmternehmung abgeschlossenen

]~eibrentenvertrag. Und der Vorbehalt « der Vorschrift))

betreffend die Entziehbarkeit des Rentenanspruches will

sich seinem Wortlaut nach ausschliesslich auf den ein-

gangs erwähnten Art. 519 Ab 8. 2 mit dem Marginale:

« Entziehbarkeit» beziehen, wonach, wer einem Dritten

unentgeltlich eine Leibrente bestellt, zugleich bestimmen

kann, dass sie ihm durch dessen Gläubiger auf dem Wege

der Betreibung oder des Konkurses nicht entzogen werden

kann. Allein Art. 520 OR ist auf eine Art und Weise

zustande gekommen, dass auf seine Fassung nicht allzuviel

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Schuldbetreibungs. und' Konkursrecht. No 54.

gegeben werden darf. Erst die vorberatende Kommission

des Ständerat~ hat den zusätzlichen Art. 1579 bis in

den Gesetzesentwurf eingeführt in der Fassung:

« Die

Leibrenten, die mitteIst Versicherungsvertrages bestellt

werden, stehen unter dem Bundesgesetz über den Ver-

sicherungsvertrag » und hiebei erwogen: « Der Leibrenten-

vertrag der konzessionierten Versicherungsanstalt steht

unter dem Versicherungsvertragsgesetz, subsidiär nach

Art. 100 dieses Gesetzes auch unter dem Obligationen-

recht resp. jetzt Zivilgesetz, der besagt: « « Soweit dieses

Gesetz keine Vorschriften enthält, finden auf den Ver-

sicherungsvertrag die Bestimmungen des Obligationen-

rechts Anwendung» » ... Dabei ist aber die Unsicherheit

eingetreten, ob durch die Einreihung hinter Art. 1579»

(= alt OR Art. 522, revOR Art. 518 Abs. 3) « die Anwend-

barkeit von Art. 1578» (= alt OR Art. 521, revOR Art.

519 Ab s.

2) « auf Lebensversicherungsverträge mit

konzessionierten Gesellschaften ausgeschlossen sei oder

nicht. Ein Ausschluss ist unzweifelhaft nicht beabsichtigt.

Art. 1578 steht mit dem Versicherungsvertragsgesetz

nicht im Widerspruch, gilt also nach Art. 100 des genann-

ten Gesetzes auch für die Leibrentenverträge. Diese

Frage muss immerhin bei der definitiven Redaktion noch

einmal geprüft werden, dahin nämlich, ob vielleicht durch

die Umstellung des Art. 1578 die Sache noch besser

klargestellt werden kann » (Stenographisches Bulletin der

Bundesversammlung 1910 S. 232, Ständerat).

Diese

definitive Redaktion konnte auch dem Nationalrat nicht

vorgelegt werden, wo ein Mitglied bemerkte, das sei

keine Beratung mehr, das sei ein Durchpeitschen einer

Materie, die einer besseren Behandlung würdig gewesen

wäre; vielmehr wurde auch hier « eine kleine Umstellung

der Artikel » durch die Redaktionskommission in Aussicht

gestellt (a. a. O. S. 326, 359, Nationalrat).

Statt zu

dieser Umstellung ist es dann aber einfach zu einem

Anhängsel an die neu eingeschaltete Vorschrift gekommen,

durch welches die « Vorschrift betreffend die Entzieh-

barkeit des Rentenanspruches » vorbehalten wird. Diesem

Schuldbet.reibungs. und Konkursreeht. No 54.

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Anhängsel darf daher (entgegen

JAEGER, Note 3 zu

VVO 100, und KÖNIG, Abtretung und Verpfändung von

Personen-Versicherungs-Ansprüchen S. 114) nicht die

Bedeutung beigelegt werden, dass es e contrario die

subsidiäre Anwendung anderer mit keiner Bestimmung

des VVO im Widerspruch stehender Vorschriften des

OR über den Leibrentenvertrag auf den Leibrentenver-

sicherungsvertrag ausschliesse, zumal da das VVG gar

keine besonderen Vorschriften über letzteren aufstellt.

Der Ausschluss des heutigen Art. 519 Abs. 1 OR von der

Leibrentenversicherung ist ebensowenig wie derjenige des

Abs. 2 je beabsichtigt worden. Insbesondere ist nicht

der mindeste zureichende Grund dafür ersichtlich, warum

die zum Schutz des Leibrentengläubigers gegen Ent-

blössung von Mitteln in der Zukunft aufgestellte Schranke

der Übertragbarkeit der Leibrentenforderung für die-

jenige aus Leibrentenversicherung versagen sollte. Gerade

weil das VVG keinerlei einschlägige Vorschrift enthält,

kann nach seinem Art. 100 der freilich nicht ausdrücklich

ebenfalls vorbehaltene, aber auch nicht bewusst und

gewollt ausgeschlossene und dem VVG in keiner Weise

widersprechende Art. 519 Abs. 1 OR auch auf die Leib-

rentenversicherung Anwendung finden. Kann somit auch

der Gläubiger aus Leibrentenversicherung nur die Aus-

übung seiner Rechte abtreten, so erweist sich die Absicht

des Konkursverwalters, das der Rekurrentin gegen die

« Winterthur» zustehende « Forderungsrecht im ganzen »

zu verwerten, insbesondere zu versteigern, als unzulässig.

Ob allfällig einzelne, zumal die während des Konkurs-

verfahrens fällig werdenden Leistungen zur Konkursmasse

gezogen werden können, steht mangels einer bezüglichen

Verfügung der Konkursverwaltung nicht zur Diskussion.

Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt und die angefochtene

Admassierungsverfügung aufgehoben.