Volltext (verifizierbarer Originaltext)
192
Schuldbetreibungs- und Konkursrechh. N° 53.
devront remplit ces formules et les renvoyer direetement
au bureau fedeFal, qui se ehargera de dresser la statis-
tique. Pour eviter des retards qui entraveraient le travail
de ce bureau, l'expooition ne se fera plus eomme autrefois
par l'intermediaire des autorites eantonales de surveillance.
Le but de la presente eireulaire est d'attirer votre atten-
tion sur I'obligation des offices de preter leur eoneours a
l'etablissement des releves statistiques. Le Conseil fooeral
reglera par une adjonetion au tarif des frais la question
des emoluments et de leur perception.
Poeo dopo l'entrata in vigore della legge federale sul-
l'eseeuzione e fallimenti, e ancora prima ehe I'Autorita
suprema di Vigilanza fosse devoluta al Tribunale federale,
il Consiglio federale, basandosi sull'artieolo 15 capoverso
3 della LEF, ha promulgato il 15 novembre 1893 l'ordi-
nanza N. 3, la quale dispone in sostanza quanta segue :
10 Le Autorita cantonali di Vigilanza e quelle com-
petenti in materia di eoneordato compileranno delle
statistiehe sulle eseeuzioni, i fallimenti ed i concordati.
20 A questo effetto, il Dipartimento federale di
giustizia e polizia dara le istruzioni necessarie alle auto-
rita indicate nell'articolo 1.
In base a quest'ordinanza, fu allestita la statistica in
materia di eseeuzioni, fallimenti e concordati per piu di
dieci anni, anehe dopo ehe la vigilanza suprema fu deferita
al Tribunale federale. Tuttavia, dall'anno 1906 in poi, non
furono piu date le istruzioni di cui sopra e cessarono quindi
le statistiche predette senza pero ehe l'ordinanza fosse
abolita.
La situazione eeonomica, ehe si e andata maturando in
questi ultimi tempi, ha indotto il Dipartimento dell'interno
ed il Dipartimento di giustizia ad esaminare Ja questione
della ripresa della statistica in discorso, da ordinarsi
tuttavia con criteri alquanto diversi. Dietro iniziativa di
questi Dipartimenti, il modo in eui questa nuova statistica
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 54.
193
dovra essere disciplinata, fu determinato dall'Ufficio fede-
rale delle statistiche in concorso col Tribunale federale e
col Dipartimento federale di giustizia e polizia, dopo sen-
tita una commissione di periti. Gli Uffici di eseeuzioni e
fallimenti e le Autorita di concordato riceveranno dunque
prossimamente dall'Ufficio federale delle statistiche le
istruzioni ed i formulari oeeorrenti, i quali ultimi dovranno
essere riempiti da ogni uffieio (autorita) e spediti diretta-
mente a detto Ufficio delle statistiche, il quale curera
l'allestimento della statistiea. L'invio non avverra dunque
piu, eome anteriormente, per il tramite delle Autorita di
Vigilanza cantonali e cio al fine di evitare dei ritardi.
Scopo di questa circolare e di rendere attente le SS. VV.
00. ehe gli uffici, ai quali l'Uffieio federale delle statistiche
s'indirizzera in base all'ordinanza precitata, sono obbligati
a collaborare all'allestimento della statistica in questione
nel modo precitato. TI Consiglio federale determinera,
mediante UD complemento della tariffa, quall tasse potran-
no essere percepite per questi Iavori e in ehe modo dovranno
essere computate.
H. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS· UND KONKURSKAMMER
~ffiRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUlTES
ET DES FAILLITES
54. Entscheid '10m a4. Oktober 1935 i. S. Btalder.
Absolut.e Unp f än d bar k ei t des Stammrechtes aus Lei b-
rentenversicherung. Art. 519, 520 OR, 100 Ver-
sicherungsvertragsgesetz.
Est absolumel1t insaisissable le droit fondamental du credit-
rentie1' contre le d6biteur d'une rente tYiagere. Art. 519, 520 CO,
100 LCA.
SohuldbetreibHugs- und Konkursrecht. N0 54.
I mpignorabile -in; nwdo a880luto e il diritto fOlldamelltale del
('reditoro-vitalizio contro il rlebitore di una rCl1dita vitalizia.
.-\.l't. 519. 520 GO; 100 della legge sul coutratto di assicul'azione.
:\:Iit der votliegenden, nach Abweisung durch die kan-
tonale Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht weiter-
gezogenen Beschwerde wendet sich die am 18. Juni 1935
in Konkurs geratene Rekurrentin gegen die Admassierung
der von ihr am 13. Februar 1934 durch Zahlung von
;>000 Fr. (wovon 1000 Fr. angeblich seitellS ihres Ehe-
mannes) an die « \Vinterthur » erworbenen Leibrente von
jährlich 440 Fr.
Die Schuldbetreib'ltngs- u-nd Konlv'U1'ska-mmer
zieht in ETwägung :
Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, es treffen weder
Art. 519 Abs. 2 OR, noch Art. 224 bezw. 93 SchKG zu,
die let,zteren nicht, weil die Rente der Rekurrentin und
ihrer Familie nicht unumgänglich notwendig sei. Nach
dem erstallgeführten Art. 519 Abs. 2 OR kann, wer einem
Dritten unentgeltlich eine Leibrente bestellt, zugleich
bestimmen, dass sie ihm durch dessen Gläubiger auf dem
Wege der Betreibung oder des Konkurses nicht entzogen
werden darf. Hieraus folgt jedoch keineswegs, dass jede
andere Leibrente gepfändet oder in die Konkursmasse
gezogen werden kömle, soweit sie dem Schuldner und
seiner Familie nicht unumgänglich notwendig ist; viel-
mehr liegt die Bedeutung des Art. 519 Abs. 2 OR einfach
darin, dass gam: ausnahmsweise die Pfandbarkeit bezw.
Admassierbarkeit durch Verahredung ausgeschlossen wer-
den kann. Andere als von einem Dritten als unpfändbar
bestellte Leibrenten können vielmehr wie überhaupt
jedes Vermögensstück nur illSoweit gepfändet oder admas-
siert werden, als sie auf Dritte übertragen werden können,
weil es sonst an der Möglichkeit der Verwertung fehlt,
die zu vermitteln der einzige Zweck der Pfändung oder
Admassierung ist. Nun schreibt aber Art.~519 Abs. 1 OR
nur vor, der Leibrentengläubiger könne die Ausübung
~einer Rechte abtreten, und damit stimmt auch der
Schuldhetl-eihullgS' und KOllkmarecht. No 54.
195
italienische 'l'ext (l'esercizio dei suoi diritti) überein, im
Gegensatz freilich zu dem allgemeiner gehaltenen fran-
zösischen Text (ses droits). (Auf die Ausnahme: « sofern
nicht etwas anderes vereinbart ist» kommt hier, und
überhaupt für die Zwangsvollstreckung, nichts an.)
Diese Ordnung hängt damit zusammen, dass das Renten-
recht nicht bloss aus der Summe der einzelnen aufschiebend
bedingten RentenallSprüche besteht, sondern dass der
Rentengläubiger (z. B. durch den Leibrentenkauf) ein in
sich abgeschlossenes einheitliches nutzbares Grundrecht
oder Stammrecht, das von Art. 131 OR so genannte
« Forderungsrecht im ganzen)), erwirbt, welches die
einzelnen aufschiebend bedingten Rentenansprüche gleich-
wie Früchte aus sich heraus hervorbringt.
Wird als
Gegenstand der Abtretung die Ausübung der Rechte des
Leibrentengläubigers bezeichnet, so kann diese dem
schweizerischen Recht eigenartige Vorschrift nichts anderes
bedeuten, als dass das Rentenrecht (Stammrecht) nicht
abtretbar, sondern von der Person des Rentengläubigers
unablösbar ist.
Freilich finden nach Art. 520 OR die Bestimmungen
des OR über den Leibrentenvertrag keine Anwendung
auf Leibrentenverträge, die unter dem Bundesgesetz über
den Versicherungsvertrag stehen, vorbehältlich der Vor-
schrift betreffend die Entziehbarkeit des RentenallSpru-
ches. Hier handelt es sich in der Tat Ul1l einen in plan-
mässigem Grossbetrieb gegen Entgelt von einer konzes-
sionierten Versicherungslmternehmung abgeschlossenen
]~eibrentenvertrag. Und der Vorbehalt « der Vorschrift))
betreffend die Entziehbarkeit des Rentenanspruches will
sich seinem Wortlaut nach ausschliesslich auf den ein-
gangs erwähnten Art. 519 Ab 8. 2 mit dem Marginale:
« Entziehbarkeit» beziehen, wonach, wer einem Dritten
unentgeltlich eine Leibrente bestellt, zugleich bestimmen
kann, dass sie ihm durch dessen Gläubiger auf dem Wege
der Betreibung oder des Konkurses nicht entzogen werden
kann. Allein Art. 520 OR ist auf eine Art und Weise
zustande gekommen, dass auf seine Fassung nicht allzuviel
196
Schuldbetreibungs. und' Konkursrecht. No 54.
gegeben werden darf. Erst die vorberatende Kommission
des Ständerat~ hat den zusätzlichen Art. 1579 bis in
den Gesetzesentwurf eingeführt in der Fassung:
« Die
Leibrenten, die mitteIst Versicherungsvertrages bestellt
werden, stehen unter dem Bundesgesetz über den Ver-
sicherungsvertrag » und hiebei erwogen: « Der Leibrenten-
vertrag der konzessionierten Versicherungsanstalt steht
unter dem Versicherungsvertragsgesetz, subsidiär nach
Art. 100 dieses Gesetzes auch unter dem Obligationen-
recht resp. jetzt Zivilgesetz, der besagt: « « Soweit dieses
Gesetz keine Vorschriften enthält, finden auf den Ver-
sicherungsvertrag die Bestimmungen des Obligationen-
rechts Anwendung» » ... Dabei ist aber die Unsicherheit
eingetreten, ob durch die Einreihung hinter Art. 1579»
(= alt OR Art. 522, revOR Art. 518 Abs. 3) « die Anwend-
barkeit von Art. 1578» (= alt OR Art. 521, revOR Art.
519 Ab s.
2) « auf Lebensversicherungsverträge mit
konzessionierten Gesellschaften ausgeschlossen sei oder
nicht. Ein Ausschluss ist unzweifelhaft nicht beabsichtigt.
Art. 1578 steht mit dem Versicherungsvertragsgesetz
nicht im Widerspruch, gilt also nach Art. 100 des genann-
ten Gesetzes auch für die Leibrentenverträge. Diese
Frage muss immerhin bei der definitiven Redaktion noch
einmal geprüft werden, dahin nämlich, ob vielleicht durch
die Umstellung des Art. 1578 die Sache noch besser
klargestellt werden kann » (Stenographisches Bulletin der
Bundesversammlung 1910 S. 232, Ständerat).
Diese
definitive Redaktion konnte auch dem Nationalrat nicht
vorgelegt werden, wo ein Mitglied bemerkte, das sei
keine Beratung mehr, das sei ein Durchpeitschen einer
Materie, die einer besseren Behandlung würdig gewesen
wäre; vielmehr wurde auch hier « eine kleine Umstellung
der Artikel » durch die Redaktionskommission in Aussicht
gestellt (a. a. O. S. 326, 359, Nationalrat).
Statt zu
dieser Umstellung ist es dann aber einfach zu einem
Anhängsel an die neu eingeschaltete Vorschrift gekommen,
durch welches die « Vorschrift betreffend die Entzieh-
barkeit des Rentenanspruches » vorbehalten wird. Diesem
Schuldbet.reibungs. und Konkursreeht. No 54.
197
Anhängsel darf daher (entgegen
JAEGER, Note 3 zu
VVO 100, und KÖNIG, Abtretung und Verpfändung von
Personen-Versicherungs-Ansprüchen S. 114) nicht die
Bedeutung beigelegt werden, dass es e contrario die
subsidiäre Anwendung anderer mit keiner Bestimmung
des VVO im Widerspruch stehender Vorschriften des
OR über den Leibrentenvertrag auf den Leibrentenver-
sicherungsvertrag ausschliesse, zumal da das VVG gar
keine besonderen Vorschriften über letzteren aufstellt.
Der Ausschluss des heutigen Art. 519 Abs. 1 OR von der
Leibrentenversicherung ist ebensowenig wie derjenige des
Abs. 2 je beabsichtigt worden. Insbesondere ist nicht
der mindeste zureichende Grund dafür ersichtlich, warum
die zum Schutz des Leibrentengläubigers gegen Ent-
blössung von Mitteln in der Zukunft aufgestellte Schranke
der Übertragbarkeit der Leibrentenforderung für die-
jenige aus Leibrentenversicherung versagen sollte. Gerade
weil das VVG keinerlei einschlägige Vorschrift enthält,
kann nach seinem Art. 100 der freilich nicht ausdrücklich
ebenfalls vorbehaltene, aber auch nicht bewusst und
gewollt ausgeschlossene und dem VVG in keiner Weise
widersprechende Art. 519 Abs. 1 OR auch auf die Leib-
rentenversicherung Anwendung finden. Kann somit auch
der Gläubiger aus Leibrentenversicherung nur die Aus-
übung seiner Rechte abtreten, so erweist sich die Absicht
des Konkursverwalters, das der Rekurrentin gegen die
« Winterthur» zustehende « Forderungsrecht im ganzen »
zu verwerten, insbesondere zu versteigern, als unzulässig.
Ob allfällig einzelne, zumal die während des Konkurs-
verfahrens fällig werdenden Leistungen zur Konkursmasse
gezogen werden können, steht mangels einer bezüglichen
Verfügung der Konkursverwaltung nicht zur Diskussion.
Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und die angefochtene
Admassierungsverfügung aufgehoben.