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192 Schuldbetreibungs- und Konkursrechh. N° 53. devront remplit ces formules et les renvoyer direetement au bureau fedeFal, qui se ehargera de dresser la statis- tique. Pour eviter des retards qui entraveraient le travail de ce bureau, l'expooition ne se fera plus eomme autrefois par l'intermediaire des autorites eantonales de surveillance. Le but de la presente eireulaire est d'attirer votre atten- tion sur I'obligation des offices de preter leur eoneours a l'etablissement des releves statistiques. Le Conseil fooeral reglera par une adjonetion au tarif des frais la question des emoluments et de leur perception. Poeo dopo l'entrata in vigore della legge federale sul- l'eseeuzione e fallimenti, e ancora prima ehe I'Autorita suprema di Vigilanza fosse devoluta al Tribunale federale, il Consiglio federale, basandosi sull'artieolo 15 capoverso 3 della LEF, ha promulgato il 15 novembre 1893 l'ordi- nanza N. 3, la quale dispone in sostanza quanta segue : 10 Le Autorita cantonali di Vigilanza e quelle com- petenti in materia di eoneordato compileranno delle statistiehe sulle eseeuzioni, i fallimenti ed i concordati. 20 A questo effetto, il Dipartimento federale di giustizia e polizia dara le istruzioni necessarie alle auto- rita indicate nell'articolo 1. In base a quest'ordinanza, fu allestita la statistica in materia di eseeuzioni, fallimenti e concordati per piu di dieci anni, anehe dopo ehe la vigilanza suprema fu deferita al Tribunale federale. Tuttavia, dall'anno 1906 in poi, non furono piu date le istruzioni di cui sopra e cessarono quindi le statistiche predette senza pero ehe l' ordinanza fosse abolita. La situazione eeonomica, ehe si e andata maturando in questi ultimi tempi, ha indotto il Dipartimento dell'interno ed il Dipartimento di giustizia ad esaminare Ja questione della ripresa della statistica in discorso, da ordinarsi tuttavia con criteri alquanto diversi. Dietro iniziativa di questi Dipartimenti, il modo in eui questa nuova statistica Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 54. 193 dovra essere disciplinata, fu determinato dall'Ufficio fede- rale delle statistiche in concorso col Tribunale federale e col Dipartimento federale di giustizia e polizia, dopo sen- tita una commissione di periti. Gli Uffici di eseeuzioni e fallimenti e le Autorita di concordato riceveranno dunque prossimamente dall'Ufficio federale delle statistiche le istruzioni ed i formulari oeeorrenti, i quali ultimi dovranno essere riempiti da ogni uffieio (autorita) e spediti diretta- mente a detto Ufficio delle statistiche, il quale curera l'allestimento della statistiea. L'invio non avverra dunque piu, eome anteriormente, per il tramite delle Autorita di Vigilanza cantonali e cio al fine di evitare dei ritardi. Scopo di questa circolare e di rendere attente le SS. VV.
00. ehe gli uffici, ai quali l'Uffieio federale delle statistiche s'indirizzera in base all'ordinanza precitata, sono obbligati a collaborare all'allestimento della statistica in questione nel modo precitato. TI Consiglio federale determinera, mediante UD complemento della tariffa, quall tasse potran- no essere percepite per questi Iavori e in ehe modo dovranno essere computate. H. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS· UND KONKURSKAMMER ~ffiRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUlTES ET DES FAILLITES
54. Entscheid '10m a4. Oktober 1935 i. S. Btalder. Absolut.e Unp f än d bar k ei t des Stammrechtes aus Lei b- rentenversicherung. Art. 519, 520 OR, 100 Ver- sicherungsvertragsgesetz. Est absolumel1t insaisissable le droit fondamental du credit- rentie1' contre le d6biteur d'une rente tYiagere. Art. 519, 520 CO, 100 LCA. SohuldbetreibHugs- und Konkursrecht. N0 54. I mpignorabile -in; nwdo a880luto e il diritto fOlldamelltale del ('reditoro-vitalizio contro il rlebitore di una rCl1dita vitalizia. .-\.l't. 519. 520 GO ; 100 della legge sul coutratto di assicul'azione. :\:Iit der votliegenden, nach Abweisung durch die kan- tonale Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht weiter- gezogenen Beschwerde wendet sich die am 18. Juni 1935 in Konkurs geratene Rekurrentin gegen die Admassierung der von ihr am 13. Februar 1934 durch Zahlung von ;>000 Fr. (wovon 1000 Fr. angeblich seitellS ihres Ehe- mannes) an die « \Vinterthur » erworbenen Leibrente von jährlich 440 Fr. Die Schuldbetreib'ltngs- u-nd Konlv'U1'ska-mmer zieht in ETwägung : Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, es treffen weder Art. 519 Abs. 2 OR, noch Art. 224 bezw. 93 SchKG zu, die let,zteren nicht, weil die Rente der Rekurrentin und ihrer Familie nicht unumgänglich notwendig sei. Nach dem erstallgeführten Art. 519 Abs. 2 OR kann, wer einem Dritten unentgeltlich eine Leibrente bestellt, zugleich bestimmen, dass sie ihm durch dessen Gläubiger auf dem Wege der Betreibung oder des Konkurses nicht entzogen werden darf. Hieraus folgt jedoch keineswegs, dass jede andere Leibrente gepfändet oder in die Konkursmasse gezogen werden kömle, soweit sie dem Schuldner und seiner Familie nicht unumgänglich notwendig ist; viel- mehr liegt die Bedeutung des Art. 519 Abs. 2 OR einfach darin, dass gam: ausnahmsweise die Pfandbarkeit bezw. Admassierbarkeit durch Verahredung ausgeschlossen wer- den kann. Andere als von einem Dritten als unpfändbar bestellte Leibrenten können vielmehr wie überhaupt jedes Vermögensstück nur illSoweit gepfändet oder admas- siert werden, als sie auf Dritte übertragen werden können, weil es sonst an der Möglichkeit der Verwertung fehlt, die zu vermitteln der einzige Zweck der Pfändung oder Admassierung ist. Nun schreibt aber Art.~519 Abs. 1 OR nur vor, der Leibrentengläubiger könne die Ausübung ~einer Rechte abtreten, und damit stimmt auch der Schuldhetl-eihullgS' und KOllkmarecht. No 54. 195 italienische 'l'ext (l'esercizio dei suoi diritti) überein, im Gegensatz freilich zu dem allgemeiner gehaltenen fran- zösischen Text (ses droits). (Auf die Ausnahme: « sofern nicht etwas anderes vereinbart ist» kommt hier, und überhaupt für die Zwangsvollstreckung, nichts an.) Diese Ordnung hängt damit zusammen, dass das Renten- recht nicht bloss aus der Summe der einzelnen aufschiebend bedingten RentenallSprüche besteht, sondern dass der Rentengläubiger (z. B. durch den Leibrentenkauf) ein in sich abgeschlossenes einheitliches nutzbares Grundrecht oder Stammrecht, das von Art. 131 OR so genannte « Forderungsrecht im ganzen)), erwirbt, welches die einzelnen aufschiebend bedingten Rentenansprüche gleich- wie Früchte aus sich heraus hervorbringt. Wird als Gegenstand der Abtretung die Ausübung der Rechte des Leibrentengläubigers bezeichnet, so kann diese dem schweizerischen Recht eigenartige Vorschrift nichts anderes bedeuten, als dass das Rentenrecht (Stammrecht) nicht abtretbar, sondern von der Person des Rentengläubigers unablösbar ist. Freilich finden nach Art. 520 OR die Bestimmungen des OR über den Leibrentenvertrag keine Anwendung auf Leibrentenverträge, die unter dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag stehen, vorbehältlich der Vor- schrift betreffend die Entziehbarkeit des RentenallSpru- ches. Hier handelt es sich in der Tat Ul1l einen in plan- mässigem Grossbetrieb gegen Entgelt von einer konzes- sionierten Versicherungslmternehmung abgeschlossenen ]~eibrentenvertrag. Und der Vorbehalt « der Vorschrift )) betreffend die Entziehbarkeit des Rentenanspruches will sich seinem Wortlaut nach ausschliesslich auf den ein- gangs erwähnten Art. 519 Ab 8. 2 mit dem Marginale: « Entziehbarkeit» beziehen, wonach, wer einem Dritten unentgeltlich eine Leibrente bestellt, zugleich bestimmen kann, dass sie ihm durch dessen Gläubiger auf dem Wege der Betreibung oder des Konkurses nicht entzogen werden kann. Allein Art. 520 OR ist auf eine Art und Weise zustande gekommen, dass auf seine Fassung nicht allzuviel 196 Schuldbetreibungs. und' Konkursrecht. No 54. gegeben werden darf. Erst die vorberatende Kommission des Ständerat~ hat den zusätzlichen Art. 1579 bis in den Gesetzesentwurf eingeführt in der Fassung: « Die Leibrenten, die mitteIst Versicherungsvertrages bestellt werden, stehen unter dem Bundesgesetz über den Ver- sicherungsvertrag » und hiebei erwogen: « Der Leibrenten- vertrag der konzessionierten Versicherungsanstalt steht unter dem Versicherungsvertragsgesetz, subsidiär nach Art. 100 dieses Gesetzes auch unter dem Obligationen- recht resp. jetzt Zivilgesetz, der besagt: « « Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, finden auf den Ver- sicherungsvertrag die Bestimmungen des Obligationen- rechts Anwendung» » ... Dabei ist aber die Unsicherheit eingetreten, ob durch die Einreihung hinter Art. 1579» (= alt OR Art. 522, revOR Art. 518 Abs. 3) « die Anwend- barkeit von Art. 1578» (= alt OR Art. 521, revOR Art. 519 Ab s.
2) « auf Lebensversicherungsverträge mit konzessionierten Gesellschaften ausgeschlossen sei oder nicht. Ein Ausschluss ist unzweifelhaft nicht beabsichtigt. Art. 1578 steht mit dem Versicherungsvertragsgesetz nicht im Widerspruch, gilt also nach Art. 100 des genann- ten Gesetzes auch für die Leibrentenverträge. Diese Frage muss immerhin bei der definitiven Redaktion noch einmal geprüft werden, dahin nämlich, ob vielleicht durch die Umstellung des Art. 1578 die Sache noch besser klargestellt werden kann » (Stenographisches Bulletin der Bundesversammlung 1910 S. 232, Ständerat). Diese definitive Redaktion konnte auch dem Nationalrat nicht vorgelegt werden, wo ein Mitglied bemerkte, das sei keine Beratung mehr, das sei ein Durchpeitschen einer Materie, die einer besseren Behandlung würdig gewesen wäre ; vielmehr wurde auch hier « eine kleine Umstellung der Artikel » durch die Redaktionskommission in Aussicht gestellt (a. a. O. S. 326, 359, Nationalrat). Statt zu dieser Umstellung ist es dann aber einfach zu einem Anhängsel an die neu eingeschaltete Vorschrift gekommen, durch welches die « Vorschrift betreffend die Entzieh- barkeit des Rentenanspruches » vorbehalten wird. Diesem Schuldbet.reibungs. und Konkursreeht. No 54. 197 Anhängsel darf daher (entgegen JAEGER, Note 3 zu VVO 100, und KÖNIG, Abtretung und Verpfändung von Personen-Versicherungs-Ansprüchen S. 114) nicht die Bedeutung beigelegt werden, dass es e contrario die subsidiäre Anwendung anderer mit keiner Bestimmung des VVO im Widerspruch stehender Vorschriften des OR über den Leibrentenvertrag auf den Leibrentenver- sicherungsvertrag ausschliesse, zumal da das VVG gar keine besonderen Vorschriften über letzteren aufstellt. Der Ausschluss des heutigen Art. 519 Abs. 1 OR von der Leibrentenversicherung ist ebensowenig wie derjenige des Abs. 2 je beabsichtigt worden. Insbesondere ist nicht der mindeste zureichende Grund dafür ersichtlich, warum die zum Schutz des Leibrentengläubigers gegen Ent- blössung von Mitteln in der Zukunft aufgestellte Schranke der Übertragbarkeit der Leibrentenforderung für die- jenige aus Leibrentenversicherung versagen sollte. Gerade weil das VVG keinerlei einschlägige Vorschrift enthält, kann nach seinem Art. 100 der freilich nicht ausdrücklich ebenfalls vorbehaltene, aber auch nicht bewusst und gewollt ausgeschlossene und dem VVG in keiner Weise widersprechende Art. 519 Abs. 1 OR auch auf die Leib- rentenversicherung Anwendung finden. Kann somit auch der Gläubiger aus Leibrentenversicherung nur die Aus- übung seiner Rechte abtreten, so erweist sich die Absicht des Konkursverwalters, das der Rekurrentin gegen die « Winterthur» zustehende « Forderungsrecht im ganzen » zu verwerten, insbesondere zu versteigern, als unzulässig. Ob allfällig einzelne, zumal die während des Konkurs- verfahrens fällig werdenden Leistungen zur Konkursmasse gezogen werden können, steht mangels einer bezüglichen Verfügung der Konkursverwaltung nicht zur Diskussion. Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und die angefochtene Admassierungsverfügung aufgehoben.