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70_II_149

BGE 70 II 149

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-01 · Français CH
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Erbrecht,. N0 22.

drOit aux diverses prestations periodiques, peut en etre

transfere (art. 758 00; 519 CO et RO 61 III 193),

'Eu coilsequence, l'lieritier reservataire qui se voit

assigner un usufruit ou une rente en lieu et place de

sondrOit en propriete est, de ce sem fait, Iesedans sa

reserve,meme si, d'apres ses chances de vie, cette libe-

raliteapparait plus avantageusement pour lui. Il peut

donc 1a repudier et reclamer sa reserve par l'action en

reduction (en ce sens, contrairement a la doctrine jusqu'ici

dominante : VITAL, Die Verfügungsfreiheit des 'Erblassers,

p. 81 s.; cf. les doutes emis par TuOR, Commentaire, note

18 a l'art. 52200).

Tel est le sens de l'action intentee par dame Chable.

La demanderesse reclame pro parka dame Jaquillard la

delivrance du quart de la succession, dont elle a ete frus-,

tree par l'attribution de l'usufruit de la moitie. Or elle

savait des l'ouverture du testament, soit bien avant le

60ctobre 1941, que son mari la privait de son droit d'opter '

pour la propriete du quart et portait ainsi atteinte a sa

reserve. Certes pouvait-elle, le cas echeant, voir son

avantage a conserver l'usufruitIegue. Il lui etait loisible

de deliberer Ace sujet et de se livrer aux calcms necessaires.

Mais peu importe le moment ou elle a ete en mesure de

prendre une decision dans un sens OU dans l'autre. Sitöt

connues les' dernieres volontes du defunt a son egard,

elle possedait tous les elements indispensables au sucoos

deson action. La deman~e est des Iors prescrite.

3. --'- Dans ces conditions, il est superflu d'examiner

si la defenderesse, renvoyee par testament a sa reserve

legale, avait qualite pour defendre a l'action, ou " si la

demanderesse etait dechue de sa pretention pour avoir

aceepte par des actesconcluants l'usufruit Iegu~.'

Par ces motits, le Tribunal t6Ural prononce :

Le' recours principal est admis et le recourspar voie

de jonctiC!n est rejete. En consequence, l'!"rret attaque

est reforme et la demande rejetee.

Erbrecht. N° 23.

149

23. Urteil der H. Zivilabteihing vom 21. September 1944 i. S.

Scherrerg~gen Stach.

Vorkaufsrecht. Unwirksamkeit desselben gegenüber einem «KindB.

kaul. » Ob der Verkau.fan den gesetzlichen Erben vorwiegend

im Hinblick auf dessen künftiges Erbrecht erfolgte, ist Tat·

frage. Geldwertmässige Begünstigung., des Er~n ist· nicht

nötig; in der blosstW. Sicherung des Ubergangs der Sache an

einen bestimmten Erben liegt eine antizipierte Erbteilungs·

massnahme.- Dass neben dem erbrechtlichen Hauptmotiv

des Verkäufers andere Nebenerwägungen mitspielten, z.;S.

Geldbedarf, schliesst Kindskaufcharakter nicht aus. (Art. 216

Abs. 30R, 681, 959 ZGB).

Droit de p'l"eemption. La question de savoir si une vente' dans

laquelle l'acheteur est l'heritier legal du. vendeur-a eM conclue

principalement en consideration du droit de succession futUr

de l'acheteur est u,ne question de fait.A l'encontre d'u.ne

alienation operee dans ces conditions·la, u.n tiers n'est pas

recevable a opposer son droit de preemption. Il n'est pas

necessaire que lavente proeure un avantage pecuniaire a

l'acheteur; le d6sir de garantir la transmission du. bien a

l'heritier permet a Iui seul de concIure a l'existence d'u.ne

mesure de partage anticipee, et quand bien tn6me le vendeur

se serait Iaisse condu.ire aussi par d'autres considerations

d'ordre. accessoire, teIles que le besoin d'argent (art. 216 aI. 3

CO, 681, 959 CC).

.

Diritto di prelazione. La ql\estione se una vendita, in cui il compra·

tore e l'erede legale deI venditore, sia stata conclu,sa principal·

mente in vista deI diritto fu.turo di su.ccessione deI compratore,

e u.na questione di fatto. Ad un'alienazione operata in queste

condizioni u.n terzo non ha veste per opporre i1 SUO, diritto

di prelazione. Non e necessario ehe la vendita procuri un van·

taggio peminiario al compratore; il desiderio di garantire la

trasmissione della cosa all'erede consente di ammettere l'esi·

stenza d'u.na misura di divisione anticipata, anche se iI vendi·

tore si e lasclato indurre a' vendere anche da altre considera·

zioni accessorie, quali i1 bisogno di denaro (art. 216 cp. 3 CO,

681, 959 CC).

.

A. -

Josef Stach in Gossau war Eigentümer zweier

ParzellenWiesland von ca. 2000 m2 in der sog. Tiefe-

Gossau. Am 25. September 1940 verpachtete er diese

Parzellen dem' Josef Scherrer. und räumte ihm zugleich

für den Fall des ·Verkaufs 'ein Vorkaufsrecht zum Preise

von Fr. 4500 ......... daran ein. Am 15. April 1942 verkaufte

Stach die Grundstücke seiner Tochter Frau Agnes Hugen-

150

Erbreoht. N° 23.

tobler-Stach in Gossau zum Preise von Fr. 4500.-, wobei

die bestehende Pfandschuld von Fr. 3500.- der Käuferin

überbunden und der 'Kaufpreisrest von Fr. 1000.- als

bereits verrechnet erklärt wurde.

Im Mai 1942 machte Scherrer sein Vorkaufsrecht

geltend und erhob, als Stach es nicht .anerkannte, Klage

mit dem Begehren, dieser sei gerichtlich zu verpflichten,

in die grundbuchamtliehe übertragung des Eigentums an

den verkauften Grundstücken auf den Kläger gegen

Bezahlung von Fr. 4500.- einzuwilligen.

Kurze Zeit nach Klageerhebung, am 10. Juli 1942,

errichtete Stach ein öffentliches Testament, worin unter

Ziff. I bestimmt wird :

« 1. Mit Kaufvertrag vom 15. April 1942 verkaufte

ich meiner Tochter Ag.ues Hugentobler-Stach die

zwei Bodenparzellen Kat.Nr.562 und 564 in der

Tiefe Gossau zum Preise von Fr. 4500.-. Diese

Übertragung ist mit Rücksicht auf das künftige

:Erbrecht meiner Töchter Agnes erfolgt und in

Anerkennung der treuen Pflege und des Unterhal-

tes, den sie mir und meiner Frau geboten hat.

Diese Übertragung an meine Tochter erfolgte also

nicht zum Zwecke, Geld zu erhalten, sondern um

. die Tochter in ihren erbrechtlichen Ansprüchen

zu schützen.' Ich erkläre, dass es mein ausdrück-

licher Wille ist, dass diese beiden Parzellen meiner

Tochter zufallen und nicht in fremde Hände kom-

men sollen. »

Im weiteren vermachte er der Frau Hugentobler-Stach

sein Wohnhaus zum Wert der hypothekarischen Belastung

(Fr. 18,000.-) und ordnete.die Befreiung dieser beiden

Zuwendungen von der Ausgleichspflicht an, wogegen

Frau Hugentobler und ihr Mann der Witwe Stach lebens-

länglich Wohnrecht und Unterhalt zu gewähren hatten.

Drei Tage darauf starb Stach. Seine Erben traten in

den Prozess ein.

Erbrecht; N0 23.

151

B. -

Sowohl das Bezirksgericht Gossau als das Kan-

tonsgericht St. Gallen wiesen die Klage ab (weil es sich

bei dem Geschäft zwischen Stach und seiner Tochter um

einen sog. « Kindskauf » im Sinne von BGE 4411 387ff

handle, dem gegenüber das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt

werden könne) ..... .

O. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung des Klägers mit dem Antrag auf Gutheissung

der Klage, eventuell Rückweisung der Sache an die

Vorinstanz zur Abnahme weiterer Beweise, und mit der

Begründung, ein Kindskauf im Sinne der Rechtsprechung

liege nicht vor. -

Die beklagte Erbengemeinschaft Stach

trägt auf Abweisung der Berufung an.

Das Bundesgericht zieht i"" Erwägung :

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das

Vorkaufsrecht nicht gegenüber jeder Handänderung gel-

tend gemacht werden, sondern nur gegenüber kaufsweiser

übertragung des Objekts' an einen Dritten, die nicht nur

der. Form, sondern auch dem der Veräusserung inne-

wohnenden Sinne nach einen Verkauf, d. h. ein auf Um-

setzung. des Sachwertes in Geld gerichtetes Geschäft

darstellt, wo es also dem Veräussernden wesentlich auf

den Empfang dieser Geldleistling und nicht .auf die Per-

son des Erwerbersankommt. Gleichwie das Vorkaufs-

recht gegen anderweitige Handänderungen wie Ta.usch,

Schenkung, Erbgang, Erbteilung nicht schützt, ist seine

Ausübung ausgeschlossen, wo die Sache zwar in Form

eines Kaufes, aber nicht an einen beliebigen Dritten,

sondern an einen gesetzlichen Erben mit Rücksicht auf

dessen künftiges Erbrecht übertragen wird" sodass sich

die V eräusserung trotz ihrer äussern Form nicht sowohl

als eigentlicher Verkauf denn als eine vorweggenommene

Regelung der Erbfolge darstellt (sog. Verwandten- oder

Kindskauf; BGE 44 11 387 ff.).

Im vorliegenden Falle zieht auch der Kläger diese

Rechtsprechung nicht in Diskussion. Er anerkennt, dass

152

Erbrecht. N0 23.

gegenüher eine~ derartigen Kindskauf das Vorkaufsrecht

nicht geltend gemacht werden kann. Der Streit dreht

sich lediglich um die Frage, ob man es incasu mit einem

solchen, im Hinblick auf das künftige Erbrecht der Käu-

ferin erfolgten, oder. mit einem gewöhnlichen Verkauf

zu tun hat, bei dem nur zufällig ein Erbe als Käufer

auftritt.

Diese Frage ist für das Bundesgericht durch die Dar~

stellung des vorinstanzlichen Urteils verbindlich entschie-

den, wonach das Geschäft zwischen Stach und seiner

Tochter· wenn nicht ausschliesslich, so doch vorwiegend

mit Rücksicht auf deren gesetzliches Erbrecht getätigt

wurde und der Verkäufer mit dem Verkaufe seine Tochter

gegenüber den andern Erben bewusst begünstigte. Es

handelt sich dabei um Feststellungen über' innere Vor-

gänge, die ebenso gut tatsächlicher Natur und daher für

das Bundesgericht verbindlich sind, wie die von der

Vorinstanzgegebene Darstellung der äussern Umstände.

Übrigens müsste das Bundesgericht, wenn es die für den

Verkäufer massgebenden Motive selber .festzustellenhätte,

zum' gleichen Schlusse kommen wie die Vorinstanz. Dem

Wortlaut des Testaments des Verkäufers kann zwar in

dieser Beziehung 'keine wesentliche Bedeutung beigelegt

werden; es ist erst nach Geltendmachung des klägerischen

Anspruchs errichtet worden, so dass seine Fassung mögli-

cherweise im Hinblick auf den b€Worstehenden Prozess

gewählt worden ist; Bezeichnend sind hingegen die Aus-

sagen. der Zeugen Wellauer und Löhrer, auf welche die

Vonnstanz abstellt· und aus denen sich die Absicht des

Verkäufers, seine Tochter durch das Geschäft zu begünsti-

gen, deutlich ergibt. Dass der Verkäufer, wie der Kläger

behauptet, in Geldnöten und das Geschäft lediglich ein

Ausweg aus dieser Bedrängnis gewesen sei, wird von der

Vorinstani mit der Begründung abgelehnt, dass kein

Beweis für die behaupteten 'Geldnöte erbracht sei. Auch

hier' handelt es sich um eine tatsächliche, für das Bundes-

gericht verbindliche Feststellung. Übrigens würde der

15:1

Umstand, dass der Verkäufer mit der durch den Übergang

der Liegenschaften auf die Tochter eintretenden Erleich-

terung seiner Lage rechnete, dem Geschäft den Oharakter

eines Kindskaufs nicht nehmen; ein solcher kann auoh

vorliegen, wenn neben dem Hauptzweck der Regelung

der Erbfolge auch andere Motive, z. B. eben das beim

Kauf im eigentlichen Sinne vorwaltende Element der

Flüssigmachung des Sachwertes, mitspielen. Ebensowenig

steht jener Qualifizierung des Geschäfts der Umstand

entgegen, dass es sich um ein auf den Kaufpreis von

Fr. 4500.- limitiertes VorkaufJrecht handelte und die

Übereignung an die Tochter zum gleichen Preise erfolgte.

Nach der auf Expertise beruhenden Annahme der Vor-

instanz betrug der

wirkliche Wert der Kamsache

Fr. 5500.-. Aber selbst wenn in dem Verkauf an die

Tochter keinerlei geldwertmässige Begünstigung läge,

könnte dennoch ein Kindskauf im Sinne des Vorwaltens

erbrechtlicher Motive vorliegen. Es ist denkbar, dass ein

Verkäufer mit .einer derartigen Übereignung zu Leb-

zeiten dem kaufenden Erben zwar nicht einen finanziellen

Vorteil vor denandern zuhalten will, wohl aber bezweckt,

dass die Kaufsache gerade diesem Erben zukomme und

nicht bei der dereinstigen Teilung einem andern zugeteilt

oder aber versilbert werde. In dieser Absicht,« den

Übergang (der' Kaufsache an den Übernehmer) zusichern

und ·eine andere Lösung bei der künftigen Erbfolge aus-

zuschliessen » (1. c. 389 oben) -

z. B. damit die Liegen~

schaft in der Familie verbleibe -,liegt,ganz ohne Rück-

sicht auf die Frage des Anrechnungspreises und des wirkli-

chen Wertes, auch eine Vorwegnahme einer partiellen Rege-

lung der Erbfolge, nämlich der Ausführung einer Teilungs-

vorschrift (Art. 608 ZGB). Eine solche Absicht lag auf

alle Fälle dem ·Geschäft des' Vaters Stach mit seiner

Tochter zugrunde und qualifiziert es als Kindskauf, vor

dem das Recht des Klägers -

bei allem grundsätzlichen

Schutz, den der Vorkaufsberechtigte verdient- zurück-

treten muss.

154

Sachenrecht. N° 24.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird' abgewiesen und das Urteil des

Kan"tonsgericht St. Gallen vom 16. /21. Dezember 1943

bestätigt.

IV. SACHENRECHT

DROITS REELS

24. Urteil der J. Zivilabteilung vom 9~ Mai 1944

i. S. Jaggl gegen Zbinden.

Sckuldbriejrecht, . Begriff der persönlichen Einrede im Sinne von

Art. 872 ZGB und 979 OR.

OUUle hypf'thOOaire. Notion de l'exception personnelle selon les

art. 872 ce et 979 CO.

Oartdla ipotecaria. Nozione dell'oocezione personale a'sensi degli

art. 872 CC e 979 CO.

A U8 den Erwiigungen:

Dem Gläubiger der Schuldbrieff-orderung können nach

Art. 872ZGB nur solche Einreden entgegengehalten wer-

den, die sich auf den Eintrag oder auf die Urkunde beziehen

oder dem Schuldner gegen den ihn belangenden Gläubiger

persönlich zustehen. Über den Sinn und die Tragweite des

Art. 872 ZGB geben die Ausführungen in den Erläuterun-

gen zu Art. 851 des VE zum ZGB, 3. Heft S. 290 f., Auf-

schluss. Dort wird gesagt : « Es ist die Frage aufgeworfen

worden, 'ob ein neuer Gläubiger .., sich die Einrede gefallen

lassen müsse, die er zur Zeit des Erwerbes als eine solche

kannte, die dem alten Gläubiger gegenüber hätte erhoben

werden können, z. B. die der Verrechnung, der Stundung

usw. Allein die Bezeichnung « persönlich » genügt, um zu

bestimmen, dass nur solche Rechte gemeint sind, die für

den Schuldner aus seinem persönlichen Verhältnis zum

Sachenrecht. N0 24.

155

Gläubiger erwachsen. Aus dem blossen Wissen von den

persönlichen Beziehungen, die der Schuldner mit einem

Vormann hat, entsteht für den neuen 'Gläubiger ein per-

sönliches Verhältnis zum Schuldner regelmässig ganz

gewiss nicht. Nur wenn der neue Erwerber weiss, dass der

alte gar nicht Gläubiger gewesen ist, dass er mit der Be-

langung des Schuldners eine Unredlichkeit begangen haben

würde, oder dass der Schuldner überhaupt nach allgemei-

nem Rechtsgrund und nicht etwa bloss diesem Vormann

gegenüber gar nicht oder nicht mehr Schuldner ist, dann

entsteht für diesen auch dem neuen Erwerber gegenüber

ein persönliches Verhältnis, das ihn zur Erhebung der: Ein-

rede ermächtigt. Der Erwerber ist dann eben in diesem

Falle kein gutgläubiger Erwerber ... »

Diese Ansicht wird vom Schrifttum allgemein geteilt.

Als besonderes Beispiel wird gerade der Fall erwähnt, dass

der Inhaber, der gegenüber dem Schuldner den Titel

geltendma.cht, diesen nicht nur in Kenntnis der Einreden

des Schuldners gegen den früheren Inhaber erworben hat,

sondern in der arglistigen Absicht, dem Schuldner die

Möglichkeit zur Erhebung dieser Einreden abzuschneiden.

In einem solchen Falle muss dem Schuldner in der Tat

gegenüber dem neuen Inhaber eine persönliche Einrede

i. S. von Art. 872 ZGB zugestanden werden, nämlich die

Einrede der Arglist, die ihm ihrerseits ermöglicht, dem

neuen Inhaber wegen seiner Bösgläubigkeit die Einreden

aus dem Verhältnis zum früheren Inhaber entgegenzu-

halten (LEEMANN, N. 16; WIELAND, N. 2 h zu Art. 872;

GIERKE, Deutsches Ptivatrecht 11 S. 127; SCHNYDER V.

WARTENSEE, Schuldbrief und Gült S; 200;MEYER,

Schuldbrief und Gült, S. 144).

In diesem Sinne hat denn auch imrevidierteh OR der

Gesetzgeber bei den Vorschriften über die Wertpapiere

in Art. 979 Abs. 2· bestim:mt,' dass der Schuldner zur

Erhebung der ihm gegen einen früheren Inhaber persön-

lich zustehenden Einreden befugt ist « wenn der Inhaber

bei dem Erwerb der Urkunde bewusst zum Nachteil des