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Erbrecht,. N0 22.
drOit aux diverses prestations periodiques, peut en etre
transfere (art. 758 00; 519 CO et RO 61 III 193),
'Eu coilsequence, l'lieritier reservataire qui se voit
assigner un usufruit ou une rente en lieu et place de
sondrOit en propriete est, de ce sem fait, Iesedans sa
reserve,meme si, d'apres ses chances de vie, cette libe-
raliteapparait plus avantageusement pour lui. Il peut
donc 1a repudier et reclamer sa reserve par l'action en
reduction (en ce sens, contrairement a la doctrine jusqu'ici
dominante : VITAL, Die Verfügungsfreiheit des 'Erblassers,
p. 81 s.; cf. les doutes emis par TuOR, Commentaire, note
18 a l'art. 52200).
Tel est le sens de l'action intentee par dame Chable.
La demanderesse reclame pro parka dame Jaquillard la
delivrance du quart de la succession, dont elle a ete frus-,
tree par l'attribution de l'usufruit de la moitie. Or elle
savait des l'ouverture du testament, soit bien avant le
60ctobre 1941, que son mari la privait de son droit d'opter '
pour la propriete du quart et portait ainsi atteinte a sa
reserve. Certes pouvait-elle, le cas echeant, voir son
avantage a conserver l'usufruitIegue. Il lui etait loisible
de deliberer Ace sujet et de se livrer aux calcms necessaires.
Mais peu importe le moment ou elle a ete en mesure de
prendre une decision dans un sens OU dans l'autre. Sitöt
connues les' dernieres volontes du defunt a son egard,
elle possedait tous les elements indispensables au sucoos
deson action. La deman~e est des Iors prescrite.
3. --'- Dans ces conditions, il est superflu d'examiner
si la defenderesse, renvoyee par testament a sa reserve
legale, avait qualite pour defendre a l'action, ou " si la
demanderesse etait dechue de sa pretention pour avoir
aceepte par des actesconcluants l'usufruit Iegu~.'
Par ces motits, le Tribunal t6Ural prononce :
Le' recours principal est admis et le recourspar voie
de jonctiC!n est rejete. En consequence, l'!"rret attaque
est reforme et la demande rejetee.
Erbrecht. N° 23.
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23. Urteil der H. Zivilabteihing vom 21. September 1944 i. S.
Scherrerg~gen Stach.
Vorkaufsrecht. Unwirksamkeit desselben gegenüber einem «KindB.
kaul. » Ob der Verkau.fan den gesetzlichen Erben vorwiegend
im Hinblick auf dessen künftiges Erbrecht erfolgte, ist Tat·
frage. Geldwertmässige Begünstigung., des Er~n ist· nicht
nötig; in der blosstW. Sicherung des Ubergangs der Sache an
einen bestimmten Erben liegt eine antizipierte Erbteilungs·
massnahme.- Dass neben dem erbrechtlichen Hauptmotiv
des Verkäufers andere Nebenerwägungen mitspielten, z.;S.
Geldbedarf, schliesst Kindskaufcharakter nicht aus. (Art. 216
Abs. 30R, 681, 959 ZGB).
Droit de p'l"eemption. La question de savoir si une vente' dans
laquelle l'acheteur est l'heritier legal du. vendeur-a eM conclue
principalement en consideration du droit de succession futUr
de l'acheteur est u,ne question de fait.A l'encontre d'u.ne
alienation operee dans ces conditions·la, u.n tiers n'est pas
recevable a opposer son droit de preemption. Il n'est pas
necessaire que lavente proeure un avantage pecuniaire a
l'acheteur; le d6sir de garantir la transmission du. bien a
l'heritier permet a Iui seul de concIure a l'existence d'u.ne
mesure de partage anticipee, et quand bien tn6me le vendeur
se serait Iaisse condu.ire aussi par d'autres considerations
d'ordre. accessoire, teIles que le besoin d'argent (art. 216 aI. 3
CO, 681, 959 CC).
.
Diritto di prelazione. La ql\estione se una vendita, in cui il compra·
tore e l'erede legale deI venditore, sia stata conclu,sa principal·
mente in vista deI diritto fu.turo di su.ccessione deI compratore,
e u.na questione di fatto. Ad un'alienazione operata in queste
condizioni u.n terzo non ha veste per opporre i1 SUO, diritto
di prelazione. Non e necessario ehe la vendita procuri un van·
taggio peminiario al compratore; il desiderio di garantire la
trasmissione della cosa all'erede consente di ammettere l'esi·
stenza d'u.na misura di divisione anticipata, anche se iI vendi·
tore si e lasclato indurre a' vendere anche da altre considera·
zioni accessorie, quali i1 bisogno di denaro (art. 216 cp. 3 CO,
681, 959 CC).
.
A. -
Josef Stach in Gossau war Eigentümer zweier
ParzellenWiesland von ca. 2000 m2 in der sog. Tiefe-
Gossau. Am 25. September 1940 verpachtete er diese
Parzellen dem' Josef Scherrer. und räumte ihm zugleich
für den Fall des ·Verkaufs 'ein Vorkaufsrecht zum Preise
von Fr. 4500 ......... daran ein. Am 15. April 1942 verkaufte
Stach die Grundstücke seiner Tochter Frau Agnes Hugen-
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Erbreoht. N° 23.
tobler-Stach in Gossau zum Preise von Fr. 4500.-, wobei
die bestehende Pfandschuld von Fr. 3500.- der Käuferin
überbunden und der 'Kaufpreisrest von Fr. 1000.- als
bereits verrechnet erklärt wurde.
Im Mai 1942 machte Scherrer sein Vorkaufsrecht
geltend und erhob, als Stach es nicht .anerkannte, Klage
mit dem Begehren, dieser sei gerichtlich zu verpflichten,
in die grundbuchamtliehe übertragung des Eigentums an
den verkauften Grundstücken auf den Kläger gegen
Bezahlung von Fr. 4500.- einzuwilligen.
Kurze Zeit nach Klageerhebung, am 10. Juli 1942,
errichtete Stach ein öffentliches Testament, worin unter
Ziff. I bestimmt wird :
« 1. Mit Kaufvertrag vom 15. April 1942 verkaufte
ich meiner Tochter Ag.ues Hugentobler-Stach die
zwei Bodenparzellen Kat.Nr.562 und 564 in der
Tiefe Gossau zum Preise von Fr. 4500.-. Diese
Übertragung ist mit Rücksicht auf das künftige
:Erbrecht meiner Töchter Agnes erfolgt und in
Anerkennung der treuen Pflege und des Unterhal-
tes, den sie mir und meiner Frau geboten hat.
Diese Übertragung an meine Tochter erfolgte also
nicht zum Zwecke, Geld zu erhalten, sondern um
. die Tochter in ihren erbrechtlichen Ansprüchen
zu schützen.' Ich erkläre, dass es mein ausdrück-
licher Wille ist, dass diese beiden Parzellen meiner
Tochter zufallen und nicht in fremde Hände kom-
men sollen. »
Im weiteren vermachte er der Frau Hugentobler-Stach
sein Wohnhaus zum Wert der hypothekarischen Belastung
(Fr. 18,000.-) und ordnete.die Befreiung dieser beiden
Zuwendungen von der Ausgleichspflicht an, wogegen
Frau Hugentobler und ihr Mann der Witwe Stach lebens-
länglich Wohnrecht und Unterhalt zu gewähren hatten.
Drei Tage darauf starb Stach. Seine Erben traten in
den Prozess ein.
Erbrecht; N0 23.
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B. -
Sowohl das Bezirksgericht Gossau als das Kan-
tonsgericht St. Gallen wiesen die Klage ab (weil es sich
bei dem Geschäft zwischen Stach und seiner Tochter um
einen sog. « Kindskauf » im Sinne von BGE 4411 387ff
handle, dem gegenüber das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt
werden könne) ..... .
O. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung des Klägers mit dem Antrag auf Gutheissung
der Klage, eventuell Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Abnahme weiterer Beweise, und mit der
Begründung, ein Kindskauf im Sinne der Rechtsprechung
liege nicht vor. -
Die beklagte Erbengemeinschaft Stach
trägt auf Abweisung der Berufung an.
Das Bundesgericht zieht i"" Erwägung :
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das
Vorkaufsrecht nicht gegenüber jeder Handänderung gel-
tend gemacht werden, sondern nur gegenüber kaufsweiser
übertragung des Objekts' an einen Dritten, die nicht nur
der. Form, sondern auch dem der Veräusserung inne-
wohnenden Sinne nach einen Verkauf, d. h. ein auf Um-
setzung. des Sachwertes in Geld gerichtetes Geschäft
darstellt, wo es also dem Veräussernden wesentlich auf
den Empfang dieser Geldleistling und nicht .auf die Per-
son des Erwerbersankommt. Gleichwie das Vorkaufs-
recht gegen anderweitige Handänderungen wie Ta.usch,
Schenkung, Erbgang, Erbteilung nicht schützt, ist seine
Ausübung ausgeschlossen, wo die Sache zwar in Form
eines Kaufes, aber nicht an einen beliebigen Dritten,
sondern an einen gesetzlichen Erben mit Rücksicht auf
dessen künftiges Erbrecht übertragen wird" sodass sich
die V eräusserung trotz ihrer äussern Form nicht sowohl
als eigentlicher Verkauf denn als eine vorweggenommene
Regelung der Erbfolge darstellt (sog. Verwandten- oder
Kindskauf; BGE 44 11 387 ff.).
Im vorliegenden Falle zieht auch der Kläger diese
Rechtsprechung nicht in Diskussion. Er anerkennt, dass
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Erbrecht. N0 23.
gegenüher eine~ derartigen Kindskauf das Vorkaufsrecht
nicht geltend gemacht werden kann. Der Streit dreht
sich lediglich um die Frage, ob man es incasu mit einem
solchen, im Hinblick auf das künftige Erbrecht der Käu-
ferin erfolgten, oder. mit einem gewöhnlichen Verkauf
zu tun hat, bei dem nur zufällig ein Erbe als Käufer
auftritt.
Diese Frage ist für das Bundesgericht durch die Dar~
stellung des vorinstanzlichen Urteils verbindlich entschie-
den, wonach das Geschäft zwischen Stach und seiner
Tochter· wenn nicht ausschliesslich, so doch vorwiegend
mit Rücksicht auf deren gesetzliches Erbrecht getätigt
wurde und der Verkäufer mit dem Verkaufe seine Tochter
gegenüber den andern Erben bewusst begünstigte. Es
handelt sich dabei um Feststellungen über' innere Vor-
gänge, die ebenso gut tatsächlicher Natur und daher für
das Bundesgericht verbindlich sind, wie die von der
Vorinstanzgegebene Darstellung der äussern Umstände.
Übrigens müsste das Bundesgericht, wenn es die für den
Verkäufer massgebenden Motive selber .festzustellenhätte,
zum' gleichen Schlusse kommen wie die Vorinstanz. Dem
Wortlaut des Testaments des Verkäufers kann zwar in
dieser Beziehung 'keine wesentliche Bedeutung beigelegt
werden; es ist erst nach Geltendmachung des klägerischen
Anspruchs errichtet worden, so dass seine Fassung mögli-
cherweise im Hinblick auf den b€Worstehenden Prozess
gewählt worden ist; Bezeichnend sind hingegen die Aus-
sagen. der Zeugen Wellauer und Löhrer, auf welche die
Vonnstanz abstellt· und aus denen sich die Absicht des
Verkäufers, seine Tochter durch das Geschäft zu begünsti-
gen, deutlich ergibt. Dass der Verkäufer, wie der Kläger
behauptet, in Geldnöten und das Geschäft lediglich ein
Ausweg aus dieser Bedrängnis gewesen sei, wird von der
Vorinstani mit der Begründung abgelehnt, dass kein
Beweis für die behaupteten 'Geldnöte erbracht sei. Auch
hier' handelt es sich um eine tatsächliche, für das Bundes-
gericht verbindliche Feststellung. Übrigens würde der
15:1
Umstand, dass der Verkäufer mit der durch den Übergang
der Liegenschaften auf die Tochter eintretenden Erleich-
terung seiner Lage rechnete, dem Geschäft den Oharakter
eines Kindskaufs nicht nehmen; ein solcher kann auoh
vorliegen, wenn neben dem Hauptzweck der Regelung
der Erbfolge auch andere Motive, z. B. eben das beim
Kauf im eigentlichen Sinne vorwaltende Element der
Flüssigmachung des Sachwertes, mitspielen. Ebensowenig
steht jener Qualifizierung des Geschäfts der Umstand
entgegen, dass es sich um ein auf den Kaufpreis von
Fr. 4500.- limitiertes VorkaufJrecht handelte und die
Übereignung an die Tochter zum gleichen Preise erfolgte.
Nach der auf Expertise beruhenden Annahme der Vor-
instanz betrug der
wirkliche Wert der Kamsache
Fr. 5500.-. Aber selbst wenn in dem Verkauf an die
Tochter keinerlei geldwertmässige Begünstigung läge,
könnte dennoch ein Kindskauf im Sinne des Vorwaltens
erbrechtlicher Motive vorliegen. Es ist denkbar, dass ein
Verkäufer mit .einer derartigen Übereignung zu Leb-
zeiten dem kaufenden Erben zwar nicht einen finanziellen
Vorteil vor denandern zuhalten will, wohl aber bezweckt,
dass die Kaufsache gerade diesem Erben zukomme und
nicht bei der dereinstigen Teilung einem andern zugeteilt
oder aber versilbert werde. In dieser Absicht,« den
Übergang (der' Kaufsache an den Übernehmer) zusichern
und ·eine andere Lösung bei der künftigen Erbfolge aus-
zuschliessen » (1. c. 389 oben) -
z. B. damit die Liegen~
schaft in der Familie verbleibe -,liegt,ganz ohne Rück-
sicht auf die Frage des Anrechnungspreises und des wirkli-
chen Wertes, auch eine Vorwegnahme einer partiellen Rege-
lung der Erbfolge, nämlich der Ausführung einer Teilungs-
vorschrift (Art. 608 ZGB). Eine solche Absicht lag auf
alle Fälle dem ·Geschäft des' Vaters Stach mit seiner
Tochter zugrunde und qualifiziert es als Kindskauf, vor
dem das Recht des Klägers -
bei allem grundsätzlichen
Schutz, den der Vorkaufsberechtigte verdient- zurück-
treten muss.
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Sachenrecht. N° 24.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird' abgewiesen und das Urteil des
Kan"tonsgericht St. Gallen vom 16. /21. Dezember 1943
bestätigt.
IV. SACHENRECHT
DROITS REELS
24. Urteil der J. Zivilabteilung vom 9~ Mai 1944
i. S. Jaggl gegen Zbinden.
Sckuldbriejrecht, . Begriff der persönlichen Einrede im Sinne von
Art. 872 ZGB und 979 OR.
OUUle hypf'thOOaire. Notion de l'exception personnelle selon les
art. 872 ce et 979 CO.
Oartdla ipotecaria. Nozione dell'oocezione personale a'sensi degli
art. 872 CC e 979 CO.
A U8 den Erwiigungen:
Dem Gläubiger der Schuldbrieff-orderung können nach
Art. 872ZGB nur solche Einreden entgegengehalten wer-
den, die sich auf den Eintrag oder auf die Urkunde beziehen
oder dem Schuldner gegen den ihn belangenden Gläubiger
persönlich zustehen. Über den Sinn und die Tragweite des
Art. 872 ZGB geben die Ausführungen in den Erläuterun-
gen zu Art. 851 des VE zum ZGB, 3. Heft S. 290 f., Auf-
schluss. Dort wird gesagt : « Es ist die Frage aufgeworfen
worden, 'ob ein neuer Gläubiger .., sich die Einrede gefallen
lassen müsse, die er zur Zeit des Erwerbes als eine solche
kannte, die dem alten Gläubiger gegenüber hätte erhoben
werden können, z. B. die der Verrechnung, der Stundung
usw. Allein die Bezeichnung « persönlich » genügt, um zu
bestimmen, dass nur solche Rechte gemeint sind, die für
den Schuldner aus seinem persönlichen Verhältnis zum
Sachenrecht. N0 24.
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Gläubiger erwachsen. Aus dem blossen Wissen von den
persönlichen Beziehungen, die der Schuldner mit einem
Vormann hat, entsteht für den neuen 'Gläubiger ein per-
sönliches Verhältnis zum Schuldner regelmässig ganz
gewiss nicht. Nur wenn der neue Erwerber weiss, dass der
alte gar nicht Gläubiger gewesen ist, dass er mit der Be-
langung des Schuldners eine Unredlichkeit begangen haben
würde, oder dass der Schuldner überhaupt nach allgemei-
nem Rechtsgrund und nicht etwa bloss diesem Vormann
gegenüber gar nicht oder nicht mehr Schuldner ist, dann
entsteht für diesen auch dem neuen Erwerber gegenüber
ein persönliches Verhältnis, das ihn zur Erhebung der: Ein-
rede ermächtigt. Der Erwerber ist dann eben in diesem
Falle kein gutgläubiger Erwerber ... »
Diese Ansicht wird vom Schrifttum allgemein geteilt.
Als besonderes Beispiel wird gerade der Fall erwähnt, dass
der Inhaber, der gegenüber dem Schuldner den Titel
geltendma.cht, diesen nicht nur in Kenntnis der Einreden
des Schuldners gegen den früheren Inhaber erworben hat,
sondern in der arglistigen Absicht, dem Schuldner die
Möglichkeit zur Erhebung dieser Einreden abzuschneiden.
In einem solchen Falle muss dem Schuldner in der Tat
gegenüber dem neuen Inhaber eine persönliche Einrede
i. S. von Art. 872 ZGB zugestanden werden, nämlich die
Einrede der Arglist, die ihm ihrerseits ermöglicht, dem
neuen Inhaber wegen seiner Bösgläubigkeit die Einreden
aus dem Verhältnis zum früheren Inhaber entgegenzu-
halten (LEEMANN, N. 16; WIELAND, N. 2 h zu Art. 872;
GIERKE, Deutsches Ptivatrecht 11 S. 127; SCHNYDER V.
WARTENSEE, Schuldbrief und Gült S; 200;MEYER,
Schuldbrief und Gült, S. 144).
In diesem Sinne hat denn auch imrevidierteh OR der
Gesetzgeber bei den Vorschriften über die Wertpapiere
in Art. 979 Abs. 2· bestim:mt,' dass der Schuldner zur
Erhebung der ihm gegen einen früheren Inhaber persön-
lich zustehenden Einreden befugt ist « wenn der Inhaber
bei dem Erwerb der Urkunde bewusst zum Nachteil des