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61_III_115

BGE 61 III 115

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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114 S"lntldbetreiblUlgs- und Konkul'i!recht. No 32. VZG, 24 und :25 der Anleitung dazu und den Formularen VZG Nr. 16 Imd 17 aufzustellen, der verschieden ausfallen wird, je nachdem es die Anwendung des Art. 806 Abs. 3 ZGB als gerechtfertigt erachtet oder nicht, dem jedoch nur Bedeutung zukommt unter Vorbehalt der klageweisell Anfechtung, die allein die endgültige massgebende gericht- liche Entscheidung über die Anwendung des Art. 806 Abs. 3 ZGB herbeizuführen vermag. Je nachdem das Betreibungsamt dem Anspruch des Grundpfandgläubigers oder des Zessionars den Vorzug gibt, wird der eine oder der andere die vorgesehene Kollokationsklage erheben müssen. In dieser Verteilungsliste wird insbesondere auch vom Betreibungsamt nur vorläufig, unter Vorbehalt der durch gerichtliche Klage herbeizuführenden gerichtlichen Ent- scheidung, Stellung zu-nehmen sein zur (eventuellen) Frage, ob das Recht des betreibenden Grundpfandgläubigers auf die Mietzinsen bezw. den Retentionserlös deshalb (über- haupt oder zeitweilig) vor demjenigen des Zessionars zu weichen habe, weil Art. 93 VZG nicht beobachtet worden ist. Überdies ist im vorliegenden Fall die Aufstellung eines Verteilungsplanes schon deswegen unumgänglich, weil die Kantonalbank ausdrücklich dem Rekurrenten zugestanden hat, dass er sich aus dem Retentionserlös für seine Kosten bezahlt machen dürfe, deren Höhe somit auf diese Weise festgestellt werden muss. Sollte aber inzwischen auch die Liegenschaft selbst ver- wertet worden sein, so könnte freilich keine Abschlags- zahlung gemäss Art. 95 VZG mehr stattfinden, sondern wäre der Retentionserlös gemäss Art. 114 VZG gemeinsam mit dem Liegenschaftserlös zur Verteilung zu bringen, und zwar auf der Grundlage des Lastenbereinigungsverfahrens, das ja regelmässig der Austragung von Streitigkeiten über Rang und Höhe der Forderungen zu dienen best,immt ist. Dabei wäre Art. 38 VZG über das Lastenbereinigungsver- fahren bezüglich der Liegenschaftszugehör entsprechend anzuwenden. Vorausgesetzt, dass die Mietzinsforderungell bezw, der Retentionserlös als zugehörähnliche Pfandgegen- Schuldbeüeibullgs- und Konklll'8recht. No 3:1. 115 stände im Lastenverzeichnis behandelt worden sind, wäre dieses gemäss Abs. 21. c. auch dem Rekurrenten als Dritt- ansprecher des Retentionserlöses zur Bestreitung mitzu- teilen gewesen und dies, sowie die weitere Behandlung einer eventuellen Bestreitung gemäss Abs. 3 I. c., allfällig noch nachzuholen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konku1'skammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

33. Entscheid vom 17. August 1935 i. S. Xull. Wohnt der Schuldner im eigenen Haus, so ist in der Be t r e i - b u n g f Ü l' die H y pot h e kar z ins e n die p f ä n d - bar e Loh n q u 0 t e einerseits unter Hinzuzählung des Arbeitserwerbes der Ehefrau, anderseits unter Abzug des Miet- wertes der Wohnung zu bestinunen (Art. 93 SchKG). Lorsque le debiteur habite dans sa propre maison. le montant saisissable de son salaire dans une poursuite en paiement d'interets hypothOOaires doit etre fixe en y ajoutant, d'une part, le revenu du travail de Ia fenune du debiteur et en en dedui- sant, d'autre part, le montant correspondant a la valeur locative du logement (Art, 93 LP). Ove il debitore abiti un appartemento in easa propria, I'importo pignorabile deI BUO stipendio (salario ece.) in un' esecuzione in pagamentQ di interessi ipotecari sara determinato aggiun- gendovi, da UR canto, il provento deI lavoro della moglie e diffaleando, daIl'altro, un importo equivalente al valore di locazione dell'appartamento, Der Rekurrent ist Eigentümer eines Hauses mit zwei Wohnungen, von denen er die eine selbst benützt, während die andere bis kurz vor der Pfändung vermietet war und auf die Pfändung der Liegenschaft hin vom Betreibungsamt wieder vermietet wurde. In der (gewöhnlichen) Betreibung der Allg. Aargauischen Ersparniskasse bezw. ihres zah- lenden Bürgen für die unbezahlt gebliebenen Hypothekar- zinsen des letzten Jahres von 734 Fr. 50 ·ets. ordneten die Aufsichtsbehörden auf Beschwerde des Gläubigers hin eine 116 Schuldbet,roibungs- und Konkursrecht. No 33. Lohnpfändung von 1 Fr. 50 Ots. pro Arbeitstag an, wobei sie davon ausgingen, dass die Ehegatten zusammen mo- natJich 305 Fr_ Lohn verdienen, während ihr Existenz- minimum ohne Wohnungskosten 265 Fr. betrage. Den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde vom 10. Juli 1935 haben die Rekurrenten an das Bundes- gericht weitergezogen mit dem Antrag auf Aufhebung jeglicher Lohnpfändung. Die Schuldbetreibungs- und Konkul'skammer zieht in Erwägung : Gemäss Art. 192 Abs. 2 ZGB hat die Ehefrau ihren Ar- beitserwerb, soweit erforderlich, für die Bedürfnisse des Haushaltes zu verwenden. Ein derartiges Bedürfnis ist die Benützung einer Wohnung, und die Ehefrau hat daher ihren Arbeitserwerb, soweit erforderlich, auch für das Ent- gelt der Familienwohnung zu verwenden, gleichgültig, ob dieses in Gestalt von Mietzins oder Hypothekarzinsen geschuldet werde. Im letzteren Falle darf freilich nicht unbeachtet bleiben, dass beim Wohnen im eigenen Hause nicht ohne weiteres die ganze Hypothekarzinsschuld Haushaltungsschuld ist, sofern das Haus nicht ausschliess- lieh dem Eigentümer als Wohnung dient. Grundsätzlich ist daher der Vorinstanz darin beizu- stimmen, dass für die Bemessung der Lohnpfändung gegen den Ehemann zunächst dem Lohneinkommen :des Ehe- mannes der ganze Arbeitserwerb der Ehefrau zuzuzählen ist (BGE 57 III 54 und 102). Dagegen war es unter zwei Gesichtspunkten unrichtig, von dieser Summe das ohne Einbeziehung irgendwelcher Wohnungskosten berechnete Existenzminimum abzuziehen und die ganze Differenz pfändbar zu erklären. Erstens wurde dadurch die Ehefrau dem Risiko ausgesetzt, dass ihr Arbeitserwerb schlechthin für den Hypothekarzins in Anspruch genommen werde, nicht nur für den Gegenwert der eigenen Wohnung. Zweitens wurde ein Teil des Existenzminimums der Pf'an- dung unterworfen, was jedoch auch nicht 7ulässig ist m- gunsten solcher Forderungen, welche eigentlich aus dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. XO 33. 117 Existenzminimum hätten bezahlt werden sollen, wie schon die blosse Überlegung zeigt, dass das Existenzminimum aus dem ge gen w ä r t i gen Notbedarf des Schuldners besteht, also nicht vergangene, sondern nur die laufenden Wohnungskosten umfasst, gleichgültig, ob er im eigenen Hause wohnt oder aber anderswo, in welch letzterem Fall ihm natürlich über die als Existenzminimum festgestellten 265 Fr. hinaus auch noch der für die Bezahlung des lau- fenden Wohnungsmietzinses unumgängliche Betrag ge- lassen werden müsste (BGE 59 III 247). Richtigerweise ist die pfändbare Lohnquote einfach da- durch zu ermitteln, dass von der Summe des gemeinsamen Einkommens der Ehegatten das unter Einrechnung der wirklichen Wohnungskosten zu ermittelnde Existenzmini - mum abgezogen wird. Letztere dürfen für die eine der beiden Wohnungen unbedenklich in der Höhe der Hälfte der schuldigen Hypothekarzinsen angenommen werden, wie die Rekurrenten eventuell selbst zugestanden haben. Diese Hälfte macht jährlich rund 360 Fr., monatlich runal 30 Fr. aus. Werden zu dem von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Existenzminimum ohne Wohnungskosten von 265 Fr. noch 30 Fr. hinzugezählt, so bleibt die Differenz von 295 Fr. bis auf 305 Fr. pf'andbar, also 10 Fr. Mit der blossen Berücksichtigung der von der Allgemeinen Erspar- niskasse geforderten Hypothekarzinsen, unter Ausser- achtlassung aller anderen Lasten, insbesondere auch einer (verzinslichen ~) neuesten Hypothek von 900 ,Fr. zugunsten des Armengutes, wird doch keinesfalls zu knapp zum Nachteil der Rekurrenten gerechnet, weil die andere Wohnung zum monatlichen Zins von 40 ·Fr. vermietet ist. Auch wird durch diese Lohnpfändung lange nicht einmal die Hälfte der Betreibungssumme gedeckt. Demnach erkennt die Schuldb~.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird teilweise dahin begründet erklärt, dass in Abänderung des angefochtenen Entscheides die Lohn- pfandung auf monatlich 10 Fr. herabgesetzt wird.