opencaselaw.ch

61_III_115

BGE 61 III 115

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

114

S"lntldbetreiblUlgs- und Konkul'i!recht. No 32.

VZG, 24 und :25 der Anleitung dazu und den Formularen

VZG Nr. 16 Imd 17 aufzustellen, der verschieden ausfallen

wird, je nachdem es die Anwendung des Art. 806 Abs. 3

ZGB als gerechtfertigt erachtet oder nicht, dem jedoch nur

Bedeutung zukommt unter Vorbehalt der klageweisell

Anfechtung, die allein die endgültige massgebende gericht-

liche Entscheidung über die Anwendung des Art. 806

Abs. 3 ZGB herbeizuführen vermag. Je nachdem das

Betreibungsamt dem Anspruch des Grundpfandgläubigers

oder des Zessionars den Vorzug gibt, wird der eine oder der

andere die vorgesehene Kollokationsklage erheben müssen.

In dieser Verteilungsliste wird insbesondere auch vom

Betreibungsamt nur vorläufig, unter Vorbehalt der durch

gerichtliche Klage herbeizuführenden gerichtlichen Ent-

scheidung, Stellung zu-nehmen sein zur (eventuellen) Frage,

ob das Recht des betreibenden Grundpfandgläubigers auf

die Mietzinsen bezw. den Retentionserlös deshalb (über-

haupt oder zeitweilig) vor demjenigen des Zessionars zu

weichen habe, weil Art. 93 VZG nicht beobachtet worden

ist. Überdies ist im vorliegenden Fall die Aufstellung eines

Verteilungsplanes schon deswegen unumgänglich, weil die

Kantonalbank ausdrücklich dem Rekurrenten zugestanden

hat, dass er sich aus dem Retentionserlös für seine Kosten

bezahlt machen dürfe, deren Höhe somit auf diese Weise

festgestellt werden muss.

Sollte aber inzwischen auch die Liegenschaft selbst ver-

wertet worden sein, so könnte freilich keine Abschlags-

zahlung gemäss Art. 95 VZG mehr stattfinden, sondern

wäre der Retentionserlös gemäss Art. 114 VZG gemeinsam

mit dem Liegenschaftserlös zur Verteilung zu bringen, und

zwar auf der Grundlage des Lastenbereinigungsverfahrens,

das ja regelmässig der Austragung von Streitigkeiten über

Rang und Höhe der Forderungen zu dienen best,immt ist.

Dabei wäre Art. 38 VZG über das Lastenbereinigungsver-

fahren bezüglich der Liegenschaftszugehör entsprechend

anzuwenden. Vorausgesetzt, dass die Mietzinsforderungell

bezw, der Retentionserlös als zugehörähnliche Pfandgegen-

Schuldbeüeibullgs- und Konklll'8recht. No 3:1.

115

stände im Lastenverzeichnis behandelt worden sind, wäre

dieses gemäss Abs. 21. c. auch dem Rekurrenten als Dritt-

ansprecher des Retentionserlöses zur Bestreitung mitzu-

teilen gewesen und dies, sowie die weitere Behandlung einer

eventuellen Bestreitung gemäss Abs. 3 I. c., allfällig noch

nachzuholen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konku1'skammer :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

33. Entscheid vom 17. August 1935 i. S. Xull.

Wohnt der Schuldner im eigenen Haus, so ist in der Be t r e i -

b u n g f Ü l'die H y pot h e kar z ins e n die p f ä n d -

bar e Loh n q u 0 t e

einerseits unter Hinzuzählung des

Arbeitserwerbes der Ehefrau, anderseits unter Abzug des Miet-

wertes der Wohnung zu bestinunen (Art. 93 SchKG).

Lorsque le debiteur habite dans sa propre maison. le montant

saisissable de son salaire dans une poursuite en paiement

d'interets hypothOOaires doit etre fixe en y ajoutant, d'une part,

le revenu du travail de Ia fenune du debiteur et en en dedui-

sant, d'autre part, le montant correspondant a la valeur

locative du logement (Art, 93 LP).

Ove il debitore abiti un appartemento in easa propria, I'importo

pignorabile deI BUO stipendio (salario ece.) in un' esecuzione

in pagamentQ di interessi ipotecari sara determinato aggiun-

gendovi, da UR canto, il provento deI lavoro della moglie e

diffaleando, daIl'altro, un importo equivalente al valore di

locazione dell'appartamento,

Der Rekurrent ist Eigentümer eines Hauses mit zwei

Wohnungen, von denen er die eine selbst benützt, während

die andere bis kurz vor der Pfändung vermietet war und

auf die Pfändung der Liegenschaft hin vom Betreibungsamt

wieder vermietet wurde. In der (gewöhnlichen) Betreibung

der Allg. Aargauischen Ersparniskasse bezw. ihres zah-

lenden Bürgen für die unbezahlt gebliebenen Hypothekar-

zinsen des letzten Jahres von 734 Fr. 50 ·ets. ordneten die

Aufsichtsbehörden auf Beschwerde des Gläubigers hin eine

116

Schuldbet,roibungs- und Konkursrecht. No 33.

Lohnpfändung von 1 Fr. 50 Ots. pro Arbeitstag an, wobei

sie davon ausgingen, dass die Ehegatten zusammen mo-

natJich 305 Fr_ Lohn verdienen, während ihr Existenz-

minimum ohne Wohnungskosten 265 Fr. betrage.

Den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde

vom 10. Juli 1935 haben die Rekurrenten an das Bundes-

gericht weitergezogen mit dem Antrag auf Aufhebung

jeglicher Lohnpfändung.

Die Schuldbetreibungs- und Konkul'skammer

zieht in Erwägung :

Gemäss Art. 192 Abs. 2 ZGB hat die Ehefrau ihren Ar-

beitserwerb, soweit erforderlich, für die Bedürfnisse des

Haushaltes zu verwenden. Ein derartiges Bedürfnis ist

die Benützung einer Wohnung, und die Ehefrau hat daher

ihren Arbeitserwerb, soweit erforderlich, auch für das Ent-

gelt der Familienwohnung zu verwenden, gleichgültig, ob

dieses in Gestalt von Mietzins oder Hypothekarzinsen

geschuldet werde. Im letzteren Falle darf freilich nicht

unbeachtet bleiben, dass beim Wohnen im eigenen Hause

nicht ohne weiteres die ganze Hypothekarzinsschuld

Haushaltungsschuld ist, sofern das Haus nicht ausschliess-

lieh dem Eigentümer als Wohnung dient.

Grundsätzlich ist daher der Vorinstanz darin beizu-

stimmen, dass für die Bemessung der Lohnpfändung gegen

den Ehemann zunächst dem Lohneinkommen :des Ehe-

mannes der ganze Arbeitserwerb der Ehefrau zuzuzählen

ist (BGE 57 III 54 und 102). Dagegen war es unter zwei

Gesichtspunkten unrichtig, von dieser Summe das ohne

Einbeziehung irgendwelcher Wohnungskosten berechnete

Existenzminimum abzuziehen und die ganze Differenz

pfändbar zu erklären. Erstens wurde dadurch die Ehefrau

dem Risiko ausgesetzt, dass ihr Arbeitserwerb schlechthin

für den Hypothekarzins in Anspruch genommen werde,

nicht nur für den Gegenwert der eigenen Wohnung.

Zweitens wurde ein Teil des Existenzminimums der Pf'an-

dung unterworfen, was jedoch auch nicht 7ulässig ist m-

gunsten solcher Forderungen, welche eigentlich aus dem

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. XO 33.

117

Existenzminimum hätten bezahlt werden sollen, wie schon

die blosse Überlegung zeigt, dass das Existenzminimum

aus dem ge gen w ä r t i gen Notbedarf des Schuldners

besteht, also nicht vergangene, sondern nur die laufenden

Wohnungskosten umfasst, gleichgültig, ob er im eigenen

Hause wohnt oder aber anderswo, in welch letzterem Fall

ihm natürlich über die als Existenzminimum festgestellten

265 Fr. hinaus auch noch der für die Bezahlung des lau-

fenden Wohnungsmietzinses unumgängliche Betrag ge-

lassen werden müsste (BGE 59 III 247).

Richtigerweise ist die pfändbare Lohnquote einfach da-

durch zu ermitteln, dass von der Summe des gemeinsamen

Einkommens der Ehegatten das unter Einrechnung der

wirklichen Wohnungskosten zu ermittelnde Existenzmini -

mum abgezogen wird. Letztere dürfen für die eine der

beiden Wohnungen unbedenklich in der Höhe der Hälfte

der schuldigen Hypothekarzinsen angenommen werden,

wie die Rekurrenten eventuell selbst zugestanden haben.

Diese Hälfte macht jährlich rund 360 Fr., monatlich runal

30 Fr. aus. Werden zu dem von der Vorinstanz verbindlich

festgestellten Existenzminimum ohne Wohnungskosten

von 265 Fr. noch 30 Fr. hinzugezählt, so bleibt die Differenz

von 295 Fr. bis auf 305 Fr. pf'andbar, also 10 Fr. Mit der

blossen Berücksichtigung der von der Allgemeinen Erspar-

niskasse geforderten Hypothekarzinsen, unter Ausser-

achtlassung aller anderen Lasten, insbesondere auch einer

(verzinslichen ~) neuesten Hypothek von 900,Fr. zugunsten

des Armengutes, wird doch keinesfalls zu knapp zum

Nachteil der Rekurrenten gerechnet, weil die andere

Wohnung zum monatlichen Zins von 40 ·Fr. vermietet ist.

Auch wird durch diese Lohnpfändung lange nicht einmal

die Hälfte der Betreibungssumme gedeckt.

Demnach erkennt die Schuldb~.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird teilweise dahin begründet erklärt, dass

in Abänderung des angefochtenen Entscheides die Lohn-

pfandung auf monatlich 10 Fr. herabgesetzt wird.