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S"lntldbetreiblUlgs- und Konkul'i!recht. No 32.
VZG, 24 und :25 der Anleitung dazu und den Formularen
VZG Nr. 16 Imd 17 aufzustellen, der verschieden ausfallen
wird, je nachdem es die Anwendung des Art. 806 Abs. 3
ZGB als gerechtfertigt erachtet oder nicht, dem jedoch nur
Bedeutung zukommt unter Vorbehalt der klageweisell
Anfechtung, die allein die endgültige massgebende gericht-
liche Entscheidung über die Anwendung des Art. 806
Abs. 3 ZGB herbeizuführen vermag. Je nachdem das
Betreibungsamt dem Anspruch des Grundpfandgläubigers
oder des Zessionars den Vorzug gibt, wird der eine oder der
andere die vorgesehene Kollokationsklage erheben müssen.
In dieser Verteilungsliste wird insbesondere auch vom
Betreibungsamt nur vorläufig, unter Vorbehalt der durch
gerichtliche Klage herbeizuführenden gerichtlichen Ent-
scheidung, Stellung zu-nehmen sein zur (eventuellen) Frage,
ob das Recht des betreibenden Grundpfandgläubigers auf
die Mietzinsen bezw. den Retentionserlös deshalb (über-
haupt oder zeitweilig) vor demjenigen des Zessionars zu
weichen habe, weil Art. 93 VZG nicht beobachtet worden
ist. Überdies ist im vorliegenden Fall die Aufstellung eines
Verteilungsplanes schon deswegen unumgänglich, weil die
Kantonalbank ausdrücklich dem Rekurrenten zugestanden
hat, dass er sich aus dem Retentionserlös für seine Kosten
bezahlt machen dürfe, deren Höhe somit auf diese Weise
festgestellt werden muss.
Sollte aber inzwischen auch die Liegenschaft selbst ver-
wertet worden sein, so könnte freilich keine Abschlags-
zahlung gemäss Art. 95 VZG mehr stattfinden, sondern
wäre der Retentionserlös gemäss Art. 114 VZG gemeinsam
mit dem Liegenschaftserlös zur Verteilung zu bringen, und
zwar auf der Grundlage des Lastenbereinigungsverfahrens,
das ja regelmässig der Austragung von Streitigkeiten über
Rang und Höhe der Forderungen zu dienen best,immt ist.
Dabei wäre Art. 38 VZG über das Lastenbereinigungsver-
fahren bezüglich der Liegenschaftszugehör entsprechend
anzuwenden. Vorausgesetzt, dass die Mietzinsforderungell
bezw, der Retentionserlös als zugehörähnliche Pfandgegen-
Schuldbeüeibullgs- und Konklll'8recht. No 3:1.
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stände im Lastenverzeichnis behandelt worden sind, wäre
dieses gemäss Abs. 21. c. auch dem Rekurrenten als Dritt-
ansprecher des Retentionserlöses zur Bestreitung mitzu-
teilen gewesen und dies, sowie die weitere Behandlung einer
eventuellen Bestreitung gemäss Abs. 3 I. c., allfällig noch
nachzuholen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konku1'skammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
33. Entscheid vom 17. August 1935 i. S. Xull.
Wohnt der Schuldner im eigenen Haus, so ist in der Be t r e i -
b u n g f Ü l'die H y pot h e kar z ins e n die p f ä n d -
bar e Loh n q u 0 t e
einerseits unter Hinzuzählung des
Arbeitserwerbes der Ehefrau, anderseits unter Abzug des Miet-
wertes der Wohnung zu bestinunen (Art. 93 SchKG).
Lorsque le debiteur habite dans sa propre maison. le montant
saisissable de son salaire dans une poursuite en paiement
d'interets hypothOOaires doit etre fixe en y ajoutant, d'une part,
le revenu du travail de Ia fenune du debiteur et en en dedui-
sant, d'autre part, le montant correspondant a la valeur
locative du logement (Art, 93 LP).
Ove il debitore abiti un appartemento in easa propria, I'importo
pignorabile deI BUO stipendio (salario ece.) in un' esecuzione
in pagamentQ di interessi ipotecari sara determinato aggiun-
gendovi, da UR canto, il provento deI lavoro della moglie e
diffaleando, daIl'altro, un importo equivalente al valore di
locazione dell'appartamento,
Der Rekurrent ist Eigentümer eines Hauses mit zwei
Wohnungen, von denen er die eine selbst benützt, während
die andere bis kurz vor der Pfändung vermietet war und
auf die Pfändung der Liegenschaft hin vom Betreibungsamt
wieder vermietet wurde. In der (gewöhnlichen) Betreibung
der Allg. Aargauischen Ersparniskasse bezw. ihres zah-
lenden Bürgen für die unbezahlt gebliebenen Hypothekar-
zinsen des letzten Jahres von 734 Fr. 50 ·ets. ordneten die
Aufsichtsbehörden auf Beschwerde des Gläubigers hin eine
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Schuldbet,roibungs- und Konkursrecht. No 33.
Lohnpfändung von 1 Fr. 50 Ots. pro Arbeitstag an, wobei
sie davon ausgingen, dass die Ehegatten zusammen mo-
natJich 305 Fr_ Lohn verdienen, während ihr Existenz-
minimum ohne Wohnungskosten 265 Fr. betrage.
Den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde
vom 10. Juli 1935 haben die Rekurrenten an das Bundes-
gericht weitergezogen mit dem Antrag auf Aufhebung
jeglicher Lohnpfändung.
Die Schuldbetreibungs- und Konkul'skammer
zieht in Erwägung :
Gemäss Art. 192 Abs. 2 ZGB hat die Ehefrau ihren Ar-
beitserwerb, soweit erforderlich, für die Bedürfnisse des
Haushaltes zu verwenden. Ein derartiges Bedürfnis ist
die Benützung einer Wohnung, und die Ehefrau hat daher
ihren Arbeitserwerb, soweit erforderlich, auch für das Ent-
gelt der Familienwohnung zu verwenden, gleichgültig, ob
dieses in Gestalt von Mietzins oder Hypothekarzinsen
geschuldet werde. Im letzteren Falle darf freilich nicht
unbeachtet bleiben, dass beim Wohnen im eigenen Hause
nicht ohne weiteres die ganze Hypothekarzinsschuld
Haushaltungsschuld ist, sofern das Haus nicht ausschliess-
lieh dem Eigentümer als Wohnung dient.
Grundsätzlich ist daher der Vorinstanz darin beizu-
stimmen, dass für die Bemessung der Lohnpfändung gegen
den Ehemann zunächst dem Lohneinkommen :des Ehe-
mannes der ganze Arbeitserwerb der Ehefrau zuzuzählen
ist (BGE 57 III 54 und 102). Dagegen war es unter zwei
Gesichtspunkten unrichtig, von dieser Summe das ohne
Einbeziehung irgendwelcher Wohnungskosten berechnete
Existenzminimum abzuziehen und die ganze Differenz
pfändbar zu erklären. Erstens wurde dadurch die Ehefrau
dem Risiko ausgesetzt, dass ihr Arbeitserwerb schlechthin
für den Hypothekarzins in Anspruch genommen werde,
nicht nur für den Gegenwert der eigenen Wohnung.
Zweitens wurde ein Teil des Existenzminimums der Pf'an-
dung unterworfen, was jedoch auch nicht 7ulässig ist m-
gunsten solcher Forderungen, welche eigentlich aus dem
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. XO 33.
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Existenzminimum hätten bezahlt werden sollen, wie schon
die blosse Überlegung zeigt, dass das Existenzminimum
aus dem ge gen w ä r t i gen Notbedarf des Schuldners
besteht, also nicht vergangene, sondern nur die laufenden
Wohnungskosten umfasst, gleichgültig, ob er im eigenen
Hause wohnt oder aber anderswo, in welch letzterem Fall
ihm natürlich über die als Existenzminimum festgestellten
265 Fr. hinaus auch noch der für die Bezahlung des lau-
fenden Wohnungsmietzinses unumgängliche Betrag ge-
lassen werden müsste (BGE 59 III 247).
Richtigerweise ist die pfändbare Lohnquote einfach da-
durch zu ermitteln, dass von der Summe des gemeinsamen
Einkommens der Ehegatten das unter Einrechnung der
wirklichen Wohnungskosten zu ermittelnde Existenzmini -
mum abgezogen wird. Letztere dürfen für die eine der
beiden Wohnungen unbedenklich in der Höhe der Hälfte
der schuldigen Hypothekarzinsen angenommen werden,
wie die Rekurrenten eventuell selbst zugestanden haben.
Diese Hälfte macht jährlich rund 360 Fr., monatlich runal
30 Fr. aus. Werden zu dem von der Vorinstanz verbindlich
festgestellten Existenzminimum ohne Wohnungskosten
von 265 Fr. noch 30 Fr. hinzugezählt, so bleibt die Differenz
von 295 Fr. bis auf 305 Fr. pf'andbar, also 10 Fr. Mit der
blossen Berücksichtigung der von der Allgemeinen Erspar-
niskasse geforderten Hypothekarzinsen, unter Ausser-
achtlassung aller anderen Lasten, insbesondere auch einer
(verzinslichen ~) neuesten Hypothek von 900,Fr. zugunsten
des Armengutes, wird doch keinesfalls zu knapp zum
Nachteil der Rekurrenten gerechnet, weil die andere
Wohnung zum monatlichen Zins von 40 ·Fr. vermietet ist.
Auch wird durch diese Lohnpfändung lange nicht einmal
die Hälfte der Betreibungssumme gedeckt.
Demnach erkennt die Schuldb~.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird teilweise dahin begründet erklärt, dass
in Abänderung des angefochtenen Entscheides die Lohn-
pfandung auf monatlich 10 Fr. herabgesetzt wird.