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57_III_54

BGE 57 III 54

Bundesgericht (BGE) · 1931-04-04 · Deutsch CH
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54 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 18. Bogen das zum Landwirtschaftsbetrieb erforderliche Vieh unpfändbar erklärt. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

18. Entscheid vom 6. Ma.i 1931 i. S. ia.achle. Loh np f ä n dun g. Bei der Berechnung der pfändbaren Quote ist der Verdienst von Familienmitgliedern nur unter der Voraussetzung mitzuberncksichtigen, dass der Schuldner einen Rechtsanspruch darauf hat, ihn zur Bezahlung der be- treffenden Schuld heranzuziehen. - Den Verdienst der Ehefrau ~kann er, soweit notwendig, zur Bezahlung von Haushaltungsschulden beanspruchen. Art. 93 SchKG u. Art. 192 Abs. 2 ZGB. Saisie. de. salaire.. La salaire des membres de la famiije ne peut entrer en ligne da compte dans le calcul de la quotiM saisissable que si le debiteur est en droit de le percevoir pour l'affacter au payement da la dette. En taut que besoin, il a un droit sur 1e sahüre de sa famme pour acquitter 1es dettes du menage. Art. 93 LP et 192 al. 2 Ce. Pignorame;nto d'un salario. Nel deterrninare la quota pignorabile d'un salario si terra conto deI guad.a.gno dei membri della famiglia solo in quanto il debitore ha il diritto di destinarlo all' estinzione deI debito. Se e necessario, il debitore PUQ esigere che il guadagno della moglie sia destinat{) al pagamento dei debiti di casa. Art. 93 LEF e 192 cp. 2 ce. A. - Durch Beschwerdeentscheid vom 4. April 1931 hat die Aufsichtsbehörde des Kantons Luzern in einer Betreibung des Rekurrenten gegen Gottlieb Kilchenmann, Maler, Zürichstr. 19, Luzern, den 400 Fr. betragenden Monatslohn des Schuldners dem ganzen Umfange nach als unpfändbar erklärt. Sie stellte fest, dass zwar auch die Ehefrau des Schuldners 100 Fr. im Monat verdiene und das Existenzminimum der Familie insgesamt nur 480 Fr. betrage; es sei jedoch nur der Lohn des Schuldners persönlich in Rechnung zu setzen und auf den Verdienst Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 18. 55 der Ehefrau dann dadurch Rücksicht zu nehmen, dass auch ihr Existenzminimum nicht miteinbezogen werde. Unter Ausschluss der Ehefrau betrage das Existenzmini- mum der Familie 420 Fr. Das sei 20 Fr. mehr als der Lohn des Schuldners ausmache, weshalb nichts gepfändet werden könne. B. - Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorlie- gende, rechtzeitig eingereichte Rekurs des Gläubigers. Der Rekurrent beantragt, es sei eine nach dem Ermessen der Rekursinstanz zu bestimmende Lohnquoteals pfändbar zu erklären. Zur Begründung macht er geltend, dass der Schuldner allein 500 Fr. im Monat verdiene. Aber auch wenn 100 Fr. davon auf die Ehefrau entfallen sollten, so müsse gepfändet werden, weil die Ehegatten Kilchen- mann in Güterverbindung leben lmd der Schuldner daher das Lohneinkommen der Ehefrau in Anspruch nehmen könne. Im weitem wird bestritten, dass das Existenz- minimum des Schuldners und seiner Familie 480 Fr. resp. 420 Fr. im Monat betrage. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Die von der Vorinstanz ihrem Entscheid zu Grunde gelegte Berechnung ist nicht richtig. Dem Ehemann obliegt der Unterhalt der Ehefrau ohne Rücksicht darauf, ob sie ebenfalls einen Arbeitserwerb habe oder nicht (Art. 160 ZGB). Demgemä8s gehört zum Existenzminimum der Familie im Sinne von Art. 93 SchKG unter allen Umständen auch dasjenige der Ehefrau. Dafür muss aber anderseits ihr Arbeitserwerb unter der gleichen Voraus- setzung wie derjenige anderer Familienmitglieder zum Lohne des Schuldners hinzugerechnet werden, um darnach die von diesem Lohne pfändbare Quote zu bestimmen. Die Voraussetzung besteht darin, dass der Ehemann auf ihren Arbeitserwerb einen Rechtsanspruch hat ; denn es würde dem Sinne von Art. 93 SchKG widerstreiten, den Gläubigern einen vermehrten Zugriff auf schuldnerischen

56 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 18. Lohn einzuräumen mit Rücksicht auf solches Einkommen von Familienmitgliedern, welches heranzuziehen der Schuldner seinerseits rechtlich gar nicht die MögEchkeit hat. Nach diesem Grundsatz hat das Bundesgericht be- reits früher entschieden (vgl. BGE 33 I 665 = Sep.-Ausg. 10, 197 und 39 I 431 = Sep.-Ausg. 16 132). Immerhin wurde dabei in einem Falle (BGE 39 I 431) ein Recht des Ehemannes, Arbeits- oder anderes Einkommen der Ehefrau in Anspruch zu nehmen, schon aus Art. 161 ZGB herausgelesen. Zu Unrecht ; dort ist nur eine aUge- meine Beistandspflicht aufgestellt, deren vermögensrecht- liche Tragweite durch besondere Bestimmungen umschrie- ben wird. Den Arbeitserwerb überlässt Art. 191 ZGB der Ehefrau unter allen Güterständen als Sondergut und ein Rechtsanspruch steht dem Ehemanne darauf nach Art. 192 Abs. 2 nur für die Bedürfnisse des Haushaltes zu. Daraus folgt, dass die Ehefrau ihren Arbeitserwerb auch nach Art. 93 SchKG lediglich zur Bezahlung von Haushaltungs- schulden einzuwerfen hat. So ißt es allerdings möglich, dass gegen den Ehemann (für Nichthaushaltsschulden) Verlustscheine ausgestellt werden, während die Ehefrau ihren Lohn für beliebige andere Zwecke verwendet. Allein darin kann nicht, wie der Rekurrent meint, eine Unbilligkeit erblickt werden, oder man müsste denn schon die Ordnung, dass nicht von Gesetzes wegen alles Vermögen und alle Einkünf~ der Ehefrau auch für alle Schulden des Ehemannes haften, überhaupt als unbillig bezeichnen. Dass es sich nun im vorliegenden Falle um eine Haue- halt schuld handle, hat der Rekurrent nicht einmal geltend gemacht. Somit bleibt für die Berechnung der pfändbaren Quote nur der Lohn des Schuldners selbst. Er beträgt nach der nicht aktenwidrigen und für das Bundesgericht deshalb verbindlichen FestEteIlung der Vorinstanz 400 Fr. im Monat. Das Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie ist im vorinstanzlichen Entscheid sodann auf 480 Fr. pro Monat beziffert. Dabei Schuldbetreibungs- und Konlrursrecht. N° 19. 57 muss es, da keine Rechtsgrundsätze verletzt worden sind, sein Bewenden haben; blosse Unangemessenheit kann vor Bundesgericht nicht gerügt werden (Art. 19 in Verbindung mit Art. 17 und 18 SchKG). Unter diesen Umständen ist eine Lohnpfändung, wenn auch aus andern als den von der Vorinstanz angenommenen Gründen, ausgeschlossen. Demnach erkennt die 8chuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

19. Entscheid vom S. Kai 1931

i. S. Schweiz. Versicherten-Sohutzverband.. Wird die R e t e n t ion s u r ku n d e auch erst unmittelbar nach der Zustellung des zugehörigen Zahlungsbefehles aufge- nommen, so hat dies nicht deren Nichtigkeit zur Folge. Si l'inventaire des objeta 80umis au droit de retention du bailkur a eoo dresse irmnediatement aprils 180 notification du cormnande- ment de payer, ces actes ne sont pas nuls. II fatto ehe l'inventario degli oggetti 80Uoposti a diriUo di ritenzione fu eretto solo immediatarnente dopo 180 notifica deI precetto esecutivo non rende nulli questi 8otti. In einer auf Verlangen der Rekursgegnerin vom Betrei- bungsamt Luzern am 7. Januar 1929 beim Rekurrenten aufgenommenen und am 9. Januar zugestellten Reten- tionsurkunde wurden eine Schreibmaschine, ein Schreib- pult und ein Bücherschrank verzeichnet. Am 23. Januar verlangte die Rekursgegnerin neuerdings für den gleichen Mietzins Aufnahme einer Retentionsurkunde und ausser- dem Anhebung der Betreibung. Hierauf stellte das Be- treibungsa,mt am 26. Januar dem Rekurrenten einen Zahlungsbefehl mit der Androhung zu, dass der Gläubiger nach einem Monat die Verwertung der Pfandgegenstände verlangen könne, als welche angegeben wurden: « Re- tentionsobjekte I), und nahm am 2. Februar eine neue