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14 Sehnldbetreibungs- und n:onkul'srecht. So 4. kann nach dem Zusammenhang des Abs. 2 mit dem unmittelbar vorausgehenden Abs. 1 des Art. 97 SchKG schlechterdings nichts anderes als die betreibungsamtliche Schätzung massgebend sein, die dementsprechend vor- sichtig zu bemessen und übrigens im vorliegenden Falle von der Vermieterin nicht angefochten worden ist. Auf weitergehende Forderungen der Vermieterin für später aufgelaufene Mietzinsen kOlllll1t für den Umfang des Retentionsbeschlages infolge Aufnahme der Retentions- urkunde solange nichts an, als dafür nicht ebenfalls eine Retentionsurkunde aufgenolllll1en worden ist. Abwegig ist der Hinweis des Betreibungsamtes auf den Fortbestand des Pfändungspfandrechtes trotz Abschlagszahlungen, weil im vorliegenden Falle von vorneherein nur Gegenstände im Schätzungswert von gut 4300 Fr. hätten retiniert werden dürfen bezw. die bereits retinierten hätten ent- lassen werden sollen, als zur Ergänzung der Retentions- urkunde geschritten werden musste (mindestens im Um- fange des Schätzungswertes der nachträglich retinierten Gegenstände). Immerhin kann es nicht dem Drittanspre- cher anheimgegeben werden, diejenigen Sachen zu bestim- men, die aus dem Retentionsbeschlag zu entlassen sind, sondern muss es dem Betreibungsamt überlassen bleiben, hierüber nach den in Art. 95 SchKG aufgestellten Grund- sätzen zu befinden. Doch steht die Verfügung des Betrei- bungsamtes wie gesagt natürlich nicht entgegen, dass die aus der vorliegenden Retentionsurkunde zu entlassenden Gegenstände in eine weitere Retentionsurkunde aufgenom- men werden, sofern die Vermieterin die Aufnahme einer solchen verlangt. Demnach erkennt die Schuldbetr.- '11,. Konkurskammer : Der Rekurs wird teilweise dahin begründet erklärt, dass das Betreibungsamt angewiesen wird, Retentions- gegenstände im Schätzungswerte von 4097 Fr. aus dem Retentionsbeschlag zu entlassen. Sehuldbetreibtmgs. und Konkursrecht. N0 5. 15
5. Entscheid vom aso Februar 1985 i. S. Sohwarsentrub. Loh n p f ä n dun g: Bei der Berechnung der pfändbaren Lohn- quote des Ehemannes darf der Ar bei t s e r wer b der Ehe fra u dann nicht berücksichtigt werden, wenn bestritten und zweifelhaft ist, ob die Betreibung für eine Haushaltungs- schuld geführt wird, oder wenn die Ehefrau zur Bezahlung eigener Schulden auf ihren Arbeitserwerb angewiesen ist. Same de salaire. En calculant la quotite saisissable du salaire du mari, on ne doit pas considerer le gain que la femme retire de son travail, Iorsqu'il est conteste et douteux que la pour- suite concerne une dette du menage ou lorsque la femme doit affecter son gain au paiement de ses propres dettes. Per il eomputo deI salaTIo pignorabile a carieo deI marito non eade in eonsiderazione il guadagno deUa moglie, ove sia contestato e dubbio ehe l'esecuzione coneerna un debito deU'economia domestica 0 quando Ia moglie debba impiegare il proprio guadagno al pagamento dei suoi debiti. Mit dem vorliegenden Rekurs verlangt der Schuldner Aufhebung der vom Betreibungsamt Zürich 2 vollzogenen und von den kantonalen Aufsichtsbehörden bestätigten Lohnpfändung von monatlich 20 Fr. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Die Feststellungen des Lohneinkommens und des Exi- stenzminimums des Rekurrenten durch die Vorinstanz sind als Entscheidungen über Tat- bezw. Ermessensfragen ohne weiteres für das Bundesgericht verbindlich. Danach übersteigt das Lohneinkommen des Schuldners sein (nor- males) Existenzminimum nicht und konnte die streitige Lohnpfandung nur aus dem Gnmde vollzogen werden, dass die Betreibung für eine Haushaltungsschuld, nämlich den Kaufpreis einer mit Damenschreibtisch kombinierten Näh- maschine geführt werde, zu deren Deckung der Betriebene gemäss Art. 192 Abs. 2 ZGB Anspruch auf den Arbeitser- werb der Ehefrau habe. Freilich beträgt dieser monatlich 100 Fr., wovon jedoch 55 Fr. für die nicht mehr vor Ablauf der Lohnpfändung auflösbare Miete einer teuren, durch
16 Schuldbetreibungs. und Konku1'sreeht. No 5. das Existenzminimum nicht gedeckten Wohnung zuge- schossen und 25 Fr. für die Abzahlung von durch die Ehefrau selber angeschafften Kompetenzstücken ausge- geben werden müssen. Bezüglich des Restes von 20 Fr. meint die Vorinstanz : « Wohl hat sie (die Ehefrau) nach den vorgelegten Verträgen noch bedeutende Teilzahlungen an unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Möbel etc. zu lei- sten; allein hierauf kann nur in beschränktem Umfange Rücksicht genommen werden» (nämlich eben soweit es sich um die Anschaffung von Kompetenzstücken handelt). « Es kann nun aber gar keine Rede davon sein, dass die von der Ehefrau angeschafften Möbel in ihrer Gesamtheit zum notwendigen Hausrat gezählt werden können ; diese Eigenschaft geht zum mindesten ab dem Ziertisch, der Ottomane, den zwei Fauteuils mit Decken und Kissen, dem Salontisch, dem Buffet, dem Auszugtisch, zweien von den vier Polstersesseln, ebenso dem Radioapparat im Anschaffungswerte von 540 Fr. . .. ») Der angefochtene Entscheid läuft also darauf hinaus, dass die Ehefrau des Betriebenen die von ihr eingegangenen Schulden für die Anschaffung anderer Gegenstände als Kompetenzstücke, für die sie primär haftet, unbezahlt lassen muss, um mit ihrem Lohneinkommen indirekt zur Zahlung eines Gegenstandes beizutragen, der kaum ein Kompetenzstück sein dürfte und für dessen Anschaffungs- preis sie höchstens subsidiär in Anspruch genommen werden kann. Es bedarf keiner weiteren Begründung dafür, dass für eine solche Ordnung der Abstufung der Ver- pflichtungen der Ehefrau keine Grundlage und kein zu- reichender Rechtfertigungsgrund im einschlägigen Zivil- recht zu finden ist. Freilich ist in den EntscheidungsgrÜll- den zu BGE 57 III 54 und 102 ausgesprochen worden, dass der Ehemann Anspruch auf den Arbeitserwerb der Ehefrau· hat, insoweit er diesen zur Zahlung von Haushaltungs- schulden benötigt, und dass daher in der Betreibung gegen den Ehemann für Haushaltungsschulden das Lohneinkom- men der Ehefrau zum Lohneinkommen des Ehemannes Sehuldhetreibungs. und Konkursrecht. No 6. 17 hinzuzurechnen sei für die Bestimmung der pfändbaren Quote des Lohnes des Ehemannes. Dabei handelte es sich jedoch beidemale darum, dass Ansprüche von Gläubigern anderer als Haushaltungs-Schulden des Ehemannes auf Einbeziehung des Lohneinkommens der Ehefrau abgewehrt wurden, also nicht um die Bestätigung einer unter Berück- sichtigung des Lohnes der Ehefrau erweiterten Pfändung des Lohnes des Ehemannes. Der vorliegende Fall zeigt, dass auch von einer bloss rechnerischen Einbeziehung des Lohnes der Ehefrau in die Lohnpfändung gegen den Ehe- mann jedenfalls dann abgesehen werden muss, wenn der Anspruch des Ehemannes auf den Arbeitserwerb der Ehe- frau mit bereit bestehenden eigenen Schulden derselben in Konflikt kommen würde. Besteht übrigens wie hier Streit darüber, ob die Betreibung gegen den Ehemann eine Haushaltungsschuld betreffe, so muss der Ehefrau Gelegenheit gegeben werden, diesen Streit zum Austrag zu bringen, und bleibt schon deshalb nichts anderes übrig, als den Gläubiger für die Geltendmachung der subsidiären Haftung der Ehefrau für Haushaltungsschulden des Ehe- mannes auf die Anhebung einer besonderen Betreibung gegen die Ehefrau zu verweisen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und die Lohnpfän- dung aufgehoben.
6. Entscheid vom a3. Februa.r 1936 i. S. Oeseh. Wer gemäss Art. 111 SchKG an der Pfändung teilnimmt (p r i- v i leg i e r t e Ans chI u s s P f ä n dun g), hat keinen An- spruch auf den Erlös von G e gen s t ä n den, die von D r i t t e n an g e EI pro c h e n w u r den, wenn nicht er selbst, sondern nur der betreibende Gläubiger die Drittan- sprache bestritten und allfällig einen Widerspruchsprozess geführt hat. Celui qui participe a une saisie en conformiM de l'art. 111 LP (participation sans poursuite prealable), n'a pas droit au AS 61 IJI - 1935 2