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16 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 5. das ExisteIWminimum nicht gedeckten Wohnung zuge- schossen und 25 Fr. für die Abzahlung von durch die Ehefrau selber angeschafften Kompetenzstücken ausge- geben werden müssen. Bezüglich des Restes von 20 Fr. meint die Vorinstanz : « Wohl hat sie (die Ehefrau) nach den vorgelegten Verträgen noch bedeutende Teilzahlungen an unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Möbel etc. zu lei- sten; allein hierauf kann nur in beschränktem Umfange Rücksicht genommen werden» (nämlich eben soweit es sich um die Anschaffung von Kompetenzstücken handelt). « Es kann nun aber gar keine Rede davon sein, dass die von der Ehefrau angeschafften Möbel in ihrer Gesamtheit zum notwendigen Hausrat gezählt werden können ; diese Eigenschaft geht zum mindesten ab dem Ziertisch, der Ottomane, den zwei Fauteuils mit Decken und Kissen, dem Salontisch, dem Buffet, dem Auszugtisch, zweien von den vier Polstersesseln, ebenso dem Radioapparat im Anschaffungswerte von 540 Fr. . .. » Der angefochtene Entscheid läuft also darauf hinaus, dass die Ehefrau des Betriebenen die von ihr eingegangenen Schulden für die Anschaffung anderer Gegenstände als Kompetenzstücke, für die sie primär haftet, unbezahlt lassen muss, um mit ihrem Lohneinkommen indirekt zur Zahlung eines Gegenstandes beizutragen, der kaum ein Kompetenzstück sein dürfte und für dessen Anschaffungs- preis sie höchstens subsidiär in Anspruch genommen werden kann. Es bedarf keiner weiteren Begründung dafür, dass für eine solche Ordnung der Abstufung der Ver- pflichtungen der Ehefrau keine Grundlage und kein zu- reichender Rechtfertigungsgrund im einschlägigen Zivil- recht zu finden ist. Freilich ist in den Entscheidungsgrün- den zu BGE 57 III 54 und 102 ausgesprochen worden, dass der Ehemann Anspruch auf den Arbeitserwerb der Ehefrau' hat, insoweit er diesen zur Zahlung von Haushaltungs- schulden benötigt, und dass daher in der Betreibung gegen den Ehemann für Haushaltungsschulden das Lohneinkom- men der Ehefrau zum Lohneinkommen des Ehemannes Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 6_ 17 hinzuzurechnen sei für die Bestimmung der pfändbaren Quote des Lohnes des Ehemannes. Dabei handelte es sich jedoch beidemale darum, dass Ansprüche von Gläubigern anderer als Haushaltungs-Schulden des Ehemannes auf Einbeziehung des Lohneinkommens der Ehefrau abgewehrt wurden, also nicht um die Bestätigung einer unter Berück- sichtigung des Lohnes der Ehefrau erweiterten Pfändung des Lohnes des Ehemannes. Der vorliegende Fall zeigt, dass auch von einer bloss rechnerischen Einbeziehung des Lohnes der Ehefrau in die Lohnpfändung gegen den Ehe- mann jedenfalls dann abgesehen werden muss, wenn der Anspruch des Ehemannes auf den Arbeitserwerb der Ehe- frau mit bereit bestehenden eigenen Schulden derselben in Konflikt kommen würde. Besteht übrigens wie hier Streit darüber, ob die Betreiblmg gegen den Ehemann eine Haushaltungsschuld betreffe, so muss der Ehefrau Gelegenheit gegeben werden, diesen Streit zum Austrag zu bringen, und bleibt schon deshalb nichts anderes übrig, als den Gläubiger für die Geltendmachung der subsidiären Haftung der Ehefrau für Haushaltungsschulden des Ehe- mannes auf die Anhebung einer besonderen Betreibung gegen die Ehefrau zu verweisen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer ; Der Rekurs wird begründet erklärt und die Lohnpfän- dung aufgehoben.
6. Entscheid vom a3. Februar 1936 i. S. Oeseh. Wer gemäss Art. III SchKG an der Pfändung teilnimmt (p r i _ v i leg i e r t e Ans chI u s s P f ä n dun g), hat keinen An- spruch auf den Erlös von G e gen s t ä n den, die von D r i t t e n an g e s pro c h e n w u r den, wenn nicht er selbst, sondern nur der betreibende Gläubiger die Drittan- sprache bestritten und allfällig einen Widerspruchsprozess geführt hat. Celui qui participe a une saisie en conformite de l'art. 111 LP (participation sans poursuite prealable), n'a pas droit au AS 61 IJI - 1935 2
18 Schuldbet.reibungs- \md Konkursrecht. No 6. produit de Ia realisation de biens revendiques par des tiers, Iorsque ce n:est pas lui mais seulement le creancier poursuivant qui a contest;e la revendication et, le cas ooheant, fait le proces. TI creditore, ehe partecipa ad un pignoramento in base all'art. 111 LEF (partecipazione non preceduta da esecuzione), non ha diritto al prodotto della realizzazione di un bene rivendicato da un terzo se Ia contestazione della rivendicazione e ev. Ia causa non furono fatte da lui ma dal creditore procedente. A. - An der Pfändung des E. Oesch gegen K. Thürle- mann für 2090 Fr. nahm des letzteren Ehefrau für 17,000 Franken teil. Ein Teil der gepfändeten Gegenstände wurde, sei es vom Sohn, sei es von der Tochter des Betrie- benen zu Eigentum angesprochen, sei es als Eigentum anderer Dritter bezeichnet. Einzig Oesch bestritt die Eigentumsansprachen, die daraufhin nicht rechtzeitig weiterverfolgt wurden. Im Kollokationsplan teilte das Betreibungsamt Littau den Erlös aus diesen Gegenständen von 1210 Fr. 30 Cts. dem Oesch, den Erlös aus den übrigen gepfändeten Gegenständen von 1627 Fr. 85 Cts. der Frau Thürlemann zu. Hiegegen führte Frau Thürlemann Be- schwerde mit dem Antrag auf Erstellung eines neuen Kol- lokationsplanes, in welchem ihr der ganze Erlös auf den privilegierten Teil ihrer Frauengutsforderung von 8500 Fr. anzuweisen sei. B. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 14. Januar 1935 die Beschwerde grundsätzlich gutgeheissen. O. - Diesen Entscheid hat die Konkursverwaltung des Oesch an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Die Vorinstanz meint, wer gemäss Art. 111 SchKG an einer Pfändung teilnehme, zumal die Ehefrau des Betrie- benen, habe keine Befugnis zur Bestreitung von Drittan- sprachen und bedürfe einer solchen Befugnis auch gar nicht. Letzteres wäre nur unter der Voraussetzung richtig, dass die Ehefrau ohne weiteres auch am Gewinn des vom Seh,ldbf>treibungs- und Konlrursrecht. NQ 6. 19 betreibenden Gläubiger allein geführten Widerspruchs- prozesses teilnähme, ja den Gewinn sogar im Umfang ihres Konkursprivilegs ausschliesslich für sich in Anspruch nehmen könnte. Dies ist jedoch als durchaus unbillig abzu- lehnen. Wenn es der Ehefrau zwar regelmässig versagt ist, selbständig die Zwangsvollstreckung gegen den Ehemann zu betreiben, also selbst ein Betreibungsbegehren, folglich auch ein Fortsetzungsbegehren und, nach einmal erfolgter Teilnahme an einer von einem Dritten verlangten und für ihn vollzogenen Pfändung, das Verwertungsbegehren zu stellen, so lässt sich hieraus nicht der Schluss ziehen, dass auch weitere betreibungsrechtliche Vorschriften auf sie nicht zutreffen, sobald es einmal zu ihrer Teilnahme an der Pfändung eines Dritten gegen den Ehemann gekommen ist. Insbesondere ist nicht einzusehen, warum nicht in Anwendung von Art. 106 SchKG auch der Ehefrau eine Frist von zehn Tagen anzusetzen sei, innerhalb welcher sie Drittansprachen an den gepfändeten Gegenständen beim Betreibungsamt bestreiten könne, und, wenn keine Be- streitUng von ihrer Seite erfolgt, die Drittansprache als von ihr anerkannt gelte. Weiterer Vorkehren der Ehefrau hätte es im vorliegenden Falle ja nicht bedurft, damit sie sich die (allfällig privilegierte) Teilnahme am Erlös auch aus den angesprochenen Gegenständen in Konkurrenz mit dem ebenfalls bestreitenden betreibenden Gläubiger, even- tuell mit Vorrecht, hätte sichern können. Infolge Unter- bleibens dieser Vorkehr kann die Ehefrau nichts mehr für sich daraus herleiten, dass die angesprochenen Gegenstände gleichwohl in dieser Betreibung, eben zufolge der Bestrei- tung des betreibenden Gläubigers, zur Verwertung gelangt s~d. Freilich hätte sich die Ehefrau durch die Bestreitung die Gefahr zugezogen, mit den Drittansprechern, zumal ihren Kindern, Prozesse führen zu müssen, von denen dahinstand, ob sie nötig oder auch nur nützlich sein werden. Vor allem konnten die Prozesse ohne Nachteil unterbleiben, insoweit nur die Ehefrau, nicht auch der betreibende Gläubiger Oesch die Drittansprachen bestritt.
20 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 7. Indessen wird. die Ehefrau bloss eine für diesen Fall bedingte Bestreitung erklären können, und hievon abge- sehen wird sich fragen, ob das Betreibungsamt auf eine nur von der Ehefrau, dagegen nicht von betreibenden Gläu- bigern erklärte Bestreitung hin überhaupt dem Drittan- sprecher Klagefrist ansetzen solle. Als unnötig und unnütz würde sich ein solcher Prozess der Ehefrau ferner nachträglich erweisen, wenn kein Verwertungsbegehren gestellt werden sollte. Allein auf diesen ohne nachträgliche . Zahlung kaum vorkommenden Ausnahmefall braucht keine Rücksicht genommen zu werden. Wenn aber der Ehemann in der Lage ist, die Betreibung rechtzeitig durch Zahlung zu erledigen, so wird die Ehefrau in den allermeisten Fällen darüber aufgeklärt sein, dass sie die den Widerspruchs- prozess provozierende Bestreitung der Drittansprachen ohne Nachteil unterlassen darf, oder allfällig nachträglich die ihr unbequeme Zahlung verhindern können. Unnütz wäre ein Widerspruchsprozess für die Ehefrau endlich auch dann, wenn ihr Recht auf privilegierten Pfändungsan- schluss bestritten wird, gerichtlich geltend gemacht werden muss und verneint werden sollte. Indessen wird in einem solchen Falle der Ehefrau die Sistierung des Widerspruchs- prozesses nicht verweigert werden können, gleichgültig ob auch der betreibende Gläubiger hievon so oder anders betroffen werden mag. Demnach erkennt die SchUldbetr.- u. Konkur8kammer : Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Beschwerde abgewiesen.
7. Arr&t du a5 fevrier dans Ia cause Kuller. L'ineessibilite des prestations d'une caisse eantonale de retraites ne peut etre opposee a l'epouse du retraite, sans violation du droit fooeral. Ces prestations peuvent done etre saisies, sous deduetion du minimum prevu a l'art. 93 LP, dans une pour- suite pour aliments intentee par la femme a son mari. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 7. 21 Die Unabtretbarkeit der Leistungen einer kantonalen Pensions- kasse kann der Ehefrau des Rentenbezügers nicht ohne Ver- letzung des Bundesrechtes entgegengehalten werden. In einer Betreibung, welche die Ehefrau gegen den Ehemann für 1!nter- haltsforderungen angehoben hat, können daher solche LeIstun- gen im Rahmen von Art. 93 SchKG gepfändet werden. L'incessibilita delle prestazioni di una cassa-pensioni cantonale non pun essere opposta aHa moglie deH'avente .dir~tto. senza violazione deI diritto federale. Ques te prestazlom possono essere pignorate - sotto deduzione deI minimo previsto all'art. 93 LEF - in un'esecuzione per alimenti promossa daIla moglie contro il marito. A. - Sieur Jean Muller et Dame Stephanie Muller se sont maries il y a quelques annees. Le mari, age de plus de 60 ans, etait fonctionnaire retraite de l'administration publique genevoise. La pension qu'il touche encore actuel- lement est de 314 fr. par mois. Les epoux sont actuellement en instance de divorce. Par jugement de mesures provisionnelles du 13 fevrier 19~4, la Cour a condamne le mari a payer a sa femme une penSIOn alimentaire de 100 fr. par mois pendant Ia duree de l'ins- tance. B. - Dame Muller a introduit une poursuite contre son mari en paiement d'un arriere de pension s'elevant a 600 fr. Suivant pro ces-verbal de saisie notifie le 13 no- vembre 1934, l'office des poursuites de Geneve a constate que le debiteur n'avait pas d'autres biens que sa pension de retraite, et il a declare ladite pension entierement insaisissable, parce qu'incessible aux termes du droit cantonal. O. - Dame Muller a porte plainte a l'autorite de sur- veillance, qui l'a deboutee par prononce du 2 fevrier 1935. D. - Par acte depose en temps utile, Dame Muller a recouru a la Chambre des Poursuites et des Faillites du Tribunal federal, en reprenant ses conclusions de premiere instance, qui tendent a ce qu'une retenue de 150 fr. par mois soit ordonnee sur la pension de retraite du debiteur.