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70_III_7

BGE 70 III 7

Bundesgericht (BGE) ·III · 1944-02-11 · Deutsch CH
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2. Entscheid vom 11. Februar 1944 i. S. Hübscher. Lohnpfändung, Art. 93 SehKG. Anspruch des in verpfändetem eigenem Hause wobnende~ Schuld- ners auf angemessene Einrechnung der Hypothekarzmsen (als Wobnu.ngskosten) in das Existenzminimum. Sai8ie de 8alaire. Art. 93 LP. Si le debiteur habite Ba propre maison et qu'elle soit hypothe- quee, il ale droit d'exiger, qu'a titre de loyer on t~e1ine u.n .c~mpte equita.ble des interets hypothecaires pour 10. fixation du mmlmllIn indispensable a son entretien. Pignorameneo di ealario. Art. 93 LET-'. . Se il debitore abita 10. propria casa, sulla quale gravano lpoteche. ha il diritto di esigere ehe 0. titolo di pigione si ~ga equo oonto

8 Sllhuldbetreibungs- und Konkursreoht. N° 2. degli interessi ipotecan per stabilire il minimo indispensabile sI suo sostentamento. 1Ias Betreibungsamh Baar erachtete das monatliche Lohneinkommen des Schuldners von Fr. 295.- für unpfandbar, da das Existenzminimum Fr. 300.- betrage (Fr. 195.- für die Ernährung und Bekleidung zweier Personen, Fr. 25.- für Beiträge an Sozialwerke und Fr. 80.- für die Wohnung). Die Gläubigerin führte Be- schwerde mit dem Begehren, der für die Wohnung berech- neteBetrag sei für pfändbar zu erklären, da der Schuldner im eigenen Hause wohne. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, welchen Entscheid die Gläubi- gerin an das Bundesgericht weiterzog. Die Sch'Uldbetreib'Ungs- und Konkurskammer zieht in Erwäg'Ung : Wohnt der Betriebene wie im vorliegenden Falle auf verpfändetem eigenem Grund und Boden, so kann er sich die unumgängliche Wohnung nur durch Verzinsung der Grundpfandschulden sichern, und hat er daher nach Art. 93 SchKG Anspruch auf Einrechnung der Zinslei- stungen In das Existenzminimum im gleichen Umfange wie im Falle, dass er auf eine Mietwohnung angewiesen wäre (BGE 61 III 115). Freilich ist es möglich, dass er die eigene Wohnung eine Zeitlang auch ohne Bezahlung der Hypothekarzinsen behalten kann. .Allein die Gewährung des Existenzminimums soll ihn eben davor bewahren, für lebensnotwendige Bedürfnisse neue Schulden eingehen oder alte unbezahlt lassen zu müssen, bloss um der in Betreibung gesetzten Forderung den Vortritt zu geben. Nichts Gegenteiliges darf aus der ja auch beim Mietver- hältnis bestehenden Möglichkeit hergeleitet werden, dass der Schuldner den für dieWohnungskosten berechneten Teil des Existenzminimums diesem Zweck entfremde, abgesehen davon, dass im vorliegenden Falle die Gläu- bigerin einem solchen Missbrauch dadurch begegnen könnte, dass sie die Liegenschaft des Schuldners pfänden Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 3. 9 und ohne Verzug verwerten liesse. - Dass die Vorinstanz bei der Bemessung der unumgänglichen Wohnungskosten das Bundesrecht nach irgendeiner Richtung verletzt habe, ist weder geltend gemacht noch sonstwie ersichtlich. Demnach erkenn;{, die Sch'Uldbetr.- '11,. Konk'Urskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.