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61_III_106

BGE 61 III 106

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

l treihungs. une! KOllkul'"recht. XO 30.

3'). Auszug aus dem Entscheid vom ao. Juni 1935

.

i. S. Staub.

Sperre YOIl P ach t z ins f 0 I' der u n gen in der Grundpfand-

betreibung für Zinsen; Pfändung der gleichen Pachtzinsfor-

tkrungen für einen anderen Gläubiger.

Versteigerung der

Lipgensehalt unter Deckung der Grundpfand zinsen, jedoch

mit Ausfall eines Teiles des Pfaudkapitals, Unzulässigkeit der

Cberlassung der Pachtzinsforderungen an den Grundpfand-

gläubiger zur Eintreibung gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG.

PouTh'lüte en realisation d'hypotheque; avis de l'office au fel'lruer

d'avoir a payer desormais les fermages en ses mains. Saisie

de ces memes fermages au profit d'un autra creancier. Vente

aux encheres de l'immeuble pour un prix couvrant les inMrets

des creances hypothecaires, mais Iaissant a decouvert une

partie du capital. Il n'est pas admissible de deIeguer au crean-

eier hypothecaire le droit de poursuivre le payement des fer- .

mages. Inapplicabilite de l'art. 131 aI. 2 LP.

Esecuzione in via di realizzazione di interessi ipotecari. -

Diffida

dell'ufficio all'affitt,uario di pagare gli affitti soltanto all'ufficio.

Pignoramento degli stessi crediti dipendenti da affitto a favore

di altro creditore. -

Vendita all'asta deI fondo ad un prezzo

ehe copre I 'ammontare degli affitti, ma lascia scoperto una parte

deI capitale. -

Non e lecito delegare al creditore ipotecario

la facoita di procedere per il pagamento degli affitti. -

InappIi-

cabilita dell'art. 1 131 cap. 2 LEF.

Die st. gallische Kantonalbank in Flawil hatte für Grund-

pfandzinsen nebst Akzessorien gegen JosefStaub in Zuzwil

Betreibungen auf Verwertung seiner Liegenschaft in

o b erb ü ren angehoben und die Sperre des Pachtzinses

verlangt. Später wurde in der gewöhnlichen Betreibung

eines anderen Gläubigers gegen Josef Staub jene Pacht-

zinsforderung durch das Betreibungsamt Z u z w i I ge-

pfändet.

Auf das Verwertungsbegehren der Kantonalbank hin,

deren Grundpfandforderungen insgesamt 53,814 Fr. be-

trugen, wurde die Liegenschaft am 8. Januar 1935 um

.')2,600 Fr. versteigert. Ein Verteilungsplan ist jedoch

wegen Differenzen über das Entgelt für die Bewirtschaftung

i"eit der Stellung des Verwertungsbegehrens noch nicht auf-

Schuldloetreibungs. und Konkursrecht. No 30.

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gestellt worden. Am 24. Januar stellte die Kantonalbank

beim Betreibungsamt Oberbüren « mit Rücksicht auf den

... entstandenen Pfandausfall » « das Begehren um Abtre-

tung der strittigen Pachtzinsforderungen ... zur Eintrei-

bung gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG », welchem noch am

gleichen Tage Folge gegeben wurde.

Auf das Verwertungsbegehren des andern Gläubigers

in der Pfändungsbetreibung gegen Josef Staub ersteigerte

jener am 7. Februar 1935 die gepfändete Pachtzinsfor-

derung.

Im Streit zwischen ihm und der Kantonalbank über die

Pachtzinsforderung hat daB Bundesgericht dem ersteren

den Vorzug gegeben,

aus den Gründen :

Da die Kantonalbank nur Grundpfandzinsforderungen

in Betreibung gesetzt hat, ist nur für diese Grundpfand-

zinsforderungen die Pfandhaft auf die streitige Pachtzins-

forderung ausgedehnt worden. Nun gilt aber auch für die

Anrechnung des Steigerungserlöses gemäss Art. 7 ZGB

die allgemeine Vorschrift des Art. 87 OR; danach wird die

Verteilung so vorzunehmen sein, daBs sämtliche Grund-

pfandzinsen gedeckt sind und nur ein Teil des Kapitals

der Grundpfandforderung der Kantonalbank im letzten

Rang ungedeckt ist, also eine Grundpfandforderung, zu

deren Gunsten die. Pfandhaft nie auf die Pachtzinsfor-

derung ausgedehnt wurde. Zudem ist die Betreibung,

welche die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Pachtzins-

forderung zugunsten der Grundpfandzinse nach sich zog.

infolge der sie deckenden Verwertung der Pfandliegen-

schaft erloschen und damit auch die von ihr hervorge-

brachte Ausdehnung der Pfandhaft auf die Pachtsinzfor-

derung. Unter beiden Gesichtspunkten stand und Rteht

daher der Kantonalbank seit dem Tage der Versteigerung

der Liegenschaft keine Pfandhaft mehr an den streitigen

Pachtzinsforderungen zu. Sie hat denn auch deren Über-

weisung zur Eintreihullg nicht unter Berufung auf ein

S"hulllbet.reibungs- Ullll Konknrsrecht. Xo 31.

Pfandrecht d~ran verlangt, sondern unter Berufung auf

den erlitteneq. Pfandausfall. Aus dem Pfandausfall kann

jedoch der Pfandgläubiger nichts weiteres herleiten, als

dass er dafür ohne neuen Zahlungsbefehl gewöhnliche

Betreibung auf Pfändung (oder Konkurs) am ordentlichen

Betreibungsort führen kann (Art. 158 SchKG). Fehlt es

somit seit dem 8. Januar an irgendwelcher betreibungs-

rechtlichen Beziehung der Kantonalbank zu den streitigen

Pachtzinsforderungen, so steht jene Pachtzinsforderung

nebst allen Nebenrechten heute dem andern Gläubiger zu,

welcher sie auf Grund seiner Pfändung auf der Zwangs-

versteigerung erworben hat.

31. Entsoheid vom 29. Juni 1935 i. S. FloriD.

A r res tor t für durch G run d p fan d ver s c h r e i b u n g

versicherte Forderungen ist der Liegenschaftsort.

Le lieu du sequestre de Ja creance garantie par gage immobilier

(a l'exclusion de la cooule hypotMcaire et de la lettre de rente)

est au lieu de la situation de l'immeubie.

IllllOgo di sequestro di un credito garantito da ipoteca e quello

della situazione deI fondo.

,Mit der vorliegenden, auf örtliche Unzuständigkeit ge-

stützten Beschwerde verlangt G. Casati in Lugano Aufhe-

btmg des vom Betreibungsamt Rorschach gegen ihn voll-

zogenen Verlustschein-Arrestes auf eine Forderung, die

durch eine in Rorschach befindliche Liegenschaft (ver-

mittelst Grundpfandverschreibung) grundpfandversichert

ist. Die kantonalen Aufsichtsbehörden haben die Be-

schwerde gutgeheissen. Den Entscheid der oberen Auf-

sichtsbehörde vom 17. Juni 1935 hat der Arrestgläubiger

an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf

Aufhebung desselben.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskamme-r

zieht in Erwägung :

Gemäss Art. 272 SchKG wird der Arrest von der zu-

ständigen Behörde des Ortes bewilligt, wo das Vermögens-

Schuldbctreibungs- und Konkul'Srecht. ~o 31.

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stück sich befindet. Zu entscheiden ist nicht, ob eine Aus-

nahme von diesem Satze zuzulassen sei, sondern einfach,

wo eine durch Grundpfandverschreibung gesicherte For-

derung « sich befindet ». Gewöhnliche (nicht wertpapier-

mässig verbriefte) Forderungen werden von der ständigen

Rechtsprechung als regelmässig am Wohnort ihres Gläu-

bigers, also des Arrestschuldners, befindlich angesehen

(BGE 56 III 230). Ausnahmsweise aber werden aus prak-

tischen Gründen solche Forderungen als am Wohnort ihres

Schuldners, des Drittschuldners, befindlich angesehen,

wenn ihr Gläubiger, der Arrestschuldner, keinen Wohnsitz

in der Schweiz hat (BGE 31 I 200 =

Sep.-Aug. 8, 59).

Ebenso sprechen praktische Gründe dafür, dass (nicht wert-

papiermässig verbriefte) Forderungen, die durch Ver-

pfandung von Sachen sichergestellt worden sind, als da

befindlich angesehen werden, wo sich die verpfändete

Sache befindet, zumal wenn es eine Liegenschaft ist. Ge-

wöhnlich liegt der Vermögenswert einer pfandversicherten

Forderung im Wert der verpfändeten Sache, ist also letz-

tere wirtschaftlich die ((Hauptsache», weshalb die pfand-

versicherten Forderungen auch gar nicht als persönliche

Ansprachen im Sinne von Art. 59 der Bundesverfassung

betrachtet werden. Dieser Wert, von dem das Steige-

rungsangebot abhängig gemacht wird, ist am zuverlässig-

sten am Ort der verpfändeten Sache selbst zu beurteilen.

Wird die Verwertung der pfandversicherten Forderungen

hieher verlegt, so lässt sie also ein günstigeres Ergebnis er-

warten. Dieses Ziel wird ohne weiteres erreicht, wenn

die pfandversicherten Forderungen als am Orte der ver-

pfändeten Sache liegend angesehen werden, weil Pfändung

und Verwertung regelmässig hier stattzufinden haben

(Art. 89 SchKG und JAEGER, N. 3 zu SchKG 122). Freilich

wird dadurch einer der an sich wenig erwünschten Fälle

geschaffen, wo andere betreibende Gläubiger nicht von

dem allgemein für die Pfändung zuständigen Betreibungs-

amt in Erfahrung bringen können, ob sie der Teilnahme

eines Arrestgläubigers an der Pfandung gemäss Art. 281

SchKG ausgesetzt' seien, sondern sicherst nachträglich