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l treihungs. une! KOllkul'"recht. XO 30.
3'). Auszug aus dem Entscheid vom ao. Juni 1935
.
i. S. Staub.
Sperre YOIl P ach t z ins f 0 I' der u n gen in der Grundpfand-
betreibung für Zinsen; Pfändung der gleichen Pachtzinsfor-
tkrungen für einen anderen Gläubiger.
Versteigerung der
Lipgensehalt unter Deckung der Grundpfand zinsen, jedoch
mit Ausfall eines Teiles des Pfaudkapitals, Unzulässigkeit der
Cberlassung der Pachtzinsforderungen an den Grundpfand-
gläubiger zur Eintreibung gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG.
PouTh'lüte en realisation d'hypotheque; avis de l'office au fel'lruer
d'avoir a payer desormais les fermages en ses mains. Saisie
de ces memes fermages au profit d'un autra creancier. Vente
aux encheres de l'immeuble pour un prix couvrant les inMrets
des creances hypothecaires, mais Iaissant a decouvert une
partie du capital. Il n'est pas admissible de deIeguer au crean-
eier hypothecaire le droit de poursuivre le payement des fer- .
mages. Inapplicabilite de l'art. 131 aI. 2 LP.
Esecuzione in via di realizzazione di interessi ipotecari. -
Diffida
dell'ufficio all'affitt,uario di pagare gli affitti soltanto all'ufficio.
Pignoramento degli stessi crediti dipendenti da affitto a favore
di altro creditore. -
Vendita all'asta deI fondo ad un prezzo
ehe copre I 'ammontare degli affitti, ma lascia scoperto una parte
deI capitale. -
Non e lecito delegare al creditore ipotecario
la facoita di procedere per il pagamento degli affitti. -
InappIi-
cabilita dell'art. 1 131 cap. 2 LEF.
Die st. gallische Kantonalbank in Flawil hatte für Grund-
pfandzinsen nebst Akzessorien gegen JosefStaub in Zuzwil
Betreibungen auf Verwertung seiner Liegenschaft in
o b erb ü ren angehoben und die Sperre des Pachtzinses
verlangt. Später wurde in der gewöhnlichen Betreibung
eines anderen Gläubigers gegen Josef Staub jene Pacht-
zinsforderung durch das Betreibungsamt Z u z w i I ge-
pfändet.
Auf das Verwertungsbegehren der Kantonalbank hin,
deren Grundpfandforderungen insgesamt 53,814 Fr. be-
trugen, wurde die Liegenschaft am 8. Januar 1935 um
.')2,600 Fr. versteigert. Ein Verteilungsplan ist jedoch
wegen Differenzen über das Entgelt für die Bewirtschaftung
i"eit der Stellung des Verwertungsbegehrens noch nicht auf-
Schuldloetreibungs. und Konkursrecht. No 30.
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gestellt worden. Am 24. Januar stellte die Kantonalbank
beim Betreibungsamt Oberbüren « mit Rücksicht auf den
... entstandenen Pfandausfall » « das Begehren um Abtre-
tung der strittigen Pachtzinsforderungen ... zur Eintrei-
bung gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG », welchem noch am
gleichen Tage Folge gegeben wurde.
Auf das Verwertungsbegehren des andern Gläubigers
in der Pfändungsbetreibung gegen Josef Staub ersteigerte
jener am 7. Februar 1935 die gepfändete Pachtzinsfor-
derung.
Im Streit zwischen ihm und der Kantonalbank über die
Pachtzinsforderung hat daB Bundesgericht dem ersteren
den Vorzug gegeben,
aus den Gründen :
Da die Kantonalbank nur Grundpfandzinsforderungen
in Betreibung gesetzt hat, ist nur für diese Grundpfand-
zinsforderungen die Pfandhaft auf die streitige Pachtzins-
forderung ausgedehnt worden. Nun gilt aber auch für die
Anrechnung des Steigerungserlöses gemäss Art. 7 ZGB
die allgemeine Vorschrift des Art. 87 OR; danach wird die
Verteilung so vorzunehmen sein, daBs sämtliche Grund-
pfandzinsen gedeckt sind und nur ein Teil des Kapitals
der Grundpfandforderung der Kantonalbank im letzten
Rang ungedeckt ist, also eine Grundpfandforderung, zu
deren Gunsten die. Pfandhaft nie auf die Pachtzinsfor-
derung ausgedehnt wurde. Zudem ist die Betreibung,
welche die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Pachtzins-
forderung zugunsten der Grundpfandzinse nach sich zog.
infolge der sie deckenden Verwertung der Pfandliegen-
schaft erloschen und damit auch die von ihr hervorge-
brachte Ausdehnung der Pfandhaft auf die Pachtsinzfor-
derung. Unter beiden Gesichtspunkten stand und Rteht
daher der Kantonalbank seit dem Tage der Versteigerung
der Liegenschaft keine Pfandhaft mehr an den streitigen
Pachtzinsforderungen zu. Sie hat denn auch deren Über-
weisung zur Eintreihullg nicht unter Berufung auf ein
S"hulllbet.reibungs- Ullll Konknrsrecht. Xo 31.
Pfandrecht d~ran verlangt, sondern unter Berufung auf
den erlitteneq. Pfandausfall. Aus dem Pfandausfall kann
jedoch der Pfandgläubiger nichts weiteres herleiten, als
dass er dafür ohne neuen Zahlungsbefehl gewöhnliche
Betreibung auf Pfändung (oder Konkurs) am ordentlichen
Betreibungsort führen kann (Art. 158 SchKG). Fehlt es
somit seit dem 8. Januar an irgendwelcher betreibungs-
rechtlichen Beziehung der Kantonalbank zu den streitigen
Pachtzinsforderungen, so steht jene Pachtzinsforderung
nebst allen Nebenrechten heute dem andern Gläubiger zu,
welcher sie auf Grund seiner Pfändung auf der Zwangs-
versteigerung erworben hat.
31. Entsoheid vom 29. Juni 1935 i. S. FloriD.
A r res tor t für durch G run d p fan d ver s c h r e i b u n g
versicherte Forderungen ist der Liegenschaftsort.
Le lieu du sequestre de Ja creance garantie par gage immobilier
(a l'exclusion de la cooule hypotMcaire et de la lettre de rente)
est au lieu de la situation de l'immeubie.
IllllOgo di sequestro di un credito garantito da ipoteca e quello
della situazione deI fondo.
,Mit der vorliegenden, auf örtliche Unzuständigkeit ge-
stützten Beschwerde verlangt G. Casati in Lugano Aufhe-
btmg des vom Betreibungsamt Rorschach gegen ihn voll-
zogenen Verlustschein-Arrestes auf eine Forderung, die
durch eine in Rorschach befindliche Liegenschaft (ver-
mittelst Grundpfandverschreibung) grundpfandversichert
ist. Die kantonalen Aufsichtsbehörden haben die Be-
schwerde gutgeheissen. Den Entscheid der oberen Auf-
sichtsbehörde vom 17. Juni 1935 hat der Arrestgläubiger
an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf
Aufhebung desselben.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskamme-r
zieht in Erwägung :
Gemäss Art. 272 SchKG wird der Arrest von der zu-
ständigen Behörde des Ortes bewilligt, wo das Vermögens-
Schuldbctreibungs- und Konkul'Srecht. ~o 31.
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stück sich befindet. Zu entscheiden ist nicht, ob eine Aus-
nahme von diesem Satze zuzulassen sei, sondern einfach,
wo eine durch Grundpfandverschreibung gesicherte For-
derung « sich befindet ». Gewöhnliche (nicht wertpapier-
mässig verbriefte) Forderungen werden von der ständigen
Rechtsprechung als regelmässig am Wohnort ihres Gläu-
bigers, also des Arrestschuldners, befindlich angesehen
(BGE 56 III 230). Ausnahmsweise aber werden aus prak-
tischen Gründen solche Forderungen als am Wohnort ihres
Schuldners, des Drittschuldners, befindlich angesehen,
wenn ihr Gläubiger, der Arrestschuldner, keinen Wohnsitz
in der Schweiz hat (BGE 31 I 200 =
Sep.-Aug. 8, 59).
Ebenso sprechen praktische Gründe dafür, dass (nicht wert-
papiermässig verbriefte) Forderungen, die durch Ver-
pfandung von Sachen sichergestellt worden sind, als da
befindlich angesehen werden, wo sich die verpfändete
Sache befindet, zumal wenn es eine Liegenschaft ist. Ge-
wöhnlich liegt der Vermögenswert einer pfandversicherten
Forderung im Wert der verpfändeten Sache, ist also letz-
tere wirtschaftlich die ((Hauptsache», weshalb die pfand-
versicherten Forderungen auch gar nicht als persönliche
Ansprachen im Sinne von Art. 59 der Bundesverfassung
betrachtet werden. Dieser Wert, von dem das Steige-
rungsangebot abhängig gemacht wird, ist am zuverlässig-
sten am Ort der verpfändeten Sache selbst zu beurteilen.
Wird die Verwertung der pfandversicherten Forderungen
hieher verlegt, so lässt sie also ein günstigeres Ergebnis er-
warten. Dieses Ziel wird ohne weiteres erreicht, wenn
die pfandversicherten Forderungen als am Orte der ver-
pfändeten Sache liegend angesehen werden, weil Pfändung
und Verwertung regelmässig hier stattzufinden haben
(Art. 89 SchKG und JAEGER, N. 3 zu SchKG 122). Freilich
wird dadurch einer der an sich wenig erwünschten Fälle
geschaffen, wo andere betreibende Gläubiger nicht von
dem allgemein für die Pfändung zuständigen Betreibungs-
amt in Erfahrung bringen können, ob sie der Teilnahme
eines Arrestgläubigers an der Pfandung gemäss Art. 281
SchKG ausgesetzt' seien, sondern sicherst nachträglich