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8dlUltlbetreibnng~. und KonkUl'Sl'Ccht. No 29.
29. Entscheid. vom a3. Ma.i 1935 i. S. Borer.
Dem Gläubiger ist auch dann ohne weiteres gemäss Art. 1 01)
Sc h K G F I' ist zur K 1 a g e anzusetzen, wenn nur der
Schuldner den Dritten, bei dem sich die gepfändete (lmkörper-
liehe) Sache befindet, als deren Eigentümer bezeichnet. Be-
nützt von mehreren Gruppengläubigern einer die Frist nicht,
sei es auch, weil er weiss, dass der Dritte das Eigentum gar nicht
beanspnlCht, so gilt der Anspruch des Dritten doch als von ihm
zum Vorteil der anderen Gruppengläubiger anerkannt.
Le delai prevu par l'art. 109 LP doit etre fixe au creancier mame
dans le cas 01'1 e'est le debiteur qui allegue que le bien saisi
(bien incorporel), qui se trouve en la possession d'un tiers, est la
propriete de ce dernier. Si Fun des creanciers d'une serie
n'utilise pas 1e delai, mt-ce meme parce qu'il sait que le tiers
ne l'evendique en realite aucun droit sur 1e bien en question,
le droit allegue par le debiteur doit etre neanmoins tenu pour
reconnu par 1edit creaneier au profit des autres ereaneiers
de la serie.
n termine pre'O-isto dell'art. 109 LEF dev'essere assegnato al ere-
ditore anehe quando si eildebitore ehe pretende, essere la
eosa (eosa ineorporea), in possesso d'un terzo, proprietit. di
quest'ultimo. Se uno dei ereditori di un gruppo non proeede
entro il termine -
anche perche sa. ehe il terzo stesso non
rivendica a1eun diritto sul bene in questione -
il diritto
allegato dal debitore deve nondimeno ritenersi come ricono-
sciuto da quel creditore a vantaggio degli altri creditori deI
gruppo.
A. -
In der Betreibung des Franz Buri gegen Josef
Borer pfändete das Betreibungsamt Bern am 25. Januar
1934 in Anwesenheit des Schuldners vom monatlichen Lohn
desselben von 450 Fr. je 100 Fr. Die Ehefrau des Schuld-
ners erklärte, an dieser Pfändung für 71,412 Fr. 50 Cts.
teilnehmen zu wollen; doch wurde ihr Anspruch von Buri
bestritten und musste sie deswegen Klage erheben, über
die noch nicht entschieden ist. Laut der Pfändungsurkunde
erschien der Schuldner am 30. Januar 1934 auf dem Be-
treibungsamt und erklärte, « dass er die vorgenommene
Lohnpfändung unter keinen Umständen anerkennen könne,
da eine Lohnabtretung vom 14. August 1933 von 200 Fr.
Schuldbetreibungs. Ulld Konkmsrecht. ::\0 20.
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per Monat existiere zugunsten Frau Karoline Krug in
Graz, vertreten durch Dr. Gerber, Fürsprecher in Bern,
und zwar für einen Betrag von zirka 26,000 Fr.» Darauf-
hin setzte das Betreibungsamt gemäss Art. 109 SchKG
den Gläubigern eine Frist von 10 Tagen an, innerhalb wel-
cher sie betreffend dem Abtretungsanspruch der Frau
Karoline Krug in Graz beim zuständigen Gericht Klage
erheben können, mit dem Beifügen : « Stillschweigen gilt
als Anerkennung ». Eine solche Klage wurde nur von Buri
erhoben, nicht auch von der Ehefrau des Schuldners. Auf
die Zustellung der Klage hin erklärte Frau Krug, sie mache
keinerlei Anspruch auf die bei Borer gepfändeten 100 Fr.
und habe einen solchen Anspruch bis heute auch nie erho-
ben, eine allfällige anderweitige Erklärung Borers berühre
sie (Frau Krug) nicht, worauf das Gericht den Prozess
als gegenstandslos erklärte.
Als das Betreibungsamt vom Ergebnis der Pfändung
nichts an die Ehefrau des Schuldners zuteilte, führte diese
Beschwerde mit dem Antrag, der bezügliche Kollokations-
und Verteilungsplan sei aufzuheben und die Aufstellung
dieses Planes zu sistieren, bis der hängige Prozess um ihr
Anschlussrecht rechtskräftig beurteilt sei. Zur Begrün-
dung machte sie geltend : « Gestützt auf die Mitteilung
Borers (vom 30. Januar 1934) erfolgte die Fristansetzung
an die Gläubiger zur Bestreitung des derart angemeldeten
Drittanspruchs. In dem darauf zwischen Buri und Frau
Krug vor dem Richteramt II Bern eingeleiteten Wider-
spruchsprozess gab die letztere die Erklärung ab, dass sie
von der Anmeldung ihres Drittanspruchs durch J osef
Borer keine Kenntnis gehabt habe, dass sie auf die ge-
pfandeten Lohnbetreffnisse von 100 Fr. nie einen Anspruch
erhoben habe, noch einen solchen erhebe. Der Prozess
wurde def'halb als gegenstandslos beim Richteramt abge-
schrieben. In Tat und Wahrheit besass Frau Krug, die
Mutter der Beschwerdeführerin, von JosefBorer eine Lohn-
abtretung von 200 Fr. pro Monat. Mit keinem Worte hat
sie jedoch jemals zum Ausdruck gebracht, dass sich diese
w+
Schuldbetl'eibungs. und Konkursrecht. No 29.
Abtretung auf das gepfändete Betreffnis beziehe.
Da Frau Krug auf den gepfändeten Lohn nie einen An-
spruch erhob,' war die Ansetzung einer Frist zur gericht-
lichen Bestreitung eines solchen Anspruchs gegenstandslos
und konnte durch die Unterlassung einer solchen Bestrei-
tung der Beschwerdeführerin keinerlei Nachteil erwachsen.
Das Ergebnis der Lohnpfändung ist daher zwischen Buri
und Frau Borer je nach dem Ausgang des heute noch
hängigen Prozesses gemäss Art. lU SchKG zu verteilen.))
B. -
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 11. April
die Beschwerde abgewiesen. Den im übrigen auf Art. 109
Schlussatz und JAEGER, Note 20 zu SchKG 106, gestützten
EntscheidungsgrÜllden ist zu entnehmen : « lVIit Bezug auf
die fraglicbe Lohnpfändung muss die Beschwerdefübrerin
ein monatliches Einkommen des Schuldners von nur 250 Fr.
gegen sich gelten lassen, das bei dem geschilderten Sach-
verhalt -
Familie bestehend aus den Ehegatten und einem
zwölf jährigen Kind, monatliche Wohnungsmiete 120 Fr.-
eine Lohnpfändung offenbar nicht ermöglichte.))
O. -
Diesen Entscheid bat die Beschwerdeführerin an
das Bundesgericht weitergezogen.
Die 8chuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Art. 109 SchKG sieht zwar die Einleitung des Wider-
spruchsverfahrens nur im Falle vor, dass der Dritte, bei
dem sich die gepfändete Sache befindet, selbst das Eigen-
tum oder ein Pfandrecht an derselben beansprucht,
während Art. 106 SchKG hiefür schon genügen lässt, dass
der Schuldner die gepfändete Sache a1s Eigentum oder
Pfand eines Dritten bezeichnet. Allein die Pfändung
unkörperlicber Sachen, zumal von Forderungen, die als
im Gewahrsam eines Dritten befindlich anzusehen sind,
setzt nicht voraus, dass der Betreibungsbeamte den
Pfändungsvollzug bei diesem Dritten vornehme, und gibt
somit dem Dritten keinen besonderen Anlass, seine Dritt-
ansprache zu erheben. Infolgedessen muss auch in diesem
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. ]1\0 29.
}f';;
Falle für die Einleitung des Widerspruchsverfahrens durch
Aufforderung 2.ur Klage an den betreibenden Gläubiger
schon genügen, dass der Schuldner, auf dessen Angaben
hin die Pfandung ohne weiteres vollzogen werden kann,
den gepfändeten Vermögensgegenstand als Eigentum oder
Pfand des dritten Gewahrsamsinhabers bezeichnet. Erhält
der betreibende oder ein sonstwie an der Betreibung teil-
nehmender Gläubiger eine solche Klagaufforderung, so
bleibt ihm nichts anderes übrig, als (entweder Beschwerde
zu führen, wenn er geltend machen will, dass die gepfändete
Forderung oder derg!. nicht im Gewahrsam des Drittan-
sprechers sei und daher die Parteirollen anders zu verteilen
seien, oder) binnen der gesetzten Frist gegen den als Dritt-
ansprecher bezeichneten Gewahrsamsinhaber gerichtliche
Klage zu erheben. Benützt er diese Frist nicht, so muss
die vom Schlussatz des Art. 109 SchKG angedrohte
Sanktion platzgreifen, dass der vom Schuldner angegebene
Anspruch des Dritten als anerkannt gelte, und zwar, wenn
der Dritte auch gar keinen Anspruch für sich erheben will,
doch zum Vorteil eines konkurrierenden Gläubigers, welcher
seinerseits die ihm angesetzte Klagefrist benützt hat.
Eine solche an eine Drittansprache anknüpfende Klage-
fristsetzung des Betreibungsamtes darf auch derjenige
Gläubiger nicht einfach in den Wind schlagen, welcher
weiss, dass der vom Schuldner bezeichnete Drittansprecher
gar keine Ansprache erheben will, jedoch nichts tut, um
den Dritten zu veranlassen, dafür zu sorgen, dass die
Klageaufforderung zurückgezogen und dadurch eine nutz-
lose Klageerhebung seitens anderer Teilnehmer an der
. Pfändung vermieden werde.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konl.;urskammei'
Der Rekurs wird abgewiesen.