opencaselaw.ch

61_III_102

BGE 61 III 102

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

102

8dlUltlbetreibnng~. und KonkUl'Sl'Ccht. No 29.

29. Entscheid. vom a3. Ma.i 1935 i. S. Borer.

Dem Gläubiger ist auch dann ohne weiteres gemäss Art. 1 01)

Sc h K G F I' ist zur K 1 a g e anzusetzen, wenn nur der

Schuldner den Dritten, bei dem sich die gepfändete (lmkörper-

liehe) Sache befindet, als deren Eigentümer bezeichnet. Be-

nützt von mehreren Gruppengläubigern einer die Frist nicht,

sei es auch, weil er weiss, dass der Dritte das Eigentum gar nicht

beanspnlCht, so gilt der Anspruch des Dritten doch als von ihm

zum Vorteil der anderen Gruppengläubiger anerkannt.

Le delai prevu par l'art. 109 LP doit etre fixe au creancier mame

dans le cas 01'1 e'est le debiteur qui allegue que le bien saisi

(bien incorporel), qui se trouve en la possession d'un tiers, est la

propriete de ce dernier. Si Fun des creanciers d'une serie

n'utilise pas 1e delai, mt-ce meme parce qu'il sait que le tiers

ne l'evendique en realite aucun droit sur 1e bien en question,

le droit allegue par le debiteur doit etre neanmoins tenu pour

reconnu par 1edit creaneier au profit des autres ereaneiers

de la serie.

n termine pre'O-isto dell'art. 109 LEF dev'essere assegnato al ere-

ditore anehe quando si eildebitore ehe pretende, essere la

eosa (eosa ineorporea), in possesso d'un terzo, proprietit. di

quest'ultimo. Se uno dei ereditori di un gruppo non proeede

entro il termine -

anche perche sa. ehe il terzo stesso non

rivendica a1eun diritto sul bene in questione -

il diritto

allegato dal debitore deve nondimeno ritenersi come ricono-

sciuto da quel creditore a vantaggio degli altri creditori deI

gruppo.

A. -

In der Betreibung des Franz Buri gegen Josef

Borer pfändete das Betreibungsamt Bern am 25. Januar

1934 in Anwesenheit des Schuldners vom monatlichen Lohn

desselben von 450 Fr. je 100 Fr. Die Ehefrau des Schuld-

ners erklärte, an dieser Pfändung für 71,412 Fr. 50 Cts.

teilnehmen zu wollen; doch wurde ihr Anspruch von Buri

bestritten und musste sie deswegen Klage erheben, über

die noch nicht entschieden ist. Laut der Pfändungsurkunde

erschien der Schuldner am 30. Januar 1934 auf dem Be-

treibungsamt und erklärte, « dass er die vorgenommene

Lohnpfändung unter keinen Umständen anerkennen könne,

da eine Lohnabtretung vom 14. August 1933 von 200 Fr.

Schuldbetreibungs. Ulld Konkmsrecht. ::\0 20.

103

per Monat existiere zugunsten Frau Karoline Krug in

Graz, vertreten durch Dr. Gerber, Fürsprecher in Bern,

und zwar für einen Betrag von zirka 26,000 Fr.» Darauf-

hin setzte das Betreibungsamt gemäss Art. 109 SchKG

den Gläubigern eine Frist von 10 Tagen an, innerhalb wel-

cher sie betreffend dem Abtretungsanspruch der Frau

Karoline Krug in Graz beim zuständigen Gericht Klage

erheben können, mit dem Beifügen : « Stillschweigen gilt

als Anerkennung ». Eine solche Klage wurde nur von Buri

erhoben, nicht auch von der Ehefrau des Schuldners. Auf

die Zustellung der Klage hin erklärte Frau Krug, sie mache

keinerlei Anspruch auf die bei Borer gepfändeten 100 Fr.

und habe einen solchen Anspruch bis heute auch nie erho-

ben, eine allfällige anderweitige Erklärung Borers berühre

sie (Frau Krug) nicht, worauf das Gericht den Prozess

als gegenstandslos erklärte.

Als das Betreibungsamt vom Ergebnis der Pfändung

nichts an die Ehefrau des Schuldners zuteilte, führte diese

Beschwerde mit dem Antrag, der bezügliche Kollokations-

und Verteilungsplan sei aufzuheben und die Aufstellung

dieses Planes zu sistieren, bis der hängige Prozess um ihr

Anschlussrecht rechtskräftig beurteilt sei. Zur Begrün-

dung machte sie geltend : « Gestützt auf die Mitteilung

Borers (vom 30. Januar 1934) erfolgte die Fristansetzung

an die Gläubiger zur Bestreitung des derart angemeldeten

Drittanspruchs. In dem darauf zwischen Buri und Frau

Krug vor dem Richteramt II Bern eingeleiteten Wider-

spruchsprozess gab die letztere die Erklärung ab, dass sie

von der Anmeldung ihres Drittanspruchs durch J osef

Borer keine Kenntnis gehabt habe, dass sie auf die ge-

pfandeten Lohnbetreffnisse von 100 Fr. nie einen Anspruch

erhoben habe, noch einen solchen erhebe. Der Prozess

wurde def'halb als gegenstandslos beim Richteramt abge-

schrieben. In Tat und Wahrheit besass Frau Krug, die

Mutter der Beschwerdeführerin, von JosefBorer eine Lohn-

abtretung von 200 Fr. pro Monat. Mit keinem Worte hat

sie jedoch jemals zum Ausdruck gebracht, dass sich diese

w+

Schuldbetl'eibungs. und Konkursrecht. No 29.

Abtretung auf das gepfändete Betreffnis beziehe.

Da Frau Krug auf den gepfändeten Lohn nie einen An-

spruch erhob,' war die Ansetzung einer Frist zur gericht-

lichen Bestreitung eines solchen Anspruchs gegenstandslos

und konnte durch die Unterlassung einer solchen Bestrei-

tung der Beschwerdeführerin keinerlei Nachteil erwachsen.

Das Ergebnis der Lohnpfändung ist daher zwischen Buri

und Frau Borer je nach dem Ausgang des heute noch

hängigen Prozesses gemäss Art. lU SchKG zu verteilen.))

B. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 11. April

die Beschwerde abgewiesen. Den im übrigen auf Art. 109

Schlussatz und JAEGER, Note 20 zu SchKG 106, gestützten

EntscheidungsgrÜllden ist zu entnehmen : « lVIit Bezug auf

die fraglicbe Lohnpfändung muss die Beschwerdefübrerin

ein monatliches Einkommen des Schuldners von nur 250 Fr.

gegen sich gelten lassen, das bei dem geschilderten Sach-

verhalt -

Familie bestehend aus den Ehegatten und einem

zwölf jährigen Kind, monatliche Wohnungsmiete 120 Fr.-

eine Lohnpfändung offenbar nicht ermöglichte.))

O. -

Diesen Entscheid bat die Beschwerdeführerin an

das Bundesgericht weitergezogen.

Die 8chuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Art. 109 SchKG sieht zwar die Einleitung des Wider-

spruchsverfahrens nur im Falle vor, dass der Dritte, bei

dem sich die gepfändete Sache befindet, selbst das Eigen-

tum oder ein Pfandrecht an derselben beansprucht,

während Art. 106 SchKG hiefür schon genügen lässt, dass

der Schuldner die gepfändete Sache a1s Eigentum oder

Pfand eines Dritten bezeichnet. Allein die Pfändung

unkörperlicber Sachen, zumal von Forderungen, die als

im Gewahrsam eines Dritten befindlich anzusehen sind,

setzt nicht voraus, dass der Betreibungsbeamte den

Pfändungsvollzug bei diesem Dritten vornehme, und gibt

somit dem Dritten keinen besonderen Anlass, seine Dritt-

ansprache zu erheben. Infolgedessen muss auch in diesem

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. ]1\0 29.

}f';;

Falle für die Einleitung des Widerspruchsverfahrens durch

Aufforderung 2.ur Klage an den betreibenden Gläubiger

schon genügen, dass der Schuldner, auf dessen Angaben

hin die Pfandung ohne weiteres vollzogen werden kann,

den gepfändeten Vermögensgegenstand als Eigentum oder

Pfand des dritten Gewahrsamsinhabers bezeichnet. Erhält

der betreibende oder ein sonstwie an der Betreibung teil-

nehmender Gläubiger eine solche Klagaufforderung, so

bleibt ihm nichts anderes übrig, als (entweder Beschwerde

zu führen, wenn er geltend machen will, dass die gepfändete

Forderung oder derg!. nicht im Gewahrsam des Drittan-

sprechers sei und daher die Parteirollen anders zu verteilen

seien, oder) binnen der gesetzten Frist gegen den als Dritt-

ansprecher bezeichneten Gewahrsamsinhaber gerichtliche

Klage zu erheben. Benützt er diese Frist nicht, so muss

die vom Schlussatz des Art. 109 SchKG angedrohte

Sanktion platzgreifen, dass der vom Schuldner angegebene

Anspruch des Dritten als anerkannt gelte, und zwar, wenn

der Dritte auch gar keinen Anspruch für sich erheben will,

doch zum Vorteil eines konkurrierenden Gläubigers, welcher

seinerseits die ihm angesetzte Klagefrist benützt hat.

Eine solche an eine Drittansprache anknüpfende Klage-

fristsetzung des Betreibungsamtes darf auch derjenige

Gläubiger nicht einfach in den Wind schlagen, welcher

weiss, dass der vom Schuldner bezeichnete Drittansprecher

gar keine Ansprache erheben will, jedoch nichts tut, um

den Dritten zu veranlassen, dafür zu sorgen, dass die

Klageaufforderung zurückgezogen und dadurch eine nutz-

lose Klageerhebung seitens anderer Teilnehmer an der

. Pfändung vermieden werde.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konl.;urskammei'

Der Rekurs wird abgewiesen.