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61_III_100

BGE 61 III 100

Bundesgericht (BGE) · 1935-05-16 · Deutsch CH
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100

Schuldbctrl'ibungs· und Konkul'ilrechL Xo 28.

28. Entscheid vom 16. Mai 1935

i. S. 'Schweizerische 'rreuhandgesellschaft.

Nielli. an das Bundesgericht weitergezogen werden können im

Nachlassvertrag mit Vermögens abtretung

vorgeseohene Entscheidungen der kantonalen Aufsichtsbehörden

über die Vergütung des Liquidators.

Il n'y a pas de recours au Tribunal federal contre les decisions

d'autorites cantonales de surveillance, prevues dans le concor-

dat par abandon d'actif, au sujet de l'indemniM due au liqui-

dateu!'.

Non e dato ricorso al Tribunale faderale contro le decisioni

dell'Autorita cantonali di vigilanza nel concordato eon abban-

dono dell'attivo in merito all'indenllizzo dovuto si liquidatori.

Der von der Gesellschaft für Bandfabrikation in Liq.

abgeschlossene und am 26. Juni 1931 von der Nachlass-

behörde bestätigte Nachlassvertrag mit Vermögensab-

tretung bestimmt: « Den Gläubigern bleibt das Recht

gewahrt, die Honorarfestsetzung für den Liquidator

und den Gläubigerausschuss durch Beschwerde bei der

Aufsichtsbehörde anzufechten innerhalb einer Präklusiv-

frist von 10 Tagen seit der Zustellung der Anzeige über

die Auflegung der Schlussverteilungsliste, in welcher jene

Honorare angegeben sein müssen. In diesem Fall ent-

scheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Betei-

ligten endgiltig über die Höhe der Kosten, wobei sinn-

gemäss die Grundsätze des eidgenössischen Gebühren-

tarifs Anwendung finden. »

Auf Beschwerde zweier Gläubiger hin hat die Aufsichts-

behörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-

Stadt am 30. März 1935 die Forderung der Liquidatorin

für Honorar und Auslagen für die Zeit seit 26. Juni 1931

auf 22,853 Fr. 10 ets. festgesetzt, unter Vorbehalt der

Ansprüche für weitere Arbeiten, die einen Zuschlag

rechtfertigen könnten, und für die Auslagen nach dem

30. November 1934.

Diesen Entscheid hat die Liquidatorin an das Bundes-

gericht weitergezogen mit dem Antrag, die ausgesprochene

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 28.

Htl

Reduktion ihrer Kostenrechnung von insgesamt 30,261 Fr.

65 Cts. sei abzuweisen und letztere Kostenrechnung im

vollen Betrag aufrechtzuerhalten.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskarnmer

zieht in Erwägung :

Der Gebührentarif zum SchKG enthält keine Bestim-

mungen über das für die Liquidation infolge Nachlass-

vertrages mit Vermögensabtretung geschuldete Entgelt.

Vielmehr ist es dem Nachlassvertrag anheimgegeben,

jenes Entgelt oder die Art und Weise seiner Bestimmung

festzusetzen.

Infolgedessen sind die Aufsichtsbehörden

über die Betreibungsämter, Konkursämter, Konkursver-

walter und Sachwalter im Nachlassverfahren nicht von

Gesetzes wegen zur Entscheidung über derartige For-

derungen berufen (wie neuerdings gemäss Art. 44 der

bundesgerichtlichen Verordnung vom 11. April 1935

betreffend das Nachlassverfahren von Banken und Spar-

kassen die Bankennachlassbehörden zur Bestimmung der

Entschädigung der Bankenliquidatoren). Lassen sie sich

gleichwohl auf eine solche Entscheidung ein, wozu sie

jedenfalls nicht von Bundesrechts wegen verpflichtet sind,

so tun sie es als vom Nachlassvertrag vorgesehenes Schieds-

gericht.

An das Bundesgericht weitergezogen werden

können jedoch nur die bundesrechtlich vorgesehenen

Entscheidungen der kantonalen Aufsichtsbehörden. Dar-

auf kommt nichts an, dass die angefochtene Entscheidung

in -

übrigens nur sinngemässer -

Anwendung des Ge-

bührentarifes zum SchKG gefällt worden ist.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskarnmer:

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.