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61_III_95

BGE 61 III 95

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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94 I'fandnachlassverfahren. \Veise Anwendung auf neu zu eröffnende wie auf bereits eröffnete Liquidationsverfahren, ebenso Art. 46. De1n1lacll beschliesst das Bunde.sgericht " Auf den von der Bank in Zofingen A.-G. abgeschlossenen Nachlassvertrag werden, unter Aufhebung der entgegen- stehenden Bestimmungen des Nachlassvertrages, als an- wendbar erklärt die Art. 23, 24 litt. b, 25, 27, 28 Ab~. 2 und 3, 29, 30, 31, 32 mit Ausnahme des letzten Satzes, 33, 34-46 der Verordnung des Bundesgerichtes betreffend das Nachlassverfahren von Banken und Sparkassen, vom

11. April 1935. C. Pfandnachlassverfahren. Procedure de concordat hypothecaire. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS· UND KONKURSKAMMER ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES Vgl. Nr. 23. - Voir n° 23. Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz) A. Schuldbetreibungs- und KonkursrechL. Poursuite et faillite. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

27. Entscheid vom aö. April 1935 i. S. Kuheim und Itonsorten. Ver wer tun g von An t eil e n an Gern ein s c h a f t s· vermög en. Drittpersonen werden nur dann als Mitanteilhaber von den Bestimmungen der Art. 9 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 3 der Ver· ordnung vom 17. Januar 1923 erfasst, wenn das Bestehen der Gemeinschaft unbestritten oder gerichtlich festgestellt ist. Ein bestrittener Gemeinschaftsanteil kann im 'Wege des Art. 131 Abs. 2 SchKG verwertet werden, ohne dass es hiefür der Zustimmung aller pfändenden Gläubiger bedürfte. Handelt es sich um einen Erbschaftsanteil, so steht dem Abtre- tungsgläubiger das Recht zu, die Vornahme der Teilung unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde zu verlangen. Realisation de parts de communaure. Des tiers ne peuvent etre consideres comme membres de la com- mlillaute dans le sens des art. 9 aJ. 2 et 10 al. 3 de l'ordonnance du 17 janvier 1923 qu'a la condition que le rapport de com- munaute ne soit pas conteste ou qu'il ait ete reconnu par jugement. Une part de communaute contestee pent etre realisäe par la voie prevue par l'art. 131 aI. 2 LP., sans qu'il soit necessaire pour cela d'obtenir l'assentiment de tous les creanciers saisissants. S'il s'agit d'une part de communaure dans une succession, le creancier cessionnaire a le droit de requerir le partage avec la collaboration de l'autorite compet.ente. en conformite de Fart. 609 Cc. AS 61 III - 1935 7

96 Schuldbetreibung;;'- lUld Konkul'srccht. No 27. Realizzazicme di quote in comunione. Un terzo non sara eonsiderato membro della eomunione asensi degli art. 9 cap. 2 e 10 eap. 3 deI regolamento 17 gennajo 1923 se non ~na eondizione ehe il rapporto di eomunione sia rieonosciuto 0 stabilito in giudizio. Una parte di eomuruone eontestata puo essere realizzata nel modo previsto dall'art. 131 cap. 2 LEF senza ehe pereio oeeorra ottenere l'assenso di tutti i ereditori pignoranti. Ove trattisi di una parte di eomunione suecessorale, il creditore cessionario ha il diritto di domandare Ia divisione coll'intervento dell'autorita competente giusta l'art. 609 CC. A. - Die Gemeinde Bürglen hat die Pfändung des Anteils ihres Schuldners JOllef Muheim, Ingenieur in Altdorf, an der Hinterlassenschaft seines Vaters erwirkt, die zwar vom Betreibungsamt naoh Einsicht einer ihm vorgewiesenen Teilungsurkunde vom März 1931 abgelehnt, von der Sohuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichtes aber am 23. August 1933 auf Beschwerde der Gläubigerin hin angeordnet worden war, weil es den Vollstreckungsbehörden niüht zustehe, über die Frage der Teilung zu befinden, darüber vielmehr gegebenenfalls bei der Verwertung der Richter zu entscbeiden haben werde. Die auf das Verwertungsbegehren hin durehgefübrten Einigungsverhandlungen, an denen wiederum unter Vor- lage des Erbteilungsvertrages das Fortbestehen der Erbengemeinscbaft bestritten wurde, sind gescheitert, und mit Entlwheid vom 22. Februar 1935 hat nun die um Bestimmung des Verfahrens angegangene kantonale Aufsichtsbehörde angeordnet: « L Die Erbengemein- schafter ... werden verhalten, zur Feststellung des Anteils- rechtes des Mit€rben Jos. Muheim sämdiche BeJege vom

6. bis 16. April 1935 auf der Gerichtskanzlei Uri aufzu- legen. Der Gläubigerschaft ist von dieser Aktenauflage Kenntnis zu geben. 2. Falls die Aktenaufjage nicht oder ungenügJich erfo1gt, ist dem Wajsenamt Altdorf Weisung zu geben, die Inventarisation des Nachlasses ... zwecks Schätzung des Anteiles des erbberechtigten Jos. Muheim, . Ingenieur, Altdorf, vorzunehmen.» Sehuldbt'treilnUJgs. uml Künkm·,recht. Xo 27. 9i B. - Diese Verfügung haben die sämtlichen Erben Muheim mit Einschluss des Betreibul1gsschuldners an das Bundesgericht weitergezogen, mit den Anträgen, sie sei aufzuheben und die Aufsichtsbehörde sei anzuweisen, das Verfahren nach Art. 8 ff. der Verordnung vom 17. Januar 1923 unter Anhörung aller Beteiligten und Berücksichti- gung aller Int€ressen neu durchzuführen, eventuell der Betreibungsgläubigerin Klagefrist zur gerichtlichen Fest- steUung des vermeint1ichen, aber bestrittenen Erbanspru- ches am vermeintlichen, aber ebenfalls bestrittenen Erb- schaftsvermögen anzusetzen. Abgesehen von der Be- mänge1ung des Einigungsverfahrens, sehen die Rekurrenten in der angefochtenen Verfügung einen Übergriff der Vollstreckungsbehörden in den Zuständigkeitskreis der Gerichte, entsprechend der Stellungnahme des Schuldners im kantonalen Verfahren. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Nach Art. 9 AbI!. 2 der Verordnung über die Pfändung und Verwertung VOlJ- Anteilen an Gemeinschaftsvermögen vom 17. Januar 1923 sind die Gemeinschafter zur Vorlage der Bücher und aller Belege verpflichtet, die zur Fest- stellung des Abfindungswertes notwendig sind (wobei den Gläubigern nur mit Einwilligung aller Gemeinschafter Einsicht in die Bücher und Belege zu gewähren ist), und nach Art. 10 Abs. 3 ebenda kann die Aufsichtsbehörde, die beim Scheitern der Einigungsverhandlungen das Verfahren zu bestimmen hat, über den Wert des gepfände- ten Allteilsrechtes neue Erhebungen, insbesondere die Inventarisierung des Gemeinschaftsvermögens, anordnen. Voraussetzung dafür, dass ausser dem Betreibungs- schuldner noch weitere Personen in solcher Weise am Betreibungsverfahren mitzuwirken haben bezw. Vorkehren der Vollstreckungsbehörden unterworfen werden, ist jedoch, wie die Rekurrenten mit Recht geltend machen, dass das Vorhandensein einer solchen Gemeinschaft unbestritten

98 Sclmldl>f'tl'E'ibungs- und KOlJkursre~hL No 27_ oder festgestellt sei; denn nur in diesem dem materiellen Recht angehörenden Verhältnis kann der Grund jener Vorschriften des Vollstreckungs rechtes gefunden werden. Ist, wie hier, von Anfang an bestritten, dass die Erben- gemeinschaft noch be.stehe, indem angeblich die Gemein- schaft aufgelöst und die Hinterlassenschaft geteilt worden sein soll, so fehlt den Vollstreckungsbehörden die Befugnis. gegen die angeblichen Miterben des Betreibungsschuldners in der von der kantonalen Aufsichtsbehörde angeordneten Weise einzuschreiten, solange wenigstens, als die Bestrei- hillg nicht fallen gelassen oder durch gerichtliches Urteil - welches einzig über die Frage der wirksamen Auflösung der Gemeinschaft und der durchgeführten Teilung zu entscheiden vermag - beseitigt ist. Die in Frage stehen- den Bestimmungen der Verordnung können denn auch nicht anders verstanden werden, sowenig sich die alternativ vorgesehene Auflösung der Gemeinschaft durch die Voll- streckungsbehörden bei bestrittenem Bestande derselben verstehen und rechtfertigen liesse. Dass die Verordnung den Bestand eines Gemeinschaftsvermögens als gegeben voraussetzt, ergibt sich auch daraus, dass sie in Art. 10 ff. als Verwertungsmassnahme nur die Versteigerung des Anteilsrechtes oder die Auflösung und Liquidation der Gemeinschaft vorsieht, nicht aber die Überlassung des gepfändeten Anspruchs an die Gläubiger im Sinne von Art. 131 Abs. 2 SchKG, die doch bei bestrittenem An- spruch neben der Versteigerung in erster Linie in Frage kommt und bei Ansprüchen der fraglichen Art mit Rück- sicht auf das umfassende Ermessen der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 132 SchKG nicht einmal der Zustimmung aller pfändenden Gläubiger bedarf (JAEGER, zu Art. 132 SchKG, Nr. 4 Abs. 1 a. E.). Für den speziellen Fall, dass sich einer der Mitanteilhaber der Auflösung der Gemein- schaft widersetzt, erklärt Art. 13 der Verordnung übrigens jenes Verfahren hinsichtlich des Anspruchs auf Auflösung als anwendbar, womit eben dem Grundsatze Rechnung getragen v..-ird. dass die Vollstreckungsbehörden nicht in Sclmldhetl'eibungs- und Konkursrecht. No 27. 99 bestrittene zivilrechtIiche Verhältnisse einzugreifen haben; dieser Grundsatz wirkt sich in entsprechend weiterem Umfange dann aus, wenn schon der Bestand der Gemein- schaft und des Gemeinschaftsvermögens als solchen bestritten ist. Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und bleibt - nachdem das a,mtliche Einigungsverfahren als abgeschlossen zu gelten hat - nichts anderes übrig als entweder den gepfändeten Liquidat,ionsanteil als bestritten zu versteigern oder ihn den Gläubigern gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG zur Eintreibung anzubieten. Letzteres dürfte hier das angezeigte Verfahren sein. Wird das gepfändete Anteilsrecht in diesem Sinne an die Betreibungsgläubigerill abgetreten, so kann diese alsdann auf Feststellung der noch bestehenden Erben- gemeinschaft klagen und, wenn sie ein obsiegHches Urteil erwirkt, die Vornahme der Teilung unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde verlangen. Wo dieses Verfahren zur Verfügung steht, das den Ver- hältnissen vollauf gerecht zu werden vermag, fällt die an sich gleichfal1s denkbare Löslmg al1sser Betracht, dass in Ergänzung der Verordnung vom 17 . Januar 1923 das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde eingesteHt würde bis zum Austrag des Streites um das Bestehen der Erben- gemeinschaft, der (gemäss dem Eventualantrag der Rekur- renten) durch Fristansetzung an den Gläubiger in Gang zu bringen wäre. Demnach et'kennt die Sckllldbetr.- 'itnd Konku,rskammel' : Der Rekurs wird im Sinne der Envägungen gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der kantonalen Auf- sichtsbehörde aufgehoben.