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33. Entscheid vom 7. März 1905 in Sachen Eggimann und Scaler. Legitimation zum Rekurse an das Bundesgericht. — Arrestort bei Verarrestierung von Forderungen, deren Gläubiger sich im Ausland befindet: Wohnort des Drittschuldners der verarrestierten Forderung, oder Wohnort des Gläubigers derselben? Art. 272 SchKG. I. Am 20. Oktober 1904 erwirkte R. Buchmann in Zürich für eine Forderung von 4150 Fr. „aus Geschäftsverkehr“ vom Bezirksgerichtspräsidium Meilen als Arrestbehörde einen auf Art. 271 Ziff. 1 und 4 SchKG sich stützenden Arrestbefehl gegen die „Firma Eggimann & Cie. in San Remo (Italien).“ Als Arrestgegenstand bezeichnet der Befehl ein Guthaben von 5000 Fr. auf die Firma Schmid & Wegmann in Schwabach=Meilen, welches Guthaben am 21. Oktober 1904 vom Betreibungsamt Meilen mit Arrest belegt wurde. Der Arrestgläubiger prosequierte den rrest rechtzeitig durch Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Meilen vom 28. Oktober, gerichtet gegen „Eggimann & Cie.“ Am
1. November erwirkte er von der nämlichen Arrestbehörde für eine Forderung von 1850 Fr., ebenfalls „aus Geschäftsverkehr“, und gestützt auf die gleichen Arrestgründe, einen zweiten Arrestbefehl gegen „Eggimann & Cie.“ Derselbe bezeichnet als Arrestobjekt ein weiteres Guthaben von zirka 7500 Fr. auf die Firma Schmidt & Wegmann. Der Arrest wurde am 2. November vollzogen und durch Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Meilen vom 2. No¬ vember prosequiert. Die beiden Betreibungen wurden laut vorin¬ stanzlicher Feststellung vom „Arrestschuldner“ durch Rechtsvor¬ schlag gehemmt. II. Am 10. November erhob der heutige Rekurrent W. Eggi¬ mann in San Severo Beschwerde mit dem Begehren, die beiden gegen Eggimann & Cie. eingeleiteten Arrestbetreibungen als nichtig aufzuheben. Er brachte an: Die fraglichen Arrestbetreibungen seien ungesetzlich, weil der Vollzug des Arrestes am Orte, wo das zu verarrestierende Ver¬ mögensstück sich befinde, stattzufinden habe, dieser Ort aber nach § 268 der Anweisung des zürcherischen Obergerichtes zum Be¬ treibungsgesetze der Wohnort des Arrestschuldners sei und nicht derjenige des Drittschuldners der zu verarrestierenden Forderung. III. Die beiden kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde als unbegründet ab. Gegen den am 18. Januar 1905 ergangenen Entscheid der kantonalen obern Aufsichtsbehörde ergriff W. Eggi¬ mann rechtzeitig die Weiterziehung an das Bundesgericht unter Wiederholung des gestellten Beschwerdebegehrens. Neben ihm tritt nunmehr noch Camillo Sealer als Rekurrent auf, mit der Be¬ gründung, daß er an der Annullierung der fraglichen Betrei¬ bungen ein erhebliches Interesse habe, da er bei deren Aufrecht¬ haltung bezüglich der verarrestierten, von ihm beanspruchten Guthaben Vindikationsprozesse führen müßte. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse abgesehen. Der Beschwerdegegner Buchmann läßt auf Abweisung des Rekurses antragen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Soweit neben dem bisherigen Beschwerdeführer Eggimann nunmehr vor Bundesgericht noch Camillo Scaler als Rekurrent erscheint, ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Denn Sealer hat sich vor den kantonalen Instanzen nicht beschwert oder sich sonst¬ wie dem Verfahren angeschlossen. Der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 18. Januar 1905 betrifft ihn deshalb nicht,
und kann also auch nicht von ihm an das Bundesgericht weiter¬ gezogen werden.
2. (Zurückweisung eines ersten Beschwerdegrundes, der hier ohne Interesse ist.)
3. In Bezug auf den Beschwerdegrund, daß das fragliche Gut¬ haben nicht am Wohnorte des Drittschuldners (Meilen), sondern nur an demjenigen des Gläubigers (San Severo) hätte mit rrest belegt werden können, fällt in Betracht: Allerdings mag (abgesehen von den Wertpapieren) eine Forderung in der Regel als am Wohnsitze des Gläubigers befindlich anzusehen sein und deshalb deren Arrestnahme ordentlicher Weise hier zu erfolgen haben (Art. 272 SchKG). Von dieser Regel ist aber eine Aus¬ nahme dann zu machen, wenn, wie hier, der Wohnsitz des For¬ derungsgläubigers sich außerhalb der Schweiz befindet. Denn alsdann kann es nicht angehen, den exequierenden Gläubiger auf das umständliche und, soweit überhaupt gegeben, oft wirkungslose Mittel einer Arrestnahme im Auslande zu verweisen und ihm die Möglichkeit zu versagen, am Wohnorte des Drittschuldners gegen seinen Schuldner exekutionsrechtlich vorzugehen, trotzdem dies mit Vorteil geschehen könnte. Daß eine solche Ausdehnung des Gerichtsstandes der belegenen Sache auf derartige internatio¬ nale Beziehungen vom Gesetze gewollt fei, läßt sich wenigstens bei Verarrestierung von Forderungen nicht sagen, da ja in Bezug auf letztere von einer bestimmten räumlichen Lage nicht im eigent¬ lichen, sondern nur im bildlichen Sinne gesprochen werden kann. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.