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Art. 18 SchKG, Weiterzug der Beschwerde (Legitimation). Ein Beteiligter, der nicht selber Beschwerde geführt hat, kann den Entscheid der unteren Aufsichts- behörde nur anfechten, wenn ihn dieser gegenüber der ursprünglich angefochte- nen Verfügung neu oder zusätzlich beschwert. Der Misserfolg des Beschwerde- führers in erster Instanz ist für einen anderen Beteiligten keine Beschwer. Ein Konkursgläubiger führte im Hinblick auf die Versteigerung eines Akti- vums und aus weiteren Gründen Beschwerde an die untere Aufsichtsbehör- de. Diese trat darauf nicht ein. Gegen diesen Entscheid formuliert der Ge- meinschuldner eine Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde. (aus den Erwägungen des Obergerichts:) (II)1. Gegen Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamts kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der unteren Aufsichtsbehörde und gegen deren Entscheid hernach bei der oberen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde geführt werden. Verfügungen, die gegen Vorschriften verstossen, die im öffentli- chen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, sind nichtig (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Für den Kanton Zürich verweist § 18 EG SchKG (ZH) auf § 83 f. GOG (ZH) und dort weiter auf die ZPO ganz allgemein (§ 83 Abs. 3 GOG) sowie auf die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Obere kantonale Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist das Obergericht (§ 17 Abs. 1 EG SchKG).
2. Gemäss BGE 129 III 595 E. 3 (m.w.H.) ist zur Beschwerdeführung ak- tivlegitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert, d.h. in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat. Dies ist für den Weiterzug ans Obergericht (in der Regel) je nach Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens der/die dortige Beschwerdeführer/in oder der/die dortige Beschwerdegegner/in (vgl. BGE 119 III 4 E. 1). Nach Lorandi
sind Personen, die vor der unteren Aufsichtsbehörde nicht Beschwerde führten, zur Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde (nach Art. 18 SchKG) nur dann legitimiert, wenn sie durch den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde im Ver- gleich zur angefochtenen Verfügung des Betreibungs- oder Konkursamtes zusätz- lich tangiert sind (Lorandi, a.a.O., Art. 18 N 47 f., mit Verweis auf BGE 34 I 148 E. 1 und BGE 31 I 198 E. 1 von 1905 bzw. 1908). Dieses zusätzliche Kriterium überzeugt, denn soweit die untere Aufsichtsbehörde eine Beschwerde nicht gut- heisst, bleibt es beim ursprünglichen Stand der Dinge, der von einem erst vor der oberen Aufsichtsbehörde auftretenden Beschwerdeführer gerade nicht innert Frist angefochten wurde. Dagegen ein zweites Mal (und dazu noch vor der oberen In- stanz) eine Beschwerdemöglichkeit zu haben, erscheint nicht im Sinne des Ge- setzes und tangiert auch das Novenverbot im zweitinstanzlichen Beschwerdever- fahren (Art. 326 ZPO). Dies gilt – wie bereits ausgeführt – nur soweit durch den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde gegenüber der ursprünglichen Sach- und Rechtslage kein erschwerendes Element hinzutritt. Der Schuldner wurde vor Vorinstanz zwar als Verfahrensbeteiligter geführt, hat aber selber bei der Vorinstanz nicht Beschwerde erhoben. Die Beschwerde an die Kammer hat der Schuldner nun in eigenem Namen eingereicht. Die Gläubige- rin hat den vorinstanzlichen Entscheid nicht angefochten. Im Sinne der vorste- henden Erwägungen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Schuldner durch den vo- rinstanzlichen Entscheid zusätzlich beschwert wäre. Auch er selber tut dies nicht dar, sondern beschränkt sich primär darauf, auszuführen, wie er sich den weite- ren Gang des Konkursverfahrens vorstellt und was aus seiner Sicht in diesem an anderer Stelle schon alles schiefgelaufen ist. Ganz abgesehen davon, dass – wie die Vor-instanz zutreffend ausführt – fraglich ist, inwiefern dem vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren überhaupt ein gültiges Anfechtungsobjekt zugrunde lag, ist der Schuldner damit nicht zur Beschwerdeführung vor der Kammer legitimiert. Folglich ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
3. Im Übrigen ist, auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, nicht ersichtlich, wie dieser materiell zu entsprechen gewesen wäre: Zum Ersten fehlte es der Beschwerde vor Vorinstanz – wie die Vorinstanz zutreffend
festhielt – zu einem Grossteil schon deshalb an einem Beschwerdeobjekt, weil es die Gläubigerin offenbar bisher versäumt hat, beim dafür zuständigen Konkursamt den Wechsel vom summarischen ins ordentliche Konkursverfahren formell zu be- antragen. Zweitens ist fraglich, ob bezüglich des Antrags auf Einberufung einer Gläubigerversammlung ein gültiges Beschwerdeobjekt vorliegt, da das Kon- kursamt bewusst keine anfechtbare Verfügung erliess (bzw. erlassen wollte). Zu- dem ist nicht ersichtlich, woher der Schuldner in vorliegender Konstellation die Legitimation ableiten könnte, in eigenem Namen die Einberufung einer Gläubiger- versammlung zu verlangen. Falls er im Vorgehen des Konkursamtes eine (ihn belastende) Rechtsverweigerung oder -verzögerung erblickt haben will, wie dies sein formell erhobener (jedoch lediglich pauschaler) diesbezüglicher Vorwurf ver- muten lässt, fehlt es seiner Beschwerde zudem an einer Begründung und wäre dies als Erstes vor der unteren Aufsichtsbehörde zu rügen gewesen. Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 25. November 2014 Geschäfts-Nr.: PS140226-O/U