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1')8 &huldbet.r"ibungs- uml Konkursrecht. N° 31. Pfandrecht «ttran verlangt, sondern unter Berufung auf den erlittene~ PfandausfalL Aus dem Pfandausfall kaml jedoch der Pfandgläubiger nichts weiteres herleiten, als dass er dafür ohne neuen Zahlungsbefehl gewöhnliche Betreibung auf Pfändung (oder Konkurs) am ordentlichen Betreibungsort führen kann (Art. 158 SchKG). Fehlt es somit seit dem 8. Januar an irgendwelcher betreibungs- rechtlichen Beziehung der Kantonalbank zu den streitigen Pachtzinsforderungen, so steht jene Pachtzinsforderung nebst allen Nebenrechten heute dem andern Gläubiger zu, welcher sie auf Grund seiner Pfändung auf der Zwangs- versteigerung erworben hat.
31. Entscheid. vom a9. Juni 1935 i. S. Florin. A r res tor t für durch G run d p fan d ver s c h r e i b u n g versicherte Forderungen ist der Liegen8chaftsort. Le lieu du sequestre de la creance garantie par gage immobilier (a l'exclusion de la cedule hypothecaire et de la lettre de rente) est au lieu de la situation de l'immeuble. Illuogo di sequestro di un credito garantito da ipoteca e quello della situazione deI fondo. :\tlit der vorliegenden, auf örtliche Unzuständigkeit ge- stützten Beschwerde verlangt G. Casati in Lugano Aufhe- bung des vom Betreibungsamt Rorschach gegen ihn voll- zogenen Verlustschein-Arrestes auf eine Forderung, die durch eine in Rorschach befindliche Liegenschaft (ver- mittelst Grundpfandverschreibung) grundpfandversichert ist. Die kantonalen Aufsichtsbehörden haben die Be- schwerde gutgeheissen. Den Entscheid der oberen Auf- sichtsbehörde vom 17. Juni 1935 hat der Arrestgläubiger an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Aufhebung desselben. Die Schuldbetreibungs- und KonkuTskamme1' zieht in Erwägung : Gemäss Art. 272 SchKG wird "der Arrest von der zu- ständigen Behörde des Ortes bewilligt, wo das Vermögens- Schuldbetl'eibungs- und Konkmsrecht. No 31. 109 stück sich befindet. Zu entscheiden ist nicht, ob eine Aus- nahme von diesem Satze zuzulassen sei, sondern einfach, wo eine durch Grundpfandverschreibung gesicherte For- derung « sich befindet ». Gewöhnliche (nicht wertpapier- mässig verbriefte) Forderungen werden von der ständigen Rechtsprechung als regelmässig am Wohnort ihres Gläu- bigers, also des Arrestschuldners, befindlich angesehen (BGE 56 III 230). Ausnahmsweise aber werden aus prak- tischen Gründen solche Forderungen als am Wohnort ihres Schuldners, des Drittschuldners, befindlich angesehen, wenn ihr Gläubiger, der Arrestschuldner, keinen Wohnsitz in der Schweiz hat (BGE 31 I 200 = Sep.-Aug. 8, 59). Ebenso sprechen praktische Gründe dafür, dass (nicht wert- papiermässig verbriefte) Forderungen, die durch Ver- pfändung von Sachen sichergestellt worden sind, als da befindlich angesehen werden, wo sich die verpfändete Sache befindet, zumal wenn es eine Liegenschaft ist. Ge- wöhnlich liegt der Vermögenswert einer pfandversicherten Forderung im Wert der verpfändeten Sache, ist also letz- tere wirtschaftlich die « Hauptsache », weshalb die pfand- versicherten Forderungen auch gar nicht als persönliche Ansprachen im Sinne von Art. 59 der Bundesverfassung betrachtet werden. Dieser Wert, von dem das Steige~ rungsangebot abhängig gemacht wird, ist am zuverlässig- sten am Ort der verpfändeten Sache selbst zu beurteilen. Wird die Verwertung der pfandversicherten Forderungen hieher verlegt, so lässt sie also ein günstigeres Ergebnis er- warten. Dieses Ziel wird ohne weiteres erreicht, wenn die pfandversicherten Forderungen als am Orte der ver- pfändeten Sache liegend angesehen werden, weil Pfändung und Verwertung regelmässig hier stattzufinden haben (Art. 89 SchKG und JAEGER, N. 3 zu SchKG 122). Freilich wird dadurch einer der an sich wenig erwünschten Fälle geschaffen, wo andere betreibende Gläubiger nicht von dem allgemein für die Pfändung zuständigen Betreibungs- amt in Erfahrung bringen können, ob sie der Teilnahme eines Arrestgläubigers an der Pfändung gemäss Art. 281 SchKG ausgesetzt" seien, sondern sich erst nachträglich HO R~h1l1dbetreilmll?!8- und KOllknrsreeht. N0 32. unvermittelt, einer solchen Sachlage gegenübergestellt sehen. Allein dass dies häufig vorkomme (nämlich bei jeder Arrestierung ·von körperlichen Sachen und Wertpapieren, die sich anderswo als am W olmort des Arrestschuldners befinden), ist ohnehin unvermeidlich. Die damit verbun- dene Benachteiligung Dritter ist übrigens in dem von der Vorinstanz angeführten Präjudiz (BGE 56 III 228) keines- wegs als wegleitend für die Bestimmung der « Lage » des Arrestgegenstandes angeführt worden, sondern ausschliess- lieh zur Begründung der Unzulässigkeit der Arrestierung an einem andern Ort als da, wo die Arrestgegenstände als befindlich anzusehen sind (i. c. Arrestierung des Anteils- rechtes an einem Gemeinschaftsvermögen am Orte, wo einzelne Sachen des Gemeinschaftsvermögens sich befinden, anstatt am Wohnort. des betreffenden Anteilhabers). Nicht im Beschwerdeverfahren kann die weitere Ein- wendung des Arrestschuldners beurteilt werden, die ge- pfändete Forderung stehe gar nicht ihm, sondern einer Drittperson zu. Demnach e1'kennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt, die Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden werden aufgehoben und die Beschwerde des Schuldners abgewiesen.
32. Entscheid vom 19. Juli 1935 i. S. Frikker. Die Betreibungsbehörden sind nicht zuständig zur Entscheidung des S t r e i t e s übe r M i e t z ins f 0 r der u n gen zwischen dem betreibenden Grundpfand- g 1 ä u b i ger und ein e m Z e s s ion a r, sondern haben (vor dem Verwertungsbegehren) gemäss Art. 95 VZG bezw. (nach dem Verwertungsbegehren) Art. 38 VZG vorzu· gehen. Les autorite.s de poursuite ne sont pas competentes pour statuer sur des contestations relatives a des loyers entre le creancier hypothecaire poursuivant et un cessionnaire; elles doivent proceder selon l'art. 95 de l'ord. sur la real. f. des imm., avant Schuldbetreibllngs. und KOllkursrecht. XO 32. 111 Ia requisition de vente ou selon l'art. 38 de Ia meme ord., aprils Ia requisition de vente. Le autorita di esecuzione non sono competenti per decidere delle controversie relative alle pigioni tra il creditore ipotecario procedente e un cessionario ; esse debbono procedere a norma delI'art. 95 deI reg. sulla realizzazione forzata di fondi (RRF) prima della domanda di vendita 0 SecOllrlO I'art. 38 di detta ordinallza dopo Ja domanda di vendita. A. - P. Lucas trat im Januar 1934 seine 1\Iietzinsfor- derungen von monatlich praenumerando 1000 Fr. gegen Kar! Seiler aus der Vermietung seiner Liegenschaft Wells in Hölstein an den Rekurrenten ab, der anfangs Februar und März 1934 je 1000 Fr., dann aber nichts mehr erhielt und deshalb Mitte April 1935 eine Retentionsurkunde auf- nehmen liess. Gleichzeitig schrieb er an die Grundpfand- gläubigerin Basellandschaftliche Kantonalbank, er zediere die Ansprüche aus dieser Retentionsurkunde in vollem Umfange den Gläubigern der Hypothekarzinse, der Brand- versicherungskasse, der Steuerbehörde. In der Folge machte er Aufwendungen für die Beseitigung von Dritt- ansprachen. Inzwischen hatte die Kantonalbank am 6. März 1934 gegen P. Lucas für 8250 Fr. Betreibung auf Grundpfand- verwertung angehoben und Mietzinssperre verlangt. Von letzterer machte das Betreibungsamt Waldenburg dem Mieter sofort Anzeige. Dagegen unterblieb die Fristan- setzung an die Kantonalbank gemäss Art. 93 VZG, als Lucas Rechtsvorschlag erhob. Indessen verlangte und erhielt die Kantonalbank im Mai provisorische Rechtsöff- nung, die dann definitiv geworden ist. Am 6. November 1934 schrieb die Kantonalbank an das Betreibungsamt : Gestützt auf das Begehren um Mietzms- sperre, « das durch Beseitigung des vom Schuldner erho- benen Rechtsvorschlages wirksam geworden ist, ersuchen wir Sie, nach durchgeführter Steigerung den Erlös aus den bei dem früheren Mieter Kar! Seiler retinierten Gegenstän- den an uns abzuführen. Die von Herrn Dr. Frikker ausge- legten Kosten sind demselben jedoch zu vergüten. Die AS 61 III - 1936