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61_III_108

BGE 61 III 108

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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1')8

&huldbet.r"ibungs- uml Konkursrecht. N° 31.

Pfandrecht «ttran verlangt, sondern unter Berufung auf

den erlittene~ PfandausfalL Aus dem Pfandausfall kaml

jedoch der Pfandgläubiger nichts weiteres herleiten, als

dass er dafür ohne neuen Zahlungsbefehl gewöhnliche

Betreibung auf Pfändung (oder Konkurs) am ordentlichen

Betreibungsort führen kann (Art. 158 SchKG). Fehlt es

somit seit dem 8. Januar an irgendwelcher betreibungs-

rechtlichen Beziehung der Kantonalbank zu den streitigen

Pachtzinsforderungen, so steht jene Pachtzinsforderung

nebst allen Nebenrechten heute dem andern Gläubiger zu,

welcher sie auf Grund seiner Pfändung auf der Zwangs-

versteigerung erworben hat.

31. Entscheid. vom a9. Juni 1935 i. S. Florin.

A r res tor t für durch G run d p fan d ver s c h r e i b u n g

versicherte Forderungen ist der Liegen8chaftsort.

Le lieu du sequestre de la creance garantie par gage immobilier

(a l'exclusion de la cedule hypothecaire et de la lettre de rente)

est au lieu de la situation de l'immeuble.

Illuogo di sequestro di un credito garantito da ipoteca e quello

della situazione deI fondo.

:\tlit der vorliegenden, auf örtliche Unzuständigkeit ge-

stützten Beschwerde verlangt G. Casati in Lugano Aufhe-

bung des vom Betreibungsamt Rorschach gegen ihn voll-

zogenen Verlustschein-Arrestes auf eine Forderung, die

durch eine in Rorschach befindliche Liegenschaft (ver-

mittelst Grundpfandverschreibung) grundpfandversichert

ist. Die kantonalen Aufsichtsbehörden haben die Be-

schwerde gutgeheissen. Den Entscheid der oberen Auf-

sichtsbehörde vom 17. Juni 1935 hat der Arrestgläubiger

an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf

Aufhebung desselben.

Die Schuldbetreibungs- und KonkuTskamme1'

zieht in Erwägung :

Gemäss Art. 272 SchKG wird "der Arrest von der zu-

ständigen Behörde des Ortes bewilligt, wo das Vermögens-

Schuldbetl'eibungs- und Konkmsrecht. No 31.

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stück sich befindet. Zu entscheiden ist nicht, ob eine Aus-

nahme von diesem Satze zuzulassen sei, sondern einfach,

wo eine durch Grundpfandverschreibung gesicherte For-

derung « sich befindet ». Gewöhnliche (nicht wertpapier-

mässig verbriefte) Forderungen werden von der ständigen

Rechtsprechung als regelmässig am Wohnort ihres Gläu-

bigers, also des Arrestschuldners, befindlich angesehen

(BGE 56 III 230). Ausnahmsweise aber werden aus prak-

tischen Gründen solche Forderungen als am Wohnort ihres

Schuldners, des Drittschuldners, befindlich angesehen,

wenn ihr Gläubiger, der Arrestschuldner, keinen Wohnsitz

in der Schweiz hat (BGE 31 I 200 = Sep.-Aug. 8, 59).

Ebenso sprechen praktische Gründe dafür, dass (nicht wert-

papiermässig verbriefte) Forderungen, die durch Ver-

pfändung von Sachen sichergestellt worden sind, als da

befindlich angesehen werden, wo sich die verpfändete

Sache befindet, zumal wenn es eine Liegenschaft ist. Ge-

wöhnlich liegt der Vermögenswert einer pfandversicherten

Forderung im Wert der verpfändeten Sache, ist also letz-

tere wirtschaftlich die « Hauptsache », weshalb die pfand-

versicherten Forderungen auch gar nicht als persönliche

Ansprachen im Sinne von Art. 59 der Bundesverfassung

betrachtet werden. Dieser Wert, von dem das Steige~

rungsangebot abhängig gemacht wird, ist am zuverlässig-

sten am Ort der verpfändeten Sache selbst zu beurteilen.

Wird die Verwertung der pfandversicherten Forderungen

hieher verlegt, so lässt sie also ein günstigeres Ergebnis er-

warten. Dieses Ziel wird ohne weiteres erreicht, wenn

die pfandversicherten Forderungen als am Orte der ver-

pfändeten Sache liegend angesehen werden, weil Pfändung

und Verwertung regelmässig hier stattzufinden haben

(Art. 89 SchKG und JAEGER, N. 3 zu SchKG 122). Freilich

wird dadurch einer der an sich wenig erwünschten Fälle

geschaffen, wo andere betreibende Gläubiger nicht von

dem allgemein für die Pfändung zuständigen Betreibungs-

amt in Erfahrung bringen können, ob sie der Teilnahme

eines Arrestgläubigers an der Pfändung gemäss Art. 281

SchKG ausgesetzt" seien, sondern sich erst nachträglich

HO

R~h1l1dbetreilmll?!8- und KOllknrsreeht. N0 32.

unvermittelt, einer solchen Sachlage gegenübergestellt

sehen. Allein dass dies häufig vorkomme (nämlich bei jeder

Arrestierung ·von körperlichen Sachen und Wertpapieren,

die sich anderswo als am W olmort des Arrestschuldners

befinden), ist ohnehin unvermeidlich. Die damit verbun-

dene Benachteiligung Dritter ist übrigens in dem von der

Vorinstanz angeführten Präjudiz (BGE 56 III 228) keines-

wegs als wegleitend für die Bestimmung der « Lage » des

Arrestgegenstandes angeführt worden, sondern ausschliess-

lieh zur Begründung der Unzulässigkeit der Arrestierung

an einem andern Ort als da, wo die Arrestgegenstände als

befindlich anzusehen sind (i. c. Arrestierung des Anteils-

rechtes an einem Gemeinschaftsvermögen am Orte, wo

einzelne Sachen des Gemeinschaftsvermögens sich befinden,

anstatt am Wohnort. des betreffenden Anteilhabers).

Nicht im Beschwerdeverfahren kann die weitere Ein-

wendung des Arrestschuldners beurteilt werden, die ge-

pfändete Forderung stehe gar nicht ihm, sondern einer

Drittperson zu.

Demnach e1'kennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt, die Entscheide der

kantonalen Aufsichtsbehörden werden aufgehoben und

die Beschwerde des Schuldners abgewiesen.

32. Entscheid vom 19. Juli 1935 i. S. Frikker.

Die Betreibungsbehörden sind nicht zuständig zur Entscheidung

des

S t r e i t e s

übe r

M i e t z ins f 0 r der u n gen

zwischen dem betreibenden Grundpfand-

g 1 ä u b i ger und

ein e m

Z e s s ion a r,

sondern

haben (vor dem Verwertungsbegehren) gemäss Art. 95 VZG

bezw. (nach dem Verwertungsbegehren) Art. 38 VZG vorzu·

gehen.

Les autorite.s de poursuite ne sont pas competentes pour statuer

sur des contestations relatives a des loyers entre le creancier

hypothecaire poursuivant et un cessionnaire; elles doivent

proceder selon l'art. 95 de l'ord. sur la real. f. des imm., avant

Schuldbetreibllngs. und KOllkursrecht. XO 32.

111

Ia requisition de vente ou selon l'art. 38 de Ia meme ord., aprils

Ia requisition de vente.

Le autorita di esecuzione non sono competenti per decidere delle

controversie relative alle pigioni tra il creditore ipotecario

procedente e un cessionario; esse debbono procedere a norma

delI'art. 95 deI reg. sulla realizzazione forzata di fondi (RRF)

prima della domanda di vendita 0 SecOllrlO I'art. 38 di detta

ordinallza dopo Ja domanda di vendita.

A. -

P. Lucas trat im Januar 1934 seine 1\Iietzinsfor-

derungen von monatlich praenumerando 1000 Fr. gegen

Kar! Seiler aus der Vermietung seiner Liegenschaft Wells

in Hölstein an den Rekurrenten ab, der anfangs Februar

und März 1934 je 1000 Fr., dann aber nichts mehr erhielt

und deshalb Mitte April 1935 eine Retentionsurkunde auf-

nehmen liess. Gleichzeitig schrieb er an die Grundpfand-

gläubigerin Basellandschaftliche Kantonalbank, er zediere

die Ansprüche aus dieser Retentionsurkunde in vollem

Umfange den Gläubigern der Hypothekarzinse, der Brand-

versicherungskasse, der Steuerbehörde.

In der Folge

machte er Aufwendungen für die Beseitigung von Dritt-

ansprachen.

Inzwischen hatte die Kantonalbank am 6. März 1934

gegen P. Lucas für 8250 Fr. Betreibung auf Grundpfand-

verwertung angehoben und Mietzinssperre verlangt. Von

letzterer machte das Betreibungsamt Waldenburg dem

Mieter sofort Anzeige. Dagegen unterblieb die Fristan-

setzung an die Kantonalbank gemäss Art. 93 VZG, als

Lucas Rechtsvorschlag erhob. Indessen verlangte und

erhielt die Kantonalbank im Mai provisorische Rechtsöff-

nung, die dann definitiv geworden ist.

Am 6. November 1934 schrieb die Kantonalbank an das

Betreibungsamt : Gestützt auf das Begehren um Mietzms-

sperre, « das durch Beseitigung des vom Schuldner erho-

benen Rechtsvorschlages wirksam geworden ist, ersuchen

wir Sie, nach durchgeführter Steigerung den Erlös aus den

bei dem früheren Mieter Kar! Seiler retinierten Gegenstän-

den an uns abzuführen. Die von Herrn Dr. Frikker ausge-

legten Kosten sind demselben jedoch zu vergüten. Die

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1936