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56_III_228

BGE 56 III 228

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 57.

per quantoconceme Ie pretese deI Sig. Emden e deporla

di nuovo.

Nell'attuale procedimento di collocazione, l'Ufficio non

statuira. ne espressamente ne implicitamente sulla riven-

dicazione di proprieta. deI batteilino, ma unioamente sul

credito ora collocato sub conditione per 10000 fchi. 80

titolo danni. DeI resto, l'art. 59 cp. 2 deI regolamento

precitato (RA.F) gli da. 180 facolta. di sospendere 180 sua

decisione ed il deposito della nuova graduatoria fincM

sara. definita 180 questione della rivendicazione della pro-

prieta., 180 quale deve venir liquidata a. sensi dell'a.rt. 242

LEF e 34 RAF.

La Oa'fl1A-ra e8t-C'UZioni e fallimenti pronu,1wia :

TI ricorso· e ammesso -nel senso che 180 graduatoria e

annullata per quanto concerne il Dr. Emden.

57. Sutsol1eid vom 9. Dezember 1~30 i. S. Karbacb.

Nichtigkeit des arrdarawo als aon Orte der gelegenen -

körperlichen

oder unkörparlichen -

S30ehe (bawilligteu und) voHzogenen

Arrestes, SchKG Art. 272.

Forderungs- (und andere) Raehte werden als am schweizerischen

Wohnsitze das Arre3tsehuldnars liegend arr~a3ehan.

Der 3m Ar res tor t erm3Sane Zahlungabefehl wird von der

Nichtigkeit nicht betroffen.

Nullite du sequestre (ordonne et) execute ailleurs que dans le

lieu ou se trouvent le3 biens (maMriels ou immaMriels), Art. 272

LP.

Las creancas (et autras droits) sont considerees comme -se trouvant

au domicile du debiteur an Suisse.

La nuIliM n'atteint pa., Ie commandement de payer obtanu dans

le lieu du sequastre.

Nullita deI sequestro ~deoretato ed eseguito altrove che nel luogo

ove si trovano i beni (materiali 0 immateriaJi), Art. 272 LEF.

I craditi (ed altri diritti) sono reputati trovarai al domieilio deI

debitore in ßvizzera.

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 57.

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La:::nullitA nOn colpisce il precetto esecutivo 81Jicc~t{) dalluogc deI

sequastro.

Der Rekurrent stellt~ am 2. April 1929 gestützt auf einen

Verlustsc~ein des Betreibungsamtes· Basel-Stadt vom

19. Febru,r 1925 gegen (j August Sohmid-Rufer, Laufen-

strasse 19, Basel » für 555 Fr. 75 Ots. bei der Arrestbehörde

Laufenb1llli.ein Arrestgesuch gegen « August Schmid -Rufer,

Laufenstrasse/19, Basel» betreffend (j Erbanteil des Schu1d-

ners aus dem Nachlass seines verstorbenen Vaters in Wölf-

linswil bei der Teilungsbehörde in Wölfinswll, eventuell

Anteil des Schuldners an den unverteilten Liegenschafkn ».

Der verlangte Arrest wurde bewilligt und vo])zogeD unter

Hinweis auf die letztwillige Verfügung des Erblassers

vom 19. Juni 1927, in dem mehrfach der Sohn August.

Schmid, Sekuritaswächter, Laufenstrasse 19, in Basel

erwähnt wird. Betreibungsbegehren (vom 15. April), Fort-

setzungsbegehren (vom 5. Juni), Pfändungsurkunde (vom

10. Juni 1929) und Verwertungsbegehren (vom 6. März

1930) geben alle als Wohnort des Schuldners Basel. Laufen-

strasse 19, an.

.

In einer weiteren Betreibung des Rekurrenten gegen

August Schmid-Ruferfür 254 Fr. 80 Cts. wurde am 2. April

1930 v6m Betreibungsamt Basel-Stadt gepfändet : (j Liqui-

dationsanteil des Schuldners an dieunverteilte Erbschaft

seines am 5. ~ärz 1929 in Wölflinswil (Aargau) verstor-

benen Vaters Jakob Schmid-Schmid beim Erbschaftsamt

von Wölflinswil bei Laufenburg ».

. In der ersterwähnten;Arrestbetreibung hob auf Be-

schwerde hin die untere Aufsichtsbehörde, der PräBident

des Bezirksgerichtes Laufenburg, « das stattgefundene

Verfahren bis zum Stadium des Pfändungsvollzuges auf)}

und wies das Betreibungsamt W ölflinswil an, gemäss

Art. 109 SchKG dem Gläubiger eine Klagefrist von zehn

Tagen anzusetzen. Den hiegegen gerichteten Rekurs hat

die obere Aufsichtsbehördeam24. Oktober 1930 abgewiesen.

Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht

weitergezogen mit dem Antrag auf Aufhebung.

Schuldbetreibungs. und KonkUl'srecht. N° 5;.

Die Schuldbetreibungs-

~tnd Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Gemäss Art. 272 SchKG wird der Arrest von der Arrest-

behörde des Ortes, wo das zu arrestierende Vermögens stück

sich befindet, bewilligt. Forderungs- (und andere) Rechte

werden als am Wohnsitz des betriebenen bezw. Arrest-

schuldners liegend angesehen, sofern dieser in der Schweiz

wohnt (vgl. BGE 53 !II S. 45, 47 III S. 75 und die dort

angeführten Entscheide). Dementsprechend ist nach Art. 2

der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von

Anteilen an Gemeinschaftsvermögen zur Pfändung solcher

Anteilsrechte, namentlich des Anteiles an einer ungeteilten

Erbschaft, das Betreibungsamt de.s Wohnortes des Schuld-

ners zuständig, auch wenn sich das Gemeinschaftsvermögen

oder Teile desselben (Grundstücke oder Fahrnis) in einem

andern Betreibungskreise befinden, ja auch wenn das

gemeinschaftliche Vermögen aus einem einzigen anderswo

befindlichen körperlichen Gegenstande besteht (vgl. Art. 1

I.c.). Ungeachtet des Umstandes, dass die .Eröffnung des

Erbganges über das Vermögen des Vaters des Arrest-

schuldners an dessen letztem Wohnsitz in Wölflinswil

im Bezirke Laufenburg erfolgt war (und das noch unge-

teilte Erbschaftsvermögen möglicherweise nur noch aus

dort liegenden Grundstücken bestand), hätte also die

Arrestbehörde von Laufenburg die Arrestierung des An-

teilsrechtes des in Basel wohnenden Sohnes des Erblassers

nicht bewilligen dürfen, weil ihr die örtliche Zuständigkeit

hiefür fehlte. Und das mit dem Arrestvollzuge beauftragte

Betreibungsamt Wölflinswil hätte die Vollziehung des in

Missachtung der Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit

der Arrestbehörden erlassenen Arrestbefehles verweigern

sollen, zumal da jene Vorschrift indirekt auch die Zustän-

digkeit der den Arrest vollziehenden Betreibungsämter

ordnet (BGE 38 I S. 276 = Sep.-Ausg. 15 S. 93 und die

dort angeführten Entscheide). Wäre aber gegen den gleich-

wohl vorgenommenen Arrestvollzug Beschwerde geführt

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 57.

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worden, so hätte ihr der Erfolg nicht versagt werden

dürfen. Ja weitergehend muss in Abweichung von der

früheren Rechtsprechung (vgl. den eben angeführten Ent-

scheid) der anderswo als am Orte der gelegenen (hier :

unkörperlichen) Sache bewilligte und vollzogene Arrest

als nichtig erachtet werden, weil er gegen eine Vorschrift

(Art. 272 SchKG) verstösst, die als zwingend angesehen

zu werden verdient (in diesem Sinne bereits Entscheid

vom 13. Januar 1927 LS. Duplan). Auch hier gilt, dass es

grundsätzlich mit der Schaffung von gegeneinander abge-

grenzten Betreibungskreisen unvereinbar erscheint, die

Vornahme von betreibungsamtlichen Handlungen im

Kreis eines anderen Amtes zuzulassen (sofern sich nicht

Ausnahmen besonders rechtfertigen), und die Arrestiernng

eines (Forderungs- oder anderen) Rechtes durch ein anderes

Amt als dasjenige am Wohnsitze des Arrestschuldners ist

eben nach dem eingangs Ausgeführten als Handlung im

Kreise dieses letzteren Amtes anzusehen. Ebenso muss,

gleichwie für die Pfändung selbst, so auch für die ihr we-

sentlich gleichgestellte Arrestierung (vgl. Art. 275 SchKG)

die Beschlagnahme auf. Distanz verunmöglicht werden,

was zwar hauptsächlich bei körperlichen Sachen von Be-

deutung ist, jedoch einer grundsätzlichen Lösung -

im

angegebenen Sinne -

ruft. Bei Liegenschaften käme noch

hinzu, dass die Anmeldung der Verfügungsbeschränkung

durch ein anderes Betreibungsamt als dasjenige der

gelegenen Sache auf Schwierigkeiten stossen müsste

(vgl. über all dies BGE 55 HI S. 165). Sodann haben andere

betreibende Gläubiger ein Interesse daran, von dem für

den Pfändungsvollzug zuständigen Betreibungsamt in

Erfahrung bringen zu können, ob sie der Teilnahme eines

Arrestgläubigers an der Pfändung gemäss Art. 281 SchKG

ausgesetzt seien, und müssen sich nicht gefallen lassen,

sich erst nachträglich einer solchen Sachlage gegenüber-

gestellt zu sehen. Endlich könnte man versucht sein, aus

Art. 52 SchKG zu folgern, dass, wenn die Arrestierung

anderswo als am Orte der gelegenen Sache nicht als nichtig

282

Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 67.

angesehen, sondern durch Verstreichenlassen der Beschwer-

defrist geheilt würde, nun hier auch die Pfändung vollzogen

werden dürfe, weil Satz 2 nur für die Konkursbetreibung

• das Gegenteil bestimmt. Dies stünde aber nicht nur mit

dem im letztangeführten Entscheid ausgesprochenen

Grundsatz im Widerspruch, dass die von einem örtlich

nicht zuständigen Betreibungsamte vollzogene Pfändung

nichtig ist, sondern würde auch ganz unhaltbare Ver-

hältnisse nach sich 7iehen, wie gerade der vorliegende Fall

zeigt, wo die Aufsichtbehörden der Kantone Basel-Stadt

und Aargau wegen der Bestimmung des Verwertungsver-

fahrens in einen Kompetenzkonflikt geraten können, dessen

Lösung nicht leicht zu finden wäre, da die eine Behörde

auf die gesetzlich begründete Zuständigkeit, die andere

auf die Priorität sich berufen könnte. Unter allen diesen

Gesichtspunkten läuft die Arrestierung am unrichtigen

Ort öffentlichen Interessen bezw. den Interessen von Drit-

ten zuwider, woran die Folge der Nichtigkeit zu knüpfen

ist.

Sind daher die vom Betreibungsamte Wölflinswil voll-

zogene Al 3stierung und Pfändung, letztere übrigens schon

auf Grund des Präjudizes BGE 55 Irr S. 165, von Amtes

wegen aufzuheben, so bleibt doch der unwidersprochen

gebliebene Zahlungsbefehl dieses Amtes als Grundlage

für eine beim Betreibungsamt Basel-Stadt zu verlangende

Pfändung des Erbschaftsanteilrechtes des Betriebenen

bestehe] (BGE 37 I S. 592, 38 I S. 233 Erw. 4 und S. 355

Erw. 2, 39 I S. 277 Erw. 2 = Sep. Ausg. 14 S. 326, 15 S. 43

Erw. 4 und S. 154 Erw. 2, 16 S. 93 Erw. 2).

Demnach erkennt die Sch'Uldbetr.- 'Und Konk'Ur8kammer:

Arrestierung und Pfändung werden von Amtes wegen

aufgehoben.

Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen).

N° 58. 233

II. URTEILE DER ZIVJLABTEILUNGEN

ARRETS DES SECTIONS CIVILES

58. t1rteil der II. Zivilabteilung vom 13. November 1980

i. S. Eheleute Koser-Briner gegen Briner.

Art. 83 II SchKG schliesst die Beurteilung einer Aberkennungs-

klage durch ein Schiedsgericht nicht aus. -

Frist zur Klage

in einem solchen Fall (Erw. 2-4).

Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde gegen die Auslegung

eidgenössischen Rechtes, sofern diese Auslegung zu Unrecht

Raum gibt für die Anwendung kantonalen Rechtes (Erw. 1).

Art. 83 SehKG, Art. 87 Ziff. 1 OG.

L'art. 83 al. 2 LP ne soustrait pas I'action en liberation de dette

a la competenee d'un tribunal arbitr8ol. -

Delai d'action an

p80reil C80S (consid, 2-4).

Recev80bilite du recours da droit eivil contre 1m jugement inter-

pretant le droit federal, lorsque ce jugement admet a. tort

qu'il y a 80usai place pour l'applic8otion du droit cantonal

(consid. 1).

Art. 83 LP, Mt. 87 eh. 10JF.

L'art. 83 cp. 2 non esclude che un'azione di disconoscimento

deI debito possa essere giudicat80 da un tribunale arbitrale

(eonsid. 2-4).

AmmissibilitA di un rieorso di diritto civile contro una sentenza

che interpreta il diritto feder8ole, allorqua.ndo questa sentanza

ammette 80 torto ehe il diritto cantonale deve essere a.pplicato

(conRid. 1).

Art. 83 LEF, art. 87 eifra 1 OGF.

A. -

Mit Vertrag vom 30. April 1929 hat der Be-

schwerdegegner den Beschwerdeführern einige Grundstücke

verpachtet. Art. 33 des Pachtvertrages bestimmte, dass

allfällige aus dem Vertrag entstehende Streitigkeiten von

einem Schiedsgericht von Sachverständigen zu beurteilen

seien. -

Im März 1930 liess der Beschwerdegegner die

Beschwerdeführer für 400 Fr. betreiben und erlangte