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228 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 57. per quantoconceme Ie pretese deI Sig. Emden e deporla di nuovo. Nell'attuale procedimento di collocazione, l'Ufficio non statuira. ne espressamente ne implicitamente sulla riven- dicazione di proprieta. deI batteilino, ma unioamente sul credito ora collocato sub conditione per 10000 fchi. 80 titolo danni. DeI resto, l'art. 59 cp. 2 deI regolamento precitato (RA.F) gli da. 180 facolta. di sospendere 180 sua decisione ed il deposito della nuova graduatoria fincM sara. definita 180 questione della rivendicazione della pro- prieta., 180 quale deve venir liquidata a. sensi dell'a.rt. 242 LEF e 34 RAF. La Oa'fl1A-ra e8t-C'UZioni e fallimenti pronu,1wia : TI ricorso· e ammesso -nel senso che 180 graduatoria e annullata per quanto concerne il Dr. Emden.
57. Sutsol1eid vom 9. Dezember 1~30 i. S. Karbacb. Nichtigkeit des arrdarawo als aon Orte der gelegenen - körperlichen oder unkörparlichen - S30ehe (bawilligteu und) voHzogenen Arrestes, SchKG Art. 272. Forderungs- (und andere) Raehte werden als am schweizerischen Wohnsitze das Arre3tsehuldnars liegend arr~a3ehan. Der 3m Ar res tor t erm3Sane Zahlungabefehl wird von der Nichtigkeit nicht betroffen. Nullite du sequestre (ordonne et) execute ailleurs que dans le lieu ou se trouvent le3 biens (maMriels ou immaMriels), Art. 272 LP. Las creancas (et autras droits) sont considerees comme -se trouvant au domicile du debiteur an Suisse. La nuIliM n'atteint pa., Ie commandement de payer obtanu dans le lieu du sequastre. Nullita deI sequestro ~deoretato ed eseguito altrove che nel luogo ove si trovano i beni (materiali 0 immateriaJi), Art. 272 LEF. I craditi (ed altri diritti) sono reputati trovarai al domieilio deI debitore in ßvizzera. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 57. 229 La:::nullitA nOn colpisce il precetto esecutivo 81Jicc~t{) dalluogc deI sequastro. Der Rekurrent stellt~ am 2. April 1929 gestützt auf einen Verlustsc~ein des Betreibungsamtes· Basel-Stadt vom
19. Febru,r 1925 gegen (j August Sohmid-Rufer, Laufen- strasse 19, Basel » für 555 Fr. 75 Ots. bei der Arrestbehörde Laufenb1llli.ein Arrestgesuch gegen « August Schmid -Rufer, Laufenstrasse/19, Basel» betreffend (j Erbanteil des Schu1d- ners aus dem Nachlass seines verstorbenen Vaters in Wölf- linswil bei der Teilungsbehörde in Wölfinswll, eventuell Anteil des Schuldners an den unverteilten Liegenschafkn ». Der verlangte Arrest wurde bewilligt und vo])zogeD unter Hinweis auf die letztwillige Verfügung des Erblassers vom 19. Juni 1927, in dem mehrfach der Sohn August. Schmid, Sekuritaswächter, Laufenstrasse 19, in Basel erwähnt wird. Betreibungsbegehren (vom 15. April), Fort- setzungsbegehren (vom 5. Juni), Pfändungsurkunde (vom
10. Juni 1929) und Verwertungsbegehren (vom 6. März
1930) geben alle als Wohnort des Schuldners Basel. Laufen- strasse 19, an. . In einer weiteren Betreibung des Rekurrenten gegen August Schmid-Ruferfür 254 Fr. 80 Cts. wurde am 2. April 1930 v6m Betreibungsamt Basel-Stadt gepfändet : (j Liqui- dationsanteil des Schuldners an dieunverteilte Erbschaft seines am 5. ~ärz 1929 in Wölflinswil (Aargau) verstor- benen Vaters Jakob Schmid-Schmid beim Erbschaftsamt von Wölflinswil bei Laufenburg ». . In der ersterwähnten ;Arrestbetreibung hob auf Be- schwerde hin die untere Aufsichtsbehörde, der PräBident des Bezirksgerichtes Laufenburg, « das stattgefundene Verfahren bis zum Stadium des Pfändungsvollzuges auf)} und wies das Betreibungsamt W ölflinswil an, gemäss Art. 109 SchKG dem Gläubiger eine Klagefrist von zehn Tagen anzusetzen. Den hiegegen gerichteten Rekurs hat die obere Aufsichtsbehördeam24. Oktober 1930 abgewiesen. Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Aufhebung. Schuldbetreibungs. und KonkUl'srecht. N° 5;. Die Schuldbetreibungs- ~tnd Konkurskammer zieht in Erwägung: Gemäss Art. 272 SchKG wird der Arrest von der Arrest- behörde des Ortes, wo das zu arrestierende Vermögens stück sich befindet, bewilligt. Forderungs- (und andere) Rechte werden als am Wohnsitz des betriebenen bezw. Arrest- schuldners liegend angesehen, sofern dieser in der Schweiz wohnt (vgl. BGE 53 !II S. 45, 47 III S. 75 und die dort angeführten Entscheide). Dementsprechend ist nach Art. 2 der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen zur Pfändung solcher Anteilsrechte, namentlich des Anteiles an einer ungeteilten Erbschaft, das Betreibungsamt de.s Wohnortes des Schuld- ners zuständig, auch wenn sich das Gemeinschaftsvermögen oder Teile desselben (Grundstücke oder Fahrnis) in einem andern Betreibungskreise befinden, ja auch wenn das gemeinschaftliche Vermögen aus einem einzigen anderswo befindlichen körperlichen Gegenstande besteht (vgl. Art. 1 I.c.). Ungeachtet des Umstandes, dass die .Eröffnung des Erbganges über das Vermögen des Vaters des Arrest- schuldners an dessen letztem Wohnsitz in Wölflinswil im Bezirke Laufenburg erfolgt war (und das noch unge- teilte Erbschaftsvermögen möglicherweise nur noch aus dort liegenden Grundstücken bestand), hätte also die Arrestbehörde von Laufenburg die Arrestierung des An- teilsrechtes des in Basel wohnenden Sohnes des Erblassers nicht bewilligen dürfen, weil ihr die örtliche Zuständigkeit hiefür fehlte. Und das mit dem Arrestvollzuge beauftragte Betreibungsamt Wölflinswil hätte die Vollziehung des in Missachtung der Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit der Arrestbehörden erlassenen Arrestbefehles verweigern sollen, zumal da jene Vorschrift indirekt auch die Zustän- digkeit der den Arrest vollziehenden Betreibungsämter ordnet (BGE 38 I S. 276 = Sep.-Ausg. 15 S. 93 und die dort angeführten Entscheide). Wäre aber gegen den gleich- wohl vorgenommenen Arrestvollzug Beschwerde geführt Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 57. 231 worden, so hätte ihr der Erfolg nicht versagt werden dürfen. Ja weitergehend muss in Abweichung von der früheren Rechtsprechung (vgl. den eben angeführten Ent- scheid) der anderswo als am Orte der gelegenen (hier : unkörperlichen) Sache bewilligte und vollzogene Arrest als nichtig erachtet werden, weil er gegen eine Vorschrift (Art. 272 SchKG) verstösst, die als zwingend angesehen zu werden verdient (in diesem Sinne bereits Entscheid vom 13. Januar 1927 LS. Duplan). Auch hier gilt, dass es grundsätzlich mit der Schaffung von gegeneinander abge- grenzten Betreibungskreisen unvereinbar erscheint, die Vornahme von betreibungsamtlichen Handlungen im Kreis eines anderen Amtes zuzulassen (sofern sich nicht Ausnahmen besonders rechtfertigen), und die Arrestiernng eines (Forderungs- oder anderen) Rechtes durch ein anderes Amt als dasjenige am Wohnsitze des Arrestschuldners ist eben nach dem eingangs Ausgeführten als Handlung im Kreise dieses letzteren Amtes anzusehen. Ebenso muss, gleichwie für die Pfändung selbst, so auch für die ihr we- sentlich gleichgestellte Arrestierung (vgl. Art. 275 SchKG) die Beschlagnahme auf. Distanz verunmöglicht werden, was zwar hauptsächlich bei körperlichen Sachen von Be- deutung ist, jedoch einer grundsätzlichen Lösung - im angegebenen Sinne - ruft. Bei Liegenschaften käme noch hinzu, dass die Anmeldung der Verfügungsbeschränkung durch ein anderes Betreibungsamt als dasjenige der gelegenen Sache auf Schwierigkeiten stossen müsste (vgl. über all dies BGE 55 HI S. 165). Sodann haben andere betreibende Gläubiger ein Interesse daran, von dem für den Pfändungsvollzug zuständigen Betreibungsamt in Erfahrung bringen zu können, ob sie der Teilnahme eines Arrestgläubigers an der Pfändung gemäss Art. 281 SchKG ausgesetzt seien, und müssen sich nicht gefallen lassen, sich erst nachträglich einer solchen Sachlage gegenüber- gestellt zu sehen. Endlich könnte man versucht sein, aus Art. 52 SchKG zu folgern, dass, wenn die Arrestierung anderswo als am Orte der gelegenen Sache nicht als nichtig 282 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 67. angesehen, sondern durch Verstreichenlassen der Beschwer- defrist geheilt würde, nun hier auch die Pfändung vollzogen werden dürfe, weil Satz 2 nur für die Konkursbetreibung
• das Gegenteil bestimmt. Dies stünde aber nicht nur mit dem im letztangeführten Entscheid ausgesprochenen Grundsatz im Widerspruch, dass die von einem örtlich nicht zuständigen Betreibungsamte vollzogene Pfändung nichtig ist, sondern würde auch ganz unhaltbare Ver- hältnisse nach sich 7iehen, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, wo die Aufsichtbehörden der Kantone Basel-Stadt und Aargau wegen der Bestimmung des Verwertungsver- fahrens in einen Kompetenzkonflikt geraten können, dessen Lösung nicht leicht zu finden wäre, da die eine Behörde auf die gesetzlich begründete Zuständigkeit, die andere auf die Priorität sich berufen könnte. Unter allen diesen Gesichtspunkten läuft die Arrestierung am unrichtigen Ort öffentlichen Interessen bezw. den Interessen von Drit- ten zuwider, woran die Folge der Nichtigkeit zu knüpfen ist. Sind daher die vom Betreibungsamte Wölflinswil voll- zogene Al 3stierung und Pfändung, letztere übrigens schon auf Grund des Präjudizes BGE 55 Irr S. 165, von Amtes wegen aufzuheben, so bleibt doch der unwidersprochen gebliebene Zahlungsbefehl dieses Amtes als Grundlage für eine beim Betreibungsamt Basel-Stadt zu verlangende Pfändung des Erbschaftsanteilrechtes des Betriebenen bestehe] (BGE 37 I S. 592, 38 I S. 233 Erw. 4 und S. 355 Erw. 2, 39 I S. 277 Erw. 2 = Sep. Ausg. 14 S. 326, 15 S. 43 Erw. 4 und S. 154 Erw. 2, 16 S. 93 Erw. 2). Demnach erkennt die Sch'Uldbetr.- 'Und Konk'Ur8kammer: Arrestierung und Pfändung werden von Amtes wegen aufgehoben. Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 58. 233 II. URTEILE DER ZIVJLABTEILUNGEN ARRETS DES SECTIONS CIVILES
58. t1rteil der II. Zivilabteilung vom 13. November 1980
i. S. Eheleute Koser-Briner gegen Briner. Art. 83 II SchKG schliesst die Beurteilung einer Aberkennungs- klage durch ein Schiedsgericht nicht aus. - Frist zur Klage in einem solchen Fall (Erw. 2-4). Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde gegen die Auslegung eidgenössischen Rechtes, sofern diese Auslegung zu Unrecht Raum gibt für die Anwendung kantonalen Rechtes (Erw. 1). Art. 83 SehKG, Art. 87 Ziff. 1 OG. L'art. 83 al. 2 LP ne soustrait pas I'action en liberation de dette a la competenee d'un tribunal arbitr8ol. - Delai d'action an p80reil C80S (consid, 2-4). Recev80bilite du recours da droit eivil contre 1m jugement inter- pretant le droit federal, lorsque ce jugement admet a. tort qu'il y a 80usai place pour l'applic8otion du droit cantonal (consid. 1). Art. 83 LP, Mt. 87 eh. 10JF. L'art. 83 cp. 2 non esclude che un'azione di disconoscimento deI debito possa essere giudicat80 da un tribunale arbitrale (eonsid. 2-4). AmmissibilitA di un rieorso di diritto civile contro una sentenza che interpreta il diritto feder8ole, allorqua.ndo questa sentanza ammette 80 torto ehe il diritto cantonale deve essere a.pplicato (conRid. 1). Art. 83 LEF, art. 87 eifra 1 OGF. A. - Mit Vertrag vom 30. April 1929 hat der Be- schwerdegegner den Beschwerdeführern einige Grundstücke verpachtet. Art. 33 des Pachtvertrages bestimmte, dass allfällige aus dem Vertrag entstehende Streitigkeiten von einem Schiedsgericht von Sachverständigen zu beurteilen seien. - Im März 1930 liess der Beschwerdegegner die Beschwerdeführer für 400 Fr. betreiben und erlangte