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Rdmldh<>tr"ibullg~. und Konkursrecht. N0 32.
unvermittelt; einer solchen Sachlage gegenübergestellt
sehen. Allei~ dass dies häufig vorkomme (nämlich bei jeder
Arrestierung ·von körperlichen Sachen und 'Wertpapieren,
die sich anderswo als am vVohnort des Arrestschuldners
befinden), ist ohnehin unvermeidlich. Die damit verbun-
dene Benachteiligung Dritter ist übrigens in dem von der
Vorinstanz angeführten Präjudiz (BGE 56 III 228) keines-
wegs als wegleitend für die Bestimmung der « Lage » des
Arrestgegenstandes angeführt worden, sondern ausschliess-
lieh zur Begründung der Unzulässigkeit der Arrestierung
an einem andern Ort als da, wo die Arrestgegenstände als
befindlich anzusehen sind (i. c. Arrestierung des Anteils-
rechtes an einem Gemeinschaftsvermögen am Orte, wo
einzelne Sachen des Gemeinschaftsvermögens sich befinden,
anstatt am Wohnort. des betreffenden Anteilhabers).
Nicht im Beschwerdeverfahren kann die weitere Ein-
wendung des Arrestschuldners beurteilt werden, die ge-
pfändete Forderung stehe gar nicht ihm, sondern einer
Drittperson zu.
Demnach e1'kennt die 8chuldbet1'.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt, die Entscheide der
kantonalen Aufsichtsbehörden werden aufgehoben und
die Beschwerde des Schuldners abgewiesen.
32. Entscheid vom 19. Juli 1935 i. S. l!'rikker.
Die Betreibungsbehörden sind nicht zuständig zur Entscheidung
des
S t r e i t e s
übe r
M i e t z ins f 0 r der u n gen
zwischen dem betreibenden Grundpfand-
g 1 ä u b i ger und
ein e m
Z e s s ion a r, sondern
haben (vor dem Verwertungsbegehren) gemäss Art. 95 VZG
bezw. (nach dem Verwertungsbegehren) Art. 38 VZG vorzu-
gehen.
Les autorites de poursuite ne sont pas competentes pour statuer
sur des contestations relatives ades loyers entre 1e creo,ncier
hypothooo,ire poursuivo,nt et un cessionnaire; elles doivent
proceder se10n l'art. 95 de l'ord. sur 10, real. f. des imm., avant
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. :-;-0 32.
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10, requisition de vente ou selon l'art. 38 de lo, meme ord., aprils
10, requisition de vente.
Le o,utorita di esecuzione non sono competenti per decidere delle
controversie relative alle pigioni tra il creditore ipoteco,rio
procedente e un cessiono,rio; esse debbono procedere a norma
delI 'art. 95 deI reg. sulla realizzazione forzata di fondi (RRF)
prima delIa domanda di vendita 0 secondo I'art. 38 di detta
ordinanza dopo la domanda di vendita.
A. -
P. Lucas trat im Januar 1934 seine 1\Iietzinsfor-
derungen von monatlich praenumerando 1000 Fr. gegen
Karl Seiler aus der Vermietung seiner Liegenschaft WeHs
in Hölstein an den Rekurrenten ab, der anfangs Februar
und März 1934 je 1000 Fr., dann aber nichts mehr erhielt
und deshalb Mitte April 1935 eine Retentionsurkunde auf-
nehmen liess. Gleichzeitig schrieb er an die Grundpfand-
gläubigerin Basellandschaftliche Kantonalbank, er zediere
die Ansprüche aus dieser Retentionsurkunde in vollem
Umfange den Gläubigern der Hypothekarzinse, der Brand-
versicherungskasse, der Steuerbehörde.
In der Folge
machte er Aufwendungen für die Beseitigung von Dritt-
ansprachen.
Inzwischen hatte die Kantonalbank am 6. März 1934
gegen P. Lucas für 8250 Fr. Betreibung auf Grundpfand-
verwertung angehoben und Mietzinssperre verlangt. Von
letzterer machte das Betreibungsamt Waldenburg dem
Mieter sofort Anzeige. Dagegen unterblieb die Fristan-
setzung an die Kantonalbank gemäss Art. 93 VZG, als
Lucas Rechtsvorschlag erhob.
Indessen verlangte und
erhielt die Kantonalbank im Mai provisorische Rechtsöff-
nung, die dann definitiv geworden ist.
Am 6. November 1934 schrieb die Kantonalbank an das
Betreibungsamt : Gestützt auf das Begehren um Mietzins-
sperre, « das durch Beseitigung des vom Schuldner erho-
benen Rechtsvorschlages wirksam geworden ist, ersuchen
wir Sie, nach durchgeführter Steigerung den Erlös aus den
bei dem früheren Mieter Karl Seiler retinierten Gegenstän-
den an uns abzuführen. Die von Herrn Dr. Frikker ausge-
legten Kosten sind demselben jedoch zu vergüten. Die
AB 61 m -
1935
s
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 32.
von Herrn Dr. Frikker geltend gemachte Abtretung des
LiegenschafteI).ertrages wird in diesem Fall ohne weiteres
hinfällig» (Art. 806 Abs. 3 ZGB). « Indem wir Ihrer Ab-
rechnung seinerzeit entgegensehen...» Daraufhin schrieb
das Betreibungsamt dem Rekurrenten am 12. November,
die von ihm geltend gemachte Abtretung des Liegenschafts-
ertrages geniesse nach Art. 806 ZGB keinen Rechtsschutz,
und es müsse deshalb nach durchgeführter Steigerung den
Erlös aus den bei dem Mieter Karl Seiler retiniertenGegen-
ständen an die Kantonalbank abliefern.
Gegen die « Verfügung vom 12. November 1934» führte
der Rekurrent Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung.
B. -
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde
am 18. Juni 1935 abgewiesen.
O. -
Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bun-
desgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Als das Betreibungsamt die angefochtene « Verfügung»
traf, waren noch keine Mietzinsen eingegangen, sondenl
stand erst bevor, dass sie in Gestalt des Erlöses aus der
Verwertung der Retentionsgegenstände eingezogen wer-
den. Schon aus diesem Grunde kann das angefochtene
Schreiben nicht als Verfügung über die Verteilung einge-
gangener Mietzinse angesehen werden. Vielmehr war es
nur eine MeinuI).gSäusserung des Betreibungsamtes über
die Art und Weise der künftig vorzunehmenden Verteilung.
Dies ist aber keine durch Beschwerde anfechtbare Verfü-
gung (vgl. pro multis BGE 56 III 156). Zudem könnte die
Verteilung keinesfalls so fonnlos vorgenommen werden.
Gemäss Art. 95 Abs. I VZG können aus den eingegangenen
Mietzinsen zwar auch vor der Stellung des VerwertUI).gS-
begehrens (also vor der Durchführung des Lastenbereini -
gungsverfahrens) Abschlagszahlungen an den betreibenden
Grundpfandgläubiger geleistet werden, der sich darüber
ausweist, dass seine Forderung anerkannt und rechtskräf-
SchuldbetreiblUlgs. und Konkursrecht. ::\0 32.
tig festgestellt ist. Sind aber mehrere solche Betreibungen
von Grundpfandgläubigern auf Verwertung des nämlichen
Grundstückes hängig, so können gemäss Abs. 2 1. c. und
Art. 24 der Anleitung zur VZG Abschlagszahlungen an
sie vorgenommen werden, wenn und soweit sämtliche
betreibenden Grundpfandgläubiger mit der Verteilung ein-
verstanden sind oder, sofern einer Widerspruch erhebt,
wenn vorher durch Aufstellung eines Kollokationsplans
gemäss Art. 157 Ahs. 3 SchKG Rang und Bestand der
Pfandforderung festgestellt wurde, und es ist der Verteilung
vorgängig ein Verteilungsplan aufzulegen, was den Gläu-
bigern mittelst des Fonnulars Nr. 17 angezeigt wird, das
vorsieht: « Ein Gläubiger, der die Zuteilung an einen
andern deshalb anfechten will, weil er dessen Forderung
nach Rang oder Höhe bestreitet, hat binnen der Frist von
lO Tagen vom Empfang dieser Anzeige an gerechnet gegen
diesen Dritten unter Anzeige an das Betreibungsamt beim
Gerichte des Betreibungsortes gerichtliche Kollokations-
klage anzustrengen ». Diesem gewöhnlichen Fall der Kon-
kurrenz mehrerer Prätendenten auf eingegangene Mietzinse
ist der hier vorliegende Ausnahmefall gleichzustellen, wo
die eingegangenen Mietzinsen einem Grundpfandgläubiger
(zwar nicht von einem andern Grundpfandgläubiger, son-
dern) von einem Dritten gestützt auf ein Rechtsgeschäft
des Grundeigentümers über die bezüglichen Mietzinsfor-
derungen streitig gemacht werden. Denn nur auf diese
Weise kann in organischem Zusammenhange mit dem
Verteilungsverfahren, insbesondere vorgä~g der Vor-
nahme der Verteilung, eine gerichtliche Entscheidung
darüber herbeigeführt werden, ob das Rechtsgeschäft
gegenüber dem Grundpfandgläubiger wirksam oder aber
nicht wirksam sei gemäss der dem materiellen Recht
aI).gehörenden Vorschrift des Art. 806 Abs. 3 ZGB, über
deren Anwendbarkeit nicht die Betreibungsbehörden end-
gültig entscheiden können. Demgemäss hat das Betrei-
bungsamt von der Verteilung des Erlöses der Retentions-
gegenstände einen solchen Verteilungsplan gemäss Art. 95
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S"lmldbet.reibullgs- und KOllkursreeht. No 32.
VZG, 24 und :25 der Anleitung dazu und den Formularen
VZG Nr. 16 und 17 aufzustellen, der verschieden ausfallen
wird, je nachdem es die Anwendung des Art. 806 Abs. 3
ZGB als gerechtfertigt erachtet oder nicht, dem jedoch nur
Bedeutung zukommt unter Vorbehalt der klageweisell
Anfechtung, die allein die endgültige massgebende gericht-
liche Entscheidung über die Anwendung des Art. 806
Abs. 3 ZGB herbeizuführen vermag. Je nachdem das
Betreibungsamt dem Anspruch des Grundpfandgläubigers
oder des Zessionars den Vorzug gibt, wird der eine oder der
andere die vorgesehene Kollokationsklage erheben müssen.
In dieser Verteilungsliste wird insbesondere auch vom
Betreibungsamt nur vorläufig, unter Vorbehalt der durch
gerichtliche Klage herbeizuführenden gerichtlichen Ent-
scheidung, Stellung zunehmen sein zur (eventuellen) Frage,
ob das Recht des betreibenden Grundpfandgläubigers auf
die Mietzinsen bezw. den Retentionserlös deshalb (über-
haupt oder zeitweilig) vor demjenigen des Zessionars zu
weichen habe, weil Art. 93 VZG nicht beobachtet worden
ist. Überdies ist im vorliegenden Fall die Aufstellung eines
Verteilungsplanes schon deswegen unumgänglich, weil die
Kantonalbank ausdrücklich dem Rekurrenten zugestanden
hat, dass er sich aus dem Retentionserlös für seine Kosten
bezahlt machen dürfe, deren Höhe somit auf diese Weise
festgestellt werden muss.
Sollte aber inzwischen auch die Liegenschaft selbst ver-
wertet worden sein, so könnte freilich keine Abschlags-
zahlung gemäss Art. 95 VZG mehr stattfinden, sondern
wäre der Retentionserlös gemäss Art. 114 VZG gemeinsam
mit dem Liegenschaftserlös zur Verteilung zu bringen, und
zwar auf der Grundlage des Lastenbereinigungsverfahrens,
das ja regelmässig der Austragung von Streitigkeiten über
Rang und Höhe der Forderungen zu dienen bestimmt ist.
Dabei wäre Art. 38 VZG über das Lastenbereinigungsver-
fahren bezüglich der Liegenschaftszugehör entsprechend
anzuwenden. Vorausgesetzt, dass die Mietzinsforderungen
bezw. der Retentionserlös als zugehörähnliche Pfandgegen-
Schuldbetl'eibungs- und Konkursrecht. N° 3:J.
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stände im Lastenverzeichnis behandelt worden sind, wäre
dieses gemäss Abs. 2 1. c. auch dem Rekurrenten als Dritt-
ansprecher des Retentionserlöses zur Bestreitung mitzu-
teilen gewesen und dies, sowie die weitere Behandlung einer
eventuellen Bestreitung gemäss Abs. 3 1. c., allfällig noch
nachzuholen.
DemMch erkennt die Schuldbetr.- u. Konku1'skammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
33. Entscheid vom 17. August 1935 i. s. Eull.
Wohnt der Schuldner im eigenen Haus, so ist in der Be t r ei-
bung fÜl' die Hypothekarzinsen die pfänd-
bar e Loh n q u 0 t e
einerseits unter Hinzuzählung des
Arbeitserwerbes der Ehefrau, anderseits unter Abzug des Miet-
wertes der Wohnung zu bestimmen (Art. 93 SehKG).
Lorsque le debiteur habite dans sa propre maison, le montant
saisissable de son salaire dans une poursuite en paiement
d'interets hypothOOaires doit etre fixe en y ajoutant, d'une part,
Ie revenu du travail de la femme du debiteur et en en dMui-
sant, d'autre part, le montant correspondant a. la valeur
loeative du logement (Art. 93 LP).
Ove il debitore abiti un appartemento in casa propria, l'importo
pignorabile deI suo stipendio (salario ecc.) in un' esecuzione
in pagamento di interessi ipotecari sara. determinato aggiun-
gendovi, da UR canto, il provento deI Iavoro della moglie e
diffalcando, dall'altro, un importo equivalente al valore di
locazione dell'appartamento.
Der Rekurrent ist Eigentümer eines Hauses mit zwei
Wohnungen, von denen er die eine selbst benützt, während
die andere bis kurz vor der Pfändung vermietet war und
auf die Pfändung der Liegenschaft hin vom Betreibungsamt
wieder vermietet wurde. In der (gewöhnlichen) Betreibung
der Allg. Aargauischen Ersparniskasse bezw. ihres zah-
lenden Bürgen für die unbezahlt gebliebenen Hypothekar-
zinsen des letzten Jahres von 734 Fr. 50 ·Cts. ordneten die
Aufsichtsbehörden auf Beschwerde des Gläubigers hin eine