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61_III_110

BGE 61 III 110

Bundesgericht (BGE) · 1935-07-19 · Deutsch CH
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llO Rdmldh<>tr"ibullg~. und Konkursrecht. N0 32. unvermittelt; einer solchen Sachlage gegenübergestellt sehen. Allei~ dass dies häufig vorkomme (nämlich bei jeder Arrestierung ·von körperlichen Sachen und 'Wertpapieren, die sich anderswo als am vVohnort des Arrestschuldners befinden), ist ohnehin unvermeidlich. Die damit verbun- dene Benachteiligung Dritter ist übrigens in dem von der Vorinstanz angeführten Präjudiz (BGE 56 III 228) keines- wegs als wegleitend für die Bestimmung der « Lage » des Arrestgegenstandes angeführt worden, sondern ausschliess- lieh zur Begründung der Unzulässigkeit der Arrestierung an einem andern Ort als da, wo die Arrestgegenstände als befindlich anzusehen sind (i. c. Arrestierung des Anteils- rechtes an einem Gemeinschaftsvermögen am Orte, wo einzelne Sachen des Gemeinschaftsvermögens sich befinden, anstatt am Wohnort. des betreffenden Anteilhabers). Nicht im Beschwerdeverfahren kann die weitere Ein- wendung des Arrestschuldners beurteilt werden, die ge- pfändete Forderung stehe gar nicht ihm, sondern einer Drittperson zu. Demnach e1'kennt die 8chuldbet1'.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt, die Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden werden aufgehoben und die Beschwerde des Schuldners abgewiesen.

32. Entscheid vom 19. Juli 1935 i. S. l!'rikker. Die Betreibungsbehörden sind nicht zuständig zur Entscheidung des S t r e i t e s übe r M i e t z ins f 0 r der u n gen zwischen dem betreibenden Grundpfand- g 1 ä u b i ger und ein e m Z e s s ion a r, sondern haben (vor dem Verwertungsbegehren) gemäss Art. 95 VZG bezw. (nach dem Verwertungsbegehren) Art. 38 VZG vorzu- gehen. Les autorites de poursuite ne sont pas competentes pour statuer sur des contestations relatives ades loyers entre 1e creo,ncier hypothooo,ire poursuivo,nt et un cessionnaire; elles doivent proceder se10n l'art. 95 de l'ord. sur 10, real. f. des imm., avant Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. :-;-0 32. 111 10, requisition de vente ou selon l'art. 38 de lo, meme ord., aprils 10, requisition de vente. Le o,utorita di esecuzione non sono competenti per decidere delle controversie relative alle pigioni tra il creditore ipoteco,rio procedente e un cessiono,rio ; esse debbono procedere a norma delI 'art. 95 deI reg. sulla realizzazione forzata di fondi (RRF) prima delIa domanda di vendita 0 secondo I'art. 38 di detta ordinanza dopo la domanda di vendita. A. - P. Lucas trat im Januar 1934 seine 1\Iietzinsfor- derungen von monatlich praenumerando 1000 Fr. gegen Karl Seiler aus der Vermietung seiner Liegenschaft WeHs in Hölstein an den Rekurrenten ab, der anfangs Februar und März 1934 je 1000 Fr., dann aber nichts mehr erhielt und deshalb Mitte April 1935 eine Retentionsurkunde auf- nehmen liess. Gleichzeitig schrieb er an die Grundpfand- gläubigerin Basellandschaftliche Kantonalbank, er zediere die Ansprüche aus dieser Retentionsurkunde in vollem Umfange den Gläubigern der Hypothekarzinse, der Brand- versicherungskasse, der Steuerbehörde. In der Folge machte er Aufwendungen für die Beseitigung von Dritt- ansprachen. Inzwischen hatte die Kantonalbank am 6. März 1934 gegen P. Lucas für 8250 Fr. Betreibung auf Grundpfand- verwertung angehoben und Mietzinssperre verlangt. Von letzterer machte das Betreibungsamt Waldenburg dem Mieter sofort Anzeige. Dagegen unterblieb die Fristan- setzung an die Kantonalbank gemäss Art. 93 VZG, als Lucas Rechtsvorschlag erhob. Indessen verlangte und erhielt die Kantonalbank im Mai provisorische Rechtsöff- nung, die dann definitiv geworden ist. Am 6. November 1934 schrieb die Kantonalbank an das Betreibungsamt : Gestützt auf das Begehren um Mietzins- sperre, « das durch Beseitigung des vom Schuldner erho- benen Rechtsvorschlages wirksam geworden ist, ersuchen wir Sie, nach durchgeführter Steigerung den Erlös aus den bei dem früheren Mieter Karl Seiler retinierten Gegenstän- den an uns abzuführen. Die von Herrn Dr. Frikker ausge- legten Kosten sind demselben jedoch zu vergüten. Die AB 61 m - 1935 s 112 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 32. von Herrn Dr. Frikker geltend gemachte Abtretung des LiegenschafteI).ertrages wird in diesem Fall ohne weiteres hinfällig» (Art. 806 Abs. 3 ZGB). « Indem wir Ihrer Ab- rechnung seinerzeit entgegensehen...» Daraufhin schrieb das Betreibungsamt dem Rekurrenten am 12. November, die von ihm geltend gemachte Abtretung des Liegenschafts- ertrages geniesse nach Art. 806 ZGB keinen Rechtsschutz, und es müsse deshalb nach durchgeführter Steigerung den Erlös aus den bei dem Mieter Karl Seiler retiniertenGegen- ständen an die Kantonalbank abliefern. Gegen die « Verfügung vom 12. November 1934» führte der Rekurrent Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung. B. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am 18. Juni 1935 abgewiesen. O. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bun- desgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Als das Betreibungsamt die angefochtene « Verfügung» traf, waren noch keine Mietzinsen eingegangen, sondenl stand erst bevor, dass sie in Gestalt des Erlöses aus der Verwertung der Retentionsgegenstände eingezogen wer- den. Schon aus diesem Grunde kann das angefochtene Schreiben nicht als Verfügung über die Verteilung einge- gangener Mietzinse angesehen werden. Vielmehr war es nur eine MeinuI).gSäusserung des Betreibungsamtes über die Art und Weise der künftig vorzunehmenden Verteilung. Dies ist aber keine durch Beschwerde anfechtbare Verfü- gung (vgl. pro multis BGE 56 III 156). Zudem könnte die Verteilung keinesfalls so fonnlos vorgenommen werden. Gemäss Art. 95 Abs. I VZG können aus den eingegangenen Mietzinsen zwar auch vor der Stellung des VerwertUI).gS- begehrens (also vor der Durchführung des Lastenbereini - gungsverfahrens) Abschlagszahlungen an den betreibenden Grundpfandgläubiger geleistet werden, der sich darüber ausweist, dass seine Forderung anerkannt und rechtskräf- SchuldbetreiblUlgs. und Konkursrecht. ::\0 32. tig festgestellt ist. Sind aber mehrere solche Betreibungen von Grundpfandgläubigern auf Verwertung des nämlichen Grundstückes hängig, so können gemäss Abs. 2 1. c. und Art. 24 der Anleitung zur VZG Abschlagszahlungen an sie vorgenommen werden, wenn und soweit sämtliche betreibenden Grundpfandgläubiger mit der Verteilung ein- verstanden sind oder, sofern einer Widerspruch erhebt, wenn vorher durch Aufstellung eines Kollokationsplans gemäss Art. 157 Ahs. 3 SchKG Rang und Bestand der Pfandforderung festgestellt wurde, und es ist der Verteilung vorgängig ein Verteilungsplan aufzulegen, was den Gläu- bigern mittelst des Fonnulars Nr. 17 angezeigt wird, das vorsieht: « Ein Gläubiger, der die Zuteilung an einen andern deshalb anfechten will, weil er dessen Forderung nach Rang oder Höhe bestreitet, hat binnen der Frist von lO Tagen vom Empfang dieser Anzeige an gerechnet gegen diesen Dritten unter Anzeige an das Betreibungsamt beim Gerichte des Betreibungsortes gerichtliche Kollokations- klage anzustrengen ». Diesem gewöhnlichen Fall der Kon- kurrenz mehrerer Prätendenten auf eingegangene Mietzinse ist der hier vorliegende Ausnahmefall gleichzustellen, wo die eingegangenen Mietzinsen einem Grundpfandgläubiger (zwar nicht von einem andern Grundpfandgläubiger, son- dern) von einem Dritten gestützt auf ein Rechtsgeschäft des Grundeigentümers über die bezüglichen Mietzinsfor- derungen streitig gemacht werden. Denn nur auf diese Weise kann in organischem Zusammenhange mit dem Verteilungsverfahren, insbesondere vorgä~g der Vor- nahme der Verteilung, eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeigeführt werden, ob das Rechtsgeschäft gegenüber dem Grundpfandgläubiger wirksam oder aber nicht wirksam sei gemäss der dem materiellen Recht aI).gehörenden Vorschrift des Art. 806 Abs. 3 ZGB, über deren Anwendbarkeit nicht die Betreibungsbehörden end- gültig entscheiden können. Demgemäss hat das Betrei- bungsamt von der Verteilung des Erlöses der Retentions- gegenstände einen solchen Verteilungsplan gemäss Art. 95 114 S"lmldbet.reibullgs- und KOllkursreeht. No 32. VZG, 24 und :25 der Anleitung dazu und den Formularen VZG Nr. 16 und 17 aufzustellen, der verschieden ausfallen wird, je nachdem es die Anwendung des Art. 806 Abs. 3 ZGB als gerechtfertigt erachtet oder nicht, dem jedoch nur Bedeutung zukommt unter Vorbehalt der klageweisell Anfechtung, die allein die endgültige massgebende gericht- liche Entscheidung über die Anwendung des Art. 806 Abs. 3 ZGB herbeizuführen vermag. Je nachdem das Betreibungsamt dem Anspruch des Grundpfandgläubigers oder des Zessionars den Vorzug gibt, wird der eine oder der andere die vorgesehene Kollokationsklage erheben müssen. In dieser Verteilungsliste wird insbesondere auch vom Betreibungsamt nur vorläufig, unter Vorbehalt der durch gerichtliche Klage herbeizuführenden gerichtlichen Ent- scheidung, Stellung zunehmen sein zur (eventuellen) Frage, ob das Recht des betreibenden Grundpfandgläubigers auf die Mietzinsen bezw. den Retentionserlös deshalb (über- haupt oder zeitweilig) vor demjenigen des Zessionars zu weichen habe, weil Art. 93 VZG nicht beobachtet worden ist. Überdies ist im vorliegenden Fall die Aufstellung eines Verteilungsplanes schon deswegen unumgänglich, weil die Kantonalbank ausdrücklich dem Rekurrenten zugestanden hat, dass er sich aus dem Retentionserlös für seine Kosten bezahlt machen dürfe, deren Höhe somit auf diese Weise festgestellt werden muss. Sollte aber inzwischen auch die Liegenschaft selbst ver- wertet worden sein, so könnte freilich keine Abschlags- zahlung gemäss Art. 95 VZG mehr stattfinden, sondern wäre der Retentionserlös gemäss Art. 114 VZG gemeinsam mit dem Liegenschaftserlös zur Verteilung zu bringen, und zwar auf der Grundlage des Lastenbereinigungsverfahrens, das ja regelmässig der Austragung von Streitigkeiten über Rang und Höhe der Forderungen zu dienen bestimmt ist. Dabei wäre Art. 38 VZG über das Lastenbereinigungsver- fahren bezüglich der Liegenschaftszugehör entsprechend anzuwenden. Vorausgesetzt, dass die Mietzinsforderungen bezw. der Retentionserlös als zugehörähnliche Pfandgegen- Schuldbetl'eibungs- und Konkursrecht. N° 3:J. 115 stände im Lastenverzeichnis behandelt worden sind, wäre dieses gemäss Abs. 2 1. c. auch dem Rekurrenten als Dritt- ansprecher des Retentionserlöses zur Bestreitung mitzu- teilen gewesen und dies, sowie die weitere Behandlung einer eventuellen Bestreitung gemäss Abs. 3 1. c., allfällig noch nachzuholen. DemMch erkennt die Schuldbetr.- u. Konku1'skammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

33. Entscheid vom 17. August 1935 i. s. Eull. Wohnt der Schuldner im eigenen Haus, so ist in der Be t r ei- bung fÜl' die Hypothekarzinsen die pfänd- bar e Loh n q u 0 t e einerseits unter Hinzuzählung des Arbeitserwerbes der Ehefrau, anderseits unter Abzug des Miet- wertes der Wohnung zu bestimmen (Art. 93 SehKG). Lorsque le debiteur habite dans sa propre maison, le montant saisissable de son salaire dans une poursuite en paiement d'interets hypothOOaires doit etre fixe en y ajoutant, d'une part, Ie revenu du travail de la femme du debiteur et en en dMui- sant, d'autre part, le montant correspondant a. la valeur loeative du logement (Art. 93 LP). Ove il debitore abiti un appartemento in casa propria, l'importo pignorabile deI suo stipendio (salario ecc.) in un' esecuzione in pagamento di interessi ipotecari sara. determinato aggiun- gendovi, da UR canto, il provento deI Iavoro della moglie e diffalcando, dall'altro, un importo equivalente al valore di locazione dell'appartamento. Der Rekurrent ist Eigentümer eines Hauses mit zwei Wohnungen, von denen er die eine selbst benützt, während die andere bis kurz vor der Pfändung vermietet war und auf die Pfändung der Liegenschaft hin vom Betreibungsamt wieder vermietet wurde. In der (gewöhnlichen) Betreibung der Allg. Aargauischen Ersparniskasse bezw. ihres zah- lenden Bürgen für die unbezahlt gebliebenen Hypothekar- zinsen des letzten Jahres von 734 Fr. 50 ·Cts. ordneten die Aufsichtsbehörden auf Beschwerde des Gläubigers hin eine