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59_I_90

BGE 59 I 90

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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93 Verwaltuugs- und Disziplinarrechtspflege.

2. - Die mechanische Werkstätte W. Irion in Basel ist der obligatorischen Unfallversicherung entzogen, nicht weil die darin ausgeführten Arbeiten an sich die Versi- cherungspflicht ausschliessen würden - es handelt sich um die Erstellung von Arbeitsmaschinen, also um eine Produktion, die, wenn sie im Rahmen eines Fabrikbetriebes ausgeführt würde, die Versicherungspflicht nach sich zöge -, sondern allein deshalb, weil der Betrieb wegen seines geringen Umfanges nicht als Fabrik charakterisiert werden kann. Er beschäftigt neben dem Betriebsinhaber zwei Arbeitskräfte und ist deshalb ein Handwerksbetrieb, der der obligatorischen Unfallversicherung nicht unter- stellt ist. Dass die nur ausnahmsweise vorkommenden Montagearbeiten beim Besteller die Versicherungspflicht nicht bewirken, hat die _ Vorinstanz zutreffend festgestellt und begründet. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. TII. BEAMTENRECHT STATUT DES FONCTIONNAIRES

18. Urteil der Xammer für BeamteDsachen vom 11. Kai 1933

i. S. P. gegen die Generaldirektion der Post- und. Telegraphen- verwaltung.

1. Art. 31 Abs. 1 Ziff. 9 Beamtengesetz, Art. 34 VDG: Die Beschwerde wegen ungerechtfertigter disziplinariE:cher Ent- lassung steht dem provisorischen Beamten nicht zu. Erw. l.

2. Art. 24 Abs. 1, Statuten der Bundesbeamten-Ven,icherungs- kasse (vom 6. Oktober 1920): Invalidität ist die Unfähigkeit, die Amtspflichten technisch richtig zu erfüllen. Erw. 2 s. Art. 24 Abs. 2 Statuten der Bundesbeamten-Versicherungskasse: Diebstahl bei Ausübung des Amts gilt erst dann aIsunver- schuldeter Entlassungsgrund, wenn dem Täter das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit fehlte. Erw. 2 b. Beamtenrecht. No 18. 91 A. - P. war seit dem l. Juni 1907 Postbeamter. Wegen Unregelmässigkeiten wurde er vom l. April bis zum

9. November 1930 im Dienste eingestellt und durch Disziplinarverfügung vom 9. Dezember 1930 rückwirkend auf den 10. November 1930 ins Provisorium versetzt. Das Strafverfahren wurde eingestellt, weil der Schaden wieder gutgemacht worden war. Die Disziplinarverfügung blieb unangefochten. Im Dezember 1931 wurde erneut eine Strafuntersuchung wegen Postdiebstahls gegen ihn eröffnet, dann aber am

2. Mai 1932 « wegen mangelnden Beweises der Zurech- nungsfähigkeit » wieder eingestellt, gestützt auf ein psy- chiatrisches Gutachten vom 8. März 1932, das zum Schlusse kam: « Die Zurechnungsfähigkeit des P. war zur Zeit der Begehung der strafbaren Handlungen in mittlerem bis schwerem Masse vermindert, da seine freie Willens- bestimmung weitgehend eingeschränkt war.» und auf ein Nachtragsgutaohten vom 20. April 1932, mit dem Sohluss : « Es ist also möglich, dass P. nioht nur weitgehend vermindert war in seiner Zurechnungsfähigkeit beim Begehen seiner strafbaren Handlungen, sondern dass dabei seine freie Willensbestimmung ganz aufgehoben war. » Am 24_ November 1932 eröffnete ihm die Postverwal- tung, dass er auf den Zeitpunkt seiner Einstellung im Dienst ohne Rentenanspruch entlassen sei, wenn er nicht binnen zehn Tagen auf den gleichen Zeitpunkt seinen Rücktritt erkläre. Zur Begründung wurde namentlich ein Gegengutaohten des Oberarztes der Allgemeinen Bundesverwaltung verwendet. B. - P. trat aber nicht freiwillig vom Amte zurück. Er verlangte vielmehr mit Eingabe vom 23. Dezember 1932 an das Bundesgericht die Aufhebung der Verfügung vom 24. November 1932 und die Zuerkennung einer jähr- lichen Rente gemäss Art. 24 der Statuten der Versicherungs-

92 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. kasse. Gegen die Entlassung an und für sich wendet er nichts ein, wohl aber gegen die disziplinarische Entlassung, die unzulässig sei, da ihm nach der psychiatrischen Exper- tise bei Begehung der Strafhandlungen die freie Willens- bestimmung völlig gefehlt habe. (Auf das gegenteilige Parteigutachten des Oberarztes dürfe nicht abgestellt werden, allenfalls sei eine Oberexpertise anzuordnen.) Als Entschädigung für die ungerechtfertigte Entlassung sei ihm gemäss Art. 40 VDG eine Invalidenrente nach den Statuten der Versicherungskasse zuzusprechen. Eventuell sei er wieder anzustellen, worauf ihn die Verwaltung nach Art. 55 des Beamtengesetzes entlassen und ihm die Rente gewähren könne. G. - Die Generaldirektion der Post- und Telegraphen- verwaltung schliesst auf Abweisung der Beschwerde, unter KostenfoIge. Sie macht geltend, die psychiatrische Expertise nehme in ihren Ausführungen keineswegs völlige Unzurechnungsfähigkeit an; P. sei auch nicht invalid im Sinne der Kassenstatuten, da er mit gutem Erfolg sich als Journalist betätige. Sollte er später in Not geraten, so könne er gemäss Art. 56 des Beamtengesetzes um freiwillige Unterstützungen nachsuchen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Soweit sich die Eingabe an das Bundesgericht als Beschwerde wegen ungerechtf~rtigter disziplinarischer Ent- lassung darstellt (Art. 31 Abs. 1 Ziff. 9 BG vom 30. Juni 1927 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten; Art. 34 BG'vom ll. Juni 1928 über die Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege), kann auf sie nicht eingetreten werden: Art. 34 VDG gibt die Disziplinarbeschwerde nur gegen Verfügungen, durch welche ein Bundesbeamter « während der Amtsdauer » wegen Verletzung seiner Dienstpflichten entlassen worden ist. Das setzt voraus, dass die Entlassung einen auf bestimmte Amtsdauer gewählten Beamten trifft (so KmCHHoFER, Die Disziplinarrechtspflege, Zeit- Beamtenrecht. No 18. 93 schrift f. schweiz. Recht, N. F. N. 52 S. 18 f.; KEHRLI, Schweiz. Jur. Ztg., 27 J. S. 370 Sp. 1 unten, unter Hinweis auf Ziff. 19 der Provo Allg. Dienstvorschrift der SBB über das Disziplinarwesen, vom 6. Juni 1931). Dementsprechend wurde (auf Antrag der ständerätlichen Komm. Steno Bull. 1926 S. 132) in Art. 34 VDG die Disziplinarbeschwerde den auf bestimmte Amtsdauer gewählten Beamten schon gegen die Versetzung während derselben ins Provisorium einge- räumt. 'Die Beschwerde gegen die disziplinarische Ent- lassung daneben auch dem provisorischen (dem bereits ins Provisorium zurückversetzten) Beamten einzuräumen, hätte überdies schon darum keinen Sinn, weil dieser (nach Art. 25 Abs. 3 der Beamtenordnung I vom 24. Oktober 1930 und Art. 20 Abs. 3 der Beamtenordnung II vom

24. Oktober 1930) jederzeit auf vierzehn Tage entlassen werden kann und dem fristlos Entlassenen die Klage ent- weder nach Art. 17 bis a VDG beim Bundesgericht oder (aus privatrechtlichem Dienstvertrag) bei den Zivilge- richten auf den Lohn für vierzehn Tage zusteht, wenn er das Bestehen wichtiger Gründe für die Entlassung ohne Frist bestreitet (vgl. KmCHHOFER,_ a.a.O. S. 19). -Stände die Beschwerde gegen eine disziplinarische Entlassung auch dem provisorischen Beamten offen, so würde das bedeuten, dass die Verwaltung hier zwischen der Kündigung auf vierzehn Tage und der sofortigen Entlassung aus wichtigen Gründen nicht frei wählen dürfte (BGE 56 I S. 494), was angesichts des zeitlich geringen Unterschiedes zwischen den beiden Entlassungsarten nicht verständlich wäre. Da P. bei seiner Entlassung in einem provisorischen Dienstverhältnis st~nd (Art. 25 Abs. 2 der Beamtenord- nung I), so fehlt ihm nach Art. 34 VDG in der ihm soeben gegebenen Auslegung die Befugnis zur Disziplinarbeschwer- de gegen seine endgültige Entlassung.

2. - Mit der Disziplinarbeschwerde ist aber eine Klage auf Bezahlung einer Invalidenrente durch die Versiche- rungskasse verbunden. Auf diese Klage ist einzutreten,

IH Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege_ auch insofern sie auf die erst in der Replik behauptete Invalidität gestützt wird. Diese Behauptung ist nicht ver- spätet, weil die Klagefrist von zwei Jahren gemäss Art. 17 Abs. 3 der Statuten auch durch das erst in der Replik Vorgebrachte gewahrt ist.

a) Die Klage ist jedenfalls insoweit unbegründet, als sie sich auf Art. 24 Abs. I der Statuten der Versicherungs- kasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter (vom 6. Oktober 1920) stützt. Dauernde Invalidi- tät im Sinne dieser Vorschrift kann nämlich bei P. des- wegen nicht angenommen werden, weil er sich über den Besitz der körperlichen und geistigen Fähigkeiten für den Beruf nicht nur eines Postbeamten, sondern auch eines Journalisten voll ausgewiesen hat. Nichts hinderte ihn, seine Postbeamtenpflichten technisch richtig zu erfüllen. Darauf kommt es bei Art. 24 Abs. I der Statuten an.

b) Zu entscheiden bleibt noch, ob die Klage begründet sei, soweit sie sich auf Art. 24 Abs. 2 der Statuten stützt. Nach dieser Vorschrift haben solche Beamte Anspruch auf eine Rente, die nach mindestens fünfzehn Dienstjahren ohne eigenes Verschulden entlassen worden sind. Dass die von P. begangenen Postdiebstähle einen Entlassungsgrund dar- stellen, wird nicht bestritten. Es fragt sich nur, ob im Hin- blick auf die psychopathische Veranlagung des P. dieser Entlassungsgrund von ihm selbst verschuldet sei oder nicht. In dieser Beziehung ist das psychiatrische Gutachten vom 8. März/20. April 1932 'nicht ohne weiteres mass- gebend. Einmal wurde es eingeholt zur Frage der straf- rechtlichen Verantwortlichkeit des P. für die von ihm begangenen Postdiebstähle, die nicht gleichbedeutend ist mit der andern Frage, ob die Entlassung wegen dieser Diebstähle seinem eigenen Verschulden im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Statuten zuzuschreiben sei. Ausserdem hat das Bundesgericht frei zu untersuchen, « ob die Tat- sachen, aus denen der Experte seine Schlüsse zieht, als nachgewiesen betrachtet werden dürfen» (BI. f. zürch. Rechtsprechung N. F. VII S. 239 2. Sp.). Beamtenrecht. No 18. 95 Diebstahl bei Ausübung des Amts kann erst dann als unverschuldeter Entlassungsgrund gelten, wenn dem Täter das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit fehlte - weil er infolge Geisteskrankheit zu Erwägungen dieser Art überhaupt nicht fähig ist, oder weil der krankhaft über- steigerte Aneignungstrieb solche Erwägungen zeitweise nicht aufkommen lässt (während auch der krankhaft übersteigerte Aneignungstrieb ans ich den Diebstahl solange nicht entschuldigt, als das noch rege Bewusstsein der Rechtswidrigkeit dem Täter ermöglicht hätte, dagegen anzukämpfen, vgl. BGE 58 I S. 348). Dass P. infolge Geisteskrankheit überhaupt nicht mehr fähig gewesen sei, das Rechtswidrige seines Verhaltens einzusehen, nimmt auch die Expertise nicht an. Es fragt sich nur, ob der psychopathische Hang zur Aneignung fremder Sachen bei ihm zeitweise so übermächtig war, dass diese Einsicht dann überhaupt nicht aufzukommen ver- mochte. Soweit geht nun der Experte trotz der speziell im Nachtrag enthaltenen Schlüsse selber nicht. Es wird wohl gesagt, dass P. zu gewissen Zeiten « von einer Welle der Unlust (infolge unbefriedigten krankhaften Geltungsbe- dürfnisses) überrannt werde und dann nicht mehr Herr seiner. selbst» sei. Der hemmende Einfluss der klaren Überlegung falle weg und sonst durch die Erziehung ge- bändigte Triebe gewännen die Oberhand. Aber dass die Einsicht in das Unrechtmässige seines Handelns in solchen Augenblicken völlig ausgelöscht sei, wird damit noch nicht gesagt. Überdies geht die Expertise bei der Feststellung, dass P. bei Begehung seiner Diebstähle nicht mehr recht Herr seiner selbst sei, von tatbeständlichen Annahmen aus, die von der Postverwaltung und vom Oberarzt der allgemeinen Bundesverwaltung widerlegt werden. Der Experte nimmt nämlich an, P. vergreife sich an Postsen- dungen, deren Wert unverhältnismässig gering sei im Vergleich zu der Gefahr des Ertapptwerdens, was das Triebhafte seines Handelns beweise, während die Postver- waltung und der Oberarzt darauf hinweisen, dass P. AB 59 1- 1933 7

96 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. (wie auch der Experte anerkennt) sich nur an uneinge- schriebenen Sendungen vergriffen hat, deren Entwendung äusserst schwer festzustellen ist, und dass in solchen unein- geschriebenen Sendungen häufig Geld und andre Sachen von erheblichem Wert sich finden, auf was P. nach den Untersuchungsergebnissen es gerade abgesehen hatte. Wenn er dabei gelegentlich sich täuschte und Unverwert- bares sich aneignete, so ändert das nichts an seiner klar- bedachten Absicht, bei möglichst geringer Gefahr sich möglichst viel anzueignen. Dass er manchmal auch an uneingeschriebenen Marken- und Chokolademustersen- dungen und dergleichen sich vergriff, beweist nur, wie leicht er sich zum Diebstahl verleiten liess, nicht aber seine mangelnde Einsicht in das Verwerfliche seines Tuns. Mildernde Umstände_ sind nicht vorhanden. P. befand sich in keiner Notlage (vgl. BGE 58 I S. 345). Er lebte auf zu grossem Fuss, so dass sein Beamten- und sein erhebliches Nebeneinkommen als Journalist ihm nicht genügte. Sein Verhalten lässt sich um so weniger ent- schuldigen, als er durch seine Versetzung ins Provisorium nach zeitweiliger Amtseinstellung schon verwarnt worden war. Ein Anspruch auf eine Rente gemäss Art. 24 Abs. 2 der Statuten steht ihm deshalb nicht zu. Demnach erkennt das Bundesgericht :

1. Auf die Disziplinarbeschwerde wird nicht einge- treten.

2. Der Anspruch auf eine Rente wird abgewiesen. Erfindungsschutz. N° 19. C. STRAFRECHT - DROIT PENAL I. ERFINDUNGSSCHUTZ BREVETS D'INVENTION

19. Urteil des EusatiODlhofes vom 8. Mai 1933

i. s. BeY' gegen Chemo A.-G. und PeY'er. Patentrecht. 97 Die Patentverletzung setzt ein e r t eil t e s Patent voraus; die blosse Anmeldung sichert der Erfindung noch keinen Schutz gegen Nachahmung (Erw. 1). - Dies gilt auch, wenn eine Erfindung bereits in einem Land des internationalen Verbandes zum Schutze des gewerblichen Eigentums paten- tiert worden ist. Die Hinterlegung hat lediglich Bedeutung für die Frage der Neuheit der in der Schweiz zu patentierenden Erfindung (Erw. 2). PatGes. Art. 31, 38, Gesetz betr. Prioritätsrechte an Erfindungs- patenten Art. 1. A. - Durch Vertrag vom 1l. Januar 1929 übernahm Edmund Peyer, verantwortlicher Leiter der Chemo A.-G. in Wangen, von Eduard & Lucien Rey, SocieM des Appareils Industriels Thermiques in Hüningen (Elsass), die Vertretung der von Rey hergestellten sog. Thermofix- Ö1feuerungsapparate für mehrere Kantone. Peyer be- gnügte sich jedoch in der Folge nicht damit, diese Appa- rate zu vertreiben, sondern er stellte selber auch ähnliche Apparate her, die er als sog. Roto-Feuerungsapparate in den Handel brachte. B. - Da die Rey - die für ihren Apparat ein franzö- sisches Patent besassen, welches sie auch in der Schweiz an ge m eId e t hatten - hierin eine unzulässige Nach- ahmung ihrer eigenen Erfindung erblickten, reichten sie