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59_I_97

BGE 59 I 97

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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96 Verwaltungs· und Disziplinarrechtspflege. (wie auch der Experte anerkennt) sich nur an uneinge- schriebenen Sendungen vergriffen hat, deren Entwendung äusserst schwer festzustellen ist, und dass in solchen unein- geschriebenen Sendungen häufig Geld und andre Sachen von erheblichem Wert sich finden, auf was P. nach den Untersuchungsergebnissen es gerade abgesehen hatte. Wenn er dabei gelegentlich sich täuschte und Unverwert- bares sich aneignete, so ändert das nichts an seiner klar- bedachten Absicht, bei möglichst geringer Gefahr sich möglichst viel anzueignen. Dass er manchmal auch an uneingeschriebenen Marken- und Chokolademustersen- dungen und dergleichen sich vergriff, beweist nur, wie leicht er sich zum Diebstahl verleiten liess, nicht aber seine mangelnde Einsicht in das Verwerfliche seines Tuns. Mildernde Umstände sind nicht vorhanden. P. befand sich in keiner Notlage (vgl. BGE 58 I S. 345). Er lebte auf zu grossem Fuss, so dass sein Beamten- und sein erhebliches Nebeneinkommen als Journalist ihm nicht genügte. Sein Verhalten lässt sich um so weniger ent- schuldigen, als er durch seine Versetzung ins Provisorium nach zeitweiliger Amtseinstellung schon verwarnt worden war. Ein Anspruch auf eine Rente gemäss Art. 24 Abs. 2 der Statuten steht ihm deshalb nicht zu. Demnach erkennt das Bundesgericht :

1. Auf die Disziplinarbeschwerde wird nioht einge- treten.

2. Der Anspruch auf eine Rente wird abgewiesen. Erfindungs8chutz. N° 19. C. STRAFRECHT - DROIT PENAL I. ERFINDUNGSSCHUTZ BREVETS D'INVENTION

19. Urteil des ltallaUonlhofes vom B. Kai 1988

i. s. Bey gegen Chemo A.-G. und Peyer. Patentrech t. 97 Die Patentverletzung setzt ein er t eil t es Patent voraus; die blosse Anmeldung sichert der Erfindung noch keinen Schutz gegen Nachahmung (Erw. 1). - Dies gilt auch, wenn eine Erfindung bereits in einem Land des internationalen Verbandes zum Schutze des gewerblichen Eigentums paten- tiert worden ist. Die Hinterlegung hat lediglich Bedeutung für die Frage der Neuheit der in der Schweiz zu patentierenden Erfindung (Erw. 2). PatGes. Art. 31, 38, Gesetz betr. Prioritätsrechte an Erfindungs- patenten Art. l. A. - Durch Vertrag vom 11. Januar 1929 übernahm Edmund Peyer, verantwortlicher Leiter der Chemo A.-G. in Wangen, von Eduard & Lucien Rey, SocieM des Appareils Industriels Thermiques in Hüningen (Elsass), die Vertretung der von Rey hergestellten sog. Thermofix- Ölfeuerungsapparate für mehrere Kantone. Peyer be- gnügte sich jedoch in der Folge nicht damit, diese Appa- rate zu vertreiben, sondern er stellte selber auch ähnliche Apparate her, die er als sog. Roto-Feuerungsapparate in den Handel brachte. B. - Da die Rey - die für ihren Apparat ein franzö- sisches Patent besassen, welches sie auch in der Schweiz a n g e m eId e t hatten - hierin eine unzulässige Nach- ahmung ihrer eigenen Erfindung erblickten, reichten sie

98 Strafrecht. deswegen gegen die Chemo A.-G. wie gegen deren Leiter Peyer Strafanzeige wegen Patentverletzung ein, mit der sie eine Klage auf Schadenersatz im Betrage von 12,000 Fr. verbanden. - C. - Sowohl das Amtsgericht von Olten-Gösgen wie das Obergericht des Kantons Solothurn, letzteres mit Urteil vom 14. Januar 1933, sind auf die Klage gegen die Chemo A.-G., da es sich hiebei um eine juristische Person handle, nicht eingetreten. Den P~yer aber haben sie von Schuld und Strafe freigesprochen mit der Begrün- dung: zur Zeit, als die behaupteten Nachahmungen erfolgten, seien zwar die Strafkläger im Besitze des französischen Patentes für ihren Apparat gewesen, doch sei das bezügI. schweizerische Patent damals zwar ange- meldet, aber noch nicht _ erteilt gewesen; denn die Ver- öffentlichung der Patentschrift sei erst später erfolgt. Eine strafrechtliche Verfolgung des Angeklagten wegen Patentverletzung sei daher nach der Praxis des Bundes- gerichtes (BGE 31 I S. 702 ff.) ausgeschlossen. D. - Hiegegen haben die Strafkläger am 24. Januar 1933 die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben mit dem Begehren : es sei das angefochtene Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zu neuer Beur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell seien die Beklagten zu bestrafen und unter Solidarhaft zu einer Entschädigung an die Kläger im Betrage von 12,000 Fr., eventuell in eine~ andern, richterlich fest- zusetzenden Betrage zu verurteilen. Zur Begründung machten sie geltend : nach dem zitierten Entscheide des Bundesgerichtes schütze der bös g I ä u b i g, vor der Patentierung erlangte Besitz nicht vor Bestrafung. Hier wie in dem jenem Entscheide zugrunde liegenden Falle habe der Angeklagte eine noch nicht patentierte Erfin- dung in seinen Besitz gebracht, was eine unerlaubte Handlung darstelle. Übrigens sei gemäss Art. 4 Abs. 2, 16 Ziff. 5, 36 und 37 PatG ein im Ausland publiziertes Patent auch in der Schweiz geschützt, wenn es innert Erfindungsschutz. N° 19. 99 der Prioritätsfrist in der Schweiz angemeldet worden sei. Das -sei aber hier der Fall gewesen. Durch die Prioritäts- rechte sei dem Patente jeder Schutz gesichert, wie er einer inländischen Publikation zukomme. Auf alle Fälle müsste, selbst wenn der Freispruch im Strafpunkte beste- hen bleiben sollte, der Schadenersatzanspruch geschützt werden, indem das Vorgehen der Angeklagten nicht nur eine Patentverletzung, sondern auch eine illoyale Konkur- renz darstelle. Die Beschwerdebeklagten beantragen die Abweisung der Kassationsbeschwerde unter Berufung auf den im angefochtenen Urteil der Vorinstanz angeführten Ent- scheid des Bundesgerichts. Für die Frage der Zulässigkeit der Adhäsionsklage im Zivilpunkte sei gemäss Art. 1490G das kantonale Strafprozessrecht massgebend; § 96 der solothurnischen StrPO lasse aber die Beurteilung der Adhäsionsklage nicht zu, wenn der Angeklagte freigespro- chen worden ist. Der Kassationshof zieht in Erwägung : I. - Die Patentverletzung setzt ein erteiltes Patent voraus; denn die Patenterteilung ist ein rechtsgestaltender Akt der Staatsgewalt, der als solcher erst das Patentrecht zur Entstehung bringt. Die blosse Anmeldung der Paten- tierung sichert also der Erfindung noch keinen Schutz, es sei denn, dass das Gesetz dies besonders vorsehe, was jedoch im schweizerischen Recht nicht der Fall ist. Das frühere Patentgesetz kannte W'Ohl ein provisorisches, übrigens auch nicht mit der Anmeldung ohne weiteres verbundenes, sondern besonders zu erteilendes Patent; aber sogar diesem sprach es den Schutz gegen Nach- ahmung oder Benützung der Erfindung ab (Art. 16 Abs. 2 PatG in der Fassung von 1893). Das gegenwärtige Gesetz hat dieses provisorische Patent überhaupt nicht mehr aufgenommen. Im Unterschied zu ihm lässt z. B. das deutsche Patentgesetz den vorläufigen Schutz mit der Anmeldung beginnen, macht aber immerhin die Veröffent-

100 Strafrecht. lichung der Anmeldung zur Bedingung desselben (§ 23 des deutschen PatG; KISCH, Handbuch des deutschen Patent- rechtes S. 138 Ziff. 3). Dass vor der Erteilung eines Patentes eine Verletzung desselben nicht möglich ist, hat der Kassationshof bereits unter der Herrschaft des frü- heren Patentgesetzes ausgesprochen (Vgl. BGE 31 I S. 702 ff.). Die Beschwerdeführer lesen jenes Urteil unrich- tig, wenn sie es zur Stützung ihrer Auffassung anrufen zu können glauben. Wenn dort eine Verurteilung erfolgte, so geschah dies ausdrücklich nicht wegen Nachahmung der Erfindung vor der Patentierung, sondern wegen Benut- zung der vorher nachgeahmten Erfindung na c h Ertei- lung des Patentes (vgl. Erw. 4). Im vorliegenden Falle aber fand nach der Erteilung des Patentes weder eine Nachahmung noch eine Benutzung der streitigen Erfindung statt.

2. - Die Patenterteilung geschieht durch Eintragung in das schweizerische Patentregister und Veröffentlichung in der Schweiz (Art. 31 PatG). Vorher geniesst die Erfin- dung auch dann keinen Schutz gegen Nachahmung und Gebrauch gemäss Art. 38 PatG, wenn sie bereits in einem Land des internationalen Verbandes. zum Schutze des gewerblichen Eigentums patentiert worden ist; denn die Patentierung in einem Verbandslande verschafft gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes betr. Prioritätsrechte an Erfin- dungspatenten und gewerblichen Mustern und Modellen vom 3. April 1914/21. Dezember 1928 für die Anmeldung in der Schweiz lediglich ein Prioritätsrecht in dem Sinne, dass der Anmeldung Tatsachen, die seit der im nicht schweizerischen Verbandslande bewirkten Hinterlegung eingetreten sind, nicht entgegengehalten werden können. Sie hat darnach lediglich Bedeutung für die Frage der Neuheit der in der Schweiz zu patentierenden Erfindung, erstreckt aber nicht den Schutz des ausländischen Patentes gegen Nachahmung auf das Gebiet der Schweiz, weswegen denn auch eine Veröffentlichung der in den Verbands- ländern erfolgten Patentierung in der Schweiz, wie sie Lotteriegesetz. No 20. 101 für die Schweizerpatente vorgesehen und Bedingung des Patentschutzes ist, nicht stattfindet. Ohne eine solche Veröffentlichung in der Schweiz dem ausländischen Patent Rechtsschutz gegen Nachahmung zuzuerkennen, könnte schon aus praktischen Erwägungen gar nicht in Frage kommen.

3. - Was endlich den Zivilpunkt anbelangt, so kann auf die Kassationsbeschwerde, soweit sie hiegegen gerichtet ist, aus dem von den Beschwerdebeklagten geltend gemach- ten Grunde nicht eingetreten werden. Es ist gemäss Art. 149 OG Sache des kantonalen Rechtes, die Voraus- setzungen der zivilrechtlichen Adhäsionsklage zu bestim- men. Die solothurnische StrPO gestattet aber laut dem amtsgerichtlichen Entscheide die Beurteilung der Zivil- klage durch den Strafrichter nicht, wenn der Beschuldigte freigesprochen worden ist. Das bedeutet, dass eine gültige Adhäsionsklage gar nicht mehr vorliegt. Demnach erkennt der Kassafionshof : Die Kassationsbeschwerde wird, soweit darauf eingetre- ten werden kann, abgewiesen. II. LOTTERIEGESETZ LOI SUR LES LOTERIES

20. Urteil dei Xassationlhofs vom S. Kai 19S5

i. S. lIauri gegen Staatsanwaltschaft Aargau. Art. 1 Lotteriegesetz : Spielapparat als Lotterie. A. - Der Kassationskläger befasst sich mit dem Ver- trieb sogenannter Schnellverkaufsapparate. Diese Apparate bestehen aus einem Kasten mit 540 Lö- chern mit je einer dahinterliegenden verdeckten Kugel. Die Kugeln sind in sechs verschiedenen Farben gehalten,