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Staatsrecht.
wird indessen die Abrede eines Erfüllungsortes nicht als
Verzicht auf den Wohnsitzrichter anerkannt (BGE 34 I
S. 266 und Zitate). Und auch, was den Art. 3 des Staats-
vertrages anlangt, hat das Bundesgericht ausgesprochen,
dass in der Klausel « payable a ... » keine Gerichtsstands-
vereinbarung erblickt werden kann (abgesehen vom
besondern Zahlungsort auf einem Wechsel, BGE 23
S. 1584 ff.; 29 I S. 214 f.). Es kann auf diese Urteile
verwiesen werden, aus denen sich auch ergibt, dass Art. 420
des französischen OPC, der für das handelsgerichtliche
Verfahren dem Kläger die Wahl gibt, am Ort des Beklag-
ten zu k1agen, oder an dem Ort, wo das Versprechen
erfolgt und die Ware geliefert worden ist, oder endlich
da, wo die Zahlung zu erfolgen hat, neben und gegen den
Staatsvertrag nicht angerufen werden kann und zwar
auch nicht in Handelssachen.
Die Justizkommission hat daher den Staatsvertrag nicht
verletzt, wenn sie die Vollstreckung des Urteils des Han-
delsgerichtes von Ales mangels Kompetenz desselben ver-
weigert hat.
Demnach erkennt das B'tmdesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IV. INTERNATIONALES AUSLIEFERUNGSRECHT
EXTRADITION AUX ETATS ETRANGERS
26. Urteil vom ao. Oktober 1933 i. S. Ockert.
Auslieferungsvertrag mit Deutschland.
Begriff des Vergehens
mit politischem Charakter. Verweigerung der Auslief~
für einen Totschlag, der beim gewalttä.tigen Kampf um die
Macht im Staate erfolgt ist. Uberpriifungsbefugnis des Bundes-
gerichtes.
A. -
Am 30. Juni 1933 hat das eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement die Akten betr. die Auslieferung
Internationales Auslieferungsrocbt. N° 26.
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des deutschen Staatsangehörigen Heinrich Ockert dem
Bundesgericht zur Entscheidung über das Auslieferungs-
begehren übermittelt.
Der preussische Justizminister hat am 13. April 1933
die Auslieferung des Ockert wegen Totschlages (Art. I
Ziff. I des schweizerisch-deutschen Auslieferungsvertrages)
gemäss einem beigelegten Haftbefehl des Untersuchungs-
richters III beim Landgericht Frankfurt a/M. vom 3.
April verlangt. Darin wird Ockert beschuldigt, in der
Nacht vom 27./28. Februar 1933 in Frankfurt ajM.-
Höchst den Kraftwagenführer Josef Bleser vorsätzlich,
aber « nicht mit Überlegung» getötet und sich dadurch
des Vergehens nach § 212 des deutschen RStG schuldig
gemacht zu haben. «(Wer vorsätzlich einen Menschen
tötet, wird, wenn er die Tötung nicht mit Überlegung
ausgeführt hat, wegen Totschlages mit Zuchthaus nicht
unter fünf Jahren bestraft »). Der Tatbestand ist, ohne
Anführung näherer Umstände, kurz wie folgt angegeben:
« Nach dem Stand der Beweisaufnahme hat Ockert
den Bleser tätlich angegriffen, ist daraufhin fortgelaufen
und hat den ihn verfolgenden Bleser erschossen. »
B. -
Ockert, der schon auf den dem Auslieferungs-
begehren vorangegangenen Steckbrief hin am 29. März
in Zürich verhaftet worden war, hat sich bei seinen Ein-
vernahmen durch das zürcherische Polizeikommando vom
29. März und 26. April und durch Eingabe seines Vertei-
digers an das eidgenössische Justiz- und Polizeideparte-
ment zuhanden des Bundesgerichtes vom 6. Juni 1933
der Auslieferung widersetzt. Er erklärt nicht zu wissen,
ob Bleser wirklich durch den von ihm, Ockert, abgegebenen
Schuss getötet worden sei, seine Einsprache jedoch weder
hierauf noch auf den ihm zustehenden Strafausschliessungs-
grund der Notwehr stützen zu wollen, weil über beides das
Bundesgericht nicht entscheiden könne. Massgebend sei,
dass jedenfalls ein politisches Vergehen vorliege, für das die
Auslieferung nicht stattfinden dürfe (was in der Eingabe
vom 6. Juni 1933 näher darzulegen unternommen wird).
138
Staatsrecht.
Der Vorfall selbst, auf den sich der Haftbefehl bezieht,
ist von Ockert bei den erwähnten Einvernahmen wie folgt
dargestellt worden: Er sei Mitglied der sozialdemokrati-
schen Partei Deutschlands (SPD) und Sturmtruppführer
(Führer der Motorradstaffel Zug 1) bei der dieser Partei
nahestehenden Wehrorganisation, dem Reichsbanner gewe-
sen. Den Abend des 27. Februar habe er zusammen mit
seiner Freundin Paula G. in einer Wirtschaft in Frankfurt
zugebracht und habe sie dann am 28. Februar etwa 1
Uhr morgens nach Höchst heimbegleitet. Nachdem er
sich dort von seiner Freundin getrennt und sich durch
die Königsteinerstrasse nach Frankfurt habe zurück-
begeben wollen, habe er plötzlich hinter sich fünf Gestalten
bemerkt, die ihm nachgerufen hätten: « da läuft die
verfluchte Banane» (Schimpfwort für die Reichsbanner-
leute). Davon sei einer ein uniformierter S. A.-(Sturm-
abteilungs-) Mann gewesen: auch die übrigen hätten
der nationalsozialistischen Partei angehört, wie er aus
der Kleidung (schwarze Lederhose und Gamasche) und
aus ihren Abzeichen habe schliessen können. Als er sich
nach diesen Leuten umgedreht habe, seien sie ihm schon
in einem Abstand von etwa 6 m gefolgt. In diesem Augen-
blick seien sie auf ihn zugesprungen, wobei er wahr-
genommen habe, dass sie mit Gummiknüppeln, zwei
überdies mit Pistolen bewaffnet gewesen seien, die sie
schussbereit, gegen ihn gerichtet, in der Hand gehalten
hätten. Man habe ihm z~gerufen stehen zu bleiben.
Da er schon früher (1930 und 1932) zweimal von National-
sozialisten derart misshandelt worden sei, dass er während
einiger Zeit die Arbeit habe aussetzen müssen, ferner
mehrfach in die Lage gekommen sei gegen S. A.-Männer
zu zeugen und einige Wochen vorher einen solchen, der
in einen Demonstrationszug der Sozialisten in Höchst
geschossen, der Polizei übergeben habe, infolgedessen
mit dem besondern Hass der Nationalsozialisten habe
rechnen müssen, habe er die Flucht ergriffen und sei in
die nächste Querstrasse gerannt.
Als er einige Meter
Internationales Auslieferungsrecht. No 26.
139
zurückgelegt habe, hätten Schüsse geknallt. Infolgedessen
habe er sich an der nächsten Strassenecke umgedreht
und ebenfalls einen Schuss nach der Richtung seiner Ver-
folger abgegeben, ohne zu zielen.
Daraufhin sei es
plötzlich still geworden und er habe seine Flucht unbe-
helligt fortsetzen können. In Frankfurt angekommen,
habe er sich zuerst ins Haus seiner Eltern und dann nach
dem Gewerkschaftshaus begeben, wo man ihm gleichen
Tages zur Flucht nach der Schweiz verholfen habe.
G. -
Am 7. Juli 1933, nachdem die Ange1egenheit
bereits beim Bundesgericht hängig war, hat der preussische
Justizminister dem eidgenössischen Justiz- und Polizei-
departement eine « Denkschrift»
des Untersuchungs-
richters III beim Landgericht Frankfurt alM. vom 3.
Juli übersandt « mit der Bitte um Auswertung ».
Das Schriftstück gibt zunächst in einem 1. Teil eine
den Haftbefehl ergänzende und zum Teil -
in der recht-
lichen Qualifikation -
auch von ihm, namentlich aber
von den Angaben des Angeschuldigten abweichende
Darstellung des Vorfalles, lautend:
« Der Kraftwagenführer J osef Bleser wurde am 28.11.
1933 vormittags 2.35 Uhr in Frankfurt am Main-Höchst
auf der Strasse durch einen linksseitigen Bauchdtirch-
schuss und einen Schuss in die linke Schläfe getötet. Der
Täter, Schreiner Heinrich Ockert... hat die Schüsse aus
einer Selbstladepistole KaI. 7.65 mm abgegeben und
mindestens fünf Mal geschossen.
Nach den bisherigen Ermittlungen ging Bleser mit
3 Bekannten dur~h die Königsteinerstrasse. Sie wurden
von Ockert und einem andern überholt. Ockert musste
unmittelbar an Bleser vorbei. Er hat bei dieser Gelegen-
heit ohne Veranlassung die Hand zum Schlage gegen
Bleser erhoben.
Dieser ging ihm nach und erreichte
ihn Ecke Königsteinerstr.-Emmerich Josefstr. Hier ver-
setzte Ockert ihm einen Schlag mit der Hand mld lief
sofort durch die Emmerich-Josefstr. fort. Bleser und
seine 3 Bekannten verfolgten ihn. Bleser war an der
Ag 59 I -
1933
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140
Staatsrecht.
Spitze der Verfolgenden.
Während des Laufens gab
Ockert auf seine Verfolger 3 Schüsse ab. Er bog in die
Kasinostrasse ein und schoss hier noch zwei Mal auf
Bleser, der nunmehr einige Meter hinter ihm war.
Von
diesen beiden Schüssen ist Bleser tötlich getroffen worden.
Ockert hat einem Zeugen gegenüber erklärt, dass er
4 bis 5 Schüsse abgegeben habe. An der Strassenecke
habe er Halt gemacht, sich umgedreht, die Ecke als
Deckung benützt und von hier aus auf die Verfolger
geschossen. Er behauptet, dass auch diese geschossen
hätten. Die Zeugen bestreiten diese Behauptung. An-
haltspunkte hierfür sind nicht gegeben.
Ockert hat den Bleser vorsätzlich und mit Überlegung
getötet, demnach einen Mord begangen.
Er hat auch
nicht, wie er einem Zeugen gegenüber erklärte, in Not-
wehr gehandelt. Dies träfe dann zu, wenn der Angriff
des Bleser, d. h. dessen Verfolgung rechtswidrig gewesen
wäre. Die Rechtswidrigkeit ist zu verneinen, da Bleser
berechtigt war, Ockert, der ihn geschlagen hatte und
nach dem Schlage fortlief, nachzulaufen und ihn fest-
zunehmen. »
Ein zweiter Teil des Memorials befasst sich mit der
Einwendung des politischen Vergehens. Das Vorliegen
eines solchen wäre jedenfalls nach dem deutschen Aus-
lieferungsgesetze vom 23. Dezember 1929 ohne weiteres
zu verneinen (was näher dargelegt wird).
Aber auch
bei Zugrundelegung der Begriffsbestimmung von Art. 10
des schweizerischen Auslieferungsgesetzes von 1892 und
von Art. 4 des Auslieferungsvertrages von 1874 komme
man zu keinem andern Ergebnis. Freilich sei Bleser Mit-
glied der nationalsozialistischen Partei gewesen, während
Ockert dem Reichsbanner, also einer sozialdemokrati-
schen Organisation, angehören solle. Ob sie sich gekannt
hätten, stehe nicht fest. Am Abend der Tat seien sie
beide nicht in Uniform und als Parteimitglieder nicht
zu erkennen gewesen. Der Angeschuldigte könne daher
von vorneherein keinen politischen Beweggrund oder
Interna.tionales Auslieferungsrecht. N° 26.
141
Zweck (Art. 10 des Auslieferungsgesetzes von 1892) vor-
schützen, da « die Tatsache, dass Bleser und Ockert
politische Gegner waren, weder vor noch bei der Tat
erkennbar hervorgetreten ist». Vielmehr könne er lediglich
in der Absicht gehandelt haben, seinen Verfolger unschäd-
lich zu machen, obwohl dieser ein Recht auf die Ver-
folgung gehabt habe. In den Urteilen in Sachen Bamberger
vom 25. März 1922 und Kaphengst (BGE 56 I S. 457
ff.) habe zudem das Bundesgericht den Standpunkt
vertreten, dass sich das Asylrecht auf Taten beschränke,
die zu einem bestimmten objektiven Tatbestande eines
Staatsvergehens in Beziehung stehen. Um wegen des
politischen Zweckes und Beweggrundes asylwürdig zu
sein, müsse also das an sich gemeine Vergehen als Teil
des unmittelbaren, strafrechtlich zu wertenden politischen
Kampfes selbst erscheinen und so das in der Tat enthaltene
gemeine Element davor zurücktreten lassen. Nach diesen
Grundsätzen könne aber der Tat des Ockert, selbst wenn
er in Bleser einen politischen Gegner erkannt haben
sollte, doch politischer Charakter nicht zuerkannt werden.
Vielmehr stelle sie sich nicht bloss vorwiegend, sondern
ausschliesslich als ein Mord dar, begange~ in der rück-
sichtslosen Abwehr eines Menschen, den er vorher ge-
schlagen hatte.
D. -
Ockert ist zu dieser Denkschrift am 14. Juli
durch das zürcherische Polizeikommando einvernommen
worden. Er hat dabei sowie durch Eingabe seines Ver-
teidigers vom gleichen Tage an dem Einspruch gegen
die Auslieferung und im wesentlichen auch an der oben
unter B erwähnten Tatbestandsschilderung festgehalten,
mit den aus dem nachfolgend wiedergegebenen Verhör-
protokoll sich ergebenden Abweichungen :
« Ich erinnere mich ganz genau, dass Bleser am 28.2.
1933 ca. 2.30 h. zusammen mit 4 andern Kameraden
durch die Königsteinerstrasse, Richtung Frankfurt ging.
Es waren bestimmt mehr als drei Begleiter bei Bleser.
Ich ging zusammen mit meinem Kameraden (Namen), .
142
Staatsrecht.
Angehöriger der Reichsbannerjugend, in der gleichen
Richtung wie die Gruppe Josef Bleser auf demselben
Bürgersteig. Ich habe in meiner ersten Einvernahme
vom 26.4.33 diesen Zeugen nicht genannt, um ihn nicht
in Unannehmlichkeiten mit den deutschen Behörden zu
bringen. Ich bestreite, an der Gruppe BJeser vorbei-
gegangen zu sein; wir waren in einem Abstande von
ca. 10 bis 15 m. voraus. Ich bin weder gegen Bleser noch
gegen einen seiner Begleiter tätlich geworden. Erst als
mir von hinten nachgerufen wurde: « Da geht die ver-
fluchte Banane», habe ich mich umgedreht und unter
der Gruppe Bleser ein oder zwei uniformierte S. A.-Leute
erblickt. Sämtliche Kameraden des Bleser trugen ausser-
dem am Rockaufschlag ein weisses Emaille-Schild, das
Abzeichen der NSDAP; ebenso hatten alle blaue Mützen
mit Abzeichen an, di~ damals für S. A.-Leute charakte-
ristische Kopfbedeckung.
Ich muss hier ausdrücklich
hervorheben, dass ich Bleser nicht erkannt habe als den
mir von einer frühern Schiesserei in Höchst her feindlich
gesinnten politischen Gegner.
Als ich mich auf den
vorerwähnten Zuruf hin umgedreht hatte, machte ich
auch gleichzeitig die Wahrnehmung, dass unsere Verfolger
mit Waffen ausgerüstet waren; so habe ich bestimmt
eine Pistole und mehrere Gummiknüppel gesehen. Ein
direkter Zusammenstoss von mir und meinem Kameraden
mit der Gruppe des Getöteten Bleser hat nicht statt-
gefunden; ich bestreite, :Sleser einen Schlag mit der
Hand versetzt zu haben; ich habe nicht einmal mit der
Hand gedroht.
Nachdem unsere Verfolger mich be-
schimpft hatten, setzten sie mir auch sofort nach; als
ich merkte, dass sie mich einholen wollten, wandten wir
uns sofort zur Flucht. Sobald wir fort rannten -
mein
Begleiter geradeaus und ich links in eine Seitenstrasse -,
hörte ich hinter mir schiessen. Ich eilte zunächst weiter
bis an die nächstfolgende Strassenecke, und erst hi~r
drehte ich mich um und feuerte gegen meine Verfolger.
Ich schoss blindlings zurück, ohne einen meiner Verfolger
lnt",ruationales Auslieferllngsrecht. ~o 26.
143
speziell aufs Korn zu nehmen. Ich weiss nicht mehr, ob
ich einen oder zwei Schüsse abgefeuert habe, jedenfalls
nicht mehr. Wohin mein Kamerad verschwunden ist,
weiss ich nicht; ich habe ihn seither nicht wieder gesehen ....
Im übrigen verweise ich auf das in meiner Einvernahme
vom 26.4.33 Gesagte. Ich bestreite, einem Zeugen gegen-
über erklärt zu haben, 4 bis 5 Schüsse abgefeuert zu
haben. »
E. -
Gemäss Beschluss des Gerichtes vom 20. Juli
1933 ist dem Auszuliefernden Gelegenheit gegeben wor-
den, sein Beweismaterial zu der Einwendung des politi-
schen Charakters des Vergehens noch nach verschiedenen
näher bezeichneten Richtungen zu ergänzen. Mit Ein-
gaben vom 19., 20. und 25. September hat darauf sein
Verteidiger eine Anzahl weiterer Beweisstücke, in der
Hauptsache Zeitungen oder Ausschnitte aus solchen und
sonstige Druckschriften, eingelegt und damit erläuternde
Ausführungen verbunden.
F. -
Das Gutachten der Bundesanwaltschaft vom
29. Juni 1933 geht dahin, es sei die Auslieferung gestützt
auf Art. 4 des Auslieferungsvertrages zu verweigern.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Das Auslieferungsbegehren des preussischen
Justizministers vom 13. April 1933 geht nur auf Auslie-
ferung wegen Totschlages im Sinne von § 212 des deut-
schen RStG entsprechend dem Haftbefehl vom 3. April.
In der spätern Denkschrift des Untersuchungsrichters III
beim Landgericht Frankfurt ajM. wird dann freilich die
Tat als Mord qualifiziert, ohne dass indessen die unter
dieser Voraussetzung anwendbare « strafgesetzliehe Be-
stimmung » angegeben würde, wie es Art. 7 des Auslie-
ferungsvertrages verlangt. Doch ist ein Begehren auf
dahingehende Ausdehnung der Auslieferung im über-
mittlungsschreiben des preussischen Justizministers vom
7. Juli nicht gestellt worden. In Betracht kann daher schon
aus diesem Grunde nur die Auslieferung wegen Totschla-
144
Staatsrecht.
ges kommen, weil dafür allein ein Antrag der auswärtigen
Regierung vorliegt.
2. -
Der Totschlag ist (wie übrigens auch der Mord)
nach Art. 1 Ziff.1 des Auslieferungsvertrages Ausliefe-
rungsvergehen. Es kann ferner nicht zweifelhaft sein,
dass das Handeln, welches dem Ockert im Haftbefehl als
Totschlag nach § 212 RStG angerechnet wird, an sich die
Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt und dass es
auch in der Schweiz, nach dem Rechte des Zufluchts-
kantons Zürich (StGB § 132) aus dem gleichen Gesichts-
punkte strafbar wäre (ganz abgesehen davon, dass nach
§ I Ziff. 10 des Auslieferungsvertrages die Auslieferungs-
pflicht ebenso schon bei vorsätzlicher Körperverletzung
mit tötlichem Ausgang, ohne Tötungsvorsatz (§ 133 des
zürcherischen StGB), ja infolge bestehender Gegenrechts-
erklärung (BGE 50 I S. 255) sogar schon bei einfacher
vorsätzlicher Körperverletzung, die eine Arbeitsunfähig-
keit von gewisser Dauer zur Folge gehabt hat, gegeben
wäre). Mit der Schuldfrage und folglich auch damit, ob
Bleser wirklich durch die Schüsse des Auszuliefernden
getötet worden sei und ob allenfalls die Strafbarkeit der
Tat wegen des besonderen Strafausschliessungsgrundes
erlaubter Notwehr entfalle, hat sich der Auslieferungs-
richter nach feststehender Rechtsprechung nicht zu befas-
sen, wie denn Ockert darauf verzichtet hat, seine Ein-
sprache hierauf zu gründen .. Andererseits gilt die Bindung
an den im Haftbefehl oder ihm gleichwertigen Strafverfol-
gungsakt (Art. 7 des Auslieferungsvertrages) behaupteten
Tatbestand auch nur für die Entscheidung darüber, ob
eine Verfolgung für eine Straftat vorliege, welche die
Merkmale eines der in der Liste der Auslieferungsdelikte
aufgezählten Vergehen erfüllt, nicht für die andere Frage
des politischen Charakters der Tat (Art. 4 des Auslie-
ferungsvertrages). Insoweit steht dem Bundesgericht die
freie Beweiswürdigung zu. Es befindet demnach auch nach
freiem pflichtgemässem Ermessen darüber, inwiefern die
vom Angeschuldigten für diese Einwendung geltend
Interna.tionales Auslieferungsrecht. No 26.
145
gemachten Umstände nach den Akten als dargetan gelten
können (BGE 33 I S. 188 und das Urteil Bamberger vom
25. März 1922 S. 13 Erw. I am Schlusse und S. 20 oben).
3. -
Gleich den ähnlichen Klauseln anderer von der
Schweiz abgeschlossener Auslieferungsverträge kann auch
der angeführte Art. 4 des schweizerisch-deutschen Vertra-
ges nicht den Sinn haben, vom Auslieferungsverkehr nur
die schlechthin politischen Vergehen (Hochverrat, Landes-
verrat usw.) auszuschliessen, bei denen der Angriff auf den
Staat und dessen grundlegende Einrichtungen zum objek-
tiven Tatbestand gehört; inbezug auf sie könnte eine
Auslieferung ohnehin regelmässig nicht in Frage kommen,
weil sie in der Vergehensliste des Art. I des Vertrages keine
Aufnahme gefunden haben. Ebensowenig ist notwendig,
dass die Handlung mit einem b e s tim m t e n t a t-
s ä chi ich beg a n gen e n, sei es vollendeten oder
doch versuchten Vergehen jener Art in innerem Zusam-
menhang steht, darauf gerichtet war, dessen Ausführung
vorzubereiten (zu erleichtern), ihm den Erfolg zu sichern
oder es zu decken (seine Straflosigkeit zu vermitteln),
worin der Begriff der mit politischen Vergehen im engeren
Sinne « konnexen Straftaten» wenigstens bisher gewöhn-
lich erblickt worden ist (SCHWARZENBACH, Das materielle
Auslieferungsrecht der Schweiz S. 114; etwas weiter
anscheinend gerade das deutsche Auslieferungsgesetz von
1929 § 3, s. Kommentar v. METTGENBERG S. 226). Viel-
mehr fallen unter die Ausnahme, neben jenen konnexen
Tatbeständen, auch die sog. relativ-politischen Vergehen
im weiteren Sinne überhaupt : Handlungen, die zwar die
Merkmale eines gemeinen in der Liste der Auslieferungs-
delikte aufgezählten Vergehens aufweisen, die aber infolge
der begleitenden Umstände, insbesondere ihres Beweg-
grundes und Zweckes, eine vorwiegend politische Färbung
erhalten. So ist denn auch die Bestimmung vom Bundes-
gericht stets ausgelegt worden, nachdem schon der Bun-
desrat in seiner Botschaft zum Vertrage (BBI. 1874 I
S. 226) diese Auffassung als die dem Vertragswillen ent-
146
Staatsrecht.
sprechende bezeichnet hatte. Auch die in der Denk-
schrift des Untersuchungsrichters Illbeim Landgericht
Frankfurt alM. erwähnten Urteile (in Sachen Bamberger
vom 25. März 1922 und in Sachen Kaphengst BGE 56 I
S. 457) stehen auf keinem andern Boden. Es ist darin
lediglich ausgesprochen worden, dass Handlungen, die
nicht in Beziehung zu einer unmittelbar auf die Verwirk-
lichung gewisser politischer Ziele gerichteten allgemeinen
Aktion stehen, dergestalt, dass sie als ein Bestandteil,
Inzident derselben und damit als Teil des politischen
Kampfes selbst erscheinen, sondern die lediglich terro-
ristischen Zwecken, der Verbreittmg von Furcht und
Schrecken dienen sollen, um dadurch die spätere Ver-
wirklichung der betreffenden Forderungen, den künftigen
eigentlichen politischen Kampf zu erleichtern, auf den
Asylschutz keinen Anspruch erheben können.
Eine
Einschränkung auf Straftaten, die mit einem konkreten
tatsächlich ausgeführten S t a a t s ver geh e n
(poli-
tischen Delikte im engeren objektiven Sinne) konnex
sind, ist nicht vorgenommen worden.
Sie wäre nicht
vereinbar mit der weiteren, diese enge Begrenzung unzwei-
deutig ablehnenden Auslegung, welche die bundesgericht-
liche Praxis unter Berufung auf die feststehende schwei-
zerische Rechtsanschauung von jeher sogar den Bestim-
mungen derjenigen Auslieferungsverträge mit dem Aus-
lande gegeben hat, in denen nicht, wie im schweizerisch-
deutschen Vertrage, von . Vergehen mit politischem
Charakter, sondern lediglich von ((politischen Vergehen))
die Rede ist (s. für Italien 17 S. 455; 27 I S. 64; für
Frankreich 54 I S. 211; für Russland 32 I S. 538;
Erw. 2; 33 I S. 187).
Im Falle Ragni (BGE 49 I S. 266), der den schweize-
risch-italienischen Vertrag betraf, ist auf Grund dieser
Auffassung ein politisches Vergehen bei folgendem Tat-
. bestande angenommen worden: In der Ortschaft Cagli
bei Pesaro war es am 28. Februar 1922 zu einem Zusam-
menstoss zwischen einer Gruppe von Faszisten, die sich
Internationales Auslieferungsrecht. No 26.
147
zu Propagandazwecken dorthin begeben hatten, und
Anhängern der gegnerischen (Links-) Parteien gekom-
men, der in eine blutige Schlägerei ausgeartet war; nach-
dem die auswärtigen Faszisten abgezogen waren, rotteten
sich eine grössere Anzahl ihrer Gegner nochmals zusammen,
um sich des Vorstehers des Zollamtes von Cagli und seines
Gehilfen, die beide der faszistischen Partei angehörten, zu
bemächtigen und an ihnen Rache zu nehmen; als Steine,
die gegen das Zollamt geschleudert, und Schüsse, die
gegen dasselbe abgegeben wurden, keinen Erfolg hatten,
wurde Feuer angelegt, was die beiden zwang, ins Freie
zu flüchten, um nicht zu ersticken; hier wurden sie
ergriffen und geschlagen, bis man sie im Glauben, sie
seien tot, liegen liess. Der nach der Schweiz geflüchtete
Ragni hatte sich bei den Angriffen gegen das Gebäude und
bei der Brandstiftung beteiligt, ohne indessen nachher
bei der Misshandlung der beiden Opfer aktiv mitzuwirken.
Er war deshalb durch das Gericht von Pesaro wegen Teil-
nahme am Totschlagsversuch zu 9 Jahren Einsperrung
verurteilt worden. Die Auslieferung wurde verweigert,
weil feststehe, dass sich in jener Zeit in Italien ein all-
gemeiner Kampf zwischen der faszistischen Partei und den
ihr feindlichen Parteien um den Besitz der Macht im
Staate {« allo scopo die raggiungere il potere))) abgespielt
habe, bei dem sich die politischen Gegner nicht nur mit
gesetzlichen Mitteln, sondern, die Waffen in der Hand,
mit Gewalt entgegengetreten seien. Dies lasse aber auch
Ereignisse, wie sie sich am 28. Februar 1922 in CagIi
abspielten, nicht mehr als bloss zufällige Streitigkeiten,
hervorgegangen aus örtlichen oder rein persönlichen
Gründen (insbesondere individuellem Hass), sondern als
Episoden, Inzidente jener allgemeinen gewaltsamen poli-
tischen Bewegung und der mit ihr verbundenen weit-
verbreiteten Störungen des Rechtsfriedens erscheinen,
was genügen müsse, um den dabei begangenen strafbaren
Gewalttätigkeiten den politischen Charakter zuzuerken-
nen. Für den allgemeinen Charakter dieser Störungen
148
Staatsrecht.
wurde dabei insbesonders auch auf das im Dezember 1922
erlassene königliche Dekret mit Motivenbericht der Regie-
rung Bezug genommen, das für alle aus politischen Beweg-
gründen begangenen Vergehen Amnestie gewährte, wenn
die Tat, selbst nur mittelbar, zu einem nationalen Zweck
begangen worden war (<< quando il fatto sia stato com-
messo per un fine nazionale immediato 0 mediato »).
Dass so diese Wohltat aus Gründen der inneren Politik
nur den Anhängern der einen Partei, nämlich der obsie-
genden gewährt wurde, könne für den Auslieferungs-
richter nicht massgebend sein und ihn nicht dazu führen,
den dadurch· grundsätzlich anerkannten politischen Cha-
rakter gleichen Straftaten abzusprechen, welche unter
denselben Umständen von Anhängern der gegnerischen
Parteien begangen wurden.
Im gleichen Sinne hat das Bundesgericht erkannt im
Falle Camporini (Urteil vom 19. September 1924, BGE
50 I S. 299) ... (folgen Ausführungen hierüber).
4. -
Die Anwendung dieser Grundsätze, von denen
abzugehen kein Anlass besteht, muss aber auch hier zur
Gutheissung der Einsprache gegen die Auslieferung führen.
Durch die Ernennung des Führers der nationalsozialisti-
schen Bewegung zum Reichska;nzler und eines vorwiegend
der gleichen Richtung angehörenden Reichsministeriums
war die vollziehende Gewalt im Reiche an den National-
sozialismus übergegangen .. Noch blieb aber der Kampf
um die Mehrheit in der Volksvertretung, dem Reichstage.
Mit Verordnungen des Reichspräsidenten vom 1. Februar
1933 wurde der Reichstag wegen Unmöglichkeit der
Bildung einer arbeitsfähigen Mehrheit aufgelöst und die
Neuwahl auf den 5. März angesetzt. In der Zeit dieses
Schlusskampfes um den Besitz der Macht im Staate
zwischen dem Nationalsozialismus einerseits, den ihm
feindlichen Parteien, insbesondere denjenigen der Linken
andererseits ereignete sich der Vorfall, der dem Auslie-
ferungsbegehren gegen Ockert zu Grunde liegt. Schon seit
geraumer Zeit hatten sich die politischen Parteien nicht
Internationales Auslieferungsrecht. No 26.
149
bloss als solche gegenübergestanden, sondern sich bewaff-
nete und militärisch organisierte Formationen ange-
gliedert.
Neben die Sturmabteilungen (SA) und die
Schutz staffeln (SS) der nationalsozialistischen Partei tra-
ten die bewaffneten Verbände der Kommunisten und als
unter dem massgebenden Einfluss der sozialdemokrati-
schen Partei Deutschlands stehende solche Organisation
das Reichsbanner (um von der Organisation der alten
Frontkämpfer, dem « Stahlhelm» nicht zu redeIl). Wenn
die Entstehung derartiger einer politischen Partei ange-
gliederter und ihren Interessen dienstbarer militärähn-
licher Verbände schon an sich das Anzeichen einer ausser-
ordentlichen Spannung der Geister, Erbitterung im poli-
tischen Kampfe, bildet, so ist andererseits auch bereits
mit ihrer Existenz erfahrungsgemäss die Gefahr sozu-
sagen notwendig verbunden, dass dieser Kampf nicht
mehr bloss mit den gesetzlichen Mitteln ausgefochten
wird, sondern in gewalttätige Auseinandersetzungen zwi-
schen den Anhängern der feindlichen Parteirichtungen,
insbesondere den Angehörigen jener Wehrverbände über-
geht. Und es kann denn auch kein Zweifel darüber be-
stehen, dass diese Folge tatsächlich hier in weitem Um-
fange, wenn schon nicht in allen Teilen des Reiches in
gleichem Masse, eintrat. Es genügt, dafür auf die lange
Reihe von Erlassen der Reichsregierung zur Bekämpfung
«politischer Ausschreitungen» und des W affenmissbrau-
ches zu verweisen, die mit ihren scharfen, zum Teil
drakonischen Strafbestimmungen gegen die Verwendung
von Gewalt, insbesondere Schuss- oder Sprengwaffen, im
politischen Kampfe und der Aufzählung der dabei
insbesondere in Betracht kommenden Tatbestände nicht
anders denn als Ausfluss eines in seiner Gesamtheit dem
Bürgerkrieg nicht unähnlichen Zustandes «< situazione di
fatto non dissimile da quella della guerra civile», BGE
49 I S. 275) verstanden werden können (s. insbesondere
das Gesetz gegen Waffenrnissbrauch vom 28. März 1931
RGB I S. 77 und die Verordnung gegen den politischen
150
Staatsrecht.
Terror vom 9. August 1932 RGB I S. 403, aber auch die
Verordnungen zur Bekämpfung politischer Ausschrei-
tungen vom 28. März 1931 RGB I S. 79, zum Schutze
des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 RGB I S.
742, gegen politische Ausschreitungen vom 14 .. Juni
1932 RGB I S. 297; ferner die zusammenfassenden
Erläuterungen zu diesen Erlassen in dem Aufsatz des
Ministerialrates HOCHE in der DJZ 1933 S. 138 ff., wo
es u. a. heisst: « Die Zuspitzung der innerpolitischen
Gegensätze in den letzten Jahren äusserte sich nicht
mehr, wie in den Jahren nach 1918, in offenem Aufruhr.
Die staatlichen Machtmittel hatten sich inzwischen so
gefestigt, dass solche Versuche von vornherein zur Aus-
sichtslosigkeit verurteilt gewesen wären.... Die jetzt ange-
wandten Methoden waren: masslose Verhetzungen in
Presse und Versammlungen, Übe r fäll e auf pol i -
tische Gegner, Bildung bewaffneter
Organisationen und Gewalttätigkei-
te n all e rAr t ».)
Am 20. Dezember 1932 (unter
der Regierung Schleicher) erging ein Gesetz über Straf-
freiheit für «Straftaten, die aus politischen Beweg-
gründen begangen worden sind» (RGB I S. 559), das
trotz dem Ausschlusse besonders schwerer Vergehen, wie
insbesondere solcher mit tötlichen Folgen und Spreng-
stoffvergehen, allein in Preussen bis zum 4. Januar 1933
die Freilassung von 6073 Personen zur Folge hatte (DJZ
1933 S. 196). Gleichzeitig ~urden durch die Verordnung
zur Erhaltung des inneren Friedens vom 19. Dezember
1932 RGB I S. 548 die bisher bestehenden Sondervor-
schriften -
wie es in der amtlichen Bekanntmachung zu
dem Erlasse (DJZ 1933 S. 143) hiess-versuchsweise zum
grösseren Teile aufgehoben. Schon am 4. Februar 1933
sah sich aber die neue Regierung veranlasst, wiederum
eine Verordnung (zum Schutze des deutschen Volkes)
mit weitgehenden Eingriffen in das Versammlungsrecht
und Straf androhungen gegen die Verwendung von Gewalt,
insbesondere Waffen im politischen Kampfe zu erlassen
Internationales Auslieferungsrecht. No 26.
151
(RGB I S. 35 und dazu HüCHE in DJZ 1933 S. 257), der
alll 28. Februar eine weitere noch bedeutend verschärfte
folgte (zum Schutze von Staat und Volk RGB I S. 83).
Die bei den Akten liegenden unverdächtigen Zeitungs-
meldungen lassen denn auch erkennen, dass unter dem
Einfluss der Wahlagitation und des damit eingeleiteten
Schlusskampfes um die Macht die gewaltsamen Zusammen-
stösse zwischen den politischen Gegnern sich gerade in
diesem Zeitabschnitte mehr oder minder überall häuften.
Am 21. Februar 1933 berichtet die « Deutsche Allge-
meine Zeitung » von vier solchen V onällen, die sich allein
am Sonntag 19. Februar in Berlin, Erfurt, Doberau
(Mecklenburg) und Chemnitz ereigneten und je 1 Todes-
opfer forderten (1 Nationalsozialisten, 2 Reichsbanner-
leute, 1 weitere Person, deren Parteizugehörigkeit nicht
angegeben wird, in Doberau überdies 11 durch Schüsse
Verwundete).
Der « Völkische Beobachter» vom 27. Februar erwähnt
die Tötung zweier SA-Männer durch Schüsse von Kom-
munisten in Köln, eines Reichsbannermanns im Streit
mit Nationalsozialisten in Flensburg, Bombenfunde bei
Kommunisten in Thüringen und Freiburg i. Br., ferner
unter dem Titel « Der rote Mordterror wütet weiter » von
einem und demselben Tage aus Berlin die Verletzung
zweier SA-Männer durch Schüsse und Messerstiche von
Kommunisten, die Beschiessung eines SS-Lokals und
von die Strasse passierenden SS-Leuten ebenfalls durch
Kommunisten.
Insbesondere sind gerade auch für· den hier vor allem
in Betracht kommenden Umkreis -
Frankfurt und Um-
gebung -
eine Reihe solcher Meldungen vorhanden.
Die « Frankfurter Zeitung » vom 20. Februar unterrichtet
mit der Überschrift « Politische Schlägereien» und der
Einleitung « Die Reihe der blutigen politischen. Schläge-
reien ist in der Nacht zum Sonntag vermehrt worden»
über 2 solche Zusammenstösse in Frankfurt: einen ersten
zwischen Kommunisten und Nationalsozialisten, bei dem
152
Staatsrecht.
4 Schüsse abgegeben und 1 Kommunist durch einen
solchen schwer verletzt wurde, und einen zweiten zwi-
schen Angehörigen der gleichen Parteien mit Kopfver-
letzung eines SA-Mannes durch Stockhiebe. Der Kom-
munist erlag der Schussverletzung, daneben war, wie
sich nachher herausstellte, noch ein zweiter Kommunist
durch einen Revolverschuss gefährlich verletzt worden
«(Frankfurter Zeitung» vom 21. Februar). Am 5. März,
dem Wahltage, kam es in Offenbach bei Frankfurt aJM.
zu einem eigentlichen Treffen zwischen Angehörigen des
Reichsbanners und SA-Leuten, demgegenüber die Polizei
zuerst machtlos war und in dessen Verlauf 5 Reichsbanner-
leute durch Revolverschüsse getroffen wurden, wovon
2 tötlich «(Frankfurter Zeitung » vom 6. März.)
Alle Zweifel über den Umfang der mit dem Wahlkampf,
wie schon vorher mit dem politischen Machtkampf über-
haupt Hand in Hand gehenden Gewalttätigkeiten hebt
der Amnestierlass des Reichspräsidenten, der am 21.
März, 14 Tage nach dem für den Nationalsozialismus
und die ihm verbündeten Gruppen günstigen Ergebnis
der Reichstagswahlen erging (RGB I
S. 134).
Er
gewährt, ohne· den noch im Straffreiheitsgesetz vom
20. Dezember 1932 vorgesehenen Ausschluss gewisser
besonders schwerer Taten, allgemein Straffreiheit, sowohl
in Form des Erlasses bereits rechtskräftig erkannter
Strafen als der Niederschlaßung hängiger Strafverfahren
« für Straftaten, die im Kampf für die nationale Erhebung
des deutschen Volkes, zu ihrer Vorbereitung oder im
Kampfe für die deutsche Scholle begangen worden sind. »
In der amtlichen Bekanntmachung zu diesem Erlasse
(DJZ 1933 S. 470) heisst es :
« Die Reichsregierung ist bei dieser Verordnung von
dem Gesichtspunkt ausgegangen, dass der Kampf um
die nationale Erhebung jetzt zu einem sichtbaren Ab-
schluss gelangt ist. In der Zeit der Kämpfe hat sich in
dem leidenschaftlichen Ringen um die Durchsetzung des
nationalen Gedankens mancher zu Handlungen hinreissen
Internationales Auslieferungsrecht. No 26.
153
lassen, die gegen die Strafgesetze verstossen.
Diese
Zeit gehört der Vergangenheit an. Der Reichskanzler
hat in seinem Erlass vom 12. März jedem weiteren über-
griff Halt geboten. Für die Zukunft kann das Reich gegen
Übertretungen der Gesetze, auf denen sein Bestand beruht,
keine Milde walten lassen. Für Verstösse der vergangenen
Zeit, die aus bestem Wollen begangen worden sind,
kann es aber auf strafrechtliche Sühne verzichten in
dem festen Vertrauen, dass der Geist der Disziplin, an
den der Reichskanzler appelliert hat, die sicherste Grund-
lage für die Achtung vor dem Gesetze bildet. »
Der hier erwähnte Aufruf des Reichskanzlers an die
« Parteigenossen, SA- und SS-Männer» ist u. a. abge-
druckt in Nr. 190 der « Frankfurter Zeitung» vom 11.
März; er warnt vor Einzelaktionen und enthält u. a.
die folgende Stelle : « Mit dem heutigen Tag hat in ganz
Deutschland die nationale Regierung die vollziehende
Gewalt in den Händen. Damit wird der weitere Vollzug
der nationalen Erhebung ein von oben planmässig gelei-
teter sein. Nur dort, wo diesen Anordnungen Widerstand
entgegengesetzt wird, oder wo aus dem Hinterhalt wie
früher Angriffe auf einzelne Männer oder marschierende
Kolonnen erfolgen, ist dieser Widerstand sofort und gründ-
lich zu brechen.» Auf Grund des angeführten Amnestie-
Erlasses oder in Voraussicht desselben meldete u. a. die
« Frankfurter Zeitung» vom 12. März aus Bayern die
Freilassung des Standartenführers B. und des Stand-
artenadjudanten H., die wegen SprengstofIvergehens ver-
urteilt worden waren, die ehrenwörtliche Beurlaubung
von 4 wegen Beteiligung an Bombenlegung in Rendsburg
verurteilten Personen; der « Frankfurter Generalanzei-
ger » vom 16. März die Freilassung der SA-Männer, die
am 22. August 1932 wegen Tötung des Kommunisten
Pietrzuch in Potempa (Schlesien) bestraft worden waren;
das nationalsozialistische « Frankfurter Volksblatt » vom
18. März neben andern Fällen die Niederschlagung des
Verfahrens gegen die Personen, die vor der Reichstagswahl
151
Staatsrecht.
vom 5. März den kommunistischen Landtagsabgeordneten
Gerdes getötet hatten.
Am 22. Juli 1933 erfolgte sodann, im Anschluss an
eine dem Sinne nach mit dem Aufruf des Reichskanzlers
vom März übereinstimmende Bekanntmachung, nochmals
ein Erlass des preussischen Ministerpräsidenten, der auf
Grund der Ermächtigung des Reichskanzlers vom 25.
April bestimmte:
« L Ich ermächtige den Justizminister das Gnaden-
recht auch hinsichtlich der noch nicht rechtskräftig
entschiedenen, gerichtlich oder sonst anhängigen Straf-
verfahren auszuüben, soweit der Beschuldigte die den
Gegenstand dieser Verfahren bildenden strafbaren Hand-
lungen im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen
Revolution zur Durchs~tzung des nationalsozialistischen
Staates begangen hat.
2. Die Ermächtigung der Ziff. 1 erstreckt sich lediglich
auf die vom Inkrafttreten der Verordnung des Reichs-
präsidenten über die Gewährung von Straffreiheit vom
21. 3. 1933 bis zum 15. Juli 1933 begangenen Strafhand-
lungen. II «(Völkischer Beobachter» vom 24. Juli 1933.)
Auch hier gilt, was schon im Falle Ragni ausgeführt
wurde : Entscheidend ist die aus diesen Amnestieerlassen
und ihrer Begründung hervorgehende Tatsache einer all-
gemeinen politischen Bewegung (eines Kampfes um die
Macht im Staat), in der sich die Gegner in weitem Umfange
mit Gewalt entgegentreten und die auch den in diesem
Zusammenhang begangenen Gewaltakten zwischen solchen
den politischen Stempel aufdrückt. Dass intern aus diesem
Grunde Straffreiheit nur den betreffenden Vergehen einer
Parteirichtung zuerkannt worden ist, kann für den Aus-
lieferungsrichter, der sich einzig an das Vorliegen einer
Tat mit politischem Charakter zu halten hat, nicht in
Betracht kommen.
5. -
In diesen Rahmen reiht sich aber auch das Ereig-
nis vom 28. Februar 1933 ein, das den Gegenstand der
Strafverfolgung gegen Ockert bildet.
Internationales Auslieferungsrecht. No 26.
155
Schon der in der « Frankfurter Zeitung)) vom 1. März
1933 und im nationalsozialistischen « Frankfurter Volks-
blatt » vom gleichen Tage mitgeteilte Polizeibericht lau-
tet :
« In der Nacht zum Dienstag den 28. Februar gegen
3 Uhr wurde in Frankfurt a.M.-Höchst in der Kasino-
strasse der 33jährige Kraftwagenführer Josef Bleser von
bisher unbekannten Tätern erschossen...
Als Täter
kommt ein Angehöriger des Reichsbanners oder der
Eisernen Front in Frage, der in Begleitung eines Reichs-
bannermannes war. Beschreibung des Täters: ... am
linken Mantelaufschlag hatte er ein Abzeichen, das drei
Pfeile zeigt. Der Begleiter des Täters ist. .. er trug eine
blaue Mütze mit einem grossen Schildabzeichen des Reichs-
banners, einen dunklen Mantel und schwarze Leder-
gamaschen. »
Das « Frankfurter Volks blatt » fügt dazu Einzelheiten
bei, aus denen sich ergibt, dass die in der Denkschrift
des Untersuchungsrichters vom 3. Juli als Bekannte
bezeichneten Begleiter des Bleser waren: der SS-Schar-
führer Butzbach, der SA-Mann Edelmann und der SA-
Mann Ufenkamp; es berichtet: In der Königsteiner-
strasse. .. « tauchten zwei Zivilisten auf (der eine trug
die Reichsbannermütze, beide ({ Eiserne Front» Abzei-
chen). Der eine schlug auf Bleser ein und lief davon.
Darauf nahm Bleser die Verfolgung auf, die drei Kame-
raden folgten.
Einer der Reichsbannerleute zog den
Revolver und gab Schüsse ab, die fehlgingen. .., Bleser
kam am Andreasplatz an den Schützen näher heran. In
etwa 20 Meter Entfernung zog der Mordbube wiederum
die Pistole und feuerte zwei Schüsse ab. Ohne einen Laut
stürzte Bleser zusammen.» Dieselbe Nummer des « Frank-
furter Volksblatt » enthält überdies eine Anzahl Nachrufe
und Todesanzeigen, in denen von « Mordmethoden des
Marxismus I), « marxistischen Mordbuben », einem « Opfer
im Dienste des neuen Reichs », « politischen Gegnern, die
ihre Drohungen wahrgemacht haben», die Rede ist ..
AS 69 I -
1933
11
1116
Staatsrecht.
Daraus geht zunächst unzweifelhaft hervor, dass Ockert
von Bleser und dessen Begleitern als politischer Gegner,
Angehöriger des Reichsbanners oder der Eisernen Front,
erkannt worden war. Dasselbe muss aber auch für Ockert
hinsichtlich des Bleser und seiner Begleiter angenommen
werden. Dass Bleser selbst nach der Denkschrift keine
Uniform trug, steht dem nicht entgegen. Denn einmal
schliesst es nicht aus, dass nicht wenigstens einzelne seiner
Begleiter uniformiert waren (wozu die Denkschrift sich
nicht äussert); sodann konnte die Parteizugehörigkeit
auch ohne das aus andern Abzeichen sichtbar hervorgehen.
Dass die vier SS- und SA-Scharführer und -Männer auch
solche Abzeichen nicht getragen hätten, ist aber, zumal
für jene Zeit, wenig wahrscheinlich. Es bestehen daher
umsoweniger Bedenken, den Angaben des Ockert in dieser
Beziehung Glauben zu schenken, als nur so, gerade wenn
man im übrigen der Darstellung der Denkschrift folgt, der
ganze Vorfall überhaupt verständlich wird. Auch die
Denkschrift geht davon aus, dass sich Bleser und Ockert
persönlich nicht erkannt hätten. Das Tätlichwerden des
Ockert gegen Bleser (Handaufheben, Schlag mit der
Hand) lässt sich- daher, beim Fehlen irgend eines anderen
Motives, das dafij.r in Betracht kommen könnte, nur aus
der Erkenntnis erklären, einen politischen Gegner, Ange-
hörigen der feindlichen Wehrorganisation der national-
sozialistischen Partei, vor si!Jh zu haben. Die II Frank-
furter Zeitung» vom 31. März 1933 meldet denn auch die
Ermittlung des Ockert als Täters wie folgt :
« Eine pol i t i s c heB 1 u t tat aufgeklärt. In einer
Februarnacht wurde im Stadtteil Höchst das Mitglied der
nationalsozialistischen Partei Josef Bleser im Verlauf
einer
Aus ein a n der set z u n g
von pol i t i-
sc h enG eg ne r n erschossen. Jetzt ist es der poli-
tischen Polizei gelungen, den Fall aufzuklären. Als Täter
ist nach den ErInittlungen der 20jährige Schreiner Hein-
rich Ockert festgestellt worden •.. »
Und auch die Äusserungen des nationalsozialistischen
Internationales Auslieferungsrecht. No 26.
157
I(Frankfurter Volksblatt » vom gleichen Tage können nicht
wohl anders aufgefasst werden. In der « Frankfurter
Zeitung» vom 8. April 1933 und im Höchster Kreisblatt
vom 7. April ist ein Beileidschreiben des Führers der
nationalsozialistischen Bewegung an die Witwe des Er-
schossenen vom 29. März abgedruckt, in dem es heisst :
CI Von verschiedenen Reisen zurückgekehrt wird mir
die Liste derjenigen vorgelegt, welche neuerdings
i m
Kam p f e u m die d e u t s c h e Z u k u n f t ihr Leben
lassen mussten; unter ihnen befindet sich auch Josef
Bleser.» (Eine Ausdrucksweise, die kaum gewählt wor-
den wäre, wenn es sich um einen rein persönlichen Zusam-
menstoss und nicht um einen solchen zwischen politischen
Gegnern gehandelt hätte.) Ferner: I(Jeder neue Tote soll
uns Überlebende im Willen stärken, das Ziel Init umso
grösserer Entschlossenheit zu ve~olgen, auf dass die
Opfer nicht umsonst gebracht wurden und ihre Namen
einst genannt werden als diejenigen, die ihr Leben gaben,
daInit ein neues und besseres Deutschland erstehen
konnte.» In beiden Blättern findet sich dazu der ein-
leitende Satz: « Die Witwe des von pol i t i s c h e n
G e g n ern e r m 0 r d e t e n. .. SS-Scharführers J osef
Bleser hat vom nationalsozialistischen Führer und Reichs-
kanzler. .. folgendes Schreiben erhalten». Das offizielle
Programm des nationalsozialistischen Gauparteitages Hes-
sen-Nassau vom 23. und 24. September 1933 bringt auf
S. 4 ein Verzeichnis ({ unserer im Dienst Gefallenen» unter
Angabe der Ursache oder des Urhebers des Todes; an
15. Stelle ist darin aufgezählt « SS-Scharführer Josef
Bleser 27/28 II 33 » und als verantwortlich « SPD » (d. h.
sozialdemokratische Partei Deutschlands, s. ferner den
Beschluss der Frankfurter Stadtverordneten im « Städ-
tischen Anzeigeblatt » vom 17. Juni 1933 betreffend
Gewährung einer monatlichen Ehrenrente an die Witwe
und Kinder Bleser).
Damit erscheint aber auch die Tat, um die es sich hier
handelt, selbst wenn der Ablauf im übrigen der in der
HiS
Staat,grecht.
Denkschrift an Hand der bisherigen Untersuchungs-
ergebnisse angegebene gewesen sein sollte, als eine Episode,
ein Inzident in dem grossen Kampfe um die ~Iacht, wie
er damals zwischen der heute zum Siege gelangten Bewe-
gung und den gegnerischen Parteien unter weitgehender
Zuhilfenahme von Gewalt, insbesondere Anwendung von
Sch uss- und andern Waffen, ausgefochten wurde. Sie
stellt sich infolgedessen trotz der darin enthaltenen gemein-
rechtlichen Elemente doch überwiegend nicht als ein
gemeines Vergehen, sondern als solches mit politischem
Charakter dar, für das nach Art. 4 des Auslieferungsver-
trages die Auslieferung nicht beanspruclit werden kann.
Ob Ockert dabei der angreifende oder der angegriffene
Teil gewesen sei, spielt keine entscheidende Rolle, weil es
an dem politischen Charakter des Zusammenstosses
zv.ischen den beiden T~ilen nichts ändert. Es genügt auch
hier an den oben (unter 3) erörterten Fall Ragni zu erin-
nern, wo sich die beiden Opfer, zu deren Misshandlung
Ragni Beihilfe geleistet hatte, unzweifelhaft in der Rolle
der Angegriffenen befunden hatten.
Immerhin mag
bemerkt werden, dass von einem Vorbedacht inbezug auf
die Abgabe der Schüsse gegen Bleser -
wenigstens in
dem Sinne, wie dieser Begriff bisher aufgefasst zu werden
pflegte -
selbst nach der Tatbestandsdarstellung der
Denkschrift offenbar nicht gesprochen werden kann.
Wäre es von vornherein die Absicht des Ockert gewesen,
seine Gegner mit der Schusswaffe anzugreifen, so würde er
sofort geschossen und nicht erst dem Bleser einen Schlag
mit der Hand versetzt haben, um sich dann zur Flucht
zu wenden und während derselben die Schüsse abzugeben.
6. -
Die Auslieferung ist deshalb abzulehnen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Einsprache Ockerts gegen seine Auslieferung an
Deutschland wird gutgeheissen.
Die Auslieferung hat
demnach nicht stattzufinden.
()rganiRßtion der
Bnnde:-;l'el'hti"'lpi)t·~t"
)\.) :.!7.
159
V. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
27. l1rteil vom G. Oktober 1933 i. S. laun
gegen Regierungsra.t des Kantons Bern.
. Art. 86 Ziff. 3 OG. Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide,
wodurch eine Entmündigung oder eine Stellung unter Bei-
standschaft abgelehnt wird, kann wegen Verletzung von
Bundesrecht die zivilrechtIiche Beschwerde, also nicht auch
die staatsrechtliche Beschwertle ergriffen werden.
A. -
Die Vormundschaftsbehörde von Meiringen lehnte
es ab, dem Rekurrenten auf sein Begehren einen Beistand
für die Führung eines Prozesses zu bestellen. Hierüber
beschwerte sich der Rekurrent zunächst beim Regierungs-
statthalter von Oberhasli und über dessen ablehnenden
Entscheid beim Regierungsrat des Kantons Bern. Auch
dieser wies die Beschwerde am 23. Mai 1933 ab.
B. -
Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat
Jaun die staatl'rrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem
Antrag auf Aufhebung.
Er macht geltend, dass Art. 372 ZGB willkürlich ver-
letzt worden sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Nach Art. 86 Ziff. 3 OG kann gegen letztinstanzliehe
Entscheide kantonaler Behörden wegen Verletzung von
Bundesrecht in den Fällen von Entmündigung und Stellung
unter Beistandschaft, sowie Aufhebung dieser Verfügungen
(Art. 368-374, 392-397, 434 und 439 ZGB) die zivilrecht-
liche Beschwerde erhoben werden. Im vorliegenden Fan
hat man es mit der Frage der Stellung unter Beistand-
schaft zu tun, so dass der Rekurrent den Entscheid des
Regierungsrates wegen Verletzung des Art. 372 ZGB mit
der zivilrechtlichen Beschwerde anfechten konnte. Dass