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59_I_136

BGE 59 I 136

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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136

Staatsrecht.

wird indessen die Abrede eines Erfüllungsortes nicht als

Verzicht auf den Wohnsitzrichter anerkannt (BGE 34 I

S. 266 und Zitate). Und auch, was den Art. 3 des Staats-

vertrages anlangt, hat das Bundesgericht ausgesprochen,

dass in der Klausel « payable a ... » keine Gerichtsstands-

vereinbarung erblickt werden kann (abgesehen vom

besondern Zahlungsort auf einem Wechsel, BGE 23

S. 1584 ff.; 29 I S. 214 f.). Es kann auf diese Urteile

verwiesen werden, aus denen sich auch ergibt, dass Art. 420

des französischen OPC, der für das handelsgerichtliche

Verfahren dem Kläger die Wahl gibt, am Ort des Beklag-

ten zu k1agen, oder an dem Ort, wo das Versprechen

erfolgt und die Ware geliefert worden ist, oder endlich

da, wo die Zahlung zu erfolgen hat, neben und gegen den

Staatsvertrag nicht angerufen werden kann und zwar

auch nicht in Handelssachen.

Die Justizkommission hat daher den Staatsvertrag nicht

verletzt, wenn sie die Vollstreckung des Urteils des Han-

delsgerichtes von Ales mangels Kompetenz desselben ver-

weigert hat.

Demnach erkennt das B'tmdesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

IV. INTERNATIONALES AUSLIEFERUNGSRECHT

EXTRADITION AUX ETATS ETRANGERS

26. Urteil vom ao. Oktober 1933 i. S. Ockert.

Auslieferungsvertrag mit Deutschland.

Begriff des Vergehens

mit politischem Charakter. Verweigerung der Auslief~

für einen Totschlag, der beim gewalttä.tigen Kampf um die

Macht im Staate erfolgt ist. Uberpriifungsbefugnis des Bundes-

gerichtes.

A. -

Am 30. Juni 1933 hat das eidgenössische Justiz-

und Polizeidepartement die Akten betr. die Auslieferung

Internationales Auslieferungsrocbt. N° 26.

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des deutschen Staatsangehörigen Heinrich Ockert dem

Bundesgericht zur Entscheidung über das Auslieferungs-

begehren übermittelt.

Der preussische Justizminister hat am 13. April 1933

die Auslieferung des Ockert wegen Totschlages (Art. I

Ziff. I des schweizerisch-deutschen Auslieferungsvertrages)

gemäss einem beigelegten Haftbefehl des Untersuchungs-

richters III beim Landgericht Frankfurt a/M. vom 3.

April verlangt. Darin wird Ockert beschuldigt, in der

Nacht vom 27./28. Februar 1933 in Frankfurt ajM.-

Höchst den Kraftwagenführer Josef Bleser vorsätzlich,

aber « nicht mit Überlegung» getötet und sich dadurch

des Vergehens nach § 212 des deutschen RStG schuldig

gemacht zu haben. «(Wer vorsätzlich einen Menschen

tötet, wird, wenn er die Tötung nicht mit Überlegung

ausgeführt hat, wegen Totschlages mit Zuchthaus nicht

unter fünf Jahren bestraft »). Der Tatbestand ist, ohne

Anführung näherer Umstände, kurz wie folgt angegeben:

« Nach dem Stand der Beweisaufnahme hat Ockert

den Bleser tätlich angegriffen, ist daraufhin fortgelaufen

und hat den ihn verfolgenden Bleser erschossen. »

B. -

Ockert, der schon auf den dem Auslieferungs-

begehren vorangegangenen Steckbrief hin am 29. März

in Zürich verhaftet worden war, hat sich bei seinen Ein-

vernahmen durch das zürcherische Polizeikommando vom

29. März und 26. April und durch Eingabe seines Vertei-

digers an das eidgenössische Justiz- und Polizeideparte-

ment zuhanden des Bundesgerichtes vom 6. Juni 1933

der Auslieferung widersetzt. Er erklärt nicht zu wissen,

ob Bleser wirklich durch den von ihm, Ockert, abgegebenen

Schuss getötet worden sei, seine Einsprache jedoch weder

hierauf noch auf den ihm zustehenden Strafausschliessungs-

grund der Notwehr stützen zu wollen, weil über beides das

Bundesgericht nicht entscheiden könne. Massgebend sei,

dass jedenfalls ein politisches Vergehen vorliege, für das die

Auslieferung nicht stattfinden dürfe (was in der Eingabe

vom 6. Juni 1933 näher darzulegen unternommen wird).

138

Staatsrecht.

Der Vorfall selbst, auf den sich der Haftbefehl bezieht,

ist von Ockert bei den erwähnten Einvernahmen wie folgt

dargestellt worden: Er sei Mitglied der sozialdemokrati-

schen Partei Deutschlands (SPD) und Sturmtruppführer

(Führer der Motorradstaffel Zug 1) bei der dieser Partei

nahestehenden Wehrorganisation, dem Reichsbanner gewe-

sen. Den Abend des 27. Februar habe er zusammen mit

seiner Freundin Paula G. in einer Wirtschaft in Frankfurt

zugebracht und habe sie dann am 28. Februar etwa 1

Uhr morgens nach Höchst heimbegleitet. Nachdem er

sich dort von seiner Freundin getrennt und sich durch

die Königsteinerstrasse nach Frankfurt habe zurück-

begeben wollen, habe er plötzlich hinter sich fünf Gestalten

bemerkt, die ihm nachgerufen hätten: « da läuft die

verfluchte Banane» (Schimpfwort für die Reichsbanner-

leute). Davon sei einer ein uniformierter S. A.-(Sturm-

abteilungs-) Mann gewesen: auch die übrigen hätten

der nationalsozialistischen Partei angehört, wie er aus

der Kleidung (schwarze Lederhose und Gamasche) und

aus ihren Abzeichen habe schliessen können. Als er sich

nach diesen Leuten umgedreht habe, seien sie ihm schon

in einem Abstand von etwa 6 m gefolgt. In diesem Augen-

blick seien sie auf ihn zugesprungen, wobei er wahr-

genommen habe, dass sie mit Gummiknüppeln, zwei

überdies mit Pistolen bewaffnet gewesen seien, die sie

schussbereit, gegen ihn gerichtet, in der Hand gehalten

hätten. Man habe ihm z~gerufen stehen zu bleiben.

Da er schon früher (1930 und 1932) zweimal von National-

sozialisten derart misshandelt worden sei, dass er während

einiger Zeit die Arbeit habe aussetzen müssen, ferner

mehrfach in die Lage gekommen sei gegen S. A.-Männer

zu zeugen und einige Wochen vorher einen solchen, der

in einen Demonstrationszug der Sozialisten in Höchst

geschossen, der Polizei übergeben habe, infolgedessen

mit dem besondern Hass der Nationalsozialisten habe

rechnen müssen, habe er die Flucht ergriffen und sei in

die nächste Querstrasse gerannt.

Als er einige Meter

Internationales Auslieferungsrecht. No 26.

139

zurückgelegt habe, hätten Schüsse geknallt. Infolgedessen

habe er sich an der nächsten Strassenecke umgedreht

und ebenfalls einen Schuss nach der Richtung seiner Ver-

folger abgegeben, ohne zu zielen.

Daraufhin sei es

plötzlich still geworden und er habe seine Flucht unbe-

helligt fortsetzen können. In Frankfurt angekommen,

habe er sich zuerst ins Haus seiner Eltern und dann nach

dem Gewerkschaftshaus begeben, wo man ihm gleichen

Tages zur Flucht nach der Schweiz verholfen habe.

G. -

Am 7. Juli 1933, nachdem die Ange1egenheit

bereits beim Bundesgericht hängig war, hat der preussische

Justizminister dem eidgenössischen Justiz- und Polizei-

departement eine « Denkschrift»

des Untersuchungs-

richters III beim Landgericht Frankfurt alM. vom 3.

Juli übersandt « mit der Bitte um Auswertung ».

Das Schriftstück gibt zunächst in einem 1. Teil eine

den Haftbefehl ergänzende und zum Teil -

in der recht-

lichen Qualifikation -

auch von ihm, namentlich aber

von den Angaben des Angeschuldigten abweichende

Darstellung des Vorfalles, lautend:

« Der Kraftwagenführer J osef Bleser wurde am 28.11.

1933 vormittags 2.35 Uhr in Frankfurt am Main-Höchst

auf der Strasse durch einen linksseitigen Bauchdtirch-

schuss und einen Schuss in die linke Schläfe getötet. Der

Täter, Schreiner Heinrich Ockert... hat die Schüsse aus

einer Selbstladepistole KaI. 7.65 mm abgegeben und

mindestens fünf Mal geschossen.

Nach den bisherigen Ermittlungen ging Bleser mit

3 Bekannten dur~h die Königsteinerstrasse. Sie wurden

von Ockert und einem andern überholt. Ockert musste

unmittelbar an Bleser vorbei. Er hat bei dieser Gelegen-

heit ohne Veranlassung die Hand zum Schlage gegen

Bleser erhoben.

Dieser ging ihm nach und erreichte

ihn Ecke Königsteinerstr.-Emmerich Josefstr. Hier ver-

setzte Ockert ihm einen Schlag mit der Hand mld lief

sofort durch die Emmerich-Josefstr. fort. Bleser und

seine 3 Bekannten verfolgten ihn. Bleser war an der

Ag 59 I -

1933

10

140

Staatsrecht.

Spitze der Verfolgenden.

Während des Laufens gab

Ockert auf seine Verfolger 3 Schüsse ab. Er bog in die

Kasinostrasse ein und schoss hier noch zwei Mal auf

Bleser, der nunmehr einige Meter hinter ihm war.

Von

diesen beiden Schüssen ist Bleser tötlich getroffen worden.

Ockert hat einem Zeugen gegenüber erklärt, dass er

4 bis 5 Schüsse abgegeben habe. An der Strassenecke

habe er Halt gemacht, sich umgedreht, die Ecke als

Deckung benützt und von hier aus auf die Verfolger

geschossen. Er behauptet, dass auch diese geschossen

hätten. Die Zeugen bestreiten diese Behauptung. An-

haltspunkte hierfür sind nicht gegeben.

Ockert hat den Bleser vorsätzlich und mit Überlegung

getötet, demnach einen Mord begangen.

Er hat auch

nicht, wie er einem Zeugen gegenüber erklärte, in Not-

wehr gehandelt. Dies träfe dann zu, wenn der Angriff

des Bleser, d. h. dessen Verfolgung rechtswidrig gewesen

wäre. Die Rechtswidrigkeit ist zu verneinen, da Bleser

berechtigt war, Ockert, der ihn geschlagen hatte und

nach dem Schlage fortlief, nachzulaufen und ihn fest-

zunehmen. »

Ein zweiter Teil des Memorials befasst sich mit der

Einwendung des politischen Vergehens. Das Vorliegen

eines solchen wäre jedenfalls nach dem deutschen Aus-

lieferungsgesetze vom 23. Dezember 1929 ohne weiteres

zu verneinen (was näher dargelegt wird).

Aber auch

bei Zugrundelegung der Begriffsbestimmung von Art. 10

des schweizerischen Auslieferungsgesetzes von 1892 und

von Art. 4 des Auslieferungsvertrages von 1874 komme

man zu keinem andern Ergebnis. Freilich sei Bleser Mit-

glied der nationalsozialistischen Partei gewesen, während

Ockert dem Reichsbanner, also einer sozialdemokrati-

schen Organisation, angehören solle. Ob sie sich gekannt

hätten, stehe nicht fest. Am Abend der Tat seien sie

beide nicht in Uniform und als Parteimitglieder nicht

zu erkennen gewesen. Der Angeschuldigte könne daher

von vorneherein keinen politischen Beweggrund oder

Interna.tionales Auslieferungsrecht. N° 26.

141

Zweck (Art. 10 des Auslieferungsgesetzes von 1892) vor-

schützen, da « die Tatsache, dass Bleser und Ockert

politische Gegner waren, weder vor noch bei der Tat

erkennbar hervorgetreten ist». Vielmehr könne er lediglich

in der Absicht gehandelt haben, seinen Verfolger unschäd-

lich zu machen, obwohl dieser ein Recht auf die Ver-

folgung gehabt habe. In den Urteilen in Sachen Bamberger

vom 25. März 1922 und Kaphengst (BGE 56 I S. 457

ff.) habe zudem das Bundesgericht den Standpunkt

vertreten, dass sich das Asylrecht auf Taten beschränke,

die zu einem bestimmten objektiven Tatbestande eines

Staatsvergehens in Beziehung stehen. Um wegen des

politischen Zweckes und Beweggrundes asylwürdig zu

sein, müsse also das an sich gemeine Vergehen als Teil

des unmittelbaren, strafrechtlich zu wertenden politischen

Kampfes selbst erscheinen und so das in der Tat enthaltene

gemeine Element davor zurücktreten lassen. Nach diesen

Grundsätzen könne aber der Tat des Ockert, selbst wenn

er in Bleser einen politischen Gegner erkannt haben

sollte, doch politischer Charakter nicht zuerkannt werden.

Vielmehr stelle sie sich nicht bloss vorwiegend, sondern

ausschliesslich als ein Mord dar, begange~ in der rück-

sichtslosen Abwehr eines Menschen, den er vorher ge-

schlagen hatte.

D. -

Ockert ist zu dieser Denkschrift am 14. Juli

durch das zürcherische Polizeikommando einvernommen

worden. Er hat dabei sowie durch Eingabe seines Ver-

teidigers vom gleichen Tage an dem Einspruch gegen

die Auslieferung und im wesentlichen auch an der oben

unter B erwähnten Tatbestandsschilderung festgehalten,

mit den aus dem nachfolgend wiedergegebenen Verhör-

protokoll sich ergebenden Abweichungen :

« Ich erinnere mich ganz genau, dass Bleser am 28.2.

1933 ca. 2.30 h. zusammen mit 4 andern Kameraden

durch die Königsteinerstrasse, Richtung Frankfurt ging.

Es waren bestimmt mehr als drei Begleiter bei Bleser.

Ich ging zusammen mit meinem Kameraden (Namen), .

142

Staatsrecht.

Angehöriger der Reichsbannerjugend, in der gleichen

Richtung wie die Gruppe Josef Bleser auf demselben

Bürgersteig. Ich habe in meiner ersten Einvernahme

vom 26.4.33 diesen Zeugen nicht genannt, um ihn nicht

in Unannehmlichkeiten mit den deutschen Behörden zu

bringen. Ich bestreite, an der Gruppe BJeser vorbei-

gegangen zu sein; wir waren in einem Abstande von

ca. 10 bis 15 m. voraus. Ich bin weder gegen Bleser noch

gegen einen seiner Begleiter tätlich geworden. Erst als

mir von hinten nachgerufen wurde: « Da geht die ver-

fluchte Banane», habe ich mich umgedreht und unter

der Gruppe Bleser ein oder zwei uniformierte S. A.-Leute

erblickt. Sämtliche Kameraden des Bleser trugen ausser-

dem am Rockaufschlag ein weisses Emaille-Schild, das

Abzeichen der NSDAP; ebenso hatten alle blaue Mützen

mit Abzeichen an, di~ damals für S. A.-Leute charakte-

ristische Kopfbedeckung.

Ich muss hier ausdrücklich

hervorheben, dass ich Bleser nicht erkannt habe als den

mir von einer frühern Schiesserei in Höchst her feindlich

gesinnten politischen Gegner.

Als ich mich auf den

vorerwähnten Zuruf hin umgedreht hatte, machte ich

auch gleichzeitig die Wahrnehmung, dass unsere Verfolger

mit Waffen ausgerüstet waren; so habe ich bestimmt

eine Pistole und mehrere Gummiknüppel gesehen. Ein

direkter Zusammenstoss von mir und meinem Kameraden

mit der Gruppe des Getöteten Bleser hat nicht statt-

gefunden; ich bestreite, :Sleser einen Schlag mit der

Hand versetzt zu haben; ich habe nicht einmal mit der

Hand gedroht.

Nachdem unsere Verfolger mich be-

schimpft hatten, setzten sie mir auch sofort nach; als

ich merkte, dass sie mich einholen wollten, wandten wir

uns sofort zur Flucht. Sobald wir fort rannten -

mein

Begleiter geradeaus und ich links in eine Seitenstrasse -,

hörte ich hinter mir schiessen. Ich eilte zunächst weiter

bis an die nächstfolgende Strassenecke, und erst hi~r

drehte ich mich um und feuerte gegen meine Verfolger.

Ich schoss blindlings zurück, ohne einen meiner Verfolger

lnt",ruationales Auslieferllngsrecht. ~o 26.

143

speziell aufs Korn zu nehmen. Ich weiss nicht mehr, ob

ich einen oder zwei Schüsse abgefeuert habe, jedenfalls

nicht mehr. Wohin mein Kamerad verschwunden ist,

weiss ich nicht; ich habe ihn seither nicht wieder gesehen ....

Im übrigen verweise ich auf das in meiner Einvernahme

vom 26.4.33 Gesagte. Ich bestreite, einem Zeugen gegen-

über erklärt zu haben, 4 bis 5 Schüsse abgefeuert zu

haben. »

E. -

Gemäss Beschluss des Gerichtes vom 20. Juli

1933 ist dem Auszuliefernden Gelegenheit gegeben wor-

den, sein Beweismaterial zu der Einwendung des politi-

schen Charakters des Vergehens noch nach verschiedenen

näher bezeichneten Richtungen zu ergänzen. Mit Ein-

gaben vom 19., 20. und 25. September hat darauf sein

Verteidiger eine Anzahl weiterer Beweisstücke, in der

Hauptsache Zeitungen oder Ausschnitte aus solchen und

sonstige Druckschriften, eingelegt und damit erläuternde

Ausführungen verbunden.

F. -

Das Gutachten der Bundesanwaltschaft vom

29. Juni 1933 geht dahin, es sei die Auslieferung gestützt

auf Art. 4 des Auslieferungsvertrages zu verweigern.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Das Auslieferungsbegehren des preussischen

Justizministers vom 13. April 1933 geht nur auf Auslie-

ferung wegen Totschlages im Sinne von § 212 des deut-

schen RStG entsprechend dem Haftbefehl vom 3. April.

In der spätern Denkschrift des Untersuchungsrichters III

beim Landgericht Frankfurt ajM. wird dann freilich die

Tat als Mord qualifiziert, ohne dass indessen die unter

dieser Voraussetzung anwendbare « strafgesetzliehe Be-

stimmung » angegeben würde, wie es Art. 7 des Auslie-

ferungsvertrages verlangt. Doch ist ein Begehren auf

dahingehende Ausdehnung der Auslieferung im über-

mittlungsschreiben des preussischen Justizministers vom

7. Juli nicht gestellt worden. In Betracht kann daher schon

aus diesem Grunde nur die Auslieferung wegen Totschla-

144

Staatsrecht.

ges kommen, weil dafür allein ein Antrag der auswärtigen

Regierung vorliegt.

2. -

Der Totschlag ist (wie übrigens auch der Mord)

nach Art. 1 Ziff.1 des Auslieferungsvertrages Ausliefe-

rungsvergehen. Es kann ferner nicht zweifelhaft sein,

dass das Handeln, welches dem Ockert im Haftbefehl als

Totschlag nach § 212 RStG angerechnet wird, an sich die

Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt und dass es

auch in der Schweiz, nach dem Rechte des Zufluchts-

kantons Zürich (StGB § 132) aus dem gleichen Gesichts-

punkte strafbar wäre (ganz abgesehen davon, dass nach

§ I Ziff. 10 des Auslieferungsvertrages die Auslieferungs-

pflicht ebenso schon bei vorsätzlicher Körperverletzung

mit tötlichem Ausgang, ohne Tötungsvorsatz (§ 133 des

zürcherischen StGB), ja infolge bestehender Gegenrechts-

erklärung (BGE 50 I S. 255) sogar schon bei einfacher

vorsätzlicher Körperverletzung, die eine Arbeitsunfähig-

keit von gewisser Dauer zur Folge gehabt hat, gegeben

wäre). Mit der Schuldfrage und folglich auch damit, ob

Bleser wirklich durch die Schüsse des Auszuliefernden

getötet worden sei und ob allenfalls die Strafbarkeit der

Tat wegen des besonderen Strafausschliessungsgrundes

erlaubter Notwehr entfalle, hat sich der Auslieferungs-

richter nach feststehender Rechtsprechung nicht zu befas-

sen, wie denn Ockert darauf verzichtet hat, seine Ein-

sprache hierauf zu gründen .. Andererseits gilt die Bindung

an den im Haftbefehl oder ihm gleichwertigen Strafverfol-

gungsakt (Art. 7 des Auslieferungsvertrages) behaupteten

Tatbestand auch nur für die Entscheidung darüber, ob

eine Verfolgung für eine Straftat vorliege, welche die

Merkmale eines der in der Liste der Auslieferungsdelikte

aufgezählten Vergehen erfüllt, nicht für die andere Frage

des politischen Charakters der Tat (Art. 4 des Auslie-

ferungsvertrages). Insoweit steht dem Bundesgericht die

freie Beweiswürdigung zu. Es befindet demnach auch nach

freiem pflichtgemässem Ermessen darüber, inwiefern die

vom Angeschuldigten für diese Einwendung geltend

Interna.tionales Auslieferungsrecht. No 26.

145

gemachten Umstände nach den Akten als dargetan gelten

können (BGE 33 I S. 188 und das Urteil Bamberger vom

25. März 1922 S. 13 Erw. I am Schlusse und S. 20 oben).

3. -

Gleich den ähnlichen Klauseln anderer von der

Schweiz abgeschlossener Auslieferungsverträge kann auch

der angeführte Art. 4 des schweizerisch-deutschen Vertra-

ges nicht den Sinn haben, vom Auslieferungsverkehr nur

die schlechthin politischen Vergehen (Hochverrat, Landes-

verrat usw.) auszuschliessen, bei denen der Angriff auf den

Staat und dessen grundlegende Einrichtungen zum objek-

tiven Tatbestand gehört; inbezug auf sie könnte eine

Auslieferung ohnehin regelmässig nicht in Frage kommen,

weil sie in der Vergehensliste des Art. I des Vertrages keine

Aufnahme gefunden haben. Ebensowenig ist notwendig,

dass die Handlung mit einem b e s tim m t e n t a t-

s ä chi ich beg a n gen e n, sei es vollendeten oder

doch versuchten Vergehen jener Art in innerem Zusam-

menhang steht, darauf gerichtet war, dessen Ausführung

vorzubereiten (zu erleichtern), ihm den Erfolg zu sichern

oder es zu decken (seine Straflosigkeit zu vermitteln),

worin der Begriff der mit politischen Vergehen im engeren

Sinne « konnexen Straftaten» wenigstens bisher gewöhn-

lich erblickt worden ist (SCHWARZENBACH, Das materielle

Auslieferungsrecht der Schweiz S. 114; etwas weiter

anscheinend gerade das deutsche Auslieferungsgesetz von

1929 § 3, s. Kommentar v. METTGENBERG S. 226). Viel-

mehr fallen unter die Ausnahme, neben jenen konnexen

Tatbeständen, auch die sog. relativ-politischen Vergehen

im weiteren Sinne überhaupt : Handlungen, die zwar die

Merkmale eines gemeinen in der Liste der Auslieferungs-

delikte aufgezählten Vergehens aufweisen, die aber infolge

der begleitenden Umstände, insbesondere ihres Beweg-

grundes und Zweckes, eine vorwiegend politische Färbung

erhalten. So ist denn auch die Bestimmung vom Bundes-

gericht stets ausgelegt worden, nachdem schon der Bun-

desrat in seiner Botschaft zum Vertrage (BBI. 1874 I

S. 226) diese Auffassung als die dem Vertragswillen ent-

146

Staatsrecht.

sprechende bezeichnet hatte. Auch die in der Denk-

schrift des Untersuchungsrichters Illbeim Landgericht

Frankfurt alM. erwähnten Urteile (in Sachen Bamberger

vom 25. März 1922 und in Sachen Kaphengst BGE 56 I

S. 457) stehen auf keinem andern Boden. Es ist darin

lediglich ausgesprochen worden, dass Handlungen, die

nicht in Beziehung zu einer unmittelbar auf die Verwirk-

lichung gewisser politischer Ziele gerichteten allgemeinen

Aktion stehen, dergestalt, dass sie als ein Bestandteil,

Inzident derselben und damit als Teil des politischen

Kampfes selbst erscheinen, sondern die lediglich terro-

ristischen Zwecken, der Verbreittmg von Furcht und

Schrecken dienen sollen, um dadurch die spätere Ver-

wirklichung der betreffenden Forderungen, den künftigen

eigentlichen politischen Kampf zu erleichtern, auf den

Asylschutz keinen Anspruch erheben können.

Eine

Einschränkung auf Straftaten, die mit einem konkreten

tatsächlich ausgeführten S t a a t s ver geh e n

(poli-

tischen Delikte im engeren objektiven Sinne) konnex

sind, ist nicht vorgenommen worden.

Sie wäre nicht

vereinbar mit der weiteren, diese enge Begrenzung unzwei-

deutig ablehnenden Auslegung, welche die bundesgericht-

liche Praxis unter Berufung auf die feststehende schwei-

zerische Rechtsanschauung von jeher sogar den Bestim-

mungen derjenigen Auslieferungsverträge mit dem Aus-

lande gegeben hat, in denen nicht, wie im schweizerisch-

deutschen Vertrage, von . Vergehen mit politischem

Charakter, sondern lediglich von ((politischen Vergehen))

die Rede ist (s. für Italien 17 S. 455; 27 I S. 64; für

Frankreich 54 I S. 211; für Russland 32 I S. 538;

Erw. 2; 33 I S. 187).

Im Falle Ragni (BGE 49 I S. 266), der den schweize-

risch-italienischen Vertrag betraf, ist auf Grund dieser

Auffassung ein politisches Vergehen bei folgendem Tat-

. bestande angenommen worden: In der Ortschaft Cagli

bei Pesaro war es am 28. Februar 1922 zu einem Zusam-

menstoss zwischen einer Gruppe von Faszisten, die sich

Internationales Auslieferungsrecht. No 26.

147

zu Propagandazwecken dorthin begeben hatten, und

Anhängern der gegnerischen (Links-) Parteien gekom-

men, der in eine blutige Schlägerei ausgeartet war; nach-

dem die auswärtigen Faszisten abgezogen waren, rotteten

sich eine grössere Anzahl ihrer Gegner nochmals zusammen,

um sich des Vorstehers des Zollamtes von Cagli und seines

Gehilfen, die beide der faszistischen Partei angehörten, zu

bemächtigen und an ihnen Rache zu nehmen; als Steine,

die gegen das Zollamt geschleudert, und Schüsse, die

gegen dasselbe abgegeben wurden, keinen Erfolg hatten,

wurde Feuer angelegt, was die beiden zwang, ins Freie

zu flüchten, um nicht zu ersticken; hier wurden sie

ergriffen und geschlagen, bis man sie im Glauben, sie

seien tot, liegen liess. Der nach der Schweiz geflüchtete

Ragni hatte sich bei den Angriffen gegen das Gebäude und

bei der Brandstiftung beteiligt, ohne indessen nachher

bei der Misshandlung der beiden Opfer aktiv mitzuwirken.

Er war deshalb durch das Gericht von Pesaro wegen Teil-

nahme am Totschlagsversuch zu 9 Jahren Einsperrung

verurteilt worden. Die Auslieferung wurde verweigert,

weil feststehe, dass sich in jener Zeit in Italien ein all-

gemeiner Kampf zwischen der faszistischen Partei und den

ihr feindlichen Parteien um den Besitz der Macht im

Staate {« allo scopo die raggiungere il potere))) abgespielt

habe, bei dem sich die politischen Gegner nicht nur mit

gesetzlichen Mitteln, sondern, die Waffen in der Hand,

mit Gewalt entgegengetreten seien. Dies lasse aber auch

Ereignisse, wie sie sich am 28. Februar 1922 in CagIi

abspielten, nicht mehr als bloss zufällige Streitigkeiten,

hervorgegangen aus örtlichen oder rein persönlichen

Gründen (insbesondere individuellem Hass), sondern als

Episoden, Inzidente jener allgemeinen gewaltsamen poli-

tischen Bewegung und der mit ihr verbundenen weit-

verbreiteten Störungen des Rechtsfriedens erscheinen,

was genügen müsse, um den dabei begangenen strafbaren

Gewalttätigkeiten den politischen Charakter zuzuerken-

nen. Für den allgemeinen Charakter dieser Störungen

148

Staatsrecht.

wurde dabei insbesonders auch auf das im Dezember 1922

erlassene königliche Dekret mit Motivenbericht der Regie-

rung Bezug genommen, das für alle aus politischen Beweg-

gründen begangenen Vergehen Amnestie gewährte, wenn

die Tat, selbst nur mittelbar, zu einem nationalen Zweck

begangen worden war (<< quando il fatto sia stato com-

messo per un fine nazionale immediato 0 mediato »).

Dass so diese Wohltat aus Gründen der inneren Politik

nur den Anhängern der einen Partei, nämlich der obsie-

genden gewährt wurde, könne für den Auslieferungs-

richter nicht massgebend sein und ihn nicht dazu führen,

den dadurch· grundsätzlich anerkannten politischen Cha-

rakter gleichen Straftaten abzusprechen, welche unter

denselben Umständen von Anhängern der gegnerischen

Parteien begangen wurden.

Im gleichen Sinne hat das Bundesgericht erkannt im

Falle Camporini (Urteil vom 19. September 1924, BGE

50 I S. 299) ... (folgen Ausführungen hierüber).

4. -

Die Anwendung dieser Grundsätze, von denen

abzugehen kein Anlass besteht, muss aber auch hier zur

Gutheissung der Einsprache gegen die Auslieferung führen.

Durch die Ernennung des Führers der nationalsozialisti-

schen Bewegung zum Reichska;nzler und eines vorwiegend

der gleichen Richtung angehörenden Reichsministeriums

war die vollziehende Gewalt im Reiche an den National-

sozialismus übergegangen .. Noch blieb aber der Kampf

um die Mehrheit in der Volksvertretung, dem Reichstage.

Mit Verordnungen des Reichspräsidenten vom 1. Februar

1933 wurde der Reichstag wegen Unmöglichkeit der

Bildung einer arbeitsfähigen Mehrheit aufgelöst und die

Neuwahl auf den 5. März angesetzt. In der Zeit dieses

Schlusskampfes um den Besitz der Macht im Staate

zwischen dem Nationalsozialismus einerseits, den ihm

feindlichen Parteien, insbesondere denjenigen der Linken

andererseits ereignete sich der Vorfall, der dem Auslie-

ferungsbegehren gegen Ockert zu Grunde liegt. Schon seit

geraumer Zeit hatten sich die politischen Parteien nicht

Internationales Auslieferungsrecht. No 26.

149

bloss als solche gegenübergestanden, sondern sich bewaff-

nete und militärisch organisierte Formationen ange-

gliedert.

Neben die Sturmabteilungen (SA) und die

Schutz staffeln (SS) der nationalsozialistischen Partei tra-

ten die bewaffneten Verbände der Kommunisten und als

unter dem massgebenden Einfluss der sozialdemokrati-

schen Partei Deutschlands stehende solche Organisation

das Reichsbanner (um von der Organisation der alten

Frontkämpfer, dem « Stahlhelm» nicht zu redeIl). Wenn

die Entstehung derartiger einer politischen Partei ange-

gliederter und ihren Interessen dienstbarer militärähn-

licher Verbände schon an sich das Anzeichen einer ausser-

ordentlichen Spannung der Geister, Erbitterung im poli-

tischen Kampfe, bildet, so ist andererseits auch bereits

mit ihrer Existenz erfahrungsgemäss die Gefahr sozu-

sagen notwendig verbunden, dass dieser Kampf nicht

mehr bloss mit den gesetzlichen Mitteln ausgefochten

wird, sondern in gewalttätige Auseinandersetzungen zwi-

schen den Anhängern der feindlichen Parteirichtungen,

insbesondere den Angehörigen jener Wehrverbände über-

geht. Und es kann denn auch kein Zweifel darüber be-

stehen, dass diese Folge tatsächlich hier in weitem Um-

fange, wenn schon nicht in allen Teilen des Reiches in

gleichem Masse, eintrat. Es genügt, dafür auf die lange

Reihe von Erlassen der Reichsregierung zur Bekämpfung

«politischer Ausschreitungen» und des W affenmissbrau-

ches zu verweisen, die mit ihren scharfen, zum Teil

drakonischen Strafbestimmungen gegen die Verwendung

von Gewalt, insbesondere Schuss- oder Sprengwaffen, im

politischen Kampfe und der Aufzählung der dabei

insbesondere in Betracht kommenden Tatbestände nicht

anders denn als Ausfluss eines in seiner Gesamtheit dem

Bürgerkrieg nicht unähnlichen Zustandes «< situazione di

fatto non dissimile da quella della guerra civile», BGE

49 I S. 275) verstanden werden können (s. insbesondere

das Gesetz gegen Waffenrnissbrauch vom 28. März 1931

RGB I S. 77 und die Verordnung gegen den politischen

150

Staatsrecht.

Terror vom 9. August 1932 RGB I S. 403, aber auch die

Verordnungen zur Bekämpfung politischer Ausschrei-

tungen vom 28. März 1931 RGB I S. 79, zum Schutze

des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 RGB I S.

742, gegen politische Ausschreitungen vom 14 .. Juni

1932 RGB I S. 297; ferner die zusammenfassenden

Erläuterungen zu diesen Erlassen in dem Aufsatz des

Ministerialrates HOCHE in der DJZ 1933 S. 138 ff., wo

es u. a. heisst: « Die Zuspitzung der innerpolitischen

Gegensätze in den letzten Jahren äusserte sich nicht

mehr, wie in den Jahren nach 1918, in offenem Aufruhr.

Die staatlichen Machtmittel hatten sich inzwischen so

gefestigt, dass solche Versuche von vornherein zur Aus-

sichtslosigkeit verurteilt gewesen wären.... Die jetzt ange-

wandten Methoden waren: masslose Verhetzungen in

Presse und Versammlungen, Übe r fäll e auf pol i -

tische Gegner, Bildung bewaffneter

Organisationen und Gewalttätigkei-

te n all e rAr t ».)

Am 20. Dezember 1932 (unter

der Regierung Schleicher) erging ein Gesetz über Straf-

freiheit für «Straftaten, die aus politischen Beweg-

gründen begangen worden sind» (RGB I S. 559), das

trotz dem Ausschlusse besonders schwerer Vergehen, wie

insbesondere solcher mit tötlichen Folgen und Spreng-

stoffvergehen, allein in Preussen bis zum 4. Januar 1933

die Freilassung von 6073 Personen zur Folge hatte (DJZ

1933 S. 196). Gleichzeitig ~urden durch die Verordnung

zur Erhaltung des inneren Friedens vom 19. Dezember

1932 RGB I S. 548 die bisher bestehenden Sondervor-

schriften -

wie es in der amtlichen Bekanntmachung zu

dem Erlasse (DJZ 1933 S. 143) hiess-versuchsweise zum

grösseren Teile aufgehoben. Schon am 4. Februar 1933

sah sich aber die neue Regierung veranlasst, wiederum

eine Verordnung (zum Schutze des deutschen Volkes)

mit weitgehenden Eingriffen in das Versammlungsrecht

und Straf androhungen gegen die Verwendung von Gewalt,

insbesondere Waffen im politischen Kampfe zu erlassen

Internationales Auslieferungsrecht. No 26.

151

(RGB I S. 35 und dazu HüCHE in DJZ 1933 S. 257), der

alll 28. Februar eine weitere noch bedeutend verschärfte

folgte (zum Schutze von Staat und Volk RGB I S. 83).

Die bei den Akten liegenden unverdächtigen Zeitungs-

meldungen lassen denn auch erkennen, dass unter dem

Einfluss der Wahlagitation und des damit eingeleiteten

Schlusskampfes um die Macht die gewaltsamen Zusammen-

stösse zwischen den politischen Gegnern sich gerade in

diesem Zeitabschnitte mehr oder minder überall häuften.

Am 21. Februar 1933 berichtet die « Deutsche Allge-

meine Zeitung » von vier solchen V onällen, die sich allein

am Sonntag 19. Februar in Berlin, Erfurt, Doberau

(Mecklenburg) und Chemnitz ereigneten und je 1 Todes-

opfer forderten (1 Nationalsozialisten, 2 Reichsbanner-

leute, 1 weitere Person, deren Parteizugehörigkeit nicht

angegeben wird, in Doberau überdies 11 durch Schüsse

Verwundete).

Der « Völkische Beobachter» vom 27. Februar erwähnt

die Tötung zweier SA-Männer durch Schüsse von Kom-

munisten in Köln, eines Reichsbannermanns im Streit

mit Nationalsozialisten in Flensburg, Bombenfunde bei

Kommunisten in Thüringen und Freiburg i. Br., ferner

unter dem Titel « Der rote Mordterror wütet weiter » von

einem und demselben Tage aus Berlin die Verletzung

zweier SA-Männer durch Schüsse und Messerstiche von

Kommunisten, die Beschiessung eines SS-Lokals und

von die Strasse passierenden SS-Leuten ebenfalls durch

Kommunisten.

Insbesondere sind gerade auch für· den hier vor allem

in Betracht kommenden Umkreis -

Frankfurt und Um-

gebung -

eine Reihe solcher Meldungen vorhanden.

Die « Frankfurter Zeitung » vom 20. Februar unterrichtet

mit der Überschrift « Politische Schlägereien» und der

Einleitung « Die Reihe der blutigen politischen. Schläge-

reien ist in der Nacht zum Sonntag vermehrt worden»

über 2 solche Zusammenstösse in Frankfurt: einen ersten

zwischen Kommunisten und Nationalsozialisten, bei dem

152

Staatsrecht.

4 Schüsse abgegeben und 1 Kommunist durch einen

solchen schwer verletzt wurde, und einen zweiten zwi-

schen Angehörigen der gleichen Parteien mit Kopfver-

letzung eines SA-Mannes durch Stockhiebe. Der Kom-

munist erlag der Schussverletzung, daneben war, wie

sich nachher herausstellte, noch ein zweiter Kommunist

durch einen Revolverschuss gefährlich verletzt worden

«(Frankfurter Zeitung» vom 21. Februar). Am 5. März,

dem Wahltage, kam es in Offenbach bei Frankfurt aJM.

zu einem eigentlichen Treffen zwischen Angehörigen des

Reichsbanners und SA-Leuten, demgegenüber die Polizei

zuerst machtlos war und in dessen Verlauf 5 Reichsbanner-

leute durch Revolverschüsse getroffen wurden, wovon

2 tötlich «(Frankfurter Zeitung » vom 6. März.)

Alle Zweifel über den Umfang der mit dem Wahlkampf,

wie schon vorher mit dem politischen Machtkampf über-

haupt Hand in Hand gehenden Gewalttätigkeiten hebt

der Amnestierlass des Reichspräsidenten, der am 21.

März, 14 Tage nach dem für den Nationalsozialismus

und die ihm verbündeten Gruppen günstigen Ergebnis

der Reichstagswahlen erging (RGB I

S. 134).

Er

gewährt, ohne· den noch im Straffreiheitsgesetz vom

20. Dezember 1932 vorgesehenen Ausschluss gewisser

besonders schwerer Taten, allgemein Straffreiheit, sowohl

in Form des Erlasses bereits rechtskräftig erkannter

Strafen als der Niederschlaßung hängiger Strafverfahren

« für Straftaten, die im Kampf für die nationale Erhebung

des deutschen Volkes, zu ihrer Vorbereitung oder im

Kampfe für die deutsche Scholle begangen worden sind. »

In der amtlichen Bekanntmachung zu diesem Erlasse

(DJZ 1933 S. 470) heisst es :

« Die Reichsregierung ist bei dieser Verordnung von

dem Gesichtspunkt ausgegangen, dass der Kampf um

die nationale Erhebung jetzt zu einem sichtbaren Ab-

schluss gelangt ist. In der Zeit der Kämpfe hat sich in

dem leidenschaftlichen Ringen um die Durchsetzung des

nationalen Gedankens mancher zu Handlungen hinreissen

Internationales Auslieferungsrecht. No 26.

153

lassen, die gegen die Strafgesetze verstossen.

Diese

Zeit gehört der Vergangenheit an. Der Reichskanzler

hat in seinem Erlass vom 12. März jedem weiteren über-

griff Halt geboten. Für die Zukunft kann das Reich gegen

Übertretungen der Gesetze, auf denen sein Bestand beruht,

keine Milde walten lassen. Für Verstösse der vergangenen

Zeit, die aus bestem Wollen begangen worden sind,

kann es aber auf strafrechtliche Sühne verzichten in

dem festen Vertrauen, dass der Geist der Disziplin, an

den der Reichskanzler appelliert hat, die sicherste Grund-

lage für die Achtung vor dem Gesetze bildet. »

Der hier erwähnte Aufruf des Reichskanzlers an die

« Parteigenossen, SA- und SS-Männer» ist u. a. abge-

druckt in Nr. 190 der « Frankfurter Zeitung» vom 11.

März; er warnt vor Einzelaktionen und enthält u. a.

die folgende Stelle : « Mit dem heutigen Tag hat in ganz

Deutschland die nationale Regierung die vollziehende

Gewalt in den Händen. Damit wird der weitere Vollzug

der nationalen Erhebung ein von oben planmässig gelei-

teter sein. Nur dort, wo diesen Anordnungen Widerstand

entgegengesetzt wird, oder wo aus dem Hinterhalt wie

früher Angriffe auf einzelne Männer oder marschierende

Kolonnen erfolgen, ist dieser Widerstand sofort und gründ-

lich zu brechen.» Auf Grund des angeführten Amnestie-

Erlasses oder in Voraussicht desselben meldete u. a. die

« Frankfurter Zeitung» vom 12. März aus Bayern die

Freilassung des Standartenführers B. und des Stand-

artenadjudanten H., die wegen SprengstofIvergehens ver-

urteilt worden waren, die ehrenwörtliche Beurlaubung

von 4 wegen Beteiligung an Bombenlegung in Rendsburg

verurteilten Personen; der « Frankfurter Generalanzei-

ger » vom 16. März die Freilassung der SA-Männer, die

am 22. August 1932 wegen Tötung des Kommunisten

Pietrzuch in Potempa (Schlesien) bestraft worden waren;

das nationalsozialistische « Frankfurter Volksblatt » vom

18. März neben andern Fällen die Niederschlagung des

Verfahrens gegen die Personen, die vor der Reichstagswahl

151

Staatsrecht.

vom 5. März den kommunistischen Landtagsabgeordneten

Gerdes getötet hatten.

Am 22. Juli 1933 erfolgte sodann, im Anschluss an

eine dem Sinne nach mit dem Aufruf des Reichskanzlers

vom März übereinstimmende Bekanntmachung, nochmals

ein Erlass des preussischen Ministerpräsidenten, der auf

Grund der Ermächtigung des Reichskanzlers vom 25.

April bestimmte:

« L Ich ermächtige den Justizminister das Gnaden-

recht auch hinsichtlich der noch nicht rechtskräftig

entschiedenen, gerichtlich oder sonst anhängigen Straf-

verfahren auszuüben, soweit der Beschuldigte die den

Gegenstand dieser Verfahren bildenden strafbaren Hand-

lungen im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen

Revolution zur Durchs~tzung des nationalsozialistischen

Staates begangen hat.

2. Die Ermächtigung der Ziff. 1 erstreckt sich lediglich

auf die vom Inkrafttreten der Verordnung des Reichs-

präsidenten über die Gewährung von Straffreiheit vom

21. 3. 1933 bis zum 15. Juli 1933 begangenen Strafhand-

lungen. II «(Völkischer Beobachter» vom 24. Juli 1933.)

Auch hier gilt, was schon im Falle Ragni ausgeführt

wurde : Entscheidend ist die aus diesen Amnestieerlassen

und ihrer Begründung hervorgehende Tatsache einer all-

gemeinen politischen Bewegung (eines Kampfes um die

Macht im Staat), in der sich die Gegner in weitem Umfange

mit Gewalt entgegentreten und die auch den in diesem

Zusammenhang begangenen Gewaltakten zwischen solchen

den politischen Stempel aufdrückt. Dass intern aus diesem

Grunde Straffreiheit nur den betreffenden Vergehen einer

Parteirichtung zuerkannt worden ist, kann für den Aus-

lieferungsrichter, der sich einzig an das Vorliegen einer

Tat mit politischem Charakter zu halten hat, nicht in

Betracht kommen.

5. -

In diesen Rahmen reiht sich aber auch das Ereig-

nis vom 28. Februar 1933 ein, das den Gegenstand der

Strafverfolgung gegen Ockert bildet.

Internationales Auslieferungsrecht. No 26.

155

Schon der in der « Frankfurter Zeitung)) vom 1. März

1933 und im nationalsozialistischen « Frankfurter Volks-

blatt » vom gleichen Tage mitgeteilte Polizeibericht lau-

tet :

« In der Nacht zum Dienstag den 28. Februar gegen

3 Uhr wurde in Frankfurt a.M.-Höchst in der Kasino-

strasse der 33jährige Kraftwagenführer Josef Bleser von

bisher unbekannten Tätern erschossen...

Als Täter

kommt ein Angehöriger des Reichsbanners oder der

Eisernen Front in Frage, der in Begleitung eines Reichs-

bannermannes war. Beschreibung des Täters: ... am

linken Mantelaufschlag hatte er ein Abzeichen, das drei

Pfeile zeigt. Der Begleiter des Täters ist. .. er trug eine

blaue Mütze mit einem grossen Schildabzeichen des Reichs-

banners, einen dunklen Mantel und schwarze Leder-

gamaschen. »

Das « Frankfurter Volks blatt » fügt dazu Einzelheiten

bei, aus denen sich ergibt, dass die in der Denkschrift

des Untersuchungsrichters vom 3. Juli als Bekannte

bezeichneten Begleiter des Bleser waren: der SS-Schar-

führer Butzbach, der SA-Mann Edelmann und der SA-

Mann Ufenkamp; es berichtet: In der Königsteiner-

strasse. .. « tauchten zwei Zivilisten auf (der eine trug

die Reichsbannermütze, beide ({ Eiserne Front» Abzei-

chen). Der eine schlug auf Bleser ein und lief davon.

Darauf nahm Bleser die Verfolgung auf, die drei Kame-

raden folgten.

Einer der Reichsbannerleute zog den

Revolver und gab Schüsse ab, die fehlgingen. .., Bleser

kam am Andreasplatz an den Schützen näher heran. In

etwa 20 Meter Entfernung zog der Mordbube wiederum

die Pistole und feuerte zwei Schüsse ab. Ohne einen Laut

stürzte Bleser zusammen.» Dieselbe Nummer des « Frank-

furter Volksblatt » enthält überdies eine Anzahl Nachrufe

und Todesanzeigen, in denen von « Mordmethoden des

Marxismus I), « marxistischen Mordbuben », einem « Opfer

im Dienste des neuen Reichs », « politischen Gegnern, die

ihre Drohungen wahrgemacht haben», die Rede ist ..

AS 69 I -

1933

11

1116

Staatsrecht.

Daraus geht zunächst unzweifelhaft hervor, dass Ockert

von Bleser und dessen Begleitern als politischer Gegner,

Angehöriger des Reichsbanners oder der Eisernen Front,

erkannt worden war. Dasselbe muss aber auch für Ockert

hinsichtlich des Bleser und seiner Begleiter angenommen

werden. Dass Bleser selbst nach der Denkschrift keine

Uniform trug, steht dem nicht entgegen. Denn einmal

schliesst es nicht aus, dass nicht wenigstens einzelne seiner

Begleiter uniformiert waren (wozu die Denkschrift sich

nicht äussert); sodann konnte die Parteizugehörigkeit

auch ohne das aus andern Abzeichen sichtbar hervorgehen.

Dass die vier SS- und SA-Scharführer und -Männer auch

solche Abzeichen nicht getragen hätten, ist aber, zumal

für jene Zeit, wenig wahrscheinlich. Es bestehen daher

umsoweniger Bedenken, den Angaben des Ockert in dieser

Beziehung Glauben zu schenken, als nur so, gerade wenn

man im übrigen der Darstellung der Denkschrift folgt, der

ganze Vorfall überhaupt verständlich wird. Auch die

Denkschrift geht davon aus, dass sich Bleser und Ockert

persönlich nicht erkannt hätten. Das Tätlichwerden des

Ockert gegen Bleser (Handaufheben, Schlag mit der

Hand) lässt sich- daher, beim Fehlen irgend eines anderen

Motives, das dafij.r in Betracht kommen könnte, nur aus

der Erkenntnis erklären, einen politischen Gegner, Ange-

hörigen der feindlichen Wehrorganisation der national-

sozialistischen Partei, vor si!Jh zu haben. Die II Frank-

furter Zeitung» vom 31. März 1933 meldet denn auch die

Ermittlung des Ockert als Täters wie folgt :

« Eine pol i t i s c heB 1 u t tat aufgeklärt. In einer

Februarnacht wurde im Stadtteil Höchst das Mitglied der

nationalsozialistischen Partei Josef Bleser im Verlauf

einer

Aus ein a n der set z u n g

von pol i t i-

sc h enG eg ne r n erschossen. Jetzt ist es der poli-

tischen Polizei gelungen, den Fall aufzuklären. Als Täter

ist nach den ErInittlungen der 20jährige Schreiner Hein-

rich Ockert festgestellt worden •.. »

Und auch die Äusserungen des nationalsozialistischen

Internationales Auslieferungsrecht. No 26.

157

I(Frankfurter Volksblatt » vom gleichen Tage können nicht

wohl anders aufgefasst werden. In der « Frankfurter

Zeitung» vom 8. April 1933 und im Höchster Kreisblatt

vom 7. April ist ein Beileidschreiben des Führers der

nationalsozialistischen Bewegung an die Witwe des Er-

schossenen vom 29. März abgedruckt, in dem es heisst :

CI Von verschiedenen Reisen zurückgekehrt wird mir

die Liste derjenigen vorgelegt, welche neuerdings

i m

Kam p f e u m die d e u t s c h e Z u k u n f t ihr Leben

lassen mussten; unter ihnen befindet sich auch Josef

Bleser.» (Eine Ausdrucksweise, die kaum gewählt wor-

den wäre, wenn es sich um einen rein persönlichen Zusam-

menstoss und nicht um einen solchen zwischen politischen

Gegnern gehandelt hätte.) Ferner: I(Jeder neue Tote soll

uns Überlebende im Willen stärken, das Ziel Init umso

grösserer Entschlossenheit zu ve~olgen, auf dass die

Opfer nicht umsonst gebracht wurden und ihre Namen

einst genannt werden als diejenigen, die ihr Leben gaben,

daInit ein neues und besseres Deutschland erstehen

konnte.» In beiden Blättern findet sich dazu der ein-

leitende Satz: « Die Witwe des von pol i t i s c h e n

G e g n ern e r m 0 r d e t e n. .. SS-Scharführers J osef

Bleser hat vom nationalsozialistischen Führer und Reichs-

kanzler. .. folgendes Schreiben erhalten». Das offizielle

Programm des nationalsozialistischen Gauparteitages Hes-

sen-Nassau vom 23. und 24. September 1933 bringt auf

S. 4 ein Verzeichnis ({ unserer im Dienst Gefallenen» unter

Angabe der Ursache oder des Urhebers des Todes; an

15. Stelle ist darin aufgezählt « SS-Scharführer Josef

Bleser 27/28 II 33 » und als verantwortlich « SPD » (d. h.

sozialdemokratische Partei Deutschlands, s. ferner den

Beschluss der Frankfurter Stadtverordneten im « Städ-

tischen Anzeigeblatt » vom 17. Juni 1933 betreffend

Gewährung einer monatlichen Ehrenrente an die Witwe

und Kinder Bleser).

Damit erscheint aber auch die Tat, um die es sich hier

handelt, selbst wenn der Ablauf im übrigen der in der

HiS

Staat,grecht.

Denkschrift an Hand der bisherigen Untersuchungs-

ergebnisse angegebene gewesen sein sollte, als eine Episode,

ein Inzident in dem grossen Kampfe um die ~Iacht, wie

er damals zwischen der heute zum Siege gelangten Bewe-

gung und den gegnerischen Parteien unter weitgehender

Zuhilfenahme von Gewalt, insbesondere Anwendung von

Sch uss- und andern Waffen, ausgefochten wurde. Sie

stellt sich infolgedessen trotz der darin enthaltenen gemein-

rechtlichen Elemente doch überwiegend nicht als ein

gemeines Vergehen, sondern als solches mit politischem

Charakter dar, für das nach Art. 4 des Auslieferungsver-

trages die Auslieferung nicht beanspruclit werden kann.

Ob Ockert dabei der angreifende oder der angegriffene

Teil gewesen sei, spielt keine entscheidende Rolle, weil es

an dem politischen Charakter des Zusammenstosses

zv.ischen den beiden T~ilen nichts ändert. Es genügt auch

hier an den oben (unter 3) erörterten Fall Ragni zu erin-

nern, wo sich die beiden Opfer, zu deren Misshandlung

Ragni Beihilfe geleistet hatte, unzweifelhaft in der Rolle

der Angegriffenen befunden hatten.

Immerhin mag

bemerkt werden, dass von einem Vorbedacht inbezug auf

die Abgabe der Schüsse gegen Bleser -

wenigstens in

dem Sinne, wie dieser Begriff bisher aufgefasst zu werden

pflegte -

selbst nach der Tatbestandsdarstellung der

Denkschrift offenbar nicht gesprochen werden kann.

Wäre es von vornherein die Absicht des Ockert gewesen,

seine Gegner mit der Schusswaffe anzugreifen, so würde er

sofort geschossen und nicht erst dem Bleser einen Schlag

mit der Hand versetzt haben, um sich dann zur Flucht

zu wenden und während derselben die Schüsse abzugeben.

6. -

Die Auslieferung ist deshalb abzulehnen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Einsprache Ockerts gegen seine Auslieferung an

Deutschland wird gutgeheissen.

Die Auslieferung hat

demnach nicht stattzufinden.

()rganiRßtion der

Bnnde:-;l'el'hti"'lpi)t·~t"

)\.) :.!7.

159

V. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

27. l1rteil vom G. Oktober 1933 i. S. laun

gegen Regierungsra.t des Kantons Bern.

. Art. 86 Ziff. 3 OG. Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide,

wodurch eine Entmündigung oder eine Stellung unter Bei-

standschaft abgelehnt wird, kann wegen Verletzung von

Bundesrecht die zivilrechtIiche Beschwerde, also nicht auch

die staatsrechtliche Beschwertle ergriffen werden.

A. -

Die Vormundschaftsbehörde von Meiringen lehnte

es ab, dem Rekurrenten auf sein Begehren einen Beistand

für die Führung eines Prozesses zu bestellen. Hierüber

beschwerte sich der Rekurrent zunächst beim Regierungs-

statthalter von Oberhasli und über dessen ablehnenden

Entscheid beim Regierungsrat des Kantons Bern. Auch

dieser wies die Beschwerde am 23. Mai 1933 ab.

B. -

Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat

Jaun die staatl'rrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem

Antrag auf Aufhebung.

Er macht geltend, dass Art. 372 ZGB willkürlich ver-

letzt worden sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Nach Art. 86 Ziff. 3 OG kann gegen letztinstanzliehe

Entscheide kantonaler Behörden wegen Verletzung von

Bundesrecht in den Fällen von Entmündigung und Stellung

unter Beistandschaft, sowie Aufhebung dieser Verfügungen

(Art. 368-374, 392-397, 434 und 439 ZGB) die zivilrecht-

liche Beschwerde erhoben werden. Im vorliegenden Fan

hat man es mit der Frage der Stellung unter Beistand-

schaft zu tun, so dass der Rekurrent den Entscheid des

Regierungsrates wegen Verletzung des Art. 372 ZGB mit

der zivilrechtlichen Beschwerde anfechten konnte. Dass