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59_I_134

BGE 59 I 134

Bundesgericht (BGE) · 1933-09-22 · Deutsch CH
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13!

Staatsrecht.

Voraussetzungen nicht, ganz abgesehen davon, dass hie-

durch die hier einzig streitige Frage der nach dem internen

deutschen Recht zu beurteilenden Rechtskraft ohnehin

nicht berührt wurde.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird abgewiesen.

25. Urteil vom 22. September 1933

i. S. L. de l'Arbousset gegen Camenzind & Oie.

In der bIossen Bestimmung eines Erfüllungs- und Zahlungsortes.

die nicht auf einem Wechsel erfolgt, liegt keine Gerichtstands-

vereinbarung (Domizilerwählung) im Sinne

des Art. 3 des

franz.-schweiz. Gerichtstandsvertrages.

A. -

Die Parteien, L. de l'Arbousset in Ales (Frankreich)

und Camemind & Cie in Gersau, standen seit längerer

Zeit in Geschäftsverbindung in der Weise, dass der Rekur-

rent der Rekursbeklagten Waren lieferte. Die Fakturen

trugen jeweilen den Vermerk: « les marchandises ci-apres

prises et payables dans Ales». Eine anderweitige Abrede,

die als solche eines Ge_ichtsstandes gedeutet werden

könnte, liegt nicht vor. Infolge einer Klage, die der

Rekurrent auf Grund der Warenlieferungen gegen die

Rekursbeklagte vor dem Handelsgericht von Ales erhob,'

verpflichtete dieses Gericht ~urch Urteil vom H. Oktober

1932 die Rekursbeklagte, dem Rekurrenten 90,159 fram.

Franken 95 Cts. nebst Zins, 1475 franz. Fr. nebst Zins

und 500 fram. Fr. samt den Kosten zu bezahlen. Es

handelt sich um ein Versäumnisurteil, da die Rekursbe-

klagte sich am Verfahren nicht beteiligte. Der Rekurrent

stellte bei der Justizkommission des Kantons Schwyz das

Gesuch, das Urteil als vollziehbar zu erklären. Die Ju-

stizkommission wies das Gesuch am 11. Mai 1933 ab,

indem sie ausführte, dass das Handelsgericht von Ales

zur Beurteilung der Klage nach dem Gerichtstandsvertrag

mit Frankreich unzuständig gewesen sei.

Staa.tsvorträge. Xo 2.'),

13;;

B. -

Gegen diesen Entscheid hat L. de l'Arbousset die

staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Art. 15 ff.

dE's Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich ergriffen mit

dem Antrag, er sei aufzuheben und das Urteil des Han-

delsgerichts als vollstreckbar zu erklären. Es wird aus-

geführt: Das Handelsgericht in Ales sei zuständig gewesen

zufolge einer Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien.

Die Rekursbeklagte habe nach der Terminologie des

Staatsvertrages, Art. 3, in Ales Domizil erwählt. Ales

sei das Zentrum aller Geschäftsbeziehungen der Parteien

gewesen; dort sei die Ware lieferbar und der Preis zahlbar

gewesen, was die Rekursbeklagte im frühern Geschäfts-

verkehr immer respektiert habe. Sei Ales Erfüllungsort,

so habe der Rekurrent auch nach Art. 420 CPO dort

klagen können. Es sei auch nicht anzunehmen, dass das

Handelsgericht in Ales seine Kompetenz nicht sorgfältig

geprüft habe.

O. -

Die Rekursbeklagte und die Justizkommission

haben die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Es handelt sich darum, ob das Urteil des Handels-

gerichts in Ales nach Art. 15 ff. des Staatsvertrages in der

Schweiz vollstreckbar ist. Die Frage ist nur insofern

streitig, als die Rekursbeklagte geltend macht, das Han-

delsgericht sei nicht kompetent gewesen.

Art. I des Staatsvertrages garantiert für persönliche

Streitigkeiten zwischen Franzosen und Schweizern den

Wohnsitzrichter des Beklagten. Doch wird in Art. 3 die

Möglichkeit einer abweichenden Gerichtsstandsvereinba-

rung vorgesehen, die daselbst als Domizilerwählung be-

zeichnet wird. Wohnsitzrichter der Beklagten ist der

schwyzerische Richter, und eine Domizilerwählung der

Rekursbeklagten in Ales liegt nicht vor. Man kann zwar

annehmen, dass die Rekursbeklagte die Klausel in den

Fakturen : « zahlbar in Ales » akzeptiert hat. Erfüllungs-

ort war also für sie Ales. Auf dem Boden des Art. 59 BV

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Staatsrecht.

wird indessen die Abrede eines Erfüllungsortes nicht als

Verzicht auf den Wohnsitzrichter anerkannt (BGE 34 I

S. 266 und Zitate). Und auch, was den Art. 3 des Staats-

vertrages anlangt, hat das Bundesgericht ausgesprochen,

dass in der Klausel « payable a ... » keine Gerichtsstands-

vereinbarung erblickt werden kann (abgesehen vom

besondern Zahlungsort auf einem Wechsel, BGE 23

S. 1584 H.; 29 I S. 214 f.). Es kann auf diese Urteile

verwiesen werden, aus denen sich auch ergibt, dass Art. 420

des französischen OPC, der für das handelsgerichtliche

Verfahren dem Kläger die Wahl gibt, am Ort des Beklag-

ten zu klagen, oder an dem Ort, wo das Versprechen

erfolgt und die Ware geliefert worden ist, oder endlich

da, wo die Zahlung zu erfolgen hat, neben und gegen den

Staatsvertrag nicht angerufen werden kann und zwar

auch nicht in Handelssachen.

Die Justizkommission hat daher den Staatsvertrag nicht

verletzt, wenn sie die Vollstreckung des Urteils des Han-

delsgerichtes von Ales mangels Kompetenz desselben ver-

weigert hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

IV. INTERNATIONALES AUSLIEFERUNGSRECHT

EXTRADITION AUX ETATS ETRANGERS

26. Urteil vom 20. Oktober 1933 i. S. Ockert.

Auslieferungsvertrag mit Deutschland.

Begriff des Vergehens

mit politischem Charakter. Verweigerung der Ausliefe~g

für einen Totschlag, der beim gewalttätigen Kampf um die

Macht im Staate erfolgt ist. Überprüfungsbefugnis des Bundes-

gerichtes.

A. -

Am 30. Juni 1933 hat das eidgenössische Justiz-

und Polizeidepartement die Akten betr. die Auslieferung

Internationales Auslieferungsrecht. N° 26.

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des deutschen Staatsangehörigen Heinrich Ockert dem

Bundesgericht zur Entscheidung über das Auslieferungs-

begehren übermittelt.

Der preussische Justizminister hat am 13. April 1933

die Auslieferung des Ockert wegen Totschlages (Art. 1

Ziff. 1 des schweizerisch-deutschen Auslieferungsvertrages)

gemäss einem beigelegten Haftbefehl des Untersuchungs-

richters III beim Landgericht Frankfurt ajM. vom 3.

April verlangt. Darin wird Ockert beschuldigt, in der

Nacht vom 27./28. Februar 1933 in Frankfurt a/M.-

Höchst den Kraftwagenführer Josef BIeser vorsätzlich,

aber « nicht mit Überlegung» getötet und sich dadurch

des Vergehens nach § 212 des deutschen RStG schuldig

gemacht zu haben.

(<< Wer vorsätzlich einen Menschen

tötet, wird, wenn er die Tötung nicht mit Überlegung

ausgeführt hat, wegen Totschlages mit Zuchthaus nicht

unter fünf Jahren bestraft »). Der Tatbestand ist, ohne

Anführung näherer Umstände, kurz wie folgt angegeben:

« Nach dem Stand der Beweisaufnahme hat Ockert

den Bleser tätlich angegriffen, ist daraufhin fortgelaufen

und hat den ihn verfolgenden Bleser erschossen. »

B. -

Ockert, der schon auf den dem Auslieferungs-

begehren vorangegangenen Steckbrief hin am 29. März

in Zürich verhaftet worden war, hat sich bei seinen Ein-

vernahmen durch das zürcherische Polizeikommando vom

29. März und 26. April und durch Eingabe seines Vertei-

digers an das eidgenössische Justiz- und Polizeideparte-

ment zuhanden des Bundesgerichtes vom 6. Juni 1933

der Auslieferung widersetzt. Er erklärt nicht zu wissen,

ob Bleser wirklich durch den von ihm, Ockert, abgegebenen

Schuss getötet worden sei, seine Einsprache jedoch weder

hierauf noch auf den ihm zustehenden Strafausschliessungs-

grund der Notwehr stützen zu wollen, weil über beides das

Bundesgericht nicht entscheiden könne. Massgebend sei,

dass jedenfalls ein politisches Vergehen vorliege, für das die

Auslieferung nicht stattfinden dürfe (was in der Eingabe

vom 6. Juni 1933 näher darzulegen unternommen wird).