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13!
Staatsrecht.
Voraussetzungen nicht, ganz abgesehen davon, dass hie-
durch die hier einzig streitige Frage der nach dem internen
deutschen Recht zu beurteilenden Rechtskraft ohnehin
nicht berührt wurde.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird abgewiesen.
25. Urteil vom 22. September 1933
i. S. L. de l'Arbousset gegen Camenzind & Oie.
In der bIossen Bestimmung eines Erfüllungs- und Zahlungsortes.
die nicht auf einem Wechsel erfolgt, liegt keine Gerichtstands-
vereinbarung (Domizilerwählung) im Sinne
des Art. 3 des
franz.-schweiz. Gerichtstandsvertrages.
A. -
Die Parteien, L. de l'Arbousset in Ales (Frankreich)
und Camemind & Cie in Gersau, standen seit längerer
Zeit in Geschäftsverbindung in der Weise, dass der Rekur-
rent der Rekursbeklagten Waren lieferte. Die Fakturen
trugen jeweilen den Vermerk: « les marchandises ci-apres
prises et payables dans Ales». Eine anderweitige Abrede,
die als solche eines Ge_ichtsstandes gedeutet werden
könnte, liegt nicht vor. Infolge einer Klage, die der
Rekurrent auf Grund der Warenlieferungen gegen die
Rekursbeklagte vor dem Handelsgericht von Ales erhob,'
verpflichtete dieses Gericht ~urch Urteil vom H. Oktober
1932 die Rekursbeklagte, dem Rekurrenten 90,159 fram.
Franken 95 Cts. nebst Zins, 1475 franz. Fr. nebst Zins
und 500 fram. Fr. samt den Kosten zu bezahlen. Es
handelt sich um ein Versäumnisurteil, da die Rekursbe-
klagte sich am Verfahren nicht beteiligte. Der Rekurrent
stellte bei der Justizkommission des Kantons Schwyz das
Gesuch, das Urteil als vollziehbar zu erklären. Die Ju-
stizkommission wies das Gesuch am 11. Mai 1933 ab,
indem sie ausführte, dass das Handelsgericht von Ales
zur Beurteilung der Klage nach dem Gerichtstandsvertrag
mit Frankreich unzuständig gewesen sei.
Staa.tsvorträge. Xo 2.'),
13;;
B. -
Gegen diesen Entscheid hat L. de l'Arbousset die
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Art. 15 ff.
dE's Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich ergriffen mit
dem Antrag, er sei aufzuheben und das Urteil des Han-
delsgerichts als vollstreckbar zu erklären. Es wird aus-
geführt: Das Handelsgericht in Ales sei zuständig gewesen
zufolge einer Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien.
Die Rekursbeklagte habe nach der Terminologie des
Staatsvertrages, Art. 3, in Ales Domizil erwählt. Ales
sei das Zentrum aller Geschäftsbeziehungen der Parteien
gewesen; dort sei die Ware lieferbar und der Preis zahlbar
gewesen, was die Rekursbeklagte im frühern Geschäfts-
verkehr immer respektiert habe. Sei Ales Erfüllungsort,
so habe der Rekurrent auch nach Art. 420 CPO dort
klagen können. Es sei auch nicht anzunehmen, dass das
Handelsgericht in Ales seine Kompetenz nicht sorgfältig
geprüft habe.
O. -
Die Rekursbeklagte und die Justizkommission
haben die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Es handelt sich darum, ob das Urteil des Handels-
gerichts in Ales nach Art. 15 ff. des Staatsvertrages in der
Schweiz vollstreckbar ist. Die Frage ist nur insofern
streitig, als die Rekursbeklagte geltend macht, das Han-
delsgericht sei nicht kompetent gewesen.
Art. I des Staatsvertrages garantiert für persönliche
Streitigkeiten zwischen Franzosen und Schweizern den
Wohnsitzrichter des Beklagten. Doch wird in Art. 3 die
Möglichkeit einer abweichenden Gerichtsstandsvereinba-
rung vorgesehen, die daselbst als Domizilerwählung be-
zeichnet wird. Wohnsitzrichter der Beklagten ist der
schwyzerische Richter, und eine Domizilerwählung der
Rekursbeklagten in Ales liegt nicht vor. Man kann zwar
annehmen, dass die Rekursbeklagte die Klausel in den
Fakturen : « zahlbar in Ales » akzeptiert hat. Erfüllungs-
ort war also für sie Ales. Auf dem Boden des Art. 59 BV
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Staatsrecht.
wird indessen die Abrede eines Erfüllungsortes nicht als
Verzicht auf den Wohnsitzrichter anerkannt (BGE 34 I
S. 266 und Zitate). Und auch, was den Art. 3 des Staats-
vertrages anlangt, hat das Bundesgericht ausgesprochen,
dass in der Klausel « payable a ... » keine Gerichtsstands-
vereinbarung erblickt werden kann (abgesehen vom
besondern Zahlungsort auf einem Wechsel, BGE 23
S. 1584 H.; 29 I S. 214 f.). Es kann auf diese Urteile
verwiesen werden, aus denen sich auch ergibt, dass Art. 420
des französischen OPC, der für das handelsgerichtliche
Verfahren dem Kläger die Wahl gibt, am Ort des Beklag-
ten zu klagen, oder an dem Ort, wo das Versprechen
erfolgt und die Ware geliefert worden ist, oder endlich
da, wo die Zahlung zu erfolgen hat, neben und gegen den
Staatsvertrag nicht angerufen werden kann und zwar
auch nicht in Handelssachen.
Die Justizkommission hat daher den Staatsvertrag nicht
verletzt, wenn sie die Vollstreckung des Urteils des Han-
delsgerichtes von Ales mangels Kompetenz desselben ver-
weigert hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IV. INTERNATIONALES AUSLIEFERUNGSRECHT
EXTRADITION AUX ETATS ETRANGERS
26. Urteil vom 20. Oktober 1933 i. S. Ockert.
Auslieferungsvertrag mit Deutschland.
Begriff des Vergehens
mit politischem Charakter. Verweigerung der Ausliefe~g
für einen Totschlag, der beim gewalttätigen Kampf um die
Macht im Staate erfolgt ist. Überprüfungsbefugnis des Bundes-
gerichtes.
A. -
Am 30. Juni 1933 hat das eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement die Akten betr. die Auslieferung
Internationales Auslieferungsrecht. N° 26.
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des deutschen Staatsangehörigen Heinrich Ockert dem
Bundesgericht zur Entscheidung über das Auslieferungs-
begehren übermittelt.
Der preussische Justizminister hat am 13. April 1933
die Auslieferung des Ockert wegen Totschlages (Art. 1
Ziff. 1 des schweizerisch-deutschen Auslieferungsvertrages)
gemäss einem beigelegten Haftbefehl des Untersuchungs-
richters III beim Landgericht Frankfurt ajM. vom 3.
April verlangt. Darin wird Ockert beschuldigt, in der
Nacht vom 27./28. Februar 1933 in Frankfurt a/M.-
Höchst den Kraftwagenführer Josef BIeser vorsätzlich,
aber « nicht mit Überlegung» getötet und sich dadurch
des Vergehens nach § 212 des deutschen RStG schuldig
gemacht zu haben.
(<< Wer vorsätzlich einen Menschen
tötet, wird, wenn er die Tötung nicht mit Überlegung
ausgeführt hat, wegen Totschlages mit Zuchthaus nicht
unter fünf Jahren bestraft »). Der Tatbestand ist, ohne
Anführung näherer Umstände, kurz wie folgt angegeben:
« Nach dem Stand der Beweisaufnahme hat Ockert
den Bleser tätlich angegriffen, ist daraufhin fortgelaufen
und hat den ihn verfolgenden Bleser erschossen. »
B. -
Ockert, der schon auf den dem Auslieferungs-
begehren vorangegangenen Steckbrief hin am 29. März
in Zürich verhaftet worden war, hat sich bei seinen Ein-
vernahmen durch das zürcherische Polizeikommando vom
29. März und 26. April und durch Eingabe seines Vertei-
digers an das eidgenössische Justiz- und Polizeideparte-
ment zuhanden des Bundesgerichtes vom 6. Juni 1933
der Auslieferung widersetzt. Er erklärt nicht zu wissen,
ob Bleser wirklich durch den von ihm, Ockert, abgegebenen
Schuss getötet worden sei, seine Einsprache jedoch weder
hierauf noch auf den ihm zustehenden Strafausschliessungs-
grund der Notwehr stützen zu wollen, weil über beides das
Bundesgericht nicht entscheiden könne. Massgebend sei,
dass jedenfalls ein politisches Vergehen vorliege, für das die
Auslieferung nicht stattfinden dürfe (was in der Eingabe
vom 6. Juni 1933 näher darzulegen unternommen wird).