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59_I_130

BGE 59 I 130

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

UI. STAATSVERTRÄGE

TRAITES INTERNATIONAUX

24. Urteil vom ao. Juli 1933 i. S. Batz,

Dieselmotorenaktiengesellschaft gegen Dr Unger & Cie G. m. b. H.

Das deutsch-schweizerische Vollstreckungsabkommen bestimmt

nicht, dass ein Versäumnisurteil in gleicher Weise dem Be-

klagten zugestellt werden müsse, wie die den Rechtsstreit

einleitende Ladung oder Verfügung nach Art. 4 Abs. 3 des

Abkommens. -

Nachweis der Rechtskraft der Entscheidung

nach Art. 7 Abs. 1 Ziff. 1 des Abkommens; hieffu ist das Recht

des Urteilsstaates massgebend. Anwendbarkeit des deutsch-

schweizerischen Staatsvertrages über die Beglaubigung öffent-

licher Urkunden vom 14. Februar 1907 ?

..4.. -

Am 5. Juni 1931 schloss die Firma Hatz, Diesel-

motoren-Aktiengesellschaft in Luzern (Hadimag), mit der

Firma Dr. Unger & (J1e in Berlin-Steglitz (Uco) einen

Vertrag ab, wonach die Hadimag die Vertretung der

Fabrikate der U co für die Schweiz übernahm und sich·

u. a. verpflichtete, zunächst Waren im Nettowert von

3000 Fr. zur sofortigen Lieferung gegen Barzahlung abzu-

rufen. Dabei wurde als Gerichtsstand· Berlin-Schöneberg

vereinbart. Auf Grund dieses Vertrages bezog die Hadimag

Waren in einem 3000 Fr. übersteigenden Betrag, doch

. sandte sie in der Folge einen Teil davon unbezahlt wieder

zurück, weil der Verkauf deS betreffenden Artikels in der

Schweiz verboten sei.

Die Uco belangte hierauf die Hadimag vor dem Amts-

gericht Berlin-Schöneberg und erwirkte unterm 15. Februar

1932 ein Versäumnisurteil, wonach die Beklagte zur

Zahlung von RM 699.35 nebst 2 % Zinsen über Reichs-

bankdiskont seit dem 24. Dezember 1931 verpflichtet

wurde. Eine beglaubigte Abschrift dieses Urteils wurde

am 23. Februar 1932 vom Obergerichtsvollzieher von

Berlin im Auftrage des klägerischen Anwaltes der Beklag-

ten per Post, eingeschrieben zugestellt.

Staatsverträge. N0 24.

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Gestützt auf diesen Entscheid hob die Uco gegen die

Hadimag in Luzern Betreibung an.

Sie legte ihrem

Betreibungsbegehren eine Urteilsausfertigung bei, welche

mit dem Gerichtsstempel versehen und durch den Urkunds-

beamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes beglau-

bigt und auf der zudem durch den Justizinspektor die

Rechtskraft bescheinigt worden war. Des fernern produ-

zierte sie eine Bescheinigung des Amtsgerichtes, wonach

seinerzeit die Klageschrift nebst Rechnungkopien und

Ladung zum 15. Februar 1932 der Hadimag durch Ver-

mittlung des Amtsgerichtspräsidenten von Luzern-Stadt

am 24. Dezember 1931 zugestellt worden sei.

Auf Grund dieser Unterlagen gewährte der Amtsgerichts-

präsident von Luzern-Stadt der Uco mit Entscheid vom

10. November 1932 für den Betrag von 943 Fr. 05 Cts.

nebst 5 % Zins seit 24. Dezember 1931 von 851 Fr. 90 Cts .

und seit 15. Februar 1932 von 91 Fr. 15 Cts. definitive

Rechtsoffnung.

Hiegegen rekurrierte die Hadimag an die Schuldbetrei-

bungs- und Konkurskommission des Obergerichts des

.Kantons Luzern. Der Rekurs wurde jedoch von dieser

mit Urteil vom 10. Dezember 1932 abgewiesen.

B. -

Gegen diesen Entscheid hat die Hadimag den

staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht erklärt

mit dem Antrag: Der angefochtene Entscheid sei aufzu-

heben und das Rechtsöffnungsgesuch der U co abzuweisen .

Zur Begründung erhebt die Rekurrentin die Einrede

der nicht formrichtigen Zustellung des Versäumnisurteils.

Dieses sei seinerzeit lediglich per Post zugestellt worden.

Nun habe aber nach den Erklärungen zwischen Deutsch-

land und der Schweiz vom Dezember 1878 und 30. April

1910 die Zustellung von Gerichtsakten durch Vermittlung

der zuständigen Gerichtsbehörde zu erfolgen.

Da dies

nicht geschehen, sei das Urteil daher noch gar nicht

rechtskräftig. Zudem sei nur eine von einem Gerichts-

vollzieher beglaubigte Copie zugestellt worden. Notwendig

zur formrichtigen Zustellung sei aber zweifellos die Zustel-

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Staatsrecht.

lung eines Originalurteiles oder wenigstens einer von einer

zuständigen Instanz beglaubigten Copie. Nach dem Ver-

trag zwischen der Schweiz und dem deutschen Reiche

über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden vom 14. Fe-

bruar 1907 sei zuständig für die Beglaubigung in Preussen

der Regierungspräsident oder der Polizeipräsident in

Berlin. Sodann seien gerichtliche Akten, wenn sie mit

dem Stempel des Gerichtes versehen sind, auch ohne

Beglaubigung in der Schweiz beweisgültig. Die zugestellte

Urteilscopie trage aber nur die Unterschrift des Ober-

gerichtsvollziehers, der keine Gerichtsperson sei, und auch

das amtliche Siegel des Gerichtes sei auf der Kopie nicht

ersichtlich.

a. -

Die Uco und die Schuldbetreibungs- und Konkurs-

kommission des Obergerichtes des Kantons Luzern bean-

tragen die Abweisung des Rekurses.

Da<; Bundesgericht zieht in Erwägung :

Das zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlos-

sene Vollstreckungsabkommen vom 2. November 1929

bestimmt in Art. 4 Abs. 3, dass, wenn sich der Beklagte

auf den Rechtsstreit nicht eingelassen hat, die Anerken-

nung des Urteils zu versagen sei, sofern die Zustellung

der den Rechtsstreit einleitenden Ladung oder Verfügung

an den Beklagten oder seinen zur Empfangnahme berech-

tigten Vertreter nicht rechtzeitig oder lediglich im Wege

der öffentlichen Zustellung oaer im Auslande auf einem

andern Wege als dem der Rechtshülfe bewirkt worden

ist. Und Art. 7 schreibt vor: « Die Partei, die für eine

Entscheidung die Vollstreckbarerklärung nachsucht, hat

beizubringen: 1. eine vollständige Ausfertigung der Ent-

scheidung; die Rechtskraft der Entscheidung ist, soweit

sie sich nicht schon aus der Ausfertigung ergibt, durch

öffentliche Urkunden nachzuweisen; 2. die Urschrift oder

eine beglaubigte Abschrift der Urkunden, aus denen sich

die der Vorschrift des Artikels 4 Abs. 3 entsprechende

Ladung der nicht erschienenen Partei ergibt.» Dass auch

Staatsverträge. No 24.

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das Versäumnisurteil selber entsprechend der für die

Ladung aufgestellten Vorschrift des Art. 4 Abs. 3 dem

Beklagten zugestellt worden sein müsse und dies zudem

in einer bestimmten Form, ist im Abkommen nirgends

vorgeschrieben. Hätte man aber die Vollstreckbarkeit

auch von einer derartigen Zustellung abhängig machen

wollen, unbekümmert darum, inwiefern nach dem Rechte

des Urteilsstaates eine solche erforderlich war, so wäre

dies offenbar in gleicher Weise im Abkommen ausdrücklich

bestimmt worden. Da dies nicht geschehen ist, könnte

somit die Urteilszustellung höchstens für die Frage der

Rechtskraft des Entscheides von Bedeutung sein. Letztere

beurteilt sich aber ausschliesslich nach dem Rechte des

Staates, wo das Urteil gefällt worden ist, hier also nach

dem deutschen Rechte. Nun wäre es aber, nachdem die

Rekursbeklagte eine amtliche Rechtskraftbescheinigung

des urteilenden Gerichtes beigebracht hat, Sache der

Rekurrentin gewesen, darzutun, dass nach dem internen

deutschen Recht die von ilir für die streitige Zustellung

geltend gemachten Anforderungen für den Eintritt der

Rechtskraft erforderlich gewesen wären (vgl. auch BGE

57 I S. 436 f., wo diese Grundsätze mit Bezug auf die

ähnliche Regelung des mit Oesterreich getroffenen Abkom-

mens ausgesprochen worden sind). Das hat sie jedoch

nicht einmal behauptet, geschweige denn bewiesen.

Unbehelflich ist auch ihr· Einwand, das ihr seinerzeit

zugestellte Urteil habe den Anforderungen des zwischen

der Schweiz und dem Deutschen Reiche über die Beglau-

bigung öffentlicher Urkunden bestehenden Staatsvertrages

vom 14. Februar 1907 nicht genügt. Diese Vorschriften

gelten lediglich mit Bezug auf Urkunden, die im andern

Vertragsstaat gebraucht werden wollen. Es hatte also

wohl die von der· Rekursbeklagten zur Erwirkung der

Vollstreckung eingereichte Urteilsausfertigung diesen An-

forderungen zu entsprechen (was auch unbestrittener-

massen zutraf), doch bedurfte es bei der Zustellung der

Ausfertigung an die Rekurrentin der Erfüllung dieser

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Staatsrecht.

Voraussetzungen nicht, ganz abgesehen davon, dass hie-

durch die hier einzig streitige Frage der nach dem internen

deutschen Recht zu beurteilenden Rechtskraft ohnehin

nicht berührt wurde.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird abgewiesen.

25. Orteil vom 22. September 1933

i. S. 1. de I' Arbousset gegen Cam6nzind & Oie.

In der blossen Bestimmung eines Erfüllungs- und Zahlungsortes.

die nicht auf einem Wechsel erfolgt, liegt keine Gerichtstands-

vereinbarung (Domizilerwählung) im Sinne

des Art. 3 des

franz.-schweiz. Gerichtstandsvertrages.

A. -

Die Parteien, L. de I' Arbousset in Ales (Frankreich)

und Oamenzind & Oie in Gersau, standen seit längerer

Zeit in Geschäftsverbindung in der Weise, dass der Rekur~

rent der Rekursbeklagten Waren lieferte. Die Fakturen

trugen jeweilen den Vermerk: « les marchandises ci-apres

prises et payables dans Ales». Eine anderweitige Abrede,

die als solche eines

Ge~ichtsstandes gedeutet werden

könnte, liegt nicht vor. Infoige einer Klage, die der

Rekurrent auf Grund der Warenlieferungen gegen die

Rekursbeklagte vor dem Handelsgericht von Ales erhob,'

verpflichtete dieses Gericht ~urch Urteil vom H. Oktober

1932 die Rekursbeklagte, dem Rekurrenten 90,159 franz.

Franken 95 Cts. nebst Zins, 1475 franz. Fr. nebst Zins

und 500 franz. Fr. samt den Kosten zu bezahlen. Es

handelt sich um ein Versäumnisurteil, da die Rekursbe-

klagte sich am Verfahren nicht beteiligte. Der Rekurrent

stellte bei der Justizkommission des Kantons Schwyz das

Gesuch, das Urteil als vollziehbar zu erklären. Die Ju-

stizkommission wies das Gesuch am 11. Mai 1933 ab,

indem sie ausführte, dass das Handelsgericht von Ales

zur Beurteilung der Klage nach dem Gerichtstandsvertrag

Init Frankreich unzuständig gewesen sei.

Staatsverträge. Xo 25~

B. -

Gegen diesen Entscheid hat L. de I'Arbousset die

staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Art. 15 ff.

des Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich ergriffen mit

dem Antrag, er sei aufzuheben und das Urteil des Han-

delsgerichts als vollstreckbar zu erklären. Es wird aus-

geführt: Das Handelsgericht in Ales sei zuständig gewesen

zufolge einer Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien.

Die Rekursbeklagte habe nach der Terminologie des

Staatsvertrages, Art. 3, in Ales Domizil erwählt. Ales

sei das Zentrum aller Geschäftsbeziehungen der Parteien

gewesen; dort sei die 'Vare lieferbar und der Preis zahlbar

gewesen, was die Rekursbeklagte im frühem Geschäfts-

verkehr immer respektiert habe. Sei Ales Erfüllungsort,

so habe der Rekurrent auch nach Art. 420 OPC dort

klagen können. Es sei auch nicht anzunehmen, dass das

Handelsgericht in Al(~s seine Kompetenz nicht sorgfältig

geprüft habe.

O. -

Die Rekursbeklagte und die Justizkommission

haben die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwäg'ung :

Es handelt sich darum, ob da~ Urteil des Handels-

gerichts in Ales nach Art. 15 ff. des Staatsvertrages in der

Schweiz vollstreckbar ist. Die Frage ist nur insofern

streitig, als die Rekursbeklagte geltend macht, das Han-

delsgericht sei nicht kompetent gewesen.

Art. 1 des Staatsvertrages garantiert für persönliche

Streitigkeiten zwischen Franzosen und Schweizern den

Wohnsitzrichter des Beklagten. Doch wird in Art. 3 die

Möglichkeit einer abweichenden Gerichtsstand.:svereinba-

rung vorgesehen, die daseihst als Domizilerwählung be-

zeichnet wird.

Wohnsitzrichter der Beklagten ist der

schwyzerische Richter, und eine Domizilerwählung der

Rekursbeklagten in Ales liegt nicht vor. Man kann zwar

annehmen, dass die Rekursbeklagte die Klausel in den

Fakturen : « zahlbar in Ales » akzeptiert hat. Erfüllungs-

ort war also für sie Ales. Auf dem Boden des Art. 59 BV