opencaselaw.ch

59_II_260

BGE 59 II 260

Bundesgericht (BGE) · 1932-07-21 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

260

Obligationenrecht. N° 42.

Auftraggeberin abwälzen, die ihrerseits von einer Schuld

frei ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Han-

delsgerichtes des Kantons Zürich vom 21. Juli 1932 wird

bestätigt.

42. Auszug aus dem tJ'rteil der I. Zivilabteil1111g vom 6. Juli 1933

i. S. Wagner & Cie. A.-G. gegen Bach:lruckerei J. Bollmann A.-G.

Reohtliohe Natur des Ins e r t ion sau f t rag es, duroh

welchen sich der eine Teil verpflichtet, Ankündigungen (Inse-

rate) in einer von ihm oder einem Dritten herausgegebenen

Zeitung erscheinen zu- lassen gegen Bezahlung des Insertions-

preises seitens des Inserenten. Kein Auf t rag i. S. von

Art. 394 OR, sondern W_e r k ver t rag.

A'U8 dem Tatbestand:

Die Beklagte hat der Klägerin mittels eines « Inserat-

bestellscheines » ein Inserat aufgegeben, welches 104 mal

im Schweiz. Textil Journal zu erscheinen hatte. Der

Preis wurde im Ganzen nach _Abzug von 10 % Rabatt

auf 5311 Fr. 80 Cts. festgesetzt. Der Bestellschein enthält

die beiden Vorbehalte, dass der Auftrag eventuell auf

drei Jahre verteilt werden dürfe und dass Grössenände-

rungen im Rahmen des Abönnements gestattet seien. In

der Folge gab die Beklagte der Klägerin einige Insertions-

aufträge, jedoch nur in bescheidenem Umfang.

Die

Klägerin ihrerseits machte die Beklagte in den Jahren

1929-1931 wiederholt auf günstige Insertionsgelegenheiten

sowie auf den Stand der bisher erfolgten und gemäss

Vertrag noch ausstehenden Inserate aufmerksam, aber

umsonst. Den Ablauf der dreijährigen Abnahmefrist am

8. August 1931 betonte die Klägerin mehrmals und sie

wies darauf hin, sie müsse den vereinbarten Betrag von

5311 Fr. 80 Cts. nebst Zinsen, abzüglich einer durch die

Obligationenrecht. N0 42.

261

Beklagte bereits geleisteten Zahlung v(Jn 331 Fr. 55 Cts.,

bezahlt erhalten, ohne Rücksicht darauf, ob die Annoncen

erschienen seien oder nicht. Da ihr die Beklagte trotz den

Mahnungen keine weiteren Inserate mehr aufgab, leitete

die Klägerin die vorliegende Klage ein.

Die teilweise Gutheissung des klägerischen Anspruchs

durch die Vorinstanz hat das Bundesgericht bestätigt.

A'U8 den Erwägungen :

Streitig ist vor allem, ob der

c(Insertionsauftrag »,

welchen die Beklagte der Klägerin erteilt hat, den Bestim-

mungen des Werkvertrages oder des Auftrages unterstehe.

Massgebend für die Beurteilung des Vertragscharakters

ist nicht die Bezeichnung, die die Vertragsschliessenden

angewendet haben -

es ist bekannt, dass der gewöhnliche

Sprachgebrauch sich des Ausdruckes ({ Auftrag» auch da

vielfach bedient, wo zweüellos entweder Werk-

oder

Dienstvertragsverhältnisse bestehen -

sondern es muss

auf die Gesamtheit der im Vertrag eingeräumten Rechte

und auferlegten Pflichten abgestellt werden (vgl. STAU-

DINGER, Komm. BGB, 9. Aufl., Bd. II S. 1079; W AR-

NEYER, Komm. BGB, 2. Auf I., Bd. I, S. 1139).

Nach schweizerischem Recht (Art. 394 OR) ist der

Auf t rag ein Vertrag, durch welchen der Beauftragte

(Mandatar) vom Auftraggeber (Mandant) zur Besorgung

eines Geschäftes oder einer anderen Dienstleistung, die

nicht unter einen besondern Vertragstypus Iallt, ver-

pflichtet wird (BECKER, Komm. OR, adArt. 394, S. 529), wo-

bei die Unentgeltlichkeit kein Merkmal, dagegen insofern

die Regel bildet, als ein Entgelt nur geschuldet wird, wenn

es verabredet oder üblich ist. Der Auftrag kann aber von

jedem Teil jederzeit widerrufen oder gekündigt werden

(Art. 404 OR), und auf dieses Recht können die Parteien

nicht verzichten, es auch nicht einschränken: es ist

zwingendes Recht (BECKER, Note 8 zu Art. 404 OR, OSER,

Note 1 litt. bibidem). Nun ist klar, dass im « Insertions-

auftrag » weder der Inserent, noch der Verleger oder

262

Obligationenrecht. N° 42.

Drucker nach der Natur, dem Inhalt und Zweck der

gegenseitigen Abmachung ein sei t i g und gegen den

Willen des Anderen jederzeit vom Vertrage zurücktreten

kann. Handelt es sich also schon rein theoretisch um

keinen eigentlichen Auftrag im rechtlich-technischen Sinne

dieses Begriffs, so erhellt ohne weiteres, dass im vorlie-

genden Falle die Parteien keinen « einfachen Auftrag»

nach Art. 394 OR abzuschliessen gedachten, als sie sich

über die Insertionen im Schweizer Textil-Journal einigten.

Die Klägerin insbesondere hat niemals einen jederzeit

widerrufbaren oder kündbaren, ihren Interessen nicht

gerecht werdenden Vertrag eingehen wollen. Auch die Be-

klagte hat sich weder beim Vertragsabschluss, noch später

in der Korrespondenz auf diesen Standpunkt gestellt, und

bis zum Prozess hat sie ein angebliches Widerruf- oder

Kündigungsrecht niemals geltend gemacht. Demnach

können die Bestimmungen über das Mandat hier nicht in

Anwendung gebracht werden.

Durch den Insertionsvertrag verpflichtet sich der eine

Teil, Ankündigungen (Inserate) in einer von ihm oder

einem Dritten herausgegebenen Zeitung erscheinen zu

lassen, während der Inserent zur Zahlung des Insertions-

preises gehalten ist. Gegenstand des Vertrages ist also

nicht sowohl die Besorgung eines Geschäftes, als vielmehr

die Herbeiführung eines durch Dienste oder Arbeit zu

erreichenden E r f 0 I g e s zugunsten des Bestellers.

Im d e u t s ehe n Recht,' wo übrigens eine Abgrenzung

zwischen Werkvertrag und Auftrag praktisch ohne Schwie-

rigkeiten gemacht werden kann, weil, ähnlich wie im

römischen und gemeinen Recht, die Unentgeltlichkeit ein

wesentliches, absolutes Begriffsmerkmal des Auftrages

bildet, wird auf Grund obiger Erwägungen der « Inser-

tionsauftrag » allgemein als Wer k ver t rag betrachtet,

sofern nicht einzelne Modalitäten eine Ausnahme bedingen

(vgl. STAUB, Komm. DHGB, 10. Auf I., Bd. H, S. 1157,

Anm. 15 zu § 381; W.ARNEYER, Komm. BGB, 2. Aufl.,

Bd. I, S. 1141). Dieser Theorie schliesst sich auch das

Obligationenrecht. No 42.

263

Reichsgericht an (RG 2. XII. 1925, in Leipz. Zeitschr. f.

deutsch. Recht, 1923; S e u f f e r t s Are h i v, Bd. 65

S. 270, No. 140).

Eine locatio «(louage d'ouvrage ou d'in-

du s tri e») erblickt im Inseratenvertrag auch das fra n -

z ö s i s ehe Recht, weil unter Aufwand von Zeit, Arbeit,

Material, usw. als End r e 8 u I tat die Publikation, der

« acte de pubJicite» bezweckt wird (vgl. ED. FELTAINE,

De la publicite commerciale, these Caen, 1903, p. 93 S8.;

L. DEMORTAIN, Les contrats de publicite Paris 1925

p. 111 ss. spCc. 126).

"

Im weiteren Sinne ist « Werk » ein objektiver Leistungs-

erfolg (BECKER, Komm. OR, Note 4 zu Art. 363, S. 457),

und zwar kann dieser körperlich oder unkörperlich sein.

Der Gegensatz zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag

wird im schweizerischen Recht ja durchgängig darin·

erblickt, dass beim Dienstvertrag die Arbeit als solche,

beim Werkvertrag das Arbeits res u I tat als ein Ganzes,

also der Arbeits e r f 0 I g Vertragsgegenstand sei (BECKER,

loc. cit.). Den Vertrag über die Lieferung elektrischer

Kraft z. B. hat das Bundesgericht dann als Werkvertrag

betrachtet, wenn es nach dem Vertragswillen auf die

~Erzeugung eines gewissen Arbeitserfolges, z. B. Beleuch-

tung eines Gebäudes, ankommen soll, während ein Kauf-

vertrag anzunehmen sei, wenn nur die Lieferung der

Kraft als solche Vertragsgegenstand sei (BGE 48 II 370 ff.).

Aus dem gleichen Grunde wird der Druckauftrag als

Werkvertrag behandelt (BGE 48 H 124), während der

Druckagenturenvertrag, durch welchen der Drucker einen

Dritten zur ausschliesslichen Insertion in eine von ihm

herausgegebene Zeitung berechtigt, nur in Bezug auf die

Publikation der Inserate als Werkvertrag gilt, im übrigen

aber als ein dem Pachtvertrag naheverwandtes Rechts-

gebilde (BGE 57 II 162).

In Anbetracht obiger Ausführungen ist also der Inser-

tionsvertrag als Werkvertrag im Sinne von Art. 363 ff. OR

zu behandeln.