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Obligationenrecht. N° 42.
Auftraggeberin abwälzen, die ihrerseits von einer Schuld
frei ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Han-
delsgerichtes des Kantons Zürich vom 21. Juli 1932 wird
bestätigt.
42. Auszug aus dem tJ'rteil der I. Zivilabteil1111g vom 6. Juli 1933
i. S. Wagner & Cie. A.-G. gegen Bach:lruckerei J. Bollmann A.-G.
Reohtliohe Natur des Ins e r t ion sau f t rag es, duroh
welchen sich der eine Teil verpflichtet, Ankündigungen (Inse-
rate) in einer von ihm oder einem Dritten herausgegebenen
Zeitung erscheinen zu- lassen gegen Bezahlung des Insertions-
preises seitens des Inserenten. Kein Auf t rag i. S. von
Art. 394 OR, sondern W_e r k ver t rag.
A'U8 dem Tatbestand:
Die Beklagte hat der Klägerin mittels eines « Inserat-
bestellscheines » ein Inserat aufgegeben, welches 104 mal
im Schweiz. Textil Journal zu erscheinen hatte. Der
Preis wurde im Ganzen nach _Abzug von 10 % Rabatt
auf 5311 Fr. 80 Cts. festgesetzt. Der Bestellschein enthält
die beiden Vorbehalte, dass der Auftrag eventuell auf
drei Jahre verteilt werden dürfe und dass Grössenände-
rungen im Rahmen des Abönnements gestattet seien. In
der Folge gab die Beklagte der Klägerin einige Insertions-
aufträge, jedoch nur in bescheidenem Umfang.
Die
Klägerin ihrerseits machte die Beklagte in den Jahren
1929-1931 wiederholt auf günstige Insertionsgelegenheiten
sowie auf den Stand der bisher erfolgten und gemäss
Vertrag noch ausstehenden Inserate aufmerksam, aber
umsonst. Den Ablauf der dreijährigen Abnahmefrist am
8. August 1931 betonte die Klägerin mehrmals und sie
wies darauf hin, sie müsse den vereinbarten Betrag von
5311 Fr. 80 Cts. nebst Zinsen, abzüglich einer durch die
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Beklagte bereits geleisteten Zahlung v(Jn 331 Fr. 55 Cts.,
bezahlt erhalten, ohne Rücksicht darauf, ob die Annoncen
erschienen seien oder nicht. Da ihr die Beklagte trotz den
Mahnungen keine weiteren Inserate mehr aufgab, leitete
die Klägerin die vorliegende Klage ein.
Die teilweise Gutheissung des klägerischen Anspruchs
durch die Vorinstanz hat das Bundesgericht bestätigt.
A'U8 den Erwägungen :
Streitig ist vor allem, ob der
c(Insertionsauftrag »,
welchen die Beklagte der Klägerin erteilt hat, den Bestim-
mungen des Werkvertrages oder des Auftrages unterstehe.
Massgebend für die Beurteilung des Vertragscharakters
ist nicht die Bezeichnung, die die Vertragsschliessenden
angewendet haben -
es ist bekannt, dass der gewöhnliche
Sprachgebrauch sich des Ausdruckes ({ Auftrag» auch da
vielfach bedient, wo zweüellos entweder Werk-
oder
Dienstvertragsverhältnisse bestehen -
sondern es muss
auf die Gesamtheit der im Vertrag eingeräumten Rechte
und auferlegten Pflichten abgestellt werden (vgl. STAU-
DINGER, Komm. BGB, 9. Aufl., Bd. II S. 1079; W AR-
NEYER, Komm. BGB, 2. Auf I., Bd. I, S. 1139).
Nach schweizerischem Recht (Art. 394 OR) ist der
Auf t rag ein Vertrag, durch welchen der Beauftragte
(Mandatar) vom Auftraggeber (Mandant) zur Besorgung
eines Geschäftes oder einer anderen Dienstleistung, die
nicht unter einen besondern Vertragstypus Iallt, ver-
pflichtet wird (BECKER, Komm. OR, adArt. 394, S. 529), wo-
bei die Unentgeltlichkeit kein Merkmal, dagegen insofern
die Regel bildet, als ein Entgelt nur geschuldet wird, wenn
es verabredet oder üblich ist. Der Auftrag kann aber von
jedem Teil jederzeit widerrufen oder gekündigt werden
(Art. 404 OR), und auf dieses Recht können die Parteien
nicht verzichten, es auch nicht einschränken: es ist
zwingendes Recht (BECKER, Note 8 zu Art. 404 OR, OSER,
Note 1 litt. bibidem). Nun ist klar, dass im « Insertions-
auftrag » weder der Inserent, noch der Verleger oder
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Drucker nach der Natur, dem Inhalt und Zweck der
gegenseitigen Abmachung ein sei t i g und gegen den
Willen des Anderen jederzeit vom Vertrage zurücktreten
kann. Handelt es sich also schon rein theoretisch um
keinen eigentlichen Auftrag im rechtlich-technischen Sinne
dieses Begriffs, so erhellt ohne weiteres, dass im vorlie-
genden Falle die Parteien keinen « einfachen Auftrag»
nach Art. 394 OR abzuschliessen gedachten, als sie sich
über die Insertionen im Schweizer Textil-Journal einigten.
Die Klägerin insbesondere hat niemals einen jederzeit
widerrufbaren oder kündbaren, ihren Interessen nicht
gerecht werdenden Vertrag eingehen wollen. Auch die Be-
klagte hat sich weder beim Vertragsabschluss, noch später
in der Korrespondenz auf diesen Standpunkt gestellt, und
bis zum Prozess hat sie ein angebliches Widerruf- oder
Kündigungsrecht niemals geltend gemacht. Demnach
können die Bestimmungen über das Mandat hier nicht in
Anwendung gebracht werden.
Durch den Insertionsvertrag verpflichtet sich der eine
Teil, Ankündigungen (Inserate) in einer von ihm oder
einem Dritten herausgegebenen Zeitung erscheinen zu
lassen, während der Inserent zur Zahlung des Insertions-
preises gehalten ist. Gegenstand des Vertrages ist also
nicht sowohl die Besorgung eines Geschäftes, als vielmehr
die Herbeiführung eines durch Dienste oder Arbeit zu
erreichenden E r f 0 I g e s zugunsten des Bestellers.
Im d e u t s ehe n Recht,' wo übrigens eine Abgrenzung
zwischen Werkvertrag und Auftrag praktisch ohne Schwie-
rigkeiten gemacht werden kann, weil, ähnlich wie im
römischen und gemeinen Recht, die Unentgeltlichkeit ein
wesentliches, absolutes Begriffsmerkmal des Auftrages
bildet, wird auf Grund obiger Erwägungen der « Inser-
tionsauftrag » allgemein als Wer k ver t rag betrachtet,
sofern nicht einzelne Modalitäten eine Ausnahme bedingen
(vgl. STAUB, Komm. DHGB, 10. Auf I., Bd. H, S. 1157,
Anm. 15 zu § 381; W.ARNEYER, Komm. BGB, 2. Aufl.,
Bd. I, S. 1141). Dieser Theorie schliesst sich auch das
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Reichsgericht an (RG 2. XII. 1925, in Leipz. Zeitschr. f.
deutsch. Recht, 1923; S e u f f e r t s Are h i v, Bd. 65
S. 270, No. 140).
Eine locatio «(louage d'ouvrage ou d'in-
du s tri e») erblickt im Inseratenvertrag auch das fra n -
z ö s i s ehe Recht, weil unter Aufwand von Zeit, Arbeit,
Material, usw. als End r e 8 u I tat die Publikation, der
« acte de pubJicite» bezweckt wird (vgl. ED. FELTAINE,
De la publicite commerciale, these Caen, 1903, p. 93 S8.;
L. DEMORTAIN, Les contrats de publicite Paris 1925
p. 111 ss. spCc. 126).
"
Im weiteren Sinne ist « Werk » ein objektiver Leistungs-
erfolg (BECKER, Komm. OR, Note 4 zu Art. 363, S. 457),
und zwar kann dieser körperlich oder unkörperlich sein.
Der Gegensatz zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag
wird im schweizerischen Recht ja durchgängig darin·
erblickt, dass beim Dienstvertrag die Arbeit als solche,
beim Werkvertrag das Arbeits res u I tat als ein Ganzes,
also der Arbeits e r f 0 I g Vertragsgegenstand sei (BECKER,
loc. cit.). Den Vertrag über die Lieferung elektrischer
Kraft z. B. hat das Bundesgericht dann als Werkvertrag
betrachtet, wenn es nach dem Vertragswillen auf die
~Erzeugung eines gewissen Arbeitserfolges, z. B. Beleuch-
tung eines Gebäudes, ankommen soll, während ein Kauf-
vertrag anzunehmen sei, wenn nur die Lieferung der
Kraft als solche Vertragsgegenstand sei (BGE 48 II 370 ff.).
Aus dem gleichen Grunde wird der Druckauftrag als
Werkvertrag behandelt (BGE 48 H 124), während der
Druckagenturenvertrag, durch welchen der Drucker einen
Dritten zur ausschliesslichen Insertion in eine von ihm
herausgegebene Zeitung berechtigt, nur in Bezug auf die
Publikation der Inserate als Werkvertrag gilt, im übrigen
aber als ein dem Pachtvertrag naheverwandtes Rechts-
gebilde (BGE 57 II 162).
In Anbetracht obiger Ausführungen ist also der Inser-
tionsvertrag als Werkvertrag im Sinne von Art. 363 ff. OR
zu behandeln.