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59_II_245

BGE 59 II 245

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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244

Obligationenrecht. N° 40.

Art. 86 OR ist der Schuldner befugt, bei der Zahlung zu

erklären, welche Schuld er tilgen will. Zweifellos hätte

er sich hier dem Bürgen gegenüber verpflichten können,

in einer solchen Erklärung jeweilen für die Tilgung der

verbürgten Schuld einzutreten. Eine derartige Verein-

barung zwischen Bürge und Hauptschuldner ist jedoch

nicht dargetan, und es ist auch nicht bewiesen worden,

dass der Schuldner sonst, von sich aus, bei den Zahlungen

der Beklagten kundgetan habe, sie seien an die verbürgte

Schuld anzurechnen. Also konnte der Gläubiger nach

Art. 86 Abs. 2 OR in seiner Quittung bezeichnen, welche

Schuld er getilgt haben wollte, und es wäre denkbar ge-

wesen, dass er sich schon dem Bürgen gegenüber im

Bürgschaftsvertrag verpflichtet hätte, in den Quittungen

jeweilen für die Anrechnung an die verbürgte Schuld

Stellung zu nehmen,vorausgesetzt, dass der Schuldner

nicht opponierte, OR Art. 86 Abs. 2. Allein auch an einer

solchen Vereinbarung fehlt es im vorliegenden Fall, und

entgegen der Behauptung der Beklagten liegen auch keine

Quittungen vor, nach welchen Erklärungen gemäss Art. 86

Abs. 2 OR angenommen werden könnten. Es ist auch nicht

zu vergessen, dass sich die alte Schuld des Ernst Bösch

aus Weinlieferungen vom 10. Oktober und 12. November

1929 zusammensetzte und bei der üblichen und überdies

vereinbarten Zahlungsfrist von sechs Monaten Anfang

1930 noch nicht bezahlt sein konnte. Unter diesen Um-

ständen ist Art. 87 OR anznwenden. Darnach waren und

sind die Zahlungen auf die fälligen Schulden anzurechnen,

und zwar chronologisch auf die zuerst verfallenen. Das

waren eben die alten Schulden vom Oktober und November

1929. Die Hauptberufung erweist sich deshalb als be-

gründet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Kan-

tonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. März 1933

umgeändert, die Aberkennungsklage in dem noch streitigen

!

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j

Obligationenrecht. No 41.

245

Betrag von 14,311 Fr. 30 Ots. nebst 5 % Zins seit 1. Fe-

bruar 1932 abgewiesen und der Beklagten definitive Rechts-

öffnungfür diesen Anspruch von 14,311 Fr. 30 Cts. nebst

5 % Zins seit 1. Februar 1932 und die Betreibungskosten

in der Betreibung Nr. 1073 des Betreibungsamtes Nesslau

erteilt.

Die Anschlussberufung wird abgewiesen.

41. Urteil der I. Zivilabteilung" vom 4. Juli 1933

i. S. Scha.ffna.user Xantonalbank

gegen « Fldes » 'l'reuhandvereinigung.

Einkaufskommission. Erw.1.

Der Selbsteintritt des Kommissionärs ist nicht schon deshalb

anzunehmen, weil er bei einem frühem, gleichartigen, aber

unabhängigen Kommissionsgeschäft ausgeübt worden war.

Erw.2.

Ablehnung der Vermutung des Selbsteintrittes gemäss OR Art. 437;

insbesondere die Meldung blosser Vorbereitungshandlungen

der Ausführung durch den Kommissionär begründet die

Vermutung nicht. Erw. 3 u. 4.

Kurssturz und -verlust auf den durch den Kommissionär einge-

deckten Papierpfunden vor Ausführung des Goldkaufes.

Verhältnis von Verwendungs- und Schadenersatz. OR Art, 402

Abs. 1 u. 2, 431 Abs. 1.

Verschulden des Kommissionärs. Mitverschulden des Kommit-

tenten ?,EJ:W. 5, 6 u. 7.

A. -

Im September 1931 gab ein Kunde·der Beklagten,

« Fides» Treuhandvereinigung in Zürich, auf, ihm zur

Anlage flüssiger Gelder englische Goldsovereigns zu

beschaffen. lDie Beklagte setzte sich mit der Klägerin,

Schaffhauser Kantonalbank, in Verbindung und gab ihr

dann am 11. September 1931 telephonisch den Auftrag,

;t 20,000 in englischen Goldsovereigns in London, « inte-

ressewahrend» und zu Originalbedingungen, zuzüglich

1 0100 Provision zu erwerben; von der Provision wurde

der Beklagten % 0100 retrozediert. Das Gold sollte der

Beklagten in Zürich zur Verfügung gestellt werden.

246

Obligationenrecht. No 41.

Die Klägerin bestellte das Gold am 14. September bei den

Londoner Mäklern Sharps & Wilkins auf den 16. September

und deckte sich gleichzeitig für den Gegenwert mit L 20,000,

Auszahlung London, Valuta 16. September ein.

Die

Mäkler sandten das Gold am 16. September 1931 nach

Basel und hoben den Gegenwert am selben Tag auf Grund

einer Anweisung der Klägerin beim Schweizerischen Bank-

verein in London ab. Die Klägerin rechnete am 18. Sep-

tember ab, ohne der Beklagten ihre Bezugsquelle für die

Goldsovereigns bekannt zu geben; ausser der Kommission

berechnete sie einen Kursgewinn von % Rappen pro

Pfund, anstatt den Originalkurs für die englischen Devisen

einzustellen.

Am Vormittag des 18. September 1931 -

es war ein

Freitag -

erteilte Dr. G., Direktor der Beklagten, der

Klägerin den Auftrag, ihr abermals englische Goldsove-

reigns zu verschaffen, und zwar diesmal für L 40,000.

Am Nachmittag desselben Freitags erhöhte Vizedirektor

W. der Beklagten diesen Auftrag, wiederum mittelst

Telephon, um L 3000. Die Klägerin bestätigte die Unter-

redungen am gleichen Tage schriftlich: « Wir nehmen

höflich Bezug auf die heutige telephonische Unterredung

Ihres Herrn Dr. G. mit unserer Direktion, aus der wir uns

bestens dankend notiert haben, « interessewahrend » für

Sie zu beschaffen L 43,000 in englischen Sovereigns.

Wir werden Ihnen auch auf dieser Transaktion, analog

derjenigen, die heute zur Abwicklung gelangt, eine Kom-

mission von % 0/00 retrozedieren. Wir danken Ihnen für

die Übermittlung dieses weitem Auftrages, für dessen

bestmögliche Ausführung wir gerne besorgt sind und

empfehlen uns Ihnen ... ». Ebenfalls am 18. September

gab die Klägerin den Mäklern Sharps und Wilkins den

Auftrag, ihr L 20,000 in Sovereigns zukommen zu lassen

und am 21. September in gleicher Weise, wie beim voran-

gehenden Kauf, zur Versendung zu bringen und den

Gegenwert beim Schweizerischen Bankverein in London

abzuheben.

Noch am 18. September deckte sich die

Obligationenrecht. No 41.

247

Klägerin sodann für L 40,000 ein. Am Morgen des 19. Sep-

tember erhielt sie jedoch ein mit dem 17. September

datiertes Schreiben von Sharps & Wilkins mit der Mit-

teilung, die Bank von England habe angezeigt, dass sie

unter Vorbehalt besonderer Umstände künftig keine

Goldsovereigns mehr ausgeben werde. Darauf erkundigte

sich Direktor C. der Klägerin noch am gleichen Vormittag

telephonisch bei der Beklagten, ob er unter diesen Um-

ständen statt Goldsovereigns Goldbarren beziehen solle,

und im Verlaufe eines zweiten Telephongespräches kurz

nachher gab er der Beklagten auch bekannt, dass er sich

für den Gegenwert von L 43,000 schon eingedeckt habe.

Die Beklagte antwortete am Telephon, sie werde Montag

den 21. September auf die Sache zurückkommen, da sie

vorher nicht mitteilen könne, ob Goldbarren auch dienlich

seien.

Sonntag den 20. September 1931 abends wurde die Bank

von England von der Goldeinlösungspflicht entbunden.

Der englische Kurs sank sofort beträchtlich.

Montag den 21. September teilte Vizedirektor W. von

der Beklagten dem Direktor C. von der Klägerin mit,

dass die Beklagte mit dem Erwerb von Goldbarren für

den herabgesetzten Betrag von 800,000 Fr. einverstanden

sei. Am gleichen Tage drückte die Beklagte der Klägerin

schriftlich ihr Erstaunen darüber aus, dass sie sich für

die L 43,000 schon eingedeckt hatte: « Wir sehen uns

hiermit veranlasst, ohne auf Details einzugehen, jede

Haftbarkeit für irgendwelchen Verlust, den Sie aus Kurs-

differenzen in dieser Angelegenheit erleiden sollten, abzu-

lehnen. Die Deckung des Kaufes in Liversterlings ist

eine interne Angelegenheit Ihres Institutes.» In einem

am 21. September 1931 der Post übergebenen, jedoch mit

dem 19. September zurückdatierten Brief schrieb die

Klägerin der Beklagten : « Unter Bezugnahme auf unsere

Zuschrift vom 18. September teilen wir Ihnen mit, dass

wir zur Deckung der uns zur Beschaffung beauftragten

L 43,000 in eng!. Sovereigns für Sie eingedeckt haben

248

Obligationenrooht. N0 41.

;t 43,000 a 24,89 % =

1,070,485 Fr., wofür wir Sie auf

provisorischem Konto belasten». Die Beklagte beharrte

jedoch in einem weitem Brief vom 22. September auf ihrem

Standpunkt. Eine Verständigung konnte in der folgenden

Korrespondenz nicht erzielt werden. Um weitere Verluste

zu vermeiden, einigten sich die Parteien aql 25. September

1931 dahin, die Liversterlings ohne Präjudiz sofort best-

möglichst zu liquidieren. Dabei stellte es sich heraus,

dass sich die Klägerin nur für;t 40,000 statt;t 43,000 einge-

deckt hatte, was sie der Beklagten bekannt gab. Der Ver-

kauf der Devisen ergab einen Mindererlös von 226,800 Fr.

Valuta 28. September und einen solchen von 230,240.30

Valuta 31. Dezember 1931. Am 29. September teilte die

Beklagte der Klägerin noch mit, sie verzichte auf die Gold-

barren.

B. -

Da eine Verständigung auch nachher nicht zu-

stande kam, hat die Schaffhauser Kantonalbank am 11.

März 1932 beim Friedensrichteramt Zürich I gegen die

« Fides)) folgende Klage erhoben :

« Die Beklagte sei zu verpflichten, an die Klägerin den

Betrag von 230,240 Fr. 30 Cts. nebst 5 % Zins seit 31. De-

zember 1931 zu bezahlen».

O. -

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.

D. -

Am 21. Juni 1932 hat das Handelsgericht des

Kantons Zürich die Klage abgewiesen.

E.- ...

F. -

Gegen das handeh!gerichtliche Urteil hat die

Klägerin die Berufung an as Bundesgericht ergriffen und

Gutheissung der Klage, eventuell Rückweisung der Sache

zur Abnahme weitere Beweise und zu neuer Entscheidung

an die Vorinstanz beantragt.

G.-

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. -

Durch den Auftrag der Beklagten vom 18. Septem-

ber 1931 und seine Annahme durch die Klägerin wurde

zwischen den Parteien ein Kommissionsverhältnis im

Obligationenrecht. No 41.

249

Sinne der Art. 425 ff. OR begründet. Darüber sind sich

die Parteien einig.

Die Schaffheuser Kantonalbank

sollte auf Rechnung der « Fides », aber in eigenem Namen

Gold in London erwerben, und zwar auf dem Wege eines

Kaufes, da das Gold, obwohl es gemünzt sein sollte, in der

Schweiz keinen gesetzlichen Kurs besass und hier nur als

Ware in Betracht kam. Ein Kommissions- und nicht ein

Kaufvertrag liegt vor, weil schon beim ersten Geschäft

vom 11. September 1931 vereinbart worden war, dass die

Kantonalbank die Goldsovereigns « interessewahrend »

für Rechnung der « Fides)) zu beschaffen und zu Original-

bedingungen an sie abzugeben habe und weil auch beim

zweiten Geschäft vom 18. September 1931 « Interessen-

wahrung)) abgemacht wurde und die Klägerin « best-

mögliche)) Ausführung versprach. Ohne Zweifel war neben

dem Wortlaut der Abmachung auch der wirkliche Wille

auf eine Geschäftsbesorgung und nicht auf einen Kauf

gerichtet; das geht, wie Dr. Becker in seinem ersten

Rechtsgutachten vom 29. Februar 1932 mit Recht be-

merkt, auch daraus hervor, dass die vereinbarte Provision

von % 0/00 sonst in keinem Verhältnis selbst zu dem

normalen Risiko gestanden hätte.

2. -

In Übereinstimmung mit dem angefochtenen

Urteil kann sodann die Frage offen gelassen werden,

ob die Klägerin bei Abwicklung des ersten Geschäftes

vom H. September 1931 als Eigenhändlerin eingetreten

ist, sei es, dass sie eine Erklärung, sie werde selbst als

Verkäuferin liefern, abgegeben hätte, sei es, dass ilir

Selbsteintritt gemäss Art. 437 OR zu vermuten gewesen

wäre. Der zweite Auftrag war ein vom ersten unabhängiges

Rechtsgeschäft, sodass die Frage des Selbsteintrittes der

Klägerin gesondert zu beurteilen ist. Daran ändert der

Umstand nichts, dass nach dem übereinstimmenden

Willen der Parteien für das zweite Geschäft dieselben

Bedingungen gelten sollten, die für das erste. Gemeint

waren damit die vertraglichen Bestimmungen, die über

die beidseitigen Rechte und Pflichten von Anfang an

AS 511 II -

1933

17

250

Obligationenrecht. N0 41.

getroffen worden waren, die Geschäftsgrundlage, nicht die

Geschäftsausführung. Namentlich gehörte nicht zu diesen

gleichen Bedingungen des zweiten Geschäftes die Aus-

übung des Selbsteintrittsrechtes oder die Nichtausübung

durch den Kommissionär. Der Selbsteintritt des Kom-

missionärs ist ein änderndes Gestaltungsrecht (VON TUHR

OR I S. 20), dessen Ausübung durch den Berechtigten

nicht zu den Geschäftsbedingungen zählt; wenn diese beim

zweiten Geschäft dieselben sein sollten, bedeutete das im

Gegenteil, dass das Gestaltungsrecht, auch wenn es das

erste Mal ausgeübt worden war, der Klägerin beim zweiten

wiederum zur Wahl stehen sollte. Mit Recht hat übrigens

die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass beim zweiten

Auftrag auf's Neue vereinbart wurde, die Klägerin habe

die Sovereigns

« interessewahrend » zu beschaffen, was

widerspruchsvoll gewesen wäre, wenn das zweite· Geschäft

auf Grund des Selbsteintrittes der Klägerin beim ersten

zum vornherein als Kauf gedacht gewesen wäre.

3. -

Eine ausdrückliche Erklärung, dass die Klägerin

den Selbsteintritt wähle, ist von ihr nicht abgegeben

worden.

Das hat die Beklagte auch nicht behauptet.

Nach Art. 437 OR wird der Eintritt des Kommissionärs

jedoch, sofern er wie hier grundsätzlich zulässig ist, ver-

mutet, wenn der Kommissionär dem Kommittenten die

Ausführung des Auftrages meldet, ohne eine dritte Person

als Verkäufer namhaft zu machen. Im vorliegenden Fall

kann aber keine Rede davon sein, dass die Klägerin der

Beklagten die Ausführung des Auftrages angezeigt habe.

Ausführung des Auftrages wäre einzig und allein der

Goldkauf, die Anschaffung der Goldsovereigns, gewesen.

Dazu ist es gar nicht gekommen, und es liegt daher auf

der Hand, dass auch eine Meldung darüber nie erfolgt ist.

Wohl hat die Klägerin der Beklagten am 19. September

zuerst am Telephon Kenntnis von der Eindeckung mit

~ 43,000 gegeben und ihr am 21. September eine mit dem

19. September datierte Belastungsanzeige für 1,070,485 Fr.

gesandt, ohne dabei den Goldverkäufer zu nennen. Allein

Obligationenrecht. No 41.

251

der Goldkauf, der nach dem Gesagten den Gegenstand des

Auftrages bildete, war mit der Eindeckung lediglich vor-

bereitet und nicht selbst in Angriff genommen, wiewohl

die Bereitstellung der Devisen unerlässliche Voraussetzung

war, damit er ausgeführt werden konnte. Demnach waren

die beiden Anzeigen vom 19. und 21. September keine

Ausführungsanzeigen im Sinne des Art. 437 OR und

konnten auch nicht die Vermutung des Eintrittes der

Klägerin nach sich ziehen. Wie Becker in seinem Rechts-

gutachten mit Recht bemerkt hat und dann auch von der

Vorinstanz ausgeführt worden ist, handelte es sich dabei

vielmehr lediglich um eine der Ausführungsanzeige voran-

gehende Benachrichtigung des Kommittenten durch den

Kommissionär im Sinne des Art. 426 Abs. 1 OR. Der

Kommissionär ist nämlich abgesehen von der Verpflich-

tung zur Anzeige der Ausführung des Geschäftes gehalten,

den Kommittenten auf dem Laufenden zu halten, damit

dieser über den Stand des Geschäftes unterrichtet ist und

alle .... falls weitere Weisungen geben kann.

Zweifellos

erstreckte sich diese Pflicht im vorliegenden Fall auf die

Vorbereitungshandlung der Pfundeindeckung.

Die Beklagte hat behauptet und zum Beweise verstellt,

dass Direktor C. der Klägerin am 19. September am

Telephon gesagt habe, man möge ihn oder die Klägerin

« nicht auf den Pfunden sitzen lassen ». Allein eine Ver-

letzung von Bundesrecht liegt nicht vor, wenn die Vor-

instanz es abgelehnt hat, diesen Beweis abzunehmen,

denn der Schluss der Beklagten, dass die Klägecin sich

also anlässlich der Anzeigen von der Eindeckung mit den

~ 40,000 verpflichtet habe, die bestellten Sovereigns end-

gültig, ohne Rücksicht auf die weitere Entwicklung des

Pfundkurses auf der Abrechnungsgrundlage der Ein-

deckung zu verschaffen, ist unrichtig. Es kann in dieSem

Punkte auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz

verwiesen werden, die es abgelehnt hat, aus einer solchen

beiläufigen Äusserung, selbst wenn sie gefallen wäre,

eine derart wichtige Folgerung zu ziehen.

252

Obliga.tionenrecht. N° 41.

4. _. In einem von der Beklagten eingereichten Rechts-

gutachten hat Prof. P. Mutzner in Übereinstimmung mit

dieser den Standpunkt verfochten, die Klägerin habe der

Beklagten die Bereitstellung der Devisen zu spät, nämlich

erst am 21. September, statt sofort nach der Anschaffung,

am 18. September, angezeigt, und ihr Verhalten sei,

besonders wenn man auch die Äusserung von Direktor C.

in Betracht ziehe, man solle ihn nicht auf seinen Pfunden

sitzen lassen, die Betätigung der Absicht gewesen, selbst

als Verkäuferin einzutreten, sodass das ihr zustehende

Gestaltungsrecht des Art. 436 OR konsumiert worden sei

und die « Fides» von der Eindeckung mit den L 40,000

nicht mehr berührt werde. Dieser Auffassung kann jedoch

nicht beigepflichtet werden. Was zunächst die angebliche

Äusserung von Direktor C. anbetrifft, ist allerdings

richtig, dass bei der Willensbestätigung im Gegensatz zur

Erklärung ein Erklärungswille nicht erforderlich ist

(VON TUHR OR I S. 137).

Allein der Äusserung C's

ginge, wenn sie bewiesen wäre, auch der Wert eines

Indizes ab; denn es kann daraus keineswegs geschlossen

werden, dass die Absicht der Klägerin schon festgestanden

habe. Entscheidend ist, dass im Gegensatz zum Gutachten

Mutzner zwischen der Benachrichtigung gemäss Art. 426

und der Belastungsanzeige unterschieden werden muss.

Der Pflicht zur Unterrichtung der Beklagten von der

Pfundeindeckung ist die Klägerin schon am 19. September

nachgekommen, und das -war nicht zu spät. Es können

also aus « der Verzögerung der Mitteilung» keine Schlüsse

gezogen werden.

Die Beklagte hat ferner geltend gemacht, die Klägerin

sei zu behandeln, als ob sie das Recht des Selbst eintrittes

ausgeübt hätte, weil sie ihr für die L 40,000 in vertrags-

widriger Weise 995,800 Fr. verrechnet habe, obschon sie

nur 995,493 Fr. 75 Cts. dafür bezahlt habe. Allein Art. 433

OR verleiht dem Kommittenten im Falle einer unredlichen

Handlung des Kommissionärs zunächst nur das Recht,

die Vergütung der Provision zu verweigern. Den Kom-

Obligationenrecht. No 41.

253

missionär kann er nur als Selbstverkäufer in Anspruch

nehmen, wenn dieser einen zu hohen Einkaufspreis in

Rechnung gebracht hat, Art. 433 Abs. 2. Dies trifft hier

nicht zu, da der « Kursschnitt » nicht den Preis für das

Kommissionsgut selbst berührt, sondern bei der Vorbe-

reitungshandlung erfolgte. Die Vorinstanz hat mit Recht

ausgeführt, dass immer noch die Möglichkeit der Korrektur

bestanden habe, indem die Klägerin gemäss ihrer Pflicht

als Kommissionärin in der Schlussabrechnung immer noch

die Originalbedingungen hätte zu Grunde legen können.

Nachdem es nun zur Ausführung des Auftrages gar nicht

gekommen ist, darf die Klägerin nicht einfach behandelt

werden, als ob sie bei der Ausführung einen zu hohen

Einkaufspreis berechnet hätte.

5. -

Nach Art. 431 Abs. 1 ist der Kommissionär

berechtigt, für alle im Interesse des Kommittenten ge-

machten Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen

Ersatz zu fordern.

Die Bestimmung weist zurück auf

Art. 402 Abs. I OR, wo die entsprechende Pfhcht für den

gewöhnlichen Auftraggeber vorgesehen ist. Es ist daher

klar, sass sie nur besteht, wenn die Verwendungen « in

richtiger Ausführung des Auftrages » gemacht worden sind,

d. h. wenn sie dem Beauftragten in dem Zeitpunkt,· in

dem sie gemacht wurden, als erforderlich erscheinen

durften. Wenn diese Voraussetzung aber zutrifft, sind

die Aufwendungen auch zu ersetzen, wenn das Kaufs-

geschäft nicht zur Ausführung gekommen ist (OSER,

Kommentar, 1. Auf I. Ziff. 1 zu Art. 431 OR). Im vorlie-

genden Fall stellt sich jedoch zuerst die Frage, ob der

Kursverlust, den die Klägerin geltend macht, überhaupt

als Verwendung im Sinne des Art. 431 anzusehen ist, oder

ob man es nicht vielmehr mit einem Schaden zu tun habe,

den der Beauftragte aus dem Auftrag erlitten hat. Ver-

wendung ist ein freiwilliger, Schaden ein unfreiwilliger

Vermögensverlust (VON TURN, OR I S. llO; WARNEYER,

Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Ziff. II zu

§ 670). Die Unterscheidung ist wichtig, weil der Beauf-

25,1,

Obligationenrecht. No 41.

tragte nach Art. 402, der hier gemäss Art. 425 Abs. 2

als Ergänzung anwendbar ist, Ersatz des durch sein

Tätigwerden erlittenen Schadens nur unter der Voraus-

setzung verlangen kann, dass der Gegner den Schaden ver-

schuldet hat (BEcKER, Kommentar N 2 zu Art. 431 OR);

durch Zufall entstandenen Schaden trägt also der Beauf-

tragte (VON TUHR, OR I S. llO; BEcKER: Kommentar

N 9 zu Art. 402 OR; W ARNEYER, a.a.O., ENNEccERus,

Lehrbuch des bürgerlichen Rechtes I 2 S. 492). Die Be-

weislast trifft nach Art. 402 Abs. 2 den Auftraggeber. Im

vorliegenden Fall ist die geltend gemachte Forderung nun

in der Tat als Schadenersatzforderung anzusprechen.

Die Klägerin hat unfreiwillig einen Verlust in ihrem Ver-

mögen erlitten, indem infolge der Entbindung der Bank

von England von der Einlösungspflicht ein Kurssturz

eintrat und dieser die angeschafften Liversterlings traf;

es kann auch keinem Zweifel unterliegen, dass der Schaden

der Klägerin aus dem Auftrage erwachsen ist, wie die

Bestimmung des Art. 402 Abs. 2 es verlangt. Nun hat

aber die Beklagte den ihr nach dieser Bestimmung oblie-

genden Exkulpationsbeweis erbracht. Der einzige Vor-

wurf, der ihr überhaupt gemacht worden ist, geht dahin,

dass sie es Samstag den 19. September unterlassen hätte,

der Klägerin Instruktionen über die Anschaffung von

Goldbarren statt Goldsovereigns oder übel' die Liquidation

der Devisen zu erteilen und dass. sie statt dessen die

Klägerin auf den Montrag' vertröstet hätte, für den sie

den Bescheid über die Goldbarren in Aussicht gestellt

hatte. Dr. Becker hat in seinem Gutachten vom 13. Juni

1932 ausgeführt, es könne nicht der Kantonalbank zur

Last fallen, wenn die « Fides » nicht in der Lage gewesen

sei, sofort eine Entscheidung zu treffen, und da die « Fides »

erklärt habe, erst am Montag den Entscheid mitteilen

zu können, habe sich die Klägerin als befugt erachten

dürfen, das Pfundguthaben bis am Montag stehen zu

lassen.

Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet

werden. Die Klägerin wusste, dass die Beklagte für einen

Obligationenrecht. N" 41.

255

Dritten handelte, und wenn sie hinsichtlich der Weisungen

auch ausschliesslich auf die Beklagte angewiesen war,

so kann dieser doch kein Vorwurf daraus gemacht werden,

dass sie am Samstag. den Entscheid über den Kauf eines

Surrogates für die Sovereigns nicht selbst treffen wollte.

Ausschlaggebend ist nämlich der Umstand, dass in dieser

Verschiebung der Entscheidung durchaus nicht die posi-

tive Weisung lag, die Pfunde über den Sonntag stehen zu

lassen. Gewiss tat die Klägerin gut daran, die Beklagte

am 19 September nach Empfang des Briefes von Sharps

& Wilkins anzufragen, ob sie Goldbarren kaufen solle.

Allein in dieser Anfrage lag nicht die Einholung einer

Weisung über das Pfundguthaben, und es kann daher

auch nicht behauptet werden, die Beklagte habe eine solche

Weisung verweigert. Noch viel weniger ist dargetan, dass

die Beklagte am Telephon der Klägerin irgendwie geraten

oder befohlen hätte, die Pfunde stehen zu lassen. Gegen-

stand der Unterredungen bildete vielmehr ausschliesslich

die Mitteilung der Makler, dass keine Sovereigns mehr

ausgegeben würden und die Frage, ob statt dessen Barren

genehm seien. Nachdem die Klägerin ihrerseits den zwar

nicht aussergewöhnlichen, aber auch nicht ungefährlichen

Weg der Pfundeindeckung gewählt hatte, lag es ihr eb,

das Risiko über den Sonntag auszuschalten, und von

einem Verschulden der Beklagten kann nicht gesprochen

werden, zumal die Beurteilung der Gefahr doch in erster

Linie der Bank und nicht dem Laien oblag. Auch die

behauptete Erfahrung der Beklagten in Bankgeschäften,

die von ihr in Bezug auf solche Goldgeschäfte übrigens

bestritten worden ist, vermöchte hieran nichts zu ändern;

denn selbst wenn die « Fides» imstande gewesen wäre,

die Anregung der Glattstellung der Liversterlings zu

machen, hätte sie von der Klägerin voraussetzen dürfen,

sie werde von sich aus dazu schreiten. Die Kantonalbank

gibt selber zu, dass Devisenbestände über den Sonntag

üblicherweise nicht stehen gelassen werden,und dass die

Liquidation im vorliegenden Falle nur deshalb unter-

256

Ohligationenrecht. No 41.

blieben sei, weil man die ~ 40,000 als fremde Position

betrachtet habe. Daraus erhellt in eindeutiger Weise,

dass die Klägerin, als sie am Samstag den 19. September

die Weisungen der Beklagten einholte, auf jeden Fall die

Pflicht gehabt hätte, die Beklagte noch auf diese Umstände

aufmerksam zu machen.

Die Klägerin hat nicht nur

nicht von sich aus die Glattstellung angeordnet, zu der sie

in eigener Sache anerkanntermassen geschritten wäre,

sondern sie hat es sogar unterlassen, gegenüber der Be-

klagten zu insistieren und auf das Ausserordentliche des

Stehenlassens der Pfunde zum Mindesten hinzuweisen.

Davon, dass die Klägerin nach dem verschiebenden Be-

scheid der Beklagten über die Ersetzung der Sovereigns

durch Barrengold gar kein Recht mehr gehabt hätte, die

Liversterlings glattzustellen, kann keine Rede sein;

wenn am Montag die Beklagte sich auf Grund der Instruk-

tionen ihres Clienten für Barren entschieden hätte, hätte

sie der Klägerin bei einer Verteuerung der Eindeckung

selbstverständlich keinen Vorwurf aus der Glattstellung

der Pfunde am Samstag machen können.

Fehlt es aber an einem Verschulden des Kommittenten,

so ist die Klage aus Art. 402 Abs. 2 OR abzuweisen.

6. -

Der Unterschied zwischen Schaden und Auf-

wendungen ist nun freilich nicht scharf. Wer im Interesse

eines andern eine Sache bewusstermassen einer Gefahr

aussetzt, hat im Falle der Verwirklichung der Gefahr den

Verlust gewollt und gleich' gehandelt, wie wenn er eine

Verwendung gemacht hätte. Deshalb wird ihm nach einer

in der Literatur verbreiteten Meinung der Verwendungs-

ersatz, hier auf Grund des Art. 431 in Verbindung mit

Art. 402 Abs. 1, doch zugestanden (BECKER, Kommentar,

N 3 zu Art. 402 OR; VON TURR, OR I S. HO, und dort

zitierte Literatur und Judikatur). Es ist auch zu sagen,

dass im vorliegenden Fall die Annahme näher liegt, es

handle sich nicht um einen Schaden des Kommissionärs,

sondern um eine Verwendung, die er zum Zwecke der

Ausführung des Auftrages, jedoch vor Beginn derselben,

Obligationenrecht. N° 41.

2117

gemacht habe, und dass er nunmehr befugt sei, die Ver-

gütung der Auslage zu verlangen, jedoch unter Abzug

des Erlöses aus der Veräusserung der Liversterlings.

Geht man aber davon aus, so kann die Beklagte dem An':'

spruch der Klägerin eine Schadenersatzforderung wegen

mangelnder Sorgfalt gemäss Art. 398 Abs. 1 OR entgegen-

stellen, wie sie es denn auch getan hat :

Mit der Klägerin und übrigens auch im Einklang mit

dem angefochtenen Erkenntnis ist bei Beurteilung des

Verschuldens der Klägerin zunächst davon auszugehen,

dass in zeitlicher Hinsicht diejenigen Verhä1tnisse mass-

gebend sind, die bei Entgegennahme des Auftrages durch

die Klägerin und nachher bei Vornahme der einzelnen

Vorkehrungen bestanden hatten und dass aus den nach-

träglichen Ereignissen in Grossbritannien keine Rück-

schlüsse auf ihre Voraussehbarkeit gezogen werden dürfen.

Wenn nun aber das Handelsgericht festgestellt hat, dass

die plötzliche Aufhebung des Goldsiandards in England

zwar nicht voraussehbar gewesen sei, dass aber mit der

Durchführung des Kaufes der Goldsovereigns doch erheb-

Hche Gefahren verknüpft gewesen seien, indem Kurs-

schwankungen im Zeitraum zwischen Bereitstellung und

Leistung des Gegenwertes und der Mangel einer Pflicht

der Bank von England, Sovereigns auszugeben, diese

Durchführung erschweren konnte, so ist diese Feststellung

tatsächlicher Art und gemäss Art. 81 OG für das Bundes-

gericht verbindlich. Die Klägerin hat sie allerdings als

aktenwidrig angefochten, und sie hat auf verschiedene

bei den Akten liegende Berichte sachverständiger Stellen,

z. B. auf eine Äusserung des Schweizerischen Bankvereins,

der Brockkers Sharps & Wilkins und der Schweizerischen

Nationalbank hingewiesen. Allein so bedauerHch es ist,

dass die Vorinstanz es nicht für notwendig fand, sich mit

diesen Berichten auseinanderzusetzen und statt dessen

einfach die· eine Expertise ersetzende Fachkenntnis ein-

zelner seiner MitgHeder anrief, so kann doch eine Akten':'

widrigkeit nicht angenommen werden; vielmehr beruht

258

Obligationenrecht. No- 41.

die Entscheidung der Vorinstanz auf der Würdigung

widersprechender Beweise, welche das Bundesgericht nicht

zu überprüfen hat. Dasselbe ist übrigens von den beiden

andern Aktenwidrigkeitsrügen der Klägerin zu sagen, ohne

dass näher darauf einzutreten wäre, denn in beiden Fällen

will die Klägerin eine andere Beweiswürdigung anstreben

und namentlich die Fachkunde der Handelsrichter, auf

die sich die V orinstanz gestützt hat, durch die Fachkunde

dritter Personen und Banken ersetzen, was nicht auf dem

Wege der Berufung geschehen kann.

Wenn nun die Vorinstanz zunächst ausgeführt hat,

dass zur gehörigen Sorgfalt gehört hätte, Vorbereitungs-

und Ausführungsgeschäft möglichst zusammenzurücken

und zu diesem Zwecke die raschesten Verkehrs- und Be-

nachrichtigungsmittel zu benützen, so ist das Bundes-

gericht nicht in der Lage, an der Entscheidung des kan-

tonalen Fachgerichtes etwas zu ändern.

Dasselbe gilt

erst recht von der Feststellung der Vorinstanz, wonach

eine Usance besteht, dass bei solchen Geschäften die

Bestellungen telephonisch oder telegraphisch und nicht

brieflich übermittelt werden, denn ob eine Handelsübung

besteht, ist Tatfrage (BGE 37 II S. 409). Wenn aber die

Klägerin den Auftrag telephonisch oder telegraphisch an

Sharps & Wilkins weitergeleitet hätte, hätte sie noch am

18. September die Antwort erhalten, dass die Bank von

England keine Sovereigns mehr ausgebe. Das geht aus

dem schon mit dem 17. &ptember datierten· Brief der

Brockerfirma zur Genüge hervor, und an der Kausalität

der Unterlassung der Klägerin kann deshalb kein Zweifel

mehr bestehen; die Klägerin hätte nicht nur mehr Zeit

zur Glattstellung der Pfunde gehabt, sondern die Zeit

hätte auch gereicht, die Instruktion des Kunden der

Beklagten über den Ersatz durch Goldbarren vor dem

Sonntag einzuholen. Das ist keine retrospektive Betrach-

tung, sondern eine Rekonstruktion, die unerlässlich ist,

wenn man die Kausalität einer Unterlassung zu beurteilen

hat.

Obligat onenreeht. N° 41.

259

Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass die

Brockers auch bei telegraphischer Aufgabe der Bestellung

wie in ihrem Brief geantwortet hätten, ausnahmsweise

gebe die Bank von England doch uoch Sovereigns ab;

denn bei telegraphischer oder gar bei telephonischer

Bestellung hätten sie jedenfalls den Sinn der Ausnahme

klargestellt, und die Klägerin musste ohnehin wissen,

wie die Beklagte mit Recht geltend gemacht hat, dass die

von der Bank von England am 17. September noch vorbe-

haltene Ausnahme zugunsten der Interessenten für Gold-

sovereigns jedenfalls nicht für solche bestimmt war,

welche Gold lediglich thesaurieren wollten.

Mangelnde Sorgfalt der Klägerin ist aber auch darin zu

erblicken, dass sie gleich;r 40,000 bereitstellte, wiewohl

sie den Brockers nur eine Bestellung von;r 20,000 an Gold

aufgegeben hatte, wodurch die Zwischenzeit zwischen

Vorbereitung und Ausführung verlängert und die Glatt-

steIlung der Devisen am Samstag erschwert wurde. Ganz

besonders ist aber zu wiederholen, dass die Klägerin die

Pflicht gehabt hätte, die;r 40,000 nicht über den Sonntag

stehen zu lassen, sondern zu liquidieren, und zwar auch

dann, wenn sie den Kurssturz infolge der Aufgabe der

Goldwährung nicht voraussehen konnte.

7. -

Ein Mitverschulden ist nach dem oben in Erwä-

gung 5 Grsagten nicht vorhanden; in dem Bescheid, die

Beklagte werde erst am Montag Instruktion über den

Ankauf von Barrengold erteilen, lag weder eine positive,

Weisung, die Pfunde stehen zu lassen, noch die Verwei~

gerung einer Weisung.

Der Ausgang des Prozesses mag für die Klägerin hart

erscheinen, zumal die letzte Ursache des Schadens in

der nicht voraussehbaren Massnahme einer fremden

Regierung liegt und die Klägerin bei dem Geschäft,

wenn es gelungen wäre, nur einen sehr kleinen Gewinn

gemacht hätte. Wenn ihr aber für die Durchführung

solcher Geschäfte doch die nötige Übung und Erfahrung

mangelte, kann sie keinen Teil des Verlustes auf die

260

Obligationenrecht. No 42.

Auftraggeberin abwälzen, die ihrerseits von einer Schuld

frei ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Han-

delsgerichtes des Kantons Zürich vom 21. Juli 1932 wird

bestätigt.

42. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilnng vom 6. Juli 1933

i. S. Wa.gner&Cie.A.-G.gegenBuch1r11ckerei 1. BollmannA.-G.

Rechtliche Natur des Ins er t ion sau f t rag es, durch

welchen sich der eine Teil verpflichtet, Ankündigungen (Inse-

rate) in einer von ihm oder einem Dritten herausgegebenen

Zeitung erscheinen zu -lassen gegen Bezahlung des Insertions-

preises seitens des Inserenten. Kein Auf t rag i. S. von

Art. 394 OR, sondern We r k ver t rag.

A U8 dem Tatbestand:

Die Beklagte hat der Klägerin mittels eines « Inserat-

bestellscheines » ein Inserat aufgegeben, welches 104 mal

im Schweiz. Textil Journal zu erscheinen hatte. Der

Preis wurde im Ganzen nach,Abzug von 10 % Rabatt

auf 5311 Fr. 80 Cts. festgesetzt. Der Bestellschein enthält

die beiden Vorbehalte, dass der Auftrag eventuell auf

drei Jahre verteilt werden dürfe und dass Grössenände-

rungen im Rahmen des Ab6nnements gestattet seien. In

der Folge gab die Beklagte der Klägerin einige Insertions-

aufträge, jedoch nur in bescheidenem Umfang.

Die

Klägerin ihrerseits machte die Beklagte in den Jahren

1929-1931 wiederholt auf günstige Insertionsgelegenheiten

sowie auf den Stand der bisher erfolgten und gemäss

Vertrag noch ausstehenden Inserate aufmerksam, aber

umsonst. Den Ablauf der dreijährigen Abnahmefrist am

8. August 1931 betonte die Klägerin mehrmals und sie

wies darauf hin, sie müsse den vereinbarten Betrag von

5311 Fr. 80 Cts. nebst Zinsen, abzüglich einer durch die

Obligationenrecht. N0 42.

261

Beklagte bereits geleisteten Zahlung vun 331 Fr. 55 Cts.,

bezahlt erhalten, ohne Rücksicht darauf, ob die Annoncen

erschienen seien oder nicht. Da ihr die Beklagte trotz den

Mahnungen keine weiteren Inserate mehr aufgab, leitete

die Klägerin die vorliegende Klage ein.

Die teilweise Gutheissung des klägerischen Anspruchs

durch die Vorinstanz hat das Bundesgericht bestätigt.

Aus den Erwägungen:

Streitig ist vor allem, ob der

« Insertionsauftrag »,

welchen die Beklagte der Klägerin erteilt hat, den Bestim-

mungen des Werkvertrages oder des Auftrages unterstehe.

Massgebend für die Beurteilung des Vertragscharakters

ist nicht die Bezeichnung, die die Vertragsschliessenden

angewendet haben -

es ist bekannt, dass der gewöhnliche

Sprachgebrauch sich des Ausdruckes « Auftrag » auch da

vielfach bedient, wo zweifellos entweder Werk-

oder

Dienstvertragsverhältnisse bestehen -

sondern es muss

auf die Gesamtheit der im Vertrag eingeräumten Rechte

und auferlegten Pflichten abgestellt werden (vgl. STAU-

DINGER, Komm. BGB, 9. Auf 1., Bd. II S. 1079; W AR-

NEYER, Komm. BGB, 2. Auf 1., Bd. I, S. 1139).

Nach schweizerischem Recht (Art. 394 OR) ist der

Auf t rag ein Vertrag, durch welchen der Beauftragte

(Mandatar) vom Auftraggeber (Mandant) zur Besorgung

eines Geschäftes oder einer anderen Dienstleistung, die

nicht unter einen besondern Vertragstypus fällt, ver-

pflichtet wird (BECKER, Komm. OR, adArt. 394, S. 529), wo-

bei die Unentgeltlichkeit kein Merkmal, dagegen insofern

die Regel bildet, als ein Entgelt nur geschuldet wird, wenn

es verabredet oder üblich ist. Der Auftrag kann aber von

jedem Teil jederzeit widerrufen oder gekündigt werden

(Art. 404 OR), und auf dieses Recht können die Parteien

nicht verzichten, es auch nicht einschränken: es ist

zwingendes Recht (BECKER, Note 8 zu Art. 404 OR, OSER,

Note 1 litt. bibidem). Nun ist klar, dass im « Insertions-

auftrag » weder der Inserent, noch der Verleger oder