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Obligationenrecht. No 28.
muss, erscheint die Zusprache eines Genugtuungsanspru-
ches nicht gere~htfertigt. Der Kläger ist, wie bereits
dargetan wurde, leichtfertig drauflosgefahren, während
das Verschulden der Beklagten lediglich darin liegt, dass
sie nach erfolgtem Zusammenstoss sich der Situation nicht
gewachsen zeigte.
28. Urteil der n. ZivUabteilung vom 11. Mai 1988
i. S. Büche gegen Waldenburgbahn A.-G.
OR Art. 58: Voraussetzungen, unter denen eine Eisenbahn-
gesellschaft, deren Bahnkörper entlang einer öffentlichen
Strasse verlegt ist, als Werkeigentümerin für Strassenver-
kehrsunfälle haftbar gemacht werden kann. Verhältnis zum
Selbstverschulden .
A. -
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger
von der Beklagten 93,192 Fr. Ersatz von Schaden aus einem
am Abend des 17. August 1929 in Oberdorf an der Bahn-
linie der Beklagten erlittenen Automobilunfall, durch den
seine Ehefrau getötet, er selbst und sein Chauffeur verletzt
und sein AutQmobil beschädigt worden ist.
Der von einer Fahrt über Furka und Grimsel herkom-
mende und von Langenthai an selbst steuernde Kläger
fuhr bei regnerischem Wetter nach bereits eingebrochener
Dunkelheit von Waldenburg herunter auf der Staatsstrasse,
in welcher die Waldenburgbahn teilweise verlegt ist, in
rascher Gangart durch das Dorf Oberdorf. Unten im Dorf
machen die insgesamt nur 4.10 m breite Strasse und die
dort rechts schieneneben in sie verlegte Eisenbahn eine
schwache Kurve nach rechts und unmittelbar nachher eine
solche nach links.
Während vor der Rechtskurve der'
Raum zwischen den beiden Schienen beinahe bis zur Höhe
der Strassenfläche und der Oberkante des Schienen auf-
geschottert ist, hört diese Beschotterung gegen das Ende
der Kurve auf, woraus sich ein Niveauunterschied von
11-15 cm ergibt. Beim Einfahren in die Kurve hielt der
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Kläger derart nach rechts, dass die rechtsseitigen Räder
seines Automobils zwischen den Eisenbahnschienen fuhren.
Sobald die Beschotterung aufhörte, erhöhte der Kläger die
Geschwindigkeit und steuerte nach links, um mit den
rechtsseitigen Rädern aus dem Raum zwischen den
Eisenbahnschienen hinauszukommen.
Doch glitt das
Hinterrad, welches das 11-15 cm hohe Hindernis der Eisen-
bahnschiene nicht sofort überwinden konnte, zunächst
dieser entlang, und der Wagen geriet dadurch in Quer-
stellung. Als das Hinterrad schliesslich doch aus den
Schienen sprang, steuerte der Kläger nach rechts; infolge-
dessen prallte der Wagen an den dort links stehenden
Hydrantenstock an und stürzte um.
B. -
Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft
hat am 25. November 1932 die Klage wegen Selbst-
verschuldens des Klägers abgewiesen.
G. -
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung
an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf grund-
sätzliche Gutheissung der Klage und Rückweisung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Durch Zeugen, den Verlauf des Unfalles und die straf-
gerichtliche VerurteiIung des Klägers wird dargetan und
vom Kläger mit der Reduktion der Klagesumme auf rund
1{3 des behaupteten Schadens selbst indirekt zugestanden,
dass seine Fahrgeschwindigkeit eine übermässig hohe war,
wenn darüber auch keine ziffermässig einwandfreie Fest-
stellung gemacht werden konnte. In der Tat war die
Geschwindigkeit nicht nur polizeivorschriftswidrig, sondern
am Ende eines ermüdenden Reisetages innenorts auf
verhältnismässig schmaler und dazu nicht übersichtlich
gerader Strasse bei Dunkelheit und regnerischem Wetter
auch geradezu gefährlich sowohl für Dritte als die Insassen
des Automobils selbst. Hierin ist die hauptsächliche, aber
im Gegensatz zur Vorinstanz doch nicht die einzige Ursache
des Unfalles zu sehen. Gleichwie der Kläger durch la ng-
sameres Fahren den Unfall hätte vermeiden kÖllnen,so
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Obligationenrecht. No 28.
wäre er ohne die gekennzeichnete Gestaltung des Strassen-
und Bahnkörpers ebenfalls nicht eingetreten. Wer aus
dem Dorf Oberdorf unten hinausfährt, muss an schmaler
Stelle der Strasse eine Rechtskurve nehmen.
Dabei
riskiert er umso weniger, auf ein Hindernis zu stossen,
wenn er soweit wie möglich rechts hält, wo die Eisenbahn-
linie verläuft.
Der modeme Strassenbelag reicht zwar
kaum bis zur innern Eisenbahnschiene .. Aber die Schotte-
rung des Raumes zwischen den beiden Eisenbahnschienen
bis ungefähr zur Höhe der Strassenfahrbahn und der
Oberkante der Schienen lässt es ihm nicht als etwas
ausserordentliches erscheinen, die Fläche zwischen den
Schienen in Anspruch zu nehmen, zumal bei Nacht, wo der
Unterschied zwischen dem modemen Strassenbelag und
der blossen Beschotterung weniger in die Augen springt
(weshalb der Vorinstanz nicht darin beigestimmt werden
kann, dass der Kläger nur aus Unachtsamkeit « seitwärts
ab der Strasse auf das Bahnstrasse abgetrieben II worden
sei). Kaum ist die Kurve überwunden und wird der Fahrer
die folgende Linkskurve gewahr, bevor er sich auch nur
Rechenschaft geben kann, dass es jetzt nicht mehr geboten
ist, so weit wie möglich nach rechts zu halten, geraten die
rechten Räder in den hier nicht mehr beschotterten und
daher 11-15 cm unter dem Niveau der Strassenfläche
und der Oberkante der Schienen liegenden Zwischenraum
zwischen den Eisenbahnschienen hinunter, und um sie
wieder auf die Strasse zu. bringen, stellt sich ihnen die
innere Schiene als ebenso hohes senkrechtes Hindernis
entgegen. Diesen Hindernis durch sofortiges Steuern nach
links und Vergrösserung der Fahrgeschwindigkeit über-
winden zu wollen, ist gefährlich, wie gerade der hier in
Rede stehende Unfall am besten beweist. Aber auch das
Gegenteil, nämlich die Weiterfahrt mit den rechten
Rädern in dem tiefer liegenden Raume zwischen den
Geleisen unter Verlangsamung der Fahrgeschwindigkeit
ist nicht unbedenklich, weil dann keine Gewähr mehr für
rechtzeitiges Ausweichen vor dem Eisenbahnzug besteht,
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der jeden Augenblick um die Linkskurve heranfahren
kann, und zudem noch strafrechtliche Verfolgung wegen
Eisenbahngefährdung droht.
Die Ursache dieser den
Automobilverkehr gefährdenden Schwierigkeiten liegt in
der Art und Weise der Ausgestaltung der Strassen- und
Bahnanlage, durch die dem Automobilfahrer an einer
engen Stelle der Strasse, wo es geboten erscheint, soweit
wie möglich nach rechts zu fahren, vorgetäuscht wird, er
könne auch die Fläche zwischen den Eisenbahnschienen
benützen, während schon nach einer ganz kurzen Strecke,
bevor sich der Fahrer auch nur hievon überzeugen könnte,
diese Gelegenheit nicht mehr geboten ist und die rechten
Räder in eine Sackgasse geraten sind, aus der nicht leicht
rechtzeitig wieder herauszukommen ist. Nehmen infolge
dieser Schwierigkeiten ein Automobil oder dessen Insassen
Schaden, so ist die Ursache, allfällig Mitursache in der
fehlerhaften Anlage der Kombination von Strasse und
Eisenbahn zu sehen, von denen die letztere ebensogut ein
Werk im Sinne des Art. 580G ist wie nach ständiger
Rechtsprecheung die erstere.
Freilich gehört nur die
Schienenanlage der Beklagten, dagegen Grund und Boden
sowohl der Strasse als der Eisenbahn dem Kanton Basel-
Landschaft. Aber zu Unrecht wendet die Beklagte ein,
das ihr gehörende Werk, die Eisenbahnlinie, sei für den
Zweck, dem sie zu dienen bestimmt ist, nämlich den
Eisenbahnbetrieb, fehlerlos, und dem Zwecke des Strassen-
verkehrs habe sie nicht zu dienen. Denn es ist ein Fehler
des Werkes der Beklagten, nämlich der von ihr, sei es auf,
sei es neben der dem Durchgangsverkehr dienenden
Strasse verlegten Eisenbahn, dass die innere Schiene ein
11-15 cm hohes senkrechtes Hindernis dagegen bietet,
dass die Strasse mit den rechten Automobilrädern wieder
gewonnen werden könne an einer Stelle, wo sie hinge-
raten sein mögen, ohne dass deswegen dem Automobil-
fahrer die Verletzung einer Verkehrsvorschrift zur Schuld
angerechnet werden kann, weil er eben füglich hat an-
nehmen dürfen, hier sei auch die Fläche zwischen den
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Eisenbahnschienen als Strassenfahrbahn benützbar. Und
zwar macht es hiefür keinen Unterschied aus, ob die den
Raum zwischen den Geleisen ausebnende Beschotterung
im obern Teil der Kurve von der Beklagten selbst oder
vom Kanton Basel-Landschaft als Strasseneigentümer
oder von wem immer angebracht worden sein mag. Ent-
scheidend ist, dass infolge dieser Beschotterung die Eisen-
bahnanlage im untern Auslauf der Kurve eine Gefahr für
den regulären Automobilverkehr bildete, solange der Raum
zwischen den Schienen hier nicht ebenfalls beschottert
wurde. Hieraus ergibt sich die Haftung der Beklagten
als Werkeigentümerin gemäss Art. 580R ohne weiteres
und ohne dass sie zu ihrer Entlastung einwenden könnte,
sie sei nicht allein verantwortlich (Art. 51 und 58 Abs.
20R), soweit die Verantwortlichkeit nicht in einem
Mitverschulden des Klägers selbst besteht (Art. 440R).
Insbesondere kann die Beklagte nicht etwa behaupten, die
Beschotterung sei von dritter Seite unbefugterweise erst
so kurz vor dem Unfall vorgenommen worden, dass
sie gar nicht mehr in die Lage gekommen sei, die Fehler-
haftigkeit ihrer Geleiseanlage in dem unten anschliessenden
Stück erkennen und ihr abhelfen zu können. Sodann wäre
sofortige Abhülfe auch nicht etwa für die Beklagte untrag-
bar gewesen, weil sie schon durch die blosse Wegnahme der
Beschotterung vom obern Eingang der Kurve an oder aber
durch Beschotterung des untern Ausganges der Kurve
und des anschliessenden nocn nicht übersichtlichen Stückes,
vielleicht in Verbindung mit einem Warnungszeichen beim
Ende der Beschotterung, zur Genüge hätte erzielt werden
können.
Wird die fehlerhafte Geleiseanlage der Beklagten als
l\fitursache der Schädigung des Klägers ins Verhältnis
gesetzt zur bereits erörterten Hauptursache, nämlich dem
Selbstverschulden des Klägers, so kann jedoch nicht mehr
als ein Viertel des Schadens der Beklagten zur Last gelegt
werden. Daher ist die Sache an die Vorinstanz zurückzu-
weisen zur Feststellung desjenigen Schadens, den der j
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Kläger aus dem Unfall erlitten hat und nach den Vor-
schriften des OR über Schadenersatz ersetzt verlangen
kann, und zur Verurteilung der Beklagten zur Zahlung
eines Viertels dieser Summe.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird dahin teilweise begründet erklärt,
dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-
,Landschaft vom 25. November 1932 einschliesslich der
Kostendispositive aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird.
29. O'rteil der I. Zivilabteilung vom 16. Kai 1933
i. S. J!linwohnergemeinde Erb gegen Bohrbach.
Ans chi u s s b e ruf u n g.
Aus dem Antrag muss her-
vorgehen, welche Änderungen des a.ngefochtenen Urteiles
verlangt werden. OG Art. 67 Abs. 2 (Erw. 1).
Wer k h a f tun g der Gemeinde für eine Gemeindestrasse.
Die Strasse als Werk umfasst auch Barrieren, selbst wenn die
seitlichen Pfosten derselben auf den Nachbargrundstücken
stehen.
Das Vorhandensein solcher Abschra.nkungen auf
kleinen Bergstrassen im Weidegebiet bildet jedoch keinen
Mangel der Anlage. Bedeutung des Fehlens einer Warnungs-
tafel. OR Art. 58 (Erw. 2).
Une r 1 a u b t e H a. n d I u n g der Gemeinde.
Unfall eines
Radfahrers an der geschlossenen Schranke. Verhältnis von
Btmdeszivilrecht und kantonalem öffentlichem Recht bei
Anwendung des Art. 41 OR (Erw. 3).
SeI b s t ver s c h u 1 den. OR Art. 44 (Erw. 4).
.A. -
Das innere Eriz und das ausgedehnte Gebiet der
Erizberge werden durch eine 3,6 Meter breite Bergstrasse
mit der Gegend von Steffisburg verbunden. Da diese
Strasse hinten im Tale in Alpwege ausmündet, welche
nach Schangnau und Habkem hinüber führen, hat sie
keinen Durchgangsverkehr zu bewältigen. Sie steht im
Eigentum der Einwohnergemeinde Eriz und gehört nach
dem kantonalen Gesetz vom 21. März 1834 über den
AS 59 n -
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