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59_II_166

BGE 59 II 166

Bundesgericht (BGE) · 1988-05-11 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. No 28.

muss, erscheint die Zusprache eines Genugtuungsanspru-

ches nicht gere~htfertigt. Der Kläger ist, wie bereits

dargetan wurde, leichtfertig drauflosgefahren, während

das Verschulden der Beklagten lediglich darin liegt, dass

sie nach erfolgtem Zusammenstoss sich der Situation nicht

gewachsen zeigte.

28. Urteil der n. ZivUabteilung vom 11. Mai 1988

i. S. Büche gegen Waldenburgbahn A.-G.

OR Art. 58: Voraussetzungen, unter denen eine Eisenbahn-

gesellschaft, deren Bahnkörper entlang einer öffentlichen

Strasse verlegt ist, als Werkeigentümerin für Strassenver-

kehrsunfälle haftbar gemacht werden kann. Verhältnis zum

Selbstverschulden .

A. -

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger

von der Beklagten 93,192 Fr. Ersatz von Schaden aus einem

am Abend des 17. August 1929 in Oberdorf an der Bahn-

linie der Beklagten erlittenen Automobilunfall, durch den

seine Ehefrau getötet, er selbst und sein Chauffeur verletzt

und sein AutQmobil beschädigt worden ist.

Der von einer Fahrt über Furka und Grimsel herkom-

mende und von Langenthai an selbst steuernde Kläger

fuhr bei regnerischem Wetter nach bereits eingebrochener

Dunkelheit von Waldenburg herunter auf der Staatsstrasse,

in welcher die Waldenburgbahn teilweise verlegt ist, in

rascher Gangart durch das Dorf Oberdorf. Unten im Dorf

machen die insgesamt nur 4.10 m breite Strasse und die

dort rechts schieneneben in sie verlegte Eisenbahn eine

schwache Kurve nach rechts und unmittelbar nachher eine

solche nach links.

Während vor der Rechtskurve der'

Raum zwischen den beiden Schienen beinahe bis zur Höhe

der Strassenfläche und der Oberkante des Schienen auf-

geschottert ist, hört diese Beschotterung gegen das Ende

der Kurve auf, woraus sich ein Niveauunterschied von

11-15 cm ergibt. Beim Einfahren in die Kurve hielt der

~

·1 t

Ohligationenreeht. N" 28.

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Kläger derart nach rechts, dass die rechtsseitigen Räder

seines Automobils zwischen den Eisenbahnschienen fuhren.

Sobald die Beschotterung aufhörte, erhöhte der Kläger die

Geschwindigkeit und steuerte nach links, um mit den

rechtsseitigen Rädern aus dem Raum zwischen den

Eisenbahnschienen hinauszukommen.

Doch glitt das

Hinterrad, welches das 11-15 cm hohe Hindernis der Eisen-

bahnschiene nicht sofort überwinden konnte, zunächst

dieser entlang, und der Wagen geriet dadurch in Quer-

stellung. Als das Hinterrad schliesslich doch aus den

Schienen sprang, steuerte der Kläger nach rechts; infolge-

dessen prallte der Wagen an den dort links stehenden

Hydrantenstock an und stürzte um.

B. -

Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft

hat am 25. November 1932 die Klage wegen Selbst-

verschuldens des Klägers abgewiesen.

G. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung

an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf grund-

sätzliche Gutheissung der Klage und Rückweisung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Durch Zeugen, den Verlauf des Unfalles und die straf-

gerichtliche VerurteiIung des Klägers wird dargetan und

vom Kläger mit der Reduktion der Klagesumme auf rund

1{3 des behaupteten Schadens selbst indirekt zugestanden,

dass seine Fahrgeschwindigkeit eine übermässig hohe war,

wenn darüber auch keine ziffermässig einwandfreie Fest-

stellung gemacht werden konnte. In der Tat war die

Geschwindigkeit nicht nur polizeivorschriftswidrig, sondern

am Ende eines ermüdenden Reisetages innenorts auf

verhältnismässig schmaler und dazu nicht übersichtlich

gerader Strasse bei Dunkelheit und regnerischem Wetter

auch geradezu gefährlich sowohl für Dritte als die Insassen

des Automobils selbst. Hierin ist die hauptsächliche, aber

im Gegensatz zur Vorinstanz doch nicht die einzige Ursache

des Unfalles zu sehen. Gleichwie der Kläger durch la ng-

sameres Fahren den Unfall hätte vermeiden kÖllnen,so

Hi8

Obligationenrecht. No 28.

wäre er ohne die gekennzeichnete Gestaltung des Strassen-

und Bahnkörpers ebenfalls nicht eingetreten. Wer aus

dem Dorf Oberdorf unten hinausfährt, muss an schmaler

Stelle der Strasse eine Rechtskurve nehmen.

Dabei

riskiert er umso weniger, auf ein Hindernis zu stossen,

wenn er soweit wie möglich rechts hält, wo die Eisenbahn-

linie verläuft.

Der modeme Strassenbelag reicht zwar

kaum bis zur innern Eisenbahnschiene .. Aber die Schotte-

rung des Raumes zwischen den beiden Eisenbahnschienen

bis ungefähr zur Höhe der Strassenfahrbahn und der

Oberkante der Schienen lässt es ihm nicht als etwas

ausserordentliches erscheinen, die Fläche zwischen den

Schienen in Anspruch zu nehmen, zumal bei Nacht, wo der

Unterschied zwischen dem modemen Strassenbelag und

der blossen Beschotterung weniger in die Augen springt

(weshalb der Vorinstanz nicht darin beigestimmt werden

kann, dass der Kläger nur aus Unachtsamkeit « seitwärts

ab der Strasse auf das Bahnstrasse abgetrieben II worden

sei). Kaum ist die Kurve überwunden und wird der Fahrer

die folgende Linkskurve gewahr, bevor er sich auch nur

Rechenschaft geben kann, dass es jetzt nicht mehr geboten

ist, so weit wie möglich nach rechts zu halten, geraten die

rechten Räder in den hier nicht mehr beschotterten und

daher 11-15 cm unter dem Niveau der Strassenfläche

und der Oberkante der Schienen liegenden Zwischenraum

zwischen den Eisenbahnschienen hinunter, und um sie

wieder auf die Strasse zu. bringen, stellt sich ihnen die

innere Schiene als ebenso hohes senkrechtes Hindernis

entgegen. Diesen Hindernis durch sofortiges Steuern nach

links und Vergrösserung der Fahrgeschwindigkeit über-

winden zu wollen, ist gefährlich, wie gerade der hier in

Rede stehende Unfall am besten beweist. Aber auch das

Gegenteil, nämlich die Weiterfahrt mit den rechten

Rädern in dem tiefer liegenden Raume zwischen den

Geleisen unter Verlangsamung der Fahrgeschwindigkeit

ist nicht unbedenklich, weil dann keine Gewähr mehr für

rechtzeitiges Ausweichen vor dem Eisenbahnzug besteht,

Obligationenrecht. Ko 28.

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der jeden Augenblick um die Linkskurve heranfahren

kann, und zudem noch strafrechtliche Verfolgung wegen

Eisenbahngefährdung droht.

Die Ursache dieser den

Automobilverkehr gefährdenden Schwierigkeiten liegt in

der Art und Weise der Ausgestaltung der Strassen- und

Bahnanlage, durch die dem Automobilfahrer an einer

engen Stelle der Strasse, wo es geboten erscheint, soweit

wie möglich nach rechts zu fahren, vorgetäuscht wird, er

könne auch die Fläche zwischen den Eisenbahnschienen

benützen, während schon nach einer ganz kurzen Strecke,

bevor sich der Fahrer auch nur hievon überzeugen könnte,

diese Gelegenheit nicht mehr geboten ist und die rechten

Räder in eine Sackgasse geraten sind, aus der nicht leicht

rechtzeitig wieder herauszukommen ist. Nehmen infolge

dieser Schwierigkeiten ein Automobil oder dessen Insassen

Schaden, so ist die Ursache, allfällig Mitursache in der

fehlerhaften Anlage der Kombination von Strasse und

Eisenbahn zu sehen, von denen die letztere ebensogut ein

Werk im Sinne des Art. 580G ist wie nach ständiger

Rechtsprecheung die erstere.

Freilich gehört nur die

Schienenanlage der Beklagten, dagegen Grund und Boden

sowohl der Strasse als der Eisenbahn dem Kanton Basel-

Landschaft. Aber zu Unrecht wendet die Beklagte ein,

das ihr gehörende Werk, die Eisenbahnlinie, sei für den

Zweck, dem sie zu dienen bestimmt ist, nämlich den

Eisenbahnbetrieb, fehlerlos, und dem Zwecke des Strassen-

verkehrs habe sie nicht zu dienen. Denn es ist ein Fehler

des Werkes der Beklagten, nämlich der von ihr, sei es auf,

sei es neben der dem Durchgangsverkehr dienenden

Strasse verlegten Eisenbahn, dass die innere Schiene ein

11-15 cm hohes senkrechtes Hindernis dagegen bietet,

dass die Strasse mit den rechten Automobilrädern wieder

gewonnen werden könne an einer Stelle, wo sie hinge-

raten sein mögen, ohne dass deswegen dem Automobil-

fahrer die Verletzung einer Verkehrsvorschrift zur Schuld

angerechnet werden kann, weil er eben füglich hat an-

nehmen dürfen, hier sei auch die Fläche zwischen den

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GbligatiGnenrecht. N° 28.

Eisenbahnschienen als Strassenfahrbahn benützbar. Und

zwar macht es hiefür keinen Unterschied aus, ob die den

Raum zwischen den Geleisen ausebnende Beschotterung

im obern Teil der Kurve von der Beklagten selbst oder

vom Kanton Basel-Landschaft als Strasseneigentümer

oder von wem immer angebracht worden sein mag. Ent-

scheidend ist, dass infolge dieser Beschotterung die Eisen-

bahnanlage im untern Auslauf der Kurve eine Gefahr für

den regulären Automobilverkehr bildete, solange der Raum

zwischen den Schienen hier nicht ebenfalls beschottert

wurde. Hieraus ergibt sich die Haftung der Beklagten

als Werkeigentümerin gemäss Art. 580R ohne weiteres

und ohne dass sie zu ihrer Entlastung einwenden könnte,

sie sei nicht allein verantwortlich (Art. 51 und 58 Abs.

20R), soweit die Verantwortlichkeit nicht in einem

Mitverschulden des Klägers selbst besteht (Art. 440R).

Insbesondere kann die Beklagte nicht etwa behaupten, die

Beschotterung sei von dritter Seite unbefugterweise erst

so kurz vor dem Unfall vorgenommen worden, dass

sie gar nicht mehr in die Lage gekommen sei, die Fehler-

haftigkeit ihrer Geleiseanlage in dem unten anschliessenden

Stück erkennen und ihr abhelfen zu können. Sodann wäre

sofortige Abhülfe auch nicht etwa für die Beklagte untrag-

bar gewesen, weil sie schon durch die blosse Wegnahme der

Beschotterung vom obern Eingang der Kurve an oder aber

durch Beschotterung des untern Ausganges der Kurve

und des anschliessenden nocn nicht übersichtlichen Stückes,

vielleicht in Verbindung mit einem Warnungszeichen beim

Ende der Beschotterung, zur Genüge hätte erzielt werden

können.

Wird die fehlerhafte Geleiseanlage der Beklagten als

l\fitursache der Schädigung des Klägers ins Verhältnis

gesetzt zur bereits erörterten Hauptursache, nämlich dem

Selbstverschulden des Klägers, so kann jedoch nicht mehr

als ein Viertel des Schadens der Beklagten zur Last gelegt

werden. Daher ist die Sache an die Vorinstanz zurückzu-

weisen zur Feststellung desjenigen Schadens, den der j

ObligatiGnenrecht. XO 29.

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Kläger aus dem Unfall erlitten hat und nach den Vor-

schriften des OR über Schadenersatz ersetzt verlangen

kann, und zur Verurteilung der Beklagten zur Zahlung

eines Viertels dieser Summe.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird dahin teilweise begründet erklärt,

dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-

,Landschaft vom 25. November 1932 einschliesslich der

Kostendispositive aufgehoben und die Sache an die

Vorinstanz zurückgewiesen wird.

29. O'rteil der I. Zivilabteilung vom 16. Kai 1933

i. S. J!linwohnergemeinde Erb gegen Bohrbach.

Ans chi u s s b e ruf u n g.

Aus dem Antrag muss her-

vorgehen, welche Änderungen des a.ngefochtenen Urteiles

verlangt werden. OG Art. 67 Abs. 2 (Erw. 1).

Wer k h a f tun g der Gemeinde für eine Gemeindestrasse.

Die Strasse als Werk umfasst auch Barrieren, selbst wenn die

seitlichen Pfosten derselben auf den Nachbargrundstücken

stehen.

Das Vorhandensein solcher Abschra.nkungen auf

kleinen Bergstrassen im Weidegebiet bildet jedoch keinen

Mangel der Anlage. Bedeutung des Fehlens einer Warnungs-

tafel. OR Art. 58 (Erw. 2).

Une r 1 a u b t e H a. n d I u n g der Gemeinde.

Unfall eines

Radfahrers an der geschlossenen Schranke. Verhältnis von

Btmdeszivilrecht und kantonalem öffentlichem Recht bei

Anwendung des Art. 41 OR (Erw. 3).

SeI b s t ver s c h u 1 den. OR Art. 44 (Erw. 4).

.A. -

Das innere Eriz und das ausgedehnte Gebiet der

Erizberge werden durch eine 3,6 Meter breite Bergstrasse

mit der Gegend von Steffisburg verbunden. Da diese

Strasse hinten im Tale in Alpwege ausmündet, welche

nach Schangnau und Habkem hinüber führen, hat sie

keinen Durchgangsverkehr zu bewältigen. Sie steht im

Eigentum der Einwohnergemeinde Eriz und gehört nach

dem kantonalen Gesetz vom 21. März 1834 über den

AS 59 n -

1933

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