Volltext (verifizierbarer Originaltext)
150
Elektrizitätshaftpflieht. N° 26.
wieder in Bewegung gesetzt hatte -
während ein normal
begabter Reisender entweder einen derartigen Versuch
als zu gefährlich nicht gemacht und daher gar nicht ver-
unfallt wäre, oder dann eben auf eigene Gefahr. Von
einer bei der Verursachung des Unfalles mitwirkenden
besonderen Betriebsgefahr kann somit nicht gesprochen
werden.
Vielmehr haben für den Unfall der geistes-
schwachen Klägerin einzig und allein deren Eltern wegen
Vernachlässigung der ihnen obliegenden Sorge für ihr
Kind einzustehen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Zürich vom 16. September 1933
bestätigt.
VII. ELEKTRIZITÄTSHAFTPFLICHT
RESPONSABILlTE CIVlLE EN MATIERE
D'INSTALLATIONS ELECTRIQUES
26. Urteil der U. Zivilabteilung vom 3. Mai 1934
i. S. Xarton- ud Papierfabrik :DeisawU A.-G. 'gegen Sohmid.·
Elektrizitätshaftpflicht:
.
Ennässigung wegen SeI b s t v er s c h u I den s des Verletzten
(Erw. 1).
Bedeutung
des
mitwirkenden
Ver s c h u I den sei ne s
D r i t te n
in Vergleichung zur Eisenbahnhaftpflicht und
zur Deliktsobligation (Erw. 2).
E r wer b sei n bus s e
des verletzten Bauhandlangers, der
nur noch zum Hausierer tauglich ist (Erw. 3).
Keine Gen u g tu u n g
bei (auch nur leichtem) Selbstver-
schulden (Erw. 5).
Ge set z li c her Übe r g a n g der Rechte des Versicherten
a n
die
S c h we i z.
U n fall ver s ich er u n g san -
s tal t: Beschränkung entsprechend der Äquivalenz von
Schadensfaktor, Versicherungsleistung und Ersatzforderung
(Erw.4).
Elektrizitätshaftpflicht. No 26.
151
A. -
Auf dem Fabrikareal der Beklagten befinden
sich Anschlussgeleise an die elektrische Bern-Bolligen-
Worb-Bahn mit regelmässig unter Spannung stehendem
Fahrleitungsdraht. Einem solchen Geleise entlang liess
die Beklagte in den Jahren 1929 ff. durch die Bauunter-
nehmung O. und E. Kästli, deren seit langem ständig
hier beschäftigter Bauhandlanger der Kläger war, einen
Neubau erstellen. Als Ende Mai 1931 ein eben fertigge-
stelltes Betondach des Neubaues durch wiederholtes
Bespritzen mit Wasser vor dem raschen Austrocknen
geschützt werden musste, jedoch am 28. Mai die hieffu
verwendbare Wasserpumpeinrichtung versagte, requirierte
der Polier der Bauunternehmung, Amstutz, einen der
Beklagten gehörenden mit Stahldraht umwickelten Gum-
mischlauch, um die Verbindung des Daches über das
Fabrikgeleise mit einem auf der andern Seite desselben
befindlichen Wasserhahn herstellen zu können, wobei der
Schlauch gerade knapp ausreichte, um zur Vermeidung
der Berührung mit dem Fahrleitungsdrahtdurch eine
zwischen dem Geleise und dem Wasserhahn angebrachte
« Brosche », d. h. unter einem auf zwei eingerammte
·Pfähle genagelten Brett hindurchgeführt werden zu kön-
nen. Am 29. Mai rief der auf dem Dache befindliche
Arbeiter Schlapbach dem zu einer andern Arbeitsverrich-
tung vorbeigehenden Kläger zu, den vom Dach herab-
hängenden Schlauch an den Wasserhahn anzuschrauben.
Als der Kläger das untere Ende des Schlauches beim
Überschreiten des Geleises einfach hinter sich nachzog,
geriet der umgewickelte Stahldraht mit dem Fahrleitungs-
draht in Berührung, was schwere Verbrennungen der
Hände des Klägers durch den elektrischen Strom zur
Folge hatte.
Von der Schweizerischen UnfallversicherungsanstaJt
(Suval) erhielt der Kläger ausser den Heilungskosten
folgende von seinem bisherigen Erwerb von jährlich
2912 Fr., monatlich 242 Fr. 65 Ots. berechnete Leistun-
gen:
152
Elektrizitätshaftpflicht. N° 26.
Für 5 Y2 Monate Krankengeld von 80 % =
Fr. 1067.55;
für 3 Y2 Monate 70 % Rente für 100 O/Jge
Invalidität
... -
Fr. 594.50;
für 33 Monate 70 % Rente für 75 %ige
Invalidität ...........
=
Fr. 4204.20;
denn voraussichtlich wird er vom 1. Dezem-
ber 1934 an entsprechend der eingetre-
tenen weiteren Besserung nur mehr 70 %
Dauerrente für 65 %ige Invalidität er-
halten, kapitalisiert
. . . . . . . . =
Fr. 23184.-
B. -
Mit der vorliegenden sowohl gegen die Karton-
und Papierfabrik Deisswil A.-G. als Betriebsinhaberin der
elektrischen Fahrdrahtanlage als auch die Baunterneh-
mung Kästli gerichteten Klage verlangte der Kläger Ver-
urteilung der beiden Beklagten unter solidarischer Haft-
barkeit, eventuell ohne solche, zur Zahlung angemessenen
Schadenersatzes und Genugtuung.
Die im vorliegenden Prozesse vorgenommene Schät-
zung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers ergibt (in Ver-
bindung mit den obigen Annahmen) für 9 Monate gänzliche
Arbeitsunfähigkeit, für 16 Monate 75 %ige Arbeitsun-
fähigkeit und vom 1. Juli 1933 an dauernde 65 %ige
Arbeitsunfähigkeit, was kapitalisiert 33, 937 Fr. ausmacht.
O. -
Der Appellationshof des Kantons Bern hat die
Klage gegen die Karton- und Papierfabrik Deisswil
A.-G. für 10,700 Fr. Schadenersatz nebst 5 % Zins seit
29. Mai 1931 und 1000 Fr. Genugtuung zugesprochen,
im übrigen, also insbesondere gegenüber der Baunterneh-
mung Kästli gänzlich, abgewiesen.
D. -
Gegen dieses Urteil hat die Karton- und Papier-
fabrik Deisswil A.-G. die Berufung an das Bundesgericht
erklärt mit dem Antrag auf Abweisung auch der gegen
sie gerichteten Klage, eventuell RÜ,ckweisung.
Das Bunde8gricht zi~ht in Erwägung: .
1. -
Die ~klagte will zur Entlastung von ihrer: Haftung
als Betriebsinhaberin der schädigenden Starkstromleitung .
Elektrizitätshaftpflicht. N0 26.
153
gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902
betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstroman-
lagen, oder mindestens zu erheblicher Ermässigung ihrer
Ersatzpflicht gemäss Art. 36 1. c. und 44 OR beweisen,
dass der Unfall durch grobes Verschulden des Klägers
verursacht wurde. Indessen kann dem Kläger nur zur
Last gelegt werden, dass er, obwohl ihm aus mehrjähriger
Arbeit auf dem Fabrikareal der Beklagten das Vorhanden-
sein der gewöhnlich unter Spannung stehenden Fahrdraht-
leitung bekannt war, die Möglichkeit der Berührung
derselben mit dem drahtumwickelten Schlauch und die
daraus entspringende Gefährdung nicht beachtete und
ebensowenig die zur Abwendung dieser Gefährdung
dienende Brosche (auf die er zwar durch Schlapbach
aufmerksam gemacht wurde, was er aber wegen des Maschi-
nenlärms überhörte). Da er jedoch ausnahmsweise, bei
ganz zufälligem Vorbeigehen und in wohl kaum recht
bewusster Unterbrechung sonstiger ihm obliegender Arbeit,
zu einer Manipulation mit dem nicht isolierenden Schlauch
angewiesen wurde, kann diese Unaufmerksamkeit, die nur
. wegen des Starkstromes so schwere Folgen hatte, nicht
als grobes Verschulden bezeichnet werden. Immerhin ist
deswegen gemäss Art. 36 1. c. und 44 OR die Ersatz-
pflicht der Beklagten zu ermässigen, und zwar liegt kein
zureichender Grund für eine stärkere als die von der
Vorinstanz zur Anwendung gebrachte Ermässigung um
10 % vor, wiewohl, der Ansicht der Vorinstanz, das
Selbstverschulden sei in Fällen der kausalen Haftpflicht
nicht einfach wie gewöhnlich, sondern offenbar milder
zu beurteilen als im Verhältnis zum Verschulden des
Schädigers, nicht zugestimmt werden kann, weil der
besonderen Gefährlichkeit gewisser gewerblicher Betriebe
und dergeleichen schon gerade durch die Einführung der
kausalen Haftpflicht voll Rechnung getragen worden ist.
2. -
Auf Verschulden oder Versehen der Bauunter-
nehmung Kästli und ihres Personals sich zu berufen,
die im Verhältnis zur beklagten Karton- und Papier-
154
Elektrizitätshaftpflicht. No 26.
fabrik Deisswil' Dritte sind, kann der Beklagten, nicht
etwa deswegen versagt werden, weil sie es nicht schon
vor der Vorinstanz getan habe. Der Kläger konnte die
gleichzeitig gegen die Firma Kästli erhobene Klage nur
aus (grobem) Verschulden derselben herleiten und hat
damit die Frage nach der im Falle der Gutheissung bei der
Klagen unerlässlichen Abgrenzung der Ersatzpflicht beider
Beklagten selbst zur Entscheidung vorgelegt, ohne dass
hiefür erforderlich gewesen wäre, dass der gemeinsame
Fürsprecher der beiden Beklagten die eine gegen die
andere ausspiele. Auch steht nicht etwa die definitiv
gewordene Abweisung der Klage gegen die Bauunter-
nehmung der Annahme ihres Mitverschuldens entgegen,
weil damit nur festgestellt ist, es treffe sie kein grobes
Verschulden (vgl. Art. 129 KUVG).
Als -
leichtes -
Verschulden der Bauunternehmung
könnte es angesehen werden, dass sie, anstatt einen
längeren Schlauch in einem Graben unter dem Geleise
durchzuführen, sich mit der primitiven Einrichtung der
« Brosche)) und einem kürzeren Schlauch begnügte.
Immerhin war dieser Behelf bei planmässigem Anschlies-
sen des Schlauches an den Wasserhahn schliesslich gut
genug, um der Gefahr der Berührung des Schlauches
mit der unter Spannung stehenden Fahrdrahtleitung,
auszuweichen, weshalb die vorwiegende Unfallursache
keinesfalls in jenem Verschulden zu erblicken ist, sondern
gleichwohl in dem unter Spannung befindlichen Fahr-
draht. Hieraus folgt aber die volle, unermässigte Ersatz-
pflicht der beklagten Karton- und Papierfabrik Deisswil
A.-G. schon gemäss dem Präjudiz in BGE 38 II 250, ohne
dass es der vorbehaltlosen Anlehnung an die Recht-
sprechung über die Bedeutung des Verschuldens Dritter
in Eisenbahnhaftpflichtfällen bedürfte, wonach Ver-
schulden Dritter nur entweder von der Haftpflicht ent-
lastet oder nicht, je nachdem es die ausschliessliche
Unfallursache ist oder nicht, aber nie die Ersatzpflicht
bloss ermässigt.
Elektrizitätshaftpflicht. N° 26.
155
Beide Varianten der Rechtsprechung stimmen mit der
allgemeinen Ordnung des Schadenersatzrechtes im OR
insofern überein, als die Ersatzpflicht gemäss Art. 44
OR nur wegen Umständen ermässigt wird, für die der
Geschädigte selbst einzustehen hat, also insbesondere
wegen seines konkurrierenden Selbstverschuldens, nicht
aber wegen konkurrierender Schuld eines Dritten. Mehrere
Verursacher eines und desselben Schadens haben daher
dem Geschädigten regelmässig für den ganzen Schaden
Ersatz zu leisten, sei es in echter Solidarität bei gemein-
samer Verschuldung in bewusstem Zusammenwirken, sei
es in unechter Solidarität (Konkurrenz) bei unbewusstem
Zusammenwirken, insbesondere im Falle der Haftung
aus verschiedenen Rechtsgründen. Hievon werden frei-
lich Ausnahmen gemacht, wenn infolge mitwirkenden
Verschuldens eines weiteren Verursachers (Dritten) e n t -
we der das Verschulden des einen Verursachers (Be-
klagten) als leichteres erscheint 0 der dessen Handlung
gar nicht mehr als adäquate Schadensursache angesehen
werden kann (vgl. neuestens wieder BGE 59 II 369).
Allein für die erste, aus Art. 43 OR hergeleitete Ausnahme
ist im Haftpflichtrecht überhaupt kein Platz, wo das
Verschulden des Dritten mit schuldloser Verursachung,
nämlich der Betriebsgefahr, als Haftungsgrund konkur-
riert (vgl. BGE 55 II 88), und die zweite gilt für das
Haftpflichtrecht ohnehin, weil keine Haftpflicht
ange-
nommen wird, sobald neben dem ursächliches Verschulden
des Dritten die Betriebsgefahr gar nicht mehr als adäquate
Ursache anzusehen ist. Von diesen Ausnahmen abgesehen
ist die Aufteilung der Ersatzpflicht unter die verschiede-
nen Verursacher lediglich dem Rückgriff derselben unter-
einander vorbehalten (Art. 50 Abs. 2, 51 OR; vgl. neuer-
dings wieder BGE 56 II 401 Erw. 5, 59 II 170). Es ist
nicht einzusehen, wieso die auf erhöhten Schutz des
Geschädigten angelegte Haftpflichtgesetzgebung hätte von
dieser Ordnung abweichen und an ein (Mit)Verschulden
Dritter die Erleichterung der Haftpflicht des Betriebs-
AS 60 n -
1934
II
156
ElE'ktrizitätshaftpflieht.. N° 26.
unternehmers knüpfen wollen.
Dementsprechend sieht
Art. 5 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes eine Ermässigung
der von der;Eisenbahn zu leistenden Entschädigung
nur vor bei mitwirkendem Verschulden des Verletzten
selbst, nicht aber auch bei mitwirkendem Verschulden
eines Dritten, während Art. 18 nur gerade der Eisenbahn
den Rückgriff einräumt, und zwar nicht etwa nur wie
Art. 3 des früheren Gesetzes von 1875 gegenüber ihrem
Personal, sondern allgemein gegenüber den Personen, die
durch ihr Verschulden einen Unfall verursacht haben
also auch gegenüber Dritten, somit vornehmlich gegenübe;
mitschuldigen Dritten (weil ausschliessliche Schuld Dritter
ja die dem Rückgrifi zugrunde liegende Haftpflicht
der Eisenbahn überhaupt ausgeschlossen hätte).
Und
Art. 36 des Elektrizitätsgesetzes bezeichnet einfach die
Bestimmungen des OR 8Js für die Bemessung der Entschä-
digungen massgebend. Indessen kann nach deren eben
dargelegter Bedeutung für das Haftpflichtrecht der
haftpflichtige Unternehmer zu seinen Gunsten nicht etwa
Art. 43 OR anrufen, wonach für die Bestimmung der
Grösse des vom Belangten zu leistenden Ersatzes die
Grösse des Verschuldens (seil. des Belangten) zu würdigen
ist, weil sich diese Bestimmung als auf die kausale Haft-
pflicht unanwendbar erweist.
3. -
Die Vorinstanz hat der Schadensberechnung auf"
Grund eines medizinischen Gutachtens eine bleibende
Invalidität von 65 % zugrunde gelegt. Demgegenüber
bezeichnet es die Beklagte als unzulässig, dass der Schaden
auf Grund der medizinisch-theoretischen Invalidität be-
rechnet werde, und verlangt Rückweisung zur Ermittlung
des Arbeitsvetdienstes des Klägers in seinem neuen
Beruf als Hausierer und Schätzung des Schadens auf
dieser Grundlage.
~t\.l1ein die Erwerbsverhältnisse eines
Hausierers, zumal eines mit körperlichen Gebresten
behafteten, sind zu prekär, a1s dass zuverlässig fest-
gesteHt werden könnte, der Kläger werde ohne besondere
Anstrengung oder sonstige NachteHe -
die er sich vom
Elektrizitätshaftpßicht. No 26.
157
Schädiger nicht entgegenhalten lassen müsste -
jederzeit
und mit Sicherheit in der Lage sein, aus seinem Hausier-
gewerbe einen so grossen Erwerb zu erzielen, dass er
durch den Zuschuss von Schadenersatz auf Grund 65 o/oiger
Inva1idität geradezu bereichert würde.
Auch darin ist der Vorinstanz beizustimmen, dass sie
die für die Berechnung des Barwertes der Rate mass-
gebende mutmassliche Lebensdauer des Klägers von
nicht ganz 66 Jahren auch als Dauer der Erwerbsfähigkeit
angenommen hat, weil eine solange anhaltende volle
Arbeitsfähigkeit im gesunden Berufe des Bauarbeiters
keine Seltenheit ist.
4. -
Da gemäss Art. 100 KUVG die Schweizerische
Unfal1versicherungsanstalt bis auf die Höhe ihrer Leistun-
gen in die Rechte des Versicherten gegenüber einem
Dritten, der für den Unfall haftet, eintritt, kann der
Verletzte selbst diese Rechte nur noch in dem von der
Subrogation nicht erfassten Umfange geltend machen.
Die Vorinstanz hat sich bei der Anwendung dieser Vor-
~chrift an die neuesten Präjudizien der ersten Zivil abteilung
m BGE 54 11 464, 58 11 230 (vg1. seither noch 60 11 36)
gehalten, wonach die Subrogation der Suval nur bei
Identität der einzelnen Schadensposten stattfindet (d. h.
nur insofern, als die Leistungen der Suva1 in Hinsicht
auf den damit zu deckenden Schaden sich mit dem vom
Geschädigten geforderten Schadenersatz der Qualität nach
decken), ja auf den versicherten Teil dieser identischen
SC.hadensposten beschränkt ist (wobei der Abzug wegen
MItverschuldens des Geschädigten ebensogut den auf
die Suval übergegangenen als den beim Geschädigten
gebliebenen Teil trifft). Danach ist also bezügHch jedes
Schadenspostens festzustellen, einerseits welche Versi-
cherungs]eistung die Suval dafür gemacht, anderseits
welchen Ersatz der Schädiger dafür zu leisten hat, und
gebührt dann dieser Ersatz der Suval nur gerade im
Umfang ihrer Versicherungsleistung. Übersteigt der Er-
satz für einen Schadensposten die bezügliche Versicherungs-
158
Elektrizitiitshaftpflicht. X· 26.
leistung, so bleibt der Überschuss dem Verletzten, unge-
achtet eines Ausfalles der Suva] auf andern Posten. Ist
die LeistungspfJicht des Verantwortlichen geringer als
die Versicherungsleistung der Suval, weil der Richter
einen Abzug für leichtes Selbstverschulden des Verletzten
macht (den die Suval nicht machen darf) (oder schätzt
einmal der Richter den Schaden weniger hoch als die
Suval), so erleidet die Suval auf diesem Posten einen
Verlust, den sie nicht auS dem Überschuss des Ersatzes
für einen andern Schadensposten über die bezügliche
Versicherungsleistung einbringen kann. Insbesondere wird
einer allfäHigen Reduktion des Schadenersatzes wegen
Selbstverschuldens in gleicher Weise der an die Suval
übergehende wie der beim Verletzten bleibende Teil der
Schadenersatzforderung unterworfen.
Was die Beklagte gegen diese Rechtsprechung vorbringt,
vermag nicht von deren Unrichtigkeit zu überzeugen.
Art. 100 KUVG bedarf sowieso einer einschränkenden
Auslegung, weil keinesfalls alle Rechte des Versicherten
(und seiner Hinterlassenen) auf die Suval übergehen
können, insbesondere nicht das Recht auf Genugtuung,
aber z. B. auch nicht der Ersatz für ausserbetrieblichen
Nebenverdienst, der bei Kurzarbeit im Betriebe für den
Lebensunterhalt durchaus notwendig gewesen sein kann
und übrigens keineswegs immer nur aue sogenannter
Schwarzarbeit gezogen wird<
Es ist nicht ersichtlich
welches andere Kriterium für diese einschränkende Aus-
legung bestimmend sein könnte als die Äquivalenz zwi-
schen Schaden (Schadensfaktor), VersicherungsJeistung
und Ersatzforderung. Dementsprechend tritt die Suval
nur insoweit in die Forderung des Geschädigten gegen
den Haftbaren ein, als diese gerade für denjenigen Schaden
(Schadensfaktor) Ersatz bietet, welchen die Suval mit
ihrer Versicherungsleistung gutmacht. Deckt die Suval
den Schaden (Schadensfaktor) nur zum Teil, so tritt
sie gerade nur in einen entsprechenden Teil der Ersatz-
forderung ein, und wenn auch die Ersatzforderung selbst
Elektrizitätshaftpflicht. K 0 26.
159
den Schaden (Schadensfaktor) nur zum Teil deckt, so
tritt die Suval nur in. einen entsprechenden Teil der
derart ermässigten Ersatzforderung ein. Auf diese Weise
gelangt der Geschädigte zum Ersatz all des Schadens, der
durch die Versischerungsleistungen der Suval nicht ge-
deckt wird, und wenn die Ersatzpflicht ermässigt ist, der
Haft bare also nur einen Teil des Schadens ersetzen muss,
so bleibt dem Geschädigten immer noch das Recht auf
verhältnismässigen Ersatz für die Differenz zwischen
Schaden und entsprechender Versicherungsleistung (ausser
in dem hier nicht intel'essierenden Falle der Kürzung
der Versicherungsleistungen wegen groben Selbstverschul-
dens). 'Wird ihm wegen leichten Selbstverschuldens ein
Abzug an der Ersatzforderung gemacht, so erscheint
es aucb nur billig, dass die Suval, die aus leichtem Selbst-
verschulden des Versicherten nichts für sich herleiten
kann, sich nicht vorab auf Kosten des Geschädigten im
vollen Umfang ihrer . Versicherungsleistungen aus der
reduzierten Forderung auf Ersatz des Schadens decken
könne, der durch jene Versicherungsleistungen gutgemacht
. wird, sondern dass die Ersatzforderung dem Geschädigten
verbleibt, insoweit sie das Äquivalent von Schaden ist,
den die Versicherungsleistungen der Suval nicht decken.
Nichtsdestoweniger erleidet der Geschädigte eine gewisse,
freilich reduzierte Einbusse wegen seines Selbstverschul-
dens. vVas der Suval dabei entgeht, dafür wird sie schon
durch die Prämieneinnahmen gedeckt sein, die sie für
eine das leicbte Selbstverschulden deckende Versicherung
bezogen hat. Die Gefahr vermehrter Schadenersatzpro-
zesse (zulasten der Haftpflichtversicherungsgesellschaften)
vermag die Auslegung des Art. 100 KUVG umsoweniger
massgebend zu beeinflussen, als der Gesetzgeber früher
beim Erlass des VVG (Art. 14 ~'\.bs. 2) auf eine ähnliche
Gefahr ebenfalls keine Rücksicht hatte nehmen wollen.
.5. -
Gemäss dem bereits erwähnten Art. 36 des Elek-
trizit,ätsgesetzes gilt gegenüber
dem
Betriebsinhaber
einer Stromanlage auch Art. 47 OR, wonach bei Körper-
I6t'
Elektrizitätshaftpflicht.)<0 26.
verletzung der Richter· unter Würdigung der besonderen
Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme
als Genugtuung zusprechen kann. Neuerdings ist prä-
judiziell entschieden worden, dass die Anwendung der
letzteren Vorschrift durch leichtes Selbstmitverschulden
des Geschädigten nicht ausgeschlossen werde in Fällen,
wo den Schädiger das vorwiegende Verschulden trifft
(BGE 54 11 17, 468; 55 11 321; 58 11 165). Allein dem
Geschädigten, der den Unfall mitverschuldet hat, auf
solche Weise entgegenzukommen, rechtfertigt sich nicht
zu Lasten des Betriebsinhabers, der nur aus kausaler
Haftpflicht in Anspruch genommen werden kann, ohne
dass ihn irgendwelches Verschulden trifft (vgl. in diesem
Sinne BGE 35 II 191 zu Art. 54 aOR, der zwar die Schuld
des Schädigers als Voraussetzung für die Genugtuung
hervorhob, aber ebensowenig unbedingt verlangte wie
Art. 47 rOR). Zur Schuld kann es aber der Beklagten
nicht angerechnet werden, dass sie den Gebrauch ihres
zum gesetzten Zweck etwas kurzen Schlauches nicht
verhinderte, weil für die Art und Weise der Verwendung
des Schlauches ungeachtet seiner Provenienz das Personal
der Bauunternehmer Kästli verantwortlich war.
Die
Ordnung des Eisenbahnhaftpf1ichtgesetzes (Art. 8) geht
denn auch ausdrücklich dahin, dass die Eisenbahnen beim
Fehlen eines Verschuldens ihrer Leute unter keinen
rmständen eine Genugtuung zu leisten haben.
De:mnack. erkennt das Bu;ndesgen:cht:
Die Berufung wird teilweise dahin begründet erklärt,
dass Dispositiv 1 b des angefochtenen Urteils aufgehoben
und der Genugtuungsanspruch abgewiesen wird.
Im
übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Urteil
des Appellationshofes des Kantons Bern vom 9. November
1933 bestätigt.
Marken.'!chutz. Xo 27.
VIII. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
27. Urteil der I. Zivi1a.bteilung vom 1. Mai 1984 i. S.
161
Boeiete Anonyme des Anciennes Usmes Mal: Thum gegen
Frigomatic A.-G. und Autofrigcr A.-G.
M a r k e n s c hut z.
1. Ver I u s t des Markenschutzes infolge dreijährigen Nie h t-
ge b rau c h s der Marke, Art. 9 MSchG: Als Gebrauch
kommt der markenrechtliche nach Art. 1 Ziff. 2 in Betracht.
2. Ge b rau c h
d er M a r k e
nach Art. 1 Ziff. 2:
Es
genügt, die Marke auf einem Gegenstande anzubringen, der
mit der zu schützenden Sache auf eine Weise verbunden ist,
die zum Ausdruck bringt, dass diese Sache geschützt sein
seIl. Gebrauch bei einer Sachgesamtheit.
3. M a r k e n f ä h i g sind grundsätzlich nicht nur bewegliche,
sendern auch solche
Sachen,
die durch Einbau zum
Be s t a n d teil von Im mob i I i e n werden.
A. -
Auf den Namen der Klägerin, S. A. des Anciennes
Usines Max Thum in Genf, ist im eidgenössischen Marken-
register seit 8. April 1922 für « machines frigorifiques J)
die Marke Frigomax (No. 51612) und seit 25. Juni 1927
für « machlnes frigorifiques, glacieres et installations
similaires» die Marke Frimax (No. 64717) eingetragen.
Am 8. Juli 1931 hinterlegte die Kelvinator A.-G. für
« automatisch arbeitende Kühlanlagen» die Marke Frigo-
matic (No. 75423), die am 25. Februar 1933 im Register
. auf die Erstbeklagte, die Frigomatic A.-G. in Zürich,
übertragen wurde und seither von dieser und der Zweit-
beklagten, der Autofrigor A.-G. in Zürich, verwendet
wird.
B. -
Am 18. Mai 1933 hat die S. A. des Anciennes
Usines Max Thum beim Handelsgericht des Kantons
Zürich gegen die Frigomatic A.-G. und die Autofrigor
A.-G. Klage eingereicht mit den Begehren: