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60_II_150

BGE 60 II 150

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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150 Elektrizitätshaftpflieht. N° 26. wieder in Bewegung gesetzt hatte - während ein normal begabter Reisender entweder einen derartigen Versuch als zu gefährlich nicht gemacht und daher gar nicht ver- unfallt wäre, oder dann eben auf eigene Gefahr. Von einer bei der Verursachung des Unfalles mitwirkenden besonderen Betriebsgefahr kann somit nicht gesprochen werden. Vielmehr haben für den Unfall der geistes- schwachen Klägerin einzig und allein deren Eltern wegen Vernachlässigung der ihnen obliegenden Sorge für ihr Kind einzustehen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Zürich vom 16. September 1933 bestätigt. VII. ELEKTRIZITÄTSHAFTPFLICHT RESPONSABILlTE CIVlLE EN MATIERE D'INSTALLATIONS ELECTRIQUES

26. Urteil der U. Zivilabteilung vom 3. Mai 1934

i. S. Xarton- ud Papierfabrik :DeisawU A.-G. 'gegen Sohmid.· Elektrizitätshaftpflicht: . Ennässigung wegen SeI b s t v er s c h u I den s des Verletzten (Erw. 1). Bedeutung des mitwirkenden Ver s c h u I den sei ne s D r i t te n in Vergleichung zur Eisenbahnhaftpflicht und zur Deliktsobligation (Erw. 2). E r wer b sei n bus s e des verletzten Bauhandlangers, der nur noch zum Hausierer tauglich ist (Erw. 3). Keine Gen u g tu u n g bei (auch nur leichtem) Selbstver- schulden (Erw. 5). Ge set z li c her Übe r g a n g der Rechte des Versicherten a n die S c h we i z. U n fall ver s ich er u n g san - s tal t: Beschränkung entsprechend der Äquivalenz von Schadensfaktor , Versicherungsleistung und Ersatzforderung (Erw.4). Elektrizitätshaftpflicht. No 26. 151 A. - Auf dem Fabrikareal der Beklagten befinden sich Anschlussgeleise an die elektrische Bern-Bolligen- Worb-Bahn mit regelmässig unter Spannung stehendem Fahrleitungsdraht. Einem solchen Geleise entlang liess die Beklagte in den Jahren 1929 ff. durch die Bauunter- nehmung O. und E. Kästli, deren seit langem ständig hier beschäftigter Bauhandlanger der Kläger war, einen Neubau erstellen. Als Ende Mai 1931 ein eben fertigge- stelltes Betondach des Neubaues durch wiederholtes Bespritzen mit Wasser vor dem raschen Austrocknen geschützt werden musste, jedoch am 28. Mai die hieffu verwendbare Wasserpumpeinrichtung versagte, requirierte der Polier der Bauunternehmung, Amstutz, einen der Beklagten gehörenden mit Stahldraht umwickelten Gum- mischlauch, um die Verbindung des Daches über das Fabrikgeleise mit einem auf der andern Seite desselben befindlichen Wasserhahn herstellen zu können, wobei der Schlauch gerade knapp ausreichte, um zur Vermeidung der Berührung mit dem Fahrleitungsdrahtdurch eine zwischen dem Geleise und dem Wasserhahn angebrachte « Brosche », d. h. unter einem auf zwei eingerammte ·Pfähle genagelten Brett hindurchgeführt werden zu kön- nen. Am 29. Mai rief der auf dem Dache befindliche Arbeiter Schlapbach dem zu einer andern Arbeitsverrich- tung vorbeigehenden Kläger zu, den vom Dach herab- hängenden Schlauch an den Wasserhahn anzuschrauben. Als der Kläger das untere Ende des Schlauches beim Überschreiten des Geleises einfach hinter sich nachzog, geriet der umgewickelte Stahldraht mit dem Fahrleitungs- draht in Berührung, was schwere Verbrennungen der Hände des Klägers durch den elektrischen Strom zur Folge hatte. Von der Schweizerischen UnfallversicherungsanstaJt (Suval) erhielt der Kläger ausser den Heilungskosten folgende von seinem bisherigen Erwerb von jährlich 2912 Fr., monatlich 242 Fr. 65 Ots. berechnete Leistun- gen: 152 Elektrizitätshaftpflicht. N° 26. Für 5 Y2 Monate Krankengeld von 80 % = Fr. 1067.55; für 3 Y2 Monate 70 % Rente für 100 O/Jge Invalidität ... - Fr. 594.50; für 33 Monate 70 % Rente für 75 %ige Invalidität ........... = Fr. 4204.20; denn voraussichtlich wird er vom 1. Dezem- ber 1934 an entsprechend der eingetre- tenen weiteren Besserung nur mehr 70 % Dauerrente für 65 %ige Invalidität er- halten, kapitalisiert . . . . . . . . = Fr. 23184.- B. - Mit der vorliegenden sowohl gegen die Karton- und Papierfabrik Deisswil A.-G. als Betriebsinhaberin der elektrischen Fahrdrahtanlage als auch die Baunterneh- mung Kästli gerichteten Klage verlangte der Kläger Ver- urteilung der beiden Beklagten unter solidarischer Haft- barkeit, eventuell ohne solche, zur Zahlung angemessenen Schadenersatzes und Genugtuung. Die im vorliegenden Prozesse vorgenommene Schät- zung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers ergibt (in Ver- bindung mit den obigen Annahmen) für 9 Monate gänzliche Arbeitsunfähigkeit, für 16 Monate 75 %ige Arbeitsun- fähigkeit und vom 1. Juli 1933 an dauernde 65 %ige Arbeitsunfähigkeit, was kapitalisiert 33, 937 Fr. ausmacht. O. - Der Appellationshof des Kantons Bern hat die Klage gegen die Karton- und Papierfabrik Deisswil A.-G. für 10,700 Fr. Schadenersatz nebst 5 % Zins seit

29. Mai 1931 und 1000 Fr. Genugtuung zugesprochen, im übrigen, also insbesondere gegenüber der Baunterneh- mung Kästli gänzlich, abgewiesen. D. - Gegen dieses Urteil hat die Karton- und Papier- fabrik Deisswil A.-G. die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung auch der gegen sie gerichteten Klage, eventuell RÜ,ckweisung. Das Bunde8gricht zi~ht in Erwägung: .

1. - Die ~klagte will zur Entlastung von ihrer: Haftung als Betriebsinhaberin der schädigenden Starkstromleitung . Elektrizitätshaftpflicht. N0 26. 153 gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstroman- lagen, oder mindestens zu erheblicher Ermässigung ihrer Ersatzpflicht gemäss Art. 36 1. c. und 44 OR beweisen, dass der Unfall durch grobes Verschulden des Klägers verursacht wurde. Indessen kann dem Kläger nur zur Last gelegt werden, dass er, obwohl ihm aus mehrjähriger Arbeit auf dem Fabrikareal der Beklagten das Vorhanden- sein der gewöhnlich unter Spannung stehenden Fahrdraht- leitung bekannt war, die Möglichkeit der Berührung derselben mit dem drahtumwickelten Schlauch und die daraus entspringende Gefährdung nicht beachtete und ebensowenig die zur Abwendung dieser Gefährdung dienende Brosche (auf die er zwar durch Schlapbach aufmerksam gemacht wurde, was er aber wegen des Maschi- nenlärms überhörte). Da er jedoch ausnahmsweise, bei ganz zufälligem Vorbeigehen und in wohl kaum recht bewusster Unterbrechung sonstiger ihm obliegender Arbeit, zu einer Manipulation mit dem nicht isolierenden Schlauch angewiesen wurde, kann diese Unaufmerksamkeit, die nur . wegen des Starkstromes so schwere Folgen hatte, nicht als grobes Verschulden bezeichnet werden. Immerhin ist deswegen gemäss Art. 36 1. c. und 44 OR die Ersatz- pflicht der Beklagten zu ermässigen, und zwar liegt kein zureichender Grund für eine stärkere als die von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachte Ermässigung um 10 % vor, wiewohl, der Ansicht der Vorinstanz, das Selbstverschulden sei in Fällen der kausalen Haftpflicht nicht einfach wie gewöhnlich, sondern offenbar milder zu beurteilen als im Verhältnis zum Verschulden des Schädigers, nicht zugestimmt werden kann, weil der besonderen Gefährlichkeit gewisser gewerblicher Betriebe und dergeleichen schon gerade durch die Einführung der kausalen Haftpflicht voll Rechnung getragen worden ist.

2. - Auf Verschulden oder Versehen der Bauunter- nehmung Kästli und ihres Personals sich zu berufen, die im Verhältnis zur beklagten Karton- und Papier- 154 Elektrizitätshaftpflicht. No 26. fabrik Deisswil' Dritte sind, kann der Beklagten, nicht etwa deswegen versagt werden, weil sie es nicht schon vor der Vorinstanz getan habe. Der Kläger konnte die gleichzeitig gegen die Firma Kästli erhobene Klage nur aus (grobem) Verschulden derselben herleiten und hat damit die Frage nach der im Falle der Gutheissung bei der Klagen unerlässlichen Abgrenzung der Ersatzpflicht beider Beklagten selbst zur Entscheidung vorgelegt, ohne dass hiefür erforderlich gewesen wäre, dass der gemeinsame Fürsprecher der beiden Beklagten die eine gegen die andere ausspiele. Auch steht nicht etwa die definitiv gewordene Abweisung der Klage gegen die Bauunter- nehmung der Annahme ihres Mitverschuldens entgegen, weil damit nur festgestellt ist, es treffe sie kein grobes Verschulden (vgl. Art. 129 KUVG). Als - leichtes - Verschulden der Bauunternehmung könnte es angesehen werden, dass sie, anstatt einen längeren Schlauch in einem Graben unter dem Geleise durchzuführen, sich mit der primitiven Einrichtung der « Brosche)) und einem kürzeren Schlauch begnügte. Immerhin war dieser Behelf bei planmässigem Anschlies- sen des Schlauches an den Wasserhahn schliesslich gut genug, um der Gefahr der Berührung des Schlauches mit der unter Spannung stehenden Fahrdrahtleitung, auszuweichen, weshalb die vorwiegende Unfallursache keinesfalls in jenem Verschulden zu erblicken ist, sondern gleichwohl in dem unter Spannung befindlichen Fahr- draht. Hieraus folgt aber die volle, unermässigte Ersatz- pflicht der beklagten Karton- und Papierfabrik Deisswil A.-G. schon gemäss dem Präjudiz in BGE 38 II 250, ohne dass es der vorbehaltlosen Anlehnung an die Recht- sprechung über die Bedeutung des Verschuldens Dritter in Eisenbahnhaftpflichtfällen bedürfte, wonach Ver- schulden Dritter nur entweder von der Haftpflicht ent- lastet oder nicht, je nachdem es die ausschliessliche Unfallursache ist oder nicht, aber nie die Ersatzpflicht bloss ermässigt. Elektrizitätshaftpflicht. N° 26. 155 Beide Varianten der Rechtsprechung stimmen mit der allgemeinen Ordnung des Schadenersatzrechtes im OR insofern überein, als die Ersatzpflicht gemäss Art. 44 OR nur wegen Umständen ermässigt wird, für die der Geschädigte selbst einzustehen hat, also insbesondere wegen seines konkurrierenden Selbstverschuldens, nicht aber wegen konkurrierender Schuld eines Dritten. Mehrere Verursacher eines und desselben Schadens haben daher dem Geschädigten regelmässig für den ganzen Schaden Ersatz zu leisten, sei es in echter Solidarität bei gemein- samer Verschuldung in bewusstem Zusammenwirken, sei es in unechter Solidarität (Konkurrenz) bei unbewusstem Zusammenwirken, insbesondere im Falle der Haftung aus verschiedenen Rechtsgründen. Hievon werden frei- lich Ausnahmen gemacht, wenn infolge mitwirkenden Verschuldens eines weiteren Verursachers (Dritten) e n t - we der das Verschulden des einen Verursachers (Be- klagten) als leichteres erscheint 0 der dessen Handlung gar nicht mehr als adäquate Schadensursache angesehen werden kann (vgl. neuestens wieder BGE 59 II 369). Allein für die erste, aus Art. 43 OR hergeleitete Ausnahme ist im Haftpflichtrecht überhaupt kein Platz, wo das Verschulden des Dritten mit schuldloser Verursachung, nämlich der Betriebsgefahr , als Haftungsgrund konkur- riert (vgl. BGE 55 II 88), und die zweite gilt für das Haftpflichtrecht ohnehin, weil keine Haftpflicht ange- nommen wird, sobald neben dem ursächliches Verschulden des Dritten die Betriebsgefahr gar nicht mehr als adäquate Ursache anzusehen ist. Von diesen Ausnahmen abgesehen ist die Aufteilung der Ersatzpflicht unter die verschiede- nen Verursacher lediglich dem Rückgriff derselben unter- einander vorbehalten (Art. 50 Abs. 2, 51 OR ; vgl. neuer- dings wieder BGE 56 II 401 Erw. 5, 59 II 170). Es ist nicht einzusehen, wieso die auf erhöhten Schutz des Geschädigten angelegte Haftpflichtgesetzgebung hätte von dieser Ordnung abweichen und an ein (Mit)Verschulden Dritter die Erleichterung der Haftpflicht des Betriebs- AS 60 n - 1934 II 156 ElE'ktrizitätshaftpflieht.. N° 26. unternehmers knüpfen wollen. Dementsprechend sieht Art. 5 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes eine Ermässigung der von der ;Eisenbahn zu leistenden Entschädigung nur vor bei mitwirkendem Verschulden des Verletzten selbst, nicht aber auch bei mitwirkendem Verschulden eines Dritten, während Art. 18 nur gerade der Eisenbahn den Rückgriff einräumt, und zwar nicht etwa nur wie Art. 3 des früheren Gesetzes von 1875 gegenüber ihrem Personal, sondern allgemein gegenüber den Personen, die durch ihr Verschulden einen Unfall verursacht haben also auch gegenüber Dritten, somit vornehmlich gegenübe; mitschuldigen Dritten (weil ausschliessliche Schuld Dritter ja die dem Rückgrifi zugrunde liegende Haftpflicht der Eisenbahn überhaupt ausgeschlossen hätte). Und Art. 36 des Elektrizitätsgesetzes bezeichnet einfach die Bestimmungen des OR 8Js für die Bemessung der Entschä- digungen massgebend. Indessen kann nach deren eben dargelegter Bedeutung für das Haftpflichtrecht der haftpflichtige Unternehmer zu seinen Gunsten nicht etwa Art. 43 OR anrufen, wonach für die Bestimmung der Grösse des vom Belangten zu leistenden Ersatzes die Grösse des Verschuldens (seil. des Belangten) zu würdigen ist, weil sich diese Bestimmung als auf die kausale Haft- pflicht unanwendbar erweist.

3. - Die Vorinstanz hat der Schadensberechnung auf" Grund eines medizinischen Gutachtens eine bleibende Invalidität von 65 % zugrunde gelegt. Demgegenüber bezeichnet es die Beklagte als unzulässig, dass der Schaden auf Grund der medizinisch-theoretischen Invalidität be- rechnet werde, und verlangt Rückweisung zur Ermittlung des Arbeitsvetdienstes des Klägers in seinem neuen Beruf als Hausierer und Schätzung des Schadens auf dieser Grundlage. ~t\.l1ein die Erwerbsverhältnisse eines Hausierers, zumal eines mit körperlichen Gebresten behafteten, sind zu prekär, a1s dass zuverlässig fest- gesteHt werden könnte, der Kläger werde ohne besondere Anstrengung oder sonstige NachteHe - die er sich vom Elektrizitätshaftpßicht. No 26. 157 Schädiger nicht entgegenhalten lassen müsste - jederzeit und mit Sicherheit in der Lage sein, aus seinem Hausier- gewerbe einen so grossen Erwerb zu erzielen, dass er durch den Zuschuss von Schadenersatz auf Grund 65 o/oiger Inva1idität geradezu bereichert würde. Auch darin ist der Vorinstanz beizustimmen, dass sie die für die Berechnung des Barwertes der Rate mass- gebende mutmassliche Lebensdauer des Klägers von nicht ganz 66 Jahren auch als Dauer der Erwerbsfähigkeit angenommen hat, weil eine solange anhaltende volle Arbeitsfähigkeit im gesunden Berufe des Bauarbeiters keine Seltenheit ist.

4. - Da gemäss Art. 100 KUVG die Schweizerische Unfal1versicherungsanstalt bis auf die Höhe ihrer Leistun- gen in die Rechte des Versicherten gegenüber einem Dritten, der für den Unfall haftet, eintritt, kann der Verletzte selbst diese Rechte nur noch in dem von der Subrogation nicht erfassten Umfange geltend machen. Die Vorinstanz hat sich bei der Anwendung dieser Vor- ~chrift an die neuesten Präjudizien der ersten Zivil abteilung m BGE 54 11 464, 58 11 230 (vg1. seither noch 60 11 36) gehalten, wonach die Subrogation der Suval nur bei Identität der einzelnen Schadensposten stattfindet (d. h. nur insofern, als die Leistungen der Suva1 in Hinsicht auf den damit zu deckenden Schaden sich mit dem vom Geschädigten geforderten Schadenersatz der Qualität nach decken), ja auf den versicherten Teil dieser identischen SC.hadensposten beschränkt ist (wobei der Abzug wegen MItverschuldens des Geschädigten ebensogut den auf die Suval übergegangenen als den beim Geschädigten gebliebenen Teil trifft). Danach ist also bezügHch jedes Schadenspostens festzustellen, einerseits welche Versi- cherungs]eistung die Suval dafür gemacht, anderseits welchen Ersatz der Schädiger dafür zu leisten hat, und gebührt dann dieser Ersatz der Suval nur gerade im Umfang ihrer Versicherungsleistung. Übersteigt der Er- satz für einen Schadensposten die bezügliche Versicherungs- 158 Elektrizitiitshaftpflicht. X· 26. leistung, so bleibt der Überschuss dem Verletzten, unge- achtet eines Ausfalles der Suva] auf andern Posten. Ist die LeistungspfJicht des Verantwortlichen geringer als die Versicherungsleistung der Suval, weil der Richter einen Abzug für leichtes Selbstverschulden des Verletzten macht (den die Suval nicht machen darf) (oder schätzt einmal der Richter den Schaden weniger hoch als die Suval), so erleidet die Suval auf diesem Posten einen Verlust, den sie nicht auS dem Überschuss des Ersatzes für einen andern Schadensposten über die bezügliche Versicherungsleistung einbringen kann. Insbesondere wird einer allfäHigen Reduktion des Schadenersatzes wegen Selbstverschuldens in gleicher Weise der an die Suval übergehende wie der beim Verletzten bleibende Teil der Schadenersatzforderung unterworfen. Was die Beklagte gegen diese Rechtsprechung vorbringt, vermag nicht von deren Unrichtigkeit zu überzeugen. Art. 100 KUVG bedarf sowieso einer einschränkenden Auslegung, weil keinesfalls alle Rechte des Versicherten (und seiner Hinterlassenen) auf die Suval übergehen können, insbesondere nicht das Recht auf Genugtuung, aber z. B. auch nicht der Ersatz für ausserbetrieblichen Nebenverdienst, der bei Kurzarbeit im Betriebe für den Lebensunterhalt durchaus notwendig gewesen sein kann und übrigens keineswegs immer nur aue sogenannter Schwarzarbeit gezogen wird< Es ist nicht ersichtlich welches andere Kriterium für diese einschränkende Aus- legung bestimmend sein könnte als die Äquivalenz zwi- schen Schaden (Schadensfaktor), VersicherungsJeistung und Ersatzforderung. Dementsprechend tritt die Suval nur insoweit in die Forderung des Geschädigten gegen den Haftbaren ein, als diese gerade für denjenigen Schaden (Schadensfaktor) Ersatz bietet, welchen die Suval mit ihrer Versicherungsleistung gutmacht. Deckt die Suval den Schaden (Schadensfaktor) nur zum Teil, so tritt sie gerade nur in einen entsprechenden Teil der Ersatz- forderung ein, und wenn auch die Ersatzforderung selbst Elektrizitätshaftpflicht. K 0 26. 159 den Schaden (Schadensfaktor) nur zum Teil deckt, so tritt die Suval nur in. einen entsprechenden Teil der derart ermässigten Ersatzforderung ein. Auf diese Weise gelangt der Geschädigte zum Ersatz all des Schadens, der durch die Versischerungsleistungen der Suval nicht ge- deckt wird, und wenn die Ersatzpflicht ermässigt ist, der Haft bare also nur einen Teil des Schadens ersetzen muss, so bleibt dem Geschädigten immer noch das Recht auf verhältnismässigen Ersatz für die Differenz zwischen Schaden und entsprechender Versicherungsleistung (ausser in dem hier nicht intel'essierenden Falle der Kürzung der Versicherungsleistungen wegen groben Selbstverschul- dens). 'Wird ihm wegen leichten Selbstverschuldens ein Abzug an der Ersatzforderung gemacht, so erscheint es aucb nur billig, dass die Suval, die aus leichtem Selbst- verschulden des Versicherten nichts für sich herleiten kann, sich nicht vorab auf Kosten des Geschädigten im vollen Umfang ihrer . Versicherungsleistungen aus der reduzierten Forderung auf Ersatz des Schadens decken könne, der durch jene Versicherungsleistungen gutgemacht . wird, sondern dass die Ersatzforderung dem Geschädigten verbleibt, insoweit sie das Äquivalent von Schaden ist, den die Versicherungsleistungen der Suval nicht decken. Nichtsdestoweniger erleidet der Geschädigte eine gewisse, freilich reduzierte Einbusse wegen seines Selbstverschul- dens. vVas der Suval dabei entgeht, dafür wird sie schon durch die Prämieneinnahmen gedeckt sein, die sie für eine das leicbte Selbstverschulden deckende Versicherung bezogen hat. Die Gefahr vermehrter Schadenersatzpro- zesse (zulasten der Haftpflichtversicherungsgesellschaften) vermag die Auslegung des Art. 100 KUVG umsoweniger massgebend zu beeinflussen, als der Gesetzgeber früher beim Erlass des VVG (Art. 14 ~'\.bs. 2) auf eine ähnliche Gefahr ebenfalls keine Rücksicht hatte nehmen wollen. .5. - Gemäss dem bereits erwähnten Art. 36 des Elek- trizit,ätsgesetzes gilt gegenüber dem Betriebsinhaber einer Stromanlage auch Art. 47 OR, wonach bei Körper- I6t' Elektrizitätshaftpflicht. )<0 26. verletzung der Richter· unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann. Neuerdings ist prä- judiziell entschieden worden, dass die Anwendung der letzteren Vorschrift durch leichtes Selbstmitverschulden des Geschädigten nicht ausgeschlossen werde in Fällen, wo den Schädiger das vorwiegende Verschulden trifft (BGE 54 11 17, 468; 55 11 321 ; 58 11 165). Allein dem Geschädigten, der den Unfall mitverschuldet hat, auf solche Weise entgegenzukommen, rechtfertigt sich nicht zu Lasten des Betriebsinhabers, der nur aus kausaler Haftpflicht in Anspruch genommen werden kann, ohne dass ihn irgendwelches Verschulden trifft (vgl. in diesem Sinne BGE 35 II 191 zu Art. 54 aOR, der zwar die Schuld des Schädigers als Voraussetzung für die Genugtuung hervorhob, aber ebensowenig unbedingt verlangte wie Art. 47 rOR). Zur Schuld kann es aber der Beklagten nicht angerechnet werden, dass sie den Gebrauch ihres zum gesetzten Zweck etwas kurzen Schlauches nicht verhinderte, weil für die Art und Weise der Verwendung des Schlauches ungeachtet seiner Provenienz das Personal der Bauunternehmer Kästli verantwortlich war. Die Ordnung des Eisenbahnhaftpf1ichtgesetzes (Art. 8) geht denn auch ausdrücklich dahin, dass die Eisenbahnen beim Fehlen eines Verschuldens ihrer Leute unter keinen rmständen eine Genugtuung zu leisten haben. De:mnack. erkennt das Bu;ndesgen:cht: Die Berufung wird teilweise dahin begründet erklärt, dass Dispositiv 1 b des angefochtenen Urteils aufgehoben und der Genugtuungsanspruch abgewiesen wird. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 9. November 1933 bestätigt. Marken.'!chutz. Xo 27. VIII. MARKENSCHUTZ PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

27. Urteil der I. Zivi1a.bteilung vom 1. Mai 1984 i. S. 161 Boeiete Anonyme des Anciennes Usmes Mal: Thum gegen Frigomatic A.-G. und Autofrigcr A.-G. M a r k e n s c hut z.

1. Ver I u s t des Markenschutzes infolge dreijährigen Nie h t- ge b rau c h s der Marke, Art. 9 MSchG: Als Gebrauch kommt der markenrechtliche nach Art. 1 Ziff. 2 in Betracht.

2. Ge b rau c h d er M a r k e nach Art. 1 Ziff. 2: Es genügt, die Marke auf einem Gegenstande anzubringen, der mit der zu schützenden Sache auf eine Weise verbunden ist, die zum Ausdruck bringt, dass diese Sache geschützt sein seIl. Gebrauch bei einer Sachgesamtheit.

3. M a r k e n f ä h i g sind grundsätzlich nicht nur bewegliche, sendern auch solche Sachen, die durch Einbau zum Be s t a n d teil von Im mob i I i e n werden. A. - Auf den Namen der Klägerin, S. A. des Anciennes Usines Max Thum in Genf, ist im eidgenössischen Marken- register seit 8. April 1922 für « machines frigorifiques J) die Marke Frigomax (No. 51612) und seit 25. Juni 1927 für « machlnes frigorifiques, glacieres et installations similaires» die Marke Frimax (No. 64717) eingetragen. Am 8. Juli 1931 hinterlegte die Kelvinator A.-G. für « automatisch arbeitende Kühlanlagen» die Marke Frigo- matic (No. 75423), die am 25. Februar 1933 im Register . auf die Erstbeklagte, die Frigomatic A.-G. in Zürich, übertragen wurde und seither von dieser und der Zweit- beklagten, der Autofrigor A.-G. in Zürich, verwendet wird. B. - Am 18. Mai 1933 hat die S. A. des Anciennes Usines Max Thum beim Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die Frigomatic A.-G. und die Autofrigor A.-G. Klage eingereicht mit den Begehren: