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60_II_150

BGE 60 II 150

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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150

Elektrizitätshaftpflieht. N° 26.

wieder in Bewegung gesetzt hatte -

während ein normal

begabter Reisender entweder einen derartigen Versuch

als zu gefährlich nicht gemacht und daher gar nicht ver-

unfallt wäre, oder dann eben auf eigene Gefahr. Von

einer bei der Verursachung des Unfalles mitwirkenden

besonderen Betriebsgefahr kann somit nicht gesprochen

werden.

Vielmehr haben für den Unfall der geistes-

schwachen Klägerin einzig und allein deren Eltern wegen

Vernachlässigung der ihnen obliegenden Sorge für ihr

Kind einzustehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Zürich vom 16. September 1933

bestätigt.

VII. ELEKTRIZITÄTSHAFTPFLICHT

RESPONSABILlTE CIVlLE EN MATIERE

D'INSTALLATIONS ELECTRIQUES

26. Urteil der U. Zivilabteilung vom 3. Mai 1934

i. S. Xarton- ud Papierfabrik :DeisawU A.-G. 'gegen Sohmid.·

Elektrizitätshaftpflicht:

.

Ennässigung wegen SeI b s t v er s c h u I den s des Verletzten

(Erw. 1).

Bedeutung

des

mitwirkenden

Ver s c h u I den sei ne s

D r i t te n

in Vergleichung zur Eisenbahnhaftpflicht und

zur Deliktsobligation (Erw. 2).

E r wer b sei n bus s e

des verletzten Bauhandlangers, der

nur noch zum Hausierer tauglich ist (Erw. 3).

Keine Gen u g tu u n g

bei (auch nur leichtem) Selbstver-

schulden (Erw. 5).

Ge set z li c her Übe r g a n g der Rechte des Versicherten

a n

die

S c h we i z.

U n fall ver s ich er u n g san -

s tal t: Beschränkung entsprechend der Äquivalenz von

Schadensfaktor, Versicherungsleistung und Ersatzforderung

(Erw.4).

Elektrizitätshaftpflicht. No 26.

151

A. -

Auf dem Fabrikareal der Beklagten befinden

sich Anschlussgeleise an die elektrische Bern-Bolligen-

Worb-Bahn mit regelmässig unter Spannung stehendem

Fahrleitungsdraht. Einem solchen Geleise entlang liess

die Beklagte in den Jahren 1929 ff. durch die Bauunter-

nehmung O. und E. Kästli, deren seit langem ständig

hier beschäftigter Bauhandlanger der Kläger war, einen

Neubau erstellen. Als Ende Mai 1931 ein eben fertigge-

stelltes Betondach des Neubaues durch wiederholtes

Bespritzen mit Wasser vor dem raschen Austrocknen

geschützt werden musste, jedoch am 28. Mai die hieffu

verwendbare Wasserpumpeinrichtung versagte, requirierte

der Polier der Bauunternehmung, Amstutz, einen der

Beklagten gehörenden mit Stahldraht umwickelten Gum-

mischlauch, um die Verbindung des Daches über das

Fabrikgeleise mit einem auf der andern Seite desselben

befindlichen Wasserhahn herstellen zu können, wobei der

Schlauch gerade knapp ausreichte, um zur Vermeidung

der Berührung mit dem Fahrleitungsdrahtdurch eine

zwischen dem Geleise und dem Wasserhahn angebrachte

« Brosche », d. h. unter einem auf zwei eingerammte

·Pfähle genagelten Brett hindurchgeführt werden zu kön-

nen. Am 29. Mai rief der auf dem Dache befindliche

Arbeiter Schlapbach dem zu einer andern Arbeitsverrich-

tung vorbeigehenden Kläger zu, den vom Dach herab-

hängenden Schlauch an den Wasserhahn anzuschrauben.

Als der Kläger das untere Ende des Schlauches beim

Überschreiten des Geleises einfach hinter sich nachzog,

geriet der umgewickelte Stahldraht mit dem Fahrleitungs-

draht in Berührung, was schwere Verbrennungen der

Hände des Klägers durch den elektrischen Strom zur

Folge hatte.

Von der Schweizerischen UnfallversicherungsanstaJt

(Suval) erhielt der Kläger ausser den Heilungskosten

folgende von seinem bisherigen Erwerb von jährlich

2912 Fr., monatlich 242 Fr. 65 Ots. berechnete Leistun-

gen:

152

Elektrizitätshaftpflicht. N° 26.

Für 5 Y2 Monate Krankengeld von 80 % =

Fr. 1067.55;

für 3 Y2 Monate 70 % Rente für 100 O/Jge

Invalidität

... -

Fr. 594.50;

für 33 Monate 70 % Rente für 75 %ige

Invalidität ...........

=

Fr. 4204.20;

denn voraussichtlich wird er vom 1. Dezem-

ber 1934 an entsprechend der eingetre-

tenen weiteren Besserung nur mehr 70 %

Dauerrente für 65 %ige Invalidität er-

halten, kapitalisiert

. . . . . . . . =

Fr. 23184.-

B. -

Mit der vorliegenden sowohl gegen die Karton-

und Papierfabrik Deisswil A.-G. als Betriebsinhaberin der

elektrischen Fahrdrahtanlage als auch die Baunterneh-

mung Kästli gerichteten Klage verlangte der Kläger Ver-

urteilung der beiden Beklagten unter solidarischer Haft-

barkeit, eventuell ohne solche, zur Zahlung angemessenen

Schadenersatzes und Genugtuung.

Die im vorliegenden Prozesse vorgenommene Schät-

zung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers ergibt (in Ver-

bindung mit den obigen Annahmen) für 9 Monate gänzliche

Arbeitsunfähigkeit, für 16 Monate 75 %ige Arbeitsun-

fähigkeit und vom 1. Juli 1933 an dauernde 65 %ige

Arbeitsunfähigkeit, was kapitalisiert 33, 937 Fr. ausmacht.

O. -

Der Appellationshof des Kantons Bern hat die

Klage gegen die Karton- und Papierfabrik Deisswil

A.-G. für 10,700 Fr. Schadenersatz nebst 5 % Zins seit

29. Mai 1931 und 1000 Fr. Genugtuung zugesprochen,

im übrigen, also insbesondere gegenüber der Baunterneh-

mung Kästli gänzlich, abgewiesen.

D. -

Gegen dieses Urteil hat die Karton- und Papier-

fabrik Deisswil A.-G. die Berufung an das Bundesgericht

erklärt mit dem Antrag auf Abweisung auch der gegen

sie gerichteten Klage, eventuell RÜ,ckweisung.

Das Bunde8gricht zi~ht in Erwägung: .

1. -

Die ~klagte will zur Entlastung von ihrer: Haftung

als Betriebsinhaberin der schädigenden Starkstromleitung .

Elektrizitätshaftpflicht. N0 26.

153

gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902

betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstroman-

lagen, oder mindestens zu erheblicher Ermässigung ihrer

Ersatzpflicht gemäss Art. 36 1. c. und 44 OR beweisen,

dass der Unfall durch grobes Verschulden des Klägers

verursacht wurde. Indessen kann dem Kläger nur zur

Last gelegt werden, dass er, obwohl ihm aus mehrjähriger

Arbeit auf dem Fabrikareal der Beklagten das Vorhanden-

sein der gewöhnlich unter Spannung stehenden Fahrdraht-

leitung bekannt war, die Möglichkeit der Berührung

derselben mit dem drahtumwickelten Schlauch und die

daraus entspringende Gefährdung nicht beachtete und

ebensowenig die zur Abwendung dieser Gefährdung

dienende Brosche (auf die er zwar durch Schlapbach

aufmerksam gemacht wurde, was er aber wegen des Maschi-

nenlärms überhörte). Da er jedoch ausnahmsweise, bei

ganz zufälligem Vorbeigehen und in wohl kaum recht

bewusster Unterbrechung sonstiger ihm obliegender Arbeit,

zu einer Manipulation mit dem nicht isolierenden Schlauch

angewiesen wurde, kann diese Unaufmerksamkeit, die nur

. wegen des Starkstromes so schwere Folgen hatte, nicht

als grobes Verschulden bezeichnet werden. Immerhin ist

deswegen gemäss Art. 36 1. c. und 44 OR die Ersatz-

pflicht der Beklagten zu ermässigen, und zwar liegt kein

zureichender Grund für eine stärkere als die von der

Vorinstanz zur Anwendung gebrachte Ermässigung um

10 % vor, wiewohl, der Ansicht der Vorinstanz, das

Selbstverschulden sei in Fällen der kausalen Haftpflicht

nicht einfach wie gewöhnlich, sondern offenbar milder

zu beurteilen als im Verhältnis zum Verschulden des

Schädigers, nicht zugestimmt werden kann, weil der

besonderen Gefährlichkeit gewisser gewerblicher Betriebe

und dergeleichen schon gerade durch die Einführung der

kausalen Haftpflicht voll Rechnung getragen worden ist.

2. -

Auf Verschulden oder Versehen der Bauunter-

nehmung Kästli und ihres Personals sich zu berufen,

die im Verhältnis zur beklagten Karton- und Papier-

154

Elektrizitätshaftpflicht. No 26.

fabrik Deisswil' Dritte sind, kann der Beklagten, nicht

etwa deswegen versagt werden, weil sie es nicht schon

vor der Vorinstanz getan habe. Der Kläger konnte die

gleichzeitig gegen die Firma Kästli erhobene Klage nur

aus (grobem) Verschulden derselben herleiten und hat

damit die Frage nach der im Falle der Gutheissung bei der

Klagen unerlässlichen Abgrenzung der Ersatzpflicht beider

Beklagten selbst zur Entscheidung vorgelegt, ohne dass

hiefür erforderlich gewesen wäre, dass der gemeinsame

Fürsprecher der beiden Beklagten die eine gegen die

andere ausspiele. Auch steht nicht etwa die definitiv

gewordene Abweisung der Klage gegen die Bauunter-

nehmung der Annahme ihres Mitverschuldens entgegen,

weil damit nur festgestellt ist, es treffe sie kein grobes

Verschulden (vgl. Art. 129 KUVG).

Als -

leichtes -

Verschulden der Bauunternehmung

könnte es angesehen werden, dass sie, anstatt einen

längeren Schlauch in einem Graben unter dem Geleise

durchzuführen, sich mit der primitiven Einrichtung der

« Brosche)) und einem kürzeren Schlauch begnügte.

Immerhin war dieser Behelf bei planmässigem Anschlies-

sen des Schlauches an den Wasserhahn schliesslich gut

genug, um der Gefahr der Berührung des Schlauches

mit der unter Spannung stehenden Fahrdrahtleitung,

auszuweichen, weshalb die vorwiegende Unfallursache

keinesfalls in jenem Verschulden zu erblicken ist, sondern

gleichwohl in dem unter Spannung befindlichen Fahr-

draht. Hieraus folgt aber die volle, unermässigte Ersatz-

pflicht der beklagten Karton- und Papierfabrik Deisswil

A.-G. schon gemäss dem Präjudiz in BGE 38 II 250, ohne

dass es der vorbehaltlosen Anlehnung an die Recht-

sprechung über die Bedeutung des Verschuldens Dritter

in Eisenbahnhaftpflichtfällen bedürfte, wonach Ver-

schulden Dritter nur entweder von der Haftpflicht ent-

lastet oder nicht, je nachdem es die ausschliessliche

Unfallursache ist oder nicht, aber nie die Ersatzpflicht

bloss ermässigt.

Elektrizitätshaftpflicht. N° 26.

155

Beide Varianten der Rechtsprechung stimmen mit der

allgemeinen Ordnung des Schadenersatzrechtes im OR

insofern überein, als die Ersatzpflicht gemäss Art. 44

OR nur wegen Umständen ermässigt wird, für die der

Geschädigte selbst einzustehen hat, also insbesondere

wegen seines konkurrierenden Selbstverschuldens, nicht

aber wegen konkurrierender Schuld eines Dritten. Mehrere

Verursacher eines und desselben Schadens haben daher

dem Geschädigten regelmässig für den ganzen Schaden

Ersatz zu leisten, sei es in echter Solidarität bei gemein-

samer Verschuldung in bewusstem Zusammenwirken, sei

es in unechter Solidarität (Konkurrenz) bei unbewusstem

Zusammenwirken, insbesondere im Falle der Haftung

aus verschiedenen Rechtsgründen. Hievon werden frei-

lich Ausnahmen gemacht, wenn infolge mitwirkenden

Verschuldens eines weiteren Verursachers (Dritten) e n t -

we der das Verschulden des einen Verursachers (Be-

klagten) als leichteres erscheint 0 der dessen Handlung

gar nicht mehr als adäquate Schadensursache angesehen

werden kann (vgl. neuestens wieder BGE 59 II 369).

Allein für die erste, aus Art. 43 OR hergeleitete Ausnahme

ist im Haftpflichtrecht überhaupt kein Platz, wo das

Verschulden des Dritten mit schuldloser Verursachung,

nämlich der Betriebsgefahr, als Haftungsgrund konkur-

riert (vgl. BGE 55 II 88), und die zweite gilt für das

Haftpflichtrecht ohnehin, weil keine Haftpflicht

ange-

nommen wird, sobald neben dem ursächliches Verschulden

des Dritten die Betriebsgefahr gar nicht mehr als adäquate

Ursache anzusehen ist. Von diesen Ausnahmen abgesehen

ist die Aufteilung der Ersatzpflicht unter die verschiede-

nen Verursacher lediglich dem Rückgriff derselben unter-

einander vorbehalten (Art. 50 Abs. 2, 51 OR; vgl. neuer-

dings wieder BGE 56 II 401 Erw. 5, 59 II 170). Es ist

nicht einzusehen, wieso die auf erhöhten Schutz des

Geschädigten angelegte Haftpflichtgesetzgebung hätte von

dieser Ordnung abweichen und an ein (Mit)Verschulden

Dritter die Erleichterung der Haftpflicht des Betriebs-

AS 60 n -

1934

II

156

ElE'ktrizitätshaftpflieht.. N° 26.

unternehmers knüpfen wollen.

Dementsprechend sieht

Art. 5 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes eine Ermässigung

der von der;Eisenbahn zu leistenden Entschädigung

nur vor bei mitwirkendem Verschulden des Verletzten

selbst, nicht aber auch bei mitwirkendem Verschulden

eines Dritten, während Art. 18 nur gerade der Eisenbahn

den Rückgriff einräumt, und zwar nicht etwa nur wie

Art. 3 des früheren Gesetzes von 1875 gegenüber ihrem

Personal, sondern allgemein gegenüber den Personen, die

durch ihr Verschulden einen Unfall verursacht haben

also auch gegenüber Dritten, somit vornehmlich gegenübe;

mitschuldigen Dritten (weil ausschliessliche Schuld Dritter

ja die dem Rückgrifi zugrunde liegende Haftpflicht

der Eisenbahn überhaupt ausgeschlossen hätte).

Und

Art. 36 des Elektrizitätsgesetzes bezeichnet einfach die

Bestimmungen des OR 8Js für die Bemessung der Entschä-

digungen massgebend. Indessen kann nach deren eben

dargelegter Bedeutung für das Haftpflichtrecht der

haftpflichtige Unternehmer zu seinen Gunsten nicht etwa

Art. 43 OR anrufen, wonach für die Bestimmung der

Grösse des vom Belangten zu leistenden Ersatzes die

Grösse des Verschuldens (seil. des Belangten) zu würdigen

ist, weil sich diese Bestimmung als auf die kausale Haft-

pflicht unanwendbar erweist.

3. -

Die Vorinstanz hat der Schadensberechnung auf"

Grund eines medizinischen Gutachtens eine bleibende

Invalidität von 65 % zugrunde gelegt. Demgegenüber

bezeichnet es die Beklagte als unzulässig, dass der Schaden

auf Grund der medizinisch-theoretischen Invalidität be-

rechnet werde, und verlangt Rückweisung zur Ermittlung

des Arbeitsvetdienstes des Klägers in seinem neuen

Beruf als Hausierer und Schätzung des Schadens auf

dieser Grundlage.

~t\.l1ein die Erwerbsverhältnisse eines

Hausierers, zumal eines mit körperlichen Gebresten

behafteten, sind zu prekär, a1s dass zuverlässig fest-

gesteHt werden könnte, der Kläger werde ohne besondere

Anstrengung oder sonstige NachteHe -

die er sich vom

Elektrizitätshaftpßicht. No 26.

157

Schädiger nicht entgegenhalten lassen müsste -

jederzeit

und mit Sicherheit in der Lage sein, aus seinem Hausier-

gewerbe einen so grossen Erwerb zu erzielen, dass er

durch den Zuschuss von Schadenersatz auf Grund 65 o/oiger

Inva1idität geradezu bereichert würde.

Auch darin ist der Vorinstanz beizustimmen, dass sie

die für die Berechnung des Barwertes der Rate mass-

gebende mutmassliche Lebensdauer des Klägers von

nicht ganz 66 Jahren auch als Dauer der Erwerbsfähigkeit

angenommen hat, weil eine solange anhaltende volle

Arbeitsfähigkeit im gesunden Berufe des Bauarbeiters

keine Seltenheit ist.

4. -

Da gemäss Art. 100 KUVG die Schweizerische

Unfal1versicherungsanstalt bis auf die Höhe ihrer Leistun-

gen in die Rechte des Versicherten gegenüber einem

Dritten, der für den Unfall haftet, eintritt, kann der

Verletzte selbst diese Rechte nur noch in dem von der

Subrogation nicht erfassten Umfange geltend machen.

Die Vorinstanz hat sich bei der Anwendung dieser Vor-

~chrift an die neuesten Präjudizien der ersten Zivil abteilung

m BGE 54 11 464, 58 11 230 (vg1. seither noch 60 11 36)

gehalten, wonach die Subrogation der Suval nur bei

Identität der einzelnen Schadensposten stattfindet (d. h.

nur insofern, als die Leistungen der Suva1 in Hinsicht

auf den damit zu deckenden Schaden sich mit dem vom

Geschädigten geforderten Schadenersatz der Qualität nach

decken), ja auf den versicherten Teil dieser identischen

SC.hadensposten beschränkt ist (wobei der Abzug wegen

MItverschuldens des Geschädigten ebensogut den auf

die Suval übergegangenen als den beim Geschädigten

gebliebenen Teil trifft). Danach ist also bezügHch jedes

Schadenspostens festzustellen, einerseits welche Versi-

cherungs]eistung die Suval dafür gemacht, anderseits

welchen Ersatz der Schädiger dafür zu leisten hat, und

gebührt dann dieser Ersatz der Suval nur gerade im

Umfang ihrer Versicherungsleistung. Übersteigt der Er-

satz für einen Schadensposten die bezügliche Versicherungs-

158

Elektrizitiitshaftpflicht. X· 26.

leistung, so bleibt der Überschuss dem Verletzten, unge-

achtet eines Ausfalles der Suva] auf andern Posten. Ist

die LeistungspfJicht des Verantwortlichen geringer als

die Versicherungsleistung der Suval, weil der Richter

einen Abzug für leichtes Selbstverschulden des Verletzten

macht (den die Suval nicht machen darf) (oder schätzt

einmal der Richter den Schaden weniger hoch als die

Suval), so erleidet die Suval auf diesem Posten einen

Verlust, den sie nicht auS dem Überschuss des Ersatzes

für einen andern Schadensposten über die bezügliche

Versicherungsleistung einbringen kann. Insbesondere wird

einer allfäHigen Reduktion des Schadenersatzes wegen

Selbstverschuldens in gleicher Weise der an die Suval

übergehende wie der beim Verletzten bleibende Teil der

Schadenersatzforderung unterworfen.

Was die Beklagte gegen diese Rechtsprechung vorbringt,

vermag nicht von deren Unrichtigkeit zu überzeugen.

Art. 100 KUVG bedarf sowieso einer einschränkenden

Auslegung, weil keinesfalls alle Rechte des Versicherten

(und seiner Hinterlassenen) auf die Suval übergehen

können, insbesondere nicht das Recht auf Genugtuung,

aber z. B. auch nicht der Ersatz für ausserbetrieblichen

Nebenverdienst, der bei Kurzarbeit im Betriebe für den

Lebensunterhalt durchaus notwendig gewesen sein kann

und übrigens keineswegs immer nur aue sogenannter

Schwarzarbeit gezogen wird<

Es ist nicht ersichtlich

welches andere Kriterium für diese einschränkende Aus-

legung bestimmend sein könnte als die Äquivalenz zwi-

schen Schaden (Schadensfaktor), VersicherungsJeistung

und Ersatzforderung. Dementsprechend tritt die Suval

nur insoweit in die Forderung des Geschädigten gegen

den Haftbaren ein, als diese gerade für denjenigen Schaden

(Schadensfaktor) Ersatz bietet, welchen die Suval mit

ihrer Versicherungsleistung gutmacht. Deckt die Suval

den Schaden (Schadensfaktor) nur zum Teil, so tritt

sie gerade nur in einen entsprechenden Teil der Ersatz-

forderung ein, und wenn auch die Ersatzforderung selbst

Elektrizitätshaftpflicht. K 0 26.

159

den Schaden (Schadensfaktor) nur zum Teil deckt, so

tritt die Suval nur in. einen entsprechenden Teil der

derart ermässigten Ersatzforderung ein. Auf diese Weise

gelangt der Geschädigte zum Ersatz all des Schadens, der

durch die Versischerungsleistungen der Suval nicht ge-

deckt wird, und wenn die Ersatzpflicht ermässigt ist, der

Haft bare also nur einen Teil des Schadens ersetzen muss,

so bleibt dem Geschädigten immer noch das Recht auf

verhältnismässigen Ersatz für die Differenz zwischen

Schaden und entsprechender Versicherungsleistung (ausser

in dem hier nicht intel'essierenden Falle der Kürzung

der Versicherungsleistungen wegen groben Selbstverschul-

dens). 'Wird ihm wegen leichten Selbstverschuldens ein

Abzug an der Ersatzforderung gemacht, so erscheint

es aucb nur billig, dass die Suval, die aus leichtem Selbst-

verschulden des Versicherten nichts für sich herleiten

kann, sich nicht vorab auf Kosten des Geschädigten im

vollen Umfang ihrer . Versicherungsleistungen aus der

reduzierten Forderung auf Ersatz des Schadens decken

könne, der durch jene Versicherungsleistungen gutgemacht

. wird, sondern dass die Ersatzforderung dem Geschädigten

verbleibt, insoweit sie das Äquivalent von Schaden ist,

den die Versicherungsleistungen der Suval nicht decken.

Nichtsdestoweniger erleidet der Geschädigte eine gewisse,

freilich reduzierte Einbusse wegen seines Selbstverschul-

dens. vVas der Suval dabei entgeht, dafür wird sie schon

durch die Prämieneinnahmen gedeckt sein, die sie für

eine das leicbte Selbstverschulden deckende Versicherung

bezogen hat. Die Gefahr vermehrter Schadenersatzpro-

zesse (zulasten der Haftpflichtversicherungsgesellschaften)

vermag die Auslegung des Art. 100 KUVG umsoweniger

massgebend zu beeinflussen, als der Gesetzgeber früher

beim Erlass des VVG (Art. 14 ~'\.bs. 2) auf eine ähnliche

Gefahr ebenfalls keine Rücksicht hatte nehmen wollen.

.5. -

Gemäss dem bereits erwähnten Art. 36 des Elek-

trizit,ätsgesetzes gilt gegenüber

dem

Betriebsinhaber

einer Stromanlage auch Art. 47 OR, wonach bei Körper-

I6t'

Elektrizitätshaftpflicht.)<0 26.

verletzung der Richter· unter Würdigung der besonderen

Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme

als Genugtuung zusprechen kann. Neuerdings ist prä-

judiziell entschieden worden, dass die Anwendung der

letzteren Vorschrift durch leichtes Selbstmitverschulden

des Geschädigten nicht ausgeschlossen werde in Fällen,

wo den Schädiger das vorwiegende Verschulden trifft

(BGE 54 11 17, 468; 55 11 321; 58 11 165). Allein dem

Geschädigten, der den Unfall mitverschuldet hat, auf

solche Weise entgegenzukommen, rechtfertigt sich nicht

zu Lasten des Betriebsinhabers, der nur aus kausaler

Haftpflicht in Anspruch genommen werden kann, ohne

dass ihn irgendwelches Verschulden trifft (vgl. in diesem

Sinne BGE 35 II 191 zu Art. 54 aOR, der zwar die Schuld

des Schädigers als Voraussetzung für die Genugtuung

hervorhob, aber ebensowenig unbedingt verlangte wie

Art. 47 rOR). Zur Schuld kann es aber der Beklagten

nicht angerechnet werden, dass sie den Gebrauch ihres

zum gesetzten Zweck etwas kurzen Schlauches nicht

verhinderte, weil für die Art und Weise der Verwendung

des Schlauches ungeachtet seiner Provenienz das Personal

der Bauunternehmer Kästli verantwortlich war.

Die

Ordnung des Eisenbahnhaftpf1ichtgesetzes (Art. 8) geht

denn auch ausdrücklich dahin, dass die Eisenbahnen beim

Fehlen eines Verschuldens ihrer Leute unter keinen

rmständen eine Genugtuung zu leisten haben.

De:mnack. erkennt das Bu;ndesgen:cht:

Die Berufung wird teilweise dahin begründet erklärt,

dass Dispositiv 1 b des angefochtenen Urteils aufgehoben

und der Genugtuungsanspruch abgewiesen wird.

Im

übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Urteil

des Appellationshofes des Kantons Bern vom 9. November

1933 bestätigt.

Marken.'!chutz. Xo 27.

VIII. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

27. Urteil der I. Zivi1a.bteilung vom 1. Mai 1984 i. S.

161

Boeiete Anonyme des Anciennes Usmes Mal: Thum gegen

Frigomatic A.-G. und Autofrigcr A.-G.

M a r k e n s c hut z.

1. Ver I u s t des Markenschutzes infolge dreijährigen Nie h t-

ge b rau c h s der Marke, Art. 9 MSchG: Als Gebrauch

kommt der markenrechtliche nach Art. 1 Ziff. 2 in Betracht.

2. Ge b rau c h

d er M a r k e

nach Art. 1 Ziff. 2:

Es

genügt, die Marke auf einem Gegenstande anzubringen, der

mit der zu schützenden Sache auf eine Weise verbunden ist,

die zum Ausdruck bringt, dass diese Sache geschützt sein

seIl. Gebrauch bei einer Sachgesamtheit.

3. M a r k e n f ä h i g sind grundsätzlich nicht nur bewegliche,

sendern auch solche

Sachen,

die durch Einbau zum

Be s t a n d teil von Im mob i I i e n werden.

A. -

Auf den Namen der Klägerin, S. A. des Anciennes

Usines Max Thum in Genf, ist im eidgenössischen Marken-

register seit 8. April 1922 für « machines frigorifiques J)

die Marke Frigomax (No. 51612) und seit 25. Juni 1927

für « machlnes frigorifiques, glacieres et installations

similaires» die Marke Frimax (No. 64717) eingetragen.

Am 8. Juli 1931 hinterlegte die Kelvinator A.-G. für

« automatisch arbeitende Kühlanlagen» die Marke Frigo-

matic (No. 75423), die am 25. Februar 1933 im Register

. auf die Erstbeklagte, die Frigomatic A.-G. in Zürich,

übertragen wurde und seither von dieser und der Zweit-

beklagten, der Autofrigor A.-G. in Zürich, verwendet

wird.

B. -

Am 18. Mai 1933 hat die S. A. des Anciennes

Usines Max Thum beim Handelsgericht des Kantons

Zürich gegen die Frigomatic A.-G. und die Autofrigor

A.-G. Klage eingereicht mit den Begehren: