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38_II_250

BGE 38 II 250

Bundesgericht (BGE) · 1911-10-26 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

40. Arteil vom 31. Januar 1912 in Sachen Elektrizitätsgesellschaft A.-G. in Meilen, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Witwe Bolleter=Gubler und Kinder, Kl. u. Ber.=Bekl. Art. 27 EIG: Es genügt für die Elektrizitatshaftpflicht, dass der Be¬ trieb der elektrischen Antage die vorwiegende Ursache des Unfalles ist, auch wenn dabei als weitere Ursache das schuldhafte Verhalten eines Dritten milgewirkt hal. A. — Durch Urteil vom 26. Oktober 1911 hat die II. Appel¬ lationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich über die Streitfrage: „Ist die Beklagte pflichtig, an die Kläger 8000 Fr. nebst Zins „zu 5 “o seit 19. September 1910 zu bezahlen? erkannt: „Die Beklagte ist verpflichtet, an die Kläger 7000 Fr. nebst „Zins zu 5 “o seit 19. September 1910 zu bezahlen.“ „Die Mehrforderung wird abgewiesen.“ Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt und beantragt, „es sei die Klage gänz¬ lich abzuweisen“, eventuell „es sei die den Klägern zugesprochene Summe im Quantitativ angemessen herabzusetzen“. (Gewährung des Armenrechts). In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten Gutheißung, der Vertreter der Kläger Abweisung der Berufung unter Kostenfolge beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: In der Gemeinde Meilen wird die Straßenbeleuchtung von der Beklagten besorgt. Diese hatte am westlichen, an eine Wiese anstoßenden Nande der Winkelstraße, die von der Seestraße aus bergwärts zur alten Landstraße geht, eine ziemlich hohe, hölzerne Stange zur Befestigung einer Straßenlampe aufgestellt. Zu dieser Stange führten von der Landstraße aus zwei Bronze¬ drähte und zwar zunächst zu oben an der Stange angebrachten Isolatoren. Der westliche Zuleitungsdraht wurde vom Isolator als blanke Steigleitung zu einem auf der Höhe der Lampe befind¬ lichen Krückenisolator heruntergeführt. Dort war er mit einem isolierten Draht verbunden, der seitlich nach Osten zu in den eisernen Auslegerarm und von da über die Lampe und den berg¬ wärts auf gleicher Höhe befindlichen Sicherungsisolator wieder hinauf zum zweiten oberen Isolator führte, wo er an den östlichen zur alten Landstraße hinaufgehenden Bronzedraht angeschlossen war. Etwas unterhalb der beiden oberen Isolatoren war ein nicht isoliertes Ankerdrahtseil um die Stange geschlungen, das seewärts hinunter zu der Mauer eines auf derselben Seite der Straße be¬ findlichen Gartens führte und dort befestigt war. Infolge einer Straßenkorrektion mußte der Eigentümer dieses Gartens die er¬ wähnte Mauer versetzen. Er übertrug diese Versetzung dem eiwa 60jährigen Maurer Gaßner in Meilen. Montag den 19. Sep¬ tember 1910 machte sich dieser an die Arbeit. Dabei zeigte es sich, daß das Ankerdrahtseil von der Gartenmauer losgelöst werden mußte. Infolgedessen hieb es Gaßner durch. Sein Arbeiter Bolleter, der Ehemann und Vater der Kläger, nahm dann das Seil in die Hand, um es um die Lampenstange herum zu wickeln. Als er aber links von der Stange durch die Wiese ging, kam das Draht¬ seil mit der blanken Steigleitung des westlichen Zuleitungsdrahtes in Berührung. Dies hatte zur Folge, daß Bolleter, obwohl die Lampe nicht brannte, elektrischen Strom von 350 Volt Spannung erhielt, dadurch zu Boden geworfen und, weil er das Seil nicht loslassen konnte, getötet wurde. Gaßner sah anfänglich vor Schrecken regungslos zu und wußte nicht, wie er helfen sollte. Irgend welche Warnungstafeln befanden sich nicht an der Stange. In einer gegen Gaßner eingeleiteten Strafuntersuchung wurde über die in Betracht fallenden technischen Fragen ein Gutachten erhoben. Danach hätte die Steigleitung des Zuleitungsdrahtes normalerweise nicht unter Spannung sein sollen. Diese war nur wegen einer unzweckmäßigen Straßenlampenschaltung und eines zufällig im Verteilungsnetz entstandenen Isolationsfehlers vor¬

handen. Solche Isolationsfehler können zwar nach dem Gutachten nie dauernd verhütet werden; indessen ist es möglich, durch eine normale Lampenschaltung zu verhindern, daß infolge eines solchen Fehlers erdwärts eine Spannung entsteht. Das Gutachten führt sodann aus: „Es muß erwähnt werden, daß mit der rechtlich „unbefugten Beseitigung des Ankers noch keineswegs auch ein „Unfallrisiko verbunden war, das Gaßner hätte voraussehen „können; denn wenn er das Ankerseil von der Straße aus selbst „eingeholt, zu einem Ringe aufgerollt und diesen am Fuße der „Stange abgelegt hätte, so wäre ihm voraussichtlich nichts passiert, „weil der Anker wahrscheinlich nur den Straßenlampenausleger, „eventuell den isolierten Einführungsdraht in den letztern „hätte berühren können. Man kann sich nun allerdings fragen, „ob sich Gaßner nicht dadurch eines groben Versehens schuldig „gemacht hat, daß er den Bolleter nicht genau anwies, den Anker „auf die angedeutete Art zu bergen; allein man würde dabei vor¬ „aussetzen, Gaßner habe wissen können, daß eine Bewegung des „Ankers nach der andern Seite wegen der Nähe des Lampen¬ „drahtes gefährlich sei. „Nach meinem Dafürhalten geht eine solche Annahme bei einem „technisch ungebildeten alten Manne zu weit; ja ich halte es für „sehr wohl möglich, daß unter Umständen selbst ein Elektrotechniker „aus dem Nichtbrennen der Straßenlampe auf die Ungefährlichkeit „der Zuleitung geschlossen haben würde, weil diese letztern in ähn¬ „lichen Verteilungsanlagen wie diejenige in Meilen tagsüber strom¬ „los sind; tatsächlich würde z. B. ganz die gleiche Manipulation „im benachbarten Uetikon dem Bolleter nicht verhängnisvoll ge¬ „worden sein.“ Bolleter war am 1. Dezember 1855 geboren und hinterließ aus dritter Ehe eine Witwe Luise geb. Gubler und aus zweiter Ehe zwei minderjährige Kinder Hulda und Hermann, die im vor¬ liegenden Prozesse als Kläger auftreten. Die Witwe ist im Jahre 1867 geboren, Hulda am 14. Juni 1900 und Hermann am

11. Oktober 1903. Die Vorinstanz hat angenommen, daß Bolleter, der neben der Ausübung des Maurerberufs sich noch als Tag¬ löhner verdingte und auf seinem eigenen kleinen Heimwesen arbeitete, 1300 Fr. jährlich verdient und hievon 300 Fr. für sich gebraucht habe und daß er etwa noch 10 Jahre erwerbsfähig gewesen wäre. Indem sie sodann davon ausging, daß vom Jahresverdienst Bolleters der Ehefrau 300 Fr. und jedem Kinde je 250 Fr. zu¬ gekommen wären, berechnete sie für die Witwe eine Entschädigung von 300 Fr. auf 10 Jahre, für das Mädchen Hulda eine solche von 250 Fr. auf 7 Jahre und für den Knaben Hermann eine solche von 250 Fr. auf 10 Jahre. Den hieraus sich ergebenden Gesamtbetrag reduzierte sie auf 7000 Fr.

2. — Der Klage gegenüber hat die Beklagte in erster Linie geltend gemacht, daß der Unfall im Sinne des Art. 27 ElG durch Verschulden oder Versehen eines Dritten, nämlich des Maurers Gaßner, verursacht worden sei. Sie erblickt dies Verschulden oder Versehen darin, daß Gaßner das Drahtseil abhieb und dem Bolleter übergab, ohne ihm zu sagen, wie er sich verhalten solle. Um die Begründetheit der erwähnten Einrede beurteilen zu können, ist zu¬ nächst auf Grund und Zweck der Haftpflicht des Art. 27 ElG zurückzugehen. Wie die Eisenbahnhaftpflicht auf der Erkenninis beruht, daß der Eisenbahnbetrieb für alle damit in Berührung kommenden Personen eine über die Unfallgefahr des gewöhnlichen Lebens hinausgehende Gefahr bildet und daß es angemessen ist, das ökonomische Risiko dieser besondern Betriebsgefahr den Eisen¬ bahnunternehmungen aufzuerlegen (BGE 33 II S. 22), so ent¬ springt auch die in Art. 27 ElG normierte Haftpflicht aus elek¬ trischen Anlagen dem Gedanken, daß Leben und Gesundheit von Personen, sobald sie mit solchen im Betrieb stehenden Anlagen in Berührung kommen, in höherem Maße, als es im gewöhnlichen Leben der Fall ist, bedroht sind und daß daher der Betriebs¬ inhaber für die ökonomischen Folgen einer in Verwirklichung dieser besondern Gefahr durch den Betrieb verursachten Schädigung von Leben und Gesundheit einzustehen habe. Nun ist es im Haftpflicht¬ recht längst anerkannt, daß von den notwendigen Bedingungen die zu einem Unfall geführt haben, nicht immer bloß eine einzige als Ursache im Rechtssinn in Betracht kommt, sondern die Sache oft so liegt, daß mehrere der notwendigen Bedingungen als rechtlich selbständige, konkurrierende Unfallsursachen anzusehen sind (vergl.

z. B. BGE 36 II S. 130). Es kann nun im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, ob die Haftpflicht aus dem Betrieb elektrischer

Anlagen analog der Eisenbahn= und der Fabrikhaftpflicht grund¬ sätzlich in allen Fällen gegeben ist, wo dieser Betrieb wenigstens eine von mehreren Ursachen eines Unfalles bildet (vergl. BGE 33 II S. 500 ff., 35 II S. 24 und 436 f., 36 II S. 130). Dagegen muß die Haftpflicht ihrem Grund und Zweck gemäß jedenfalls immer eintreten, wo der Betrieb einer elektrischen Anlage bei Ursachenkonkurrenz die vorwiegende Ursache eines Unfalles bildet, also auch dann, wenn neben dem Betriebe, aber in weniger bedeutender Weise, ein schuldhaftes oder unachtsames Verhalten eines Dritten den Unfall mitverursacht hat. Die Verwirklichung der be¬ sondern Betriebsgefahr bildet ja den Grund der Haftpflicht, und es wäre nun kaum verständlich, wenn trotz einer durch den Betrieb verursachten Schädigung die Haftpflicht wegftele, sobald neben dem Betriebe auch nur in ganz nebensächlicher Weise ein Verschulden oder Versehen eines Dritten für einen Unfall kausal wäre. Es besteht zudem kein Grund, der es rechtfertigte, im Gegensatz zum Eisenbahn= und Fabrikhaftpflichtrecht die Haftung bei Ursachen¬ konkurrenz selbst da auszuschließen, wo der Unfall hauptsächlich eine Folge der besondern Betriebsgefahr ist, zumal da, wie bei der Beratung des Elektrizitätsgesetzes in den Räten hervorgehoben wurde, das Publikum mit den besondern Gefahren der elektrischen Anlagen viel weniger vertraut ist als z. B. mit denjenigen des Eisenbahnbetriebes und deshalb nach dem Wortlaut des Art. 27 ElG nur ein grobes Verschulden des Getöteten oder Verletzten haftbefreiend wirken soll, während Art. 1 EHG einfach von einem Verschulden spricht.

3. — Was nun die Verursachung des vorliegenden Unfalles betrifft, so kommen als dessen notwendige Bedingungen in Frage einmal auf Seite Gaßners das Abhauen des Ankerdrahtfeiles und allenfalls, sofern man annehmen wollte, Gaßner habe mit der Gefahr einer Berührung der Steigleitung rechnen müssen, die Unterlassung einer Instruktion über die Manipulation mit dem Seile, sodann der Umstand, daß Bolleter links neben der Stange vorbeigehen wollte und infolgedessen mit dem Drahtseil die Steig¬ leitung des Zuleitungsdrahtes berührte, und endlich der Betrieb der Elektrizitätsanlage, insbesondere der vorhandene Isolations¬ fehler, die unzweckmäßige Lampenschaltung und die dadurch erd¬ wärts herbeigeführte Spannung. Wenn man davon ausgeht, daß eine sich als notwendige Bedingung eines bestimmten Erfolges erweisende Handlung dann Ursache im Rechtssinn ist, wenn sie die objektive Möglichkeit eines Erfolges von der Art desjenigen, der eingetreten ist, generell in nicht unerheblicher Weise erhöht und man für das Möglichkeitsurteil das gesamte Erfahrungs¬ wissen zu Grunde legt und alle zur Zeit der Begehung der Hand¬ lung vorhandenen Bedingungen, die zu diesem Zeitpunkte dem einsichtigsten Menschen erkennbar gewesen wären, voraussetzt (Träger, Kausalbegriff, S. 159), so wird man zwar kaum den ursächlichen Charakter des Abhauens des Drahtseiles und allen¬ falls der Unterlassung einer zweckentsprechenden Instruktion ver¬ neinen können, da die Möglichkeit der Berührung der Steigleitung mit dem Drahtseile erst hiedurch eintrat, während sie vor dem Abhauen ausgeschlossen war und „der einsichtigste Mensch“ auf Grund des gesamten Erfahrungswissens mit der Möglichkeit, daß elektrischer Strom in der Leitung sei, wohl hätte rechnen müssen. Zum nämlichen Resuliate führte übrigens auch die von L. v. Bar (Die Schuld nach dem Strafgesetze, S. 161 ff.) aufgestellte Kausal¬ theorie, nach der eine Haftung nur für denjenigen Verlauf einer Handlung eintritt, der sich als ein leicht möglicher einer vernünf¬ tigen Beachtung des Handelnden nicht entziehen konnte. Die an¬ geführten Ursachen stehen aber an Bedeulung weit hinter den vom Betrieb gesetzten kaufalen Umständen zurück. Es leuchtet ein, daß der Betrieb schon deshalb als Unfallsursache anzusehen ist, weil er generell geeignet ist, solche Unfälle, bei denen ein Verhalten in der Art desjenigen des Gaßner und des Bolleter eine Rolle spielt, herbeizuführen. Wie sich aus dem ganzen Vorgang, ins¬ besondere dem Verhalten Gaßners beim Unfall ergibt, hatten weder dieser noch Bolleter eine Ahnung von der vorhandenen Gefahr; sie wurden von der Wirkung des elektrischen Stromes vollständig überrascht. Weder die tatsächlichen Umstände noch ihre Kenntnisse waren, wie auch das Expertengutachten ausführt, geeignet, ihnen die Gefahr deutlich zum Bewußtsein zu bringen. Ihr Verhalten ist daher keineswegs als ein durchaus regelwidriges, nicht voraus¬ fehbares anzusehen, und es muß daher bei der Einrichtung und Organisation des Betriebes elektrischer Anlagen mit einem der¬

artigen Verhalten gerechnet werden (vergl. hiezu BGE 33 II S. 23). Weder was Gaßner, noch was Bollcter getan hat, könnte daher den Kausalzusammenhang zwischen dem Betriebe der Beklagten und dem Unfall ausschließen. Dazu kommt aber, daß der Unfall nicht bloß allgemein durch die Besonderheit des Betriebes, sondern noch durch Unregelmäßigkeiten im Betriebe, den Isolationsfehler und die unzweckmäßige Lampenschaltung, wodurch die normale Betriebsgefahr noch erhöht worden war, weiter generell begünstigt worden ist. Die im Betriebe liegenden kausalen Umstände müssen daher zweifellos als die vorwiegenden Ursachen des Unfalles be¬ trachtet werden und zwar sowohl im Verhältnis zum Verhalten Gaßners als auch zu demjenigen Bolleters. Beiden gegenüber fällt ins Gewicht, daß nach dem Expertengutachten selbst ein Elektro¬ techniker unter Umständen angenommen hätte, es befinde sich zur Zeit in der Lampenleitung kein Strom und daß auch die Mani¬ pulation Bolleters im Nachbardorf Uetikon nicht zu einem Unfall geführt hätte. Das Abhauen des Drahtseiles sodann war an sich ungefährlich und die Möglichkeit der Berührung mit dem Zu¬ leitungsdraht der Steigleitung lag immerhin nicht sehr nahe. Der Kontakt konnte nur dadurch eintreten, daß Bolleter links neben der Stange vorbeiging und zwar so weit weg von dieser, daß das Drahtseil über dem Krückenisolator durchging. Wäre er näher bei der Stange vorbei oder geradewegs auf diese losgegangen, so hätte das Ankerdrahtseil bloß den isolierten Einführungsdraht berührt, und wenn er nach rechts hätte um die Stange herum gehen wollen, so wäre das Drahtseil nur mit dem eisernen Auslegerarm in Be¬ rührung gekommen. Liegt somit im Betrieb der Straßenbeleuchtungs¬ anlage die Hauptursache des Unfalls, so wäre die Haftpflicht auch dann nicht ausgeschlossen, wenn dem Gaßner ein Verschulden oder Versehen zur Last fiele. Es braucht daher nicht untersucht zu wer¬ den, ob im Abhauen des Drahtseiles und in der Unterlassung einer zweckmäßigen Instruktion über dessen Handhabung ein Ver¬ schulden oder Versehen Gaßners liege.

4. — Mit Unrecht macht die Beklagte im weitern geltend, Bolleter habe sich im Sinne des Art. 35 ElG mit wissentlicher Übertretung von bekannt gegebenen Schutzvorschriften und War¬ nungen mit der elektrischen Anlage in Berührung gebracht. Selbst wenn es, wie die Beklagte behauptet, richtig wäre, daß sie vor Jahren in den Zeitungen wiederholt die Leitungen als lebens¬ gefährlich bezeichnet und vor deren Berührung gewarnt hätte, so ginge daraus noch nicht mit Sicherheit hervor, daß Bolleter von diesen Bekanntmachungen Kenntnis erhalten hätte. Nach dem Wort¬ laut des Art. 35 ElG, der ausdrücklich den Nachweis einer wissent¬ lichen Übertretung verlangt, darf eine solche wissentliche Übertretung nicht leichthin als vorhanden angenommen werden. Dazu kommt, daß, wenn auch Bolleter von den angeblichen Bekanntmachungen Kenntnis gehabt hätte, es sich doch nicht um eine Übertretung der veröffentlichten Warnungen handeln könnte, da sich die er¬ lassenen Warnungen jedenfalls nicht auf die Berührung von Anker¬ seilen bezogen. Sofern man sodann auch annehmen wollte, im Abhauen des Drahtseiles liege ein widerrechtlicher Eingriff in die Betriebssphäre, so wäre dies doch unerheblich, weil diese Handlung nicht dem Bolleter zur Last fällt. Das Beiseiteschaffen des frei hangenden Drahtseiles ist natürlich kein widerrechtlicher Eingriff in den Betrieb, sondern eine Handlung, die an sich durchaus zweck¬ mäßig war und im eigenen Interesse der Beklagten lag.

5. — Wie die Vorinstanz mit Recht ausgeführt hat, kann auch von einem groben Verschulden Bolleters keine Rede sein. Ein solches läge nur dann vor, wenn Bolleter eine offenbare, sinnenfällige Gefahr mißachtet hätte. Daß dies nicht der Fall ist, ist bereits unter Erw. 3 dargetan worden. Es mag nur noch darauf ver¬ wiesen werden, daß die Leitung bloß zur Speisung einer Straßen¬ lampe diente und daher das Nichtbrennen dieser Lampe jemanden, der mit dem Funktionieren einer elektrischen Anlage nicht vertraut ist, gewiß leicht zum Glauben verleiten konnte, die Leitung sei romlos.

6. — Was die Bestimmung der Höhe der Entschädigung be¬ trifft, so handelt es sich hiebei in der Hauptsache um Tatfragen, die sich der Nachprüfung des Bundesgerichtes entziehen. Dies gilt insbesondere in Beziehung auf die Ermittlung des Einkommens, das Bolleter gehabt hatte. Hiefür ist nach Art. 81 OG die Fest¬ stellung der letzten kantonalen Instanz maßgebend und nicht die¬ jenige der ersten Instanz, wenn diese auch, wie die Beklagte aus¬ führt, die Verhältnisse Bolleters besser kannte als jene. Davon, daß AS 38 II — 1912

die Annahme, Bolleter habe 1300 Fr. verdient, aktenwidrig sei, kann keine Rede sein; aus den Akten geht die Unrichtigkeit dieser Annahme nicht hervor. Die Vorinstanz hat auch nicht etwa ent¬ gegen dem Art. 51 aOR es unterlassen, die Umstände zu würdigen, oder ihrer Annahme einen für die Haftpflichtentschädigung nicht maßgebenden Einkommensbegriff zu Grunde gelegt. Vielmehr hat sie mit Recht auch die Nebeneinkünfte berücksichtigt. Die Frage, wieviel vom Einkommen Bolleters für seinen persönlichen Unterhalt und wieviel für denjenigen von Frau und Kinder zu rechnen sei, ist eine solche des richterlichen Ermessens. Die Beantwortung der¬ artiger Fragen durch die kantonalen Gerichte pflegt das Bundes¬ gericht nur darauf zu überprüfen, ob der kantonale Richter dabei von seinem Ermessen einen offenbar unrichtigen Gebrauch gemacht habe. Dies ist aber hier nicht der Fall. Die Berechnung der Vor¬ instanz entspricht vielmehr den Ansätzen, die das Bundesgericht in derartigen Fällen seinen Urteilen zu Grunde gelegt hat (vergl. BGE 36 II S. 96). Mit Recht hat sodann die Vorinstanz keinen Abzug für Kapitalabfindung gemacht, da die den einzelnen Klägern zugesprochenen Beträge eine kapitalistische Verwendung nicht ermög¬ lichen. Es könnte sich höchstens fragen, ob für die Entschädigung, soweit sie sich auf die künftigen Jahre bezieht, ein Diskont abzu¬ ziehen sei. Da es sich aber um eine verhältnismäßig kurze Zeit handelt, so würde sich ein derartiger Abzug nicht rechtfertigen. Zudem hat ja die Vorinstanz von dem nach ihrer Rechnung sich ergebenden Gesamtbetrag bereits 250 Fr. abgezogen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der II. Appel¬ lationskammer des zürcherischen Obergerichts vom 26. Oktober 1911 in allen Teilen bestätigt.