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Gbligationenrecht. No 28.
Eisenbahnschienen als Strassenfahrbahn benützbar. Und
zwar macht es hiefür keinen Unterschied aus, ob die den
Raum zwischen den Geleisen ausebnende Beschotterung
im obern Teil der Kurve von der Beklagten selbst oder
vom Kanton Basel-Landschaft als StrasseneigentÜIDer
oder von wem immer angebracht worden sein mag. Ent-
scheidend ist, dass infolge dieser Beschotterung die Eisen-
bahnanlage im untern Auslauf der Kurve eine Gefahr für
den regulären Automobilverkehr bildete, solange der Raum
zwischen den Schienen hier nicht ebenfalls beschottert
wurde. Hieraus ergibt sich die Haftung der Beklagten
als Werkeigentümerin gemäss Art. 580R ohne weiteres
und ohne dass sie zu ihrer Entlastung einwenden könnte,
sie sei nicht allein verantwortlich (Art. 51 und 58 Abs.
20R), soweit die Verantwortlichkeit nicht in einem
Mitverschulden des Klägers selbst besteht (Art. 440R).
Insbesondere kann die Beklagte nicht etwa behaupten, die
Beschotterung sei von dritter Seite unbefugterweise erst
so kurz vor dem Unfall vorgenommen worden, dass
sie gar nicht mehr in die Lage gekommen sei, die Fehler-
haftigkeit ihrer Geleiseanlage in dem unten anschliessenden
Stück erkennen und ihr abhelfen zu können. Sodann wäre
sofortige Abhülfe auch nicht etwa für die Beklagte untrag-
bar gewesen, weil sie schon durch die blosse 'Vegnahme der
Beschotterung vom obern Eingang der Kurve an oder aber
durch Beschotterung des untern Ausganges der Kurve
und des anschliessenden nocli. nicht übersichtlichen Stückes,
vielleicht in Verbindung mit einem Warnungszeichen beim
Ende der Beschotterung, zur Genüge hätte erzielt werden
können.
Wird die fehlerhafte Geleiseanlage der Beklagten als
l\fitursache der Schädigung des Klägers ins Verhältnis
gesetzt zur bereits erörterten Hauptursache, nämlich dem
Selbstverschulden des Klägers, so kann jedoch nicht mehr
als ein Viertel des Schadens der Beklagten zur Last gelegt
werden. Daher ist die Sache an die Vorinstanz zurückzu-
weisen zur Feststellung desjenigen Schadens, den der
Obligationenrecht. N° 29.
171
Kläger aus dem Unfall erlitten hat und nach den Vor-
schriften des OR über Schadenersatz ersetzt verlangen
kann, und zur Verurteilung der Beklagten zur Zahlung
eines Viertels dieser Summe.
Demnach et'kennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird dahin teilweise begründet erklärt,
dass das . Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-
Landschaft vom 25. November 1932 einschliesslich der
K:ostendispositive aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird.
29. Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. Kai 1933
i. S. Einwohnergemeinde Eris gegen Bohrbach.
Ans chi u s s b e ruf u n g.
Aus dem Antrag muss her-
vorgehen, welche Änderungen des angefochtenen Urteiles
verlangt werden. OG Art. 67 Abs. 2 (Erw. 1).
Wer k h a f tun g der Gemeinde für eine Gemeindestrasse.
Die Strasse als Werk umfasst auch Barrieren, selbst wenn die
seitlichen Pfosten derselben auf den Nachbargrundstücken
stehen.
Das Vorhandensein solcher Abschrankungen auf
kleinen Bergstrassen im Weidegebiet bildet jedoch keinen
Mangel der Anlage. Bedeutung des Fehlens einer Warnungs-
tafel. OR Art. 58 (Erw. 2).
Une r 1 a u b t e H a n d 1 u n g der Gemeinde.
Unfall eines
Radfahrers an der geschlossenen Schranke. Verhältnis von
Btmdeszivilrecht und kantonalem öffentlichem Recht bei
Anwendung des Art. 41 OR (Erw. 3).
Sei b s t ver s c h u I den. OR Art. 44 (Erw. 4).
A. -
Das innere Eriz und das ausgedehnte Gebiet der
Erizberge werden durch eine 3,6 Meter breite Bergstrasse
mit der Gegend von Steffisburg verbunden. Da diese
Strasse hinten im Tale in Alpwege ausmündet, welche
nach Schangnau und Habkern hinüber führen, hat sie
keinen Durchgangsverkehr zu bewältigen. Sie steht im
Eigentum der Einwohnergemeinde Eriz und gehört nach
dem kantonalen Gesetz vom 21. März 1834 über den
AS 59 II -
1933
12
li.2
ObJigatiollell1'echt. Ne 29.
Strassen- und Brückenbau in die 4. Klasse, welche die
Dorfwege umfasst, durch welche die einzelnen Abteilungen
von Kirchgemeinden unter sich oder mit einer Strasse
oder mit einem Verbindungsweg in Berührung kommen.
Die Geschwindigkeit der Personenautomobile durfte,
jedenfalls vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über
den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vom 15. März
1932, 25 Km. in der Stunde nicht übersteigen. Der Last-
wagenverkehr konnte zeitweilig gänzlich untersagt wer-
den.
Zur Abschrankung der Weiden sind auf der Erizstrasse
mehrere sogenannte « Leginen»
((Ziehgatter») ange-
bracht. Die senkrechten Pfosten dieser Schranken stehen
nicht auf dem Strassenkörper, sondern nebenan am
Rande der Grundstücke der Anstösser. Quer über die
Strasse werden die an diesen Pfosten befestigten beweg-
lichen Sparren gelegt.
Nach Art. 3 des kantonal bernischen Gesetzes über die
Strassenpolizei vom 10. Juni 1906 bedarf es zur Erstellung
von Anlagen auf dem oder im Strassenkörper einer Polizei-
erlaubnis, die durch die Einwohnergemeinde zu erteilen
ist, wenn es sich um eine Gemeindestrasse handelt. Es
liegen jedoch keine Anhaltspl}Ilkte dafür vor, dass die
« Leginen» der Erizstrasse durch die Gemeinde Eriz je
vorschriftsgemäss genehmigt worden seien.
Sie haben
jedoch von jeher bestanden, und die Gemeinde hat sie
geduldet. Zur Bewirtschaftung des Weidelandes sind sie
insofern unentbehrlich, als ihre Unterdrückung die beid-
seitige Einzäunung der Strasse, die Errichtung von Was-
serleitungen und vielleicht sogar die Erstellung neuer
Gebäude notwendig machen, also Kosten verursachen
würde, die in keinem Verhältnis zum Ertrag der Viehzucht
in dieser Gegend stehen würden;
Am 2. Oktober 1928 begab sich der im Jahre 1872
geborene Kläger, Christian Rohrbach, der in Steffisburg
ein Schuhmachergewerbe und daneben eine kleine Land-
wirtschaft betreibt, mit seinem Fahrrad in das hintere
Obligationell1'ecbt. ~o 29.
173
Eriztal, um in der Geissegg eine Kuh zu besichtigen.
Auf der Rückkehr stiess er mit dem Rad auf der Höhe
des Hauses Aeschlimann im Bödeli in die dort befindliche,
geschlossene « Legi», stürzte und wurde erheblich ver-
letzt. Nach seiner Darstellung wäre die Schranke zur
Zeit seiner Bergfahrt offen gewesen. Als er auf der Heim-
kehr die hintersten « Leginen» passiert habe, sei er der
Ueberzeugung gewesen, es werde nun kein Hindernis
mehr geben, und er habe sich deshalb und weil die Stras-
senverhältnisse es gestattet hätten, entschlossen, etwas
rascher zu fahren. Wegen der Blendung durch die Sonne
habe er etwas nach rechts blicken müssen. Auf die ge-
schlossene « Legi» sei er erst auf eine Entfernung von etwa
1 % Metern aufmerksam geworden, zu spät, um noch
anhalten zu können. Der Sturz sei in der Weise erfolgt,
dass das Vorderrad an die untere Latte der Schranke
gestossen und dass er samt dem Velo über das Hindernis
hinüber geschleudert worden sei. ·Was nachher geschehen
sei, wisse er infolge einer Gedächtnislücke nicht mehr ..•.
Durch den Unfall erlitt Rohrbach Verletzungen im
Gesicht und eine Gehirnerschütterung. Am 10. Oktober
1928 wurde er durch den behandelnden Arzt, Dr. Rüedi
in Steffisburg, als geheilt entlassen. In der Folge klagte
er aber wiederholt über Kopfschmerzen, Schwindelgefühle
und Vergesslichkeit, und es stellten sich Ohnmachtsanf'alle
ein. Über die Ursachen dieser Erscheinungen und die
Frage eines bleibenden Nachteils aus dem Unfall wurden
verschiedene medizinische Gutachten eingeholt, die zu
teilweise abweichenden Ergebnissen kamen ...
B. -
Am 17. März 1930 hat Christian Rohrbach gegen
die Einwohnergemeinde Eriz Klage mit dem Rechts-
begehren erhoben, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm
für die ökonomischen Folgen des Unfalls vom 2. Oktober
1928 angemessenen und richterlich zu bestimmenden
Ersatz nebst 5 % Zins seit 2. Oktober 1928 zu leisten.
Im einzelnen sind folgende Schadenersatzposten geltend
gemacht worden:
17!
Obligationenrecht. ~o 29.
l. Für das zerstörte Fahrrad . . ..
Fr.
150.-
2. Gänzliche Arbeitsunfahigkeit, Dauer
2 Monate. . . . . . . . . . . ..
»
700.-
3. Arbeitsunfähigkeit zu 50 % während
8 % Monaten .......... .
)
4. Rechnung Dr. Pflüger . . . . . . .'))
1,487.-
75.-
5. Bleibende Invalidität 30 % bei einem
Jahresverdienst von Fr. 4000.-
6. Genu~uung.
...... .
»
14,800.-
»
1,000.-
Fr. 18,212.-
unter Vorbehalt der ausstehenden Arztrechnungen
Dr. Rüedi und Dr. Lüthy.
C. -
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
D. -
Durch Urteil vom 10. November 1932 hat der
Appellationshof des Kantons Bem die Klage im Betrag
von 4300 Fr. nebst 5% Zins seit 2. Oktober 1928 zuge-
sprochen, im übrigen aber abgewiesen.
E. -
Gegen dieses Erkenntnis hat die Beklagte recht-
zeitig und in der vorgeschriebenen Form die Berufung
an das Bundesgericht erklärt und Abweisung der Klage
beantragt.
F. -
Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen
und folgenden Antrag gestellt.: ({ Es sei das klägerische
Rechtsbegehren im Sinne des Klagebegehrens in einer
angemessenen und richterlich zu bestimmenden Höhe
zuzusprechen, dies in Abänderung des kantonalen Urteils.»
G. -
In der heutigen Verhandlung haben beide Parteien
ihre Anträge wiederholt und je Abweisung der Berufung
der Gegenpartei verlangt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Nach Art. 67 Abs. 2 OG ist in der Berufungs-
erklärung anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten
wird und welche Abänderungen beantragt werden. Diese
Vorschrift gilt auch für die Anschlussberufungserklärung,
OG Art. 70 Abs. 1. Im vorliegenden Fall ist der eigent-
liche Anschlussberufungsantrag des IQägers und An-
I
I
I
!
i
Obligationenrecht. ~o 29.
175
schlussberufungsklägers ein unbestimmter, und er genügt
der Vorschrift des Art. 67 Abs. 2 OG daher nicht. Es
geht daraus nur hervor, dass der Kläger eine Abänderung
des angefochtenen Entscheides und zwar im Sinne der
Erhöhung der Schadenersatzsumme begehrt, nicht aber,
welche Abänderung er verlangt, d. h. wie viel ihm mehr
zugesprochen werden soll. Der Kläger hat dem unbe-
stimmten Antrag jedoch noch weitere Ausführungen bei-
gefügt, aus denen das Ziel der Anschlussberufung in ein-'
deutiger Weise hervorgeht. Er verlangt Ablehnung jedes
Mitverschuldens, eventuell Annahme eines Mitverschul-
dens von nur 10-25 % statt 50 %, Zusprechung der
eingeklagten Genugtuungssumme von
1000 Fr. und
\Veglassung des von der Vorinstanz vorgenommenen
Abzuges von 1000 Fr. wegen Abnahme der Arbeitsfähig-
keit im höheren Alter. Der bestimmte Antrag in dieser
Form genügt nach des bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung, da Zweifel über die Gründe der Anfechtung des
kantonalen Urteils hier weder für das Bundesgericht, noch
für die Beklagte, bestehen können, und auf die Anschluss-
berufung ist daher einzutreten (BGE 38 II S. 92).
2. -
Der Kläger hat sich zunächst darauf berufen
dass die Beklagte als Eigentümerin der Strasse gemäs~
Art. 58 OR für seinen Schaden einzustehen habe. Der
Appellationshof hat diesen Standpunkt mit der Begrün-
dung abgelehnt, dass die mit polizeilicher Bewilligung
auf öffentlichem Grund erstellten Anlagen entgegen dem
Akzessionsprinzip (ZGB Art. 667) nicht in das Eigentum
der Gemeinde oder des Staates übergingen (BGE 56 III
S. 63 ff.) und dass überdies die « Legi» eine besondere
Anlage darstelle, die Pfosten auf den Nachbargrundstücken
stünden und eine Klage wegen Haftbarkeit des Werk-
eigentümers gegen den Eigentümer des anstossenden
Grundstückes, Friedrich Reusser, hätte gerichtet werden
müssen.
Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet
werden. Der Kläger macht keineswegs geltend, dass der
I(Legi » ein Mangel der Anlage, der Herstellung oder des
176
ObligaHoneul'E'cht. :\0 2!J.
Unterhaltes angehaftet habe, und eine Klage gegen deren
Eigentümer oder gegen denjenigen des anstossenden
Grundstückes auf Grund von Art. 58 OR wäre daher
zwecklos gewesen.
Der Kläger beruft sich auf einen
Mangel der Strasse selbst, da sie infolge der Absperrung
keine freie Durchfahrt gewährt habe.
Dass nun die
Strasse im Eigentum: der Beklagten steht und dass nie-
mand anders als Eigentümer in Betracht fällt, ist nicht
streitig.
Ebenso steht nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ausseI' Zweifel, dass die Strasse ein
Werk im Sinne des Art. 58 OR ist und dass das Gemein-
wesen als Strasseneigentümer wie Private der Haftung
des Art. 58 OR unterworfen ist (BGE 49 II S. 472, 56 II
S. 92, 58 II S. 357). Was ein Werk in räumlicher Bezie-
hung aber umfasst, entscheidet sich nicht nach den sachen-
rechtlichen Beziehungen, sondern nach der Bestimmung
des Werkes, das heisst nach seiner ganzen Anlage, mithin
nach den tatsächlichen Verhältnissen, und das Werk hört
also nicht dort auf, wo das Eigentum daran aufhört.
Eine Zugehör z. B. kann, auch wenn sie in fremdem
Eigentum steht, zu einem Teil des 'Werkes geworden
sein, wenn sie nur in die bestimmungsgemässe Verbindung
mit der Hauptsache getreten ist (ebenso OSER-SOHÖNEN-
HERGER, Kommentar, N. 6 zuArt. 58). Es ist namentlich
zu beachten, dass bei Beurteilung der Fehlerhaftigkeit
eines Werkes seine Zweckbestimmung mit den Ausschlag
gibt (vgl. BEoKER, Kommentar, N. 6 zu Art. 58). Da
eine Strasse auch dazu bestimmt ist, dem Fahrradverkehr
zu dienen, kann ein Mangel ihrerseits also auch darin
liegen, dass in dem Luftraum, in dem sich der Radfahrer
bewegt, ein fester Gegenstand ein Hindernis bildet, vor-
ausgesetzt, dass dieser Gegenstand nicht zufällig dort ist,
sondern seiner Bestimmung gemäss. Es ist übrigens nicht
einzusehen, wieso die Haftung des Strasseneigentümers
auf Grund von Art. 58, wie die Vorinstanz meint, anwend-
bar oder nicht anwendbar sein soll, je nachdem die Sei-
tenpfosten noch am Rande der Strasse oder schon auf
I
!
J
Obligationenrecht. Ko 29.
177
der anstossenden Liegenschaft stehen, denn der Mangel
der Strasse als Werk ist doch der gleiche in beiden Fällen,
wenn ein Mangel überhaupt angenommen werden muss.
Diese letztere Frage ist jedoch zu verneinen.
Das
Vorhandensein solcher Abschrankungen auf Bergstrassen
im Weidegebiet, die zudem in die 4. Klasse gehören, kann
nicht als ein Mangel der Strassenanlage betrachtet werden.
Die Vorinstanz hat selbst festgestellt, dass « Leginen »
auch auf stärker befahrenen Bergstrassen, als die Eriz-
strasse es ist, häufig vorkommen, und es ist bekannt, dass
dem auch in andern Kantonen so ist. Das Bundesgericht
hat allerdings schon wiederholt erkannt, dass ein Abusus
den Werkeigentümer nicht von der Haftung befreit
(BGE 38 II S. 74, 45 II S. 333, 55 II S. 83, 57 II S. 108).
Allein davon kann hier nicht gesprochen werden. «Legi-
nen» sind wohl Verkehrshindernisse, aber nicht alle mit
der Strasse verbundenen Verkehrshindernisse sind Mängel,
wie aus dem Beispiel der Eisenbahnbarrieren, die sogar
an Durchgangsstrassen vorkommen, ohne weiteres hervor-
geht. Auf Bergsträsschen, die nicht dem grossen Verkehr
zu dienen haben, hat der Radfahrer, der Fuhrmann, der
Motorfahrzeugführer, mit derartigen Hindernissen zu
rechnen,so gut wie mit der Begegnung mit Viehherden,
Holzfuhren und andern Hindernissen, die den Weg nur
vorübergehend versperren, und er hat sich darnach ein-
zustellen. Im allgemeinen darf übrigens gesagt werden,
dass sie schweizerische Bevölkerung gewöhnt ist, in Gebie-
ten, wo Viehzucht getrieben wird, solche Abschrankungen
auf Nebenstrassen anzutreffen, und dass sie auch Ver-
ständnis dafür hat und sie im Interesse des Bauern wieder
schliesst, wenn sie sie passiert hat. Die « Leginen » bilden
zudem kein gefährliches Hindernis, denn sie erfordern
nicht mehr Aufmerksamkeit, als die Strasse selbst, indem
sie stärker in Erscheinung treten. Man kann sie im höch-
sten Fall als lästig bezeichnen, nämlich für denjenigen,
der es scheut, von Zeit zu Zeit anzuhalten und Hand
anzulegen. Das genügt aber nicht, um einen Mangel der
178
Obligationenrecht. No 2\).
Anlage anzunehmen. Dazu kommt, dass nach der bundes-
gerichtlichen Praxis Aufwendungen, die in keinem Ver-
hältnis zum Schutze des Publikums stehen, dem Werk-
eigentümer nicht zugemutet werden können (BGE 57 II
S. 108, VON TUBE, OR I S. 361, vgl. auch die bundes-
gerichtlichen Urteile über die Verpflichtung der Kantone,
ihre Strassen dem Automobilverkehr anzupassen, zitiert
in BGE 58 11 S. 360). Es ist erstellt, dass bei Wegfall
der Ziehgatter die rationelle Bewirtschaftung des ausge-
dehnten Weidelandes auf grosse Strecken die Einzäumung,
smvie die Erstellung von Wasserleitungen erheischen
würde, was mit so beträchtlichen Kosten verbunden wäre,
dass ein vernünftiges Verhältnis zu dem erlangten V orteiI
nicht bestehen würde. Man wird freilich den Einwand
gewärtigen müssen, dass diese Kosten nicht die Gemeinde
als Strasseneigentümerin treffen würden, da diese einfach
die « Leginen» verbieten und es den privaten Grund-
eigentümern überlassen könnte, ob sie nun zur Einzäu-
nung ihres Weidelandes schreiten wollen oder nicht.
Allein dieser Einwand ginge fehl, denn wenn die Gemeinde
auch keine Pflicht gegenüber den Anstössern hat, für diese
« Leginen » zu sorgen, so darf sie anderseits bei der Aus-
gestaltung ihres Werkes, der St!'asse, doch berücksichtigen,
dass nicht ihr, aber den Grundeigentümern unter ihren
Bürgern unverhältnismässige· Kosten erwachsen würden,
wenn sie von « Leginen » absehen würde.
Der Appellationshof hat -iillerdings auf einen Entscheid
des bernischen Regierungsrates hingewiesen, in dem die
Absperrung einer durch Alpweiden führenden Staats-
strasse durch Viehgatter als unstatthaft erklärt und
bemerkt wurde, dass solche Schranken auch schon auf
subventionierten Gemeindestrassen aberkannt worden
seien. Dieser Entscheid tut jedoch nichts zur Sache;
denn der Appellationshof hat in verbindlicher Weise fest-
gestellt, dass die Aufsichtsbehörde gegen die « Leginen »
auf der Erizstrasse nie eingeschritten sei. In Bezug auf
die Gemeindestrassen hat der angerufene Entscheid des
Obligationenrecht. No 29.
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Regierungsrates also jedenfalls nicht die Bedeutung eines
aJIgemeinen Verbotes, sondern der Regierungsrat behielt
sich lediglich vor, bei Gemeindestrassen, die vom Staate
subventioniert werden, von Fall zu Fall unter Abwägung
der Interessen einzuschreiten. Wenn das Bundesgericht
schon mehrfach erkannt hat, dass sie Innehaltung der
polizeilichen Vorschriften nicht von der Werkhaftung
befreie, so darf daraus übrigens nicht nach der andern
Richtung der Schluss gezogen werden, dass ein Mangel
immer dann vorliege, wenn ein Werk einer polizeilichen
Vorschrift nicht genüge, denn die Polizeivorschrift kann
auch in einem Interesse aufgestellt sein, das mit den Gefah-
ren des Werkes nichts zu tun hat; m. a. "\V., der Regie-
rungsrat als Strassenpolizeibehörde kann sich z. B. unter
Umständen gezwungen sehen, « Leginen» zu untersagen,
um die völlig ungehinderte Durchfahrt zu ermöglichen,
womit offenbar nicht gesagt ist, dass jedes Hindernis auch
schon eine Gefahr bedeute und ein Mangel des Werkes sei.
Der Kläger hat nun aber geltend gemacht, dass die
konkrete
« Legi», bei welcher der Unfall passiert ist,
jedenfalls einen Mangel der Strassenanlage darstelle, da
sie sich an einer unübersichtlichen Stelle befinde und da
zur Zeit des Unfalles keine Warnungstafel angebracht
gewesen sei. Die Feststellung der V orinstanz, dass die
Stelle für den talauswärts Fahrenden unübersichtlich sei,
steht jedoch im Widerspruch mit den Akten und ist auch
als aktenwidrig gerügt worden. Der Experte Rieder hat
ausgeführt, dass die « Legi» bei mässigem Fahren hätte
bemerkt werden können und dass sie keine direkte Gefähr-
dung geboten habe. Vor allen Dingen geht aus den bei
den Akten befindlichen Photographien hervor, dass von
einer unübersichtlichen Stelle keine Rede sein kann.
Darnach erscheint sogar die Behauptung der Beklagten
als glaubhaft, dass das Hindernis auf ~ine Entfernung von
90 Metern erkennbar gewesen sei. Auch bei einer kürzern
Distanz wäre noch nicht Unübersichtlichkeit vorhanden
gewesen. Unübersichtlichkeit hätte nur für einen Fahrer
ISO
ObligMionenrecht. No 29.
bestanden, der mit unsinniger Geschwindigkeit fuhr.
Dasselbe gilt hinsichtlich der Frage, ob auf gehörige
Distanz wahrnehmbar gewesen sei, dass die Holzstangen
die Strasse überquerten und nicht einfach die Fortsetzung
seitlicher Latten waren und ob sie sich, bei Mitberücksich-
tigung der Sonnenblendung des Fahrers, genügend von
der Farbe der Strasse abgehoben haben. Bei Beurteilung
der Mangelhaftigkeit des Werkes darf und soll voraus-
gesetzt werden, dass die Strassenbenützer ihrerseits die
gebotene Sorgfalt anwenden.
Ein Mangel liegt auch nicht darin, dass eine Warnungs-
tafel fehlte. Die « Legi » selbst konnte ja schon an der
Stelle wahrgenommen werden, wo man aIlenfalls eine
solche Tafel hingestellt hätte. Die Gefahr war also nicht
verborgen, sondern jedem Ankommenden offenbar, soweit
eine Gefahr überhaupt angenommen werden muss. Dass
die Strassenbenützer schlechthin auf alle Gefahren auf-
merksam gemacht werden müssen, hat das Bundesgericht
schon in seinem Urteil vom 1. März 1932 i. S. Märchy
gegen Kanton Schwyz verneint.
Sodann ist auf die
Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils i. S. Widmer
gegen Glarus zu verweisen : « Dass blosse Warnungstafeln
insbesondere von Autofahrern wenig beachtet zu werden
pflegen, ist Erfahrungstatsache. Wer im Gebirge reist,
muss sich auf solche Gefahren gefasst machen und selbst
Vorsorge gegen sie treffen. Hier kann in der Tat nur auf
die Vernunft und Vorsicht der Reisenden abgestellt
werden. Die Ausserachtlassung der erforderlichen ausser-
gewöhnlichen Aufmerksamkeit im Gebirge geschieht auf
die Gefahr dessen, dem sie zur Last fällt. Einen Anspruch
darauf, gewarnt und unterrichtet zu werden, hat derjenige,
der Gebirgsstrassen benutzt, nicht II (BGE 49 II S. 268).
Aus dem Umstand, dass die Beklagte nach dem Unfall
eine Warnungstafel angebracht haben soll, kann der
Kläger nichts ableiten. Das Bundesgericht hat am 7. Okto-
ber 1930 i. S. Flückiger et Cons. ca. Besse et Commune
de Leysin und sodann in dem erwähnten Urteil i. S.
Ohligationenreeht. N° 29.
1&1
Märchy gegen den Kanton Schwyz erkannt, dass das
Gemeinwesen auch über die ihm als Werkeigentümer
obliegenden Sorgfaltspflichten hinausgehen kann, wenn
es versucht, die Strassenbenützer vor ihrer eigenen Unvor-
sichtigkeit zu schützen.
Das Fehlen einer Warnung
könnte hier schliesslich auch nicht als kausal angesehen
werden, denn aller Wahrscheinlichkeit nach wäre eine
solche Tafel durch den Kläger so wenig beachtet worden,
wie die Schranke selbst.
Selbst wenn man aber annehmen wollte, der Strasse
habe ein Mangel angehaftet, müsste die Klage aus Art. 58
OR abge\\;iesen werden.
Den Kläger trifft selbst die
Schuld an seinem Unfall, wie noch auszuführen sein
wird. Der Richter hat die Beklagte daher gemäss Art. 44
Abs. 1 OR von der Ersatzpflicht zU entbinden. Dass
das eigene Verschulden des Geschädigten auch bei der
Haftung des Werkeigentümers von Bedeutung ist, wird
in Literatur und Praxis anerkannt (vgl. BGE 41 II S. 225,
VON TUHR, OR I S. 93, BECKER, Kommentar, N. 13 zu
Art. 58).
3. -
Der Kläger hat sich sodann darauf berufen, dass
der Beklagten eine unerlaubte Handlung zur Last falle.
Die Erstellung von Anlagen auf dem Strassengebiet sei
nach Art. 2 Abs. 2 des kantonalen Strassengesetzes nur
mit besonderer Bewilligung zulässig. Eine solche Bewilli-
gung sei durch die Beklagte nie eingeholt worden. Nach
Art. 9 und 10 Abs. 1 desselben Gesetzes bestehe ein Verbot,
die öffentlichen Strassen zu verstellen.
Soweit sich die Klage indessen auf Art. 41 ff. OR,
d. h. auf einen Tatbestand stützt, der durch Art. 58 OR
nicht erschöpft ist, muss vorab die Frage der Rechts-
anwendung untersucht werden. Das Bundesgericht kann
auf die Berufung nur eintreten, wenn es sich um eine
Zivilrechtsstreitigkeit handelt, die von der Vorinstanz
unter Anwendung eidgenössischer Gesetze entschieden
worden oder nach solchen Gesetzen zu entscheiden ist
(OG Art. 56). Die Vorinstanz hat nun gefunden, dass die
182
Obligationenrecht. XO 29.
Pflicht, alles vorzukehren, damit die Strasse bei Anwen-
dung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt ohne
Gefahr benützt werden kann, jeden Eigentümer, die
öffentlichrechtliche Körperschaft sowohl, als den privaten
Eigentümer, treffe, und dass ihre Verletzung als uner-
laubte Handlung im Sinne des Art. 41 OR anzusehen sei.
Allein der Appellationshof ist der Frage dann doch nicht
weiter nachgegangen, indem er angenommen hat, dass
die Beklagte auch nach öffentlichem Recht, Art. 39 des
kantonalen Gesetzes über das Gemeindewesen vom 9. De-
zember 1917 für den Schaden einzustehen habe, da er
unter Verletzung der Pflicht sorgfältiger Verwaltung
durch eine Gemeindebehörde verursacht worden sei.
Das Bundesgericht hat nun am 20. Juni 1923 i. S.
Widmer gegen Glarus (BGE 49 II S. 267) erkannt, dass
zur Begründung der Ersatzpflicht des Gemeinwesens die
allgemeinen Grundsätze der Art. 41 ff. OR insoweit in
Bet,racht fallen, als auch es die zivilrechtliche Pflicht hat,
alles vorzukehren, dass die Strasse bei Anwendung der
nach den Umständen gebotenen Sorgfalt ohne Gefahr
benutzt werden kann. Allein soweit sich der Kläger auf
das kantonale Strassengesetzt berufen hat, um im Rahmen
des Art. 41 die Widerrechtlichkeit des Verhaltens der
Beklagten darzutun, entzieht sich der Entscheid der
Vorinstanz dennoch der Überprüfung durch das Bundes-
gericht (vgl. BGE 55 II S. 334 ff.). Soweit der Kläger
daneben aber noch auf allgemeine Rechtsgrundsätze ver-
wiesen hat, ist nicht einzusehen, wieso im vorliegenden
Fall der Beklagten eine weitergehende Pflicht obgelegen
haben soll, als sie schon durch die strenge Haftung des
Art. 58 OR begründet ist und wieso ihren Organen ein
Verschulden zur Last fallen soll. Der einzige Vorwurf,
den die Vorinstanz bei Anwendung des Art. 41 OR auf-
gegriffen hat, besteht darin, dass die Beklagte es unter-
lassen habe, eine Warnungstafel anzubringen.
Dieser
Vorwurf ist, wie schon ausgeführt wurde, unbegründet,
zumal ein ursächlicher Zuzammenhang zwischen der
Obligationenrecht. XO 29.
183
Unterlassung und dem Unfall nicht angenommen werden
kann.
4. -
Den Kläger trifft überhaupt selbst das ausschliess-
liehe oder doch so überwiegende Verschulden an seinem
Unfall, sodass eine Ersatzpflicht der Beklagten nicht in
Frage kommen kann. Die Vorinstanz hat freilich lediglich
. festgestellt, dass er « ziemlich stark » gefahren sei. Darin
kann jedoch keine verbindliche tatsächliche Feststellung
des kantonalen Gerichtes angenommen werden, denn
dieser Qualifikation fehlt jede Bestimmtheit und es kommt
ganz darauf an, ob man die Betonung auf das « ziemlich »
oder auf das « stark» legt. In Wirklichkeit muss der
Kläger jedoch sehr rasch gefahren sein und dazu noch
der Strasse nicht die nötige Aufmerksamkeit geschenkt,
sondern wahrscheinlich zur Seite geblickt oder den Kopf
gesenkt haben.
Namentlich aus dem Gutachten von
Prof. Greinacher geht hervor, dass die Wucht des Anpralls
aussergewöhnlich gewesen sein muss. Der Kläger hätte
aber allen Grund gehabt, langsam und vorsichtig zu
fahren; die Blendung der Sonne, die Gestaltung des
Terrains in jenem Voralpengebiet, das Abfallen und die
Windungen der Strasse hätten das erfordert, und wenn
ihm infolge der übersetzten Fahrgeschwindigkeit nun ein
Unfall zugestossen ist, hat er ihn also nur seinem eigenen
Verhalten zuzuschreiben, so bedauerlich die Folgen auch
sind. Die Klage muss d€mnach abgewiesen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage wird
in Abänderung des Urteils des Appellationshofes des
Kantons Bern vom 10. November 1932 abgewiesen.
Die Anschlussberufung wird abgewiesen.