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59_II_171

BGE 59 II 171

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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170

Gbligationenrecht. No 28.

Eisenbahnschienen als Strassenfahrbahn benützbar. Und

zwar macht es hiefür keinen Unterschied aus, ob die den

Raum zwischen den Geleisen ausebnende Beschotterung

im obern Teil der Kurve von der Beklagten selbst oder

vom Kanton Basel-Landschaft als StrasseneigentÜIDer

oder von wem immer angebracht worden sein mag. Ent-

scheidend ist, dass infolge dieser Beschotterung die Eisen-

bahnanlage im untern Auslauf der Kurve eine Gefahr für

den regulären Automobilverkehr bildete, solange der Raum

zwischen den Schienen hier nicht ebenfalls beschottert

wurde. Hieraus ergibt sich die Haftung der Beklagten

als Werkeigentümerin gemäss Art. 580R ohne weiteres

und ohne dass sie zu ihrer Entlastung einwenden könnte,

sie sei nicht allein verantwortlich (Art. 51 und 58 Abs.

20R), soweit die Verantwortlichkeit nicht in einem

Mitverschulden des Klägers selbst besteht (Art. 440R).

Insbesondere kann die Beklagte nicht etwa behaupten, die

Beschotterung sei von dritter Seite unbefugterweise erst

so kurz vor dem Unfall vorgenommen worden, dass

sie gar nicht mehr in die Lage gekommen sei, die Fehler-

haftigkeit ihrer Geleiseanlage in dem unten anschliessenden

Stück erkennen und ihr abhelfen zu können. Sodann wäre

sofortige Abhülfe auch nicht etwa für die Beklagte untrag-

bar gewesen, weil sie schon durch die blosse 'Vegnahme der

Beschotterung vom obern Eingang der Kurve an oder aber

durch Beschotterung des untern Ausganges der Kurve

und des anschliessenden nocli. nicht übersichtlichen Stückes,

vielleicht in Verbindung mit einem Warnungszeichen beim

Ende der Beschotterung, zur Genüge hätte erzielt werden

können.

Wird die fehlerhafte Geleiseanlage der Beklagten als

l\fitursache der Schädigung des Klägers ins Verhältnis

gesetzt zur bereits erörterten Hauptursache, nämlich dem

Selbstverschulden des Klägers, so kann jedoch nicht mehr

als ein Viertel des Schadens der Beklagten zur Last gelegt

werden. Daher ist die Sache an die Vorinstanz zurückzu-

weisen zur Feststellung desjenigen Schadens, den der

Obligationenrecht. N° 29.

171

Kläger aus dem Unfall erlitten hat und nach den Vor-

schriften des OR über Schadenersatz ersetzt verlangen

kann, und zur Verurteilung der Beklagten zur Zahlung

eines Viertels dieser Summe.

Demnach et'kennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird dahin teilweise begründet erklärt,

dass das . Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-

Landschaft vom 25. November 1932 einschliesslich der

K:ostendispositive aufgehoben und die Sache an die

Vorinstanz zurückgewiesen wird.

29. Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. Kai 1933

i. S. Einwohnergemeinde Eris gegen Bohrbach.

Ans chi u s s b e ruf u n g.

Aus dem Antrag muss her-

vorgehen, welche Änderungen des angefochtenen Urteiles

verlangt werden. OG Art. 67 Abs. 2 (Erw. 1).

Wer k h a f tun g der Gemeinde für eine Gemeindestrasse.

Die Strasse als Werk umfasst auch Barrieren, selbst wenn die

seitlichen Pfosten derselben auf den Nachbargrundstücken

stehen.

Das Vorhandensein solcher Abschrankungen auf

kleinen Bergstrassen im Weidegebiet bildet jedoch keinen

Mangel der Anlage. Bedeutung des Fehlens einer Warnungs-

tafel. OR Art. 58 (Erw. 2).

Une r 1 a u b t e H a n d 1 u n g der Gemeinde.

Unfall eines

Radfahrers an der geschlossenen Schranke. Verhältnis von

Btmdeszivilrecht und kantonalem öffentlichem Recht bei

Anwendung des Art. 41 OR (Erw. 3).

Sei b s t ver s c h u I den. OR Art. 44 (Erw. 4).

A. -

Das innere Eriz und das ausgedehnte Gebiet der

Erizberge werden durch eine 3,6 Meter breite Bergstrasse

mit der Gegend von Steffisburg verbunden. Da diese

Strasse hinten im Tale in Alpwege ausmündet, welche

nach Schangnau und Habkern hinüber führen, hat sie

keinen Durchgangsverkehr zu bewältigen. Sie steht im

Eigentum der Einwohnergemeinde Eriz und gehört nach

dem kantonalen Gesetz vom 21. März 1834 über den

AS 59 II -

1933

12

li.2

ObJigatiollell1'echt. Ne 29.

Strassen- und Brückenbau in die 4. Klasse, welche die

Dorfwege umfasst, durch welche die einzelnen Abteilungen

von Kirchgemeinden unter sich oder mit einer Strasse

oder mit einem Verbindungsweg in Berührung kommen.

Die Geschwindigkeit der Personenautomobile durfte,

jedenfalls vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über

den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vom 15. März

1932, 25 Km. in der Stunde nicht übersteigen. Der Last-

wagenverkehr konnte zeitweilig gänzlich untersagt wer-

den.

Zur Abschrankung der Weiden sind auf der Erizstrasse

mehrere sogenannte « Leginen»

((Ziehgatter») ange-

bracht. Die senkrechten Pfosten dieser Schranken stehen

nicht auf dem Strassenkörper, sondern nebenan am

Rande der Grundstücke der Anstösser. Quer über die

Strasse werden die an diesen Pfosten befestigten beweg-

lichen Sparren gelegt.

Nach Art. 3 des kantonal bernischen Gesetzes über die

Strassenpolizei vom 10. Juni 1906 bedarf es zur Erstellung

von Anlagen auf dem oder im Strassenkörper einer Polizei-

erlaubnis, die durch die Einwohnergemeinde zu erteilen

ist, wenn es sich um eine Gemeindestrasse handelt. Es

liegen jedoch keine Anhaltspl}Ilkte dafür vor, dass die

« Leginen» der Erizstrasse durch die Gemeinde Eriz je

vorschriftsgemäss genehmigt worden seien.

Sie haben

jedoch von jeher bestanden, und die Gemeinde hat sie

geduldet. Zur Bewirtschaftung des Weidelandes sind sie

insofern unentbehrlich, als ihre Unterdrückung die beid-

seitige Einzäunung der Strasse, die Errichtung von Was-

serleitungen und vielleicht sogar die Erstellung neuer

Gebäude notwendig machen, also Kosten verursachen

würde, die in keinem Verhältnis zum Ertrag der Viehzucht

in dieser Gegend stehen würden;

Am 2. Oktober 1928 begab sich der im Jahre 1872

geborene Kläger, Christian Rohrbach, der in Steffisburg

ein Schuhmachergewerbe und daneben eine kleine Land-

wirtschaft betreibt, mit seinem Fahrrad in das hintere

Obligationell1'ecbt. ~o 29.

173

Eriztal, um in der Geissegg eine Kuh zu besichtigen.

Auf der Rückkehr stiess er mit dem Rad auf der Höhe

des Hauses Aeschlimann im Bödeli in die dort befindliche,

geschlossene « Legi», stürzte und wurde erheblich ver-

letzt. Nach seiner Darstellung wäre die Schranke zur

Zeit seiner Bergfahrt offen gewesen. Als er auf der Heim-

kehr die hintersten « Leginen» passiert habe, sei er der

Ueberzeugung gewesen, es werde nun kein Hindernis

mehr geben, und er habe sich deshalb und weil die Stras-

senverhältnisse es gestattet hätten, entschlossen, etwas

rascher zu fahren. Wegen der Blendung durch die Sonne

habe er etwas nach rechts blicken müssen. Auf die ge-

schlossene « Legi» sei er erst auf eine Entfernung von etwa

1 % Metern aufmerksam geworden, zu spät, um noch

anhalten zu können. Der Sturz sei in der Weise erfolgt,

dass das Vorderrad an die untere Latte der Schranke

gestossen und dass er samt dem Velo über das Hindernis

hinüber geschleudert worden sei. ·Was nachher geschehen

sei, wisse er infolge einer Gedächtnislücke nicht mehr ..•.

Durch den Unfall erlitt Rohrbach Verletzungen im

Gesicht und eine Gehirnerschütterung. Am 10. Oktober

1928 wurde er durch den behandelnden Arzt, Dr. Rüedi

in Steffisburg, als geheilt entlassen. In der Folge klagte

er aber wiederholt über Kopfschmerzen, Schwindelgefühle

und Vergesslichkeit, und es stellten sich Ohnmachtsanf'alle

ein. Über die Ursachen dieser Erscheinungen und die

Frage eines bleibenden Nachteils aus dem Unfall wurden

verschiedene medizinische Gutachten eingeholt, die zu

teilweise abweichenden Ergebnissen kamen ...

B. -

Am 17. März 1930 hat Christian Rohrbach gegen

die Einwohnergemeinde Eriz Klage mit dem Rechts-

begehren erhoben, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm

für die ökonomischen Folgen des Unfalls vom 2. Oktober

1928 angemessenen und richterlich zu bestimmenden

Ersatz nebst 5 % Zins seit 2. Oktober 1928 zu leisten.

Im einzelnen sind folgende Schadenersatzposten geltend

gemacht worden:

17!

Obligationenrecht. ~o 29.

l. Für das zerstörte Fahrrad . . ..

Fr.

150.-

2. Gänzliche Arbeitsunfahigkeit, Dauer

2 Monate. . . . . . . . . . . ..

»

700.-

3. Arbeitsunfähigkeit zu 50 % während

8 % Monaten .......... .

)

4. Rechnung Dr. Pflüger . . . . . . .'))

1,487.-

75.-

5. Bleibende Invalidität 30 % bei einem

Jahresverdienst von Fr. 4000.-

6. Genu~uung.

...... .

»

14,800.-

»

1,000.-

Fr. 18,212.-

unter Vorbehalt der ausstehenden Arztrechnungen

Dr. Rüedi und Dr. Lüthy.

C. -

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.

D. -

Durch Urteil vom 10. November 1932 hat der

Appellationshof des Kantons Bem die Klage im Betrag

von 4300 Fr. nebst 5% Zins seit 2. Oktober 1928 zuge-

sprochen, im übrigen aber abgewiesen.

E. -

Gegen dieses Erkenntnis hat die Beklagte recht-

zeitig und in der vorgeschriebenen Form die Berufung

an das Bundesgericht erklärt und Abweisung der Klage

beantragt.

F. -

Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen

und folgenden Antrag gestellt.: ({ Es sei das klägerische

Rechtsbegehren im Sinne des Klagebegehrens in einer

angemessenen und richterlich zu bestimmenden Höhe

zuzusprechen, dies in Abänderung des kantonalen Urteils.»

G. -

In der heutigen Verhandlung haben beide Parteien

ihre Anträge wiederholt und je Abweisung der Berufung

der Gegenpartei verlangt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach Art. 67 Abs. 2 OG ist in der Berufungs-

erklärung anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten

wird und welche Abänderungen beantragt werden. Diese

Vorschrift gilt auch für die Anschlussberufungserklärung,

OG Art. 70 Abs. 1. Im vorliegenden Fall ist der eigent-

liche Anschlussberufungsantrag des IQägers und An-

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Obligationenrecht. ~o 29.

175

schlussberufungsklägers ein unbestimmter, und er genügt

der Vorschrift des Art. 67 Abs. 2 OG daher nicht. Es

geht daraus nur hervor, dass der Kläger eine Abänderung

des angefochtenen Entscheides und zwar im Sinne der

Erhöhung der Schadenersatzsumme begehrt, nicht aber,

welche Abänderung er verlangt, d. h. wie viel ihm mehr

zugesprochen werden soll. Der Kläger hat dem unbe-

stimmten Antrag jedoch noch weitere Ausführungen bei-

gefügt, aus denen das Ziel der Anschlussberufung in ein-'

deutiger Weise hervorgeht. Er verlangt Ablehnung jedes

Mitverschuldens, eventuell Annahme eines Mitverschul-

dens von nur 10-25 % statt 50 %, Zusprechung der

eingeklagten Genugtuungssumme von

1000 Fr. und

\Veglassung des von der Vorinstanz vorgenommenen

Abzuges von 1000 Fr. wegen Abnahme der Arbeitsfähig-

keit im höheren Alter. Der bestimmte Antrag in dieser

Form genügt nach des bundesgerichtlichen Rechtspre-

chung, da Zweifel über die Gründe der Anfechtung des

kantonalen Urteils hier weder für das Bundesgericht, noch

für die Beklagte, bestehen können, und auf die Anschluss-

berufung ist daher einzutreten (BGE 38 II S. 92).

2. -

Der Kläger hat sich zunächst darauf berufen

dass die Beklagte als Eigentümerin der Strasse gemäs~

Art. 58 OR für seinen Schaden einzustehen habe. Der

Appellationshof hat diesen Standpunkt mit der Begrün-

dung abgelehnt, dass die mit polizeilicher Bewilligung

auf öffentlichem Grund erstellten Anlagen entgegen dem

Akzessionsprinzip (ZGB Art. 667) nicht in das Eigentum

der Gemeinde oder des Staates übergingen (BGE 56 III

S. 63 ff.) und dass überdies die « Legi» eine besondere

Anlage darstelle, die Pfosten auf den Nachbargrundstücken

stünden und eine Klage wegen Haftbarkeit des Werk-

eigentümers gegen den Eigentümer des anstossenden

Grundstückes, Friedrich Reusser, hätte gerichtet werden

müssen.

Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet

werden. Der Kläger macht keineswegs geltend, dass der

I(Legi » ein Mangel der Anlage, der Herstellung oder des

176

ObligaHoneul'E'cht. :\0 2!J.

Unterhaltes angehaftet habe, und eine Klage gegen deren

Eigentümer oder gegen denjenigen des anstossenden

Grundstückes auf Grund von Art. 58 OR wäre daher

zwecklos gewesen.

Der Kläger beruft sich auf einen

Mangel der Strasse selbst, da sie infolge der Absperrung

keine freie Durchfahrt gewährt habe.

Dass nun die

Strasse im Eigentum: der Beklagten steht und dass nie-

mand anders als Eigentümer in Betracht fällt, ist nicht

streitig.

Ebenso steht nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ausseI' Zweifel, dass die Strasse ein

Werk im Sinne des Art. 58 OR ist und dass das Gemein-

wesen als Strasseneigentümer wie Private der Haftung

des Art. 58 OR unterworfen ist (BGE 49 II S. 472, 56 II

S. 92, 58 II S. 357). Was ein Werk in räumlicher Bezie-

hung aber umfasst, entscheidet sich nicht nach den sachen-

rechtlichen Beziehungen, sondern nach der Bestimmung

des Werkes, das heisst nach seiner ganzen Anlage, mithin

nach den tatsächlichen Verhältnissen, und das Werk hört

also nicht dort auf, wo das Eigentum daran aufhört.

Eine Zugehör z. B. kann, auch wenn sie in fremdem

Eigentum steht, zu einem Teil des 'Werkes geworden

sein, wenn sie nur in die bestimmungsgemässe Verbindung

mit der Hauptsache getreten ist (ebenso OSER-SOHÖNEN-

HERGER, Kommentar, N. 6 zuArt. 58). Es ist namentlich

zu beachten, dass bei Beurteilung der Fehlerhaftigkeit

eines Werkes seine Zweckbestimmung mit den Ausschlag

gibt (vgl. BEoKER, Kommentar, N. 6 zu Art. 58). Da

eine Strasse auch dazu bestimmt ist, dem Fahrradverkehr

zu dienen, kann ein Mangel ihrerseits also auch darin

liegen, dass in dem Luftraum, in dem sich der Radfahrer

bewegt, ein fester Gegenstand ein Hindernis bildet, vor-

ausgesetzt, dass dieser Gegenstand nicht zufällig dort ist,

sondern seiner Bestimmung gemäss. Es ist übrigens nicht

einzusehen, wieso die Haftung des Strasseneigentümers

auf Grund von Art. 58, wie die Vorinstanz meint, anwend-

bar oder nicht anwendbar sein soll, je nachdem die Sei-

tenpfosten noch am Rande der Strasse oder schon auf

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Obligationenrecht. Ko 29.

177

der anstossenden Liegenschaft stehen, denn der Mangel

der Strasse als Werk ist doch der gleiche in beiden Fällen,

wenn ein Mangel überhaupt angenommen werden muss.

Diese letztere Frage ist jedoch zu verneinen.

Das

Vorhandensein solcher Abschrankungen auf Bergstrassen

im Weidegebiet, die zudem in die 4. Klasse gehören, kann

nicht als ein Mangel der Strassenanlage betrachtet werden.

Die Vorinstanz hat selbst festgestellt, dass « Leginen »

auch auf stärker befahrenen Bergstrassen, als die Eriz-

strasse es ist, häufig vorkommen, und es ist bekannt, dass

dem auch in andern Kantonen so ist. Das Bundesgericht

hat allerdings schon wiederholt erkannt, dass ein Abusus

den Werkeigentümer nicht von der Haftung befreit

(BGE 38 II S. 74, 45 II S. 333, 55 II S. 83, 57 II S. 108).

Allein davon kann hier nicht gesprochen werden. «Legi-

nen» sind wohl Verkehrshindernisse, aber nicht alle mit

der Strasse verbundenen Verkehrshindernisse sind Mängel,

wie aus dem Beispiel der Eisenbahnbarrieren, die sogar

an Durchgangsstrassen vorkommen, ohne weiteres hervor-

geht. Auf Bergsträsschen, die nicht dem grossen Verkehr

zu dienen haben, hat der Radfahrer, der Fuhrmann, der

Motorfahrzeugführer, mit derartigen Hindernissen zu

rechnen,so gut wie mit der Begegnung mit Viehherden,

Holzfuhren und andern Hindernissen, die den Weg nur

vorübergehend versperren, und er hat sich darnach ein-

zustellen. Im allgemeinen darf übrigens gesagt werden,

dass sie schweizerische Bevölkerung gewöhnt ist, in Gebie-

ten, wo Viehzucht getrieben wird, solche Abschrankungen

auf Nebenstrassen anzutreffen, und dass sie auch Ver-

ständnis dafür hat und sie im Interesse des Bauern wieder

schliesst, wenn sie sie passiert hat. Die « Leginen » bilden

zudem kein gefährliches Hindernis, denn sie erfordern

nicht mehr Aufmerksamkeit, als die Strasse selbst, indem

sie stärker in Erscheinung treten. Man kann sie im höch-

sten Fall als lästig bezeichnen, nämlich für denjenigen,

der es scheut, von Zeit zu Zeit anzuhalten und Hand

anzulegen. Das genügt aber nicht, um einen Mangel der

178

Obligationenrecht. No 2\).

Anlage anzunehmen. Dazu kommt, dass nach der bundes-

gerichtlichen Praxis Aufwendungen, die in keinem Ver-

hältnis zum Schutze des Publikums stehen, dem Werk-

eigentümer nicht zugemutet werden können (BGE 57 II

S. 108, VON TUBE, OR I S. 361, vgl. auch die bundes-

gerichtlichen Urteile über die Verpflichtung der Kantone,

ihre Strassen dem Automobilverkehr anzupassen, zitiert

in BGE 58 11 S. 360). Es ist erstellt, dass bei Wegfall

der Ziehgatter die rationelle Bewirtschaftung des ausge-

dehnten Weidelandes auf grosse Strecken die Einzäumung,

smvie die Erstellung von Wasserleitungen erheischen

würde, was mit so beträchtlichen Kosten verbunden wäre,

dass ein vernünftiges Verhältnis zu dem erlangten V orteiI

nicht bestehen würde. Man wird freilich den Einwand

gewärtigen müssen, dass diese Kosten nicht die Gemeinde

als Strasseneigentümerin treffen würden, da diese einfach

die « Leginen» verbieten und es den privaten Grund-

eigentümern überlassen könnte, ob sie nun zur Einzäu-

nung ihres Weidelandes schreiten wollen oder nicht.

Allein dieser Einwand ginge fehl, denn wenn die Gemeinde

auch keine Pflicht gegenüber den Anstössern hat, für diese

« Leginen » zu sorgen, so darf sie anderseits bei der Aus-

gestaltung ihres Werkes, der St!'asse, doch berücksichtigen,

dass nicht ihr, aber den Grundeigentümern unter ihren

Bürgern unverhältnismässige· Kosten erwachsen würden,

wenn sie von « Leginen » absehen würde.

Der Appellationshof hat -iillerdings auf einen Entscheid

des bernischen Regierungsrates hingewiesen, in dem die

Absperrung einer durch Alpweiden führenden Staats-

strasse durch Viehgatter als unstatthaft erklärt und

bemerkt wurde, dass solche Schranken auch schon auf

subventionierten Gemeindestrassen aberkannt worden

seien. Dieser Entscheid tut jedoch nichts zur Sache;

denn der Appellationshof hat in verbindlicher Weise fest-

gestellt, dass die Aufsichtsbehörde gegen die « Leginen »

auf der Erizstrasse nie eingeschritten sei. In Bezug auf

die Gemeindestrassen hat der angerufene Entscheid des

Obligationenrecht. No 29.

179

Regierungsrates also jedenfalls nicht die Bedeutung eines

aJIgemeinen Verbotes, sondern der Regierungsrat behielt

sich lediglich vor, bei Gemeindestrassen, die vom Staate

subventioniert werden, von Fall zu Fall unter Abwägung

der Interessen einzuschreiten. Wenn das Bundesgericht

schon mehrfach erkannt hat, dass sie Innehaltung der

polizeilichen Vorschriften nicht von der Werkhaftung

befreie, so darf daraus übrigens nicht nach der andern

Richtung der Schluss gezogen werden, dass ein Mangel

immer dann vorliege, wenn ein Werk einer polizeilichen

Vorschrift nicht genüge, denn die Polizeivorschrift kann

auch in einem Interesse aufgestellt sein, das mit den Gefah-

ren des Werkes nichts zu tun hat; m. a. "\V., der Regie-

rungsrat als Strassenpolizeibehörde kann sich z. B. unter

Umständen gezwungen sehen, « Leginen» zu untersagen,

um die völlig ungehinderte Durchfahrt zu ermöglichen,

womit offenbar nicht gesagt ist, dass jedes Hindernis auch

schon eine Gefahr bedeute und ein Mangel des Werkes sei.

Der Kläger hat nun aber geltend gemacht, dass die

konkrete

« Legi», bei welcher der Unfall passiert ist,

jedenfalls einen Mangel der Strassenanlage darstelle, da

sie sich an einer unübersichtlichen Stelle befinde und da

zur Zeit des Unfalles keine Warnungstafel angebracht

gewesen sei. Die Feststellung der V orinstanz, dass die

Stelle für den talauswärts Fahrenden unübersichtlich sei,

steht jedoch im Widerspruch mit den Akten und ist auch

als aktenwidrig gerügt worden. Der Experte Rieder hat

ausgeführt, dass die « Legi» bei mässigem Fahren hätte

bemerkt werden können und dass sie keine direkte Gefähr-

dung geboten habe. Vor allen Dingen geht aus den bei

den Akten befindlichen Photographien hervor, dass von

einer unübersichtlichen Stelle keine Rede sein kann.

Darnach erscheint sogar die Behauptung der Beklagten

als glaubhaft, dass das Hindernis auf ~ine Entfernung von

90 Metern erkennbar gewesen sei. Auch bei einer kürzern

Distanz wäre noch nicht Unübersichtlichkeit vorhanden

gewesen. Unübersichtlichkeit hätte nur für einen Fahrer

ISO

ObligMionenrecht. No 29.

bestanden, der mit unsinniger Geschwindigkeit fuhr.

Dasselbe gilt hinsichtlich der Frage, ob auf gehörige

Distanz wahrnehmbar gewesen sei, dass die Holzstangen

die Strasse überquerten und nicht einfach die Fortsetzung

seitlicher Latten waren und ob sie sich, bei Mitberücksich-

tigung der Sonnenblendung des Fahrers, genügend von

der Farbe der Strasse abgehoben haben. Bei Beurteilung

der Mangelhaftigkeit des Werkes darf und soll voraus-

gesetzt werden, dass die Strassenbenützer ihrerseits die

gebotene Sorgfalt anwenden.

Ein Mangel liegt auch nicht darin, dass eine Warnungs-

tafel fehlte. Die « Legi » selbst konnte ja schon an der

Stelle wahrgenommen werden, wo man aIlenfalls eine

solche Tafel hingestellt hätte. Die Gefahr war also nicht

verborgen, sondern jedem Ankommenden offenbar, soweit

eine Gefahr überhaupt angenommen werden muss. Dass

die Strassenbenützer schlechthin auf alle Gefahren auf-

merksam gemacht werden müssen, hat das Bundesgericht

schon in seinem Urteil vom 1. März 1932 i. S. Märchy

gegen Kanton Schwyz verneint.

Sodann ist auf die

Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils i. S. Widmer

gegen Glarus zu verweisen : « Dass blosse Warnungstafeln

insbesondere von Autofahrern wenig beachtet zu werden

pflegen, ist Erfahrungstatsache. Wer im Gebirge reist,

muss sich auf solche Gefahren gefasst machen und selbst

Vorsorge gegen sie treffen. Hier kann in der Tat nur auf

die Vernunft und Vorsicht der Reisenden abgestellt

werden. Die Ausserachtlassung der erforderlichen ausser-

gewöhnlichen Aufmerksamkeit im Gebirge geschieht auf

die Gefahr dessen, dem sie zur Last fällt. Einen Anspruch

darauf, gewarnt und unterrichtet zu werden, hat derjenige,

der Gebirgsstrassen benutzt, nicht II (BGE 49 II S. 268).

Aus dem Umstand, dass die Beklagte nach dem Unfall

eine Warnungstafel angebracht haben soll, kann der

Kläger nichts ableiten. Das Bundesgericht hat am 7. Okto-

ber 1930 i. S. Flückiger et Cons. ca. Besse et Commune

de Leysin und sodann in dem erwähnten Urteil i. S.

Ohligationenreeht. N° 29.

1&1

Märchy gegen den Kanton Schwyz erkannt, dass das

Gemeinwesen auch über die ihm als Werkeigentümer

obliegenden Sorgfaltspflichten hinausgehen kann, wenn

es versucht, die Strassenbenützer vor ihrer eigenen Unvor-

sichtigkeit zu schützen.

Das Fehlen einer Warnung

könnte hier schliesslich auch nicht als kausal angesehen

werden, denn aller Wahrscheinlichkeit nach wäre eine

solche Tafel durch den Kläger so wenig beachtet worden,

wie die Schranke selbst.

Selbst wenn man aber annehmen wollte, der Strasse

habe ein Mangel angehaftet, müsste die Klage aus Art. 58

OR abge\\;iesen werden.

Den Kläger trifft selbst die

Schuld an seinem Unfall, wie noch auszuführen sein

wird. Der Richter hat die Beklagte daher gemäss Art. 44

Abs. 1 OR von der Ersatzpflicht zU entbinden. Dass

das eigene Verschulden des Geschädigten auch bei der

Haftung des Werkeigentümers von Bedeutung ist, wird

in Literatur und Praxis anerkannt (vgl. BGE 41 II S. 225,

VON TUHR, OR I S. 93, BECKER, Kommentar, N. 13 zu

Art. 58).

3. -

Der Kläger hat sich sodann darauf berufen, dass

der Beklagten eine unerlaubte Handlung zur Last falle.

Die Erstellung von Anlagen auf dem Strassengebiet sei

nach Art. 2 Abs. 2 des kantonalen Strassengesetzes nur

mit besonderer Bewilligung zulässig. Eine solche Bewilli-

gung sei durch die Beklagte nie eingeholt worden. Nach

Art. 9 und 10 Abs. 1 desselben Gesetzes bestehe ein Verbot,

die öffentlichen Strassen zu verstellen.

Soweit sich die Klage indessen auf Art. 41 ff. OR,

d. h. auf einen Tatbestand stützt, der durch Art. 58 OR

nicht erschöpft ist, muss vorab die Frage der Rechts-

anwendung untersucht werden. Das Bundesgericht kann

auf die Berufung nur eintreten, wenn es sich um eine

Zivilrechtsstreitigkeit handelt, die von der Vorinstanz

unter Anwendung eidgenössischer Gesetze entschieden

worden oder nach solchen Gesetzen zu entscheiden ist

(OG Art. 56). Die Vorinstanz hat nun gefunden, dass die

182

Obligationenrecht. XO 29.

Pflicht, alles vorzukehren, damit die Strasse bei Anwen-

dung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt ohne

Gefahr benützt werden kann, jeden Eigentümer, die

öffentlichrechtliche Körperschaft sowohl, als den privaten

Eigentümer, treffe, und dass ihre Verletzung als uner-

laubte Handlung im Sinne des Art. 41 OR anzusehen sei.

Allein der Appellationshof ist der Frage dann doch nicht

weiter nachgegangen, indem er angenommen hat, dass

die Beklagte auch nach öffentlichem Recht, Art. 39 des

kantonalen Gesetzes über das Gemeindewesen vom 9. De-

zember 1917 für den Schaden einzustehen habe, da er

unter Verletzung der Pflicht sorgfältiger Verwaltung

durch eine Gemeindebehörde verursacht worden sei.

Das Bundesgericht hat nun am 20. Juni 1923 i. S.

Widmer gegen Glarus (BGE 49 II S. 267) erkannt, dass

zur Begründung der Ersatzpflicht des Gemeinwesens die

allgemeinen Grundsätze der Art. 41 ff. OR insoweit in

Bet,racht fallen, als auch es die zivilrechtliche Pflicht hat,

alles vorzukehren, dass die Strasse bei Anwendung der

nach den Umständen gebotenen Sorgfalt ohne Gefahr

benutzt werden kann. Allein soweit sich der Kläger auf

das kantonale Strassengesetzt berufen hat, um im Rahmen

des Art. 41 die Widerrechtlichkeit des Verhaltens der

Beklagten darzutun, entzieht sich der Entscheid der

Vorinstanz dennoch der Überprüfung durch das Bundes-

gericht (vgl. BGE 55 II S. 334 ff.). Soweit der Kläger

daneben aber noch auf allgemeine Rechtsgrundsätze ver-

wiesen hat, ist nicht einzusehen, wieso im vorliegenden

Fall der Beklagten eine weitergehende Pflicht obgelegen

haben soll, als sie schon durch die strenge Haftung des

Art. 58 OR begründet ist und wieso ihren Organen ein

Verschulden zur Last fallen soll. Der einzige Vorwurf,

den die Vorinstanz bei Anwendung des Art. 41 OR auf-

gegriffen hat, besteht darin, dass die Beklagte es unter-

lassen habe, eine Warnungstafel anzubringen.

Dieser

Vorwurf ist, wie schon ausgeführt wurde, unbegründet,

zumal ein ursächlicher Zuzammenhang zwischen der

Obligationenrecht. XO 29.

183

Unterlassung und dem Unfall nicht angenommen werden

kann.

4. -

Den Kläger trifft überhaupt selbst das ausschliess-

liehe oder doch so überwiegende Verschulden an seinem

Unfall, sodass eine Ersatzpflicht der Beklagten nicht in

Frage kommen kann. Die Vorinstanz hat freilich lediglich

. festgestellt, dass er « ziemlich stark » gefahren sei. Darin

kann jedoch keine verbindliche tatsächliche Feststellung

des kantonalen Gerichtes angenommen werden, denn

dieser Qualifikation fehlt jede Bestimmtheit und es kommt

ganz darauf an, ob man die Betonung auf das « ziemlich »

oder auf das « stark» legt. In Wirklichkeit muss der

Kläger jedoch sehr rasch gefahren sein und dazu noch

der Strasse nicht die nötige Aufmerksamkeit geschenkt,

sondern wahrscheinlich zur Seite geblickt oder den Kopf

gesenkt haben.

Namentlich aus dem Gutachten von

Prof. Greinacher geht hervor, dass die Wucht des Anpralls

aussergewöhnlich gewesen sein muss. Der Kläger hätte

aber allen Grund gehabt, langsam und vorsichtig zu

fahren; die Blendung der Sonne, die Gestaltung des

Terrains in jenem Voralpengebiet, das Abfallen und die

Windungen der Strasse hätten das erfordert, und wenn

ihm infolge der übersetzten Fahrgeschwindigkeit nun ein

Unfall zugestossen ist, hat er ihn also nur seinem eigenen

Verhalten zuzuschreiben, so bedauerlich die Folgen auch

sind. Die Klage muss d€mnach abgewiesen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage wird

in Abänderung des Urteils des Appellationshofes des

Kantons Bern vom 10. November 1932 abgewiesen.

Die Anschlussberufung wird abgewiesen.