Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I7:!
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° <10.
noch zu machenden Barauslagen des Konkursamtes (auch
als Konkursverwaltung) verbleibende Rest des Massever-
mögens den Rekursgegnern überlassen werden muss. Im
übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
40. Entscheid vom 9. Juni 1933 i. S. Büche-:Migerle.
Darin, dass die Ehefrau in der Betreibung eines Dritten gegen
den Ehemann einen Gegenstand aus ihrem Vermögen zur
Pfändung hingibt, liegt keine I n t erz e s s ion im Sinne
von Art. 177 Abs. 3 ZGB.
Ne constitue pas une intervention, salon l'art. 177, 3e a1., 00,
le fait pour la femme da soumettre un objet de son patri-
moine a la saisie dans une poursuite dirigoo par un tiers contra
le ma.ri.
Non costituisce un intervento asensi dell'art. 177 cp. 3 Oe l'atto
con eui la moglie da una oosa dol suo patrimonio affinche sis
pignorata in una esecuzione diretta da terzi contro il marito.
A. -
Frau Pauline Büche-lVfägerle in Zürich 8 hatte
Gegenstände, die in einer Reihe von Betreibungen gegen
ihren Ehemann, earl Büche, gepfändet worden waren,
zu Eigentum angesprochen.
Unter den betreibenden
Gläubigern figuriert u. a. die Gewerbebank Zürich A.-G.
mit der Betreibungsnummer 9709.
Am 7. April 1932 schrieb Fr!l'u Büche dem Betreibungs-
amt, dass sie in der Betreibung Nr. 9709 auf die Eigen-
tumsansprachen verzichte.
B. -
Am 1. November 1932 teilte das Betreibungsamt
dem Schuldner das von der Gewerbebank gestellte Ver-
wertungsbegehren mit. Hierüber beschwerten sich der
Schuldner und seine Ehefrau mit dem Antrag, die Mittei-
lung sei aufzuheben und das Betreibungsamt zur noch-
maligen Einleitung des Widerspruchsverfahrens anzu-
halten. Zur Begründung machten sie geltend, die Ehefrau
habe sich bei der Verzichtserklärung vom 7. April 1932
in einem Irrtum befunden, und ausserdem bedürfte ein
Schuldbetreibungs- und Konlrul"srecht. NQ 40.
113
solcher Verzicht nach Art. 177 Abs. 3 ZGB der Zustimmung
der Vormundschaftsbehörde, die nicht vorliege.
Die Beschwerde wurde von der kantonalen Aufsichts·
behörde durch Urteil vom 24. Mai 1933 in Bestätigung
des erstinstanzlichen Entscheides abgewiesen.
O. -
Hiegegen rekurrierten die Beschwerdeführer
rechtzeitig an das Bundesgericht. Sie wiederholen den
vor den kantonalen Instanzen gestellten Antrag, berufen
sich aber zur Begründung nicht mehr auf den Irrtum
der Ehefrau, sondern nur noch auf Art. 177 Abs. 3 ZGR
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Gemäss Art. 177 Abs. 3 ZGB bedürfen Verpflichtungen,
die von der Ehefrau gegenüber Dritten zu Gunsten des
Ehemannes eingegangen werden, zu ihrer Gültigkeit der
Zustimmung der Vormundschaftsbehörde. Verpflichtun-
gen im Sinne dieser Vorschrift sind jedoch nach der
bundesgerichtlichen Praxis nur Rechtsgeschäfte obliga-
torischer Natur, dagegen nicht dingliche oder andere
direkte Verfügungen über einen Vermögensgegenstand
(BGE 49 II 43 Erw. 4; 51 II 30 Erw. 3; 57 II II Erw. 2).
Eine direkte Verfügung liegt nun unzweifelhaft auch in
der Hingabe eines Gegenstandes zur Pfändung, indem
durch die Pfändung ein unmittelbares Beschlagsrecht am
Gegenstand· begründet wird. Es verhält sich in dieser
Hinsicht nicht anders als bei der vertraglichen Verpfän-
dung. Dass bewegliche Sachen nur durch trbertragung
des Besitzes verpfändet werden können, während bei der
Pfändung die Wegnahme des Gegenstandes in der Regel
noch nicht erfolgt, stellt keinen nach Art. 177 Abs. 3
ZGB relevanten Unterschied dar; denn der amtliche
Pfandungsakt ist kaum weniger geeignet, die Ehefrau
auf die Tragweite ihrer Handlung aufmerksam zu machen
als die sofortige Besitzesentäusserung, und sicherlich sogar
noch geeigneter als die einfache Schriftlichkeit bei der
Abtretung eines Guthabens, welches Rechtsgeschäft eben-
174
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. Xo 41.
falls nicht als Interzession im Sinne von Art. 177 Abs. 3
ZGB gilt (BGE 57 II II Erw. 2).
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
41. Entscheid vom 9. Juni 1933 i. S. Sparban~ 'l'riengen .\.-G.
Kann der im Auslande wohnende, jedoch im schweizerischen
Handelsregister eingetragene Schuldner in der Schweiz nur
im Anschluss an einen Ausländerarrest oder am gewählten
Spezialdomizil betrieben werden, so ist die Betreibung auf
dem Wege der Pfändung fortzusetzen, nicht durch Konkurs·
androhung. (SchKG Art. 52 Satz 2, 50 Abs. 2.)
Lorsque le debiteur domicilie a l'etranger mais inscrit au registre
du commerce en Suissa ne peut etre poursuivi dans ce pays
qu'a, un domicile elu ou consecutivement a un sequestre, la
poursuite se continue par la saisie et non par la commination
de faillite (art. 52, et 50 aI. 2 LP).
Se il debitore domiciliato all'estero ma iscritto nel registro di
commercio svizzero non puo essere escusso in Svizzera ehe
ad un domicilio eletto speciale 0 in forma d'un sequestro
ordinato in virtil den 'art. 271 cüra 4, l'esecuzione deve essare
continuata in via. di pignoramento e non mediante commi.
natoria di fallimento. (LEF Art. 52, 50 cp. 2.)
A. -
Die Rekurrentin ist Inhaberin zweier in Basel
zahlbarer, von dem in St. Louis (Frankreich) wohnenden
Schweizer C. P. Cueni akzeptierter Wechsel, der als Mit-
glied der Kollektivgesellschaft Cueni & Cle in Riehen
im Handelsregister von Basel eingetragen ist. Als die
Rekurrentin in Basel einen Arrest herausnahm und im
Anschluss daran Betreibung anhob und fortsetzte, stellte
das Betreibungsamt dem Betriebenen die Konkursan-
drohung zu. Hiegegen richtet sich die vorliegende Be-
schwerde Init dem Antrag auf Aufhebung der Konkurs-
androhung und Anweisung an das Betreibungsamt zum
Pf'andungsvollzug.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 41.
175
B. -
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 22. Mai
1933 die Beschwerde abgewiesen.
O. -
Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das
Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
1. -
Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so wird
zwar die Betreibung da angehoben, wo sich der Arrest-
gegenstand befindet, können jedoch Konkursandrohung
und Konkurseröffnung nur da erfolgen, wo ordentlicher-
weise die Betreibung stattzufinden hat (Art. 52 SchKG).
Demgegenüber meint die Vorinstanz, Konkursandrohung
und Konkurseröffnung müssen doch am Arrestort erfolgen
dürfen, wenn ordentlicherweise keine Betreibung gegen
den gemäss Art. 39 SchKG im schweizerischen Handels-
register eingetragenen Schuldner in der Schweiz statt-
finden kann, weil ja die Fortsetzung auf dem Wege der
Pfändung unzulässig wäre.
Allein nicht mit weniger
Recht kann umgekehrt gesagt werden, wenn Konkurs-
androhung und Konkurseröffnung nicht in der Schweiz
erfolgen dürfen, weil die Betreibung hier nicht ordent-
licherweise stattfinden kann, so müsse die Fortsezung
der Arrestprosequierungsbetreibung auf dem Wege der
Pfändung zulässig sein, ansonst der Arrest überhaupt
nicht zur Zwangsvollstreckung führen könnte. Und für
diese Lösung sprechen denn auch überwiegende sachliche
Gründe. Dass Art. 52 SchKG die Fortsetzung der Arrest-
prosequierungsbetreibung auf dem Wege des Konkurses
überhaupt in Aussicht nimmt, lässt sich unschwer ver-
stehen im Hinblick auf solche gemäss Art. 39 SchKG
im schweizerischen Handelsregister eingetragene Schuld-
ner, welche ordentlicherweise in der Schweiz betrieben
werden können, weil nicht einzusehen wäre, wieso der
Arrest etwas daran ändern sollte, dass die ohnehin in
der Schweiz offenstehende Zwangsvollstreckung durch
Konkursandrohung und allfällig Konkurseröffnung fort-