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59_III_172

BGE 59 III 172

Bundesgericht (BGE) · 1933-06-09 · Deutsch CH
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I7:!

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° <10.

noch zu machenden Barauslagen des Konkursamtes (auch

als Konkursverwaltung) verbleibende Rest des Massever-

mögens den Rekursgegnern überlassen werden muss. Im

übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

40. Entscheid vom 9. Juni 1933 i. S. Büche-:Migerle.

Darin, dass die Ehefrau in der Betreibung eines Dritten gegen

den Ehemann einen Gegenstand aus ihrem Vermögen zur

Pfändung hingibt, liegt keine I n t erz e s s ion im Sinne

von Art. 177 Abs. 3 ZGB.

Ne constitue pas une intervention, salon l'art. 177, 3e a1., 00,

le fait pour la femme da soumettre un objet de son patri-

moine a la saisie dans une poursuite dirigoo par un tiers contra

le ma.ri.

Non costituisce un intervento asensi dell'art. 177 cp. 3 Oe l'atto

con eui la moglie da una oosa dol suo patrimonio affinche sis

pignorata in una esecuzione diretta da terzi contro il marito.

A. -

Frau Pauline Büche-lVfägerle in Zürich 8 hatte

Gegenstände, die in einer Reihe von Betreibungen gegen

ihren Ehemann, earl Büche, gepfändet worden waren,

zu Eigentum angesprochen.

Unter den betreibenden

Gläubigern figuriert u. a. die Gewerbebank Zürich A.-G.

mit der Betreibungsnummer 9709.

Am 7. April 1932 schrieb Fr!l'u Büche dem Betreibungs-

amt, dass sie in der Betreibung Nr. 9709 auf die Eigen-

tumsansprachen verzichte.

B. -

Am 1. November 1932 teilte das Betreibungsamt

dem Schuldner das von der Gewerbebank gestellte Ver-

wertungsbegehren mit. Hierüber beschwerten sich der

Schuldner und seine Ehefrau mit dem Antrag, die Mittei-

lung sei aufzuheben und das Betreibungsamt zur noch-

maligen Einleitung des Widerspruchsverfahrens anzu-

halten. Zur Begründung machten sie geltend, die Ehefrau

habe sich bei der Verzichtserklärung vom 7. April 1932

in einem Irrtum befunden, und ausserdem bedürfte ein

Schuldbetreibungs- und Konlrul"srecht. NQ 40.

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solcher Verzicht nach Art. 177 Abs. 3 ZGB der Zustimmung

der Vormundschaftsbehörde, die nicht vorliege.

Die Beschwerde wurde von der kantonalen Aufsichts·

behörde durch Urteil vom 24. Mai 1933 in Bestätigung

des erstinstanzlichen Entscheides abgewiesen.

O. -

Hiegegen rekurrierten die Beschwerdeführer

rechtzeitig an das Bundesgericht. Sie wiederholen den

vor den kantonalen Instanzen gestellten Antrag, berufen

sich aber zur Begründung nicht mehr auf den Irrtum

der Ehefrau, sondern nur noch auf Art. 177 Abs. 3 ZGR

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Gemäss Art. 177 Abs. 3 ZGB bedürfen Verpflichtungen,

die von der Ehefrau gegenüber Dritten zu Gunsten des

Ehemannes eingegangen werden, zu ihrer Gültigkeit der

Zustimmung der Vormundschaftsbehörde. Verpflichtun-

gen im Sinne dieser Vorschrift sind jedoch nach der

bundesgerichtlichen Praxis nur Rechtsgeschäfte obliga-

torischer Natur, dagegen nicht dingliche oder andere

direkte Verfügungen über einen Vermögensgegenstand

(BGE 49 II 43 Erw. 4; 51 II 30 Erw. 3; 57 II II Erw. 2).

Eine direkte Verfügung liegt nun unzweifelhaft auch in

der Hingabe eines Gegenstandes zur Pfändung, indem

durch die Pfändung ein unmittelbares Beschlagsrecht am

Gegenstand· begründet wird. Es verhält sich in dieser

Hinsicht nicht anders als bei der vertraglichen Verpfän-

dung. Dass bewegliche Sachen nur durch trbertragung

des Besitzes verpfändet werden können, während bei der

Pfändung die Wegnahme des Gegenstandes in der Regel

noch nicht erfolgt, stellt keinen nach Art. 177 Abs. 3

ZGB relevanten Unterschied dar; denn der amtliche

Pfandungsakt ist kaum weniger geeignet, die Ehefrau

auf die Tragweite ihrer Handlung aufmerksam zu machen

als die sofortige Besitzesentäusserung, und sicherlich sogar

noch geeigneter als die einfache Schriftlichkeit bei der

Abtretung eines Guthabens, welches Rechtsgeschäft eben-

174

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. Xo 41.

falls nicht als Interzession im Sinne von Art. 177 Abs. 3

ZGB gilt (BGE 57 II II Erw. 2).

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

41. Entscheid vom 9. Juni 1933 i. S. Sparban~ 'l'riengen .\.-G.

Kann der im Auslande wohnende, jedoch im schweizerischen

Handelsregister eingetragene Schuldner in der Schweiz nur

im Anschluss an einen Ausländerarrest oder am gewählten

Spezialdomizil betrieben werden, so ist die Betreibung auf

dem Wege der Pfändung fortzusetzen, nicht durch Konkurs·

androhung. (SchKG Art. 52 Satz 2, 50 Abs. 2.)

Lorsque le debiteur domicilie a l'etranger mais inscrit au registre

du commerce en Suissa ne peut etre poursuivi dans ce pays

qu'a, un domicile elu ou consecutivement a un sequestre, la

poursuite se continue par la saisie et non par la commination

de faillite (art. 52, et 50 aI. 2 LP).

Se il debitore domiciliato all'estero ma iscritto nel registro di

commercio svizzero non puo essere escusso in Svizzera ehe

ad un domicilio eletto speciale 0 in forma d'un sequestro

ordinato in virtil den 'art. 271 cüra 4, l'esecuzione deve essare

continuata in via. di pignoramento e non mediante commi.

natoria di fallimento. (LEF Art. 52, 50 cp. 2.)

A. -

Die Rekurrentin ist Inhaberin zweier in Basel

zahlbarer, von dem in St. Louis (Frankreich) wohnenden

Schweizer C. P. Cueni akzeptierter Wechsel, der als Mit-

glied der Kollektivgesellschaft Cueni & Cle in Riehen

im Handelsregister von Basel eingetragen ist. Als die

Rekurrentin in Basel einen Arrest herausnahm und im

Anschluss daran Betreibung anhob und fortsetzte, stellte

das Betreibungsamt dem Betriebenen die Konkursan-

drohung zu. Hiegegen richtet sich die vorliegende Be-

schwerde Init dem Antrag auf Aufhebung der Konkurs-

androhung und Anweisung an das Betreibungsamt zum

Pf'andungsvollzug.

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 41.

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B. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 22. Mai

1933 die Beschwerde abgewiesen.

O. -

Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das

Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

1. -

Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so wird

zwar die Betreibung da angehoben, wo sich der Arrest-

gegenstand befindet, können jedoch Konkursandrohung

und Konkurseröffnung nur da erfolgen, wo ordentlicher-

weise die Betreibung stattzufinden hat (Art. 52 SchKG).

Demgegenüber meint die Vorinstanz, Konkursandrohung

und Konkurseröffnung müssen doch am Arrestort erfolgen

dürfen, wenn ordentlicherweise keine Betreibung gegen

den gemäss Art. 39 SchKG im schweizerischen Handels-

register eingetragenen Schuldner in der Schweiz statt-

finden kann, weil ja die Fortsetzung auf dem Wege der

Pfändung unzulässig wäre.

Allein nicht mit weniger

Recht kann umgekehrt gesagt werden, wenn Konkurs-

androhung und Konkurseröffnung nicht in der Schweiz

erfolgen dürfen, weil die Betreibung hier nicht ordent-

licherweise stattfinden kann, so müsse die Fortsezung

der Arrestprosequierungsbetreibung auf dem Wege der

Pfändung zulässig sein, ansonst der Arrest überhaupt

nicht zur Zwangsvollstreckung führen könnte. Und für

diese Lösung sprechen denn auch überwiegende sachliche

Gründe. Dass Art. 52 SchKG die Fortsetzung der Arrest-

prosequierungsbetreibung auf dem Wege des Konkurses

überhaupt in Aussicht nimmt, lässt sich unschwer ver-

stehen im Hinblick auf solche gemäss Art. 39 SchKG

im schweizerischen Handelsregister eingetragene Schuld-

ner, welche ordentlicherweise in der Schweiz betrieben

werden können, weil nicht einzusehen wäre, wieso der

Arrest etwas daran ändern sollte, dass die ohnehin in

der Schweiz offenstehende Zwangsvollstreckung durch

Konkursandrohung und allfällig Konkurseröffnung fort-