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59_III_167

BGE 59 III 167

Bundesgericht (BGE) · 1933-06-07 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1. Schuldhetreihungs- und Konkursrecht.

PoursuiLe et Faillite.

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD·

BETREmUNGS- UND KONKURSKAMMER

ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

a9. Entscheid vom 7. Juni 1933 i. S. Xonkursamt St. Gallen.

Rekursverfahren vor Bundesgericht: Einholung von Vernehm-

lassungen ist freigestellt. Art. 196 bis OG.

Für zur E r haI tun g von

L i e gen s c h a f t e n

einer

Erbschaft

w ä h ren d

der Aus s chI a gun g s f ri s t

gemachte Aufwendungen kann in der Verlassenschaftskon-

kurssteigerung Barzahlung vom Ersteigerer verlangt werden

(Art. 46 VZG).

M ass e ver bin d I ich k e i t e n haben vor den Gebühren,

aber nach den Barauslagen Anspruch auf Deckung.

Procedure de recours devant le Tribunal federal: la Chambre des

poursnites et des faillites apprecie librement s'il y So lieu de

provoquer des reponses de la partie adverse ou de l'office

(art. 196 bis OJF).

L'office peut, lorsqu'il s'agit d'encheres de biens appartenant a

une succession en faillite, exiger de l'adjudicataire un payement

en esp6ces ruin de couvrir las depenses faites pendant le delai

de repudiation pour Ia CDn8ervation d/38 immeuble8.

Les dettes de 180 masse doivent etre payees avant las emoltunents,

mais apres les frais.

Procedura di ricorso avanti il Tribunale federale : il Tribunale

apprezza liberamente se si debbano chiedere delle risposte

alla controparte od all'ufficio (art. 196 bis OG).

AB oll III -

1933

13

168

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 39.

Trattandosi della. vendita a.ll 'asta di hern compresi in uns. SUCOO8-

sione in fallimento, l'ufficio puö esigere da! deliberatario un

pagamento in contanti alla scopo di pa.gare 1e spese fa.tte

durante ü termine di ripudio peJ1' la manutenzWne degli 8tabili

(art. 46 RFF).

I debiti della massa devono essere pagati prima delle tasse ma

dopo 1e spese.

.A. -

In dem am 27. September 1932 eröffneten Kon-

kurs über die Erbschaft des am 30. Juni 1932 verstorbenen

Emil Seliner, Eigentümers der Liegenschaft Melonen-

strasse 8 in St. Gallen, gab die Firma Gschwend & Kolp

zwei kurz vor der Konkurseröffnung der Witwe zugestellte

Rechnungen für im Juni 1932 und den folgenden Monaten

ausgeführte Bauarbeiten auf der genannten Liegenschaft

ein mit dem Beifügen, sie habe diese dringenden, teils

von der Nachbarschaft J;8klamierten Arbeiten im Auftrage

von Frau Seliner ausgeführt und mache daher ihre

Forderung von zusammen 777 Fr. 45 Cts. in vollem

Umfange geltend. Als das Konkursamt die Forderungen

einfach in der fünften Klasse des am 26. November 1932

aufgelegten Kollokationsplans zuliess mit dem Beifügen,

sie werden nicht als Masseschuld behandelt, führte die

Firma Gschwend & Kolp am 5. Dezember Beschwerde,

mit der sie darauf abzielte, dass das Konkursamt zur

vollen Zahlung der 777 Fr. 45 Cts. als Masseschuld ange-

wiesen werde. Diese Beschwerde wurde von der kantonalen

Aufsichtsbehörde am 13. Dezember 1932 abgewiesen.

jedoch auf Ende Dezember eingelegten Rekurs hin von

der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundes-

gerichtes am 8. Februar 1933 begründet erklärt (BGE

59 m S. 19). Inzwischen hatte das Konkursamt am

7. Dezen;tber für das Amtsblatt vom 9. Dezember Auftrag

zur Ausschreibung der Liegenschaftssteigerung auf den

14. Januar 1933 erteilt, und die Steigerungsbedingungen

vom 22. bis 31. Dezember 1932 aufgelegt. Nach Empfang

des bundesgerichtlichen Entscheides schrieb die Konkurs-

verwaltung an Gschwend & Kolp, die freien Konkurs-

masseaktiven betragen nur 742 Fr. 45 Cts., neben denen

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. 1("0 39.

169

als nicht liquide Masseaktiven nur noch Anfechtungsan-

sprüche von einigen Hundert Franken vorhanden seien.

« Für alle Fälle anerkennen wir Ihren Masseanspruch nur

in dem Sinn und mit der Einschränkung, dass aus der

Konkursmasse sämtliche Kosten des Konkursverfahrens

vorwegzubefriedigen sind und wir nur einen allfällig

übrigbleibenden restlichen Massebestand an Ihre Masse-

forderung zuweisen werden».

Hierauf führte die Firma Gschwend & Kolp neuerdings

Beschwerde mit dem Antrag, das Konkursamt sei anzu-

weisen, ihr die 777 Fr. 45 Cts. voll, eventuell wenigstens

zum weitaus grössten Teil sofort bar auszuzahlen.

. B. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 11. Mai

1933 die Beschwerde dahin begründet erklärt, dass das

Konkursamt angewiesen wurde, die liquidierten 742 Fr.

45 ets. sofort der Beschwerdeführerin auszubezahlen.

C. -

Diesen Entscheid hat die Konkursverwaltung an

das Bundesgericht weitergezogen mit dem Hauptantrag

auf Aufhebung und dem Eventualantrag, es sei ihr das

Recht zuzuerkennen, mindestens die erlaufenen Baraus-

lagen vom freien Gesamterlös der Verlassenschaftsliquida-

tion in Abzug zu bringen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Aus der Qualifizierung der Forderung von Gschwend &

Kolp als Masseverbindlichkeit durch den frühern Entscheid

des Bundesgerichtes folgt nach der von der Vorinstanz

angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtes unver-

meidlicherweise, dass die (noch nicht bezogenen) Gebühren

des Konkursamtes (auch als KonkursverwaHung) nicht

bezogen werden dürfen, bevor jene Forderung gedeckt

worden ist. Jener Entscheid ist aber rechtskräftig und

daher endgültig, und die vom Rekurrenten sowie vom

Justizdepartement des Kantons St. Gallen an der damit

inaugurierten Rechtsprechung geübte Kritik kann daher

170

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 39.

unmöglich mehr für den vorliegenden Fall berücksichtigt

werden. Sie verdient aber auch in Zukunft unbeachtet zu

bleiben, weil sie jegliche gegenseitige Abwägung der

Interessen einerseits des Fiskus, anderseits der an der

Erbschaftsliquidation beteiligten Personen vermissen lässt.

Gegenüber den Aussetzungen des Konkursamtes an dem

vom Bundesgericht eingeschlagenen Verfahren ist einfach

auf Art. 196 bis Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Orga-

nisation der Bundesrechtspflege hinzuweisen, wonach der

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer die Einholung

von Vernehmlassungen im Rekursverfahren

freiges~ellt

ist, und beizufügen, dass noch nie ein Betreibungs- oder

Konkursbeamter und kaum je ein Parteivertreter oder eine

private Partei selbst derart jedes Augenmass verloren hat,

um zu behaupten, der gegnerische Rekurs sei nur deshalb

von Erfolg begleitet gewesen, weil der Rekurrent zweimal

(in der Beschwerde und im Rekurs), der Rekursgegner aber

nur einmal (in seiner Beschwerdebeantwortung) zum Wort

g~kommen sei.

Übrigens hätte das Konkursamt alle

V~ranlassung gehabt, schon gegenüber der ersten Be-

schwerde von Gschwend & Kolp, und nicht allfällig erst

gegenüber deren Rekurs im ersten Beschwerdeverfahren,

all das vorzubringen, was es im gegenwärtigen Verfahren

vorbringt. Allein es hat sich eben über jene Beschwerde

einfach hinwegsetzen zu dürfen geglaubt, wie daraus zu

schliessen ist, dass es zur Anordnung der Liegenschafts-

steigerung geschritten ist, bevor die Beschwerde auch nur

von der kantonalen Aufsichtsbehörde erledigt wurde. Da-

mit hat sich das Konkursamt selbst in die Unmöglichkeit

versetzt, in den Steigerungsbedingungen vom Ersteigerer

Barbezahlung zu verlangen für die Rechnungen von

Gschwend & Kolp, die, sobald sie als Masseverbindlich-

keiten anerkannt wurden, folgerichtig auch als Liegen-

schaftsverwaltungskosten im Sinne des Art. 46 VZG

hätten anerkannt werden müssen, ungeachtet des Um-

standes, dass sie einer Verwaltungshandlung der Prä-

sumtiverben und nicht des Konkursamtes zuzuschreiben

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Xo 39.

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sind. }fit diesem Hinweis dürfte auch allen fiskalischen

Bedenken Rechnung getragen sein.

Nach der Rechnungsweise des Konkursamtes St. Gallen

scheinen während der Dauer des Konkursverfahrens noch

keine Gebühren bezogen zu werden, weshalb nicht auf die

Frage nach allfälliger Rückerstattungspflicht eingetreten

zu werden braucht.

Anders als bezüglich der Gebühren hat die bisherige

Rechtsprechung ausnahmslos die Deckung der für die

Durchführung des Konkursverfahrens gemachten und noch

zu machenden Barauslagen vor der Deckung sonstiger

Masseverbindlichkeiten zugelassen.

Hieran ist festzu-

halten, zumal auch im vorliegenden Fall, wo schon ganz

erhebliche Barauslagen erlaufen sein werden, bevor das

Konkursamt mit der streitigen Masseverbindlichkeit rech-

nen musste. In diesem Punkt ist daher dem Rekurs Folge

zu geben.' Immerhin mag noch präzisiert werden, dass

diejenigen Barauslagen, welche als Liegenschaftsverwer-

tungskosten dem Ersteigerer der Liegenschaft haben

überbunden werden können, keinesfalls noch einmal aus

der freien Masse erhoben werden dürfen. Für die übrigen

erlaufenen und noch zu erwartenden Barauslagen darf

das Konkursamt den liquiden Kassebestand in Anspruch

nehmen, ohne Rücksicht auf das Vorhandensein von

illiquiden Anfechtungsansprnchen, die selbst geltend zu

machen es ja keine Mittel besitzt. Fragen könnte sich

höchstens, ob diese Anfechtungsansprüche gemäss Art. 260

SchKG unter Ausschluss (oder mindestens Hintansetzung)

der Konkursgläubiger an die teilweise ungedeckt bleibenden

Massegläubiger Gschwend & Kolp abzutreten seien, sofern

sie es verlangen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird teilweise dahin begründet erklärt, dass

in Abänderung des angefochtenen Entscheides nur der naoh

Deckung der aus der Durchführung des Konkursverfahrens

(ausschliesslich Liegenschaftsverwertung) erlaufenen und

17:!

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 400.

noch zu machenden Barauslagen des Konkursamtes (auch

als Konkursverwaltung) verbleibende Rest des Massever-

mögens den Rekursgegnern überlassen werden muss. Im

übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

40. Entscheid vom 9. Juni 1933 i. S. Büche-Mägerle.

Darin, dass die Ehefrau in der Betreibung eines Dritten gegen

den Ehemann einen Gegenstand aus ihrem Vermögen zur

Pfändung hingibt, liegt keine I n t erz e s s ion im Sinne

von Art. 177 Ahs. 3 ZGB.

Ne constitue pas une intervention, salon I 'art. 177, 3e sI., ce,

le fait pour la femme de soumettre un objet de son patri-

moine a la saisie dans une poursuite dirig6e par un tiers contra

1e mari.

Non costituisce un intervento a sensi delI'art. 177 cp. 3 Cc l'atto

con cui la moglie da una cosa dol suo patrimonio affinche sie.

pignorata in una esecuzione diretta da terzi contro il marito.

A. -

Frau Pauline Büche-Mägerle in Zürich 8 hatte

Gegenstände, die in einer Reihe von Betreibungen gegen

ihren Ehemann, Carl Büche, gepfändet worden waren,

zu Eigentum angesprochen.

Unter den betreibenden

Gläubigern figuriert u. a. die Gewerbebank Zürich A.-G.

mit der Betreibungsnummer 9709.

Am 7. April 1932 schrieb Fr.!Lu Büche dem Betreibungs-

amt, dass sie in der Betreibung Nr. 9709 auf die Eigen-

tumsansprachen verzichte.

B. -

Am 1. November 1932 teilte das Betreibungsamt

dem Schuldner das von der Gewerbebank gestellte Ver-

wertungsbegehren mit. Hierüber beschwerten sich der

Schuldner und seine Ehefrau mit dem Antrag, die Mittei-

lung sei aufzuheben und das Betreibungsamt zur noch-

maligen Einleitung des Widerspruchsverfahrens anzu-

halten. Zur Begründung machten sie geltend, die Ehefrau

habe sich bei der Verzichtserklärung vom 7. April 1932

in einem Irrtum befunden, und ausserdem bedürfte ein

Schuldbetreihungs. und Konkursrecht. No 40.

173

solcher Verzicht nach Art. 177 Abs. 3 ZGB der Zustimmung

der Vorm~dschaftsbehörde, die nicht vorliege.

Die Beschwerde wurde von der kantonalen Aufsichts-

behörde durch Urteil vom 24. Mai 1933 in Bestätigung

des erstinstanzlichen Entscheides abgewiesen.

a. -

Hiegegen rekurrierten die Beschwerdeführer

rechtzeitig an das Bundesgericht. Sie wiederholen den

vor den kantonalen Instanzen gestellten Antrag, berufen

sich aber zur Begründung nicht mehr auf den Irrtum

der Ehefrau, sondern nur noch auf Art. 177 Aba. 3 ZGB.

D1,:e Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Gemäss Art. 177 Abs. 3 ZGB bedürfen Verpflichtungen,

die von der Ehefrau gegenüber Dritten zu Gunsten des

Ehemannes eingegangen werden, zu ihrer Gültigkeit der

Zustimmung der Vormundschaftsbehörde. Verpflichtun-

gen im Sinne dieser Vorschrift sind jedoch nach der

bundesgerichtlichen Praxis nur Rechtsgeschäfte obliga-

torischer Natur, dagegen nicht dingliche oder andere

direkte Verfügungen über einen Vermögensgegenstand

(BGE 49 II 43 Erw. 4;51 II 30 Erw. 3; 57 II 11 Erw. 2).

Eine direkte Verfügung liegt nun unzweifelhaft auch in

der Hingabe eines Gegenstandes zur Pfändung, indem

durch die Pfändung ein unmittelbares Beschlagsrecht am

Gegenstand· begründet wird. Es verhält sich in dieser

Hinsicht nicht anders als bei der vertraglichen Verpfän-

dung. Dass bewegliche Sachen nur durch übertragung

des Besitzes verpfändet werden können, während bei der

Pfändung die Wegnahme des Gegenstandes in der Regel

noch nicht erfolgt, stellt keinen nach Art. 177 Abs. 3

ZGB relevanten Unterschied dar; denn der amtliche

Pfändungsakt ist kaum weniger geeignet, die Ehefrau

auf die Tragweite ihrer Handlung aufmerksam zu machen

als die sofortige Besitzesentäusserung, und sicherlich sogar

noch geeigneter als die einfache Schriftlichkeit bei der

Abtretung eines Guthabens, welches Rechtsgeschäft eben-