Volltext (verifizierbarer Originaltext)
1. Schuldhetreihungs- und Konkursrecht.
PoursuiLe et Faillite.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD·
BETREmUNGS- UND KONKURSKAMMER
ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
a9. Entscheid vom 7. Juni 1933 i. S. Xonkursamt St. Gallen.
Rekursverfahren vor Bundesgericht: Einholung von Vernehm-
lassungen ist freigestellt. Art. 196 bis OG.
Für zur E r haI tun g von
L i e gen s c h a f t e n
einer
Erbschaft
w ä h ren d
der Aus s chI a gun g s f ri s t
gemachte Aufwendungen kann in der Verlassenschaftskon-
kurssteigerung Barzahlung vom Ersteigerer verlangt werden
(Art. 46 VZG).
M ass e ver bin d I ich k e i t e n haben vor den Gebühren,
aber nach den Barauslagen Anspruch auf Deckung.
Procedure de recours devant le Tribunal federal: la Chambre des
poursnites et des faillites apprecie librement s'il y So lieu de
provoquer des reponses de la partie adverse ou de l'office
(art. 196 bis OJF).
L'office peut, lorsqu'il s'agit d'encheres de biens appartenant a
une succession en faillite, exiger de l'adjudicataire un payement
en esp6ces ruin de couvrir las depenses faites pendant le delai
de repudiation pour Ia CDn8ervation d/38 immeuble8.
Les dettes de 180 masse doivent etre payees avant las emoltunents,
mais apres les frais.
Procedura di ricorso avanti il Tribunale federale : il Tribunale
apprezza liberamente se si debbano chiedere delle risposte
alla controparte od all'ufficio (art. 196 bis OG).
AB oll III -
1933
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 39.
Trattandosi della. vendita a.ll 'asta di hern compresi in uns. SUCOO8-
sione in fallimento, l'ufficio puö esigere da! deliberatario un
pagamento in contanti alla scopo di pa.gare 1e spese fa.tte
durante ü termine di ripudio peJ1' la manutenzWne degli 8tabili
(art. 46 RFF).
I debiti della massa devono essere pagati prima delle tasse ma
dopo 1e spese.
.A. -
In dem am 27. September 1932 eröffneten Kon-
kurs über die Erbschaft des am 30. Juni 1932 verstorbenen
Emil Seliner, Eigentümers der Liegenschaft Melonen-
strasse 8 in St. Gallen, gab die Firma Gschwend & Kolp
zwei kurz vor der Konkurseröffnung der Witwe zugestellte
Rechnungen für im Juni 1932 und den folgenden Monaten
ausgeführte Bauarbeiten auf der genannten Liegenschaft
ein mit dem Beifügen, sie habe diese dringenden, teils
von der Nachbarschaft J;8klamierten Arbeiten im Auftrage
von Frau Seliner ausgeführt und mache daher ihre
Forderung von zusammen 777 Fr. 45 Cts. in vollem
Umfange geltend. Als das Konkursamt die Forderungen
einfach in der fünften Klasse des am 26. November 1932
aufgelegten Kollokationsplans zuliess mit dem Beifügen,
sie werden nicht als Masseschuld behandelt, führte die
Firma Gschwend & Kolp am 5. Dezember Beschwerde,
mit der sie darauf abzielte, dass das Konkursamt zur
vollen Zahlung der 777 Fr. 45 Cts. als Masseschuld ange-
wiesen werde. Diese Beschwerde wurde von der kantonalen
Aufsichtsbehörde am 13. Dezember 1932 abgewiesen.
jedoch auf Ende Dezember eingelegten Rekurs hin von
der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundes-
gerichtes am 8. Februar 1933 begründet erklärt (BGE
59 m S. 19). Inzwischen hatte das Konkursamt am
7. Dezen;tber für das Amtsblatt vom 9. Dezember Auftrag
zur Ausschreibung der Liegenschaftssteigerung auf den
14. Januar 1933 erteilt, und die Steigerungsbedingungen
vom 22. bis 31. Dezember 1932 aufgelegt. Nach Empfang
des bundesgerichtlichen Entscheides schrieb die Konkurs-
verwaltung an Gschwend & Kolp, die freien Konkurs-
masseaktiven betragen nur 742 Fr. 45 Cts., neben denen
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. 1("0 39.
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als nicht liquide Masseaktiven nur noch Anfechtungsan-
sprüche von einigen Hundert Franken vorhanden seien.
« Für alle Fälle anerkennen wir Ihren Masseanspruch nur
in dem Sinn und mit der Einschränkung, dass aus der
Konkursmasse sämtliche Kosten des Konkursverfahrens
vorwegzubefriedigen sind und wir nur einen allfällig
übrigbleibenden restlichen Massebestand an Ihre Masse-
forderung zuweisen werden».
Hierauf führte die Firma Gschwend & Kolp neuerdings
Beschwerde mit dem Antrag, das Konkursamt sei anzu-
weisen, ihr die 777 Fr. 45 Cts. voll, eventuell wenigstens
zum weitaus grössten Teil sofort bar auszuzahlen.
. B. -
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 11. Mai
1933 die Beschwerde dahin begründet erklärt, dass das
Konkursamt angewiesen wurde, die liquidierten 742 Fr.
45 ets. sofort der Beschwerdeführerin auszubezahlen.
C. -
Diesen Entscheid hat die Konkursverwaltung an
das Bundesgericht weitergezogen mit dem Hauptantrag
auf Aufhebung und dem Eventualantrag, es sei ihr das
Recht zuzuerkennen, mindestens die erlaufenen Baraus-
lagen vom freien Gesamterlös der Verlassenschaftsliquida-
tion in Abzug zu bringen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Aus der Qualifizierung der Forderung von Gschwend &
Kolp als Masseverbindlichkeit durch den frühern Entscheid
des Bundesgerichtes folgt nach der von der Vorinstanz
angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtes unver-
meidlicherweise, dass die (noch nicht bezogenen) Gebühren
des Konkursamtes (auch als KonkursverwaHung) nicht
bezogen werden dürfen, bevor jene Forderung gedeckt
worden ist. Jener Entscheid ist aber rechtskräftig und
daher endgültig, und die vom Rekurrenten sowie vom
Justizdepartement des Kantons St. Gallen an der damit
inaugurierten Rechtsprechung geübte Kritik kann daher
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 39.
unmöglich mehr für den vorliegenden Fall berücksichtigt
werden. Sie verdient aber auch in Zukunft unbeachtet zu
bleiben, weil sie jegliche gegenseitige Abwägung der
Interessen einerseits des Fiskus, anderseits der an der
Erbschaftsliquidation beteiligten Personen vermissen lässt.
Gegenüber den Aussetzungen des Konkursamtes an dem
vom Bundesgericht eingeschlagenen Verfahren ist einfach
auf Art. 196 bis Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Orga-
nisation der Bundesrechtspflege hinzuweisen, wonach der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer die Einholung
von Vernehmlassungen im Rekursverfahren
freiges~ellt
ist, und beizufügen, dass noch nie ein Betreibungs- oder
Konkursbeamter und kaum je ein Parteivertreter oder eine
private Partei selbst derart jedes Augenmass verloren hat,
um zu behaupten, der gegnerische Rekurs sei nur deshalb
von Erfolg begleitet gewesen, weil der Rekurrent zweimal
(in der Beschwerde und im Rekurs), der Rekursgegner aber
nur einmal (in seiner Beschwerdebeantwortung) zum Wort
g~kommen sei.
Übrigens hätte das Konkursamt alle
V~ranlassung gehabt, schon gegenüber der ersten Be-
schwerde von Gschwend & Kolp, und nicht allfällig erst
gegenüber deren Rekurs im ersten Beschwerdeverfahren,
all das vorzubringen, was es im gegenwärtigen Verfahren
vorbringt. Allein es hat sich eben über jene Beschwerde
einfach hinwegsetzen zu dürfen geglaubt, wie daraus zu
schliessen ist, dass es zur Anordnung der Liegenschafts-
steigerung geschritten ist, bevor die Beschwerde auch nur
von der kantonalen Aufsichtsbehörde erledigt wurde. Da-
mit hat sich das Konkursamt selbst in die Unmöglichkeit
versetzt, in den Steigerungsbedingungen vom Ersteigerer
Barbezahlung zu verlangen für die Rechnungen von
Gschwend & Kolp, die, sobald sie als Masseverbindlich-
keiten anerkannt wurden, folgerichtig auch als Liegen-
schaftsverwaltungskosten im Sinne des Art. 46 VZG
hätten anerkannt werden müssen, ungeachtet des Um-
standes, dass sie einer Verwaltungshandlung der Prä-
sumtiverben und nicht des Konkursamtes zuzuschreiben
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Xo 39.
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sind. }fit diesem Hinweis dürfte auch allen fiskalischen
Bedenken Rechnung getragen sein.
Nach der Rechnungsweise des Konkursamtes St. Gallen
scheinen während der Dauer des Konkursverfahrens noch
keine Gebühren bezogen zu werden, weshalb nicht auf die
Frage nach allfälliger Rückerstattungspflicht eingetreten
zu werden braucht.
Anders als bezüglich der Gebühren hat die bisherige
Rechtsprechung ausnahmslos die Deckung der für die
Durchführung des Konkursverfahrens gemachten und noch
zu machenden Barauslagen vor der Deckung sonstiger
Masseverbindlichkeiten zugelassen.
Hieran ist festzu-
halten, zumal auch im vorliegenden Fall, wo schon ganz
erhebliche Barauslagen erlaufen sein werden, bevor das
Konkursamt mit der streitigen Masseverbindlichkeit rech-
nen musste. In diesem Punkt ist daher dem Rekurs Folge
zu geben.' Immerhin mag noch präzisiert werden, dass
diejenigen Barauslagen, welche als Liegenschaftsverwer-
tungskosten dem Ersteigerer der Liegenschaft haben
überbunden werden können, keinesfalls noch einmal aus
der freien Masse erhoben werden dürfen. Für die übrigen
erlaufenen und noch zu erwartenden Barauslagen darf
das Konkursamt den liquiden Kassebestand in Anspruch
nehmen, ohne Rücksicht auf das Vorhandensein von
illiquiden Anfechtungsansprnchen, die selbst geltend zu
machen es ja keine Mittel besitzt. Fragen könnte sich
höchstens, ob diese Anfechtungsansprüche gemäss Art. 260
SchKG unter Ausschluss (oder mindestens Hintansetzung)
der Konkursgläubiger an die teilweise ungedeckt bleibenden
Massegläubiger Gschwend & Kolp abzutreten seien, sofern
sie es verlangen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird teilweise dahin begründet erklärt, dass
in Abänderung des angefochtenen Entscheides nur der naoh
Deckung der aus der Durchführung des Konkursverfahrens
(ausschliesslich Liegenschaftsverwertung) erlaufenen und
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 400.
noch zu machenden Barauslagen des Konkursamtes (auch
als Konkursverwaltung) verbleibende Rest des Massever-
mögens den Rekursgegnern überlassen werden muss. Im
übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
40. Entscheid vom 9. Juni 1933 i. S. Büche-Mägerle.
Darin, dass die Ehefrau in der Betreibung eines Dritten gegen
den Ehemann einen Gegenstand aus ihrem Vermögen zur
Pfändung hingibt, liegt keine I n t erz e s s ion im Sinne
von Art. 177 Ahs. 3 ZGB.
Ne constitue pas une intervention, salon I 'art. 177, 3e sI., ce,
le fait pour la femme de soumettre un objet de son patri-
moine a la saisie dans une poursuite dirig6e par un tiers contra
1e mari.
Non costituisce un intervento a sensi delI'art. 177 cp. 3 Cc l'atto
con cui la moglie da una cosa dol suo patrimonio affinche sie.
pignorata in una esecuzione diretta da terzi contro il marito.
A. -
Frau Pauline Büche-Mägerle in Zürich 8 hatte
Gegenstände, die in einer Reihe von Betreibungen gegen
ihren Ehemann, Carl Büche, gepfändet worden waren,
zu Eigentum angesprochen.
Unter den betreibenden
Gläubigern figuriert u. a. die Gewerbebank Zürich A.-G.
mit der Betreibungsnummer 9709.
Am 7. April 1932 schrieb Fr.!Lu Büche dem Betreibungs-
amt, dass sie in der Betreibung Nr. 9709 auf die Eigen-
tumsansprachen verzichte.
B. -
Am 1. November 1932 teilte das Betreibungsamt
dem Schuldner das von der Gewerbebank gestellte Ver-
wertungsbegehren mit. Hierüber beschwerten sich der
Schuldner und seine Ehefrau mit dem Antrag, die Mittei-
lung sei aufzuheben und das Betreibungsamt zur noch-
maligen Einleitung des Widerspruchsverfahrens anzu-
halten. Zur Begründung machten sie geltend, die Ehefrau
habe sich bei der Verzichtserklärung vom 7. April 1932
in einem Irrtum befunden, und ausserdem bedürfte ein
Schuldbetreihungs. und Konkursrecht. No 40.
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solcher Verzicht nach Art. 177 Abs. 3 ZGB der Zustimmung
der Vorm~dschaftsbehörde, die nicht vorliege.
Die Beschwerde wurde von der kantonalen Aufsichts-
behörde durch Urteil vom 24. Mai 1933 in Bestätigung
des erstinstanzlichen Entscheides abgewiesen.
a. -
Hiegegen rekurrierten die Beschwerdeführer
rechtzeitig an das Bundesgericht. Sie wiederholen den
vor den kantonalen Instanzen gestellten Antrag, berufen
sich aber zur Begründung nicht mehr auf den Irrtum
der Ehefrau, sondern nur noch auf Art. 177 Aba. 3 ZGB.
D1,:e Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Gemäss Art. 177 Abs. 3 ZGB bedürfen Verpflichtungen,
die von der Ehefrau gegenüber Dritten zu Gunsten des
Ehemannes eingegangen werden, zu ihrer Gültigkeit der
Zustimmung der Vormundschaftsbehörde. Verpflichtun-
gen im Sinne dieser Vorschrift sind jedoch nach der
bundesgerichtlichen Praxis nur Rechtsgeschäfte obliga-
torischer Natur, dagegen nicht dingliche oder andere
direkte Verfügungen über einen Vermögensgegenstand
(BGE 49 II 43 Erw. 4;51 II 30 Erw. 3; 57 II 11 Erw. 2).
Eine direkte Verfügung liegt nun unzweifelhaft auch in
der Hingabe eines Gegenstandes zur Pfändung, indem
durch die Pfändung ein unmittelbares Beschlagsrecht am
Gegenstand· begründet wird. Es verhält sich in dieser
Hinsicht nicht anders als bei der vertraglichen Verpfän-
dung. Dass bewegliche Sachen nur durch übertragung
des Besitzes verpfändet werden können, während bei der
Pfändung die Wegnahme des Gegenstandes in der Regel
noch nicht erfolgt, stellt keinen nach Art. 177 Abs. 3
ZGB relevanten Unterschied dar; denn der amtliche
Pfändungsakt ist kaum weniger geeignet, die Ehefrau
auf die Tragweite ihrer Handlung aufmerksam zu machen
als die sofortige Besitzesentäusserung, und sicherlich sogar
noch geeigneter als die einfache Schriftlichkeit bei der
Abtretung eines Guthabens, welches Rechtsgeschäft eben-