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58_I_326

BGE 58 I 326

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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326

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.spflege.

könnte. Unbehelflich ist endlich auch, dass der Betrieb

des Beschwerdeführers der Schweizerischen Unfallversi-

cherung untersteht. Wie das Bundesgericht schon mehr-

fach entschieden hat, ist es Sache der zur Eintragung

auffordernden Behörde, den Sachverhalt abzuklären. Da

nach dem Gesagten die vom Regierungsrat in seinem

Entscheide sowie in der Vernehmlassung angeführten Tat-

sachen keine genügende Grundlage für die Annahme der

Eintragungspflicht zu bilden vermögen und auch nichts

dafür vorliegt, dass weitere Erhebungen neue entscheidende

Momente zutage fördern könnten, ist somit die angefoch-

tene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzu-

heben (vgl. auch BGE 57 I S. 236 ff.; 58 I S. 117 f.).

Demnach erken,nt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene

Beschluss des Regierungsrates des Kantons Uri vom

1. Oktober 1932 aufgehoben.

55. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 21. Dezember 1932

i. S. Dr. Vollenweider

gegen Zürich, Direktion der Volkswirtscha.ft.

Ha n deI s r e gis t e r. Inwiefern ist ein Kostenentscheid der

kantonalen Aufsichtsbehörde Illit der verwaltungsrechtlichen

Beschwerde beim Bundesgericht

anfechtbar?

Art. 4, 5

Abs. 3 ""DG. (Erw. 1).

Bei der Wiedereintragung einer gelöschten Genossenschaft liegt

die Pflicht, die Eintragungsgebühr zu entrichten, unter Soli-

darität auch den Mitgliedern des Vorstandes ob, welche die

Löschung veranlasst hatten. (Erw. 2 und 5.)

.

Soll von dem die Wiedereintragung nachsuchenden Gläubiger ein

Kostenvorschuss verlangt werden? (Erw. 3).

A. -

Dr. jur. H. M. Vollenweider, Rechtsanwalt in

Zürich, war, ohne Genossenschafter zu sein, Präsident und

zusammen mit Otto Haberer-Sinner und Edwin Scotoni

Mitglied des Vorstandes der im Jahre 1926 gegründeten

Registersachen_ No 55.

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Baugenossenschaft Roggenstrasse in Zürich. Am 9. Ok-

tober 1930 beschloss die Mitg1iederversammlung dieser

Genossenschaft, dieselbe aufzulösen und die Beendigung

der Liquidation festzustellen; Der Beschluss wurde im

schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.

Am

30. Oktober 1930 forderte Dr. Vollenweider die Gläubiger

der Genossenschaft, wiederum durch Publikation im

schweizerischen Handelsamtsblatt, auf, ihre Ansprüche

anzumelden. Am 10. Dezember 1930 wurde die Genossen-

schaft im Handelsregister gelöscht.

Paul Müller-Schmidlin, der noch am 30. September 1930

von der Genossenschaft zwei Liegenschaften erworben, an-

lässlich des Schuldenrufes aber keine Schadenersatzfor-

derung angemeldet hatte, stellte dann im November 1931

beim Audienzrichter des Bezirksgerichtes Zürich das Ge-

such um Anordnung einer Expertise zu ewigem Gedächt-

nis, indem er sich auf Mängel der Kamin·· der beiden ge-

kauften Häuser berief. Der trotz Opposition Dr. Vollen-

weiders ernannte Sachverständige, Architekt Hulftegger,

kam zum Ergebnis, dass die Kamine in der Tat erhebliche

Mängel aufwiesen. Dr. Vollenweider machte jedoch nach

Empfang des Expertenberichtes in einer Eingabe an den

Einzelrichter geltend, er vertrete die aufgelöste Genossen-

schaft nicht mehr, weder als Präsident, noch als Anwalt.

Am 7. Mai 1932 verlangte Müller die Wiedereintragung

der Baugenossenschaft,Roggenstrasse im Handelsregister.

Dr. Vollenweider lehnte die Wiedereintragung jedoch ab,

da Müller seine Forderung nicht glaubhaft gemacht habe,

da er sie auch nicht angemeldet habe und da die Genossen-

schaft keine Aktiven mehr habe. Auf Antrag des Handels-

registerbureau's des Kantons Zürich ordnete die Direktion

der Volkswirtschaft aber die Eintragung von Amtes wegen

an. Gegen diesen Entscheid erhob Dr. Vollenweider eine

erste verwaltungsrechtliche Beschwerde an das Bundes-

gericht. Dieses wies sie am 5. Juli 1932 ab.

Am 29. Juli 1932 forderte der Handelsregisterführer Dr.

Vollenweider auf, die Kosten der Wiedereintragung zu

328

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

bezahlen, nämlich eine Gebühr von 25 Fr., 9 Fr. 60 Cts.

Kosten der Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom

31. Mai 1932 und 6 Fr. 40 ets. Kanzleikosten. Die wieder-

. eingetragene Baugenossenschaft Roggenstrasse kam der

Aufforderung jedoch nicht nach, da sie angeblich keine

Aktiven mehr besass. Am 10. Oktober 1932 eröffnete die

Direktion der Volkswirtschaft dem Rekurrenten Dr.

Vollenweider, dass die Pflicht, die Rechnung zu begleichen,

auch ihn persönlich treffe.

B. -

Gegen diese Verfügung der Volkswirtschafts-

direktion hat Dr. Vollenweider rechtzeitig die verwaltungs-

rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen und

den Antrag gestellt, sie sei aufzuheben. Es bestehe kein

Rechtsgrund, aus dem er zur Zahlung verpflichtet wäre.

Die Pflicht liege vielmehr dem Müller ob, welcher die

Wiedereintragung verlangt habe. Müller habe übrigens

seine in Aussicht gestellte Klage gegen die Genossenschaft

bis heute nicht erhoben. Der Rekurrent protestiere da-

gegen, mit unnützen Kosten belastet zu werden, zumal er

nie Genossenschafter gewesen sei.

G. -

Die Direktion der Volkswirtschaft des Kantons

Zürich und das eidgenössische Justiz- und Polizeideparte-

ment haben Abweisung der Besch~erde beantragt.

Das Bundesgericht ziehtin Erwägung :

I. -

Nach Art. 5 Abs. 3 VDG können Entscheide über

Beschwerdekosten nur in Verbindung mit der Hauptsache

durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden.

Diese Regel des Gesetzes gilt auch fm die Kosten eines

gewöhnlichen Verwaltungsentscheides, die dem Einzelnen

auferlegt werden (KmCHHOFER, Die Verwaltungsrechts-

pflege beim Bundesgericht S. 16). Die vorliegende selb-

ständige Beschwerde wegen der Auferlegung von Kosten

ist daher hinsichtlich der Kosten der Verfügung der Volks-

wirtschaftsdirektion vom 31. Mai 1932 in der Höhe von

9 Fr. 60 Cts. unzulässig, und es kann insofern nicht darauf

eingetreten werden. Der Rekurrent hätte die Möglichkeit

Registersachen. N0 55.

329

gehabt, den Kostenspruch der Volkswirtschaftsdirektion

in Verbindung mit der Hauptsache schon im ersten Ver-

fahren vor Bundesgericht anzufechten. Auch die Kosten

der ersten verwaltungsrechtlichen Beschwerde sind übri-

gens dem Rekurrenten persönlich auferlegt worden.

Anders verhält es sich mit der Eintragungsgebühr von

25 Fr. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob

diese bundesrechtlich, durch Art. 1 und 3 der Verord-

nung III betreffend Abänderung der Verordnung über das

Handelsregister und das Handelsamtsblatt (Gebührenord-

nung) vom 8. Dezember 1917 vorgeschriebene Taxe eine

bundesrechtliche Abgabe im Sinne der Art. 4 und 5 VDG

sei, obschon gemäss Art. 7 der erwähnten Verordnung nur

die Hälfte des Ertrages der Deckung des Finanzbedarfe,

des Bundes dient (vgl. KmcHHoFER, a.a.O. S. 15). denn

wenn die Frage zu verneinen wäre, müsste die Beschwerde

in Bezug auf diesen Posten trotzdem zugelassen werden,

da es sich jedenfalls um einen Entscheid einer kantonalen

Aufsichtsbehörde in einer Handelsregistersache handelt,

der angefochten worden ist (VDG Anhang I Abs. 2). Das

Bundesgericht hat denn .auch schon in seinem Urteil vom

15. Juli 1930 i. S. Schweizerische Hypothekenbank gegen

die Direktion der Volkswirtschaft des Kantons Zürich eine

Beschwerde gegen die Auferlegung einer Handelsregister-

gebühr zugelassen (BGE 56 I S. 208 ff.).

Was endlich die Kosten des Handelsregisterbureau's

Zürich im Betrage von 6 Fr. 40 Cts. betrifft, müsste eigent-

lich erst untersucht werden, welcher Teil davon schon

mit der Hauptsache hätte zum Gegenstand des Rekurses

gemacht werden können und welcher Teil erst nachträglich

als Inkassospesen entstanden ist. Es erübrigt sich jedoch,

darüber noch Erhebungen anzustellen, da die Beschwerde

ohnehin als aussichtslos erscheint.

2. -

Weder das Obligationenrecht, noch die Handels-

registerverordnungen kennen eine Vorschrift darüber, wer

die Eintragungsgebühr zu zahlen verpflichtet ist, wenn

eine Eintragung von Amtes wegen vorgenommen wird.

aao

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

Das erklärt sich daraus, dass diese Entscheidung in der

Regel keine Schwierigkeiten bereitet. In Übereinstim-

mung mit dem Erkenntnis des eidgenössischen Justiz- und

Polizeidepartementes vom 29. März 1828 i. S. « London

House Ltd. S. A., Lausanne» muss angenommen werden,

dass zur Entrichtung der Gebühr gehalten ist, wer zur

Anmeldung der Eintragung verpflichtet gewesen wäre.

Die Bestimmung dieser Person oder dieser Personen ist

einfach, wenn es sich um die Eintragung einer Einzelfirma

oder einer schon oder noch bestehenden Gesellschaft

handelt. Diese Lösung ergibt sich übrigens auch aus

Art. 864 OR; so gut wie eine Busse, muss der Register-

führer . dem « Beteiligten» auch die Gebühr selbst aufer-

legen können.

Im vorliegenden Fall kann deshalb kein Zweifel be-

stehen, dass die Gebührenpflicht den Mitgliedern des Vor-

standes der gelöschten Genossenschaft obliegt, welche die

vorzeitige Löschung veranlasst hatten und welche eben

deshalb verpflichtet gewesen wären, dle Wiedereintragung

anzumelden (OR Art. 695 ff.). Daran ändert der Umstand

nichts, dass die Genossenschaft kein unmittelbar realisier-

bares Vermögen mehr besitzt, aus welchem die Vorstands-

mitglieder die Gebühr bezahlen könnten. Für die Abgabe

ist dem Staate gegenüber verpflichtet, wer die betreffende

Amtshandlung, deren Aequivalent die Gebühr darstellt,

nachgesucht hat oder hätte nachsuchen sollen.

Die Art und Weise, in welcher übrigens seinerzeit die

Löschung durch den Vorstand der Genossenschaft ver-

anlasst worden war, ist ganz dazu angetan, diese Lösung

im vorliegenden Falle als durchaus angebracht zu bezeich-

nen. Schon 9 Tage nach dem Verkauf der beiden Liegen-

schaften an Müller wurde die Auflösung beschlossen.

Auch die Frist des Art. 713 Abs. 2 OR scheint nicht

innegehalten worden zu sein. Der Rekurrent hat es

deshalb seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben, wenn

ihm Kosten entstanden sind, die sich hätten vermeiden

lassen.

Registersaehen. N° 55.

3al

3. -

Es könnte sieh allerdings fragen, ob in Fällen von

Wiedereintragungspflieht, wo keine andern Aktiven als

Anfechtungs- und Wiedereinbringungsklagen mehr vor-

handen sind (vgl. z. B. BGE 57 I S. 39 ff.) und wo der

Erfolg einer Wiedereintragung praktisch gesprochen zwei-

felhaft erscheint, nicht ein Kostenvorschuss von dem die

Wiedereintragung nachsuchenden Gläubiger erhoben wer-

den sollte, in der Meinung, dass es seine Sache wäre, sich

auch dafür nachher beim Schuldner Deckung zu ver-

schaffen. Die Vorschusspflicht des Gläubigers ist allerdings

nirgends vorgeschrieben; doch ist zu beachten, dass

überhaupt das ganze Wiedereintragungsverfahren auf dem

Wege der Praxis ausgebildet worden ist und dass darum

die Einführung der Vorschusspflicht des nachsuchenden

Gläubigers auf keine Schwierigkeiten stossen würde. Es

wird jedoch Sache des Eidgenössischen JuStiz- und Polizei-

departementes sein, zu entscheiden, ob sich die Einführung

der Vorschusspflicht rechtfertigt.

4. -

..•

5. -

Die vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeide-

partement aufgeworfene Frage, ob der Rekurrent mit den

andern beiden Vorstandsmitgliedern nur pro parte hafte,

ist entsprechend dem Antrage des Departementes zu ver-

neinen. Die drei Vorstandsmitglieder haften solidarisch.

Art. 143 OR ist nicht anwendbar, weil die Schuld auf dem

öffentlichen Recht beruht. Wie im Zivilrecht aber bei

einem von mehreren Personen gemeinschaftlich übernom-

menen Auftrag die Mandatare dem Mandanten solidarisch

haften (OR Art. 403 Abs. 2), muss im öffentlichen Recht,

wenn ein Befehl mehreren Personen gemeinschaftlich, hier

dem Vorstand der Genossenschaft, erteilt wird, eine soli-

darische Verpflichtung daraus resultieren. Im Bundes-

gesetz über das Zollwesen ist dies denn auch in Bezug auf

die Zollzahlungspflicht in Art. 13 ausdrücklich vorgesehen.

Eine Belangung der Vorstandsmitglieder, z. B. bei einem

vielköpfigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, nur

für den Anteil an der verhältnismässig kleinen Gebühr

332

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

wäre übrigens derart unzweckmässig, dass sie dem Fiskus

nicht zugemutet werden kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einge-

treten werden kann.

56. Urt~U der II. livilabteilung vom 25. November 1932

i. S. Bisch gegen Kleiner Bat Graubiinden.

ZGB Art. 665, 956, 963; Grundbuchverordnung Art. ] 5/6, 103/4 :

Gegen die Abweisung der Anmeldung einer Eintragung durch

das G run d b u c h amt kann regelmässig nur der zur

Anmeldung berechtigte Verfügungsberechtigte Be sech wer d e

bei den Aufsichtsbehörden führen, also nicht z. B. der Käufer.

A. -

Am 16. Juli 1932 beantragten Paul Risch und der

Beschwerdeführer Luzi Risch gemeinsam beim Grund-

buchamt Waltensburg die Eintragung des Beschwerde-

führers Luzi Risch als Miteigentümers bezüglich eines

Anteiles an· einem Holzschopf, der bisher dem Paul Risch

gehörte, während der Beschwerdeführer Luzi Risch eben-

falls bereits Miteigentümer war. Gleichen Tages schrieb

das Grundbuchamt {(an Paul Risch und Luzi Risch,

Waltensburg I), dass die Anmeldung {(abgewiesen werden

musste, weil durch das Kreisamt durch Verfügung ge-

sperrt, dat. v. 23. April 1932». Diese Sperre war auf ein

Gesuch des Chr. Gabriel-Hosang hin angeordnet worden,

der am 10. Februar den AnteÜ des Paul Risch an einem

anstossenden Stall gekauft hatte und hieraus ein Vor-

kaufsrecht bezüglich des Anteiles des Paul Risch am Holz-

schopf herleiten will.

Gegen die Abweisung der Anmeldung führte (nur) Luzi

Risch Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde,

dem Kleinen Rate.

B. -

Der Kleine Rat des Kantons Graubünden hat am

6. September 1932 die Beschwerde wegen mangelnder

Legitimation des Beschwerdeführers abgewiesen.

Hegist.ersacl1en. No 56.

333

O. -

Hiegegen richtet sich die vorliegende verwaltungs-

gerichtliche Beschwerde des Luzi Risch mit dem Antrag,

der Entscheid des Kleinen Rates sei aufzuheben und das

Grundbuchamt Waltensburg anzuweisen, den Kaufver-

trag vom 16. Juli 1932 zwischen Paul Risch und Luzi Risch

über einen Miteigentumsanteil an einem Holzsehopf ins

Kaufprotokoll einzutragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägun,g'

Art. 103 der Grundbuchverordnung gewährt bei Ab-

weisung der Anmeldung einer Eintragung, Vormerkung,

Abänderung oder Löschung dem Anmeldenden das Recht,

Beschwerde zu führen.

Zutreffend hat die Vorinstanz

den Beschwerdeführer nicht als Anmeldenden im Sinne

dieser Vorschrift betrachtet. Zur Anmeldung berechtigt

ist nämlich nach Art. 15/6 der Grundbuchverordnung nur

der nach Grundbuchrecht Verfügungsberechtigte, speziell

für Eintragungen der Eigentümer des Grundstückes, auf

das sich die Verfügung bezieht (Art. 963 ZGB), oder des-

sen ermächtigter Vertreter. Ersteres ist vorliegend PauI

Risch als Eigentümer des zu übertragenden Anteiles am

Holzschopf, und dementsprechend ist die Anmeldung denn

auch von ihm ausgegangen. Der Beschwerdeführer I .. uzi

Risch hat freilich die Anmeldung ebenfalls unterzeichnet,

jedoch nur in seiner Eigenschaft als Käufer, nicht etwa als

Vertreter des Verkäufers, also überflüssiger- und daher

unbeachtlicherweise. Seiner 1\fitunterzeichnung kann nicht

die Bedeutung beigemessen werden, dass infolgedessen

er nun (auch) der Anmeldende sei und als solcher gegen

die Abweisung der Anmeldung selbständig Beschwerde

führen könnte. Lässt sich nämlich der nach Grundbuch-

recht Verfügungsberechtigte die Abweisung seiner eigenen

Anmeldung gefallen, ohne dagegen Beschwerde zu führen,

so ist nicht ersichtlich, ob er sie überhaupt aufrecht halten

will oder aber von ihrem ausdrücklichen Rückzug nur

deshalb absieht, weil sie abgewiesen und infolgedessen

ohnehin bedeutungslos geworden ist. Diese Überlegung

AB 68 I -

1932

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