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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
wäre übrigens derart unzweckmässig, dass sie dem Fiskus
nicht zugemutet werden kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einge-
treten werden kann.
56. trrtdl der II. Jirilabteilung vom 26. November 1989
i. S. Bisch gegen K.leiner Rat Graubünden.
ZGB Art. 665, 956, 963; Grundbuchverordnung Art. ] 5/6.103/4 :
Gegen die Abweisung der Anmeldung einer Eintragung durch
das G run d b u c h amt kann regelmässig nur der zur
Anmeldung berechtigte Verfügungsberechtigte Be s e h wer d e
bei den Aufsichtsbehörden führen, also nicht z. B. der Käufer.
A. -
Am 16. Juli 1932 beantragten Paul Risch und der
Beschwerdeführer Luzi Risch gemeinsam beim Grund-
buchamt Waltensburg die Eintragung des Beschwerde-
führers Luzi Risch als Miteigentümers bezüglich eines
Anteiles an· einem Holzschopf, der bisher dem Paul Risch
gehörte, während der Beschwerdeführer Luzi Risch eben-
falls bereits Miteigentümer war. Gleichen Tages schrieb
das Grundbuchamt « an Paul Risch und Luzi Risch,
Waltensburg », dass die Anmeldung « abgewiesen werden
musste, weil durch das Kreisamt durch Verfügung ge-
sperrt, dat. v. 23. April 1932 ». Diese Sperre war auf ein
Gesuch des Ohr. Gabriel-Hosang hin angeordnet worden,
der am 10. Februar den Anteil des Paul Risch an einem
anstossenden Stall gekauft hatte und hieraus ein Vor-
kaufsrecht bezüglich des Anteiles des Paul Risch am Holz-
schopf herleiten will.
Gegen die Abweisung der Anmeldung führte (nur) Luzi
Risch Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde,
dem Kleinen Rate.
B. -
Der Kleine Rat des Kantons Graubünden hat am
6. September 1932 die Beschwerde wegen mangelnder
Legitimation des Beschwerdeführers abgewiesen.
Hegistersachen. No 56.
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G. -
Hiegegen richtet sich die vorliegende verwaltungs-
gerichtliche Beschwerde des Luzi Risch mit dem Antrag,
der Entscheid des Kleinen Rates sei aufzuheben und das
Grundbuchamt Waltensburg anzuweisen, den Kaufver-
trag vom 16. Juli 1932 zwischen Paul Risch und Luzi Risclt
über einen MiteigentumsanteiJ an einem Holzsehopf ins
Kaufprotokoll einzutragen.
Das Buw1esgericht zieht in Erwägung'
Art. 103 der Grundbuchverordnung gewährt bei Ab-
weisung der Anmeldung einer Eintragung, Vormerkung,
Abänderung oder Löschung dem Anmeldenden das Recht,
Beschwerde zu führen.
Zutreffend hat die Vorinstanz
den Beschwerdeführer nicht als Anmeldenden im Sinne
dieser Vorschrift betrachtet. Zur Anmeldung berechtigt
ist nämlich nach Art. 15/6 der Grundbuchverordnung nur
der nach Grundbuchrecht Verfügungsberechtigte, speziell
für Eintragungen der Eigentümer des Grundstückes, auf
das sich die Verfügung bezieht (Art. 963 ZGB), oder des-
sen ermächtigter Vertreter. Ersteres ist vorliegend Paul
Risch als Eigentümer des zu übertragenden Anteiles am
Holzschopf, und dementsprechend ist die Anmeldung denn
auch von ihm ausgegangen. Der Beschwerdeführer Luzi
Risch hat freilich die Anmeldung ebenfalls unterzeichnet,
jedoch nur in seiner Eigenschaft als Käufer, nicht etwa als
Vertreter des Verkäufers, also überflüssiger- und daher
unbeachtlicherweise. Seiner Mitunterzeichnung kann nicht
die Bedeutung beigemessen werden, dass infolgedessen
er nun (auch) der Anmeldende sei und als solcher gegen
die Abweisung der Anmeldung selbständig Beschwerde
führen könnte. Lässt sich nämlich der nach Grundbuch-
recht Verfügungsberechtigte die Abweisung seiner eigenen
Anmeldung gefallen, ohne dagegen Beschwerde zu führen,
so ist nicht ersichtlich, ob er sie überhaupt aufrecht halten
will oder aber von ihrem ausdrücklichen Rückzug nur
deshalb absieht, weil sie abgewiesen und infolgedessen
ohnehin bedeutungslos geworden ist. Diese Überlegung
AB 118 I -
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zeigt, dass es nicht dem die Anmeldung bloss mitunter-
zeichnenden Käufer anheimgegeben werden darf, von sich
aus durchzusetzen, dass der Anmeldung Folge gegeben
werde -
während dahinsteht, ob der Verfügungsberechtigte
seinerseits die Anmeldung nicht hat faHen lassen_ In
diese Lage würde aber der mitunterzeichnende Käufer
versetzt, wenn ihm das Beschwerderecht aus Art. 103
der Grundbuchverordnung ohne weiteres zuerkannt würde.
Vielmehr beschränkt Art. 665 ZGB das Recht des Käufers
gegen den die Erfüllung verweigernden Verkäufer auf die
gerichtliche Klage auf Zusprechung des Eigentums.
Hieran ändert es nichts, wenn der Verkäufer zunächst
durch Anmeldung hat z.ur Erfüllung des Kaufvertrages
schreiten wollen, dann aber nachträglich, als die bean-
tragte Eintragung des Käufers nicht ohne weiteres vorge-
nommen wurde, nichts mehr zu deren Durchsetzung tat.
Anderseits liegt nicht etwa der Fall vor (der vorzubehalten
ist), dass der Beschwerdeführer geltend machen will,
gerade er selbst sei der Verfügungsberechtigte oder statt
dessen zu handeln ermächtigt.
Aus dem Gesagten folgt ohne weiteres, dass die Beschrän-
kung des Beschwerderechtes durch Art. 103 der Grundbuch-
verordnung nicht etwa, wie der Beschwerdeführer meint,
gegen das ZGB, nämlich Art. 956, verstösst: Für die Auf-
sicht ist der Rahmen weit genug gesteckt, wenn sie zu-
gunsten derjenigen ausgeübt wird, deren Rechte durch die
Grundbuchverwaltung verkümmert werden; wird aber die
Anmeldung eines Kaufvertrages zur~ Eintragung von der
Grundbuchverwaltung abgewiesen, so kann dadurch allen-
falls ein Recht verletzt werden, das der verfügungsbe-
rechtigte Verkäufer gegen die Grundbuchverwaltung hat,
während der Käufer sich nur über den Verkäufer beklagen
kann, der nichts tut, um der Abweisung entgegenzutreten.
In dem vom Beschwerdeführer angeführten Falle
BGE 58 I S. 13 f. hat das Bundesgericht freilich nicht nur
dem Grundeigentümer, sondern auch den Grundpfand-
gläubigern das Recht zur Beschwerde gegen die Verwei-
gerung der von jenem begehrten Anmerkung von Zugehör .
zugestanden. Allein in solchen Fällen ist die Rechtslage
eine wesentlich andere als hier: Wird der Anmeldung
einer Eintragung, Vormerkung, Abänderung oder Lö-
schung Folge gegeben, so läuft der Verfügungsberechtigte
Gefahr, sein bisheriges Recht zu verlieren.
~Wird einem
Begehren um Anmerkung von Zugehör Folge gegeben,
so schafft dies nur eine widerlegbare Vermutung zugunsten
der Grundpfandgläubiger, die den Widmungswillen deR
Grundeigentümers auch sonst auf andere 'V eise dartun
könnten, z. B. durch Hinweis auf das blasse Begehren um
Anmerkung, auch wenn es wieder zurückgezogen worden
wäre, bevor ihm Folge gegeben wurde, während die recht-
zeitig wieder zurückgezogene Anmeldung einer Eintragung
keinerlei Rechtswirkungen hat. Hieraus erklärt sich un-
schwer, dass Art. 103 der Grundbuchverordnung das Recht
zur Beschwerde gegen die Abweisung der Anmeldung einer
Eintragung usw. auf den Anmeldenden beschränken musste,
während Art. 104 1. c. keine Beschränkung des Rechtes
zur Beschwerde gegen andere Verfügungen des Grund-
buchverwalters, also z. B. gegen die Nichtvollziehung eines
«Begehrens» (nicht Anmeldung) um Anmerkung von Zu-
gehör gemäss Art. 78 der Grundbuchverordnung, enthält_
Endlich kann der Beschwerdeführer auch nichts her-
leiten aus Art. 9 des Verwaltungsgerichtsgesetzes, wonach
zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde be-
rechtigt ist, wer in dem angefochtenen Entscheid als Partei
beteiligt war oder durch ihn in seinen Rechten verletzt
worden ist. Letzteres ist bereits verneint worden, und als
Partei hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer nur
bezüglich der Legitimationsfrage behandelt (weswegen
auf seine Beschwerde hin hiermit in die Beurteilung dieser
Frage eingetreten wird), dagegen ausdrücklich nicht in
der Hauptsache, weswegen der Beschwerdeführer keinen
Anspruch auf deren Beurteilung hat.
Demnach e1·kennt das ~ Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.