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58_I_332

BGE 58 I 332

Bundesgericht (BGE) · 1989-11-26 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

wäre übrigens derart unzweckmässig, dass sie dem Fiskus

nicht zugemutet werden kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einge-

treten werden kann.

56. trrtdl der II. Jirilabteilung vom 26. November 1989

i. S. Bisch gegen K.leiner Rat Graubünden.

ZGB Art. 665, 956, 963; Grundbuchverordnung Art. ] 5/6.103/4 :

Gegen die Abweisung der Anmeldung einer Eintragung durch

das G run d b u c h amt kann regelmässig nur der zur

Anmeldung berechtigte Verfügungsberechtigte Be s e h wer d e

bei den Aufsichtsbehörden führen, also nicht z. B. der Käufer.

A. -

Am 16. Juli 1932 beantragten Paul Risch und der

Beschwerdeführer Luzi Risch gemeinsam beim Grund-

buchamt Waltensburg die Eintragung des Beschwerde-

führers Luzi Risch als Miteigentümers bezüglich eines

Anteiles an· einem Holzschopf, der bisher dem Paul Risch

gehörte, während der Beschwerdeführer Luzi Risch eben-

falls bereits Miteigentümer war. Gleichen Tages schrieb

das Grundbuchamt « an Paul Risch und Luzi Risch,

Waltensburg », dass die Anmeldung « abgewiesen werden

musste, weil durch das Kreisamt durch Verfügung ge-

sperrt, dat. v. 23. April 1932 ». Diese Sperre war auf ein

Gesuch des Ohr. Gabriel-Hosang hin angeordnet worden,

der am 10. Februar den Anteil des Paul Risch an einem

anstossenden Stall gekauft hatte und hieraus ein Vor-

kaufsrecht bezüglich des Anteiles des Paul Risch am Holz-

schopf herleiten will.

Gegen die Abweisung der Anmeldung führte (nur) Luzi

Risch Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde,

dem Kleinen Rate.

B. -

Der Kleine Rat des Kantons Graubünden hat am

6. September 1932 die Beschwerde wegen mangelnder

Legitimation des Beschwerdeführers abgewiesen.

Hegistersachen. No 56.

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G. -

Hiegegen richtet sich die vorliegende verwaltungs-

gerichtliche Beschwerde des Luzi Risch mit dem Antrag,

der Entscheid des Kleinen Rates sei aufzuheben und das

Grundbuchamt Waltensburg anzuweisen, den Kaufver-

trag vom 16. Juli 1932 zwischen Paul Risch und Luzi Risclt

über einen MiteigentumsanteiJ an einem Holzsehopf ins

Kaufprotokoll einzutragen.

Das Buw1esgericht zieht in Erwägung'

Art. 103 der Grundbuchverordnung gewährt bei Ab-

weisung der Anmeldung einer Eintragung, Vormerkung,

Abänderung oder Löschung dem Anmeldenden das Recht,

Beschwerde zu führen.

Zutreffend hat die Vorinstanz

den Beschwerdeführer nicht als Anmeldenden im Sinne

dieser Vorschrift betrachtet. Zur Anmeldung berechtigt

ist nämlich nach Art. 15/6 der Grundbuchverordnung nur

der nach Grundbuchrecht Verfügungsberechtigte, speziell

für Eintragungen der Eigentümer des Grundstückes, auf

das sich die Verfügung bezieht (Art. 963 ZGB), oder des-

sen ermächtigter Vertreter. Ersteres ist vorliegend Paul

Risch als Eigentümer des zu übertragenden Anteiles am

Holzschopf, und dementsprechend ist die Anmeldung denn

auch von ihm ausgegangen. Der Beschwerdeführer Luzi

Risch hat freilich die Anmeldung ebenfalls unterzeichnet,

jedoch nur in seiner Eigenschaft als Käufer, nicht etwa als

Vertreter des Verkäufers, also überflüssiger- und daher

unbeachtlicherweise. Seiner Mitunterzeichnung kann nicht

die Bedeutung beigemessen werden, dass infolgedessen

er nun (auch) der Anmeldende sei und als solcher gegen

die Abweisung der Anmeldung selbständig Beschwerde

führen könnte. Lässt sich nämlich der nach Grundbuch-

recht Verfügungsberechtigte die Abweisung seiner eigenen

Anmeldung gefallen, ohne dagegen Beschwerde zu führen,

so ist nicht ersichtlich, ob er sie überhaupt aufrecht halten

will oder aber von ihrem ausdrücklichen Rückzug nur

deshalb absieht, weil sie abgewiesen und infolgedessen

ohnehin bedeutungslos geworden ist. Diese Überlegung

AB 118 I -

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\~el'\,.,;Itung:s- uml DiszipHnarreehtspileg<'-

zeigt, dass es nicht dem die Anmeldung bloss mitunter-

zeichnenden Käufer anheimgegeben werden darf, von sich

aus durchzusetzen, dass der Anmeldung Folge gegeben

werde -

während dahinsteht, ob der Verfügungsberechtigte

seinerseits die Anmeldung nicht hat faHen lassen_ In

diese Lage würde aber der mitunterzeichnende Käufer

versetzt, wenn ihm das Beschwerderecht aus Art. 103

der Grundbuchverordnung ohne weiteres zuerkannt würde.

Vielmehr beschränkt Art. 665 ZGB das Recht des Käufers

gegen den die Erfüllung verweigernden Verkäufer auf die

gerichtliche Klage auf Zusprechung des Eigentums.

Hieran ändert es nichts, wenn der Verkäufer zunächst

durch Anmeldung hat z.ur Erfüllung des Kaufvertrages

schreiten wollen, dann aber nachträglich, als die bean-

tragte Eintragung des Käufers nicht ohne weiteres vorge-

nommen wurde, nichts mehr zu deren Durchsetzung tat.

Anderseits liegt nicht etwa der Fall vor (der vorzubehalten

ist), dass der Beschwerdeführer geltend machen will,

gerade er selbst sei der Verfügungsberechtigte oder statt

dessen zu handeln ermächtigt.

Aus dem Gesagten folgt ohne weiteres, dass die Beschrän-

kung des Beschwerderechtes durch Art. 103 der Grundbuch-

verordnung nicht etwa, wie der Beschwerdeführer meint,

gegen das ZGB, nämlich Art. 956, verstösst: Für die Auf-

sicht ist der Rahmen weit genug gesteckt, wenn sie zu-

gunsten derjenigen ausgeübt wird, deren Rechte durch die

Grundbuchverwaltung verkümmert werden; wird aber die

Anmeldung eines Kaufvertrages zur~ Eintragung von der

Grundbuchverwaltung abgewiesen, so kann dadurch allen-

falls ein Recht verletzt werden, das der verfügungsbe-

rechtigte Verkäufer gegen die Grundbuchverwaltung hat,

während der Käufer sich nur über den Verkäufer beklagen

kann, der nichts tut, um der Abweisung entgegenzutreten.

In dem vom Beschwerdeführer angeführten Falle

BGE 58 I S. 13 f. hat das Bundesgericht freilich nicht nur

dem Grundeigentümer, sondern auch den Grundpfand-

gläubigern das Recht zur Beschwerde gegen die Verwei-

gerung der von jenem begehrten Anmerkung von Zugehör .

zugestanden. Allein in solchen Fällen ist die Rechtslage

eine wesentlich andere als hier: Wird der Anmeldung

einer Eintragung, Vormerkung, Abänderung oder Lö-

schung Folge gegeben, so läuft der Verfügungsberechtigte

Gefahr, sein bisheriges Recht zu verlieren.

~Wird einem

Begehren um Anmerkung von Zugehör Folge gegeben,

so schafft dies nur eine widerlegbare Vermutung zugunsten

der Grundpfandgläubiger, die den Widmungswillen deR

Grundeigentümers auch sonst auf andere 'V eise dartun

könnten, z. B. durch Hinweis auf das blasse Begehren um

Anmerkung, auch wenn es wieder zurückgezogen worden

wäre, bevor ihm Folge gegeben wurde, während die recht-

zeitig wieder zurückgezogene Anmeldung einer Eintragung

keinerlei Rechtswirkungen hat. Hieraus erklärt sich un-

schwer, dass Art. 103 der Grundbuchverordnung das Recht

zur Beschwerde gegen die Abweisung der Anmeldung einer

Eintragung usw. auf den Anmeldenden beschränken musste,

während Art. 104 1. c. keine Beschränkung des Rechtes

zur Beschwerde gegen andere Verfügungen des Grund-

buchverwalters, also z. B. gegen die Nichtvollziehung eines

«Begehrens» (nicht Anmeldung) um Anmerkung von Zu-

gehör gemäss Art. 78 der Grundbuchverordnung, enthält_

Endlich kann der Beschwerdeführer auch nichts her-

leiten aus Art. 9 des Verwaltungsgerichtsgesetzes, wonach

zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde be-

rechtigt ist, wer in dem angefochtenen Entscheid als Partei

beteiligt war oder durch ihn in seinen Rechten verletzt

worden ist. Letzteres ist bereits verneint worden, und als

Partei hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer nur

bezüglich der Legitimationsfrage behandelt (weswegen

auf seine Beschwerde hin hiermit in die Beurteilung dieser

Frage eingetreten wird), dagegen ausdrücklich nicht in

der Hauptsache, weswegen der Beschwerdeführer keinen

Anspruch auf deren Beurteilung hat.

Demnach e1·kennt das ~ Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.