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58_I_336

BGE 58 I 336

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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336

TI. BEAMTENRECHT

STATUT DES FONCTIONNAIRES

57. Auszug aus eiem Urteil vom a. Oktober 1932 i. S. O. S.

gegen S. I. B. (Pensionskasse).

P e TI s ion san s p r u c h. -

1. Bei disziplinarischen Entlas-

sungen priift die Gerichtsinstanz im Prozess um Kassenlei-

stungen selbständig, ob die Massnahme verschuldet ist, auch

wenn gegen die Entlassung selbst nicht Beschwerde ge~ührt

wurde (Art. 60, AbI". 2 Bt.U).

2. Als Entlassung {(ohne eigene:" Verschulden» des Yersichertell

im Sinne von Art. 24, Abs. 2 der Statuten der Pen:"ions-

HIlIl

Hilfskasse der SBB gilt die disziplinarische Entlas..'lung, wenn

sie im KasRenprOZeRs als ungerechtfertigt befunden wird.

A. -

Der Kläger O. S. ist im Jahre 1905 als Arbeiter

in den Bahndienst eingetreten. Er bekleidete zuletzt,

unter dem neuen Beamtengeset.z, das Amt eines Bahnhof-

arbeiters. Er \'iUrde auf den 31. März 1930 disziplinarisch

entlassen. nadldem er in der ihm gegenüber durchgeführten

Untersuchung hatte zugeben müssen, dass er die dem

Zugführer der SBB E. D. gehörende Handtasche im Wert

von ungefähr 20 Fr., die er auf dem Bahnsteig gefunden

hatte, unberechtigterweise mit nach Hause genommen

und ein Jahr lang, d. h. bis sie. durch die Polizei abgeholt

wurde, dort aufbewahrt hat und dass er ausserdem im

November 1928 vom KohlenvoTI'at einer Privatbahn einige

Lokomotivbriketts und unter zwei Malen grössere Mengen

Kohlenabfälle entwendet und für sich verwendet hat.

Die Entlassungsverfügung, datiert vom 28. Februar 1930,

ist dem Kläger am 10. März 1930 eröffnet worden.

Eine Disziplinarbeschwerde an das Bundesgericht, die

der Kläger gegen die Entlassungsverfügung erhoben hatte,

hat er nachträglich zurückgezogen, nachdem sich ergeben

hatte, dass sie verspätet eingereicht worden war. Er hat

Beamtenreeht. ~o 57.

337

sich dabei die Geltendmachung allfälliger Ansprüche an

die Pensions- und Hilfskasse vorbehalten.

Die Generaldirektion der SBB hat dem Kläger eine

jährliche Unterstützung gemäss Art. 56 Beamtengesetz

von 1260 Fr. (50 % der Pension) vom 29. März 1933 an

zugesprochen, als dem Zeitpunkt, in welchem die Einlagen

des Klägers in die Pensionskasse im Betrage von 3769 Fr.

75 Cts. konsumiert sein werden.

B. -

Mit Klageschrift vom 31. März 1932 erhebt S.

Anspruch auf eine lebenslängliche Pension von jährlich

2520 Fr. vom 1. April 1930 an und Nachzahlung der seit

dem 1. April 1930 verfallenen Monatsbetreffnisse, nebst

5 % Zins vom jeweiligen Verfalltage an, eventuell auf

eine jährliche Pension von 2520 Fr. vom 1. April 1930

bis 29. März 1933 und eine um die Unterstützung nach

Art. 56 Beamtengesetz gekürzte Teilpension vom 29. März

1933 an, nebst 5 % Zins auf den bisher verfallenen Monats-

betreffni SSen, -

unter Kostenfolge.

Die Verfehlungen des Klägers seien nicht geeignet, die

Entlassung zu rechtfertigen, sie seien nicht schwer oder

fortgesetzt und jedenfalls nicht verschuldet, da sie in

einem Zustande von Unzurechnungsfähigkeit begangen

worden seien, was durch ein ärztliches Gutachten nach-

gewiesen werde. Der Kläger sei geisteskrank und deshalb

invalid. Ausserdem leide er an den Nachwirkungen eines

im Jahre 1927 erlittenen Unfalls. Der Kläger sei deshalb

pensions berechtigt.

C. -

Die Generaldirektion der SBB beantragt Abweisung

der Klage unter Kostenfolge.

Der Kläger sei wegen

Unredlichkeiten im Dienste entlassen worden. Die diszi-

plinarische Entlassung sei in Rechtskraft erwachsen und

könne nicht nachträglich im Pensionsprozess als ungerecht-

fertigt angefochten werden. Demnach seien weder die

Handlungen des Klägers noch die Verschuldensfrage neu

zu beurteilen. Die Einwendungen des Klägers gegen die

disziplinarische Entlassung hätten im Beschwerdeverfahren

vorgebracht werden sollen.

338

Vorsorglich wird ausgeführt: Unredlichkeiten im Dienst

seien zu den schwersten Dienstpflichtverfehlungen zu

rechnen, weshalb die Entlassung verfügt werden durfte.

Die Notlage des Klägers sei kein Grund, die Bedeutung

seiner Verfehlungen herabzusetzen, da der Kläger die

Möglichkeit gehabt hätte, sich die nötigen Mittel auf

unanfechtbare Weise zu beschaffen. Auch sei ihm die

Widerrechtlichkeit seines Handelns durchaus bewusst ge-

wesen. Disziplinarrechtlieh seien seine Handlungen als

schwere und fortgesetzte Dienstverletzungen zu charakte-

risieren im Sinne von Art. 31, Abs. 4 Beamtengesetz. Die

Entlassung sei angezeigt und notwendig gewesen, um so

mehr als die Handlungen des Klägers infolge der polizei-

lichen Erhebungen nicht nur in Personalkreisen, sondern

auch bei der Bevölkerung von Rapperswil bekannt

geworden waren.

.

Der Kläger f'ei nicht invalid, sondern wegen seiner

Verfehlungen entlassen worden. Er habe auch zunächst

versucht, seine Wiederanstellung zu erwirken.

Erst

nachträglich habe er die Pensionierung verlangt. Seine

Verfehlungen habe er zn verantworten; auch wenn er

l>sychopath und deshalb nicht voll zurechnungsfähig sei,

so habe er doch die Tragweite seiner Verfehlungen erkennen

können .....

j). -

Tm Schriften wechsel haben die Parteien ihre

Anbringen bestätigt. Auf Befragen wiederholt die Be-

ldagte, dass Versicherten, die wegen Verfehlungen irgend-

welcher Art aus dem Dienstverhältnis entlassen .verden

müssen, nach bestehender Praxis keine Pensionen gewährt

werden können. Auf den gleichen Standpunkt stellt sich

auch die Versicherungskasse der Bundeszentralverwaltung

für jhren Bereich.

E. -

Ein vom Kläger eingereichtes ärztliches Gut-

achten der Herren Dr. C. Ulrich und Dr. H. Schabelitz

in Zürich vom 6. Juli 1930 kommt zum Ergebnis. dass

S. ein schwerer Psychopath und nicht voll zurechnungs-

fähig iBt und eg auch zur Zeit seiner Verfehhmgen nicht

Beamtenrecht. N° 57.

339

war. Es wird darin festgestellt, dass S. aus einer mit

Psychopathie und Geisteskrankheiten schwer belasteten

Familie hervorgegangen ist, dass sein Vater Trinker war,

wegen eines Eigentumsdeliktes aus dem Bahndienst ent-

lassen wurde und sehr früh starb, sodann, dass mehrere

seiner Geschwister Psychopathen sind mit Ausnahme eines

Bruders, eines in Olten stationierten Zugführers, der ein

durchaus feiner Mensch geworden sei. Auch die 4 Kinder

des Klägers seien missraten.

Der Oberarzt der SBB stellt in seinem Amtsbericht

vom 10. Dezember 1930 fest, dass S. zur Zeit seiner

Entlassung nicht invalid war und seinen Dienst als

Güterarbeiter weiter hätte versehen können, wenn er

nicht wegen seiner Verfehlungen entlassen worden wäre.

S. könne für sein Tun und Lassen, für sein Benehmen

und seine Handlungen nicht voll verantwortlich gemacht

werden, er sei nicht voll zurechnungsfähig.

Bei den

Ausführungen des von der Klagpartei eingelegten Gutach-

tens über die Familie des Klägers handle es sich um

Angaben, die nicht ärztlich nachgeprüft worden seien;

auch in andern Beziehungen sei das Gutachten nicht

schlüssig. Dagegen stimmt der Oberbahnarzt aus eigenen

Überlegungen und Untersuchungen den Schlussfolgerungen

des Gutachtens zu mit folgender Begründung :

« • •• Nehme ich aus dem Gutachten des Psychiaters,

was mir aus den Akten, aus der Untersuchung und den

Aussagen von Befragten als klar erwiesen erscheint, und

stelle ich dazu die Erhebungen, die ich noch gemacht

habe, so komme ich zur Auffassung, dass es sich bei S.

tatsächlich um einen Anlagedefekt, um eine angeborene

Psychopathie handelt, wobei allerdings der Begriff « Psy-

chopathie)} im weiten Sinne aufgefasst ist, und nicht auf

eine Geisteskrankheit schliessen will, sondern auf eine

defekte geistige Anlage.

Ich habe eingangs genauer

umschrieben, wie ich diesen Anlagedefekt auffasse:

Mangelhafte Anlage und mangelhafte Entwicklung auf

intellektuellem und ethisch-moralischem Gebiet. Mit die-

340

ser Annahme scheinen mir dann auch alle die dem Laien

auffälligen Mängel, wie Rappelköpfigkeit, Rechthaberei,

. Besserwissenwollen, Jähzorn, Lügenhaftigkeit, Eigensinn,

Leidwercherei erklärt. Für den ethischen und moralischen

Tiefstand spricht mehr als deutlich genug das Verhalten

in der Ehe, bezw. gegenüber der Familie und namentlich

der zweiten Frau.... Ich bin nun wirklich auch der

Auffassung, dass ein Mann mit einem solchen Anlage-

defekt, einer solchen intellektuellen Minderwertigkeit und

moralischen Haltlosigkeit nur vermindert zurechnungs-

fähig sein könne für alles, was er tut und unterlässt.

Am meisten wird der Defekt sich geltend machen auf

moralisch-ethischem Gebiet; aber wir müssen zugeben,

dass in einem gewissen Grade sicher auch die Intelligenz

gefehlt hat, selbständige Zusammenhänge zu folgern und

vielleicht auf diesem Wege eine mangelhafte moralische

Einstellung zu korrigieren.

» Gewiss sind solche Leute nicht geeignet für den Dienst

bei der Verwaltung und hätte man die Möglichkeit, solche

Charaktere auszuscheiden, so würde man sie nat.ürlich

vom Dienst fernhalten. S. war aber immerhin nicht ein

derart typischer Psychopath, dass er ohne weiteres hätte

auffallen müssen. Offenbar hat er SIch in jüngeren Jahren

viel korrekter und vernünftiger -benommen, sonst wäre

er doch wohl nicht angestellt und behalten worden. Er

war im Dienst auch nicht unbrauchbar trotz aller Ruppig-

keit und schlechter Charaktereigenschaften, sonst hätte

man ihn schon früher bei irgend einer Gelegenheit aufassen

und vielleicht untersuchen müssen. Ich würde also nicht

übereinstimmen mit einer Annahme, dass dieser Mann

von jeher wegen seiner Psychopathie untauglich gewesen

wäre zum Dienst bei der Bahn. Hätte mau in einem frü-

heren Zeitpunkt, als er jung war, S. wegen Psycho-

pathie ablehnen wollen, so hätte vielleicht der Psy-

chiater erklärt : Gewiss ist der Mann Psychopath im

weitesten Sinne des Wortes; aber solche Psychopathen

sind sehr viele vorhanden, die sehr Tüchtiges leisten. Es

Beamtenl'echt. ~o :;;.

341

ko~mt also nach meiner Auffassung zur rein juristischen,

gewIssermassen richterlichen Abschätzung der Frage des

Selb€tverschuldens bei der Entlassung. Ich glaube kaum,

dass S. vor Gericht frei gesprochen worden wäre wegen

Unzurechmmgsfähigkeit, wenn er seine Diebstähle vor

Geri~ht hätte verantworten müssen.

Aber ich glaube

bestimmt, und gebe da Dr. Ulrich recht, dass er nur ver-

mindert verantwGrtlich ist für seine Handlungen, die zur

Entlassung Anlass gegeben haben.)}

Das Bundesgericht zieht in ENi.'ägung :

I. -

Der Kläger ist wegen Dienstpflichtverletzungen

disziplinarisch aus dem Bahndienst entlassen worden. Die

Disziplinarverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Der

Kläger hat die Beschwerdefrist versäumt. Die Beklagte

stellt sich in erster Linie auf den Standpunkt, damit sei

die Frage, ob die Entlassung als unverschuldet zu gelten

habe, präjudiziert; sie könne im Prozess um Kassen-

leistungen nicht mehr erörtert werden.

Nach Art. 60, Abs. 2 Beamtengesetz (BtG) entscheidet

das Bundesgericht bei Beurteilungen von Ansprüchen auf

Kassenleistungen wegen « Auflösung des Dienstverhält-

nisses}) selbständig darüber, ob die Massnahmen vom

Versicherten verschuldet ist. Wenn die disziplinarische

Entla~sung unter den Begriff

« Auflösung des Dienst-

verhältnisses) fällt. so hat das Bundesgericht im Kassen-

prozess die Verschuldensfrage zu prüfen, auch wenn die

Entlassungsverfügung direkt n'cht angefochten worden

ist. Es scheint nun bei den Kassenbehörden die Meinung

zu bestehen, dass mit der Ausdrucksweise des Gesetzes

nur auf die Fälle administrativer Entlassung Bezug ge-

nommen werde, speziell auf Art. 55 BtG, und dass die

disziplinarische Entlassung darunter nicht zu verstehen

sei. Die Beklagte hat dies allerdings nicht direkt aus-

gesprochen. Sie hat sich auf die Rechtskraft der Ent-

lassungsverfügung berufen und weiterhin erklärt, dass

nach ihrer Auffassung Versicherten, die wegen Verfeh-

342

\. eI'\H.ltnn"H' und HiRziplinHrrechtspfiege.

lungen irgend welcher Art aus dem Dienstverhältnis ent-

lassen werden müssen, keine Pensionen gewährt werden

sollen. Dagegen hat sich die Versicherungskasse für die

'Beamten der Bundeszentralverwaltung auf Befragen dahin

ausgesprochen, dass die Fassung des Art. 60, Abs. 2 BtG

als Hinweis auf Art. 55, also die administrative Auflösung

des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen, anzusehen

sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Denn

von der

« Auflösung des Dienstverhältnisses)) handelt

der ganze VI. Abschnitt des Gesetzes (Art. 52-57), der

neben andern Beendigungsgründen auch die disziplina-

rische Entlassung berücksichtigt, soweit sie nicht in

anderem Zusammenhang geregelt ist und deshalb einer

weitem Erörterung nicht mehr bedurfte. So gllt besonders

Art. 56 (Unterstützungen in Fällen verschuldeter Ent-

lm,sung) für die administrative und für die disziplinarische

Entlassung, und die vorläufige Dienstenthebung nach

Art. 52, als vorsorgliche Massnahme, ist einheitlich geord-

net für Administrativ- und für Disziplinarfälle.

Auch

Art. 55, Abs. 1 BtG lässt nach seinem Wortlaut die Auf-

fassung zu, dass die disziplinarische Entlassung unter

den allgemeinen Begriff der Auflösung des Dienstverhält-

nisses fällt. Wenn demnach Art .. 60, Abs. 2 BtG die

selbständige Überprüfung des Verschuldens durch die

Gerichtsinstanz bei Auflösung des Dienstverhältnisses

ohne Einschränkung anordnet, so muss angenommen

werden, dass darunter grund:sätzlich alle Auflösungs-

gründe zu verstehen sind, somit auch die Disziplinarfälle

(vgl. IM HOF: Das öffentliche Dienstverhältnis, in Ztschr.

f. schweiz. Recht, n. F. 48 S. 441 a).

Diese Regelung, die sich aus dem Sprachgebrauch des

Gesetzes ergibt, war beabsichtigt. Vor Erlass des Beamten-

gesetzes waren allerdings administrative Streitigkeiten,

wozu auch die Verschuldensfrage bei Entlassungen gehört,

den Verwaltungsbehörden zu endgültiger Beurteilung

zugewiesen. Die richterlichen Behörden, die damals über

Kassenleistungen zu befinden hatten, waren an die Erle-

Beamtem·echt. N° 57.

digung jener Vorfrage durch die Verwaltung gebunden

(Botschaft des Bundesrates vom 18. Juli 1924 zum Beam-

tengesetz S. 194 f., BBL 1924 III. S. 194), was durch die

Gerichtspraxis bestätigt wurde (Entscheidungen des eidg.

Versicherungsgerichtes 1927 S. 127, Nr. 35 und S. 132,

Nr. 36). -

Der Entwurf des Bundesrates zum Beamten-

gesetz stand auf dem gleichen Boden. Man glaubte, dass

mit der Ausscheidung der Zuständigkeit zwischen Ver-

waltungsbehörden und Gerichten im Sinne der bisherigen

Ordnung eine klare Situation geschaffen werde. Unter

den Beispielen, mit denen dieser Vorschlag begründet

wurde, sind die Entlassungen wegen Pflichtwidrigkeiten

besonders aufgeführt (Botschaft a. a. O. und S. 259,

Art. 58 und 60 des Entwurfes). Die vorgeschlagene Kom-

petenzauescheidung wurde aber nicht zum Gesetz erhoben.

Massgebend war dabei die Überlegung, dass die Prozesse

über Ansprüche auf Kassenleistungen mit der Einführung

der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbarkeit in den

Geschäftskreis des Bundesgerichtes

ver~,.iesen und im

direkten verwaltungsrechtlichen Prozess

vor Bundes-

gericht abgeurteilt werden sollten. Es wurde bemerkt, dass

die Frage des Verschuldens im Entlassungsfalle als V or-

frage im Kassenstreit schon nach Art. 194 Abs. 2 OG vom

Bundesgericht selbständig zu prüfen sein werde, was in

Art. 60 Abs. 2 BtG, um jeden Zweifel auszuschliessen,

überdies noch ausdrücklich ausgesprochen wurde. Zwi-

schen administrativer und disziplinarischer Entlassung

wurde dabei nicht unterschieden . (Sten. Bulletin 1925,

Ständerat S. 165, Votum Baumann); im Hinblick auf die

Ausführungen der bundesrätlichen Botschaft wäre dies

gewiss geschehen, wenn die Nachprüfung der Verschuldens-

frage bei Kassenprozessen infolge disziplinarischer Entlas-

sung hätte ausgeschlossen werden sollen. Art. 60, Abs. 2

Beamtengesetz hat demnach den Zweck, die Vorfrage im

Kassenprozess in allen Entlassungsfällen der Prüfung

durch die Gerichtsinstanz vorzubehalten.

Dass sich' die nämliche Frage im verwaltungsgerichtli-

344

Y prwfLltullg"· und DiszipJinarre(·htspfl I·\V"llHIli!~' nnd Disziplinarreehlspflege.

W o11te man weitergehen und gestützt auf den Wortlaut

von Art. 24, Abs. 2 der Kassenstatuten jedes Verschulden

als hiefür genügend gelten lassen, so ergäbe sich eine

unlösbare Unstimmigkeit zwischen der Ordnung in Art. 60,

Abs. 2 BtG einerseits und Art. 24, Abs. 2 der Kassen-

statuten anderseits. Die Vorschrift in Art. 24, Abs. 2 der

Kassenstatuten muss in der Begrenzung verstanden werden,

die durch die Beamtengesetzgebung aufgestellt wurde.

Dies deshalb weil praktisch keine disziplinarischen Entlas-

sungen vorkommen, die nicht in irgendeiner Beziehung

durch das Verhalten des Beamten, nämlich durch Pflicht-

widrigkeiten, veranlasst sind. Bei jeder Entlassung wird

der Nachweis möglich sein, dass ein gewisses Verschulden

des Beamten vorliegt. Wollte man annehmen, dass Art. 24,

Abs. 2 der Kassenstatuten ein anderes, geringeres Ver-

schulden im Auge habe als dasjenige, das die Entlassung

rechtfertigt, so würde die Ordnung in Art. 60, Abs. 2 BtG,

wonach im Kassenprozess die Verschuldensfrage vom

Gericht frei überprüft werden soll, praktisch illusorisch,

was nicht der Sinn einer ausdrücklich und bewusst zum

Gesetz erhobenen Regelung sein kann.

Bestätigt wird diese Auslegung durch die Ausführungen

der bundesrätlichen Botschaft ZuIn VDG.

Wird im

disziplinarischen ~eschwerdeverfahren nach Art. 33 ff.

VDG eine Entlassung als nicht gerechtfertigt befunden,

so hat der Beamte, der nicht. wieder angestellt wird,

Anspruch auf eine Entschädigung. Bei der Bemessung

der Entschädigung ist nach der Botschaft des Bundesrates

(S. 82, BBl. 1925 II. S. 262) darauf Rücksicht zu nehmen,

dass dem Beschwerdeführer gemäss den Statuten der

Versicherungskasse für das Personal der allgemeinen

Bundesverwaltung oder der Pensions- und Hilfskasse für

das Personal der Bundesbahnen Ansprüche zustehen, die

ebenfalls festzusetzen und deren allfälliger Einfluss auf die

Schadenersatzforderung zu prüfen ist. Es wurde somit

anerkannt, dass dem entlassenen Beamten, wer,m sich die

Entlassung als ungerechtfertigt erweist, Kassenansprüche

Be .. mtenrecht. N0 57.

347

zustehen, was nicht der Fall wäre, wenn die Verschuldens-

frage bei disziplinarischen Entlassungen im Hinblick auf

Kassenansproche anders, d. h. strenger, zu beurteilen

wäre als hinsichtlich der Entlassung selbst.

Als unverschuldet im Sinne von Art. 24, Abs. 2 der

Kassenstatuten muss demnach die disziplinarische Entlas-

sung gelten, wenn sie als ungerechtfertigt befunden wird,

d. h. wenn die Verwaltung den Beamten, unter Berück-

sichtigung aller in Betracht fallenden Verhältnisse, wegen

seiner Verfehlungen nicht hätte disziplinarisch entlassen

dürfen.

3. . -

Die Dienstpflichtverletzungen, die Anlass zur

disziplinarischen Entlassung des Klägers gaben, sind an

und für sich jedenfalls so schwerwiegend, dass unter ge-

wöhnlichen: Verhältnissen zu einer Entlassung geschritten

werden durfte.. .. Indessen hat sich herausgestellt, dass

die Verfehlungen des Klägers auf einer schweren psycho-

pathischen Veranlagung beruhen. Dies ergibt sich nicht

nur aus dem ärztlichen Gutachten, das der Kläger in-

zwischen eingeholt hat, sondern es ist auch die Meinung

des Oberarztes der Bundesverwaltung, die dieser auf

Grund einer selbständigen Untersuchung und medizini-

schen Beurteilung des Falles geäussert hat. Der Oberarzt

erklärt, dass der Kläger für seine Handlungen nur vermin-

dert zurechnungsfähig ist.

Er glaubt allerdings, der

Kläger wäre bei einer strafgerichtlichen Aburteilung seiner

Handlungen nicht freigesprochen worden.

Dies mag

richtig sein. Für die Beurteilung der Sache nach Diszi-

plinarrecht ist es aber nicht ausschlaggebend; denn hier

frägt es sich nur, ob die disziplinarische Entlassung, die

schwerste Disziplinarstrafe, zulässig war, dagegen nicht,

ob der Kläger überhaupt keine Verantwortung für seine

Handlungen zu tragen hat, ob er überhaupt nicht zu

bestrafen ist, was für einen Freispruch im Strafverfahren

notwendig gewesen wäre.

Unter dem Gesichtspunkte des Disziplinarrechts ist

nun aber festzustellen, dass die zwar wiederholten, aber

31;{

\'f~n,",ltilt:lg&-

ltnd .Disz!pHuarl'e(·htspfJege.

doch' im einzelnen in Anbetracht der Umstände, besonders

der Notlage des Klägers, etwas milder zu beurteilenden

Verfehlungen eine weitere Erklärung und Entschuldigung

in seiner psychischen Veranlagung finden, was dazu führt,

die Anwendung der schwersten Disziplinarstrafe als der

Sachlage nicht ganz gerecht werdend zu bezeichnen.

Selbstverständlich ist zu fordern, dass auch Beamte, die

psychisch belastet sind, ihre gesetzwidrigen Neigungen

bekämpfen und überwinden, was das Bundesgericht

wiederholt festgestellt hat. Deshalb sind disziplinarische

Entlassungen nicht ausgeschlossen bei Verfehlungen, die

auf krankhafter Veranlaglmg beruhen (vgl. die nicht

publizierten Urteile i. S. Fähndrich vom 19. Februar 1931

und Jakob vom 14. Juli 1931). Derartige Veranlagungen

können aber aueh unter> Umständen ein hinreichender

Grund sein. die Anwendung der schwersten Disziplinar-

strafe als unangemessen erscheinen zu lassen. Das trifft

im vorliegenden Falle zu, wo die Verfehlungen an und für

sich eine verhältnismässig milde Beurteilung yerdienen ....

Unter Berücksichtigung dieser besondern Verhältnisse

erscheint es als riehtig, die Entlassung, als die schwerste

Disziplinarmassnahme, als ungerechtfertigt zu bezeichnen

und dem Kläger die ihm 'wegen ungerechtfertigter und

daher ohne sein Verschulden im oben umschriebenen Sinue

verfügt.er Entlassung zustehenden Ansprüche an die Ver-

sicherungskasse zuzusprechen. .

4. -

(Quantitativ.)

Demnach. erkennt das Bundesgericht :

Die Klage wird begründet erklärt.

Beamtenrecht. N0 1,8.

58. Auszug aus dem arten vom 3. November 1932

i. S. G. I. gegen S. B. B. (Xreis 1I).

. 349

Alkoholmissbrauch ausser Dienst kann, als Dienstpflichtver.

letzung, disziplinarisch geahndet werden, in schweren Fällen

mit Entlassung.

A. -

Der Beschwerdeführer und Kläger ist im Jahre

1913 in den Dienst der SBB eingetreten als Hülfsarbeiter.

Er bekleidete zuletzt das Amt eines Güterarbeiters. Er

ist durch Verfügung der Kreisdirektion lIder SBB vom

22. Februar 1932 disziplinarisch entlassen worden wegen

Dienstpflichtverletzung bestehend in Trunkenheit ausser

Dienst und Hausskandal, wiederholtem Bruche von

Abstinenzverpflichtungen und Weigerung, eine Alkohol-

entwöhnungskur durchzuIDachen.

Aus den Akten ergibt sich, dass B. schon früher, iID

Jahre 1920, diszipliniert worden war wegen Wirtschafts-

besuches und Genusses von Wein während der Dienstzeit,

sowie wegen Trunkenheit im Dienst, dass ihm sodann

im Jahre 1922 wegen Alkoholgefährdung und iID Hin-

blick auf eine Lungenerkrankung vollständige Absti-

nenz vom Bahnarzt angeraten, dass ihm damals der

Eintritt in einen Abstinentenverein empfohlen und die

schärfste Disziplinarmassregel, die Entlassung, bei weite-

ren Ausschreitungen in Aussicht gestellt worden war.

IID Jahre 1929 hat sich B. auf wiederholte Vorstellungen

eines seiner Vorgesetzten hin zur Abstinenz ve:;pflichtet

und ist in einen Abstinentenverein eingetreten.

IID

Januar 1930 wurde ihm sodann eine Abstinenzverpflich-

tung auferlegt von Seiten der Verwaltung der Pensions-

und Hilfskasse, bei der er um Gewährung eines Hypo-

thekardarlehens eingekommen war. Nach einem Rückfall

hat er im Mai 1930 sein Abstinenzversprechen erneuert.

Doch schon im August ergaben sich neue Unregelmässig-

keiten (22. und 30. August), aID 22. August eine Ver-

spätung im Antritt zum Frühdienst von 20 Minuten.

AS 58 I -

1932

25