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TI. BEAMTENRECHT
STATUT DES FONCTIONNAIRES
57. Auszug aus eiem Urteil vom a. Oktober 1932 i. S. O. S.
gegen S. I. B. (Pensionskasse).
P e TI s ion san s p r u c h. -
1. Bei disziplinarischen Entlas-
sungen priift die Gerichtsinstanz im Prozess um Kassenlei-
stungen selbständig, ob die Massnahme verschuldet ist, auch
wenn gegen die Entlassung selbst nicht Beschwerde ge~ührt
wurde (Art. 60, AbI". 2 Bt.U).
2. Als Entlassung {(ohne eigene:" Verschulden» des Yersichertell
im Sinne von Art. 24, Abs. 2 der Statuten der Pen:"ions-
HIlIl
Hilfskasse der SBB gilt die disziplinarische Entlas..'lung, wenn
sie im KasRenprOZeRs als ungerechtfertigt befunden wird.
A. -
Der Kläger O. S. ist im Jahre 1905 als Arbeiter
in den Bahndienst eingetreten. Er bekleidete zuletzt,
unter dem neuen Beamtengeset.z, das Amt eines Bahnhof-
arbeiters. Er \'iUrde auf den 31. März 1930 disziplinarisch
entlassen. nadldem er in der ihm gegenüber durchgeführten
Untersuchung hatte zugeben müssen, dass er die dem
Zugführer der SBB E. D. gehörende Handtasche im Wert
von ungefähr 20 Fr., die er auf dem Bahnsteig gefunden
hatte, unberechtigterweise mit nach Hause genommen
und ein Jahr lang, d. h. bis sie. durch die Polizei abgeholt
wurde, dort aufbewahrt hat und dass er ausserdem im
November 1928 vom KohlenvoTI'at einer Privatbahn einige
Lokomotivbriketts und unter zwei Malen grössere Mengen
Kohlenabfälle entwendet und für sich verwendet hat.
Die Entlassungsverfügung, datiert vom 28. Februar 1930,
ist dem Kläger am 10. März 1930 eröffnet worden.
Eine Disziplinarbeschwerde an das Bundesgericht, die
der Kläger gegen die Entlassungsverfügung erhoben hatte,
hat er nachträglich zurückgezogen, nachdem sich ergeben
hatte, dass sie verspätet eingereicht worden war. Er hat
Beamtenreeht. ~o 57.
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sich dabei die Geltendmachung allfälliger Ansprüche an
die Pensions- und Hilfskasse vorbehalten.
Die Generaldirektion der SBB hat dem Kläger eine
jährliche Unterstützung gemäss Art. 56 Beamtengesetz
von 1260 Fr. (50 % der Pension) vom 29. März 1933 an
zugesprochen, als dem Zeitpunkt, in welchem die Einlagen
des Klägers in die Pensionskasse im Betrage von 3769 Fr.
75 Cts. konsumiert sein werden.
B. -
Mit Klageschrift vom 31. März 1932 erhebt S.
Anspruch auf eine lebenslängliche Pension von jährlich
2520 Fr. vom 1. April 1930 an und Nachzahlung der seit
dem 1. April 1930 verfallenen Monatsbetreffnisse, nebst
5 % Zins vom jeweiligen Verfalltage an, eventuell auf
eine jährliche Pension von 2520 Fr. vom 1. April 1930
bis 29. März 1933 und eine um die Unterstützung nach
Art. 56 Beamtengesetz gekürzte Teilpension vom 29. März
1933 an, nebst 5 % Zins auf den bisher verfallenen Monats-
betreffni SSen, -
unter Kostenfolge.
Die Verfehlungen des Klägers seien nicht geeignet, die
Entlassung zu rechtfertigen, sie seien nicht schwer oder
fortgesetzt und jedenfalls nicht verschuldet, da sie in
einem Zustande von Unzurechnungsfähigkeit begangen
worden seien, was durch ein ärztliches Gutachten nach-
gewiesen werde. Der Kläger sei geisteskrank und deshalb
invalid. Ausserdem leide er an den Nachwirkungen eines
im Jahre 1927 erlittenen Unfalls. Der Kläger sei deshalb
pensions berechtigt.
C. -
Die Generaldirektion der SBB beantragt Abweisung
der Klage unter Kostenfolge.
Der Kläger sei wegen
Unredlichkeiten im Dienste entlassen worden. Die diszi-
plinarische Entlassung sei in Rechtskraft erwachsen und
könne nicht nachträglich im Pensionsprozess als ungerecht-
fertigt angefochten werden. Demnach seien weder die
Handlungen des Klägers noch die Verschuldensfrage neu
zu beurteilen. Die Einwendungen des Klägers gegen die
disziplinarische Entlassung hätten im Beschwerdeverfahren
vorgebracht werden sollen.
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Vorsorglich wird ausgeführt: Unredlichkeiten im Dienst
seien zu den schwersten Dienstpflichtverfehlungen zu
rechnen, weshalb die Entlassung verfügt werden durfte.
Die Notlage des Klägers sei kein Grund, die Bedeutung
seiner Verfehlungen herabzusetzen, da der Kläger die
Möglichkeit gehabt hätte, sich die nötigen Mittel auf
unanfechtbare Weise zu beschaffen. Auch sei ihm die
Widerrechtlichkeit seines Handelns durchaus bewusst ge-
wesen. Disziplinarrechtlieh seien seine Handlungen als
schwere und fortgesetzte Dienstverletzungen zu charakte-
risieren im Sinne von Art. 31, Abs. 4 Beamtengesetz. Die
Entlassung sei angezeigt und notwendig gewesen, um so
mehr als die Handlungen des Klägers infolge der polizei-
lichen Erhebungen nicht nur in Personalkreisen, sondern
auch bei der Bevölkerung von Rapperswil bekannt
geworden waren.
.
Der Kläger f'ei nicht invalid, sondern wegen seiner
Verfehlungen entlassen worden. Er habe auch zunächst
versucht, seine Wiederanstellung zu erwirken.
Erst
nachträglich habe er die Pensionierung verlangt. Seine
Verfehlungen habe er zn verantworten; auch wenn er
l>sychopath und deshalb nicht voll zurechnungsfähig sei,
so habe er doch die Tragweite seiner Verfehlungen erkennen
können .....
j). -
Tm Schriften wechsel haben die Parteien ihre
Anbringen bestätigt. Auf Befragen wiederholt die Be-
ldagte, dass Versicherten, die wegen Verfehlungen irgend-
welcher Art aus dem Dienstverhältnis entlassen .verden
müssen, nach bestehender Praxis keine Pensionen gewährt
werden können. Auf den gleichen Standpunkt stellt sich
auch die Versicherungskasse der Bundeszentralverwaltung
für jhren Bereich.
E. -
Ein vom Kläger eingereichtes ärztliches Gut-
achten der Herren Dr. C. Ulrich und Dr. H. Schabelitz
in Zürich vom 6. Juli 1930 kommt zum Ergebnis. dass
S. ein schwerer Psychopath und nicht voll zurechnungs-
fähig iBt und eg auch zur Zeit seiner Verfehhmgen nicht
Beamtenrecht. N° 57.
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war. Es wird darin festgestellt, dass S. aus einer mit
Psychopathie und Geisteskrankheiten schwer belasteten
Familie hervorgegangen ist, dass sein Vater Trinker war,
wegen eines Eigentumsdeliktes aus dem Bahndienst ent-
lassen wurde und sehr früh starb, sodann, dass mehrere
seiner Geschwister Psychopathen sind mit Ausnahme eines
Bruders, eines in Olten stationierten Zugführers, der ein
durchaus feiner Mensch geworden sei. Auch die 4 Kinder
des Klägers seien missraten.
Der Oberarzt der SBB stellt in seinem Amtsbericht
vom 10. Dezember 1930 fest, dass S. zur Zeit seiner
Entlassung nicht invalid war und seinen Dienst als
Güterarbeiter weiter hätte versehen können, wenn er
nicht wegen seiner Verfehlungen entlassen worden wäre.
S. könne für sein Tun und Lassen, für sein Benehmen
und seine Handlungen nicht voll verantwortlich gemacht
werden, er sei nicht voll zurechnungsfähig.
Bei den
Ausführungen des von der Klagpartei eingelegten Gutach-
tens über die Familie des Klägers handle es sich um
Angaben, die nicht ärztlich nachgeprüft worden seien;
auch in andern Beziehungen sei das Gutachten nicht
schlüssig. Dagegen stimmt der Oberbahnarzt aus eigenen
Überlegungen und Untersuchungen den Schlussfolgerungen
des Gutachtens zu mit folgender Begründung :
« • •• Nehme ich aus dem Gutachten des Psychiaters,
was mir aus den Akten, aus der Untersuchung und den
Aussagen von Befragten als klar erwiesen erscheint, und
stelle ich dazu die Erhebungen, die ich noch gemacht
habe, so komme ich zur Auffassung, dass es sich bei S.
tatsächlich um einen Anlagedefekt, um eine angeborene
Psychopathie handelt, wobei allerdings der Begriff « Psy-
chopathie)} im weiten Sinne aufgefasst ist, und nicht auf
eine Geisteskrankheit schliessen will, sondern auf eine
defekte geistige Anlage.
Ich habe eingangs genauer
umschrieben, wie ich diesen Anlagedefekt auffasse:
Mangelhafte Anlage und mangelhafte Entwicklung auf
intellektuellem und ethisch-moralischem Gebiet. Mit die-
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ser Annahme scheinen mir dann auch alle die dem Laien
auffälligen Mängel, wie Rappelköpfigkeit, Rechthaberei,
. Besserwissenwollen, Jähzorn, Lügenhaftigkeit, Eigensinn,
Leidwercherei erklärt. Für den ethischen und moralischen
Tiefstand spricht mehr als deutlich genug das Verhalten
in der Ehe, bezw. gegenüber der Familie und namentlich
der zweiten Frau.... Ich bin nun wirklich auch der
Auffassung, dass ein Mann mit einem solchen Anlage-
defekt, einer solchen intellektuellen Minderwertigkeit und
moralischen Haltlosigkeit nur vermindert zurechnungs-
fähig sein könne für alles, was er tut und unterlässt.
Am meisten wird der Defekt sich geltend machen auf
moralisch-ethischem Gebiet; aber wir müssen zugeben,
dass in einem gewissen Grade sicher auch die Intelligenz
gefehlt hat, selbständige Zusammenhänge zu folgern und
vielleicht auf diesem Wege eine mangelhafte moralische
Einstellung zu korrigieren.
» Gewiss sind solche Leute nicht geeignet für den Dienst
bei der Verwaltung und hätte man die Möglichkeit, solche
Charaktere auszuscheiden, so würde man sie nat.ürlich
vom Dienst fernhalten. S. war aber immerhin nicht ein
derart typischer Psychopath, dass er ohne weiteres hätte
auffallen müssen. Offenbar hat er SIch in jüngeren Jahren
viel korrekter und vernünftiger -benommen, sonst wäre
er doch wohl nicht angestellt und behalten worden. Er
war im Dienst auch nicht unbrauchbar trotz aller Ruppig-
keit und schlechter Charaktereigenschaften, sonst hätte
man ihn schon früher bei irgend einer Gelegenheit aufassen
und vielleicht untersuchen müssen. Ich würde also nicht
übereinstimmen mit einer Annahme, dass dieser Mann
von jeher wegen seiner Psychopathie untauglich gewesen
wäre zum Dienst bei der Bahn. Hätte mau in einem frü-
heren Zeitpunkt, als er jung war, S. wegen Psycho-
pathie ablehnen wollen, so hätte vielleicht der Psy-
chiater erklärt : Gewiss ist der Mann Psychopath im
weitesten Sinne des Wortes; aber solche Psychopathen
sind sehr viele vorhanden, die sehr Tüchtiges leisten. Es
Beamtenl'echt. ~o :;;.
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ko~mt also nach meiner Auffassung zur rein juristischen,
gewIssermassen richterlichen Abschätzung der Frage des
Selb€tverschuldens bei der Entlassung. Ich glaube kaum,
dass S. vor Gericht frei gesprochen worden wäre wegen
Unzurechmmgsfähigkeit, wenn er seine Diebstähle vor
Geri~ht hätte verantworten müssen.
Aber ich glaube
bestimmt, und gebe da Dr. Ulrich recht, dass er nur ver-
mindert verantwGrtlich ist für seine Handlungen, die zur
Entlassung Anlass gegeben haben.)}
Das Bundesgericht zieht in ENi.'ägung :
I. -
Der Kläger ist wegen Dienstpflichtverletzungen
disziplinarisch aus dem Bahndienst entlassen worden. Die
Disziplinarverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Der
Kläger hat die Beschwerdefrist versäumt. Die Beklagte
stellt sich in erster Linie auf den Standpunkt, damit sei
die Frage, ob die Entlassung als unverschuldet zu gelten
habe, präjudiziert; sie könne im Prozess um Kassen-
leistungen nicht mehr erörtert werden.
Nach Art. 60, Abs. 2 Beamtengesetz (BtG) entscheidet
das Bundesgericht bei Beurteilungen von Ansprüchen auf
Kassenleistungen wegen « Auflösung des Dienstverhält-
nisses}) selbständig darüber, ob die Massnahmen vom
Versicherten verschuldet ist. Wenn die disziplinarische
Entla~sung unter den Begriff
« Auflösung des Dienst-
verhältnisses) fällt. so hat das Bundesgericht im Kassen-
prozess die Verschuldensfrage zu prüfen, auch wenn die
Entlassungsverfügung direkt n'cht angefochten worden
ist. Es scheint nun bei den Kassenbehörden die Meinung
zu bestehen, dass mit der Ausdrucksweise des Gesetzes
nur auf die Fälle administrativer Entlassung Bezug ge-
nommen werde, speziell auf Art. 55 BtG, und dass die
disziplinarische Entlassung darunter nicht zu verstehen
sei. Die Beklagte hat dies allerdings nicht direkt aus-
gesprochen. Sie hat sich auf die Rechtskraft der Ent-
lassungsverfügung berufen und weiterhin erklärt, dass
nach ihrer Auffassung Versicherten, die wegen Verfeh-
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\. eI'\H.ltnn"H' und HiRziplinHrrechtspfiege.
lungen irgend welcher Art aus dem Dienstverhältnis ent-
lassen werden müssen, keine Pensionen gewährt werden
sollen. Dagegen hat sich die Versicherungskasse für die
'Beamten der Bundeszentralverwaltung auf Befragen dahin
ausgesprochen, dass die Fassung des Art. 60, Abs. 2 BtG
als Hinweis auf Art. 55, also die administrative Auflösung
des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen, anzusehen
sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Denn
von der
« Auflösung des Dienstverhältnisses)) handelt
der ganze VI. Abschnitt des Gesetzes (Art. 52-57), der
neben andern Beendigungsgründen auch die disziplina-
rische Entlassung berücksichtigt, soweit sie nicht in
anderem Zusammenhang geregelt ist und deshalb einer
weitem Erörterung nicht mehr bedurfte. So gllt besonders
Art. 56 (Unterstützungen in Fällen verschuldeter Ent-
lm,sung) für die administrative und für die disziplinarische
Entlassung, und die vorläufige Dienstenthebung nach
Art. 52, als vorsorgliche Massnahme, ist einheitlich geord-
net für Administrativ- und für Disziplinarfälle.
Auch
Art. 55, Abs. 1 BtG lässt nach seinem Wortlaut die Auf-
fassung zu, dass die disziplinarische Entlassung unter
den allgemeinen Begriff der Auflösung des Dienstverhält-
nisses fällt. Wenn demnach Art .. 60, Abs. 2 BtG die
selbständige Überprüfung des Verschuldens durch die
Gerichtsinstanz bei Auflösung des Dienstverhältnisses
ohne Einschränkung anordnet, so muss angenommen
werden, dass darunter grund:sätzlich alle Auflösungs-
gründe zu verstehen sind, somit auch die Disziplinarfälle
(vgl. IM HOF: Das öffentliche Dienstverhältnis, in Ztschr.
f. schweiz. Recht, n. F. 48 S. 441 a).
Diese Regelung, die sich aus dem Sprachgebrauch des
Gesetzes ergibt, war beabsichtigt. Vor Erlass des Beamten-
gesetzes waren allerdings administrative Streitigkeiten,
wozu auch die Verschuldensfrage bei Entlassungen gehört,
den Verwaltungsbehörden zu endgültiger Beurteilung
zugewiesen. Die richterlichen Behörden, die damals über
Kassenleistungen zu befinden hatten, waren an die Erle-
Beamtem·echt. N° 57.
digung jener Vorfrage durch die Verwaltung gebunden
(Botschaft des Bundesrates vom 18. Juli 1924 zum Beam-
tengesetz S. 194 f., BBL 1924 III. S. 194), was durch die
Gerichtspraxis bestätigt wurde (Entscheidungen des eidg.
Versicherungsgerichtes 1927 S. 127, Nr. 35 und S. 132,
Nr. 36). -
Der Entwurf des Bundesrates zum Beamten-
gesetz stand auf dem gleichen Boden. Man glaubte, dass
mit der Ausscheidung der Zuständigkeit zwischen Ver-
waltungsbehörden und Gerichten im Sinne der bisherigen
Ordnung eine klare Situation geschaffen werde. Unter
den Beispielen, mit denen dieser Vorschlag begründet
wurde, sind die Entlassungen wegen Pflichtwidrigkeiten
besonders aufgeführt (Botschaft a. a. O. und S. 259,
Art. 58 und 60 des Entwurfes). Die vorgeschlagene Kom-
petenzauescheidung wurde aber nicht zum Gesetz erhoben.
Massgebend war dabei die Überlegung, dass die Prozesse
über Ansprüche auf Kassenleistungen mit der Einführung
der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbarkeit in den
Geschäftskreis des Bundesgerichtes
ver~,.iesen und im
direkten verwaltungsrechtlichen Prozess
vor Bundes-
gericht abgeurteilt werden sollten. Es wurde bemerkt, dass
die Frage des Verschuldens im Entlassungsfalle als V or-
frage im Kassenstreit schon nach Art. 194 Abs. 2 OG vom
Bundesgericht selbständig zu prüfen sein werde, was in
Art. 60 Abs. 2 BtG, um jeden Zweifel auszuschliessen,
überdies noch ausdrücklich ausgesprochen wurde. Zwi-
schen administrativer und disziplinarischer Entlassung
wurde dabei nicht unterschieden . (Sten. Bulletin 1925,
Ständerat S. 165, Votum Baumann); im Hinblick auf die
Ausführungen der bundesrätlichen Botschaft wäre dies
gewiss geschehen, wenn die Nachprüfung der Verschuldens-
frage bei Kassenprozessen infolge disziplinarischer Entlas-
sung hätte ausgeschlossen werden sollen. Art. 60, Abs. 2
Beamtengesetz hat demnach den Zweck, die Vorfrage im
Kassenprozess in allen Entlassungsfällen der Prüfung
durch die Gerichtsinstanz vorzubehalten.
Dass sich' die nämliche Frage im verwaltungsgerichtli-
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Y prwfLltullg"· und DiszipJinarre(·htspfl I·\V"llHIli!~' nnd Disziplinarreehlspflege.
W o11te man weitergehen und gestützt auf den Wortlaut
von Art. 24, Abs. 2 der Kassenstatuten jedes Verschulden
als hiefür genügend gelten lassen, so ergäbe sich eine
unlösbare Unstimmigkeit zwischen der Ordnung in Art. 60,
Abs. 2 BtG einerseits und Art. 24, Abs. 2 der Kassen-
statuten anderseits. Die Vorschrift in Art. 24, Abs. 2 der
Kassenstatuten muss in der Begrenzung verstanden werden,
die durch die Beamtengesetzgebung aufgestellt wurde.
Dies deshalb weil praktisch keine disziplinarischen Entlas-
sungen vorkommen, die nicht in irgendeiner Beziehung
durch das Verhalten des Beamten, nämlich durch Pflicht-
widrigkeiten, veranlasst sind. Bei jeder Entlassung wird
der Nachweis möglich sein, dass ein gewisses Verschulden
des Beamten vorliegt. Wollte man annehmen, dass Art. 24,
Abs. 2 der Kassenstatuten ein anderes, geringeres Ver-
schulden im Auge habe als dasjenige, das die Entlassung
rechtfertigt, so würde die Ordnung in Art. 60, Abs. 2 BtG,
wonach im Kassenprozess die Verschuldensfrage vom
Gericht frei überprüft werden soll, praktisch illusorisch,
was nicht der Sinn einer ausdrücklich und bewusst zum
Gesetz erhobenen Regelung sein kann.
Bestätigt wird diese Auslegung durch die Ausführungen
der bundesrätlichen Botschaft ZuIn VDG.
Wird im
disziplinarischen ~eschwerdeverfahren nach Art. 33 ff.
VDG eine Entlassung als nicht gerechtfertigt befunden,
so hat der Beamte, der nicht. wieder angestellt wird,
Anspruch auf eine Entschädigung. Bei der Bemessung
der Entschädigung ist nach der Botschaft des Bundesrates
(S. 82, BBl. 1925 II. S. 262) darauf Rücksicht zu nehmen,
dass dem Beschwerdeführer gemäss den Statuten der
Versicherungskasse für das Personal der allgemeinen
Bundesverwaltung oder der Pensions- und Hilfskasse für
das Personal der Bundesbahnen Ansprüche zustehen, die
ebenfalls festzusetzen und deren allfälliger Einfluss auf die
Schadenersatzforderung zu prüfen ist. Es wurde somit
anerkannt, dass dem entlassenen Beamten, wer,m sich die
Entlassung als ungerechtfertigt erweist, Kassenansprüche
Be .. mtenrecht. N0 57.
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zustehen, was nicht der Fall wäre, wenn die Verschuldens-
frage bei disziplinarischen Entlassungen im Hinblick auf
Kassenansproche anders, d. h. strenger, zu beurteilen
wäre als hinsichtlich der Entlassung selbst.
Als unverschuldet im Sinne von Art. 24, Abs. 2 der
Kassenstatuten muss demnach die disziplinarische Entlas-
sung gelten, wenn sie als ungerechtfertigt befunden wird,
d. h. wenn die Verwaltung den Beamten, unter Berück-
sichtigung aller in Betracht fallenden Verhältnisse, wegen
seiner Verfehlungen nicht hätte disziplinarisch entlassen
dürfen.
3. . -
Die Dienstpflichtverletzungen, die Anlass zur
disziplinarischen Entlassung des Klägers gaben, sind an
und für sich jedenfalls so schwerwiegend, dass unter ge-
wöhnlichen: Verhältnissen zu einer Entlassung geschritten
werden durfte.. .. Indessen hat sich herausgestellt, dass
die Verfehlungen des Klägers auf einer schweren psycho-
pathischen Veranlagung beruhen. Dies ergibt sich nicht
nur aus dem ärztlichen Gutachten, das der Kläger in-
zwischen eingeholt hat, sondern es ist auch die Meinung
des Oberarztes der Bundesverwaltung, die dieser auf
Grund einer selbständigen Untersuchung und medizini-
schen Beurteilung des Falles geäussert hat. Der Oberarzt
erklärt, dass der Kläger für seine Handlungen nur vermin-
dert zurechnungsfähig ist.
Er glaubt allerdings, der
Kläger wäre bei einer strafgerichtlichen Aburteilung seiner
Handlungen nicht freigesprochen worden.
Dies mag
richtig sein. Für die Beurteilung der Sache nach Diszi-
plinarrecht ist es aber nicht ausschlaggebend; denn hier
frägt es sich nur, ob die disziplinarische Entlassung, die
schwerste Disziplinarstrafe, zulässig war, dagegen nicht,
ob der Kläger überhaupt keine Verantwortung für seine
Handlungen zu tragen hat, ob er überhaupt nicht zu
bestrafen ist, was für einen Freispruch im Strafverfahren
notwendig gewesen wäre.
Unter dem Gesichtspunkte des Disziplinarrechts ist
nun aber festzustellen, dass die zwar wiederholten, aber
31;{
\'f~n,",ltilt:lg&-
ltnd .Disz!pHuarl'e(·htspfJege.
doch' im einzelnen in Anbetracht der Umstände, besonders
der Notlage des Klägers, etwas milder zu beurteilenden
Verfehlungen eine weitere Erklärung und Entschuldigung
in seiner psychischen Veranlagung finden, was dazu führt,
die Anwendung der schwersten Disziplinarstrafe als der
Sachlage nicht ganz gerecht werdend zu bezeichnen.
Selbstverständlich ist zu fordern, dass auch Beamte, die
psychisch belastet sind, ihre gesetzwidrigen Neigungen
bekämpfen und überwinden, was das Bundesgericht
wiederholt festgestellt hat. Deshalb sind disziplinarische
Entlassungen nicht ausgeschlossen bei Verfehlungen, die
auf krankhafter Veranlaglmg beruhen (vgl. die nicht
publizierten Urteile i. S. Fähndrich vom 19. Februar 1931
und Jakob vom 14. Juli 1931). Derartige Veranlagungen
können aber aueh unter> Umständen ein hinreichender
Grund sein. die Anwendung der schwersten Disziplinar-
strafe als unangemessen erscheinen zu lassen. Das trifft
im vorliegenden Falle zu, wo die Verfehlungen an und für
sich eine verhältnismässig milde Beurteilung yerdienen ....
Unter Berücksichtigung dieser besondern Verhältnisse
erscheint es als riehtig, die Entlassung, als die schwerste
Disziplinarmassnahme, als ungerechtfertigt zu bezeichnen
und dem Kläger die ihm 'wegen ungerechtfertigter und
daher ohne sein Verschulden im oben umschriebenen Sinue
verfügt.er Entlassung zustehenden Ansprüche an die Ver-
sicherungskasse zuzusprechen. .
4. -
(Quantitativ.)
Demnach. erkennt das Bundesgericht :
Die Klage wird begründet erklärt.
Beamtenrecht. N0 1,8.
58. Auszug aus dem arten vom 3. November 1932
i. S. G. I. gegen S. B. B. (Xreis 1I).
. 349
Alkoholmissbrauch ausser Dienst kann, als Dienstpflichtver.
letzung, disziplinarisch geahndet werden, in schweren Fällen
mit Entlassung.
A. -
Der Beschwerdeführer und Kläger ist im Jahre
1913 in den Dienst der SBB eingetreten als Hülfsarbeiter.
Er bekleidete zuletzt das Amt eines Güterarbeiters. Er
ist durch Verfügung der Kreisdirektion lIder SBB vom
22. Februar 1932 disziplinarisch entlassen worden wegen
Dienstpflichtverletzung bestehend in Trunkenheit ausser
Dienst und Hausskandal, wiederholtem Bruche von
Abstinenzverpflichtungen und Weigerung, eine Alkohol-
entwöhnungskur durchzuIDachen.
Aus den Akten ergibt sich, dass B. schon früher, iID
Jahre 1920, diszipliniert worden war wegen Wirtschafts-
besuches und Genusses von Wein während der Dienstzeit,
sowie wegen Trunkenheit im Dienst, dass ihm sodann
im Jahre 1922 wegen Alkoholgefährdung und iID Hin-
blick auf eine Lungenerkrankung vollständige Absti-
nenz vom Bahnarzt angeraten, dass ihm damals der
Eintritt in einen Abstinentenverein empfohlen und die
schärfste Disziplinarmassregel, die Entlassung, bei weite-
ren Ausschreitungen in Aussicht gestellt worden war.
IID Jahre 1929 hat sich B. auf wiederholte Vorstellungen
eines seiner Vorgesetzten hin zur Abstinenz ve:;pflichtet
und ist in einen Abstinentenverein eingetreten.
IID
Januar 1930 wurde ihm sodann eine Abstinenzverpflich-
tung auferlegt von Seiten der Verwaltung der Pensions-
und Hilfskasse, bei der er um Gewährung eines Hypo-
thekardarlehens eingekommen war. Nach einem Rückfall
hat er im Mai 1930 sein Abstinenzversprechen erneuert.
Doch schon im August ergaben sich neue Unregelmässig-
keiten (22. und 30. August), aID 22. August eine Ver-
spätung im Antritt zum Frühdienst von 20 Minuten.
AS 58 I -
1932
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