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doch' im einzelnen in Anbetracht der Umstände, besonders
der Notlage des Klägers, etwas milder zu beurteilenden
• Verfehlungen eine weitere Erklärung und Entschuldigung
in seiner psychischen Veranlagung finden, was dazu führt,
die Anwendung der schwersten Disziplinarstrafe als der
Sachlage nicht ganz gerecht werdend zu bezeichnen.
Selbstverständlich ist zu fordern, dass auch Beamte, die
psychisch belastet sind, ihre gesetzwidrigen Neigungen
bekämpfen und überwinden, was das Bundesgericht
wiederholt festgestellt hat. Deshalb sind disziplinarische
Entlassungen nicht ausgeschlossen bei Verfehlungen, die
auf krankhafter Veranlaglmg beruhen (vgl. die nicht
publizierten Urteile i. S. Fähndrich vom 19. Februar 1931
und Jakob vom 14. Juli 1931). Derartige Veranlagungen
können aber auch unter' Umständen ein hinreichender
Gnmd sein, die Anwendung der schwersten Disziplinar-
strafe als unangemessen erscheinen zu lassen. Das trifft
im \Torliegenden Falle zu, wo die Verfehlungen an und für
sich eine verhältnismässig milde Beurteilung verdienen ....
Unter Berücksichtigung dieser besondern Verhältnisse
erscheint es als richtig, die Entlassung, als die schwerste
Disziplinarmal"snahme, als ungere.chtfertigt zu bezeichnen
und dem Kläger die ihm wegen ungerechtfertigter und
daher ohne sein Verschulden im oben umschriebenen Sinne
verfügter Entlassung zustehenden Ansprüche an die Ver-
sicherungskal.;;se zuzusprechen. .
4. -
(Quantitativ.)
Deftnnach erkennt daj) Bunde,<jge:richt :
Die Klage wird begründet erklärt.
Beamtenreeht. N0 58.
58. Auszug aus dem Urteil vom a. November 193a
i. S. G. I. gegen S. I. I. (:!treis 11).
. 349
Alkoholmissbrauch ausse.c Dienst kann, als Dienstpflichtver.
letzung, disziplinarisch geahndet werden, in schweren Fällen
mit Entlassung.
A. -
Der Beschwerdeführer und Kläger ist im Jahre
1913 in den Dienst der SBB eingetreten als Hülfsarbeiter.
Er bekleidete zuletzt das Amt eines Güterarbeiters. EI'
ist durch Verfügung der Kreisdirektion lIder SBB vom
22. Februar 1932 disziplinarisch entlassen worden wegen
Dienstpflichtverletzung bestehend in Trunkenheit ausser
Dienst und Hausskandal, wiederholtem Bruche von
Abstinenzverpflichtungen und Weigerung, eine Alkohol-
entwöhnungskur durchzumachen.
Aus den Akten ergibt sich, dass B. schon früher, im
Jahre 1920, diszipliniert worden war wegen Wirtschafts-
besuches und Genusses von Wein während der Dienstzeit,
sowie wegen Trunkenheit im Dienst, dass ihm sodann
im Jahre 1922 wegen Alkoholgefährdung und im Hin-
blick auf eine Lungenerkrankung vollständige Absti-
nenz vom Bahnarzt angeraten, dass ihm damals der
Eintritt in einen Abstinentenverein empfohlen und die
schärfste Disziplinarmassregel, die Entlassung, bei weite-
ren Ausschreitungen in Aussicht gestellt worden war.
Im Jahre 1929 hat sich B. auf wiederholte Vorstellungen
eines seiner Vorgesetzten hin zur Abstinenz ve:qlflichtet
und ist in einen Abstinentenverein eingetreten.
Im
Januar 1930 wurde ihm sodann eine Abstinenzverpflich-
tung auferlegt von Seiten der Verwaltung der Pensions-
und Hilfskasse, bei der er um Gewährung eines Hypo-
thekardarlehens eingekommen war. Nach einem Rückfall
hat er im Mai 1930 sein Abstinenzversprechen erneuert.
Doch schon im August ergaben sich neue Unregelmässig-
keiten (22. und 30. August), am 22. August eine Ver-
spätung im. Antritt zum Frühdienst von 20 Minuten.
AB 68 I -
1932
26
3M!
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
B. soll am Abend vorher um Mitternacht in trunkenem
Zustande beobachtet worden sein. Bei der Einvernabme
über diesen Vorfall hat er zugegeben, am 21. August
abends 5 Wirtschaften und am 30. August eine Wirtschaft
besucht zu haben. Er wurde wegen der beiden Trunken-
. heitsfälle ausser Dienst mit einer Busse von 5 Fr. belegt
und bei seinem Versprechen dauernder Abstinenz und des
Eintrittes in den Schweizerischen Verein abstinenter
Eisenbahner behaftet. B. hielt sein Versprechen nicht,
was im Dezember 1930 festgestellt wurde. Es wurde den
zuständigen Gemeindebehörden Anzeige erstattet, worauf
der Regierungsrat am 20.
Februar
1931
über B.
das Alkoholverbot verhängte auf die
Dauer eines
J abres. Demnach wurde Wirten und Verkäufern von
alkoholischen Getränken -untersagt, dem B. solche abzu-
geben. Damit verbunden wurde ein allgemeines Wirt-
schaftsverbot.
Ausserdem wurde B. veranlasst, seine
Bevormundung zu erwirken, worauf ihm ein Beirat
bestellt wurde. Trotz diesen Massnahmen wusste sich
B. weiter Alkohol zu verschaffen. -
Am 28. Oktober 1931
hatte B. bis abends 22 h 50 Bahndienst. Gegen 1 Uhr
nachts erschien Frau B. notdürftig bekleidet auf dem
Bahnhof und ersuchte den diensttuenden Beamten, poli-
zeiliche Hilfe gegen ihren Mann-herbeizuholen. Er sei- in
betrunkenem Zustande 0 h 45 nach Hause gekommen
und habe ~ie misshandelt lUld bedroht. Der Beamte
begab sich"zunächst persönlich in die Wohnung Busers, ver-
mochte aber den betrunkenen Kollegen nicht zu beruhigen
und war gezwungen, hiefür die Polizei in Anspruch zu
nehmen. In der nachfolgenden Einvernahme gab B. an,
er habe sich nach Dienstschluss in den Kaninchenstall
hinter seinem Hause begeben, dort ein krankes Kaninchen
gepflegt und Wein getrunken, den er sich vor einiger
Zeit durch seinen Knaben habe -bolen lassen und - im
Kaninchenstall aufbewahrt habe. Er habe ein Bedürfnis
nach Alkohol, um seine VerstimmUIig über häuslichen
Unfrieden zu betäuben. Bei der Einvernahme' machte
Beamtenrecht. ~o 58.
361
B. widersprechende Angaben, was die Vermutung auf-
kommen liess, er habe sich nach Dienstschluss nicht nach
Hause begeben, sondern sich entweder in Wirtschaften
betrunken oder -an einer Weinsendung vergriffen, mit der
er kurz vor Dienstschluss beschäftigt gewesen war .
Indessen blieb die Sache unabgeklärt. B. führt seine
~moholexzesse, die er zugibt, auf missliche Familien-
verhältnisse, besonders auf das Verhältnis zu seiner Frau
zweiter Ehe zurück, mit der er sich im Jahre 1925 ver-
heiratet hatte. Seine erste Frau ist im Jahre 1922 gestorben.
Eine neue bahnärztliche Untersuchung ergab, dass bei
B. keine Organschädigungen infolge seines Alkoholmiss-
brauches nachweisbar sind, obgleich medizinisch die
Annahme bestätigt wurde, dass B. ein Trinker ist und
angesichts des wiederholten Bruches seiner Abstinenz-
versprechen nur noch eine Entwöhnungskur in Frage
kommen könnte. Es wurde ihm unter Feststellung seiner
Verfehlungen Gelegenheit gegeben, sich innert 8 Tagen
zu äussern.
B. hat hievon keinen Gebrauch gemacht,
worauf die disziplinarische Entlassung ausgesprochen
wurde, nachdem ihm, ohne Erfolg, eine Alkoholentwöh-
nungskur nahegelegt worden war.
B. -
Mit Beschwerde vom 22. März 1932 beantragt
B. Aufhebung der Entlassungsverfügung und Wieder-
anstellung, eventuell unter Auferlegung einer mildern
Disziplinarstrafe, unter Kostenfolge.
Es wird geltend gemacht: Der Alkoholgenuss des B.
sei eine Folge misslicher Familienverhältnisse. Er habe
immer ausser Dienst stattgefunden und keine Rückwir-
kungen auf den Dienst gehabt. B. sei nie betrunken zum
Dienst gekommen. Er habe sich auch ausser Dienst nie
eine krass unanständige Lebensführung zuschulden kom-
men lassen. Die Voraussetzungen für eine Entlassung
nach Art. 24 und Art. 31 Zi:ff. 9 Beamtengesetz seien
deshalb nicht erfüllt. Besonders sei der Vorfall vom
28. Oktober 1931 nicht geeignet, eine fristlose Entlassung
-zu begründen. B. sei damals, als er nach veJTichteter
352
Yerwaltungs- uml Disziplinarrechtspflege.
Arbeit und nach seinem Aufenthalt im Kaninchenstall
die Wohnstube betrat, von seiner Frau mit Vorwürfen
überhäuft worden. Der Vorfall habe sich in der Familie
abgespielt. Seine Frau habe unnötigerweise den Beistand
, von Bahnbeamten und der Polizei in Anspruch genommen.
B. habe sich nie schwere oder fortgesetzte Dienstpflicht-
verletzungen zuschulden kommen lassen, und auch der
erwähnte Vorfall sei nicht schwer genug, um eine Ent-
lassung zu rechtfertigen. Ebensowenig könne ein Ent-
lassungsgrund darin erblickt werden, dass B. die Alkohol-
entziehungskur abgelehnt hat. Er sei kein Alkoholiker
und eine Entwöhnungskur deshalb zwecklos. Der Bahn-
arzt halte dafür, dass die Kur keinen Erfolg verspreche.
Die Neigung des B. zum Trinken habe ihren Grund in
familiären Verhältnissen und könne ihm nicht voll zur
Last gelegt werden.
.
.
C. -
Die Kreisdirektion II der SBB beantragt AbweI-
sung der Beschwerde- und Klagebegehren, unter K~sten
folge. B. habe sich schwerer und fortgesetzter Dienst-
pflichtverletzungen schuldig gemacht dadurch, dass er
das ihm auferlegte Abstinenzgebot wiederholt übertreten,
dass er am 28./29. Oktober 1931 einen Hausskandal
verursacht habe, der zu polizeilicher Intervention führte,
und dass er sich einer Alkoholentwöhnungskur nicht habe
unterziehen wollen. Die Entlassung sei gerechtfertigt und
von B. verschuldet, weshalb sie zu bestätigen sei und
auch keine Ansprüche auf irge..ndwelche finanzielle Lei-
stungen in Frage kommen könnten.
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D. -
Im Schriftenwechsel haben dIe ParteIen ihre
Vorbringen bestätigt.
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E. -
(Ärztliche Berichte und Begutachtungen.)
F. -
In der mündlichen Schlussverhandlung haben
beide Parteien ihre Ausführungen bestätigt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Der Beschwerdeführer ist wegen seines ausser-
dienstlichen Alkoholmissbrauchs disziplinarisch entlassen
Beruntenrecht. N° 58.
3,33
worden. Die einzelnen Verfehlungen, die in der Ent-
lassungsverfügung aufgeführt werden, haben ihre Bedeu-
tung in erster Linie als Äusserungen und Folgen dieses
allgemeinen Entlassungsgrundes. Allerdings erblickt die
Verwaltung in dem Hausskandal vom 28./29. Oktober
1931, der unmittelbar Anlass zur Einleitung des Diszi-
plinarverfahrens gegeben hat, auch einen Verstoss gegen
Art. 24 Abs. 1 Beamtengesetz. Wie es sich hiemit ver-
hält, kann indessen dahingestellt bleiben, da die Ent-
lassung jedenfalls im Hinblick auf den Alkoholismus
des Beschwerdeführers verfügt werden durfte.
Alkoholmissbrauch ist mit der dienstlichen Stellung
und daher mit den Amtspflichten eines Beamten, der im
Betriebsdienste der Bahn beschäftigt wird, deshalb unver-
einbar, weil er die Fähigkeit beeinträchtigt, den Dienst
mit derjenigen Zuverlässigkeit zu erfüllen, die im Hinblick
auf die Gefahrlichkeit des Bahn betriebes und die damit
verbundene besondere Verantwortung gefordert werden
muss; insofern kann der Alkoholismus eine Verletzung
der dem Beamten nach Art. 21 Abs. 1 Beamtengesetz
obliegenden Pflichten bedeuten, auch soweit er nicht in
Formen auftritt, die als Verstoss gegen Art. 24 Abs. 1
Beamtengesetz erscheinen.
Der ausserdienstliche Alkoholismus hat als Dienst-
pflichtverletzung zu gelten, insofern er den dienstlichen
Betrieb ernstlich zu gefährden geeignet ist. Man kann
der Bahnverwaltung nicht zumuten, mit dem Vorgehen
gegen einen Beamten zuzuwarten, bis sich seine Unfahig-
keit richtiger Diensterfüllung infolge Alkoholmissbrauches
im Dienste selbst äussert. Die Verwaltung muss vor-
beugen können, um Gefährdungen des Betriebes zuvor-
zukommen. Alkoholmissbrauch wird deshalb mit Recht
von der Bahnverwaltung bekämpft (A.D.V. No. 10). Er
darf auch unter Umständen, als Dienstpflichtverletzung,
disziplinarischer Ahndung unterworfen werden, wobei die
anwendbare Disziplinarstrafe durch die Schwere der
Verfehlung bedingt ist. Besonders schwer ist die Ver-
354
Verwaltungs- und DiszipIinarrechtspflege.
fehlung des Beamten, der die vorsorglichen Massnahmen
der Verwaltung, die getroffen werden, um ihm das Ver-
bleiben im Dienst zu ermöglichen, umgeht und hintertreibt.
2. -
Der Beschwerdeführer ist Alkoholiker. Nicht erst
seit seiner zweiten Verheiratung im Jahre 1925; schon
1922 wurde er ärztlich auf die Gefahr des Alkohohniss-
brauches aufmerksam gemacht und es wurde ihm damals
vollständige Abstinenz bahnärztlich empfohlen und von
der Bahnverwaltung nahegelegt. In der Folge ergeben
die Bahnakten während einiger Zeit keine direkten
Anhaltspunkte für Verfehlungen dieser Art, doch wurde
dem Beschwerdeführer jedenfalls 1929 ein Abstinenz-
versprechen abgenommen, das er nicht gehalten hat.
Es wurde anfangs 1930, nachdem der Beschwerdeführer
zugegeben hatte, dass er nachts übermässig zu trinken
pflegte, erneuert, später wurden die Behörden veranlasst,
ein Alkohol- und Wirtshausverbot ihm gegenüber zu
erlassen (Februar 1931). Er wusste es zu umgehen,
indem er sich unter Verletzung des Verbotes Alkohol
hinten herum verschaffte und zu Hause genoss. Den
Vorfall vom 28./29. Oktober bringt der Beschwerdeführer
in Zusammenhang mit häuslichem Alkoholgenuss. Die
Alkoholentwöhnungskur, die die Verwaltung auf diesen
Vorfall hin in Erwägung zog und dem Beschwerdeführer
anbot, hat dieser abgelehnt. Der Vorschlag war dem
Beschwerdeführer gemacht worden, nachdem das Ergebnis
der Disziplinaruntersuchung und seine Verfehlungen fest-
gestellt und ihm zur Kenntnis gebracht worden waren.
Seine Ablehnung begleitete der Beschwerdeführer mit der
Bemerkung, dass er eine allfällige Entlassung auf sich
nehme.
Wenn die Verwaltung unter diesen Verumständungen
schliesslich zur Entlassung schritt, nachdem sich alle
während zwei Jahren getroffenen Vorkehrungen als
erfolgslos erwiesen hatten und vom fehlbaren Beamten
hintertrieben worden waren, und dieser auch die ihm
gebotene Entwöhnungskur ausgeschlagen hatte, so kann
BeamteU1'6eht. Xo ';8.
die Massnahme nicht als ungerechtfertigt bezeichnet
werden. Darauf, dass der Erfolg einer Entwöhnungskur
zweifelhaft gewesen wäre, kann es nicht entscheidend
ankommen, weil die Kur nach der Sachlage überhaupt der
letzte Schritt war, den die Verwaltung im Hinblick auf
das andauernd pflichtwidrige Verhalten des Beschwerde-
'führers noch unternehmen konnte. Die Verwaltung hat
ihm ein weitgehendes Entgegenkommen bewiesen damit,
dass sie sich bereit erklärte, diesen letzten Versuch noch
zu unternehmen, der die Aufrechterhaltung des Dienstver-
hältnisses hätte ermöglichen können.
Der Beschwerdeführer hat die Entlassung verschuldet.
Darin, dass ihm die Verantwortung für sein Verhaltell
trotz seiner durch den Alkoholismus und einer vielleicht
infolge erblicher Belastung geschwächten Geistesverfas-
sung zugerechnet werden kann, stimme~ die ärztlichen
Experten überein. Die Auffassung der Ärzte wird bestä-
tigt durch die Bahnakten, aus denen hervorgeht, dass
der Beschwerdeführer nicht unter einem unwiderstehlichen
Zwang zum Alkoholismus steht, sondern sich dem Alkohol-
missbrauch hingab, wobei er sich allerdings auf missliche
Familienverhältnisse beruft. Diese vermögen aber sein
pflichtwidriges Verhalten nicht zu entschuldigen. Der
Beschwerdeführer hat aus den fortgesetzten Ermahnungen
. und den eingreifenden Massnahmen der Bahnverwaltung
entnehmen können und müssen, dass seine Stellung als
Bahnbeamter gefährdet war, und hätte die Pflicht gehabt,
sich danach einzurichten.
Sein Antrag auf Aufhebung der disziplinarischen Ent-
lassung ist demnach unbegründet.
Demnach erkennt das Bundesge.,icht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.