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58_I_349

BGE 58 I 349

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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doch' im einzelnen in Anbetracht der Umstände, besonders

der Notlage des Klägers, etwas milder zu beurteilenden

• Verfehlungen eine weitere Erklärung und Entschuldigung

in seiner psychischen Veranlagung finden, was dazu führt,

die Anwendung der schwersten Disziplinarstrafe als der

Sachlage nicht ganz gerecht werdend zu bezeichnen.

Selbstverständlich ist zu fordern, dass auch Beamte, die

psychisch belastet sind, ihre gesetzwidrigen Neigungen

bekämpfen und überwinden, was das Bundesgericht

wiederholt festgestellt hat. Deshalb sind disziplinarische

Entlassungen nicht ausgeschlossen bei Verfehlungen, die

auf krankhafter Veranlaglmg beruhen (vgl. die nicht

publizierten Urteile i. S. Fähndrich vom 19. Februar 1931

und Jakob vom 14. Juli 1931). Derartige Veranlagungen

können aber auch unter' Umständen ein hinreichender

Gnmd sein, die Anwendung der schwersten Disziplinar-

strafe als unangemessen erscheinen zu lassen. Das trifft

im \Torliegenden Falle zu, wo die Verfehlungen an und für

sich eine verhältnismässig milde Beurteilung verdienen ....

Unter Berücksichtigung dieser besondern Verhältnisse

erscheint es als richtig, die Entlassung, als die schwerste

Disziplinarmal"snahme, als ungere.chtfertigt zu bezeichnen

und dem Kläger die ihm wegen ungerechtfertigter und

daher ohne sein Verschulden im oben umschriebenen Sinne

verfügter Entlassung zustehenden Ansprüche an die Ver-

sicherungskal.;;se zuzusprechen. .

4. -

(Quantitativ.)

Deftnnach erkennt daj) Bunde,<jge:richt :

Die Klage wird begründet erklärt.

Beamtenreeht. N0 58.

58. Auszug aus dem Urteil vom a. November 193a

i. S. G. I. gegen S. I. I. (:!treis 11).

. 349

Alkoholmissbrauch ausse.c Dienst kann, als Dienstpflichtver.

letzung, disziplinarisch geahndet werden, in schweren Fällen

mit Entlassung.

A. -

Der Beschwerdeführer und Kläger ist im Jahre

1913 in den Dienst der SBB eingetreten als Hülfsarbeiter.

Er bekleidete zuletzt das Amt eines Güterarbeiters. EI'

ist durch Verfügung der Kreisdirektion lIder SBB vom

22. Februar 1932 disziplinarisch entlassen worden wegen

Dienstpflichtverletzung bestehend in Trunkenheit ausser

Dienst und Hausskandal, wiederholtem Bruche von

Abstinenzverpflichtungen und Weigerung, eine Alkohol-

entwöhnungskur durchzumachen.

Aus den Akten ergibt sich, dass B. schon früher, im

Jahre 1920, diszipliniert worden war wegen Wirtschafts-

besuches und Genusses von Wein während der Dienstzeit,

sowie wegen Trunkenheit im Dienst, dass ihm sodann

im Jahre 1922 wegen Alkoholgefährdung und im Hin-

blick auf eine Lungenerkrankung vollständige Absti-

nenz vom Bahnarzt angeraten, dass ihm damals der

Eintritt in einen Abstinentenverein empfohlen und die

schärfste Disziplinarmassregel, die Entlassung, bei weite-

ren Ausschreitungen in Aussicht gestellt worden war.

Im Jahre 1929 hat sich B. auf wiederholte Vorstellungen

eines seiner Vorgesetzten hin zur Abstinenz ve:qlflichtet

und ist in einen Abstinentenverein eingetreten.

Im

Januar 1930 wurde ihm sodann eine Abstinenzverpflich-

tung auferlegt von Seiten der Verwaltung der Pensions-

und Hilfskasse, bei der er um Gewährung eines Hypo-

thekardarlehens eingekommen war. Nach einem Rückfall

hat er im Mai 1930 sein Abstinenzversprechen erneuert.

Doch schon im August ergaben sich neue Unregelmässig-

keiten (22. und 30. August), am 22. August eine Ver-

spätung im. Antritt zum Frühdienst von 20 Minuten.

AB 68 I -

1932

26

3M!

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

B. soll am Abend vorher um Mitternacht in trunkenem

Zustande beobachtet worden sein. Bei der Einvernabme

über diesen Vorfall hat er zugegeben, am 21. August

abends 5 Wirtschaften und am 30. August eine Wirtschaft

besucht zu haben. Er wurde wegen der beiden Trunken-

. heitsfälle ausser Dienst mit einer Busse von 5 Fr. belegt

und bei seinem Versprechen dauernder Abstinenz und des

Eintrittes in den Schweizerischen Verein abstinenter

Eisenbahner behaftet. B. hielt sein Versprechen nicht,

was im Dezember 1930 festgestellt wurde. Es wurde den

zuständigen Gemeindebehörden Anzeige erstattet, worauf

der Regierungsrat am 20.

Februar

1931

über B.

das Alkoholverbot verhängte auf die

Dauer eines

J abres. Demnach wurde Wirten und Verkäufern von

alkoholischen Getränken -untersagt, dem B. solche abzu-

geben. Damit verbunden wurde ein allgemeines Wirt-

schaftsverbot.

Ausserdem wurde B. veranlasst, seine

Bevormundung zu erwirken, worauf ihm ein Beirat

bestellt wurde. Trotz diesen Massnahmen wusste sich

B. weiter Alkohol zu verschaffen. -

Am 28. Oktober 1931

hatte B. bis abends 22 h 50 Bahndienst. Gegen 1 Uhr

nachts erschien Frau B. notdürftig bekleidet auf dem

Bahnhof und ersuchte den diensttuenden Beamten, poli-

zeiliche Hilfe gegen ihren Mann-herbeizuholen. Er sei- in

betrunkenem Zustande 0 h 45 nach Hause gekommen

und habe ~ie misshandelt lUld bedroht. Der Beamte

begab sich"zunächst persönlich in die Wohnung Busers, ver-

mochte aber den betrunkenen Kollegen nicht zu beruhigen

und war gezwungen, hiefür die Polizei in Anspruch zu

nehmen. In der nachfolgenden Einvernahme gab B. an,

er habe sich nach Dienstschluss in den Kaninchenstall

hinter seinem Hause begeben, dort ein krankes Kaninchen

gepflegt und Wein getrunken, den er sich vor einiger

Zeit durch seinen Knaben habe -bolen lassen und - im

Kaninchenstall aufbewahrt habe. Er habe ein Bedürfnis

nach Alkohol, um seine VerstimmUIig über häuslichen

Unfrieden zu betäuben. Bei der Einvernahme' machte

Beamtenrecht. ~o 58.

361

B. widersprechende Angaben, was die Vermutung auf-

kommen liess, er habe sich nach Dienstschluss nicht nach

Hause begeben, sondern sich entweder in Wirtschaften

betrunken oder -an einer Weinsendung vergriffen, mit der

er kurz vor Dienstschluss beschäftigt gewesen war .

Indessen blieb die Sache unabgeklärt. B. führt seine

~moholexzesse, die er zugibt, auf missliche Familien-

verhältnisse, besonders auf das Verhältnis zu seiner Frau

zweiter Ehe zurück, mit der er sich im Jahre 1925 ver-

heiratet hatte. Seine erste Frau ist im Jahre 1922 gestorben.

Eine neue bahnärztliche Untersuchung ergab, dass bei

B. keine Organschädigungen infolge seines Alkoholmiss-

brauches nachweisbar sind, obgleich medizinisch die

Annahme bestätigt wurde, dass B. ein Trinker ist und

angesichts des wiederholten Bruches seiner Abstinenz-

versprechen nur noch eine Entwöhnungskur in Frage

kommen könnte. Es wurde ihm unter Feststellung seiner

Verfehlungen Gelegenheit gegeben, sich innert 8 Tagen

zu äussern.

B. hat hievon keinen Gebrauch gemacht,

worauf die disziplinarische Entlassung ausgesprochen

wurde, nachdem ihm, ohne Erfolg, eine Alkoholentwöh-

nungskur nahegelegt worden war.

B. -

Mit Beschwerde vom 22. März 1932 beantragt

B. Aufhebung der Entlassungsverfügung und Wieder-

anstellung, eventuell unter Auferlegung einer mildern

Disziplinarstrafe, unter Kostenfolge.

Es wird geltend gemacht: Der Alkoholgenuss des B.

sei eine Folge misslicher Familienverhältnisse. Er habe

immer ausser Dienst stattgefunden und keine Rückwir-

kungen auf den Dienst gehabt. B. sei nie betrunken zum

Dienst gekommen. Er habe sich auch ausser Dienst nie

eine krass unanständige Lebensführung zuschulden kom-

men lassen. Die Voraussetzungen für eine Entlassung

nach Art. 24 und Art. 31 Zi:ff. 9 Beamtengesetz seien

deshalb nicht erfüllt. Besonders sei der Vorfall vom

28. Oktober 1931 nicht geeignet, eine fristlose Entlassung

-zu begründen. B. sei damals, als er nach veJTichteter

352

Yerwaltungs- uml Disziplinarrechtspflege.

Arbeit und nach seinem Aufenthalt im Kaninchenstall

die Wohnstube betrat, von seiner Frau mit Vorwürfen

überhäuft worden. Der Vorfall habe sich in der Familie

abgespielt. Seine Frau habe unnötigerweise den Beistand

, von Bahnbeamten und der Polizei in Anspruch genommen.

B. habe sich nie schwere oder fortgesetzte Dienstpflicht-

verletzungen zuschulden kommen lassen, und auch der

erwähnte Vorfall sei nicht schwer genug, um eine Ent-

lassung zu rechtfertigen. Ebensowenig könne ein Ent-

lassungsgrund darin erblickt werden, dass B. die Alkohol-

entziehungskur abgelehnt hat. Er sei kein Alkoholiker

und eine Entwöhnungskur deshalb zwecklos. Der Bahn-

arzt halte dafür, dass die Kur keinen Erfolg verspreche.

Die Neigung des B. zum Trinken habe ihren Grund in

familiären Verhältnissen und könne ihm nicht voll zur

Last gelegt werden.

.

.

C. -

Die Kreisdirektion II der SBB beantragt AbweI-

sung der Beschwerde- und Klagebegehren, unter K~sten­

folge. B. habe sich schwerer und fortgesetzter Dienst-

pflichtverletzungen schuldig gemacht dadurch, dass er

das ihm auferlegte Abstinenzgebot wiederholt übertreten,

dass er am 28./29. Oktober 1931 einen Hausskandal

verursacht habe, der zu polizeilicher Intervention führte,

und dass er sich einer Alkoholentwöhnungskur nicht habe

unterziehen wollen. Die Entlassung sei gerechtfertigt und

von B. verschuldet, weshalb sie zu bestätigen sei und

auch keine Ansprüche auf irge..ndwelche finanzielle Lei-

stungen in Frage kommen könnten.

. .

.

D. -

Im Schriftenwechsel haben dIe ParteIen ihre

Vorbringen bestätigt.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

E. -

(Ärztliche Berichte und Begutachtungen.)

F. -

In der mündlichen Schlussverhandlung haben

beide Parteien ihre Ausführungen bestätigt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Der Beschwerdeführer ist wegen seines ausser-

dienstlichen Alkoholmissbrauchs disziplinarisch entlassen

Beruntenrecht. N° 58.

3,33

worden. Die einzelnen Verfehlungen, die in der Ent-

lassungsverfügung aufgeführt werden, haben ihre Bedeu-

tung in erster Linie als Äusserungen und Folgen dieses

allgemeinen Entlassungsgrundes. Allerdings erblickt die

Verwaltung in dem Hausskandal vom 28./29. Oktober

1931, der unmittelbar Anlass zur Einleitung des Diszi-

plinarverfahrens gegeben hat, auch einen Verstoss gegen

Art. 24 Abs. 1 Beamtengesetz. Wie es sich hiemit ver-

hält, kann indessen dahingestellt bleiben, da die Ent-

lassung jedenfalls im Hinblick auf den Alkoholismus

des Beschwerdeführers verfügt werden durfte.

Alkoholmissbrauch ist mit der dienstlichen Stellung

und daher mit den Amtspflichten eines Beamten, der im

Betriebsdienste der Bahn beschäftigt wird, deshalb unver-

einbar, weil er die Fähigkeit beeinträchtigt, den Dienst

mit derjenigen Zuverlässigkeit zu erfüllen, die im Hinblick

auf die Gefahrlichkeit des Bahn betriebes und die damit

verbundene besondere Verantwortung gefordert werden

muss; insofern kann der Alkoholismus eine Verletzung

der dem Beamten nach Art. 21 Abs. 1 Beamtengesetz

obliegenden Pflichten bedeuten, auch soweit er nicht in

Formen auftritt, die als Verstoss gegen Art. 24 Abs. 1

Beamtengesetz erscheinen.

Der ausserdienstliche Alkoholismus hat als Dienst-

pflichtverletzung zu gelten, insofern er den dienstlichen

Betrieb ernstlich zu gefährden geeignet ist. Man kann

der Bahnverwaltung nicht zumuten, mit dem Vorgehen

gegen einen Beamten zuzuwarten, bis sich seine Unfahig-

keit richtiger Diensterfüllung infolge Alkoholmissbrauches

im Dienste selbst äussert. Die Verwaltung muss vor-

beugen können, um Gefährdungen des Betriebes zuvor-

zukommen. Alkoholmissbrauch wird deshalb mit Recht

von der Bahnverwaltung bekämpft (A.D.V. No. 10). Er

darf auch unter Umständen, als Dienstpflichtverletzung,

disziplinarischer Ahndung unterworfen werden, wobei die

anwendbare Disziplinarstrafe durch die Schwere der

Verfehlung bedingt ist. Besonders schwer ist die Ver-

354

Verwaltungs- und DiszipIinarrechtspflege.

fehlung des Beamten, der die vorsorglichen Massnahmen

der Verwaltung, die getroffen werden, um ihm das Ver-

bleiben im Dienst zu ermöglichen, umgeht und hintertreibt.

2. -

Der Beschwerdeführer ist Alkoholiker. Nicht erst

seit seiner zweiten Verheiratung im Jahre 1925; schon

1922 wurde er ärztlich auf die Gefahr des Alkohohniss-

brauches aufmerksam gemacht und es wurde ihm damals

vollständige Abstinenz bahnärztlich empfohlen und von

der Bahnverwaltung nahegelegt. In der Folge ergeben

die Bahnakten während einiger Zeit keine direkten

Anhaltspunkte für Verfehlungen dieser Art, doch wurde

dem Beschwerdeführer jedenfalls 1929 ein Abstinenz-

versprechen abgenommen, das er nicht gehalten hat.

Es wurde anfangs 1930, nachdem der Beschwerdeführer

zugegeben hatte, dass er nachts übermässig zu trinken

pflegte, erneuert, später wurden die Behörden veranlasst,

ein Alkohol- und Wirtshausverbot ihm gegenüber zu

erlassen (Februar 1931). Er wusste es zu umgehen,

indem er sich unter Verletzung des Verbotes Alkohol

hinten herum verschaffte und zu Hause genoss. Den

Vorfall vom 28./29. Oktober bringt der Beschwerdeführer

in Zusammenhang mit häuslichem Alkoholgenuss. Die

Alkoholentwöhnungskur, die die Verwaltung auf diesen

Vorfall hin in Erwägung zog und dem Beschwerdeführer

anbot, hat dieser abgelehnt. Der Vorschlag war dem

Beschwerdeführer gemacht worden, nachdem das Ergebnis

der Disziplinaruntersuchung und seine Verfehlungen fest-

gestellt und ihm zur Kenntnis gebracht worden waren.

Seine Ablehnung begleitete der Beschwerdeführer mit der

Bemerkung, dass er eine allfällige Entlassung auf sich

nehme.

Wenn die Verwaltung unter diesen Verumständungen

schliesslich zur Entlassung schritt, nachdem sich alle

während zwei Jahren getroffenen Vorkehrungen als

erfolgslos erwiesen hatten und vom fehlbaren Beamten

hintertrieben worden waren, und dieser auch die ihm

gebotene Entwöhnungskur ausgeschlagen hatte, so kann

BeamteU1'6eht. Xo ';8.

die Massnahme nicht als ungerechtfertigt bezeichnet

werden. Darauf, dass der Erfolg einer Entwöhnungskur

zweifelhaft gewesen wäre, kann es nicht entscheidend

ankommen, weil die Kur nach der Sachlage überhaupt der

letzte Schritt war, den die Verwaltung im Hinblick auf

das andauernd pflichtwidrige Verhalten des Beschwerde-

'führers noch unternehmen konnte. Die Verwaltung hat

ihm ein weitgehendes Entgegenkommen bewiesen damit,

dass sie sich bereit erklärte, diesen letzten Versuch noch

zu unternehmen, der die Aufrechterhaltung des Dienstver-

hältnisses hätte ermöglichen können.

Der Beschwerdeführer hat die Entlassung verschuldet.

Darin, dass ihm die Verantwortung für sein Verhaltell

trotz seiner durch den Alkoholismus und einer vielleicht

infolge erblicher Belastung geschwächten Geistesverfas-

sung zugerechnet werden kann, stimme~ die ärztlichen

Experten überein. Die Auffassung der Ärzte wird bestä-

tigt durch die Bahnakten, aus denen hervorgeht, dass

der Beschwerdeführer nicht unter einem unwiderstehlichen

Zwang zum Alkoholismus steht, sondern sich dem Alkohol-

missbrauch hingab, wobei er sich allerdings auf missliche

Familienverhältnisse beruft. Diese vermögen aber sein

pflichtwidriges Verhalten nicht zu entschuldigen. Der

Beschwerdeführer hat aus den fortgesetzten Ermahnungen

. und den eingreifenden Massnahmen der Bahnverwaltung

entnehmen können und müssen, dass seine Stellung als

Bahnbeamter gefährdet war, und hätte die Pflicht gehabt,

sich danach einzurichten.

Sein Antrag auf Aufhebung der disziplinarischen Ent-

lassung ist demnach unbegründet.

Demnach erkennt das Bundesge.,icht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.